Obsah (16)
§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 13§ 20§ 7§ 6§§ 4§ 2Art 15Art 6RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2020 GeschäftszahlL529 2229286-1 SpruchL529 2229286-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 Asyl
G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Türkei und stellte am 17.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Türkei und stellte am 17.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Anlässlich der Erstbefragung am 17.06.2019 gab der BF an, am 05.02.2002 geboren zu sein. Er sei homosexuell und werde deswegen von seiner Familie und der Familie seines Freundes verfolgt und mit dem Tode bedroht. römisch eins.
- Anlässlich der Erstbefragung am 17.06.2019 gab der BF an, am 05.02.2002 geboren zu sein. Er sei homosexuell und werde deswegen von seiner Familie und der Familie seines Freundes verfolgt und mit dem Tode bedroht. I.
- Im Rahmen einer durchgeführten medizinischen Altersdiagnose am 16.07.2019 wurde als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum der XXXX ermittelt. Aufgrund der Minderjährigkeit des BF wurde vom Jugendamt des Magistrats XXXX das SOS Kinderdorf, Clearing-house, zur Vertretung bevollmächtigt und mit Schreiben vom 10.09.2019 die an DDr. Rainer LUKITS LLM erteilte Vollmacht bekannt gegeben.römisch eins.
- Im Rahmen einer durchgeführten medizinischen Altersdiagnose am 16.07.2019 wurde als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum der römisch 40 ermittelt. Aufgrund der Minderjährigkeit des BF wurde vom Jugendamt des Magistrats römisch 40 das SOS Kinderdorf, Clearing-house, zur Vertretung bevollmächtigt und mit Schreiben vom 10.09.2019 die an DDr. Rainer LUKITS LLM erteilte Vollmacht bekannt gegeben. I.
- Am 31.10.2019 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er wegen seiner homosexuellen Beziehung von der eigenen Familie verstoßen und von der Familie des Freundes mit dem Umbringen bedroht worden sei, weshalb er sein Land verlassen habe.römisch eins.
- Am 31.10.2019 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er wegen seiner homosexuellen Beziehung von der eigenen Familie verstoßen und von der Familie des Freundes mit dem Umbringen bedroht worden sei, weshalb er sein Land verlassen habe. I.
- Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.11.2019 zufolge sei es in den letzten Jahren in der Türkei vereinzelt zu Ehrenmorden an Homosexuellen gekommen, homophobe Einstellungen seien in der Türkei verbreitet und als Abartigkeit angesehen. römisch eins.
- Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.11.2019 zufolge sei es in den letzten Jahren in der Türkei vereinzelt zu Ehrenmorden an Homosexuellen gekommen, homophobe Einstellungen seien in der Türkei verbreitet und als Abartigkeit angesehen. I.
- Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde dem Vertreter des BF unter Einräumung einer Stellungnahmefrist übermittelt. römisch eins.
- Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde dem Vertreter des BF unter Einräumung einer Stellungnahmefrist übermittelt. I.6.
- Mit Stellungnahme vom 04.12.2019 führte der Rechtsvertreter des BF aus, dass dem BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen im Fall der Rückkehr primär die Ermordung durch Familienmitglieder seines homosexuellen Partners, aber auch sonstige asylrelevante Verfolgung durch weitere Mitglieder der zunehmend konservativen türkischen Gesellschaft und durch staatliche türkische Behörden drohe. Eine staatliche Schutzwilligkeit sei nicht anzunehmen. römisch eins.6.
- Mit Stellungnahme vom 04.12.2019 führte der Rechtsvertreter des BF aus, dass dem BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen im Fall der Rückkehr primär die Ermordung durch Familienmitglieder seines homosexuellen Partners, aber auch sonstige asylrelevante Verfolgung durch weitere Mitglieder der zunehmend konservativen türkischen Gesellschaft und durch staatliche türkische Behörden drohe. Eine staatliche Schutzwilligkeit sei nicht anzunehmen. I.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Türkei
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). römisch eins.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Das BFA stellte fest, dass der BF die Türkei verlassen habe, um sich Diskriminierungen zu entziehen, er sei jedoch keiner Verfolgung aus GFK-relevanten Gründen seitens des Staates oder Dritten ausgesetzt gewesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Homosexualität des BF, die Reaktion und Übergriffe durch die Familie des Freundes und durch die eigene Familie sowie die mangelnde Hilfsbereitschaft der Polizei dem Grunde nach glaubhaft seien, jedoch gäbe es in der Türkei, insbesondere in Istanbul, eine lebhafte homosexuelle Szene, weshalb nicht von einer aktuellen Gefährdung des BF auszugehen sei. Dem BF stehe die Möglichkeit offen, in einer tendenziell liberal-westlichen Großstadt Unterkunft zu nehmen, um Diskriminierungen und auch den Bedrohungen durch die Verwandten zu entgehen. I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist durch die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung des BF Beschwerde erhoben. Nach Darlegung des Sachverhaltes wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert, das sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen würde. Zudem bestehe für den nunmehr volljährigen BF Wehrpflicht und er habe als homosexueller kurdisch-stämmiger Mann in der Türkei mit besonderer Diskriminierung beim Militär zu rechnen. Der BF sei wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Homosexuellen und zur Volksgruppe der Kurden mit Verfolgung in seinem Heimatland bedroht und es werde auf die prekäre Menschenrechts- und Sicherheitslage in der Türkei, insbesondere für Kurden, verwiesen. Der BF habe ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben in Österreich, auch auf Grund seiner psychologischen und psychiatrischen Behandlung, und es werde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Für den BF gebe es auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist durch die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung des BF Beschwerde erhoben. Nach Darlegung des Sachverhaltes wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert, das sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen würde. Zudem bestehe für den nunmehr volljährigen BF Wehrpflicht und er habe als homosexueller kurdisch-stämmiger Mann in der Türkei mit besonderer Diskriminierung beim Militär zu rechnen. Der BF sei wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Homosexuellen und zur Volksgruppe der Kurden mit Verfolgung in seinem Heimatland bedroht und es werde auf die prekäre Menschenrechts- und Sicherheitslage in der Türkei, insbesondere für Kurden, verwiesen. Der BF habe ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben in Österreich, auch auf Grund seiner psychologischen und psychiatrischen Behandlung, und es werde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Für den BF gebe es auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. I.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 05.03.2020 samt ergänzender Stellungnahme des BFA beim BVwG, Außenstelle Linz, ein.römisch eins.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 05.03.2020 samt ergänzender Stellungnahme des BFA beim BVwG, Außenstelle Linz, ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
- Der Beschwerdeführer Der BF ist türkischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Die Identität des BF steht nicht fest, sein fiktives Geburtsdatum wurde mit XXXX ermittelt. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Die Identität des BF steht nicht fest, sein fiktives Geburtsdatum wurde mit römisch 40 ermittelt. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stammt aus XXXX im Landkreis XXXX in der türkischen Provinz Sanliurfa. Er hat in seinem Heimatland elf Jahre die Schule besucht, hat bei seinen Eltern gelebt und manchmal in der elterlichen Landwirtschaft als Traktorfahrer geholfen. Der BF stammt aus römisch 40 im Landkreis römisch 40 in der türkischen Provinz Sanliurfa. Er hat in seinem Heimatland elf Jahre die Schule besucht, hat bei seinen Eltern gelebt und manchmal in der elterlichen Landwirtschaft als Traktorfahrer geholfen. Familienangehörige (Eltern und drei Geschwister) sind nach wie vor im Heimatland des BF aufhältig. Der BF hat keinen Kontakt zu seiner Familie. Der BF hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation und er hat bislang keine Deutschprüfung absolviert. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Türkei römisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Türkei II.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des BFA an; es wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen:römisch zwei.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des BFA an; es wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen: Politische Lage Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und Regierungschef ist seitEinführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 14.6.2019). Diese Entwicklung wurde mit der Parlaments- undDie Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Artikel 2, ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und Regierungschef ist seitEinführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 14.6.2019). Diese Entwicklung wurde mit der Parlaments- und Präsidentschaftswahl im Juni 2018 abgeschlossen, u.a. wurde das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft (bpb 9.7.2018). Die Venedig Kommission des Europarates zeigte sich in einer Stellungnahme zu den Verfassungsänderungen besorgt, da mehrere Kompetenzverschiebungen zugunsten des Präsidentenamtes die Gewaltenteilung gefährden, und die Verfassungsänderungen die Kontrolle der Exekutive über Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaft in problematischerweise verstärken würden. Ohne Gewaltenkontrolle würde sich das Präsidialsystem zu einem autoritären System entwickeln (CoE-VC 13.7.2017). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die höchste unter den OSZE-Mitgliedstaaten, wurde trotz der langjährigen Empfehlung internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des EGMR nicht gesenkt. Die unter Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und es der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßigeingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017, vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum.Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017, vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum.Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-sekuläre Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 26.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten dieVersammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein. Der Wahlkampf fand in einem stark polarisierten politischen Umfeld statt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am
- März hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, mit einem hauchdünnen Vorsprung von 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am
- Mai schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019, vgl. Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert von der Macht in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die prokurdischeHDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am
- März hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, mit einem hauchdünnen Vorsprung von 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am
- Mai schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019, vergleiche Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert von der Macht in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die prokurdischeHDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019). Trotz der Aufhebung des Ausnahmezustands sind viele seiner Verordnungen in die ordentliche Gesetzgebung aufgenommen worden. Das neue Präsidialsystem hat etliche der bisherbestehenden Elemente der Gewaltenteilung aufgehoben und die Rolle des Parlaments geschwächt. Dies hat zu einer stärkeren Politisierung der öffentlichen Verwaltung und der Justiz geführt. Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialerlässe zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen; gegen Gesetze Veto einzulegen, und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Die traditionellen Instrumente des Parlaments zur Kontrolle der Exekutive, wie z.B. ein Vertrauensvotum und die Möglichkeit mündlicher Anfragen an die Regierung, sind nicht mehr möglich. Nur schriftliche Anfragen können an Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialerlässen ist im neuen System verankert. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialerlässen beantragen kann. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der Souveräne Wohlfahrtsfonds, sind inzwischen dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019). Zunehmende politische Polarisierung, insbesondere im Vorfeld der Gemeinderatswahlen vom März 2019, verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der Demokratischen Partei der Völker (HDP), hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft. Laut europäischer Kommission muss die parlamentarische Immunität gestärkt werden, um die Meinungsfreiheit der Abgeordneten zu gewährleisten (EC 29.5.2019). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018).März 2019, verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der Demokratischen Partei der Völker (HDP), hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft. Laut europäischer Kommission muss die parlamentarische Immunität gestärkt werden, um die Meinungsfreiheit der Abgeordneten zu gewährleisten (EC 29.5.2019). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des Ausnahmezustands in Gewahrsam genommen und mehr als 78.000 wegen Terrorismusbezug verhaftet, von denen 50.000 noch im Gefängnis sitzen (EC 29.5.2019). Die rund 50.000 wegen Terrorbezug Inhaftierten machen 17% aller Gefängnisinsassen aus (AM 4.12.2018). [siehe auch:
- Rechtsschutz/Justizwesen, 5.Sicherheitsbhörden und 3.
- Gülen- oder Hizmet-Bewegung] Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_ Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 4.10.2019 ● Anadolu Agency (23.6.2019): CHP's Imamoglu wins Istanbul’s mayoral poll, https://www.aa.com.tr/en/politics/chps-imamoglu-wins-istanbul-s-mayoralpoll/ 1513613, Zugriff 4.10.2019 ● AM – Al Monitor (4.12.2018): Turkey can't build prisons fast enough to house convict influx, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/11/turkeyovercrowded- prisons-face-serious-problems.html, Zugriff 4.10.2019 ● bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (9.7.2018): Das "neue" politische System der Türkei, https://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/255789/dasneue- politische-system-der-tuerkei, Zugriff 3.10.2019 ● CoE-VC – council of europe - european commission for democracy through law (venice commission) (13.7.2017): Turkey - Opinion - The Amendments to the Constitution adopted by the Grand National Assembly on 21 January 2017 and to be submitted to a National Referendumon 16 April 2017 [Opinion No. 875/2017], S.29, Abs.130, https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=cdlad
(2017)005-e, Zugriff 3.10.2019 CoE-VC – council of europe - european commission for democracy through law (venice commission) (13.7.2017): Turkey - Opinion - The Amendments to the Constitution adopted by the Grand National Assembly on 21 January 2017 and to be submitted to a National Referendumon 16 April 2017 [Opinion No. 875/2017], S.29, Absatz 130,, https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=cdlad
(2017)005-e, Zugriff 3.10.2019 ● EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD
(2019)220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 3.10.2019 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (23.6.2019): Erdogan gratuliert Imamoglu zum Wahlsieg in Istanbul, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wiederniederlage- fuer-erdogans-akp-in-istanbul-16250529.html, Zugriff 4.10.2019 ● HDN – Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidentialsystem- in-key-referendum.aspx?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338, Zugriff 4.10.2019 ● HDN - Hürriyet Daily News (26.6.2018): 24. Juni 2018, Ergebnisse Präsidentschaftswahlen; Ergebnisse Parlamentswahlen, http://www.hurriyetdailynews.com/wahlen-turkei-2018, Zugriff 4.10.2019 ● NZZ – Neue Zürcher Zeitung (18.7.2018): Wie es in der Türkei nach dem Ende des Ausnahmezustands weiter geht, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-wie-es-nachdem- ende-des-ausnahmezustands-weitergeht-ld.1404273, Zugriff 4.10.2019 ● NZZ - Neue Zürcher Zeitung (23.6.2019): Niederlage für Erdogans AKP: CHP-Kandidat Imamoglu gewinnt erneut die Bürgermeisterwahl in Istanbul, https://www.nzz.ch/international/niederlage-fuer-erdogans-akp-chp-kandidatimamoglu- gewinnt-erneut-die-buergermeisterwahl-in-istanbul-ld.1490981, Zugriff 4.10.2019 ● OSCE – Organization for Security and Cooperation in Europe (22.6.2017): Turkey, Constitutional Referendum, 16 April 2017: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/324816?download=true, Zugriff 4.10.2019 ● OSCE/PACE - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey – Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff 4.10.2019 ● OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.9.2018): Turkey, Early Presidential and Parliamentary Elections, 24 June 2018: Final Report,https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/397046?download=true, 3.10.2019 ● Der Standard (1.4.2019): Erdoğans AKP verliert bei türkischer Kommunalwahl die Großstädte, https://derstandard.at/2000100581333/Erdogans-AKP-verliert-dietuerkischen- Grossstaedte, Zugriff 4.10.2019 ● Der Standard (23.6.2019): Opposition gewinnt Wahlwiederholung in Istanbul, https://derstandard.at/2000105305388/Imamoglu-bei-Auszaehlung-der- Wahlwiederholung-in-Istanbul-in-Fuehrungin-Istanbul, Zugriff 4.10.2019 ● ZO - Zeit Online (25.7.2018): Türkei verabschiedet Antiterrorgesetz, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/tuerkisches-parlament-verabschiedungneue- gesetze-anti-terror-massnahmen, Zugriff 4.10.2019 Sicherheitslage Im Juli 2015 flammte der bewaffnete Konflikt zwischen Sicherheitskräften und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) wieder auf; der sog. Lösungsprozess kam zum Erliegen. Die Türkei musste zudem von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften. Sie war dabei einer dreifachen Bedrohung durch Terroranschläge der PKK (bzw. ihrer Ableger), des sogenannten Islamischen Staates sowie – in sehr viel geringerem Ausmaß – auch linksextremistischer Gruppierungen, wie der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), ausgesetzt. Die Intensität des Konflikts mit der PKK innerhalb des türkischen Staatsgebiets hat aber seit Spätsommer 2016 nachgelassen (AA 14.6.2019). Dennoch ist die Situation im Südosten trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds weiterhin angespannt. Die Regierung setzte die Sicherheitsmaßnahmen gegen die PKK und mit ihr verbundenen Gruppen fort (EC 25.9.2019). Laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (IHD) kamen 2018 bei bewaffneten Auseinandersetzungen 502 Personen ums Leben, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (IHD 19.4.2019). 2017 betrug die Zahl der Todesopfer 656 (IHD 24.5.2018) und 2016, am Höhepunkt der bewaffneten Auseinandersetzungen, 1.757 (IHD 1.2.2017). Die International Crisis Group zählte 2018 sogar 603 Personen, die ums Leben kamen. Von Jänner bis September 2019 kamen 361 Personen ums Leben (ICG 4.10.2019). Bislang gab es keine sichtbaren Entwicklungen bei der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erreichung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 29.5.2019). Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage (EDA 4.10.2019). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. In den genannten Gebieten werden immer wieder „zeitweilige Sicherheitszonen“ eingerichtet und regionale Ausgangssperren verhängt. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei-Syrien-Irak), aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 8.10.2019a). Das BMEIA sieht ein hohes Sicherheitsrisiko in den Provinzen Ağrı, Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakır, Gaziantep, Hakkari, Kilis, Mardin, Şanlıurfa, Siirt, Şırnak, Tunceli und Van, wo es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen mit zahlreichen Todesopfern und Verletzten kommt. Ein erhöhtes Sicherheitsrisiko gilt im Rest des Landes (BMEIA 4.10.2019). Die Sicherheitskräfte verfügen auch nach Beendigung des Ausnahmezustandes weiterhin über die Möglichkeit, die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken sowie kurzfristig lokale Ausgangssperren zu verhängen (EDA 4.10.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_ Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 8.10.2019 ● AA – Auswärtiges Amt (8.11.2019a): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkeinode/ tuerkeisicherheit/201962#content_1, Zugriff 8.10.2019 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.11.2019): Türkei – Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/ reiseinformation/land/tuerkei/, Zugriff 8.10.2019 ● EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD
(2019)220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 3.10.2019 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.10.2019): Reisehinweise Türkei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/ tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, Zugriff 4.10.2019 ● IHD – Human Rights Association - İnsan Hakları Derneği (1.2.2017): IHD’s 2016 Report on Human Rights Violations in Eastern and Southeastern Anatolia Region, https://ihd.org.tr/en/ihds-2016-report-on-human-rights-violations-in-eastern- ndsoutheastern- anatolia/, Zugriff 4.10.2019 ● IHD – Human Rights Association - İnsan Hakları Derneği (24.5.2018): 2017 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, http://ihd.org.tr/en/wpcontent/ uploads/2018/05/IHD_2017_balance-sheet-1.pdf, Zugriff 4.10.2019 ● IHD – Human Rights Association - İnsan Hakları Derneği (19.4.2019): 2018 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wpcontent/ uploads/2019/05/2018-SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTSVIOLATIONS- IN-TURKEY.pdf, Zugriff 4.10.2019 ● ICG – Internal Crisis Group (4.10.2019): Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer, https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff 7.10.2019 Allgemeine Menschenrechtslage Nach zwei Jahren der rapiden Verschlechterung der Menschenrechtslage endete der Ausnahmezustand am 18.7.
- Dies ging jedoch nicht mit konkreten Schritten zur Verbesserung der Menschenrechte im Land einher. Stattdessen bleiben viele der während des Ausnahmezustands eingeführten Maßnahmen bis heute in Kraft. Diese haben nach wie vor tiefgreifende und verheerende Auswirkungen auf die türkischen Bürger (EC 29.5.2019, vgl. HRW 17.1.2019). Die Behörden haben verschiedene gesellschaftliche Gruppen auf der Grundlage unterschiedlicher rechtlicher Bestimmungen im Visier, um gegen abweichende Meinungen vorzugehen und ein Klima der Angst aufrecht zu erhalten. So wurde gegen Menschenrechtsanwälte und Gewerkschaftsvertreter in aufeinanderfolgenden Verhaftungswellen vorgegangen (AI 1.2.2019). Nach zwei Jahren der rapiden Verschlechterung der Menschenrechtslage endete der Ausnahmezustand am 18.7.
- Dies ging jedoch nicht mit konkreten Schritten zur Verbesserung der Menschenrechte im Land einher. Stattdessen bleiben viele der während des Ausnahmezustands eingeführten Maßnahmen bis heute in Kraft. Diese haben nach wie vor tiefgreifende und verheerende Auswirkungen auf die türkischen Bürger (EC 29.5.2019, vergleiche HRW 17.1.2019). Die Behörden haben verschiedene gesellschaftliche Gruppen auf der Grundlage unterschiedlicher rechtlicher Bestimmungen im Visier, um gegen abweichende Meinungen vorzugehen und ein Klima der Angst aufrecht zu erhalten. So wurde gegen Menschenrechtsanwälte und Gewerkschaftsvertreter in aufeinanderfolgenden Verhaftungswellen vorgegangen (AI 1.2.2019). Zwar umfasst der Rechtsrahmen allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, dieser muss aber noch mit der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR bzgl. Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte in Einklang gebracht werden. In den Bereichen Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit sowie Verfahrens- und Eigentumsrechten gab es weiterhin schwere Rückschritte (EC 29.5.2019, vgl. EP 13.3.2019). Einschränkungen der Tätigkeit von Journalisten, Akademikern, Menschenrechtsverteidigern und kritischen Stimmen auf breiter Ebene wirken sich negativ auf die Ausübung dieser Freiheiten aus und führen zu Selbstzensur. Die Durchsetzung derRechte wird durch die Zersplitterung und eingeschränkte Unabhängigkeit der öffentlichen Einrichtungen, die für den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zuständig sind, und das Fehlen einer unabhängigen Justiz behindert (EC 29.5.2019).
der Verfassung besitzt jede Person mit seiner Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diesekönnen
Art. 13
der Verfassung nur durch Gesetz und mit der Maßgabe eingeschränkt werden, dass ihr Wesenskern unberührt bleibt. Die Beschränkungen dürfen nicht gegen Wortlaut und Geist der Verfassung, die Notwendigkeiten einer demokratischenGesellschaftsordnung und der laizistischen Republik sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Diesen Grundsätzen steht der Kampf gegen den Terrorismus als zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte gegenüber (ÖB 10.2019).
der Verfassung besitzt jede Person mit seiner Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diesekönnen
Artikel 13
, der Verfassung nur durch Gesetz und mit der Maßgabe eingeschränkt werden, dass ihr Wesenskern unberührt bleibt. Die Beschränkungen dürfen nicht gegen Wortlaut und Geist der Verfassung, die Notwendigkeiten einer demokratischenGesellschaftsordnung und der laizistischen Republik sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Diesen Grundsätzen steht der Kampf gegen den Terrorismus als zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte gegenüber (ÖB 10.2019). Die Türkei hat eine weit gefasste Definition von Terrorismus, die auch Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und die innere und äußere Sicherheit des Staates umfasst, die die Regierung regelmäßig einsetzt, um die legitime Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu kriminalisieren (USDOS 1.11.2019, vgl. ÖB 10.2019). Dieser Terrorismusbegriff ist mit dem Grundrechtsschutz unvereinbar (ÖB 10.2019). Das Europaparlament sieht die Antiterrormaßnahmen als Missbrauch zur Legitimation der Verstöße gegen die Menschenrechte und fordert die Türkei nachdrücklich auf, bei ihren Antiterrormaßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und ihre Rechtsvorschriften zur Terrorbekämpfung an die internationalen Menschenrechtsnormenanzupassen (EP 13.3.2019).Die Türkei hat eine weit gefasste Definition von Terrorismus, die auch Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und die innere und äußere Sicherheit des Staates umfasst, die die Regierung regelmäßig einsetzt, um die legitime Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu kriminalisieren (USDOS 1.11.2019, vergleiche ÖB 10.2019). Dieser Terrorismusbegriff ist mit dem Grundrechtsschutz unvereinbar (ÖB 10.2019). Das Europaparlament sieht die Antiterrormaßnahmen als Missbrauch zur Legitimation der Verstöße gegen die Menschenrechte und fordert die Türkei nachdrücklich auf, bei ihren Antiterrormaßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und ihre Rechtsvorschriften zur Terrorbekämpfung an die internationalen Menschenrechtsnormenanzupassen (EP 13.3.2019). Terrorismus-Anklagen sind weiterhin weit verbreitet. Bis Juni 2018 war nach Angaben des Justizministeriums fast ein Fünftel (48.924) aller Insassen (246.426) wegen Terrorismusdelikten angeklagt oder verurteilt worden. Zu den Verfolgten und Verurteilten gehören Journalisten, Beamte, Lehrer und Politiker sowie Polizisten und Militärangehörige. Von den 48.924 waren 34.241 wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung, 10.286 wegen angeblicher Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und 1.270 wegen angeblicher Verbindungen zum sog. Islamischen Staat in Haft (HRW 17.1.2019). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt im Land eine besonders wichtige Rolle. Mit der Einführung der Individualbeschwerde seit September 2012 beruft sich das Verfassungsgericht noch häufiger auf die EMRK. Im Zuge des massenhaften strafrechtlichen Vorgehens gegen mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung kam es zu einer deutlichenZunahme der Individualbeschwerden beim EGMR, die jedoch in der Regel am Erfordernis der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung scheitern (AA 14.6.2019). Im Jahr 2018 stellte der (EGMR Verstöße gegen die EMRK in 142 Fällen (von 146) fest, die sich hauptsächlich auf das Recht auf ein faires Verfahren
(41), die Meinungsfreiheit
(40), das Recht auf Freiheit und Sicherheit
(29), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(11), unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
(11)und das Verbot von Folter
(10)bezogen (EC 29.5.2019, vgl. ECHR 1.2019a). Im Berichtszeitraum 2018 wurden vom EGMR 6.717 neue Anträge registriert (ECHR 1.2019b, vgl. EC 29.5.2019). Auf dem Höhepunkt 2017 waren es 25.978 (ECHR 1.2019b). Im Rahmen des verstärkten Überwachungsverfahrens gibt es derzeit 410 Verfahren gegen die Türkei (EC 29.5.2019). Mit Stand 31.10.2019 waren 8.700 Verfahren Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt im Land eine besonders wichtige Rolle. Mit der Einführung der Individualbeschwerde seit September 2012 beruft sich das Verfassungsgericht noch häufiger auf die EMRK. Im Zuge des massenhaften strafrechtlichen Vorgehens gegen mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung kam es zu einer deutlichenZunahme der Individualbeschwerden beim EGMR, die jedoch in der Regel am Erfordernis der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung scheitern (AA 14.6.2019). Im Jahr 2018 stellte der (EGMR Verstöße gegen die EMRK in 142 Fällen (von 146) fest, die sich hauptsächlich auf das Recht auf ein faires Verfahren
(41), die Meinungsfreiheit
(40), das Recht auf Freiheit und Sicherheit
(29), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(11), unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
(11)und das Verbot von Folter
(10)bezogen (EC 29.5.2019, vergleiche ECHR 1.2019a). Im Berichtszeitraum 2018 wurden vom EGMR 6.717 neue Anträge registriert (ECHR 1.2019b, vergleiche EC 29.5.2019). Auf dem Höhepunkt 2017 waren es 25.978 (ECHR 1.2019b). Im Rahmen des verstärkten Überwachungsverfahrens gibt es derzeit 410 Verfahren gegen die Türkei (EC 29.5.2019). Mit Stand 31.10.2019 waren 8.700 Verfahren aus der Türkei, das waren 14,5% aller Fälle, am EGMR anhängig (ECHR 12.11.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_% C3%Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai _2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 6.11.2019 ● AI – Amnesty International: Turkey (1.2.2019): Amnesty International’s brief on the human rights situation: Turkey’s state of emergency ended but the crackdown on human rights continues [EUR 44/9747/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/1457405/1226_1549275543_eur4497472019english. PDF, Zugriff 7.11.2019 ● EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD
(2019)220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 6.11.2019 ● ECHR - European Court of Human Rights (1.2019a): Statistics by year 2018: Violations by Article and by State, https://echr.coe.int/Documents/Stats_violation_2018_ENG.pdf, Zugriff 6.11.2019 ● ECHR - European Court of Human Rights (1.2019b): Analysis of statistics 2018, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_analysis_2018_ENG.pdf, Zugriff 15.11.2019 ● ECHR - European Court of Human Rights (12.11.2019): Pending Applications Allocated To A Judicial Formation 31/10/2019, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2019_BIL.pdf, Zugriff 15.11.2019 ● EP – European Parliament (13.3.2019): 2018 Report on Turkey - European Parliament resolution of 13 March 2019 on the 2018 Commission Report on Turkey (2018/2150(INI)), http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=- //EP//NONSGML+TA+P8-TA-2019-0200+0+DOC+PDF+V0//EN, Zugriff 7.11.2019 ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Turkey: State of Emergency Ends, but Not Repression, https://www.hrw.org/news/2019/01/17/turkey-state-emergency-endsnot- repression, Zugriff am 7.11.2019 ● USDOS – US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019168.html, Zugriff 7.11.2019 Sexuelle Minderheiten Kein Gesetz in der Türkei verbietet Homosexualität oder homosexuelle Handlungen (DFAT 9.10.2018). Das Diskriminierungsverbot in Art. 10 der Verfassung umfasst jedoch nicht explizit die sexuelle Orientierung. Homosexuelle Handlungen werden im Strafgesetz nicht eigens erfasst (AA 14.6.2019). Die Gesetzgebung verbietet somit nicht ausdrücklich die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Gender-Identität in sozialen Einrichtungen, Regierungsstellen oder Unternehmen. Umgekehrt garantiert das Gesetz Mitgliedern sexueller Minderheiten nicht jene Rechte in Bezug auf Pension, Erbschaft oder Sozialversicherung, die Heterosexuellen infolge einer Eheschließung implizit gewährleistet werden (DFAT 9.10.2018).Kein Gesetz in der Türkei verbietet Homosexualität oder homosexuelle Handlungen (DFAT 9.10.2018). Das Diskriminierungsverbot in Artikel 10, der Verfassung umfasst jedoch nicht explizit die sexuelle Orientierung. Homosexuelle Handlungen werden im Strafgesetz nicht eigens erfasst (AA 14.6.2019). Die Gesetzgebung verbietet somit nicht ausdrücklich die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Gender-Identität in sozialen Einrichtungen, Regierungsstellen oder Unternehmen. Umgekehrt garantiert das Gesetz Mitgliedern sexueller Minderheiten nicht jene Rechte in Bezug auf Pension, Erbschaft oder Sozialversicherung, die Heterosexuellen infolge einer Eheschließung implizit gewährleistet werden (DFAT 9.10.2018). Während das Gesetz die Zugehörigkeit zu einer sexuellen Minderheit (LGBTIQ) bzw. das Verhalten sexueller Minderheiten nicht explizit kriminalisiert, dienen Gesetzesbestimmungen zu "Straftaten gegen die öffentliche Moral", "Schutz der Familie" und "unnatürliches Sexualverhalten" manchmal als Grundlage für polizeilichen Missbrauch und Diskriminierung durch Arbeitgeber (USDOS 13.3.2019, vgl. DFAT 9.10.2018). Polizeiliche Schikanen gegen transgender Sexarbeiter sind weit verbreitet, oft um Bestechungsgelder zu lukrieren. Es gibt kein Gesetz gegen Hassverbrechen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten. Laut Menschenrechtsgruppen werden diese dadurch durch Straßenkriminalität und allgemeine Gewalt gefährdet. Artikel 29 des Strafgesetzbuches sieht die Milderung von Strafen, einschließlich Körperverletzung oder Mord, vor, wenn der Angeklagte durch eine "ungerechte Handlung" provoziert wurde. Menschenrechtsgruppen behaupten, dass Richter routinemäßig Artikel 29 zur Milderung von Urteilen im Falle der Ermordung von Angehörigen sexueller Minderheiten herangezogen haben (DFAT 9.10.2018, vgl. USDOS 13.3.2019).Während das Gesetz die Zugehörigkeit zu einer sexuellen Minderheit (LGBTIQ) bzw. das Verhalten sexueller Minderheiten nicht explizit kriminalisiert, dienen Gesetzesbestimmungen zu "Straftaten gegen die öffentliche Moral", "Schutz der Familie" und "unnatürliches Sexualverhalten" manchmal als Grundlage für polizeilichen Missbrauch und Diskriminierung durch Arbeitgeber (USDOS 13.3.2019, vergleiche DFAT 9.10.2018). Polizeiliche Schikanen gegen transgender Sexarbeiter sind weit verbreitet, oft um Bestechungsgelder zu lukrieren. Es gibt kein Gesetz gegen Hassverbrechen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten. Laut Menschenrechtsgruppen werden diese dadurch durch Straßenkriminalität und allgemeine Gewalt gefährdet. Artikel 29 des Strafgesetzbuches sieht die Milderung von Strafen, einschließlich Körperverletzung oder Mord, vor, wenn der Angeklagte durch eine "ungerechte Handlung" provoziert wurde. Menschenrechtsgruppen behaupten, dass Richter routinemäßig Artikel 29 zur Milderung von Urteilen im Falle der Ermordung von Angehörigen sexueller Minderheiten herangezogen haben (DFAT 9.10.2018, vergleiche USDOS 13.3.2019). Während Kundgebungen der LGBTI-Community systematisch verboten bzw. unterbunden werden (entsprechende Aufmärsche werden aus Sicherheitsgründen untersagt), werden gegen diese Gruppe gerichtete Hassparolen (Hate Speech) als im Rahmen der freien Meinungsäußerung gelegen angesehen. Einschüchterungen und Übergriffe stellen ein ernstes Problem dar; Diskriminierung ist weit verbreitet (ÖB 10.2019, vgl. EC 29.5.2019). Hassreden gegenüber den Interessenverbänden sexueller Minderheiten und deren Aktivisten in regierungsfreundlichen Medien hielten auch 2018 an. Am 23.5.2018 entschied das türkischeWährend Kundgebungen der LGBTI-Community systematisch verboten bzw. unterbunden werden (entsprechende Aufmärsche werden aus Sicherheitsgründen untersagt), werden gegen diese Gruppe gerichtete Hassparolen (Hate Speech) als im Rahmen der freien Meinungsäußerung gelegen angesehen. Einschüchterungen und Übergriffe stellen ein ernstes Problem dar; Diskriminierung ist weit verbreitet (ÖB 10.2019, vergleiche EC 29.5.2019). Hassreden gegenüber den Interessenverbänden sexueller Minderheiten und deren Aktivisten in regierungsfreundlichen Medien hielten auch 2018 an. Am 23.5.2018 entschied das türkische Verfassungsgericht, dass die Titulierung von Angehörigen sexueller Minderheiten in den Medien als Perverse nicht als Hassrede angesehen werden kann, da dies unter die Meinungsfreiheit fällt (ILGA 26.2.2019). Im vierten Jahr in Folge wurde 2018 seitens der Behörden die „Pride Parade“ in Istanbul mit dem Verweis auf die Wahrung der öffentlichen Sicherheit verboten. Trotz des Verbots und der starken Polizeipräsenz nahmen mehrere hundert Aktivisten und Unterstützer an der Veranstaltung teil. Die Polizei benutzte Tränengas und Gummigeschosse, um Menschenmassen aufzulösen, wobei es auch zu Festnahmen kam. Auch in Ankara gilt seit 2017 ein Verbot für Demonstrationen von LGBTI-Gruppen (USDOS 13.3.2019, vgl. ILGA 26.2.2019, HRW 17.1.2019). In Izmir hingegen konnte 2018 die Pride Parade ohne EinschreitenIm vierten Jahr in Folge wurde 2018 seitens der Behörden die „Pride Parade“ in Istanbul mit dem Verweis auf die Wahrung der öffentlichen Sicherheit verboten. Trotz des Verbots und der starken Polizeipräsenz nahmen mehrere hundert Aktivisten und Unterstützer an der Veranstaltung teil. Die Polizei benutzte Tränengas und Gummigeschosse, um Menschenmassen aufzulösen, wobei es auch zu Festnahmen kam. Auch in Ankara gilt seit 2017 ein Verbot für Demonstrationen von LGBTI-Gruppen (USDOS 13.3.2019, vergleiche ILGA 26.2.2019, HRW 17.1.2019). In Izmir hingegen konnte 2018 die Pride Parade ohne Einschreiten der Polizei abgehalten werden (ILGA 26.2.2019). In Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) und an der Südküste ist es in bestimmten Teilbereichen möglich, Homosexualität zu zeigen; darüber hinaus ist sie gesellschaftlich nicht akzeptiert. Bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung werden Homosexuelle, vor allem aber Transsexuelle, häufig von ihrem sozialen und beruflichen Umfeld ausgegrenzt oder belästigt und nicht selten Opfer von Gewalt und Diskriminierung (AA 14.6.2019). Von allen OECD-Ländern herrscht in der Türkei die geringste Akzeptanz gegenüber Homosexualität. Der statistische Messwert liegt auf einer Skala von 1 (niedrigst mögliche Akzeptanz) bis 10 (maximale Akzeptanz) bei 1,6, wobei sich dieser Wert seit den Achtziger Jahren kaum verbessert hat (OECD 2019). Die türkische Regierung bemüht sich nicht aktiv um eine Verbesserung der gesellschaftlichen Akzeptanz (AA 14.6.2019). Die „Gay & Lesbian Cultural Research and Solidarity Association“ (KAOS GL) verzeichnete 2018 62 Angriffe auf Angehörige sexueller Minderheiten, wobei 55 hiervon im öffentlichen Raum stattfanden. Schulen waren mit 18 Übergriffen die häufigsten Tatorte. Nur zwei der registrierten Fälle wurden vor Gericht gebracht. Meistens wollten sich die Opfer nicht an die Polizei wenden (FNS 9.2019, vgl. Bianet 20.9.2019).Die „Gay & Lesbian Cultural Research and Solidarity Association“ (KAOS GL) verzeichnete 2018 62 Angriffe auf Angehörige sexueller Minderheiten, wobei 55 hiervon im öffentlichen Raum stattfanden. Schulen waren mit 18 Übergriffen die häufigsten Tatorte. Nur zwei der registrierten Fälle wurden vor Gericht gebracht. Meistens wollten sich die Opfer nicht an die Polizei wenden (FNS 9.2019, vergleiche Bianet 20.9.2019). Das UNHCR berichtete von Asylsuchenden und sog. „bedingten Flüchtlingen“, die einer sexuellen Minderheit angehören - vor allem aus dem Iran. Nach Angaben von Menschenrechtsgruppen werden diese Flüchtlinge aufgrund ihres Status als Angehörige einer sexuellen Minderheit sowohl von den Behörden als auch von der lokalen Bevölkerung diskriminiert und angefeindet. Die kommerzielle sexuelle Ausbeutung bleibt auch bei dieser Personengruppe ein großes Problem (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_ Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 13.11.2019 ● Bianet (20.9.2019): Kaos GL Report: Most Hate Crimes Committed Against LGBTI+s in Public Space, http://bianet.org/english/print/213303-kaos-gl-reportmost- hate-crimes-committed-against-lgbti-s-in-public-space, Zugriff 15.11.2019 ● DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (9.10.2018): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019375/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 13.11.2019 ● EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD
(2019)220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 13.11.2019 ● FNS - Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit (9.2019): Türkei Bulletin 18-2019, https://shop.freiheit.org/download/P2@836/216065/Türkei Bulletin 18- 2019.pdf, Zugriff 15.11.2019 ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Turkey: State of Emergency Ends, but Not Repression, https://www.hrw.org/news/2019/01/17/turkey-state-emergency-ends-notrepression, Zugriff am 15.11.2019 ● ILGA – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (26.2.2019): Annual Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans andIntersex People in Europe 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003309/full_annual_review.pdf, Zugriff 14.11.2019 ● ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 13.11.2019 ● OECD
(2019): Society at a Glance 2019: OECD Social Indicators, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/soc_glance-2019- en.pdf?expires=1573813322&id=id&accname=guest&checksum=2EE7422875905 5A97295ED4460FC22E0, Zugriff 15.11.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 13.11.2019 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation TÜRKEI Ehrenmorde an Homosexuellen, Schutzwilligkeit der Behörden Anfragende Stelle: BFA RD Salzburg
- Gibt es Berichte über Ehrenmorde an homosexuellen Männern in der Türkei?
- Besteht eine Schutzwilligkeit der Behörden in solchen Fällen? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben. Zusammenfassung: In den letzten Jahren kam es vereinzelt zu sogenannten Ehrenmorden an Homosexuellen durch die eigenen Familienmitglieder. Betroffen waren Personen aus konservativ-religiösen Familien aus Anatolien. Das Verhalten der Behörden, speziell der Justiz war unterschiedlich. Entweder wurde auf Anzeige der Betroffenen, die Morddrohungen erhielten, nichts unternommen, was sich in der Passivität nach dem Mord fortsetzte, oder die Justiz reagierte sofort und die Mörder erhielten schlussendlich die Höchststrafe. Die Familien der betroffenen Opfer unternahmen in den bekannten Beispielen nichts zur Aufklärung, sondern sprachen in einem Fall sogar von einem Unfall, bei dem das Opfer ums Leben kam. Homophobe Einstellungen sind in der Türkei generell weit verbreitet. Homosexualität wird auch von führenden islamisch-konservativen Regierungsvertretern als Abartigkeit abgetan. Coronavirus COVID-19 Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister Fahrettin Koca die Nachricht des ersten bestätigten Corona-Falles in der Türkei (FNS 3.2020; vgl. TG 11.3.2020). Die Fallzahlen waren im Vergleich zu anderen Ländern zunächst äußerst gering, Daten, wie jene der Universität Oxford zeigten jedoch eine beunruhigende Entwicklung der Infektionsrate in der Türkei: Das Land ist nach den ersten 100 bestätigten Fällen in der Geschwindigkeit des Anstiegs führend (Al Monitor 24.3.2020).Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister Fahrettin Koca die Nachricht des ersten bestätigten Corona-Falles in der Türkei (FNS 3.2020; vergleiche TG 11.3.2020). Die Fallzahlen waren im Vergleich zu anderen Ländern zunächst äußerst gering, Daten, wie jene der Universität Oxford zeigten jedoch eine beunruhigende Entwicklung der Infektionsrate in der Türkei: Das Land ist nach den ersten 100 bestätigten Fällen in der Geschwindigkeit des Anstiegs führend (Al Monitor 24.3.2020). Die Türkei hat am 24.3.2020 zusätzliche Beschränkungen eingeführt, um die Menschen zu Hause zu halten und den Ausbruch des Corona-Virus einzudämmen. Das Innenministerium kündigte neue Regeln für Lebensmittelgeschäfte und öffentliche Verkehrsmittel an, die die Betriebszeiten der Supermärkte auf 9.00 bis 21.00 Uhr und die Kunden auf eine Person pro 7 Quadratmeter Grundfläche beschränken. Öffentliche Transportmittel dürfen nur mehr zur Hälfte belegt sein (Ahval 25.3.2020). Diese Schritte folgen auf eine Reihe früherer Beschränkungen, die das sog. social distancing fördern sollen, darunter die Schließung von Schulen, ein Verbot von Gemeinschaftsgebeten in Moscheen, die Absage von kulturellen Veranstaltungen und die Schließung von Zehntausenden von Geschäften. Im Unterschied zu anderen Staaten hat sich die Türkei geweigert, eine vollständige Abriegelung anzuordnen, und sich dafür für Teilmaßnahmen entschieden, wie z.B. das Verbot für Senioren und andere gefährdete Personen ihr Zuhause zu verlassen (Al Monitor 24.3.2020). Turkish Airlines stellt seit dem
- März die Flüge zu allen internationalen Zielen ein, mit Ausnahme von vier Strecken (Ahval 27.3.2020). Am 19.3.2020 hat die Türkei alle Landgrenzen mit den Nachbarstaaten für den Personenverkehr geschlossen. Laut einer Anordnung des Innenministeriums seien „vorübergehend“ für die Einreise wie für die Ausreise auch die Grenzübergänge mit Griechenland und Bulgarien geschlossen worden. Begründet wird die Maßnahme mit dem Corona-Virus, was laut Kommentatoren der Türkei einen gesichtswahrenden Ausweg aus der jüngsten Migrationskrise gibt, die sie am
- Februar mit der Erklärung ausgelöst hatte, dass die Grenzen nach Europa offen seien (FAZ 19.3.2020). Die türkische Regierung hat auch versucht die öffentliche Debatte über das Virus zu kontrollieren. Dies ging so weit, dass Dutzende Personen wegen kritischer, laut Regierung "grundloser und provokativer" Beiträge in den sozialen Medien verhaftet wurden (Al Monitor 24.3.2020). Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) und damit einhergehenden massiven Einschränkungen im Reiseverkehr (BMEIA, Aktuelle Hinweise, Stand 03.04.2020). Seit
- März 2020 sind alle internationalen Passagierflüge aus der Türkei und in die Türkei eingestellt. Ausgenommen sind Repatriierungsflüge, Flüge für den medizinischen Notfall und Notlandungen. Das Verbot für Einreisen aus Staaten, die von der COVID-19-Pandemie betroffen sind, wurde mit
- März 2020 auf Reisende aus Österreich erstreckt und gilt vorläufig bis
- April
- Türkischen Staatsangehörigen, einschließlich Doppelstaatsbürgern, die sich in den letzten 14 Tagen in Österreich aufgehalten haben, ist die Einreise erlaubt. Sie müssen sich jedoch Quarantänemaßnahmen unterziehen. Die Grenzübergänge zum Iran, zum Irak und zu Aserbaidschan sowie zu Griechenland und Bulgarien (Personenverkehr) sind geschlossen. Für die Grenze zu Georgien gelten partielle Schließungen. Am 28.
- traten weitreichende Beschränkungen des öffentlichen Überlandverkehrs in Kraft. Für Personen über 65 und chronisch Kranke besteht bis auf weiteres eine Ausgangssperre. Das öffentliche Leben wurde stark eingeschränkt. Schulen und Universitäten sind vorläufig geschlossen. Es gibt derzeit keine öffentlichen Veranstaltungen. Reisenden wird empfohlen, größere Menschenansammlungen zu vermeiden, den Anweisungen der lokalen Sicherheitsbehörden Folge zu leisten und die hygienischen Vorsichtsmaßnahmen strikt einzuhalten. Nähere Informationen zum Coronavirus finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Weltgesundheitsorganisation. Personenkontrollen werden häufig vorgenommen. Es besteht Ausweispflicht; gültige Ausweispapiere sind daher stets mitzuführen. (BMEIA, Aktuelle Hinweise, Stand 03.04.2020) Für die gesamte Türkei gilt die Sicherheitsstufe 6 (Reisewarnung). Vor Reisen in die Türkei wird aufgrund der raschen Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) gewarnt. (BMEIA, Aktuelle Hinweise, Stand 14.04.2020) II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Der BF hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre oder in eine lebens- bzw. existenzbedrohliche Notlage geraten würde. II.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweiswürdigung II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente konnte die Identität des BF jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Antragstellung angegebenen Minderjährigkeit des BF wurde eine altersdiagnostische Begutachtung durchgeführt. Das eingeholte Gutachten von Dr. med. et phil. E. Rudolf, eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für asylrechtliche medizinische Begutachtung, u.a. für „Forensische Altersdiagnostik“, ist in sich stimmig und ergab als spätestmögliches Geburtsdatum den XXXX . Dieses Datum wird daher als Geburtsdatum für die Verfahrensidentität des BF festgestellt. römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente konnte die Identität des BF jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Antragstellung angegebenen Minderjährigkeit des BF wurde eine altersdiagnostische Begutachtung durchgeführt. Das eingeholte Gutachten von Dr. med. et phil. E. Rudolf, eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für asylrechtliche medizinische Begutachtung, u.a. für „Forensische Altersdiagnostik“, ist in sich stimmig und ergab als spätestmögliches Geburtsdatum den römisch 40 . Dieses Datum wird daher als Geburtsdatum für die Verfahrensidentität des BF festgestellt. Die Feststellungen zur Herkunftsregion des BF, seiner Volksgruppe, seiner Religionszugehörigkeit, zu den familiären und privaten Verhältnissen im Herkunftsland und in Österreich sowie zum Gesundheitszustand des BF gründen sich auf die in diesen Punkten widerspruchsfreien und glaubhaften Angaben. Die Feststellungen hinsichtlich seiner illegalen Einreise in Österreich und des Datums seiner Asylantragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den Angaben des BF. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus dem hg. erstellten aktuellen Strafregisterauszug. II.2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen – sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. römisch zwei.2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen – sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt. Auch ist auszuführen, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb
hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Auch ist auszuführen, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb
hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG). II.2.3.
- Der dahingehende Verweis in der Beschwerde, die Länderfeststellungen seien mangelhaft gewesen und hätten sich nur am Rande mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befasst, kann daher dahingestellt bleiben, zumal angesichts obiger Ausführungen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des BFA zu zweifeln. Auch zeigen die in der Beschwerde angeführten Berichte zum Thema Ehrenmord in der Türkei kein anderes Bild als jene Feststellungen, die der Entscheidung des BFA zugrunde gelegt wurden, zumal auch aufgrund des ho. herangezogenen Quellenmaterials davon auszugehen ist, dass Homosexualität in der Türkei in weiten Teilen der Gesellschaft auf Ablehnung stößt und Übergriffe nicht ausgeschlossen werden können. römisch zwei.2.3.
- Der dahingehende Verweis in der Beschwerde, die Länderfeststellungen seien mangelhaft gewesen und hätten sich nur am Rande mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befasst, kann daher dahingestellt bleiben, zumal angesichts obiger Ausführungen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des BFA zu zweifeln. Auch zeigen die in der Beschwerde angeführten Berichte zum Thema Ehrenmord in der Türkei kein anderes Bild als jene Feststellungen, die der Entscheidung des BFA zugrunde gelegt wurden, zumal auch aufgrund des ho. herangezogenen Quellenmaterials davon auszugehen ist, dass Homosexualität in der Türkei in weiten Teilen der Gesellschaft auf Ablehnung stößt und Übergriffe nicht ausgeschlossen werden können. II.2.3.
- Aufgrund des vorliegenden Quellenmaterials steht aber auch fest, dass Homosexualität in der Türkei per se keiner Strafbarkeit unterliegt, wenngleich sie jedoch auf gesellschaftliche Ablehnung stößt. Anfeindungen bzw. Gewalt gegen Homosexuelle kann vorkommen. Die türkische Regierung bemüht sich nicht aktiv um eine Verbesserung der gesellschaftlichen Akzeptanz (AA 14.6.2019), es findet in der Türkei jedoch keine systematische Verfolgung – sei es vom Staat oder von Privatpersonen ausgehend – statt. In Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) und an der Südküste ist es in bestimmten Teilbereichen möglich, Homosexualität zu zeigen (AA 14.6.2019). römisch zwei.2.3.
- Aufgrund des vorliegenden Quellenmaterials steht aber auch fest, dass Homosexualität in der Türkei per se keiner Strafbarkeit unterliegt, wenngleich sie jedoch auf gesellschaftliche Ablehnung stößt. Anfeindungen bzw. Gewalt gegen Homosexuelle kann vorkommen. Die türkische Regierung bemüht sich nicht aktiv um eine Verbesserung der gesellschaftlichen Akzeptanz (AA 14.6.2019), es findet in der Türkei jedoch keine systematische Verfolgung – sei es vom Staat oder von Privatpersonen ausgehend – statt. In Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) und an der Südküste ist es in bestimmten Teilbereichen möglich, Homosexualität zu zeigen (AA 14.6.2019). Auch ist der Berichtslage nicht zu entnehmen, dass homosexuellen Menschen in der Türkei jegliche Existenzgrundlage entzogen ist bzw. diese vom Arbeitsmarkt zur Gänze ausgeschlossen wären, wobei eine Diskriminierung im Einzelfall aufgrund einer persönlichen Einstellung – wie überall auf der Welt – nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass in der Türkei gesellschaftliche Ablehnung gegenüber Homosexuellen besteht, in gewissen Regionen, insbesondere in Großstädten und an der Südküste, es Homosexuellen sehr wohl möglich ist, im Wesentlichen unbehelligt zu leben. II.2.3.
- Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der BF bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer besonderen Risikogruppe angehören würde.römisch zwei.2.3.
- Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der BF bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer besonderen Risikogruppe angehören würde. Die Feststellungen zur Lage in der Türkei in Bezug auf den Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen in einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt vorausgesetzt. II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem BFA, seiner Stellungnahme sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde. Der BF machte im Wesentlichen zusammengefasst geltend, er habe sein Land wegen seiner Homosexualität und der daraus resultierenden Bedrohung durch die eigene Familie und die des Freundes verlassen. Schon das BFA schenkte dem Vorbringen des BF sowohl hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung als auch der hinsichtlich der geschilderten Übergriffe durch die Familie des Freundes, der Reaktion des eigenen Vaters und der mangelnden Hilfsbereitschaft des Polizeibeamten Glauben. Das BVwG hat keinen Grund, an der Einschätzung des BFA zu zweifeln. Dem BFA ist aber auch zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, dass der BF wegen seiner Homosexualität keiner landesweiten asylrelevanten Gefahr einer Verfolgung unterliegt. II.2.4.
- Das BFA führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass der BF sein Land verlassen habe, um einer Diskriminierung zu entgehen, er jedoch in seinem Herkunftsstaat keiner hinreichend intensiven GFK-relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die Ausführungen des BFA sind für sich als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und stellen die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.römisch zwei.2.4.
- Das BFA führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass der BF sein Land verlassen habe, um einer Diskriminierung zu entgehen, er jedoch in seinem Herkunftsstaat keiner hinreichend intensiven GFK-relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die Ausführungen des BFA sind für sich als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und stellen die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. Zunächst ist festzuhalten, dass allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen können. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind dahingehend hinzunehmen. Zunächst ist festzuhalten, dass allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen können. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre vergleiche VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind dahingehend hinzunehmen. II.2.4.
- Zu Recht verwies das BFA auf den Umstand, dass der BF zwar einmal körperlichen Übergriffen durch die Familie des Freundes ausgesetzt gewesen sei, es ansonsten aber bei Drohungen geblieben sei. Weitere körperliche Angriffe auf den BF habe es – seinen Angaben zufolge - nicht gegeben, obwohl er sich seit dem Vorfall im Dezember 2018, bei dem seine homosexuelle Beziehung entdeckt worden war, noch ein halbes Jahr im Heimatland aufgehalten hat. römisch zwei.2.4.
- Zu Recht verwies das BFA auf den Umstand, dass der BF zwar einmal körperlichen Übergriffen durch die Familie des Freundes ausgesetzt gewesen sei, es ansonsten aber bei Drohungen geblieben sei. Weitere körperliche Angriffe auf den BF habe es – seinen Angaben zufolge - nicht gegeben, obwohl er sich seit dem Vorfall im Dezember 2018, bei dem seine homosexuelle Beziehung entdeckt worden war, noch ein halbes Jahr im Heimatland aufgehalten hat. II.2.4.
- Auch das BFA ging davon aus, dass Homosexualität in der Türkei in weiten Teilen der Gesellschaft auf Ablehnung stößt und Übergriffe nicht ausgeschlossen werden können, wenngleich die berichteten Fälle – insbesondere in Zusammenhang mit Ehrenmorden – schon mehrere Jahre zurückreichen. Zudem ist darauf zu verweisen, dass die in der Anfragebeantwortung zitierten Berichte nicht nur zeitlich bereits lange zurückliegen, sondern darüber hinaus vor allem Frauen von Ehrenmorden betroffen sind, wenngleich in Einzelfällen auch Homosexuelle betroffen sein können. römisch zwei.2.4.
- Auch das BFA ging davon aus, dass Homosexualität in der Türkei in weiten Teilen der Gesellschaft auf Ablehnung stößt und Übergriffe nicht ausgeschlossen werden können, wenngleich die berichteten Fälle – insbesondere in Zusammenhang mit Ehrenmorden – schon mehrere Jahre zurückreichen. Zudem ist darauf zu verweisen, dass die in der Anfragebeantwortung zitierten Berichte nicht nur zeitlich bereits lange zurückliegen, sondern darüber hinaus vor allem Frauen von Ehrenmorden betroffen sind, wenngleich in Einzelfällen auch Homosexuelle betroffen sein können. In diesem Zusammenhang ist dem BFA aber auch dahingehend beizupflichten, wenn es darauf verweist, dass dem BF die Möglichkeit offensteht, der Bedrohung durch die Familienangehörigen seines Freundes durch Verlegung seines Wohnortes zu entgehen. Wie schon das BFA zu Recht darauf verwies, ist die homosexuelle Szene in der Türkei in den Großstädten in den letzten 20 Jahren stark in die Öffentlichkeit getreten und hat insbesondere Istanbul eine lebendige homosexuelle Szene (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Homosexualität in der Türkei in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen, wonach es in Großstädten und an der Südküste möglich ist, Homosexualität zu zeigen, AA 14.6.2019). Dass die Angehörigen des Freundes ihn auch in einer solchen Metropole ausfindig machen würden, hat der BF nicht glaubwürdig dargetan. Soweit der BF in der Beschwerde seine Befürchtung zum Ausdruck bringt, dass ihn die Familie seines Freundes bereits einmal ausfindig gemacht habe, ist darauf zu verweisen, dass ihr dies – den Angaben des BF zufolge - nur deshalb gelang, weil der BF bei seinen Verwandten (Tante, Cousin) Zuflucht genommen hat. Wenn der BF nun vermeint, er könne durch die Familie des Freundes wegen des bestehenden Meldewesens überall aufgefunden werden, so müsste diese dazu einerseits einen Zugang zum Meldewesen haben und andererseits der Familie des Freundes seine Rückkehr in die Türkei überhaupt erst mal bekannt werden. Der erkennende Richter stimmt mit dem BFA überein, wenn dieses davon ausgeht, dass selbst bei vorübergehender bzw. kurzfristiger Unterkunftnahme bei den Verwandten (Tante, Cousin), die den BF schon einmal bei sich aufgenommen haben, es nicht anzunehmen ist, dass der BF von den Verwandten aufgefunden werden würde, zumal die Verwandten wohl kaum über die Möglichkeit einer lückenlosen und andauernden Überwachung dieser Wohnungen verfügen. Damit ist das BFA zu Recht im gegenständlichen Fall auch von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch den BF ausgegangen (vgl. Punkt II.3.2.4.). In diesem Zusammenhang ist dem BFA aber auch dahingehend beizupflichten, wenn es darauf verweist, dass dem BF die Möglichkeit offensteht, der Bedrohung durch die Familienangehörigen seines Freundes durch Verlegung seines Wohnortes zu entgehen. Wie schon das BFA zu Recht darauf verwies, ist die homosexuelle Szene in der Türkei in den Großstädten in den letzten 20 Jahren stark in die Öffentlichkeit getreten und hat insbesondere Istanbul eine lebendige homosexuelle Szene vergleiche https://de.wikipedia.org/wiki/Homosexualität in der Türkei in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen, wonach es in Großstädten und an der Südküste möglich ist, Homosexualität zu zeigen, AA 14.6.2019). Dass die Angehörigen des Freundes ihn auch in einer solchen Metropole ausfindig machen würden, hat der BF nicht glaubwürdig dargetan. Soweit der BF in der Beschwerde seine Befürchtung zum Ausdruck bringt, dass ihn die Familie seines Freundes bereits einmal ausfindig gemacht habe, ist darauf zu verweisen, dass ihr dies – den Angaben des BF zufolge - nur deshalb gelang, weil der BF bei seinen Verwandten (Tante, Cousin) Zuflucht genommen hat. Wenn der BF nun vermeint, er könne durch die Familie des Freundes wegen des bestehenden Meldewesens überall aufgefunden werden, so müsste diese dazu einerseits einen Zugang zum Meldewesen haben und andererseits der Familie des Freundes seine Rückkehr in die Türkei überhaupt erst mal bekannt werden. Der erkennende Richter stimmt mit dem BFA überein, wenn dieses davon ausgeht, dass selbst bei vorübergehender bzw. kurzfristiger Unterkunftnahme bei den Verwandten (Tante, Cousin), die den BF schon einmal bei sich aufgenommen haben, es nicht anzunehmen ist, dass der BF von den Verwandten aufgefunden werden würde, zumal die Verwandten wohl kaum über die Möglichkeit einer lückenlosen und andauernden Überwachung dieser Wohnungen verfügen. Damit ist das BFA zu Recht im gegenständlichen Fall auch von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch den BF ausgegangen vergleiche Punkt römisch zwei.3.2.4.). II.2.
- Mit der Beschwerde tritt der BF den beweiswürdigenden Ausführungen des BFA nicht substantiiert entgegen. römisch zwei.2.
- Mit der Beschwerde tritt der BF den beweiswürdigenden Ausführungen des BFA nicht substantiiert entgegen. Soweit in der Beschwerde – erstmalig – auf die anstehende Wehrpflicht des BF und dass dieser als homosexueller kurdischstämmiger Türke mit besonderer Diskriminierung und erniedrigenden Praktiken beim Militär zu rechnen habe, auf die prekäre Menschenrechtsl- und Sicherheitslage, insbesondere für Kurden sowie auf die politische Betätigung des BF bei der HDP verweist, ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb es dem BF nicht bereits vor dem BFA möglich gewesen sein sollte, ein solches Vorbringen tatsächlich zu erstatten, weshalb dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot
§ 20BFA-VG unterliegt und bereits aus diesem Grund außer Betracht zu bleiben hat.
Soweit in der Beschwerde – erstmalig – auf die anstehende Wehrpflicht des BF und dass dieser als homosexueller kurdischstämmiger Türke mit besonderer Diskriminierung und erniedrigenden Praktiken beim Militär zu rechnen habe, auf die prekäre Menschenrechtsl- und Sicherheitslage, insbesondere für Kurden sowie auf die politische Betätigung des BF bei der HDP verweist, ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb es dem BF nicht bereits vor dem BFA möglich gewesen sein sollte, ein solches Vorbringen tatsächlich zu erstatten, weshalb dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot
Paragraph 20, BFA-VG unterliegt und bereits aus diesem Grund außer Betracht zu bleiben hat. Vollständigkeitshalber wird aber dennoch dazu wie folgt ausgeführt: II.2.5.
- Hinsichtlich der Wehrpflicht wird auf die – dem BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 31.10.2019 zur Kenntnis gebrachten – Länderfeststellungen und den darin enthaltenen Ausführungen zum Wehrdienst verwiesen. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich dem erkennenden Richter nicht erschließt, weshalb der Militärbehörde die sexuelle Neigung des BF bekannt werden sollte und er damit Gefahr laufen könnte, sich besonderer Diskriminierung oder erniedrigender Behandlung auszusetzen, gibt es doch keine Veranlassung, sich vor der Militärbehörde zu outen.römisch zwei.2.5.
- Hinsichtlich der Wehrpflicht wird auf die – dem BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 31.10.2019 zur Kenntnis gebrachten – Länderfeststellungen und den darin enthaltenen Ausführungen zum Wehrdienst verwiesen. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich dem erkennenden Richter nicht erschließt, weshalb der Militärbehörde die sexuelle Neigung des BF bekannt werden sollte und er damit Gefahr laufen könnte, sich besonderer Diskriminierung oder erniedrigender Behandlung auszusetzen, gibt es doch keine Veranlassung, sich vor der Militärbehörde zu outen. Auch die vom BF befürchtete Diskriminierung als Kurde lässt sich mit den Länderfeststellungen nicht in Einklang bringen. Den Länderberichten zufolge gibt es keine Hinweise darauf, dass kurdisch-stämmige Rekruten alleine wegen ihrer Abstammung anders behandelt werden (VB 4.6.2019) und besteht keine Systematik in der Diskriminierung von Minderheiten im Militär. Auch die in der Beschwerde dazu zitierten Berichte sind nicht geeignet, die wesentlich aktuelleren Länderberichte der Staatendokumentation in Zweifel zu ziehen. Zwar existiert eine Anfrage an den türkischen Verteidigungsminister, wonach kurdische Wehrpflichtige Diskriminierungen ausgesetzt seien, doch zeigt eine Querschnittsbetrachtung der Quellen keine systematische Diskriminierung oder gar systematische Übergriffe gegen kurdische Rekruten. Zudem bestünde auch die Möglichkeit, sich bis auf eine einmonatige militärische Ausbildung vom Wehrdienst freizukaufen. II.2.5.
- Zur in der Beschwerde behaupteten Verfolgung wegen der Volksgruppenzugehörigkeit ist zunächst auf die niederschriftliche Einvernahme des BF zu verweisen, wonach dieser – ausdrücklich dazu befragt – eine Diskriminierung nur in der Schule und nur im Rahmen von Diskussionen erlebt habe. Eine asylrelevante Intensität wird dadurch jedenfalls nicht erreicht. römisch zwei.2.5.
- Zur in der Beschwerde behaupteten Verfolgung wegen der Volksgruppenzugehörigkeit ist zunächst auf die niederschriftliche Einvernahme des BF zu verweisen, wonach dieser – ausdrücklich dazu befragt – eine Diskriminierung nur in der Schule und nur im Rahmen von Diskussionen erlebt habe. Eine asylrelevante Intensität wird dadurch jedenfalls nicht erreicht. Zudem haben – den Länderfeststellungen zufolge - mehr als 15 Millionen türkische Bürger einen kurdischen Hintergrund. Die bloße Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit stellt allein noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar und ist daher – ohne Hinzutreten besonderer Gründe – nicht von einer Verfolgung des BF aus ethnischen Gründen auszugehen. II.2.5.
- Soweit in der Beschwerde nunmehr auch eine politische Betätigung des BF vorgebracht und in diesem Zusammenhang die mangelnde Befragung des BF moniert wird, ist darauf zu verweisen, dass es dem Antragsteller obliegt, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, wobei die Behörde aber darauf hinzuwirken hat, dass solche Angaben vervollständigt werden. Diese Verpflichtung der Behörde geht aber nicht so weit, dass sie Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln hätte und hat die Behörde nur in dem Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen des Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in Frage kommt, in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Eine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln, gibt es nicht (vgl. VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494). Der BF wurde in der niederschriftlichen Einvernahme zu allfälligen Problemen wegen seiner politischen Ansichten befragt (AS 137), weshalb der Vorwurf der mangelnden Befragung ins Leere geht. Im Übrigen ergeben sich aus dem Akteninhalt auch keine Hinweise darauf, dass es sich beim BF aus irgend einem Grund um eine Person mit einem erhöhten Risikoprofil handeln würden, weshalb auch nicht ersichtlich ist, warum die türkische Regierung aus politischen Gründen ein Interesse am BF haben sollte. römisch zwei.2.5.
- Soweit in der Beschwerde nunmehr auch eine politische Betätigung des BF vorgebracht und in diesem Zusammenhang die mangelnde Befragung des BF moniert wird, ist darauf zu verweisen, dass es dem Antragsteller obliegt, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, wobei die Behörde aber darauf hinzuwirken hat, dass solche Angaben vervollständigt werden. Diese Verpflichtung der Behörde geht aber nicht so weit, dass sie Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln hätte und hat die Behörde nur in dem Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen des Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in Frage kommt, in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Eine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln, gibt es nicht vergleiche VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494). Der BF wurde in der niederschriftlichen Einvernahme zu allfälligen Problemen wegen seiner politischen Ansichten befragt (AS 137), weshalb der Vorwurf der mangelnden Befragung ins Leere geht. Im Übrigen ergeben sich aus dem Akteninhalt auch keine Hinweise darauf, dass es sich beim BF aus irgend einem Grund um eine Person mit einem erhöhten Risikoprofil handeln würden, weshalb auch nicht ersichtlich ist, warum die türkische Regierung aus politischen Gründen ein Interesse am BF haben sollte. II.2.5.
- Der BF beantragte in der Beschwerdeschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren – persönlichen Einvernahme im Asylverfahren – konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird. Der BF führte in der Beschwerde dazu lediglich an, dass er ein „ausgeprägtes Privat- und Familienleben in Österreich“ führe, vor allem auf Grund seiner „psychologischen und psychiatrischen“ Behandlung, ohne darzulegen, worin dieses Privat- und Familienleben begründet sei bzw. einen Nachweis für die angegebene Behandlung zu erbringen, weshalb sich eine neuerliche Einvernahme erübrigt. römisch zwei.2.5.
- Der BF beantragte in der Beschwerdeschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren – persönlichen Einvernahme im Asylverfahren – konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird. Der BF führte in der Beschwerde dazu lediglich an, dass er ein „ausgeprägtes Privat- und Familienleben in Österreich“ führe, vor allem auf Grund seiner „psychologischen und psychiatrischen“ Behandlung, ohne darzulegen, worin dieses Privat- und Familienleben begründet sei bzw. einen Nachweis für die angegebene Behandlung zu erbringen, weshalb sich eine neuerliche Einvernahme erübrigt.
- Rechtliche Beurteilung II.3.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten II.3.2.
- Gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.3.2.
- Gesetzliche Grundlagen Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: „§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)…
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist. II.3.2.
- Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. römisch zwei.3.2.
- Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
§ 2Abs. 1 Z. 11 Asyl
G 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art 15
Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist. Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können
Art 6
Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können
Artikel 6
, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 15.3.2001, 99/20/0134).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche VwGH 15.3.2001, 99/20/0134). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann vergleiche VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). II.3.2.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:römisch zwei.3.2.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ersichtlich, ergibt sich aus dem konkreten Vorbringen des BF in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine glaubhafte Gefährdung im Sinne der GFK. Darüber hinaus ist einerseits den türkischen Behörden zum Zeitpunkt der Einreise des BF dessen Homosexualität und andererseits der Familie des Freundes Umstand und Zeitpunkt der Einreise des BF nicht bekannt. Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für den BF eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Es war daher unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen. Es war daher unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen. II.3.2.
- Letztlich ist – wie auch bereits vom BFA ausgeführt wurde – im gegenständlichen Fall auch vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.römisch zwei.3.2.
- Letztlich ist – wie auch bereits vom BFA ausgeführt wurde – im gegenständlichen Fall auch vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 idgF lautet wie folgt: Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gem. § 11 Abs. 2 leg.cit. ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gem. Paragraph 11, Absatz 2, leg.cit. ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109). Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun vergleiche etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00). Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benach-teiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber seien
ständiger Rechtsprechung allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnisc