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{'item': 'L506 2228451-1'}

Obsah (16)Art 133§§ 146§§ 88§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 6Art. 1§ 17§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2020 GeschäftszahlL506 2228451-1 SpruchL506 2228451-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ist am XXXX im Libanon geboren, seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Er ist muslimischen Glaubens.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ist am römisch 40 im Libanon geboren, seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Er ist muslimischen Glaubens. Der BF reiste im Alter von fünf Jahren illegal in Österreich ein und es wurde ihm am 07.12.2011 mit Bescheid des Bundesasylamtes (nachfolgend BAA) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
  3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , GZ XXXX vom 14.01.2019, rechtskräftig mit 14.01.2019,

§§ 146, 147

(2)StGB § 15 StGB, § 223
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, bedingt mit einer Probezeit auf 3 Jahre, verurteilt. Am 13.11.2019, rechtskräftig mit 14.01.2019, wurde die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert (LG für Strafsachen XXXX , GZ XXXX ).2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , GZ römisch 40 vom 14.01.2019, rechtskräftig mit 14.01.2019,

Paragraphen 146, 147,

(2)StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 223,
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, bedingt mit einer Probezeit auf 3 Jahre, verurteilt. Am 13.11.2019, rechtskräftig mit 14.01.2019, wurde die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert (LG für Strafsachen römisch 40 , GZ römisch 40 ). Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , GZ XXXX vom 13.11.2019, rechtskräftig mit 18.11.2019, wurde der BF

§§ 88(1), 88 (3) St

GB, § 94

(1)StGB, §§ 146, 147
(1)Z 1 1. Fall, 147
(2), 148
  1. Fall StGB § 15 StGB, § 12
  2. Fall StGB §§ 88
(1), 88
(4)2. Satz StGB, § 89 StGB, §§ 223
(1), 224 StGB, § 223
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, davon 23 Monate bedingt mit einer Probezeit auf 3 Jahre, verurteilt. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , GZ römisch 40 vom 13.11.2019, rechtskräftig mit 18.11.2019, wurde der BF

Paragraphen 88,

(1), 88
(3)StGB, Paragraph 94,
(1)StGB, Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 147
(2), 148
  1. Fall StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 12,
  2. Fall StGB Paragraphen 88,
(1), 88
(4)2. Satz StGB, Paragraph 89, StGB, Paragraphen 223,
(1), 224 StGB, Paragraph 223,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, davon 23 Monate bedingt mit einer Probezeit auf 3 Jahre, verurteilt.
  1. Am 10.12.2019 wurde der BF in Anwesenheit einer Vertrauensperson vor dem BFA schriftlich einvernommen und zunächst darüber informiert, dass gegen ihn aufgrund der begangenen Straftaten ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde. Der BF gab in dieser Einvernahme an, dass er ledig, sunnitischer Moslem und gesund sei und keine Kinder habe. Er sei im Alter von fünf Jahren nach Österreich gekommen und habe hier die Schule und eine Lehre absolviert. Er spreche Deutsch, schlecht Arabisch und Schulenglisch. Derzeit sei er arbeitslos und lebe vom Arbeitslosengeld, habe aber ab Februar 2020 eine Arbeitszusage. Er sei kein Mitglied in einem Verein und übe auch keine ehrenamtliche Tätigkeit aus, er habe in Österreich Verwandte und Freunde und eine Partnerin. Sein Vater und seine Schwester seien in Österreich asylberechtigt, er und seine Familie hätten wegen der Behinderung seines Vaters bislang keine österreichischen Staatsbürger werden können. In seinem Herkunftsland habe sein Vater Probleme gehabt. Der BF kenne dort niemanden, er wisse nicht, ob er in den palästinensischen Gebieten noch Angehörige habe und er habe auch keinen Kontakt zu seiner Mutter. Befragt zu seinen Straftagen gab der BF an, er bereue diese, sei aber nun dabei, sein Leben ‚auf Schiene‘ zu bringen.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) vom 08.01.2019 (Anm.: gemeint wohl 2020), Zl. XXXX , wurde der dem BF zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt sowie

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs.

1 Z 2 werde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52

Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Libanon

§ 46

FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers vierzehn Tage ab Haftentlassung betrage (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) vom 08.01.2019 Anmerkung, gemeint wohl 2020), Zl. römisch 40 , wurde der dem BF zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt sowie

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, werde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Libanon

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers vierzehn Tage ab Haftentlassung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA stellte fest, dass die Identität des im Libanon geborenen BF feststehe, er seinen eigenen Angaben zufolge staatenlos sei, dazu aber keine UNRWA-Dokumente vorgelegt habe und dass er muslimischen Glaubens sei. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte das BFA aus, dass der BF im Bundesgebiet wiederholt straffällig geworden und rechtskräftig durch ein inländisches Gericht verurteilt worden sei und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Für den Fall der Rückkehr habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in eine Existenz bedrohende Notlage geraten könnte und sei für ihn eine Existenzgründung im Libanon real möglich. Begründend führte das BFA aus, dass dem BF der Status des Asylberechtigten wegen seiner wiederholten Straffälligkeit abzuerkennen sei, der subsidiäre Schutz sei mangels Vorliegens eines diesbezüglichen Sachverhaltes nicht zuzuerkennen und eine Rückkehrentscheidung zulässig, zumal es dem BF zuzumuten sei, sich im Herkunftsland seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu sichern. Das Einreiseverbot sei wegen der wiederholten Straffälligkeit und der schädlichen Neigungen des BF zu verhängen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Vertretung am 06.02.2020 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Nach ausführlicher Darlegung des Sachverhalts, der Lebensumstände des BF und seiner Familie und der strafrechtlichen Verfehlungen des BF wurde im Wesentlichen zusammengefasst darauf verwiesen, dass die strafrechtlichen Verfehlungen „keine besonders schweren Verbrechen“ iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG darstellen und die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insgesamt nicht vorliegen würden. Die Behörde habe ihre Gefährdungsprognose nicht näher begründet, habe weder Milderungsgründe noch das vom Gericht verhängte Strafausmaß berücksichtigt, welches sich im unteren Drittel des Strafrahmens befinde, noch die dem BF attestierte posttraumatische Belastungsstörung, welche sich – wie dem über den BF erstellten Gutachten zu entnehmen sei - in den vom BF begangenen Taten widerspiegle. Die Behörde habe auch keine Interessensabwägung vorgenommen und sei die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im gegenständlichen Fall rechtswidrig. In Hinblick auf die Rückkehrentscheidung habe sich die Behörde nicht mit dem Privat- und Familienleben des BF auseinandergesetzt, eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei dem BF nicht zumutbar und darüber hinaus auch unmöglich. Der BF sei in Österreich gut integriert, habe keine Bindungen zum Herkunftsstaat und stelle eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in sein nach Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben dar. Nach ausführlicher Darlegung des Sachverhalts, der Lebensumstände des BF und seiner Familie und der strafrechtlichen Verfehlungen des BF wurde im Wesentlichen zusammengefasst darauf verwiesen, dass die strafrechtlichen Verfehlungen „keine besonders schweren Verbrechen“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG darstellen und die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insgesamt nicht vorliegen würden. Die Behörde habe ihre Gefährdungsprognose nicht näher begründet, habe weder Milderungsgründe noch das vom Gericht verhängte Strafausmaß berücksichtigt, welches sich im unteren Drittel des Strafrahmens befinde, noch die dem BF attestierte posttraumatische Belastungsstörung, welche sich – wie dem über den BF erstellten Gutachten zu entnehmen sei - in den vom BF begangenen Taten widerspiegle. Die Behörde habe auch keine Interessensabwägung vorgenommen und sei die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im gegenständlichen Fall rechtswidrig. In Hinblick auf die Rückkehrentscheidung habe sich die Behörde nicht mit dem Privat- und Familienleben des BF auseinandergesetzt, eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei dem BF nicht zumutbar und darüber hinaus auch unmöglich. Der BF sei in Österreich gut integriert, habe keine Bindungen zum Herkunftsstaat und stelle eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in sein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben dar.
  2. Gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezug habenden Verwaltungsakt am 10.02.2020 in der hg. Gerichtsabteilung ein.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Verfahrensbestimmungen: 1.
  5. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin Die gegenständliche Beschwerde wurde am 06.02.2020 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 10.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

  1. Feststellungen: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt: 2.1.
  3. Der BF ist in Libanon geboren und staatenlos. Er ist sunnitischen Glaubens, ledig, gesund und hat keine Kinder. Die Identität des BF steht fest. Der BF reiste im Alter von fünf Jahren mit seinem Vater und seiner Schwester illegal nach Österreich ein, wo sein Vater für sich und die beiden Kinder am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes (nachfolgend BAA) vom 07.12.2001 erhielt die Familie den Status von Asylberechtigten und wurde ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.Der BF reiste im Alter von fünf Jahren mit seinem Vater und seiner Schwester illegal nach Österreich ein, wo sein Vater für sich und die beiden Kinder am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes (nachfolgend BAA) vom 07.12.2001 erhielt die Familie den Status von Asylberechtigten und wurde ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der BF ging in Österreich zur Schule und schloss die achte Klasse der XXXX positiv ab, das Schuljahr in der Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium konnte er nicht erfolgreich abschließen, ebensowenig die erste Klasse der Berufsschule. Der (positive) Abschluss der von ihm begonnenen Lehre als Bürkaufmann konnte mangels Vorlage einer entsprechenden Bestätigung bzw. eines Zeugnisses nicht festgestellt werden. Der BF ging in Österreich zur Schule und schloss die achte Klasse der römisch 40 positiv ab, das Schuljahr in der Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium konnte er nicht erfolgreich abschließen, ebensowenig die erste Klasse der Berufsschule. Der (positive) Abschluss der von ihm begonnenen Lehre als Bürkaufmann konnte mangels Vorlage einer entsprechenden Bestätigung bzw. eines Zeugnisses nicht festgestellt werden. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , GZ XXXX vom 14.01.2019, rechtskräftig mit 14.01.2019,

§§ 146, 147

(2)StGB § 15 StGB, § 223
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, bedingt mit einer Probezeit auf 3 Jahre, verurteilt. Am 13.11.2019, rechtskräftig mit 18.11.2019, wurde die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert (LG für Strafsachen XXXX , GZ XXXX ).Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , GZ römisch 40 vom 14.01.2019, rechtskräftig mit 14.01.2019,

Paragraphen 146, 147,

(2)StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 223,
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, bedingt mit einer Probezeit auf 3 Jahre, verurteilt. Am 13.11.2019, rechtskräftig mit 18.11.2019, wurde die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert (LG für Strafsachen römisch 40 , GZ römisch 40 ). Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , GZ XXXX vom 13.11.2019, rechtskräftig mit 18.11.2019, wurde der BF

§§ 88(1), 88 (3) St

GB, § 94

(1)StGB, §§ 146, 147
(1)Z 1 1. Fall, 147
(2), 148
  1. Fall StGB § 15 StGB, § 12
  2. Fall StGB §§ 88
(1), 88
(4)2. Satz StGB, § 89 StGB, §§ 223
(1), 224 StGB, § 223
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, davon 23 Monate bedingt mit einer Probezeit auf 3 Jahre, verurteilt. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , GZ römisch 40 vom 13.11.2019, rechtskräftig mit 18.11.2019, wurde der BF

Paragraphen 88,

(1), 88
(3)StGB, Paragraph 94,
(1)StGB, Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 147
(2), 148
  1. Fall StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 12,
  2. Fall StGB Paragraphen 88,
(1), 88
(4)2. Satz StGB, Paragraph 89, StGB, Paragraphen 223,
(1), 224 StGB, Paragraph 223,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, davon 23 Monate bedingt mit einer Probezeit auf 3 Jahre, verurteilt. 2.1.
  1. Die Aberkennung des Status des Status des Asylberechtigten durch das BFA wurde auf die wiederholte Straffälligkeit des BF und die rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht gestützt, woraus abzuleiten sei, dass der BF eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich bzw. eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle.
  2. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde.
  3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) 4.
  4. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG:4.
  5. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG: 4.1.
  6. Rechtliche Bestimmungen

§ 7Abs. 1 Asyl

G ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Absatz 4, leg.cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. 4.1.1.1.

dem im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG, welcher vom BFA sowohl im Spruch des angefochtenen Bescheides als auch in der rechtlichen Beurteilung angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt. 4.1.1.1.

dem im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, welcher vom BFA sowohl im Spruch des angefochtenen Bescheides als auch in der rechtlichen Beurteilung angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt. 4.1.2.

§ 6Abs. 1 Asyl

G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn4.1.2.

Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1.

und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. 4.1.2.
  6. Im gegenständlichen Fall hat das BFA der Aberkennung des Status des Asylberechtigten § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Z 3 AsylG zugrunde gelegt (AS 168). Demzufolge ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Den beweiswürdigenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides ist aber auch zu entnehmen, dass das BFA aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des BF auf eine von ihm ausgehende „schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ (AS 166) schließt, demzufolge die Prüfung hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG zu erfolgen hätte. 4.1.2.
  7. Im gegenständlichen Fall hat das BFA der Aberkennung des Status des Asylberechtigten Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG zugrunde gelegt (AS 168). Demzufolge ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Den beweiswürdigenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides ist aber auch zu entnehmen, dass das BFA aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des BF auf eine von ihm ausgehende „schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ (AS 166) schließt, demzufolge die Prüfung hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG zu erfolgen hätte. Fall 1 (Ziffer 3) spricht von strafbaren Handlungen, die eine Gefahr für den Staat selbst darstellen, also für dessen Bestand und Sicherheit. In Frage kommen Delikte wie die Planung eines Umsturzes oder Spionage für einen fremden Staat (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K17 zu § 6 AsylG).Fall 1 (Ziffer 3) spricht von strafbaren Handlungen, die eine Gefahr für den Staat selbst darstellen, also für dessen Bestand und Sicherheit. In Frage kommen Delikte wie die Planung eines Umsturzes oder Spionage für einen fremden Staat (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K17 zu Paragraph 6, AsylG). Fall 2 (Ziffer 4) umfasst Personen, die eine Gefahr für die Bevölkerung des Aufnahmestaates bedeuten. Dass der Asylwerber eine Gefahr darstellen muss, impliziert eine Zukunftsprognose. Dass jemand ein Verbrechen begangen hat, ist noch lange nicht ausreichend. Erst die Tatsache, dass er hinkünftig eine Gefahr darstellt, rechtfertigt die Anwendung der Ausschlussklausel. Um eine solche Zukunftsprognose treffen zu können, ist das Vorleben des Asylwerbers relevant, dessen Rechtfertigung bei der Strafverhandlung, sein Verhalten während und nach der Haft. Gegebenenfalls wird ein psychologisches Gutachten herangzogen werden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K18 zu § 6 AsylG).Fall 2 (Ziffer 4) umfasst Personen, die eine Gefahr für die Bevölkerung des Aufnahmestaates bedeuten. Dass der Asylwerber eine Gefahr darstellen muss, impliziert eine Zukunftsprognose. Dass jemand ein Verbrechen begangen hat, ist noch lange nicht ausreichend. Erst die Tatsache, dass er hinkünftig eine Gefahr darstellt, rechtfertigt die Anwendung der Ausschlussklausel. Um eine solche Zukunftsprognose treffen zu können, ist das Vorleben des Asylwerbers relevant, dessen Rechtfertigung bei der Strafverhandlung, sein Verhalten während und nach der Haft. Gegebenenfalls wird ein psychologisches Gutachten herangzogen werden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K18 zu Paragraph 6, AsylG). Im konkreten Fall wurde der BF zweimal strafrechtlich verurteilt; einmal wegen – versuchtem - schweren Betrug und Urkundenfälschung und einmal wegen Kreditbetrug (gewerbsmäßig schwerer Betrug, teilweise als Beteiligter, teilweise blieb es beim Versuch) sowie wegen der Fälschung besonders geschützer Urkunden, dem Verursachen eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden iVm grob fahrlässiger Körperverletzung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit und Imstichlassen eines Verletzten. Diesen Verurteilungen lagen somit Angriffe gegen bzw. Gefährdung von Privatpersonen zugrunde.Im konkreten Fall wurde der BF zweimal strafrechtlich verurteilt; einmal wegen – versuchtem - schweren Betrug und Urkundenfälschung und einmal wegen Kreditbetrug (gewerbsmäßig schwerer Betrug, teilweise als Beteiligter, teilweise blieb es beim Versuch) sowie wegen der Fälschung besonders geschützer Urkunden, dem Verursachen eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden in Verbindung mit grob fahrlässiger Körperverletzung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit und Imstichlassen eines Verletzten. Diesen Verurteilungen lagen somit Angriffe gegen bzw. Gefährdung von Privatpersonen zugrunde. Das Strafgericht erachtete im Urteil vom XXXX die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten (bei einem Strafrahmen bis zu 5 Jahren), davon 23 Monate bedingt auf 3 Jahre sowie eine Verlängerung der Probezeit für die bedingt nachgesehene einjährige Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 14.01.2019 auf fünf Jahre für angemessen. Das Strafgericht erachtete im Urteil vom römisch 40 die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten (bei einem Strafrahmen bis zu 5 Jahren), davon 23 Monate bedingt auf 3 Jahre sowie eine Verlängerung der Probezeit für die bedingt nachgesehene einjährige Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 14.01.2019 auf fünf Jahre für angemessen. In Anbetracht des Umstandes, dass aus der zweimaligen Verurteilung des BF mit einer letztendlich unbedingten Haftstrafe von lediglich einem Monat nicht wirklich auf eine Gefahr für den Staat Österreich und dessen Bestand auszugehen ist, für Delikte wie die Planung eines Umsturzes oder Spionage für einen fremden Staat jegliche Anhaltspunkte im vorliegenden Sachverhalt fehlen, kommt eine Aberkennung des Asylstatus nach § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG daher konkret nicht in Betracht und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich um eine Fehlbezeichnung handelt und das BFA den vorliegenden Sachverhalt unter § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Z 4 AsylG subsumieren wollte. In Anbetracht des Umstandes, dass aus der zweimaligen Verurteilung des BF mit einer letztendlich unbedingten Haftstrafe von lediglich einem Monat nicht wirklich auf eine Gefahr für den Staat Österreich und dessen Bestand auszugehen ist, für Delikte wie die Planung eines Umsturzes oder Spionage für einen fremden Staat jegliche Anhaltspunkte im vorliegenden Sachverhalt fehlen, kommt eine Aberkennung des Asylstatus nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG daher konkret nicht in Betracht und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich um eine Fehlbezeichnung handelt und das BFA den vorliegenden Sachverhalt unter Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Ziffer 4, AsylG subsumieren wollte. 4.1.
  8. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531 mwN; zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" vgl. insbesondere VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).4.1.
  9. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531 mwN; zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" vergleiche insbesondere VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).

§ 17St

GB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Abs. 2 leg.cit. sind alle anderen strafbaren Handlungen Vergehen.

Paragraph 17, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Absatz 2, leg.cit. sind alle anderen strafbaren Handlungen Vergehen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt, nicht an (VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. erneut VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt, nicht an (VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist vergleiche erneut VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig vergleiche etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN). Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen und fallen nur solche Straftate darunter, die in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht nur schlicht schwerwiegend, sondern besonders schwerwiegend sind. Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen und fallen nur solche Straftate darunter, die in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht nur schlicht schwerwiegend, sondern besonders schwerwiegend sind. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418 mHa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN). Allerdings genügt es nicht, dass der Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat un konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend erweisen; eine besondere Verwerflichkeit der Tat ist Voraussetzung. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418 mHa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN). Allerdings genügt es nicht, dass der Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat un konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend erweisen; eine besondere Verwerflichkeit der Tat ist Voraussetzung. 4.1.3.1. Unstrittig ist, dass der BF zwei strafrechtliche Verurteilungen von einem inländischen Gericht aufweist, davon u.a. auch wegen des schweren gewerbsmäßigen Betruges

§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 1. Fall, § 147 Abs. 2 und § 148 2. Fall St

GB, wofür der Strafrahmen bis zu 5 Jahren beträgt. Unstrittig ist daher auch, dass es sich bei der Begehung eines gewerbsmäßigen Betruges grundsätzlich um ein Verbrechen iSd § 17 handeln kann. 4.1.3.1. Unstrittig ist, dass der BF zwei strafrechtliche Verurteilungen von einem inländischen Gericht aufweist, davon u.a. auch wegen des schweren gewerbsmäßigen Betruges

Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall, Paragraph 147, Absatz 2 und Paragraph 148,
  2. Fall StGB, wofür der Strafrahmen bis zu 5 Jahren beträgt. Unstrittig ist daher auch, dass es sich bei der Begehung eines gewerbsmäßigen Betruges grundsätzlich um ein Verbrechen iSd Paragraph 17, handeln kann. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es aber auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt, nicht an, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen (VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es aber auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt, nicht an, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen (VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125). Das BFA geht davon aus, dass hinsichtlich des BF eine negative Zukunftsprognose zu stellen ist, da er in Österreich trotz seines jungen Alters mehrmals straffällig geworden sei und die Vielzahl der von ihm begangenen Delikte seine kriminelle Neigung zeige (AS 166). Eine nähere Begründung, warum die belangte Behörde annimmt, dass der BF auch in Zukunft wieder straffällig werden würde und als gemeingefährlich anzusehen sei, wurde nicht angeführt und das BFA setzte sich auch nicht mit allfälligen Milderungs- und/oder Erschwerungsgründen im konkreten Einzelfall auseinander. In Anbetracht dessen, dass das Strafgericht zum Urteilszeitpunkt ( XXXX ) die Auffassung vertreten hat, dass die Verhängung einer Strafe im Ausmaß von 24 Monaten (bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren) ausreichend sei, um den BF von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, damit den Strafrahmen nicht einmal zur Hälfte ausschöpfte und darüber hinaus davon 23 Monate – somit 95 % der verhängten Strafe - bedingt nachsah, ist es offenbar von einer positiven Zukunftsprognose für den BF ausgegangen. Als mildernd wertete das Strafgericht das Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die Tatwiederholung, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägige Vorstrafe und den raschen Rückfall. Darüber hinaus sind im konkreten Fall keine Umstände ersichtlich, weshalb die erkennende Richterin von dieser Zukunftsprognose abgehen sollte (Zur Einbeziehung von Milderungsgründen und einer vergleichsweisen geringen Freiheitsstrafe vgl. auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/
  3. Auch bei dem Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und jenem der kriminellen Organisation handelt es sich nicht per se, ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass sich die vom Fremden begangenen Delikte auch subjektiv als besonders schwer wiegend erweisen würden, um ein ‚besonders schweres Verbrechen (VwGH 24.03.2011, 2011/23/0061). In Anbetracht dessen, dass das Strafgericht zum Urteilszeitpunkt ( römisch 40 ) die Auffassung vertreten hat, dass die Verhängung einer Strafe im Ausmaß von 24 Monaten (bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren) ausreichend sei, um den BF von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, damit den Strafrahmen nicht einmal zur Hälfte ausschöpfte und darüber hinaus davon 23 Monate – somit 95 % der verhängten Strafe - bedingt nachsah, ist es offenbar von einer positiven Zukunftsprognose für den BF ausgegangen. Als mildernd wertete das Strafgericht das Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die Tatwiederholung, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägige Vorstrafe und den raschen Rückfall. Darüber hinaus sind im konkreten Fall keine Umstände ersichtlich, weshalb die erkennende Richterin von dieser Zukunftsprognose abgehen sollte (Zur Einbeziehung von Milderungsgründen und einer vergleichsweisen geringen Freiheitsstrafe vergleiche auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/
  4. Auch bei dem Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und jenem der kriminellen Organisation handelt es sich nicht per se, ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass sich die vom Fremden begangenen Delikte auch subjektiv als besonders schwer wiegend erweisen würden, um ein ‚besonders schweres Verbrechen (VwGH 24.03.2011, 2011/23/0061). Wenn auch unzweifelhaft ein hohes öffentliches Interesse daran besteht, Straftaten – wie vom BF begangen – zu verhindern, so erfüllt das strafrechtliche Verhalten des BF fallgegenständlich mangels Vorliegen eines objektiv und subjektiv schweren Verbrechens mit negativer Zukunftsprognose nicht alle Kriterien, die für eine Aberkennung des Status eines Asylberechtigten erforderlich sind (vgl. dazu VwGH 03.12.2002, 2001/01/0494, wonach ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sich das vom Beschwerdeführer begangene Delikt bei einer Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, aus der Verurteilung zu einer bloß zweijährigen Freiheitsstrafe, in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände bereits zum Ausdruck gekommen sind, wegen eines "typischer Weise" schweren Deliktes nicht geschlossen werden kann, dass der Straftat die für ein "besonders schweres Verbrechen" erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet).Wenn auch unzweifelhaft ein hohes öffentliches Interesse daran besteht, Straftaten – wie vom BF begangen – zu verhindern, so erfüllt das strafrechtliche Verhalten des BF fallgegenständlich mangels Vorliegen eines objektiv und subjektiv schweren Verbrechens mit negativer Zukunftsprognose nicht alle Kriterien, die für eine Aberkennung des Status eines Asylberechtigten erforderlich sind vergleiche dazu VwGH 03.12.2002, 2001/01/0494, wonach ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sich das vom Beschwerdeführer begangene Delikt bei einer Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, aus der Verurteilung zu einer bloß zweijährigen Freiheitsstrafe, in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände bereits zum Ausdruck gekommen sind, wegen eines "typischer Weise" schweren Deliktes nicht geschlossen werden kann, dass der Straftat die für ein "besonders schweres Verbrechen" erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet). Die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung überwiegen daher nicht die Interessen des BF am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich demnach nicht als rechtmäßig, sodass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Es darf jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass bei der Begehung einer neuerlichen Straftat sich diese Umstände ändern können und der Sachverhalt neu zu beurteilen sein wirdund gegebenenfalls nicht mehr von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden kann. Es ist hervorzuheben, dass mehrere begangene Delikte und die Häufung der rechtskräftigen Verurteilungen in Summe sehr wohl zu einem ‚besonders schweren Verbrechen‘ kumulieren und in weiterer Folge zur Aberkennung des Asylstatus führen können. 4.
  5. Aufgrund der Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides waren die Spruchpunkte II. – VII. ebenfalls zu beheben, zumal deren Rechtmäßigkeit die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorausgesetzt hätte. 4.
  6. Aufgrund der Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides waren die Spruchpunkte römisch zwei. – römisch sieben. ebenfalls zu beheben, zumal deren Rechtmäßigkeit die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorausgesetzt hätte. Es war daher spurchgemäß zu entscheiden. 4.
  7. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

§ § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

Paragraph Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L506.2228451.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.