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W140 2172699-1

Obsah (7)Art. 133§ 76§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 13

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2020 GeschäftszahlW140 2172699-1 SpruchW140 2172699-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, XXXX , zugestellt am 19.08.2017, wurde

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG, BGBl Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Schreiben vom 16.04.2020 wurde die Beschwerde zurückgezogen.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, römisch 40 , zugestellt am 19.08.2017, wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Schreiben vom 16.04.2020 wurde die Beschwerde zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 2.1.

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

§ 13Abs.

1 leg cit handelt es sich bei Anbringen um "Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen".2.1.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz eins, leg cit handelt es sich bei Anbringen um "Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen". 2.2. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde mit Schreiben vom 16.04.2020 zurückgezogen. Das gegenständliche (darauf bezogene) Beschwerdeverfahren war einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W140.2172699.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.