4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.12.2019 hat die Tiroler Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) Herrn XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer - BF) als Geschäftsführer
Abs 10 ASVG verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von 5063,99 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG ergebenden Höhe binnen 14 Tagen nach Zustellung zu bezahlen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.12.2019 hat die Tiroler Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) Herrn römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer - BF) als Geschäftsführer
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von 5063,99 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ergebenden Höhe binnen 14 Tagen nach Zustellung zu bezahlen. Zur Begründung wurde angeführt, die (primärschuldende) Firma XXXX GmbH schulde der belangten Behörde die Sozialversicherungsbeiträge auf Grund der Beitragsprüfung vom 14.11.2018 (Prüfzeitraum berücksichtigt von Oktober 2016 - Dezember 2016) in der angeführten Höhe.Zur Begründung wurde angeführt, die (primärschuldende) Firma römisch 40 GmbH schulde der belangten Behörde die Sozialversicherungsbeiträge auf Grund der Beitragsprüfung vom 14.11.2018 (Prüfzeitraum berücksichtigt von Oktober 2016 - Dezember 2016) in der angeführten Höhe. Die Einbringlichmachung der Beiträge sei bei der Primärschuldnerin nicht möglich gewesen. Am 22.02.2018 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren sei mangels Masse
Auf die belangte Behörde als Gläubigerin sei keine Quote entfallen.Die Einbringlichmachung der Beiträge sei bei der Primärschuldnerin nicht möglich gewesen. Am 22.02.2018 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren sei mangels Masse
Paragraph 123 a, IO aufgehoben worden. Auf die belangte Behörde als Gläubigerin sei keine Quote entfallen. Der BF sei im fraglichen Zeitraum (seit 28.10.2016) im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen gewesen und daher zur Vertretung des Beitragsschuldners und auch zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Obliegenheiten des Dienstgebers der belangten Behörde gegenüber berufen gewesen. Da die Verletzung der Beiträge durch die Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht möglich gewesen sei, habe die Haftung
10 ASVG ausgesprochen werden müssen.Da die Verletzung der Beiträge durch die Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht möglich gewesen sei, habe die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ausgesprochen werden müssen. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführer Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, der belangten Behörde sei bereits mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 04.12.2019 mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer nicht die liquiden Mittel des Unternehmens verwaltet habe, und daher auch nicht für die Zahlung der Sozialversicherungsabgaben zuständig gewesen sei. Mangels Zeichnungsberechtigung am Firmenkonto habe er keine Zahlungen durchführen können, sondern nur der Geschäftsführer Mag. XXXX. Diese Rechtfertigung habe im Bescheid keine Berücksichtigung gefunden.Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführer Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, der belangten Behörde sei bereits mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 04.12.2019 mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer nicht die liquiden Mittel des Unternehmens verwaltet habe, und daher auch nicht für die Zahlung der Sozialversicherungsabgaben zuständig gewesen sei. Mangels Zeichnungsberechtigung am Firmenkonto habe er keine Zahlungen durchführen können, sondern nur der Geschäftsführer Mag. römisch 40 . Diese Rechtfertigung habe im Bescheid keine Berücksichtigung gefunden. Das Ergebnis der Beitragsprüfung ergebe sich daraus, dass der ehemalige Geschäftsführer XXXX im Unternehmen nur geringfügig beschäftigt gewesen sei. Im Schuldenregulierungsverfahren habe dann dessen Masseverwalter ein Urteil zu XXXX des LG Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht erwirkt, dass diese Anmeldung zu gering erfolgt sei, und XXXX ein höheres Gehalt zugestanden sei.Das Ergebnis der Beitragsprüfung ergebe sich daraus, dass der ehemalige Geschäftsführer römisch 40 im Unternehmen nur geringfügig beschäftigt gewesen sei. Im Schuldenregulierungsverfahren habe dann dessen Masseverwalter ein Urteil zu römisch 40 des LG Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht erwirkt, dass diese Anmeldung zu gering erfolgt sei, und römisch 40 ein höheres Gehalt zugestanden sei. Die Anmeldung bei der belangten Behörde sei von XXXX selbst vorgenommen worden, bei Übernahme der Geschäftsführung sei laut Buchhaltung lediglich ein Betrag von EUR 106,- offen gewesen, der auch bezahlt worden sei.Die Anmeldung bei der belangten Behörde sei von römisch 40 selbst vorgenommen worden, bei Übernahme der Geschäftsführung sei laut Buchhaltung lediglich ein Betrag von EUR 106,- offen gewesen, der auch bezahlt worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis über eine zu geringe Anmeldung gehabt, er habe den Buchhaltungsunterlagen des langjährigen Steuerberaters vertraut. Hinsichtlich der Zeichnungsberechtigung am Firmenkonto biete der Beschwerdeführer den Zeugen XXXX, an. Der Zeuge sei bis zur Insolvenzeröffnung mit der Buchführung des Unternehmens beauftragt gewesen. Er habe sämtliche Geschäftsfälle nur mit Herrn Mag. XXXX abgewickelt und vom ihm die Unterlagen und Bankauszüge erhalten. Die anderen Geschäftsführer hätten nur beschränkt Einblick gehabt.Hinsichtlich der Zeichnungsberechtigung am Firmenkonto biete der Beschwerdeführer den Zeugen römisch 40 , an. Der Zeuge sei bis zur Insolvenzeröffnung mit der Buchführung des Unternehmens beauftragt gewesen. Er habe sämtliche Geschäftsfälle nur mit Herrn Mag. römisch 40 abgewickelt und vom ihm die Unterlagen und Bankauszüge erhalten. Die anderen Geschäftsführer hätten nur beschränkt Einblick gehabt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (28.10.2016 - 31.12.2016) (gemeinsam mit Mag. Stefan M.) handelsrechtlicher Geschäftsführer der primärschuldenden XXXX GmbH. XXXX wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 28.10.2016 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen, dieser war jedoch bis Ende Dezember 2016 als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen und jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt als einziger Dienstnehmer für die Primärschuldnerin tätig bzw. bei der belangten Behörde gemeldet.Der BF war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (28.10.2016 - 31.12.2016) (gemeinsam mit Mag. Stefan M.) handelsrechtlicher Geschäftsführer der primärschuldenden römisch 40 GmbH. römisch 40 wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 28.10.2016 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen, dieser war jedoch bis Ende Dezember 2016 als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen und jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt als einziger Dienstnehmer für die Primärschuldnerin tätig bzw. bei der belangten Behörde gemeldet. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.06.2017 wurde dem Klagebegehren (Mahnklage vom 01.03.2016) des Masseverwalters im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des XXXX Folge gegeben und das Unternehmen zur Nachzahlung von Arbeitsentgelt verurteilt, da XXXX für seine Tätigkeit ein die Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Entgelt gebührt hat.Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.06.2017 wurde dem Klagebegehren (Mahnklage vom 01.03.2016) des Masseverwalters im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des römisch 40 Folge gegeben und das Unternehmen zur Nachzahlung von Arbeitsentgelt verurteilt, da römisch 40 für seine Tätigkeit ein die Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Entgelt gebührt hat. Dieser erhielt auch in der (verfahrensgegenständlich relevanten) Zeit von Oktober bis Dezember 2016 jedenfalls das jahrelang übliche Entgelt bezahlt, obwohl er Anspruch auf ein höheres Entgelt hatte. Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer betreffend die Anmeldung bei der belangten Behörde mit der fachlichen Expertise seines Steuerberaters begnügte. Die Meldepflichtverletzung ist kausal für die Uneinbringlichkeit der Beiträge. Ab 17.01.2017 war Mag. XXXX ebenfalls handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin.Ab 17.01.2017 war Mag. römisch 40 ebenfalls handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22.02.2018, XXXX wurde über die Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren wurde mangels Masse
Auf die belangte Behörde als Gläubigerin entfiel keine Quote.Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22.02.2018, römisch 40 wurde über die Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren wurde mangels Masse
Paragraph 123 a, IO aufgehoben. Auf die belangte Behörde als Gläubigerin entfiel keine Quote.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Abs 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Nach Abs 2 erster Satz leg. cit. entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Nach Absatz 2, erster Satz leg. cit. entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1
Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.3.2.1
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Abs 5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. 3.2.2 Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung noch nicht in Betracht (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).3.2.2 Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung noch nicht in Betracht (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Weitere Voraussetzungen für die Haftung
10 ASVG sind auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Weitere Voraussetzungen für die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). 3.2.3. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen der Haftung
10 ASVG erfüllt:3.2.3. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen der Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG erfüllt: Uneinbringlichkeit ist bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22.02.2018, XXXX wurde über die Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren wurde mangels Masse
Auf die belangte Behörde als Gläubigerin entfiel keine Quote.Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22.02.2018, römisch 40 wurde über die Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren wurde mangels Masse
Paragraph 123 a, IO aufgehoben. Auf die belangte Behörde als Gläubigerin entfiel keine Quote. Die bestehende Forderung der belangten Behörde ist somit als uneinbringlich zu qualifizieren. Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. u. a. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283).Zu den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung vergleiche u. a. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283). Der BF war, wie sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch ergibt, unstrittig im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 28.10.2016 bis 31.12.2016, bzw. zum Zeitpunkt der Fälligkeit der nachverrechneten Beiträge selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung von aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund von Meldepflichtverletzungen in diesem Zeitraum herangezogen werden. Somit ist zu untersuchen, ob die BF infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/00070). Eine solche ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (VwGH 29.06.1999, 99/08/0075).In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/00070). Eine solche ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (VwGH 29.06.1999, 99/08/0075). Im vorliegenden Fall machte der BF in seiner ersten Rechtfertigung nach Aufforderung durch die belangte Behörde geltend, dass er zu keiner Zeit über die liquiden Mittel verwendungsbefugt gewesen sei, sondern dies bis 31.12.2016 Karl Alexander W., danach Manfred G. gewesen sei. Dem ist zu entgegnen, dass Karl Alexander W. mit Gesellschafterbeschluss vom 28.10.2016 "mit sofortiger Wirkung" als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer abberufen worden ist und der vom BF ins Treffen geführte Manfred G. erst mit 17.01.2017 als Geschäftsführer der Primärschuldnerin fungierte und diese Rechtfertigung damit ins Leere geht. Zum Einwand des BF, er habe sich auf das Wissen des langjährigen Steuerberaters verlassen, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, wonach das für die Haftung erforderliche Verschulden an einem Meldepflichtverstoß dem Vertreter einer juristischen Person insoweit angelastet werden kann, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldungen entweder als vom Grundwissen des Vertreters umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012). Ein Meldepflichtiger muss sich bei Erfüllung der gegenüber der Gebietskrankenkasse konkret bestehenden Verpflichtung ein allfälliges Verschulden der Kanzlei, bei welcher die Buchführung erfolgte und der offenbar auch der Verkehr mit der Gebietskrankenkasse oblag, zurechnen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
GVG konnte das Gericht von der Verhandlung aber abzusehen, wie der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung aber abzusehen, wie der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I412.2228130.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.