Obsah (17)
§ 28Art. 133§ 7§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 33§ 23§ 6§ 29Art 130§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2020 GeschäftszahlL529 2228616-2 SpruchL529 2228616-1/4E, L529 2228616-1/4E L529 2228616-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesv
§ 28Abs. 1 i
Vm § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2019, Zl. XXXX :römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2019, Zl. römisch 40 : C) Die Beschwerde wird
§ 7Abs. 4 Vw
GVG als verspätet zurückgewiesen.C) Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. D) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch: „BF“), ein Staatsangehöriger der Republik Türkei, befand sich seit dem Jahr 1993 mit seiner Familie in Österreich. Er wurde im Jahr 2009 in die Türkei abgeschoben. Ab 21.06.2016 ist der BF wieder mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 06.08.2018 wegen seines illegalen Aufenthaltes in Österreich tat der BF seine Absicht kund, einen Asylantrag stellen zu wollen. Am 03.11.2018 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde der BF am 03.11.2018 erstbefragt und am 28.01.2019 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch: „BF“), ein Staatsangehöriger der Republik Türkei, befand sich seit dem Jahr 1993 mit seiner Familie in Österreich. Er wurde im Jahr 2009 in die Türkei abgeschoben. Ab 21.06.2016 ist der BF wieder mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 06.08.2018 wegen seines illegalen Aufenthaltes in Österreich tat der BF seine Absicht kund, einen Asylantrag stellen zu wollen. Am 03.11.2018 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde der BF am 03.11.2018 erstbefragt und am 28.01.2019 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. I.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2019
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55
FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausweise von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2019
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausweise von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde der Bescheid am 02.10.2019
§ 8Abs. 2 i
Vm § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt und erwuchs mit 31.10.2019 in Rechtskraft.Da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde der Bescheid am 02.10.2019
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt und erwuchs mit 31.10.2019 in Rechtskraft. I.
- Mit Schreiben vom 23.12.2019 stellte der nunmehr vertretene BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte gleichzeitig die Beschwerdeausführungen nach.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 23.12.2019 stellte der nunmehr vertretene BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte gleichzeitig die Beschwerdeausführungen nach. I.3.
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF obdachlos gewesen sei, am 07.11.2019 in die Grundversorgung aufgenommen worden und seit diesem Zeitpunkt in XXXX gemeldet sei. Erst am 19.12.2019 habe er in der Regionaldirektion Burgenland Kenntnis davon erhalten, dass sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei und es sei ihm eine Kopie des Bescheides ausgehändigt worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolge somit binnen offener Frist. römisch eins.3.
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF obdachlos gewesen sei, am 07.11.2019 in die Grundversorgung aufgenommen worden und seit diesem Zeitpunkt in römisch 40 gemeldet sei. Erst am 19.12.2019 habe er in der Regionaldirektion Burgenland Kenntnis davon erhalten, dass sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei und es sei ihm eine Kopie des Bescheides ausgehändigt worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolge somit binnen offener Frist. I.3.
- Die Beschwerde gegen den Asylbescheid wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass dem BF aufgrund seiner ihm unterstellten Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung und wegen einer privaten Auseinandersetzung wegen seiner Beziehung zu einer verheirateten Frau sowie wegen seiner Konversion zum Christentum Verfolgung in seinem Heimatland drohe. Es bestehe für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative und er leide zudem an Epilepsie. Es werde mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Beweiswürdigung und die unrichtige rechtliche Beurteilung moniert und ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.römisch eins.3.
- Die Beschwerde gegen den Asylbescheid wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass dem BF aufgrund seiner ihm unterstellten Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung und wegen einer privaten Auseinandersetzung wegen seiner Beziehung zu einer verheirateten Frau sowie wegen seiner Konversion zum Christentum Verfolgung in seinem Heimatland drohe. Es bestehe für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative und er leide zudem an Epilepsie. Es werde mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Beweiswürdigung und die unrichtige rechtliche Beurteilung moniert und ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. I.
- Der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2020
§ 33Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen und diesem Antrag
§ 33Abs. 4 Vw
GVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. römisch eins.4. Der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2020
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und diesem Antrag
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 30.09.2019 am 02.10.2019 ordnungsgemäß
§ 23Abs. 2 Zustell
G im Akt hinterlegt worden sei und kein unabwendbares, unvorhergesehenes Ereignis vorliege, welches den BF daran gehindert hätte, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde einzubringen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 30.09.2019 am 02.10.2019 ordnungsgemäß
Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG im Akt hinterlegt worden sei und kein unabwendbares, unvorhergesehenes Ereignis vorliege, welches den BF daran gehindert hätte, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde einzubringen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 18.02.
- I.
- Gegen den den Antrag auf Wiedereinsetzung abweisenden Bescheid erhob der BF fristgerecht am 27.02.2020 Beschwerde, in welcher das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt wurde. römisch eins.
- Gegen den den Antrag auf Wiedereinsetzung abweisenden Bescheid erhob der BF fristgerecht am 27.02.2020 Beschwerde, in welcher das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt wurde. I.
- Die eingebrachte Beschwerde des BF gegen den abweisenden Bescheid des BFA vom 30.09.2019 (zum Antrag auf internationalen Schutz) wurde dem BVwG übermittelt und der ho. Gerichtsabteilung L529 am 17.02.2020 zugewiesen.römisch eins.
- Die eingebrachte Beschwerde des BF gegen den abweisenden Bescheid des BFA vom 30.09.2019 (zum Antrag auf internationalen Schutz) wurde dem BVwG übermittelt und der ho. Gerichtsabteilung L529 am 17.02.2020 zugewiesen. Die eingebrachte Beschwerde des BF gegen den abweisenden Bescheid des BFA vom 10.02.2020 (zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) wurde dem BVwG am 04.03.2020 übermittelt. Die eingebrachte Beschwerde des BF gegen den abweisenden Bescheid des BFA vom 10.02.2020 (zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) wurde dem BVwG am 04.03.2020 übermittelt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: II.1.
- Der Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 30.09.2019 abgewiesen. Die Zustellung erfolgte am 02.10.2019
§ 8Abs. 2 i
Vm § 23 Zustellgesetz durch Hinterlegung im Akt. Nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist erwuchs der Bescheid am 31.10.2019 in Rechtskraft. römisch zwei.1.1. Der Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 30.09.2019 abgewiesen. Die Zustellung erfolgte am 02.10.2019
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz durch Hinterlegung im Akt. Nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist erwuchs der Bescheid am 31.10.2019 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seines Asylverfahrens über seine Meldepflichten rechtskonform belehrt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung an der von ihm angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig; er verfügte von 22.05.2019 – 07.11.2019 über keine Meldeadresse in Österreich. II.1.
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 23.12.2019 eingebracht und gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.09.2019 erhoben.römisch zwei.1.
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 23.12.2019 eingebracht und gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.09.2019 erhoben.,
- Beweiswürdigung: II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Weder der Antrag auf Wiedereinsetzung noch die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.02.2020 treten der festgestellten Chronologie – und damit auch der verspätet eingebrachten Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid - entgegen. römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Weder der Antrag auf Wiedereinsetzung noch die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.02.2020 treten der festgestellten Chronologie – und damit auch der verspätet eingebrachten Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid - entgegen. II.2.
- Dass der BF im Zuge seines Asylverfahrens über seine Meldepflichten rechtskonform belehrt wurde, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.01.2019; der BF bestätigte mit seiner Unterschrift, dass er ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und ihm die Bedeutung dieser Bestimmungen erklärt wurde (AS 149). römisch zwei.2.
- Dass der BF im Zuge seines Asylverfahrens über seine Meldepflichten rechtskonform belehrt wurde, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.01.2019; der BF bestätigte mit seiner Unterschrift, dass er ausdrücklich auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und ihm die Bedeutung dieser Bestimmungen erklärt wurde (AS 149). Dass der BF von 22.05.2019 – 07.11.2019 über keine Meldeadresse in Österreich verfügte, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Melderegister und wird vom BF im Antrag auf Wiedereinsetzung bestätigt, dass er zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung obdachlos gewesen sei und erst am 19.12.2019 vom negativen Asylbescheid Kenntnis erlangt habe (AS 329). II.2.
- Da die Beschwerde gegen den den Antrag auf internationalen Schutz abweislichen Bescheid als verspätet zurückgewiesen wird, hat eine inhaltliche Prüfung der vorgetragenen Gründe hierzu zu entfallen.römisch zwei.2.
- Da die Beschwerde gegen den den Antrag auf internationalen Schutz abweislichen Bescheid als verspätet zurückgewiesen wird, hat eine inhaltliche Prüfung der vorgetragenen Gründe hierzu zu entfallen.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen:römisch zwei.3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) II.3.
- Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:römisch zwei.3.
- Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: II.3.2.
- § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:römisch zwei.3.2.
- Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet: "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung
§ 29Abs.
4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
§ 29Abs.
4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
§ 29Abs.
4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt." § 8 Zustellgesetz lautet:Paragraph 8, Zustellgesetz lautet: „
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“ II.3.2.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134 u.v.a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020).römisch zwei.3.2.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134 u.v.a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche das Erk. des VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.6.2008, Zl. 2008/11/0099). Dabei kommt es auch darauf an, ob eine Person im Umgang mit Behörden erfahren ist (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 71, Rz 40 angeführte Rechtsprechung).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche das Erk. des VwGH vom 27.6.2008, Zl. 2008/11/0099). Dabei kommt es auch darauf an, ob eine Person im Umgang mit Behörden erfahren ist vergleiche die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 71,, Rz 40 angeführte Rechtsprechung). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; VwGH vom 07.10.2005, Zl. 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.01.1998, Zl. 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223; VwGH vom 07.10.2005, Zl. 2003/17/0280). In einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einer Asylsache kommt es für den Verschuldensvorwurf der auffallenden Sorglosigkeit allein auf den Horizont des Asylwerbers an (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0346).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde vergleiche das Erk. des VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; VwGH vom 07.10.2005, Zl. 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll vergleiche das Erk. des VwGH vom 26.01.1998, Zl. 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben vergleiche das Erk. des VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223; VwGH vom 07.10.2005, Zl. 2003/17/0280). In einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einer Asylsache kommt es für den Verschuldensvorwurf der auffallenden Sorglosigkeit allein auf den Horizont des Asylwerbers an vergleiche das Erk. des VwGH vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0346). II.3.2.3 Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:römisch zwei.3.2.3 Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Im Antrag auf Wiedereinsetzung gibt der BF an, er habe unverschuldet erstmals am 19.12.2019 in der Regionaldirektion Burgenland Kenntnis vom abweisenden Asylbescheid erhalten, da er zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung obdachlos gewesen sei. Mit diesem Vorbringen führt der BF aber nicht substantiiert aus, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, seiner Meldeverpflichtung nachzukommen, zumal es auch für Obdachlose die Möglichkeit einer Hauptwohnsitzbestätigung oder der Inanspruchnahme des Post- und Meldeservice des Vereins Ute Bock gibt. Soweit der BF angibt, er habe sich auch nicht auffallend sorglos verhalten, zumal er sich im September 2019 bei der Behörde über sein laufendes Verfahren erkundigt habe (AS 329) ist auszuführen, dass er einerseits in seinem von ihm iniitierten Verfahren auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zumindest ab der niederschriftlichen Einvernahme Ende Jänner 2019 mit einer bescheidmäßigen Erledigung rechnen musste, dennoch ab Mai 2019 über keine Meldeadresse mehr verfügte und sich – seinen Angaben zufolge, jedoch ohne diesbezügliche Nachweiserbringung und unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Aussage – erst im September 2019, somit erst vier Monate nach Verlust seiner Meldeadresse, nach dem Stand des Verfahrens erkundigt haben will, sodass auch diesem Verhalten ein gewisses Maß an Sorglosigkeit zu unterstellen ist. Zudem erübrigt sich mit dieser behaupteten Nachfrage auch nicht die ihm obliegende Meldeverpflichtung. Dass der BF dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und er zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung an der von ihm angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war, wird weder im Antrag auf Wiedereinsetzung noch in der Beschwerde bestritten, sondern sogar bestätigt. Bei der seitens des BF an den Tag gelegten Passivität und Untätigkeit im Zusammenhang mit seinem von ihm beantragten Asylverfahren und dem Verstoß gegen seine – ihm ausdrücklich zur Kenntnis gebrachten und erläuterten – Meldeverpflichtung handelt es sich jedenfalls um ein Verschulden, welches deutlich über dem Niveau des Grades des minderen Versehens liegt, und liegt kein unabwendbares, unvorhergesehenes Ereignis vor, welches den BF an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert hätte. Die Beschwerde war somit hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abzuweisen. Zu C) II.3.
- Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:römisch zwei.3.
- Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung: II.3.3.1.
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.römisch zwei.3.3.1.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
§ 7Abs 4 Z 1 Vw
GVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Erfolgt die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch (§ 8 ZustellG), so gilt das so hinterlegte Dokument
§ 23Zustell
G mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. Erfolgt die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch (Paragraph 8, ZustellG), so gilt das so hinterlegte Dokument
Paragraph 23, ZustellG mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. II.3.3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:römisch zwei.3.3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der gegenständlich bekämpfte Bescheid des BFA vom 30.09.2019 wurde am 02.10.2019 im Akt hinterlegt, da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle – aufgrund der Obdachlosigkeit des BF – auch nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Damit begann auch die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen. Innerhalb dieser Beschwerdefrist wurde keine Beschwerde erhoben, weshalb der Bescheid am 31.10.2019 in Rechtskraft erwuchs. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.12.2019 wurde abgewiesen, ebenso – wie zuvor ausgeführt - die gegen die Abweisung erhobene Beschwerde. Die am 23.12.2019 – gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung – erhobene Beschwerde ist somit verspätet und als unzulässig zurückzuweisen. II.3.
- Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.
- Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: II.3.4.
- § 24 VwGVG lautet:römisch zwei.3.4.
- Paragraph 24, VwGVG lautet: „
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg
F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn - der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. II.3.4.
- Im gegenständlichen Fall wird der chronologische Hergang des Verfahrens durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bestritten und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhalts der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. römisch zwei.3.4.
- Im gegenständlichen Fall wird der chronologische Hergang des Verfahrens durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bestritten und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhalts der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B und D) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L529.2228616.2.00