GVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG als unbegründet abgewiesen. III. Die beschwerdeführende Partei ist dazu verpflichtet, dem Bund (Verfahrenspartei: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl)
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV Kosten in Höhe von insgesamt 426,20 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die beschwerdeführende Partei ist dazu verpflichtet, dem Bund (Verfahrenspartei: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl)
Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kosten in Höhe von insgesamt 426,20 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G auf. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte diese Entscheidung mit Beschluss vom 28.06.2018 für rechtmäßig.2. Gegen Herrn römisch 40 , einen Drittstaatsangehörigen, der in Österreich am 02.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) vom 01.02.2017 gleichzeitig mit der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2017 als unbegründet abgewiesen. Er kam der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Gegen ihn wurde ein Abschiebeauftrag für den 17.05.2018 erlassen, über den er informiert war. Am 16.05.2018 stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 18.06.2018 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG auf. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte diese Entscheidung mit Beschluss vom 28.06.2018 für rechtmäßig. 3. Mit Durchsuchungsauftrag vom 11.07.2018, Zl. XXXX , erteilte die belangte Behörde den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1 BFA-VG den Auftrag zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin in XXXX , XXXX , XXXX . Begründend wurde ausgeführt, dass gegen XXXX am 11.07.2018 ein Festnahmeauftrag erlassen worden sei und aufgrund seiner aufrechten behördlichen Meldung an der genannten Adresse seit 23.05.2018 davon auszugehen sei, dass er sich in diesen Räumlichkeiten aufhalte.3. Mit Durchsuchungsauftrag vom 11.07.2018, Zl. römisch 40 , erteilte die belangte Behörde den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG den Auftrag zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Begründend wurde ausgeführt, dass gegen römisch 40 am 11.07.2018 ein Festnahmeauftrag erlassen worden sei und aufgrund seiner aufrechten behördlichen Meldung an der genannten Adresse seit 23.05.2018 davon auszugehen sei, dass er sich in diesen Räumlichkeiten aufhalte.
GVG ein. Die Beschwerde langte am 13.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.5. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 12.08.2018 brachte die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde
GVG ein. Die Beschwerde langte am 13.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Begründend wurde folgendes ausgeführt: Es sei anzunehmen, dass der Untermieter Herr ABGONTAEN von dem gegen ihn gerichteten Festnahmeauftrag erfahren habe und die Wohnung der Beschwerdeführerin deshalb bereits am Wochenende vor dem 17.07.2018 für immer verlassen habe. Bereits am Morgen des 16.07.2018 seien die Beamten der PI XXXX aufgrund des gegen Herrn XXXX vorliegenden Festnahmeauftrages widerrechtlich über die Gartenmauer geklettert, hätten die Terrassenmöbel näher an die Terrassenfenster gerückt und seien auf die Möbel gestiegen, um sich besseren Einblick in die Wohnung zu verschaffen. Am Abend des 16.07.2018 habe sich die Beschwerdeführerin beim diensthabenden Vorgesetzten der PI XXXX nach dem Grund der widerrechtlichen Betretung ihres Gartens erkundigt. Sie habe ihre ausdrückliche Kooperationsbereitschaft zugesichert und den Beamten darüber informiert, dass sie über keinerlei Informationen hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Herrn XXXX verfüge. Weiters habe sie mitgeteilt, dass sie tagsüber beruflich in XXXX verweile und habe ihre Telefonnummer hinterlassen, um für die Beamten erreichbar zu sein. Dennoch seien die Beamten der PI XXXX in der Früh des 17.07.2018 neuerlich im Objekt der Beschwerdeführerin gewesen und hätten Nachbarn nach dem Verbleib des Untermieters befragt. Am selben Tag gegen 10 Uhr habe ein Polizeibeamter die Beschwerdeführerin telefonisch kontaktiert. Sie habe wiederum mitgeteilt, dass sie nicht wisse, wo sich ihr Untermieter aufhalte. Daraufhin sei mit einer Durchsuchung der Wohnung gedroht worden, falls sich Herr XXXX nicht binnen 10 Minuten bei der Polizeistation melde. In weiterer Folge sei die Wohnungstüre polizeilich geöffnet und die Wohnung der Beschwerdeführerin durchsucht worden. Es sei anzunehmen, dass der Untermieter Herr ABGONTAEN von dem gegen ihn gerichteten Festnahmeauftrag erfahren habe und die Wohnung der Beschwerdeführerin deshalb bereits am Wochenende vor dem 17.07.2018 für immer verlassen habe. Bereits am Morgen des 16.07.2018 seien die Beamten der PI römisch 40 aufgrund des gegen Herrn römisch 40 vorliegenden Festnahmeauftrages widerrechtlich über die Gartenmauer geklettert, hätten die Terrassenmöbel näher an die Terrassenfenster gerückt und seien auf die Möbel gestiegen, um sich besseren Einblick in die Wohnung zu verschaffen. Am Abend des 16.07.2018 habe sich die Beschwerdeführerin beim diensthabenden Vorgesetzten der PI römisch 40 nach dem Grund der widerrechtlichen Betretung ihres Gartens erkundigt. Sie habe ihre ausdrückliche Kooperationsbereitschaft zugesichert und den Beamten darüber informiert, dass sie über keinerlei Informationen hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Herrn römisch 40 verfüge. Weiters habe sie mitgeteilt, dass sie tagsüber beruflich in römisch 40 verweile und habe ihre Telefonnummer hinterlassen, um für die Beamten erreichbar zu sein. Dennoch seien die Beamten der PI römisch 40 in der Früh des 17.07.2018 neuerlich im Objekt der Beschwerdeführerin gewesen und hätten Nachbarn nach dem Verbleib des Untermieters befragt. Am selben Tag gegen 10 Uhr habe ein Polizeibeamter die Beschwerdeführerin telefonisch kontaktiert. Sie habe wiederum mitgeteilt, dass sie nicht wisse, wo sich ihr Untermieter aufhalte. Daraufhin sei mit einer Durchsuchung der Wohnung gedroht worden, falls sich Herr römisch 40 nicht binnen 10 Minuten bei der Polizeistation melde. In weiterer Folge sei die Wohnungstüre polizeilich geöffnet und die Wohnung der Beschwerdeführerin durchsucht worden. Die Durchsuchung sei ohne jegliche Rechtsgrundlage erfolgt. Der Durchsuchungsauftrag sei laut elektronischer Amtssignatur erst im Nachhinein am 17.07.2018 um 12:54 erlassen worden. Der Beschwerdeführerin sei der Durchsuchungsauftrag vor der Wohnungsöffnung nicht gezeigt worden, sie habe der Durchsuchung telefonisch widersprochen. Überdies habe der Durchsuchungsauftrag keinerlei Gründe enthalten. Die belangte Behörde habe lediglich angenommen, dass sich Herr XXXX in den Räumlichkeiten des Objektes XXXX aufhalte. Die belangte Behörde habe nicht einmal ansatzweise dargelegt, welche bestimmten Tatsachen die Durchsuchung rechtfertigen würden. Eine unbegründete Annahme entspreche allerdings nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Überdies habe der Durchsuchungsauftrag keinerlei Gründe enthalten. Die belangte Behörde habe lediglich angenommen, dass sich Herr römisch 40 in den Räumlichkeiten des Objektes römisch 40 aufhalte. Die belangte Behörde habe nicht einmal ansatzweise dargelegt, welche bestimmten Tatsachen die Durchsuchung rechtfertigen würden. Eine unbegründete Annahme entspreche allerdings nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in ihren Rechten
GG und Art. 8 EMRK verletzt worden, weiters habe die belangte Behörde gegen § 35 Abs. 1 BFA-VG verstoßen.Dadurch sei die Beschwerdeführerin in ihren Rechten
GG und Artikel 8, EMRK verletzt worden, weiters habe die belangte Behörde gegen Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG verstoßen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3 Rechtliche Grundlagen: 3.3.1
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.3.1
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.3.2 Nach Artikel 9 Abs. 1 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (RGBl 142/1867 i.d.g.F. BGBl 684/1988 – StGG) ist das Hausrecht unverletzlich.3.3.2 Nach Artikel 9 Absatz eins, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (RGBl 142 aus 1867, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt 684 aus 1988, – StGG) ist das Hausrecht unverletzlich. Nach § 1 des
GG als Bestandteil des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger anzusehenden und damit im Verfassungsrang stehenden Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes (RGBl 88/1862 i.d.g.F. BGBl 422/1974 – HausRG) darf eine Hausdurchsuchung – d.i. die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten – in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden; dieser Befehl ist dem Betroffenen sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.Nach Paragraph eins, des
GG als Bestandteil des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger anzusehenden und damit im Verfassungsrang stehenden Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes (RGBl 88 aus 1862, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt 422 aus 1974, – HausRG) darf eine Hausdurchsuchung – d.i. die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten – in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden; dieser Befehl ist dem Betroffenen sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen. Zum Behuf der polizeilichen oder finanziellen Aufsicht dürfen nach § 3 HausRG von den Organen derselben Hausdurchsuchungen nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen vorgenommen werden.Zum Behuf der polizeilichen oder finanziellen Aufsicht dürfen nach Paragraph 3, HausRG von den Organen derselben Hausdurchsuchungen nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen vorgenommen werden. 3.3.3
1 BFA-VG kann das Bundesamt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich ist, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.3.3.3
Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich ist, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.
2 BFA-VG ergeht der Auftrag
Abs. 1 in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.
Paragraph 35, Absatz 2, BFA-VG ergeht der Auftrag
Absatz eins, in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen. Besteht die begründete Annahme, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, so kann das Bundesamt, im Falle der Erforderlichkeit, Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten und Durchsuchen dieser Räumlichkeiten auftragen. Die Regelung dient der Effektivierung eines erteilten Festnahmeauftrages bzw. der Verhängung einer Schubhaft. Zu beachten ist der Vorbehalt der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchung. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit des Betretens der Räumlichkeiten oder des Eingriffes in das Recht auf Achtung der Wohnung des Fremden oder sonstigen Person, der die Räumlichkeiten zuzurechnen sind, ist eine Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich. Bezüglich einer Durchsuchung ist das Hausrecht maßgeblich und hat sich die Durchsuchung auf eine Nachschau nach dem Fremden zu beschränken. Zu beachten ist der Vorbehalt der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchung. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit des Betretens der Räumlichkeiten oder des Eingriffes in das Recht auf Achtung der Wohnung des Fremden oder sonstigen Person, der die Räumlichkeiten zuzurechnen sind, ist eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK erforderlich. Bezüglich einer Durchsuchung ist das Hausrecht maßgeblich und hat sich die Durchsuchung auf eine Nachschau nach dem Fremden zu beschränken. Die Erteilung des Auftrages ist als nicht formalisierter Verwaltungsakt nicht eigens anfechtbar, dessen Durchführung ist als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren und mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar. Eine erfolgte Durchsuchung ist durch das einschreitende Organ auf Verlangen des Betroffenen (welcher nicht notwendigerweise der Fremde ist) längstens binnen 24 Stunden schriftlich zu bestätigen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [15,01.2016], BFA-VG § 35).Eine erfolgte Durchsuchung ist durch das einschreitende Organ auf Verlangen des Betroffenen (welcher nicht notwendigerweise der Fremde ist) längstens binnen 24 Stunden schriftlich zu bestätigen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [15,01.2016], BFA-VG Paragraph 35,). 3.3.4
1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Grundstücke, Räumlichkeiten, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit ein Durchsuchungsauftrag iSd § 35 vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist.3.3.4
Paragraph 37, Absatz eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Grundstücke, Räumlichkeiten, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit ein Durchsuchungsauftrag iSd Paragraph 35, vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist. Nach § 37 Abs. 2 BFA-VVG ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über das Betreten und die Gründe des Betretens zuzustellen.Nach Paragraph 37, Absatz 2, BFA-VVG ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über das Betreten und die Gründe des Betretens zuzustellen. Die Betretungsbefugnis des § 37 umfasst taxativ aufgezählte Orte und ist an einen Durchsuchungsauftrag iSd § 35 geknüpft. Weiters muss die Betretung zur Durchsetzung des Auftrages iSd § 35 notwendig sein. Die Betretungsbefugnis des Paragraph 37, umfasst taxativ aufgezählte Orte und ist an einen Durchsuchungsauftrag iSd Paragraph 35, geknüpft. Weiters muss die Betretung zur Durchsetzung des Auftrages iSd Paragraph 35, notwendig sein. Auf Verlangen ist dem Beteiligten – dabei wird es sich wohl um Personen handeln, die durch das Betreten der Örtlichkeiten unmittelbar betroffen sind – eine schriftliche Bescheinigung über das Betreten und die Gründe für das Betreten zukommen zu lassen. Betretungen im Rahmen des § 37 sind dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnen.Betretungen im Rahmen des Paragraph 37, sind dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnen. Eine Betretung iSd § 37 stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, der mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [15,01.2016], BFA-VG § 37).Eine Betretung iSd Paragraph 37, stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, der mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [15,01.2016], BFA-VG Paragraph 37,). 3.4 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der VfGH versteht unter der Unverletzlichkeit des Hausrechts iSd Art 9 StGG den Schutz gegen willkürliche Hausdurchsuchungen (zB VfSlg 872/1927; 3847/1960, 3967/1961). Unter einer 'Hausdurchsuchung' ist die 'Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten' zu verstehen (§ 1 HausrechtsG). Nach der stRsp des VfGH ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird (zB VfSlg. 1906/1950, 5738/1968, 6528/1971; 10.547/1985).Der VfGH versteht unter der Unverletzlichkeit des Hausrechts iSd Artikel 9, StGG den Schutz gegen willkürliche Hausdurchsuchungen (zB VfSlg 872 aus 1927,; 3847 aus 1960,, 3967 aus 1961,). Unter einer 'Hausdurchsuchung' ist die 'Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten' zu verstehen (Paragraph eins, HausrechtsG). Nach der stRsp des VfGH ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird (zB VfSlg. 1906 aus 1950,, 5738 aus 1968,, 6528 aus 1971,; 10.547 aus 1985,). Der Schutzbereich des unter einem materiellen Gesetzesvorbehalt stehenden Art 8 EMRK geht über jenen des Art 9 StGG hinaus (VfGH 28.11.1984, B301/84) und gewährleistet den Anspruch auf Achtung des Hausrechts (VfSlg 8461/1978).Der Schutzbereich des unter einem materiellen Gesetzesvorbehalt stehenden Artikel 8, EMRK geht über jenen des Artikel 9, StGG hinaus (VfGH 28.11.1984, B301/84) und gewährleistet den Anspruch auf Achtung des Hausrechts (VfSlg 8461 aus 1978,). Die Wohnung der Beschwerdeführerin fällt daher in den Anwendungsbereich des § 1 HausRG und unbestritten stellt die angeordnete Maßnahme einen Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin dar.Die Wohnung der Beschwerdeführerin fällt daher in den Anwendungsbereich des Paragraph eins, HausRG und unbestritten stellt die angeordnete Maßnahme einen Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin dar. Davon ausgehend bedarf eine „zum Behufe der polizeilichen Aufsicht“ iSd § 3 HausRG angeordnete und vorgenommene Hausdurchsuchung einer spezifischen gesetzlichen Rechtfertigung.Davon ausgehend bedarf eine „zum Behufe der polizeilichen Aufsicht“ iSd Paragraph 3, HausRG angeordnete und vorgenommene Hausdurchsuchung einer spezifischen gesetzlichen Rechtfertigung. Eine solche stellt § 35 Abs. 1 BFA-VG dar. Eine solche stellt Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG dar. Die Gesetzesmaterialien führen zu dieser seit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 ermöglichten behördlichen Eingriffsbefugnis aus: „Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird damit die Ermächtigung zum Betreten und Durchsuchen von Räumen gegeben, wenn das Bundesamt einen entsprechenden Auftrag erteilt und dies zur Durchsetzung eines Festnahmeauftrages oder zur Verhängung der Schubhaft erforderlich scheint. Das Bundesamt hat einen Durchsuchungsauftrag aufgrund einer auf bestimmten Tatsachen basierenden Annahme zu erteilen. Die Notwendigkeit des Vorliegens bestimmter Tatsachen als Voraussetzung zur Erteilung eines Durchsuchungsauftrages erfordert (ex ante) eine Gewissheit über Geschehnisse oder Zusammenhänge, die die erforderliche Annahme rational zu tragen vermögen, wobei allerdings nicht bloß die Umstände einer konkreten Situation in Betracht kommen. Es kommt auf eine Gesamtschau der Umstände an, wie etwa die Kenntnis des Bundesamtes über frühere Vorfälle, glaubwürdige Zeugenaussagen oder örtlich-zeitliche Nahebeziehungen zu fremdenrechtlich relevanten Sachverhalten. Bestimmte Tatsachen lassen sich auch aus allgemeinen Kriterien, wie z.B. Lagebildern, ableiten. Demgegenüber liegt ein Verdacht immer nur dann vor, wenn er auf Grund einer Schlussfolgerung dieser Tatsachen entsteht. Wie auch der Festnahmeauftrag kann der Durchsuchungsauftrag in Ausnahmefällen auch mündlich erlassen werden, ist dann allerdings binnen 24 Stunden schriftlich zu bestätigen.“ (vgl. dazu RV 1803 XXIV. GP)Die Gesetzesmaterialien führen zu dieser seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ermöglichten behördlichen Eingriffsbefugnis aus: „Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird damit die Ermächtigung zum Betreten und Durchsuchen von Räumen gegeben, wenn das Bundesamt einen entsprechenden Auftrag erteilt und dies zur Durchsetzung eines Festnahmeauftrages oder zur Verhängung der Schubhaft erforderlich scheint. Das Bundesamt hat einen Durchsuchungsauftrag aufgrund einer auf bestimmten Tatsachen basierenden Annahme zu erteilen. Die Notwendigkeit des Vorliegens bestimmter Tatsachen als Voraussetzung zur Erteilung eines Durchsuchungsauftrages erfordert (ex ante) eine Gewissheit über Geschehnisse oder Zusammenhänge, die die erforderliche Annahme rational zu tragen vermögen, wobei allerdings nicht bloß die Umstände einer konkreten Situation in Betracht kommen. Es kommt auf eine Gesamtschau der Umstände an, wie etwa die Kenntnis des Bundesamtes über frühere Vorfälle, glaubwürdige Zeugenaussagen oder örtlich-zeitliche Nahebeziehungen zu fremdenrechtlich relevanten Sachverhalten. Bestimmte Tatsachen lassen sich auch aus allgemeinen Kriterien, wie z.B. Lagebildern, ableiten. Demgegenüber liegt ein Verdacht immer nur dann vor, wenn er auf Grund einer Schlussfolgerung dieser Tatsachen entsteht. Wie auch der Festnahmeauftrag kann der Durchsuchungsauftrag in Ausnahmefällen auch mündlich erlassen werden, ist dann allerdings binnen 24 Stunden schriftlich zu bestätigen.“ vergleiche dazu Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . GP) Im gegenständlichen Fall wurde die Hausdurchsuchung zum Zweck der Durchsetzung des gegen den Untermieter der Beschwerdeführerin vorliegenden Festnahmeauftrages angeordnet und durchgeführt; sie wurde daher von der belangten Behörde (allseits unbestritten) auf § 35 Abs. 1 BFA-VG gestützt.Im gegenständlichen Fall wurde die Hausdurchsuchung zum Zweck der Durchsetzung des gegen den Untermieter der Beschwerdeführerin vorliegenden Festnahmeauftrages angeordnet und durchgeführt; sie wurde daher von der belangten Behörde (allseits unbestritten) auf Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG gestützt. Die Überprüfung des angefochtenen Durchsuchungsauftrages und der auf Grundlage dieses Durchsuchungsauftrages durchgeführten Hausdurchsuchung zeigt, dass diese Maßnahmen in vollem Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen standen: Wie unter Punkt II.2. dargelegt, lag zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 17.07.2018 ein entsprechender, am 11.07.2018 erteilter und auf telefonische Rückfrage der einschreitenden Polizeibeamten am 17.07.2018 bestätigter Auftrag zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin vor. Wie unter Punkt römisch zwei.2. dargelegt, lag zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 17.07.2018 ein entsprechender, am 11.07.2018 erteilter und auf telefonische Rückfrage der einschreitenden Polizeibeamten am 17.07.2018 bestätigter Auftrag zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin vor. Diesem Durchsuchungsauftrag lag zugrunde, dass gegen den Untermieter der Beschwerdeführerin am 11.07.2018 ein Festnahmeauftrag
BFA-VG erlassen wurde und aufgrund seiner aufrechten behördlichen Meldung an der genannten Adresse seit 23.05.2018 davon auszugehen war, dass er sich in diesen Räumlichkeiten aufhält. Diesem Durchsuchungsauftrag lag zugrunde, dass gegen den Untermieter der Beschwerdeführerin am 11.07.2018 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, BFA-VG erlassen wurde und aufgrund seiner aufrechten behördlichen Meldung an der genannten Adresse seit 23.05.2018 davon auszugehen war, dass er sich in diesen Räumlichkeiten aufhält. Der Durchsuchungsauftrag stand in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem gegen den Untermieter erlassenen Festnahmeauftrag und war gesetzlich vorgesehen und notwendig, um seine termingerechte Außerlandesbringung umsetzen zu können. Das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihrer Wohnung und ihrer Privatsphäre muss gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und der Vollziehung von fremdenrechtlichen Aufgaben aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Somit war die Erlassung des Durchsuchungsauftrages zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages notwendig und der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin
GG und Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Somit war die Erlassung des Durchsuchungsauftrages zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages notwendig und der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin
GG und Artikel 8, EMRK verhältnismäßig. Auch die gewählte Vorgehensweise bei der Durchsetzung des verfahrensgegenständlichen Durchsuchungsauftrages war keineswegs unverhältnismäßig. So versuchten die Polizeibeamten zunächst, auf die übliche Art und Weise (und zwar durch Läuten an der Wohnungstür), den festzunehmenden Untermieter der Beschwerdeführerin anzutreffen. Erst, nachdem ihnen niemand die Tür öffnete, betraten sie den Garten und versuchten, sich über die Terrassenfenster einen Einblick in die Wohnung zu verschaffen, was ihnen jedoch aufgrund der verschlossenen Vorhänge nicht gelang. Vor der Öffnung und Durchsuchung der Wohnung erfolgte eine telefonische Rücksprache mit dem BFA, welches den Durchsuchungsauftrag telefonisch erneuerte. Auch die Beschwerdeführerin wurde telefonisch kontaktiert und ihr die Möglichkeit eingeräumt, ihrem Untermieter mitzuteilen, dass er sich mit der Polizei in Verbindung setzen solle, um eine Durchsuchung der Wohnung abzuwenden. Nachdem all diese gelinderen Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg zeigten, wurde die Wohnungstüre von einem Schlüsseldienst und ohne Beschädigungen geöffnet. Der Beschwerdeführerin wurde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 24 Stunden eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Durchsuchung ihrer Wohnung ausgefolgt. Nachdem eine Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsauftrages sowie der Hausdurchsuchung nicht erkannt werden konnte, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.5 Zum Kostenausspruch Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Nach Abs. 3 ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird.Nach Absatz 3, ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird. Nach Abs. 4 Ziffer 3 gelten als Aufwendungen
Abs. 1 die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Nach Absatz 4, Ziffer 3 gelten als Aufwendungen
Absatz eins, die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl Nr 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wie folgt festgesetzt:Gemäß Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wie folgt festgesetzt:
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV dazu zu verpflichten, dem Bund (Verfahrenspartei: (BFA) Kosten in einer Höhe von insgesamt 426,20 Euro (darin enthalten: Vorlageaufwand der belangten Behörde: 57,40 Euro; Schriftsatzaufwand der belangten Behörde: 368,80 Euro) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Angesichts des Verfahrensergebnisses war die Beschwerdeführerin
Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV dazu zu verpflichten, dem Bund (Verfahrenspartei: (BFA) Kosten in einer Höhe von insgesamt 426,20 Euro (darin enthalten: Vorlageaufwand der belangten Behörde: 57,40 Euro; Schriftsatzaufwand der belangten Behörde: 368,80 Euro) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I406.2203288.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.