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{'item': 'W147 1427783-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2020 GeschäftszahlW147 1427783-2 SpruchW147 1427773-3/48E W147 1427775-2/49E W147 1427777-2/48E W147 1427783-2/47E W147 1427778-2/45E W147 1427779-2/45E W147 1427781-2/45E W147 2191305-1/45E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , 3.) XXXX , geboren am XXXX , 4.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 5.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 6.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 7.) mj. XXXX , geboren am XXXX , und 8.) XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2018, Zl. 1.) IFA: 574470303-14574112, 2.) IFA: 574470510-14574125, 3.) IFA: 574470706-14574139, 4.) Zl. IFA: 565728607-14574201, 5.) IFA: 574470401-14574265, 6.) IFA: 574470608-14574325, 7.) IFA: 575944207-14574368 und 8.) IFA: 1001210902-14066265, betreffend die Rückkehrentscheidung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 6.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 7.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 8.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2018, Zl. 1.) IFA: 574470303-14574112, 2.) IFA: 574470510-14574125, 3.) IFA: 574470706-14574139, 4.) Zl. IFA: 565728607-14574201, 5.) IFA: 574470401-14574265, 6.) IFA: 574470608-14574325, 7.) IFA: 575944207-14574368 und 8.) IFA: 1001210902-14066265, betreffend die Rückkehrentscheidung zu Recht erkannt: A) I. Den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte IV. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch vier. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. II. XXXX , wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG erteilt.römisch zwei. römisch 40 , wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt. III. XXXX , wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 , wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

  1. Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (Zweitbeschwerdeführerin W147 14277775), geboren am XXXX , sowie den minderjährigen Kindern XXXX (Drittbeschwerdeführerin W147 1427777), geboren am XXXX , XXXX (Viertbeschwerdeführer W147 1427783), geboren am XXXX , XXXX (Fünftbeschwerdeführer W147 1427778), geboren am XXXX , und XXXX (Sechstbeschwerdeführer W147 1427779), geboren am XXXX , illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am 04.12.2011 Anträge auf internationalen Schutz.
  2. Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin W147 14277775), geboren am römisch 40 , sowie den minderjährigen Kindern römisch 40 (Drittbeschwerdeführerin W147 1427777), geboren am römisch 40 , römisch 40 (Viertbeschwerdeführer W147 1427783), geboren am römisch 40 , römisch 40 (Fünftbeschwerdeführer W147 1427778), geboren am römisch 40 , und römisch 40 (Sechstbeschwerdeführer W147 1427779), geboren am römisch 40 , illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am 04.12.2011 Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Drittbeschwerdeführerin, sowie der minderjährigen Viert-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführer. Der minderjährige Viertbeschwerdeführer war bereits am 14.09.2011 mit seinem Onkel unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist, am selben Tag wurde für diesen ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Alle sechs Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreter der zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und für den Fünft- und Sechstbeschwerdeführer am 04.12.2011 ihre jeweils ersten Anträge auf internationalen Schutz. Für den am XXXX im Bundesgebiet geborenen Siebentbeschwerdeführer wurde sein erster Antrag auf internationalen Schutz am 29.12.2011 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin gestellt. Die gesetzliche Vertreterin begehrte dabei für ihr Kind die Gewährung desselben Schutzes wie für sich und brachte eine Geburtsurkunde in Vorlage. Eigene Fluchtgründe wurden für den minderjährigen Siebentbeschwerdeführer nicht geltend gemacht.Für den am römisch 40 im Bundesgebiet geborenen Siebentbeschwerdeführer wurde sein erster Antrag auf internationalen Schutz am 29.12.2011 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin gestellt. Die gesetzliche Vertreterin begehrte dabei für ihr Kind die Gewährung desselben Schutzes wie für sich und brachte eine Geburtsurkunde in Vorlage. Eigene Fluchtgründe wurden für den minderjährigen Siebentbeschwerdeführer nicht geltend gemacht. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.12.2011 gab der Erstbeschwerdeführer an, mit einem Schlepper aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Er habe den Herkunftsstaat mit seinem Sohn XXXX verlassen, in Polen habe er den Sohn zu einem in Wien lebenden Bruder geschickt. Die Frau und die restlichen Kinder seien dann nach Polen nachgekommen, mit einem Kleinbus seien sie nach Österreich gelangt.Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.12.2011 gab der Erstbeschwerdeführer an, mit einem Schlepper aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Er habe den Herkunftsstaat mit seinem Sohn römisch 40 verlassen, in Polen habe er den Sohn zu einem in Wien lebenden Bruder geschickt. Die Frau und die restlichen Kinder seien dann nach Polen nachgekommen, mit einem Kleinbus seien sie nach Österreich gelangt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, schilderte der Beschwerdeführer, dass der in Österreich lebende Bruder früher an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Sie hätten die tschetschenischen Kämpfer mit Lebensmitteln und Medikamenten versorgt. Am 29.05.2011 seien uniformierte und maskierte Männer in ihr Haus eingedrungen, sie hätten den Aufenthaltsort des Bruders wissen wollen. Am 16.06.2011 sei er von seiner Familie freigekauft worden. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 06.12.2011 führte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der Erstbeschwerdeführer in das Blickfeld der staatlichen Behörden gerückt sei. Die Kinder und sie hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte zu ihren Kindern befragt, dass alle gesund seien. Am 19.12.2011 wurde eine medizinische Untersuchung durchgeführt. Der Erstbeschwerdeführer schilderte seine Festnahme im Mai
  3. Am schlimmsten sei für ihn gewesen, dass seine Mutter in der Bundesrepublik Deutschland an Krebs verstorben sei. Er habe ihre Überstellung in die Heimat organisieren müssen. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST West, am 04.01.2012 bestätigte der Ersteschwerdeführer eingangs, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben in seinem Asylverfahren zu machen. Dem Beschwerdeführer wurden in dieser Einvernahme die Regelungen des polnischen Asylverfahrens zur Kenntnis gebracht. Am 13.03.2012 erfolgte eine weitere Einvernahme, diesmal durchgeführt durch die Außenstelle Wien, wobei der Erstbeschwerdeführer - zu seinen Fluchtgründen befragt - wie folgt angab: Der Erstbeschwerdeführer schilderte, dass er bereits in seinem Heimatland wegen Problemen mit dem Magen und der Leber behandelt worden sei, dies in den Jahren 2003 und 2008, nämlich in XXXX und in XXXX . Er sei aus seinem Herkunftsstaat mit seinem Auslandspass ausgereist, dieser würde sich nunmehr in Polen befinden.Der Erstbeschwerdeführer schilderte, dass er bereits in seinem Heimatland wegen Problemen mit dem Magen und der Leber behandelt worden sei, dies in den Jahren 2003 und 2008, nämlich in römisch 40 und in römisch 40 . Er sei aus seinem Herkunftsstaat mit seinem Auslandspass ausgereist, dieser würde sich nunmehr in Polen befinden. Der Erstbeschwerdeführer schilderte Beteiligungen an Kriegshandlungen im Jahre
  4. Im Jahre 1996 sei er aus den Wäldern nach Ende des Krieges zurückgekehrt. Danach habe er bei einer Abteilung als Wächter von Ölquellen gearbeitet, dies bis zum Jahre 1999, dem Beginn des zweiten Krieges. Bis zum Jahr 2004 sei er zu Hause im Dorf XXXX , im Haus der Eltern aufhältig gewesen. Im Oktober 2004 sei er in der Nacht vom Militär verschleppt und für zwei Wochen angehalten worden. Um ihn freizukaufen, hätten die Verwandten US Dollar 1000 und fünf automatische Gewehre zahlen müssen. Danach habe er sich bis 2007 in die Wälder begeben und habe an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien bei Bekannten im Dorf XXXX auf der inguschetischen Seite gelebt.Bis zum Jahr 2004 sei er zu Hause im Dorf römisch 40 , im Haus der Eltern aufhältig gewesen. Im Oktober 2004 sei er in der Nacht vom Militär verschleppt und für zwei Wochen angehalten worden. Um ihn freizukaufen, hätten die Verwandten US Dollar 1000 und fünf automatische Gewehre zahlen müssen. Danach habe er sich bis 2007 in die Wälder begeben und habe an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien bei Bekannten im Dorf römisch 40 auf der inguschetischen Seite gelebt. Seine Mutter sei im Jahr 2007 in Dresden, somit in Deutschland, verstorben, worauf er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei und dort gelebt und gearbeitet habe, nämlich bis zum Jahr
  5. In dieser Zeit von 2007 bis 2010 habe er verschiedene Bauarbeiten in XXXX ausgeübt, er habe auch im Dorf und im Bezirk XXXX gearbeitet.Seine Mutter sei im Jahr 2007 in Dresden, somit in Deutschland, verstorben, worauf er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei und dort gelebt und gearbeitet habe, nämlich bis zum Jahr
  6. In dieser Zeit von 2007 bis 2010 habe er verschiedene Bauarbeiten in römisch 40 ausgeübt, er habe auch im Dorf und im Bezirk römisch 40 gearbeitet. Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, dass sein Vater sich am ersten Krieg nicht direkt beteiligt habe, er habe nur Hilfe geleistet. Der in Österreich aufhältige Bruder habe in der Einheit des XXXX im ersten Krieg gedient.Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, dass sein Vater sich am ersten Krieg nicht direkt beteiligt habe, er habe nur Hilfe geleistet. Der in Österreich aufhältige Bruder habe in der Einheit des römisch 40 im ersten Krieg gedient. Der Erstbeschwerdeführer antwortete auf konkrete Befragung, dass er ebenso wie sein Bruder und sein Vater im Dorf XXXX gelebt habe, er habe im selben Haus wie der Vater gewohnt, der Bruder habe in einem anderen Haus gelebt, nur einige Häuser vom eigenen Haus entfernt.Der Erstbeschwerdeführer antwortete auf konkrete Befragung, dass er ebenso wie sein Bruder und sein Vater im Dorf römisch 40 gelebt habe, er habe im selben Haus wie der Vater gewohnt, der Bruder habe in einem anderen Haus gelebt, nur einige Häuser vom eigenen Haus entfernt. Weder sein Bruder noch er hätten an Kampfhandlungen des zweiten Krieges teilgenommen, sie hätten nur mit Medikamenten und Lebensmitteln geholfen. Der Grund für die Festnahme im Jahr 2004 sei gewesen, dass er im Zuge des Rückzugs der Widerstandskämpfer aus XXXX im Jahre 1999 geholfen habe, auch im Jahr
  7. Der Bruder sei vor dessen Ausreise niemals mitgenommen worden, er selbst sei im Jahr 2004 von seinem Vater freigekauft worden. Der Vater sei einmal mitgenommen worden und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden, das sei nach seiner Anhaltung gewesen. Nach seiner Freilassung im Jahr 2004 sei er dann in die Berge gegangen und habe sich dann im kleinen Dorf XXXX auf der inguschetischen Seite aufgehalten. Seine Frau sei im Dorf XXXX geblieben, er selbst sei im Jahr 2007 nach dem Tod der Mutter wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt.Weder sein Bruder noch er hätten an Kampfhandlungen des zweiten Krieges teilgenommen, sie hätten nur mit Medikamenten und Lebensmitteln geholfen. Der Grund für die Festnahme im Jahr 2004 sei gewesen, dass er im Zuge des Rückzugs der Widerstandskämpfer aus römisch 40 im Jahre 1999 geholfen habe, auch im Jahr
  8. Der Bruder sei vor dessen Ausreise niemals mitgenommen worden, er selbst sei im Jahr 2004 von seinem Vater freigekauft worden. Der Vater sei einmal mitgenommen worden und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden, das sei nach seiner Anhaltung gewesen. Nach seiner Freilassung im Jahr 2004 sei er dann in die Berge gegangen und habe sich dann im kleinen Dorf römisch 40 auf der inguschetischen Seite aufgehalten. Seine Frau sei im Dorf römisch 40 geblieben, er selbst sei im Jahr 2007 nach dem Tod der Mutter wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Dort habe seine Frau im Jahr 2011 eine Schneiderei eröffnet und auch Arbeiter angestellt, auch der Erstbeschwerdeführer habe der Frau dabei geholfen. Der Erstbeschwerdeführer schilderte eine weitere Festnahme im Jahr 2011, erneut sei er gegen Bezahlung des Lösegeldes freigelassen worden, am 16.06.2011 habe man ihn in sein Heimatdorf XXXX zurück gebracht, von dort sei er nach Inguschetien gefahren und von dort ausgereist.Dort habe seine Frau im Jahr 2011 eine Schneiderei eröffnet und auch Arbeiter angestellt, auch der Erstbeschwerdeführer habe der Frau dabei geholfen. Der Erstbeschwerdeführer schilderte eine weitere Festnahme im Jahr 2011, erneut sei er gegen Bezahlung des Lösegeldes freigelassen worden, am 16.06.2011 habe man ihn in sein Heimatdorf römisch 40 zurück gebracht, von dort sei er nach Inguschetien gefahren und von dort ausgereist. In weiterer Folge gab die belangte Behörde ein psychiatrisch - neurologisches Gutachten in Auftrag, welches am 16.04.2012 durch XXXX erstellt wurde. Im Zuge der Begutachtung behauptete der Erstbeschwerdeführer im Inhalt des Gutachtens eine 14-tägige Festhaltung im Mai 2011 und seine anschließende Ausreise nach Inguschetien und weiter nach Polen. Der Erstbeschwerdeführer habe von 1999 bis 2004 in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet und von 2007 bis 2010 als Bauarbeiter an verschiedenen Baustellen in verschiedenen Städten.In weiterer Folge gab die belangte Behörde ein psychiatrisch - neurologisches Gutachten in Auftrag, welches am 16.04.2012 durch römisch 40 erstellt wurde. Im Zuge der Begutachtung behauptete der Erstbeschwerdeführer im Inhalt des Gutachtens eine 14-tägige Festhaltung im Mai 2011 und seine anschließende Ausreise nach Inguschetien und weiter nach Polen. Der Erstbeschwerdeführer habe von 1999 bis 2004 in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet und von 2007 bis 2010 als Bauarbeiter an verschiedenen Baustellen in verschiedenen Städten. Der medizinische Sachverständige kam im Ergebnis zu einem unauffälligen psychopathologischen Querschnittsbefund. Eine posttraumatische Belastungsstörung wurde nicht festgestellt. In weiterer Folge wurde dem Erstbeschwerdeführer schriftliches Parteiengehör zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien eingeräumt, wozu am 30.05.2012 eine umfangreiche Stellungnahme erstattet wurde.
  9. Mit Bescheiden vom 21.06.2012, Zl. 11 14.611-BAW, Zl. 11 14.612-BAW, Zl. 11 14.613-BAW, Zl 11 10.597-BAW, Zl. 11 14.614-BAW, FZ. 11 14.615-BAW, FZ. 11 15.727-BAW, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesen den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).
  10. Mit Bescheiden vom 21.06.2012, Zl. 11 14.611-BAW, Zl. 11 14.612-BAW, Zl. 11 14.613-BAW, Zl 11 10.597-BAW, Zl. 11 14.614-BAW, FZ. 11 14.615-BAW, FZ. 11 15.727-BAW, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte diesen den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Da auch den übrigen Familienmitgliedern weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Frage. Den Bescheiden wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu Grunde gelegt. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig, da dieses die Grundanforderungen für die Glaubhaftmachung eines Vorbringens (substantiiert, schlüssig, plausibel, persönliche Glaubwürdigkeit) nicht erfüllt habe. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sei - im Vergleich mit den Aussagen der bereits früher nach Österreich eingereisten Angehörigen (Vater und Bruder) - aus näher dargestellten Gründen unglaubwürdig.
  11. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 04.07.2012 fristgerecht Beschwerden, in welcher diese wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft wurde.
  12. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom
  13. 2012, D14 427773-1/2012/2E, D14 427775-1/2012/2E, D14 427777-1/2012/2E, D14 427783-1/2012/2E, D14 427778-1/2012/2E, D14 427779-1/2012/2E und D14 427781-1/2012/2E wurden die Beschwerden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - im Hinblick auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers - als unbegründet abgewiesen.
  14. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom
  15. 2012, D14 427773-1/2012/2E, D14 427775-1/2012/2E, D14 427777-1/2012/2E, D14 427783-1/2012/2E, D14 427778-1/2012/2E, D14 427779-1/2012/2E und D14 427781-1/2012/2E wurden die Beschwerden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - im Hinblick auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers - als unbegründet abgewiesen. Folgender Sachverhalt wurde seitens des Senates festgestellt: "Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und führt den im Spruch genannten Namen. An seiner Identität hat sich infolge der Vorlage unbedenklicher Dokumente kein Zweifel ergeben. Mit dem Beschwerdeführer halten sich gemeinsam im Bundesgebiet seine Ehefrau und seine fünf minderjährigen Kinder auf. Deren Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation zulässig ist. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat keinerlei politische oder sonstige Probleme. Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsstaat weder aus religiösen, politischen, ethnischen oder sonstigen Gründen verfolgt. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt." Die getroffenen Feststellungen zur Person des Erstbeschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen wurden auf folgende Beweiswürdigung gestützt: "Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers, seiner familiären bzw. privaten Situation und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus der Vorlage der im Akt einliegenden russischen Urkunden. Im vorliegenden Verfahren sind auch keine Gründe für Zweifel an diesen Angaben hervorgekommen. Vorauszuschicken ist, dass sich weder beim Beschwerdeführer noch bei seiner Ehefrau Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten in den Erstbefragungen und den weiteren Einvernahmen vor der belangten Behörde ergeben haben. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben nach Rückübersetzung das jeweilige Verhandlungsprotokoll vorbehaltslos unterfertigt. Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft entnommen werden, dass er aus den von ihm genannten Gründen seine Heimat verlassen hat. Der Asylgerichtshof folgt der belangten Behörde darin, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers infolge der entstandenen Ungereimtheiten, der mangelnden Nachvollziehbarkeit bzw. der mangelnden Plausibilität nicht gefolgt werden konnte. Insbesonders haben sich massive Widersprüche bei Vergleich des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergeben, weitere Widersprüche sind aus den Angaben des Vaters (Zl. 07 09.996-BAI) und des Bruders (Zl. 05 11.637-BAT) ableitbar." Das vom Erstbeschwerdeführer vorgetragene Fluchtvorbringen - das durch die Zweitbeschwerdeführerin ergänzt wurde - stellt sich wie folgt dar: "Der Beschwerdeführer habe bis zum Jahre 1995 im Heimatort XXXX eine Landwirtschaft betrieben, von 1995 bis 1996 habe er sich an Kriegshandlungen beteiligt und sei im Wald gewesen. Dann habe er bei einer Abteilung als Wächter von Ölquellen gearbeitet, dies bis zum Jahre
  16. Von 1999 bis 2004 sei er im Dorf XXXX gewesen, im Haus der Eltern, bis er im Oktober 2004 vom Militär verschleppt und für zwei Wochen festgehalten worden sei. Danach habe er sich bis zum Jahr 2007 in Inguschetien aufgehalten, nach dem Tod der Mutter im fernen Deutschland habe er deren Rückführung organisiert und seit 2007 wieder im Heimatdorf XXXX gelebt und gearbeitet. Im Mai 2011 sei er erneut für einige Zeit verschleppt und festgenommen worden, danach sei er über Inguschetien aus der Russischen Föderation ausgereist."Der Beschwerdeführer habe bis zum Jahre 1995 im Heimatort römisch 40 eine Landwirtschaft betrieben, von 1995 bis 1996 habe er sich an Kriegshandlungen beteiligt und sei im Wald gewesen. Dann habe er bei einer Abteilung als Wächter von Ölquellen gearbeitet, dies bis zum Jahre
  17. Von 1999 bis 2004 sei er im Dorf römisch 40 gewesen, im Haus der Eltern, bis er im Oktober 2004 vom Militär verschleppt und für zwei Wochen festgehalten worden sei. Danach habe er sich bis zum Jahr 2007 in Inguschetien aufgehalten, nach dem Tod der Mutter im fernen Deutschland habe er deren Rückführung organisiert und seit 2007 wieder im Heimatdorf römisch 40 gelebt und gearbeitet. Im Mai 2011 sei er erneut für einige Zeit verschleppt und festgenommen worden, danach sei er über Inguschetien aus der Russischen Föderation ausgereist. Wie bereits das Bundesasylamt als belangte Behörde festgestellt hat, ist dieses Vorbringen des Beschwerdeführers über die zeitlichen Zusammenhänge und die Geschehnisabläufe in weiten Bereichen mit dem Vorbringen seines Vaters und seines genannten Bruders, die bereits vor Jahren in Österreich Asyl beantragt haben, überhaupt nicht in Einklang zu bringen. So fällt auf, dass der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt im eigenen Asylverfahren eindeutig ausgeführt hat, dass einer seiner beiden Söhne in Österreich als anerkannter Flüchtling lebe, der andere Sohn - ganz offensichtlich gemeint der Beschwerdeführer - sei seit dem Jahr 2002 spurlos verschwunden, er würde nicht wissen, wo sich dieser zurzeit aufhalte. Da der Vater des Beschwerdeführers in dieser Einvernahme vor der Außenstelle Innsbruck am 10.03.2008 dezitiert ausgeführt hat, zwei Söhne zu haben, wovon einer der beiden Söhne als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhältig sei und weiters nur eine Tochter, ist evident, dass er mit diesem seit dem Jahr 2002 spurlos verschwunden Sohn den konkreten Beschwerdeführer gemeint haben muss. Wie es vor diesem Hintergrund jedoch möglich ist, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme mehrfach schildert, vom Jahre 1999 bis zum Jahr 2004 im Dorf XXXX , noch dazu im selben Haus wie der eigene Vater gelebt zu haben, ist überhaupt nicht plausibel nachvollziehbar.Da der Vater des Beschwerdeführers in dieser Einvernahme vor der Außenstelle Innsbruck am 10.03.2008 dezitiert ausgeführt hat, zwei Söhne zu haben, wovon einer der beiden Söhne als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhältig sei und weiters nur eine Tochter, ist evident, dass er mit diesem seit dem Jahr 2002 spurlos verschwunden Sohn den konkreten Beschwerdeführer gemeint haben muss. Wie es vor diesem Hintergrund jedoch möglich ist, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme mehrfach schildert, vom Jahre 1999 bis zum Jahr 2004 im Dorf römisch 40 , noch dazu im selben Haus wie der eigene Vater gelebt zu haben, ist überhaupt nicht plausibel nachvollziehbar. Genauso unerklärlich ist, dass der Vater des Beschwerdeführers bezogen auf die Ausreisegründe des anderen Sohnes XXXX beispielsweise eine Festnahme desselben im Jahre 2000 für zwei Wochen und dessen Freilassung nach Lösegeldzahlung erwähnt, wohingegen der genannte Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX in seinen eigenen Einvernahmen eine solche Festnahme im Jahr 2000, insbesonders auch eine Freilassung nach zwei Wochen durch Lösegeldzahlung überhaupt nicht erwähnt hat.Genauso unerklärlich ist, dass der Vater des Beschwerdeführers bezogen auf die Ausreisegründe des anderen Sohnes römisch 40 beispielsweise eine Festnahme desselben im Jahre 2000 für zwei Wochen und dessen Freilassung nach Lösegeldzahlung erwähnt, wohingegen der genannte Bruder des Beschwerdeführers namens römisch 40 in seinen eigenen Einvernahmen eine solche Festnahme im Jahr 2000, insbesonders auch eine Freilassung nach zwei Wochen durch Lösegeldzahlung überhaupt nicht erwähnt hat. Von der belangten Behörde richtig ausgeführt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer eine eigene Festnahme im Jahr 2004 schildert, in diesem Jahr sei er durch den eigenen Vater freigekauft worden, wobei dieses Vorbringen auch durch die Gattin des Beschwerdeführers in vergleichbarer Form erstattet wird. Eine solche Festnahme des konkreten Beschwerdeführers im Jahr 2004 sowie seine Freilassung nach Lösegeldzahlung durch den Vater XXXX hat der genannte Vater in seinem eigenen Asylverfahren jedoch wie dargestellt niemals behauptet sondern vielmehr ausgeführt, dass der konkrete Beschwerdeführer bereits Jahre zuvor spurlos verschwunden sei und niemand mehr von ihm gehört habe.Von der belangten Behörde richtig ausgeführt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer eine eigene Festnahme im Jahr 2004 schildert, in diesem Jahr sei er durch den eigenen Vater freigekauft worden, wobei dieses Vorbringen auch durch die Gattin des Beschwerdeführers in vergleichbarer Form erstattet wird. Eine solche Festnahme des konkreten Beschwerdeführers im Jahr 2004 sowie seine Freilassung nach Lösegeldzahlung durch den Vater römisch 40 hat der genannte Vater in seinem eigenen Asylverfahren jedoch wie dargestellt niemals behauptet sondern vielmehr ausgeführt, dass der konkrete Beschwerdeführer bereits Jahre zuvor spurlos verschwunden sei und niemand mehr von ihm gehört habe. Völlig unbegreiflich sind die Gesamtangaben der Familienmitglieder, wenn in weiterer Folge der Vater XXXX den eigenen Ausreisegrund und die Flucht mit der in Deutschland verstorbenen Ehegattin dahingehend schildert, dass im Mai 2007 er um 3 Uhr nachts abgeholt worden sei, er sei verhört und immer wieder nach dem Aufenthaltsort seiner beiden Söhne gefragt worden. Die einvernehmenden Personen hätten Bescheid gewusst, dass der Vater XXXX , der konkrete Beschwerdeführer und dessen Bruder XXXX aktive Kämpfer während des ersten Krieges gewesen seien, deshalb sei der Vater von maskierten Männern in Militäruniformen festgenommen und in einem Keller gefoltert worden, durch diese Misshandlungen hätte man von ihm den Aufenthaltsort der beiden Söhne herausfinden wollen.Völlig unbegreiflich sind die Gesamtangaben der Familienmitglieder, wenn in weiterer Folge der Vater römisch 40 den eigenen Ausreisegrund und die Flucht mit der in Deutschland verstorbenen Ehegattin dahingehend schildert, dass im Mai 2007 er um 3 Uhr nachts abgeholt worden sei, er sei verhört und immer wieder nach dem Aufenthaltsort seiner beiden Söhne gefragt worden. Die einvernehmenden Personen hätten Bescheid gewusst, dass der Vater römisch 40 , der konkrete Beschwerdeführer und dessen Bruder römisch 40 aktive Kämpfer während des ersten Krieges gewesen seien, deshalb sei der Vater von maskierten Männern in Militäruniformen festgenommen und in einem Keller gefoltert worden, durch diese Misshandlungen hätte man von ihm den Aufenthaltsort der beiden Söhne herausfinden wollen. Wenn aber im Mai 2007 offensichtlich unbekannte maskierte russische Soldaten den Vater massiv unter Druck setzen, einzig und von diesem den Aufenthaltsort vom Beschwerdeführer und seinem Bruder XXXX in Erfahrung zu bringen, dann ist aus Sicht des Asylgerichtshofes völlig unerklärlich, warum der konkrete Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter in Deutschland im Jahr 2007 nach eigenen Angaben in das Heimatland zurückgekehrt sein sollte, dort die Rückführung der verstorbenen Mutter organisiert in weiterer Folge von 2007 weg über mehrere Jahre unbehelligt im Heimatdorf gelebt haben soll. Vor dem Hintergrund der eingestandenen Tätigkeit des Beschwerdeführers, dass dieser die Rückführung der verstorbenen Mutter organisiert hat, ist nämlich einerseits davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Behörden in Tschetschenien Kontakt aufgenommen haben muss, zudem hat der Beschwerdeführer gerade für diese Zeit, nämlich das Jahr 2007 überhaupt keine Probleme ausgeführt, sondern ein unbehelligtes Leben bis zum Jahr 2011 geschildert, was wie dargestellt im völligen Gegensatz zu den Angaben des eigenen Vaters steht, der gerade im Jahr 2007 wenige Woche zuvor wegen der intensiven Nachfrage maskierter russischer Soldaten nach dem Beschwerdeführer die Heimat verlassen haben will.Wenn aber im Mai 2007 offensichtlich unbekannte maskierte russische Soldaten den Vater massiv unter Druck setzen, einzig und von diesem den Aufenthaltsort vom Beschwerdeführer und seinem Bruder römisch 40 in Erfahrung zu bringen, dann ist aus Sicht des Asylgerichtshofes völlig unerklärlich, warum der konkrete Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter in Deutschland im Jahr 2007 nach eigenen Angaben in das Heimatland zurückgekehrt sein sollte, dort die Rückführung der verstorbenen Mutter organisiert in weiterer Folge von 2007 weg über mehrere Jahre unbehelligt im Heimatdorf gelebt haben soll. Vor dem Hintergrund der eingestandenen Tätigkeit des Beschwerdeführers, dass dieser die Rückführung der verstorbenen Mutter organisiert hat, ist nämlich einerseits davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Behörden in Tschetschenien Kontakt aufgenommen haben muss, zudem hat der Beschwerdeführer gerade für diese Zeit, nämlich das Jahr 2007 überhaupt keine Probleme ausgeführt, sondern ein unbehelligtes Leben bis zum Jahr 2011 geschildert, was wie dargestellt im völligen Gegensatz zu den Angaben des eigenen Vaters steht, der gerade im Jahr 2007 wenige Woche zuvor wegen der intensiven Nachfrage maskierter russischer Soldaten nach dem Beschwerdeführer die Heimat verlassen haben will. Warum somit der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der größten Suche nach seiner Person im Mai 2007 nach der Flucht der Eltern nach Deutschland den dortigen Tod der Mutter zum Anlass genommen hat, wieder in das Haus im Heimatdorf zurückzukehren, obwohl gerade dort nach ihm intensiv gesucht wird, ist überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb auch die lapidaren Ausführungen in der Beschwerde, das "grundsätzlich die Angaben meines Vaters über seine Fluchtgründe nicht relevant für meine Fluchtgründe sind" die zutreffende Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht in Zweifel ziehen können. Zutreffend ist auch, dass beispielsweise der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , eine ganz konkrete hervorgehobene Bedrohung der eigenen Person geschildert hat, dass er nämlich den Rebellenführer XXXX bei einem Autounfall geholfen haben soll, deshalb sei sehr intensiv nach seiner eigenen Person gesucht worden. Eine solche massive Bedrohung des Bruders XXXX ist jedoch wie dargestellt dem konkreten Beschwerdeführer und auch dem gemeinsamen Vater XXXX erkennbar überhaupt nicht bekannt gewesen, da diese konkrete Bedrohung des Bruders XXXX weder vom Beschwerdeführer noch vom Vater erwähnt wird.Zutreffend ist auch, dass beispielsweise der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , eine ganz konkrete hervorgehobene Bedrohung der eigenen Person geschildert hat, dass er nämlich den Rebellenführer römisch 40 bei einem Autounfall geholfen haben soll, deshalb sei sehr intensiv nach seiner eigenen Person gesucht worden. Eine solche massive Bedrohung des Bruders römisch 40 ist jedoch wie dargestellt dem konkreten Beschwerdeführer und auch dem gemeinsamen Vater römisch 40 erkennbar überhaupt nicht bekannt gewesen, da diese konkrete Bedrohung des Bruders römisch 40 weder vom Beschwerdeführer noch vom Vater erwähnt wird. Auch die Angaben der eigenen Ehegattin haben den Eindruck verstärkt, dass die Beschwerdeführer aus ganz anderen, nämlich asylfremden Motiven die Russische Föderation verlassen haben, da sich auch in den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche finden. So schildert diese auf die konkrete Frage nach der Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2004, dass dieser verschleppt und "zwei bis drei Monate lang festgehalten" worden sei, danach sei er von seinem eigenen Vater freigekauft worden. Es wurde bereits ausgeführt, dass dieses "Freikaufen" des eigenen Sohnes durch den Vater des Beschwerdeführers im eigenen Asylverfahren niemals erwähnt wurde, der konkrete Beschwerdeführer gab zu den Anhaltungen im Jahr 2004 zudem nur die Dauer von zwei Wochen an. Auch die Zeitangaben zur zweiten Festnahme im Jahr 2011 sind höchstunterschiedlich geschildert, da der Beschwerdeführer einerseits eine Verschleppung im Mai 2011 schildert, am 16.06.2011 sei er dann nach Bezahlung des Lösegeldes in das Heimatdorf XXXX zurück gebracht worden. Im Zuge der medizinischen Untersuchungen in der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren schildert der Beschwerdeführer eine Festnahme im Mai 2011, auch vor dem medizinischen Sachverständigen XXXX schildert der Beschwerdeführer, dass er im Mai 2011 verschleppt und nach 14 Tagen freigelassen worden sei (AS 281). Angesichts einer 14-tägigen Anhaltung kann der Beschwerdeführer dann jedoch nicht wie von ihm behauptet im Mai 2011 festgenommen und am 16.06.2011 wieder freigelassen worden sein.Auch die Zeitangaben zur zweiten Festnahme im Jahr 2011 sind höchstunterschiedlich geschildert, da der Beschwerdeführer einerseits eine Verschleppung im Mai 2011 schildert, am 16.06.2011 sei er dann nach Bezahlung des Lösegeldes in das Heimatdorf römisch 40 zurück gebracht worden. Im Zuge der medizinischen Untersuchungen in der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren schildert der Beschwerdeführer eine Festnahme im Mai 2011, auch vor dem medizinischen Sachverständigen römisch 40 schildert der Beschwerdeführer, dass er im Mai 2011 verschleppt und nach 14 Tagen freigelassen worden sei (AS 281). Angesichts einer 14-tägigen Anhaltung kann der Beschwerdeführer dann jedoch nicht wie von ihm behauptet im Mai 2011 festgenommen und am 16.06.2011 wieder freigelassen worden sein. Im übrigen sind die Beschwerdeausführungen, dass die unterschiedlichen Zeitangaben daraus resultieren würden, dass die Ehegattin auch die zweite Mitnahme im Jahre 2011 "mitgerechnet" hätte, wenig hilfreich, da eine zweiwöchige Festnahme im Jahre 2011 sowie eine zweiwöchige Anhaltung im Jahr 2004 in Summe maximal den Zeitraum von einem Monat ergeben, aber keinesfalls die von der Ehegattin für das Jahr 2004 angegebene Anhaltung in der Dauer von zwei bis drei Monaten. Wenn zuletzt in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Vater sich möglicherweise missverständlich ausgedrückt habe, denn er habe wahrscheinlich einen Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers im Oktober 2004 erwähnt, ist diesem Vorbringen entgegen zu setzen, dass der Vater des konkreten Beschwerdeführers im eigenen Asylverfahren einzig die Angabe tätigt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 nach unbekannt verschwunden sei und niemand wisse, wo sich der Beschwerdeführer überhaupt aufhalte. Vor diesem Hintergrund kann somit der Vater sich nicht missverständlich ausgedrückt haben und möglicherweise einen Gefängnisaufenthalt im Oktober im Jahr 2004 geschildert haben, will doch der Vater vom konkreten Beschwerdeführer überhaupt keine Ahnung mehr besessen haben. Wenn angesichts der massiven Probleme des Beschwerdeführers im Jahr 2011 - zweiwöchiger Anhaltung unter Folter - die eigene Ehegattin auf die logische Frage der belangten Behörde, warum sie nicht zeitgleich mit dem Beschwerdeführer Tschetschenien verlassen hat, in ihrem eigenen Verfahren einzig lapidar schildert, dass sie "noch nicht ausreisen konnte, da sie noch einige Bestellungen (angemerkt: in der Schneiderei) fertig machen wollte und noch einige Sachen verkaufen wollte", dann wird evident, dass die Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2011 keinesfalls eine überstürzte gewesen sein kann, die auf einer wenige Wochen zuvor beruhenden Verhaftung und Folterung gründet, sondern eine organisierte Ausreise wegen wirtschaftlichen Gründen anzunehmen ist. Eine andere Erklärung ist angesichts der dargestellten zahlreichen Widersprüche für den erkennenden Senat des Asylgerichthofes nicht greifbar, sodass die zahllosen dargestellten Widersprüche einzig den Schluss zulassen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse - ebenso wie die vom eigenen Vater und vom Bruder XXXX geschilderten Erlebnisse - in dieser Form niemals stattgefunden haben können.Wenn angesichts der massiven Probleme des Beschwerdeführers im Jahr 2011 - zweiwöchiger Anhaltung unter Folter - die eigene Ehegattin auf die logische Frage der belangten Behörde, warum sie nicht zeitgleich mit dem Beschwerdeführer Tschetschenien verlassen hat, in ihrem eigenen Verfahren einzig lapidar schildert, dass sie "noch nicht ausreisen konnte, da sie noch einige Bestellungen (angemerkt: in der Schneiderei) fertig machen wollte und noch einige Sachen verkaufen wollte", dann wird evident, dass die Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2011 keinesfalls eine überstürzte gewesen sein kann, die auf einer wenige Wochen zuvor beruhenden Verhaftung und Folterung gründet, sondern eine organisierte Ausreise wegen wirtschaftlichen Gründen anzunehmen ist. Eine andere Erklärung ist angesichts der dargestellten zahlreichen Widersprüche für den erkennenden Senat des Asylgerichthofes nicht greifbar, sodass die zahllosen dargestellten Widersprüche einzig den Schluss zulassen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse - ebenso wie die vom eigenen Vater und vom Bruder römisch 40 geschilderten Erlebnisse - in dieser Form niemals stattgefunden haben können. Der Asylgerichtshof kommt sohin wie die belangte Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat evidentermaßen keiner zielgerichteten, intensiven Verfolgung ausgesetzt gewesen ist und auch in Zukunft dahingehend keine Gefährdung besteht. Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid herangezogenen aktuellen Länderinformationen vorgehalten worden sind und er hierzu eine Stellungnahme abgeben konnte. Aus den angeführten aktuellen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Tschetschenien - wie auch im restlichen Nordkaukasus - keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch Aufständische lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation bzw. im Nordkaukasus ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden. Der Beschwerdeführer hat "besondere Risikofaktoren" nicht glaubhaft darlegen können. Er hat insbesondere nicht glaubhaft darlegen können, in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten zu sein. Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen. Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Neben zahlreichen familiären Anknüpfungspunkten und der aufgrund des Familienzusammenhaltes und des Kontaktes mit den Verwandten - auch der Ehegattin - evidentermaßen bestehenden Unterstützungsmöglichkeit durch diese, ist es dem Beschwerdeführer als jungem, gesundem Mann im arbeitsfähigen Alter auch zumutbar, einer Arbeit nachzugehen, wie dies auch in den Jahren der Ausreise möglich war. Zumal der Beschwerdeführer keine lebensbedrohliche oder nur exklusive im Bundesgebiet behandelbare Krankheit geltend gemacht hat, waren keine anderen Abschiebehindernisse feststellbar."
  18. Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes wurden am
  19. Oktober 2012 zugestellt. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.12.2012, Zl. U 2572/12-3, abgelehnt.
  20. Der Erstbeschwerdeführer meldete sich ebenso wie die Zweitbeschwerdeführerin und seine minderjährigen Kinder, Dritt- bis Siebentbeschwerdeführer, am 28.12.2012 zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat an (Freiwillige Rückkehr - Verständigungsformular vom 28.12.2012). Die Beschwerdeführer verblieben in weiterer Folge im Bundesgebiet. Zweites Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):
  21. Mit Faxeingabe vom 29.01.2013 begehrte der Erstbeschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.
  22. Mit Faxeingabe vom 29.01.2013 begehrte der Erstbeschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Antragsteller anlässlich der Entscheidung des Asylgerichtshofes zunächst eine freiwillige Heimreise geplant habe. Im Jänner habe er jedoch Kontakt mit seinem Cousin XXXX aufgenommen, um herauszufinden, ob für ihn, seine Frau und seine Kinder eine Heimreise gefahrlos möglich sei.Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Antragsteller anlässlich der Entscheidung des Asylgerichtshofes zunächst eine freiwillige Heimreise geplant habe. Im Jänner habe er jedoch Kontakt mit seinem Cousin römisch 40 aufgenommen, um herauszufinden, ob für ihn, seine Frau und seine Kinder eine Heimreise gefahrlos möglich sei. Sein Cousin habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass mittlerweile wieder nach ihm gesucht werden würde. Es seien zunächst Ladungen gekommen, danach seien auch Leute in Militäruniformen dagewesen, die nach ihm gefragt hätten. Der Antragsteller habe daraufhin seinen Cousin gebeten, die Ladungen in eingescannter Form nach Österreich zu übermitteln, was dieser am 25.01.2013 auch getan habe. Die nunmehr vorgelegten Ladungen würden eindeutig beweisen, dass der Erstbeschwerdeführer im Zusammenhang mit den im Jahre 2011 gegen ihn erhobenen Vorwürfen auch aktuell von den Behörden gesucht werde. Bei den nunmehr vorgelegten Ladungen handle es sich um "Beweismittel" im Sinne von § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, die ohne Verschulden des Antragstellers im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht werden hätten können und durch deren Berücksichtigung voraussichtlich ein positiver Asylbescheid gefällt worden wäre.Bei den nunmehr vorgelegten Ladungen handle es sich um "Beweismittel" im Sinne von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, die ohne Verschulden des Antragstellers im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht werden hätten können und durch deren Berücksichtigung voraussichtlich ein positiver Asylbescheid gefällt worden wäre. Dem Antrag wurde ein E-Mail-Verkehr vom 25.01.2013 samt zwei Ladungen (in Kopie) beigelegt.
  23. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2013, D14 427773-2/2013/8E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2012 zu Zl. D14 427773-1/2012/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.
  24. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2013, D14 427773-2/2013/8E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2012 zu Zl. D14 427773-1/2012/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen. Begründend hielt der erkennende Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest: "In der im Verfahrensgang wiedergegebenen Begründung der rechtskräftig negativen Entscheidung des AsylGH betreffend den Antragsteller vom 18.10.2012 wurde umfassend dargelegt, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat evidentermaßen keiner zielgerichteten, intensiven Verfolgung ausgesetzt gewesen ist und auch in Zukunft dahingehend keine Gefährdung besteht. Das vom Antragsteller getätigte Vorbringen betreffend eine Verfolgung durch die staatlichen Behörden im Zusammenhang mit der Widerstandsbewegung wurde als vollkommen unglaubwürdig bewertet. Bereits aus dem Umstand, dass der ursprüngliche Grund für die Verfolgung nicht glaubwürdig ist, konnte dem auf dieser Verfolgung aufbauenden Vorbringen, wonach der Antragsteller unvermindert im Herkunftsstaat von den staatlichen Behörden gesucht werde, nicht gefolgt werden. Es haben sich im Übrigen - wie bereits quer durch das erste abgeschlossene Asylverfahren - Widersprüche und Ungereimtheiten betreffend das neue Vorbringen des Antragstellers ergeben, die einzig den Schluss zulassen, dass dieses nicht den Tatsachen entspricht und der Wiederaufnahmeantrag bloß gestellt wurde, um eine drohende Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern. Der Antragsteller stützt sich im Wesentlichen auf zwei eingescannte, per E-Mail übermittelte, handschriftlich ausgefüllte Ladungsvordrucke. Diese Ladungen würden eindeutig beweisen, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit den im Jahr 2011 gegen ihn erhobenen Vorwürfen auch aktuell von den Behörden gesucht werde. Widersprüchlich gestaltet sich bereits, wie der Antragsteller von den Ladungen erfahren haben will. So wird im Antrag unmissverständlich dargelegt, dass der Antragsteller im Jänner mit seinem Cousin XXXX Kontakt aufgenommen habe, um herauszufinden, ob eine Heimreise für ihn, seine Frau und seine Kinder gefahrlos möglich sei. Sein Cousin habe ihm dabei am Telefon mitgeteilt, dass der Antragsteller mittlerweile wieder gesucht werden würde. Es seien zunächst Ladungen gekommen, danach seien auch Leute in Militäruniformen da gewesen, die nach ihm gefragt hätten. Der Antragsteller habe daraufhin seinen Cousin gebeten, die Ladungen in eingescannter Form nach Österreich zu übermitteln, was dieser am 25.01.2013 auch getan habe. In der Beschwerdeverhandlung am 19.02.2013 erklärte er im krassen Gegensatz zum eindeutigen Wortlaut im Antrag, dass er von der unverminderten Verfolgung im Herkunftsstaat über Skype vom Bruder seiner Frau erfahren habe. Dass er davon von XXXX per Telefon erfahren habe, hat der Antragsteller in der Beschwerdeverhandlung geradezu ausgeschlossen. Die Rechtfertigungsversuche des Antragstellers, wonach er dies bei der Besprechung des Antrages bei der CARITAS wahrscheinlich verwechselt habe bzw. sich ein Mensch in seiner Lage irren könne (S. 5, Verhandlung 19.02.2013), müssen als bloße Schutzbehauptungen gewertet werden. Der Antragsteller hat seinen Antrag mit Hilfe einer Mitarbeiterin der CARITAS in Anwesenheit eines Dolmetschers verfasst. Zumal es einen gravierenden Unterschied darstellt, eine Information per Skype von Person A oder per Telefon von Person B zu erhalten, bleibt für Irrtümer bzw. Verwechslungen kein Raum.Widersprüchlich gestaltet sich bereits, wie der Antragsteller von den Ladungen erfahren haben will. So wird im Antrag unmissverständlich dargelegt, dass der Antragsteller im Jänner mit seinem Cousin römisch 40 Kontakt aufgenommen habe, um herauszufinden, ob eine Heimreise für ihn, seine Frau und seine Kinder gefahrlos möglich sei. Sein Cousin habe ihm dabei am Telefon mitgeteilt, dass der Antragsteller mittlerweile wieder gesucht werden würde. Es seien zunächst Ladungen gekommen, danach seien auch Leute in Militäruniformen da gewesen, die nach ihm gefragt hätten. Der Antragsteller habe daraufhin seinen Cousin gebeten, die Ladungen in eingescannter Form nach Österreich zu übermitteln, was dieser am 25.01.2013 auch getan habe. In der Beschwerdeverhandlung am 19.02.2013 erklärte er im krassen Gegensatz zum eindeutigen Wortlaut im Antrag, dass er von der unverminderten Verfolgung im Herkunftsstaat über Skype vom Bruder seiner Frau erfahren habe. Dass er davon von römisch 40 per Telefon erfahren habe, hat der Antragsteller in der Beschwerdeverhandlung geradezu ausgeschlossen. Die Rechtfertigungsversuche des Antragstellers, wonach er dies bei der Besprechung des Antrages bei der CARITAS wahrscheinlich verwechselt habe bzw. sich ein Mensch in seiner Lage irren könne (S. 5, Verhandlung 19.02.2013), müssen als bloße Schutzbehauptungen gewertet werden. Der Antragsteller hat seinen Antrag mit Hilfe einer Mitarbeiterin der CARITAS in Anwesenheit eines Dolmetschers verfasst. Zumal es einen gravierenden Unterschied darstellt, eine Information per Skype von Person A oder per Telefon von Person B zu erhalten, bleibt für Irrtümer bzw. Verwechslungen kein Raum. Besagter XXXX soll die Ladungen seinerzeit in Empfang genommen haben. Die Ladungen sollen im März und April 2012 XXXX übergeben worden sein. Für den erkennenden Senat stellt sich in diesem Zusammenhang die berechtigte Frage, weshalb der Antragsteller von besagten Ladungen erst im Jänner 2013 erfahren haben will, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der Vater des Antragstellers vor dem Asylgerichtshof am 29.01.2013 erklärte, dass er mit XXXX seit seiner Einreise nach Österreich regelmäßig etwa einmal im Monat telefoniere. Der Vater gab weiter an, auch im Jahr 2012 regelmäßig - etwa einmal im Monat - telefoniert zu haben, da er ihn doch fragen müsse, wie es zuhause sei, ob alles in Ordnung sei. (S. 7, Verhandlung 29.01.2013 im Akt des Vaters, Zl. D14 318934-1/2008/7Z)Besagter römisch 40 soll die Ladungen seinerzeit in Empfang genommen haben. Die Ladungen sollen im März und April 2012 römisch 40 übergeben worden sein. Für den erkennenden Senat stellt sich in diesem Zusammenhang die berechtigte Frage, weshalb der Antragsteller von besagten Ladungen erst im Jänner 2013 erfahren haben will, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der Vater des Antragstellers vor dem Asylgerichtshof am 29.01.2013 erklärte, dass er mit römisch 40 seit seiner Einreise nach Österreich regelmäßig etwa einmal im Monat telefoniere. Der Vater gab weiter an, auch im Jahr 2012 regelmäßig - etwa einmal im Monat - telefoniert zu haben, da er ihn doch fragen müsse, wie es zuhause sei, ob alles in Ordnung sei. (S. 7, Verhandlung 29.01.2013 im Akt des Vaters, Zl. D14 318934-1/2008/7Z) Unabhängig davon, wer letztlich die beiden Ladungen übermittelt hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb XXXX , bei tatsächlicher Existenz von zwei Ladungen und der Suche nach dem Antragsteller durch bewaffnete Militärs, den Vater bzw. den Antragsteller selbst nicht sofort über diesen Umstand informiert hat, zumal diese Informationen wohl wesentlich für das Verfahren des Antragstellers und seines Vaters gewesen wären.Unabhängig davon, wer letztlich die beiden Ladungen übermittelt hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb römisch 40 , bei tatsächlicher Existenz von zwei Ladungen und der Suche nach dem Antragsteller durch bewaffnete Militärs, den Vater bzw. den Antragsteller selbst nicht sofort über diesen Umstand informiert hat, zumal diese Informationen wohl wesentlich für das Verfahren des Antragstellers und seines Vaters gewesen wären. Stattdessen hat sich der Antragsteller nach Zustellung der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes am 24.10.2012 sowie nach Ablehnung der Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde am 28.12.2012 zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat mit seiner Ehefrau und seinen Kindern entschlossen, was er wohl nicht getan hätte, wenn er im Herkunftsstaat Verfolgung im asylrelevantem Ausmaß befürchten würde. Der Antragsteller hat nämlich noch im Herbst in seinem Asylverfahren behauptet, dass das Schrecklichste passieren würde und er nach einer Rückkehr sofort wieder verfolgt werden würde. Lässt dieses Vorgehen einmal mehr erkennen, dass das Vorbringen des Antragsteller nicht den Tatsachen entspricht, erscheint in diesem Zusammenhang im Übrigen geradezu absurd, dass der Antragsteller sich im Dezember 2012 zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat entschließt und erst danach damit beginnt, seine Angehörigen im Herkunftsstaat zu fragen, ob eine derartige Rückkehr sicher ist, zumal der Antragsteller und sein Vater zu jeder Zeit während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in regelmäßigem Kontakt mit den Angehörigen im Herkunftsstaat gestanden sind (S. 3, Verhandlung 19.02.2013). Der Antragsteller stützte sich in der mündlichen Verhandlung auf den Umstand, dass besagter XXXX nichts von den Ladungen erzählt habe, da dieser Angst vor einem solchen Vorgehen gehabt hätte, da die Telefone abgehört werden würden (S. 3, Verhandlung 19.02.2013). Bei der behaupteten Angst von XXXX ist aber überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb sich dieser bereit erklärt haben soll, auf den Besitz des Antragstellers und seines Vaters zu achten und sich dort aufzuhalten. Bei der dargelegten Angst von XXXX ist auch nicht nachvollziehbar, warum dieser jahrelang mit dem Antragsteller und seinem Vater telefoniert, obwohl beide in Tschetschenien gesucht werden sollen. Wenn XXXX nämlich mit gesuchten Rebellen monatlich telefoniert, steht er doch ebenfalls in Verdacht, ein Rebell zu sein.Der Antragsteller stützte sich in der mündlichen Verhandlung auf den Umstand, dass besagter römisch 40 nichts von den Ladungen erzählt habe, da dieser Angst vor einem solchen Vorgehen gehabt hätte, da die Telefone abgehört werden würden (S. 3, Verhandlung 19.02.2013). Bei der behaupteten Angst von römisch 40 ist aber überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb sich dieser bereit erklärt haben soll, auf den Besitz des Antragstellers und seines Vaters zu achten und sich dort aufzuhalten. Bei der dargelegten Angst von römisch 40 ist auch nicht nachvollziehbar, warum dieser jahrelang mit dem Antragsteller und seinem Vater telefoniert, obwohl beide in Tschetschenien gesucht werden sollen. Wenn römisch 40 nämlich mit gesuchten Rebellen monatlich telefoniert, steht er doch ebenfalls in Verdacht, ein Rebell zu sein. Der Antragsteller meinte auf diesen Vorhalt, dass er gehört habe, dass die Telefone abgehört werden würden (S. 3, Verhandlung 19.02.2013). Umso erstaunlicher erscheint es, dass der Antragsteller in der Folge mit dem Bruder seiner Frau über Skype über die konkrete Lage des Antragstellers im Herkunftsstaat gesprochen haben soll. So soll ihm dieser über Skype von den Ladungen und der Suche nach dem Antragsteller durch bewaffnete Militaristen erzählt haben. Auf Nachfrage erklärte der Antragsteller, dass er seit etwa zwei Monaten Kontakt per Skype habe. Seine Verwandten hätten ihm von der Existenz der Ladungen und den Hausdurchsuchungen nicht schon früher erzählt, da sie den Antragsteller nicht beunruhigen hätten wollen. Über Telefon hätten sie nicht darüber sprechen wollen. (S. 4, Verhandlung 19.02.2013) Auch betreffend die weiteren Verwandten war es demnach als vollkommen unplausibel zu werten, dass diese es einerseits in Kauf nehmen, mit einem gesuchten Rebellen zu telefonieren und in der Folge sogar mit diesem zu skypen, sich jedoch nicht sagen trauen, dass Ladungen für den Antragsteller vorliegen. Hätte demnach tatsächlich eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat bestanden, wäre der Beschwerdeführer wohl durch seine Verwandten umgehend darüber informiert worden. Der Antragsteller hat im Übrigen am 28.12.2012 seine Absicht bekundet, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits per Skype mit seinen Verwandten im Herkunftsstaat in Kontakt. Es wäre doch nur logisch nachvollziehbar gewesen, dass der Antragsteller im Vorfeld eines derart schwerwiegenden Schrittes die Verwandten im Herkunftsstaat gefragt hätte, ob eine gefahrlose Rückkehr für ihn möglich sei bzw. ihm die Verwandten davon abgeraten hätten. Die Ende Dezember 2012 geäußerte Absicht des Antragstellers, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren, muss demnach als Indiz gegen die Glaubwürdigkeit der nunmehr behaupteten Verfolgung gewertet werden. Besondere Berücksichtigung muss schließlich dem Umstand beigemessen werden, dass sich der Antragsteller mit den von ihm vorgelegten Ladungen in keiner Weise auseinandergesetzt hat und in der mündlichen Verhandlung über deren Inhalt nicht Bescheid gewusst hat. So wurde der Antragsteller in der Beschwerdeverhandlung zu den Ladungen näher gefragt, wo und zu welchem Zweck er sich nach dem Inhalt der Ladungen einfinden solle, woraufhin er unbestimmt meinte, dass es sich vermutlich um den XXXX in XXXX handle, wobei er es nicht genau wisse. Befragt, wann und aus welchem Grund er dort hinkommen solle, erklärte er, dass die Ladungen im Zusammenhang mit seiner zweiten Anhaltung im Jahr 2011 stehe würden. Auf der Ladung stehe nur, dass er kommen solle. Dort stehe geschrieben, dass er geladen werde, andernfalls werde er verfolgt. Er wisse nicht genau, in welcher Eigenschaft er geladen worden sei. Er glaube, er sei als Zeuge geladen worden - irgendwas mit Verhör. Er wisse es nicht genau. (S. 2, Verhandlung 19.02.2012)So wurde der Antragsteller in der Beschwerdeverhandlung zu den Ladungen näher gefragt, wo und zu welchem Zweck er sich nach dem Inhalt der Ladungen einfinden solle, woraufhin er unbestimmt meinte, dass es sich vermutlich um den römisch 40 in römisch 40 handle, wobei er es nicht genau wisse. Befragt, wann und aus welchem Grund er dort hinkommen solle, erklärte er, dass die Ladungen im Zusammenhang mit seiner zweiten Anhaltung im Jahr 2011 stehe würden. Auf der Ladung stehe nur, dass er kommen solle. Dort stehe geschrieben, dass er geladen werde, andernfalls werde er verfolgt. Er wisse nicht genau, in welcher Eigenschaft er geladen worden sei. Er glaube, er sei als Zeuge geladen worden - irgendwas mit Verhör. Er wisse es nicht genau. (S. 2, Verhandlung 19.02.2012) Der Antragsteller will mit den beiden vorgelegten Ladungen beweisen, dass er tatsächlich im Herkunftsstaat verfolgt wird. Umso erstaunlicher erscheint, dass er sich mit den von ihm vorgelegten zentralen Beweismitteln offensichtlich in keiner Weise auseinandergesetzt hat und an deren Inhalt keinerlei Interesse zeigt. Der Antragsteller gestand auch ein, dass er die Ladungen gar nicht so genau durchgelesen habe. (S. 5, Verhandlung 19.02.2012) So hätte der Antragsteller laut vorgelegten Ladungen nicht wie von ihm behauptet beim XXXX sondern beim XXXX vorsprechen müssen.So hätte der Antragsteller laut vorgelegten Ladungen nicht wie von ihm behauptet beim römisch 40 sondern beim römisch 40 vorsprechen müssen. Seltsam ist auch, dass der Antragsteller laut den vorgelegten Ladungen, die zeitlich nur wenige Wochen auseinanderliegen, einmal als Zeuge geladen wird, bei der zweiten Ladung ist diese Rubrik gar nicht ausgefüllt. Bei den Ladungen handelt es sich also um schlecht gescannte, händisch ausgefüllte Vordrucke, die dem Antragsteller per E-Mail von Verwandten im Herkunftsstaat übermittelt worden sind. Eine Überprüfung der Ladungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit war demnach nicht möglich, wobei die bereits aufgezeigten Indizien, die gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens sprechen, den Schluss zulassen, dass es sich bei den vorgelegten Ladungen um Fälschungen bzw. Gefälligkeitsleistungen handelt. Weshalb der Antragsteller nunmehr im Jahr 2012 vor die staatlichen Behörden geladen worden sein will bzw. weshalb die staatlichen Behörden den Antragsteller aufgrund Jahre zurückliegender Ereignisse nunmehr im Jahr 2012 offiziell laden hätten sollen, erscheint auch insofern wenig nachvollziehbar, als der Antragsteller sowohl im Jahr 2004 als auch im Jahr 2011 ohne Vorwarnung verschleppt worden sein will. Der Antragsteller will ebenso wie sein Bruder und sein Vater aufgrund der Involvierung in die Widerstandsbewegung seit Jahren von den staatlichen Behörden gesucht worden sein. Der Asylgerichtshof hat im rechtskräftigen Erkenntnis vom 18.10.2012 die Ausführungen des Antragstellers sowie seines Vaters und seines weiteren im Bundesgebiet aufhältigen Bruders einer umfassenden Beurteilung unterzogen, wobei zu den massiven Widersprüchen im Vorbringen auf die im Verfahrensgang zitierten beweiswürdigenden Überlegungen im rechtskräftigen Erkenntnis vom 18.10.2012 verwiesen wird. Für den erkennenden Senat hat sich infolge der im gegenständlichen Verfahren zusätzlich entstandenen Ungereimtheiten und Widersprüche sowie insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, der Eindruck verstärkt, dass der Antragsteller von Beginn seines Asylverfahrens an nicht den Tatsachen entsprechende Ausführungen getätigt hat und die neuerliche Antragstellung lediglich den Zweck verfolgt, eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern. Insgesamt betrachtet hat der Antragsteller im abgeschlossenen Asylverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, alle für sein Asylverfahren relevanten Umstände darzulegen. Seinem Vorbringen, wonach ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung drohe, wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Die entsprechenden Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis vom 18.10.2012 wurden schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Auch die relevante Lage im Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt ist hinreichend in die Beurteilung eingeflossen. Der Antragsteller konnte zum Entscheidungszeitpunkt am 18.10.2012 somit eine drohende aktuelle Gefährdung im Heimatland weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell glaubhaft machen, woran die mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel nichts ändern konnten. Diese waren nämlich - wie dargelegt - nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 18.10.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen war."
  25. Auch dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft und verblieben die Beschwerdeführer nach wie vor im Bundesgebiet. Drittes verfahrensgegenständliches Verfahren
  26. Am XXXX kam eine weitere Tochter des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, die Achtbeschwerdeführerin, in Österreich zur Welt. Für diese wurde mit Schriftsatz vom 16.01.2014 schriftlich ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
  27. Am römisch 40 kam eine weitere Tochter des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, die Achtbeschwerdeführerin, in Österreich zur Welt. Für diese wurde mit Schriftsatz vom 16.01.2014 schriftlich ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
  28. Am 30.04.2014 brachten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und ihre gemeinsamen Kinder gegenständlichen Folgeantrag ein, wobei anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die "alten" Asylgründe nach wie vor aufrecht und auch sehr aktuell seien. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst und die gemeinsamen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Es bestehe für den Erstbeschwerdeführer und seine Familie nach wie vor Lebensgefahr in Tschetschenien. Dezidiert befragt, ob er neue Gründe vorzubringen habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Er habe die Ladung, welche ihm nach seiner Ausreise aus Tschetschenien nachgeschickt worden sei bei den österreichischen Behörden vorgelegt. Danach habe er einen negativen Asylbescheid bekommen. Ein Rechtsanwalt der Caritas Wien habe ihm geraten, dass er einen neuerlichen Asylantrag stellen sollte, um seine Fluchtgründe neuerlich prüfen zu lassen - es bestehe Lebensgefahr für ihn und seine Familie - sie könnten auf keinen Fall nach Tschetschenien zurück.
  29. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 22.09.2015 und am 15.11.2017 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen, wobei die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte, dass für ihre Person und die Kinder keine Fluchtgründe vorlägen und der Erstbeschwerdeführer folgende, entscheidungswesentliche Angaben machte: (...) LA: Sie haben einen Asylantrag gestellt und zu diesem Zweck werden Sie einvernommen. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Wie verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin? VP: Ja gut. LA: Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten oder besteht für jemand eine Zustellvollmacht? VP: Nein, ich habe eine Beraterin Frau XXXX .VP: Nein, ich habe eine Beraterin Frau römisch 40 . LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. VP: Ja. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Gut. Ich habe Medikamente genommen, momentan nehme ich keine. Ein Psychologe hat sie mir verschrieben. Den Namen weiß ich nicht mehr, es war eine Sonnenblume auf der Packung. Nachgefragt gebe ich an, dass ich diese 1 Jahr genommen habe und zwar von 2012 bis
  30. Jetzt nehme ich keine Medikamente mehr. LA: Haben Sie einen aktuellen Befund, den Sie mir vorlegen können. VP: Nein. LA: Nennen Sie mir bitte Ihren Namen sowie Geburtsdatum und Geburtsort. VP: Ich heiße XXXX .VP: Ich heiße römisch 40 . LA: Wann sind Sie erstmalig in Österreich eingereist? VP: Das war am 4.12.
  31. LA: Haben Sie seit Ihrer Einreise Österreich verlassen? VP: Nein. LA: Wo genau haben Sie zuletzt in Tschetschenien gewohnt? Geben Sie Ihre letzte Wohnadresse bekannt! VP: Ich habe im Dorf XXXX im Bezirk XXXX gewohnt.VP: Ich habe im Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 gewohnt. LA: Wer hat noch dort gewohnt? VP: Meine Eltern, meine Familie und ich bis zur Ausreise. Nachgefragt gebe ich an, dass keiner von meiner Familie dort wohnt. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin Tschetschene. LA: Welche Religion haben Sie? VP: Ich bin Moslem. LA: Welche Ausbildungen haben Sie, insbesondere in Ihrem Herkunftsland absolviert? VP: Ich habe die Mittelschule absolviert, Höhere Schule habe ich nicht abgeschlossen. Ich habe auf der Uni Islamwissenschaften inskribiert. LA: Haben Sie auch bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines AT gestellt? VP: Nein außer einem Asylantrag habe ich keine Anträge gestellt. LA: Welchen Beruf haben Sie in Ihrem Herkunftsland ausgeübt? VP: Ich habe verschiedene Bauarbeiten gemacht. Ich habe auch für staatliche Stellen von 1996-1999 gearbeitet. LA: Sie haben bereits einmal einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Dieser Antrag wurde negativ beschieden und Sie wurden aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Sie hätten eine Ausreiseverpflichtung gehabt und wollten freiwillig zurückkehren. Was hat sich seit damals an Ihren persönlichen Fluchtgründen geändert? Warum stellten Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz? VP: Ich nahm die Rückkehrberatung in Anspruch genommen, weil ich nicht mehr in Österreich bleiben durfte. Danach habe ich an die Adresse im Dorf XXXX 2 LadungenÖsterreich bleiben durfte. Danach habe ich an die Adresse im Dorf römisch 40 2 Ladungen erhalten. Da ich diese bekommen habe, wusste ich dass ich nicht zurückgehen konnte. Daher habe ich einen Asylantrag gestellt. LP: Über diese Gründe wurde bereits entschieden. Sie haben bei der Erstbefragung am 30.04.2014 u.a. angegeben, dass Sie keine neuen Gründe haben. Sie haben die Frage 7 mit Nein angegeben. Ist das richtig? VP: Ich habe die gleichen Gründe wie früher und ich habe Angst zurückzukehren. Alleine auch weil ich schon so lange nicht zu Hause war, ist ein Grund. LA: Wollen Sie noch etwas sagen? VP: Ich habe Angst zurückzukehren. Es gibt Fälle, die am Flughafen abgeholt wurden bei ihrer Rückkehr. LA: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt? VP: Ja, sonst nichts. LA: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? VP: Ich verstehe viel, aber beim Reden tue ich mich schwer. Ich lerne Deutsch. Nachgefragt gebe ich an, dass ich seit 2013 Deutsch lerne. LA: Können wir uns auf Deutsch unterhalten? VP: Die Dolmetscherin übersetzt: Ich habe nicht alles verstanden, besonders wenn man schnell spricht. LA: Wie bestreiten Sie nun Ihren Lebensunterhalt in Österreich? Sind Sie in Österreich jemals einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen? VP: Ich arbeite nicht. LA: Beziehen Sie in Österreich finanzielle Unterstützungen von staatlicher Stelle? VP: Ja, ich bekomme Essensgeld und Taschengeld. LA: Welche Familienangehörigen Ihrer Ehefrau leben noch in Tschetschenien? VP: Mutter und Bruder meiner Ehefrau, der Vater ist verstorben. Eine Schwester lebt noch dort. LA: Wollen Sie irgendetwas abgeben was mit Ihrem Asylantrag in Verbindung steht, Unterlagen, Dokumente oder so was. VP: Nein. LA: Wo ist der Reisepass? VP: Meinen russischen Reisepass ist in XXXX abgenommen worden, als ich einen Asylantrag gestellt habe. Der Auslandsreisepass ist in Polen.VP: Meinen russischen Reisepass ist in römisch 40 abgenommen worden, als ich einen Asylantrag gestellt habe. Der Auslandsreisepass ist in Polen. LA: Wie geht es Ihren Kindern? VP: Heute geht es den Kindern gut, davor waren sie krank, sie hatten Erbrechen, Fieber. Nachgefragt gebe ich an, dass sie eine Infektion bekamen. Ich habe damit begonnen. LA: Sind Sie bei einem Verein, haben Sie Freunde, unterstützen sie eine Organisation? VP: Ich bin in keinem Verein, Freunde habe ich schon. LA: Welche Nationalitäten haben Ihre Freunde? VP: Aus Tschetschenien. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Der AW ersucht um Frist für eine Stellungnahme bis. 06.10.
  32. LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Ich nehme an, dass sich Ihre Ehefrau um die Kinder kümmert. VP: Ich lerne Deutsch. Ich treffe mich mit Freunden, manchmal arbeite ich in der Pension, wenn es Arbeit gibt. LA: Können Sie sonstige Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? VP: Ich besuche Deutschkurse, meine Kinder finde ich, haben sich integriert. LA: Möchten Sie sonst noch etwas angeben? VP: Nein. LA: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden? VP: Ja. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit Korrekturen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen, Einwendungen anzubringen oder gegebenenfalls rückzufragen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Asylwerber, dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden. Der ASt. bestätigt auch, dass die Befragung in einer respektvollen und angenehmen Atmosphäre stattfand. (...) - Niederschrift vom 15.11.2017 (...) F: Kann ich mich mit Ihnen bereits auf Deutsch unterhalten? A: Ein bisschen. Ich möchte mich mit Ihnen auf Deutsch in einfachen Sätzen unterhalten, um Ihre Deutschkenntnisse zu prüfen. F: Können Sie auf Deutsch schreiben? A: Bisschen. F: Können Sie mir bitte Ihre komplette Adresse (Wohnanschrift) in Deutsch aufschreiben? A: siehe Beilage 1 AW denkt nach. Leiterin der Amtshandlung: Wenn Sie fertig sind, sagen Sie es mir. AW: Fertig, legt Beilage 1 vor. F: Wie unterhalten Sie sich mit Ihrer Familie? AW denkt nach. F: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrer Familie? AW schaut zum Dolmetscher. F: Haben Sie ausländische Sender zu Hause? Haben Sie ausländische Fernsehsender oder Fernsehkanäle zu Hause? A: keine Antwort. F: Haben Sie mich vorher verstanden? (Übersetzung durch den Dolmetscher) A: Ich habe verstanden, aber ich kann nicht so. F: Was macht Ihre Frau den ganzen Tag? (es erfolgt keine Übersetzung durch den Dolmetscher) A: Meine Frau meine Kinder Kindergarten Deutsch lernen. Räumen zu Hause im Zimmer. Fortsetzung der asylrechtlichen Einvernahme auf Russisch: LA: Sie haben einen neuerlichen Asylantrag gestellt und zu diesem Zweck werden Sie einvernommen. Ermittlungsverfahren: Ihr erster Asylantrag vom 2011 wurde mittels Erkenntnis vom 18.10.2012 des Asylgerichtshofes u.a. wegen Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe abgewiesen. Ihr Antrag auf Wiederaufnahme Ihres rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wurde mittels Erkenntnis des Asylgerichtshofes gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG am 07.03.2013 abgewiesen.Ihr erster Asylantrag vom 2011 wurde mittels Erkenntnis vom 18.10.2012 des Asylgerichtshofes u.a. wegen Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe abgewiesen. Ihr Antrag auf Wiederaufnahme Ihres rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wurde mittels Erkenntnis des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG am 07.03.2013 abgewiesen. Anschließend stellten Sie Ende 2012 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Ihnen wurden Ihre Reisepässe und die Geburtsurkunden Ihrer damaligen 5 Kinder am 09.01.2013 ausgefolgt. Sie sind dann nicht freiwillig ausgereist und sind zum Termin mittels Ladungsbescheides vor dem damaligen Bundesasylamt unentschuldigt am 14.05.2014 nicht erschienen. Sie haben dann gemeinsam mit Ihrer Ehefrau XXXX für sich und Ihre minderjährigen Kinder am 30.04.2014 einen neuerlichen Asylantrag in der PI XXXX gestellt.Anschließend stellten Sie Ende 2012 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Ihnen wurden Ihre Reisepässe und die Geburtsurkunden Ihrer damaligen 5 Kinder am 09.01.2013 ausgefolgt. Sie sind dann nicht freiwillig ausgereist und sind zum Termin mittels Ladungsbescheides vor dem damaligen Bundesasylamt unentschuldigt am 14.05.2014 nicht erschienen. Sie haben dann gemeinsam mit Ihrer Ehefrau römisch 40 für sich und Ihre minderjährigen Kinder am 30.04.2014 einen neuerlichen Asylantrag in der PI römisch 40 gestellt. Am 22.09.2015 wurden Sie vor dem BFA neuerlich zu Ihren Asylgründen befragt. Heute am 15.11.2017 findet eine weitere asylrechtliche Einvernahme statt. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? Gegen mich und gegen den Dolmetscher? VP: Nein. LA: Wie verstehen Sie den Dolmetscher? Übersetzt er gut für Sie? VP: Ja. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ich habe Kopfschmerzen, aber sonst geht es mir gut. F: Nennen Sie mir bitte Ihren Namen sowie Geburtsdatum und Geburtsort. A: XXXX Russische Föderation.A: römisch 40 Russische Föderation. F: Wie lautet Ihre letzte Wohnadresse in Tschetschenien? A: XXXXA: römisch 40 F: Wer von Ihrer Verwandten und Familienangehörigen lebt noch in Tschetschenien? A: Meine Schwester XXXX , ist verheiratet. Mein Bruder ist hier in Österreich.A: Meine Schwester römisch 40 , ist verheiratet. Mein Bruder ist hier in Österreich. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Onkel in Tschetschenien ist und seine Kinder. Die Familie meiner Ehefrau (2 Brüder und 1 Schwester) leben auch in Tschetschenien. F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Ich bin Tschetschene F: Welche Religion haben Sie? A: Ich bin Moslem. F: Sie sind seit 2011 in Österreich. Ihre Deutschkenntnisse sind mehr als mangelhaft. Warum ist das so? A: Ich habe Deutschkurse auch besucht, aber wegen dieser ganzen Situation, die Ungewissheit, ich habe Stress deswegen, habe ich kein Deutsch lernen können. F: Sie sprechen von einer Ungewissheit. Sie haben ja bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung! A: Ich habe mir immer Sorgen gemacht wegen der ganzen Situation, und ich konnte nicht normal deswegen lernen. F: Arbeiten Sie etwas? A: Nein, ich besuche einen Kurs. Ich besuche den Deutschkurs A 1 Level. F: Was machen sie den ganzen Tag, außer dem besagten Deutschkurs zu besuchen? A: Ich bringe oder hole die Kinder von der Schule oder vom Kindergarten ab. Sonst versuche ich Deutsch zu lernen. F: Sind Sie in der tschetschenischen Community tätig? A: Ich kenne einige Tschetschenen. F: Das heißt Sie und Ihre Familie befinden sich seit 2011 in der Grundversorgung. Ist das richtig? Das heißt, Sie und Ihre Familie erhalten ausschließlich Sozialleistungen. A: Ich darf nicht arbeiten. Ich wusste das nicht. Anmerkung der Leiterin: Es gibt Möglichkeiten geringfügig zu arbeiten, die Caritas kann Ihnen sicherlich behilflich sein. Weiters muss ich bereits hier feststellen, dass Sie trotz langem Aufenthaltes Null Integration aufweisen. Trotz Ihres langjährigen Aufenthaltes seit 2011 sprechen Sie kaum Deutsch, arbeiten nicht. Was sagen Sie dazu? Ich kenne viele Mitglieder in Ihrer Community die Integrationsschritte in kürzester Zeit gesetzt haben. A: Ich habe mich bemüht, aber nicht jeder hat die gleichen Fähigkeiten. Wegen der ganzen Asylsituation hatte ich immer die ganze Zeit Stress. Ich wäre bereit jede Arbeit anzunehmen, aber ich habe wirklich nicht gewusst, dass ich das mit der weißen Karte darf. F: Sie haben mir damals bei der ersten asylrechtlichen Einvernahme erzählt, dass Sie Bauarbeiter in Tschetschenien waren. Ist das richtig? A: Ja. F: Warum sind Sie damals mit Ihrer Familie nicht wie besprochen im Jahr 2013 zurückgekehrt. Sie hatten ja eine Rückkehrhilfe beantragt? A: Weil unser Asylverfahren negativ entschieden wurde, wollten wir freiwillig zurückkehren. Aber dann habe ich erfahren, dass ich in Tschetschenien Ladungen erhalten habe. Und eine Rückkehr wäre für mich gefährlich gewesen. F: Wo befinden sich diese Ladungen? A: Die sind bei mir zu Hause. Ich dachte, dass sie im Akt sind. F: Können Sie mir bis morgen 11:00 Uhr die Ladungen vorbeibringen? A: Ja, kann ich. F: Wer hat diese Ladungen in Tschetschenien erhalten? Wann A: Mein Cousin XXXX hat diese entgegengenommen und mein Schwager XXXX hat dieseA: Mein Cousin römisch 40 hat diese entgegengenommen und mein Schwager römisch 40 hat diese nach Österreich geschickt. F: Wer genau hat diese Ladungen unterschrieben? Wer hat diese Ladungen erstellt? A: Bezirkspolizeidirektion XXXX .A: Bezirkspolizeidirektion römisch 40 . F: Was steht genau in diesen Ladungen. Bitten geben Sie konkrete Angaben an? A: Dort wird aufgefordert, dass ich zur Bezirkspolizeidirektion kommen soll. Auff: Bitten werden Sie konkreter was Inhalt etc. der Ladungen betrifft! A: Es waren 2 Ladungen innerhalb eines Monats dort steht drinnen wenn ich nicht zum bezeichneten Zeitpunkt dort erscheine, werden Sie mich zwangsweise dorthin bringen. Auff: Werden Sie konkreter! Ihre Aussagen dazu sind wage, unkonkret und unglaubwürdig! A: Ich sage nur das, was ich dort gesehen habe. F: Wann konkret ist die erste Ladung gekommen? A: Die erste Ladung ist im März 2012 gekommen, aber an das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern. F: Das mit den Ladungen haben Sie ja bereits beim Wiedereinsetzungsantrag gesagt. Das heißt es liegen keine neuen Fluchtgründe vor. Dies war vor Ihrem
  33. Asylantrag. Haben Sie jetzt neue Fluchtgründe? A: Nein. F: Sie haben bei der Erstbefragung im Jahr 2014 angegeben, dass ein Rechtsanwalt der Caritas Wien Ihnen geraten hatte, einen neuerlichen Antrag zu stellen. Wer war das? A: Das war XXXX und die hat die Ladungen auch dem Akt vorgelegt.A: Das war römisch 40 und die hat die Ladungen auch dem Akt vorgelegt. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Herkunftsland? A: Ich fürchte um mein Leben und ich bin sicher, dass es dort für mich gefährlich ist. F: Wollen Sie noch etwas sagen? A: Nein. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. A: Ich brauche das Länderinformationsblatt nicht. F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden? A: Ja.
  34. Mit angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom
  35. April 2014 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist zur Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
  36. Mit angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom
  37. April 2014 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist zur Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
  38. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 28.02.2018 wurde den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.
  39. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 28.02.2018 wurde den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.
  40. Am 02.03.2018 wurden die Bescheide des Bundesasylamtes durch persönliche Übernahme zugestellt.
  41. Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden mit Schriftsatz vom 23.03.2018 fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerden für alle Familienmitglieder erhoben und die erstinstanzliche Erledigung wegen mangelhaftem Verfahren und Rechtswidrigkeit des Inhaltes in vollem Umfang angefochten. In Einem wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.
  42. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 04.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  43. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018, W147 1427773-3/3E, W147 1427773-3/3E, W147 1427775-2/3E, W147 1427777-2/3E, W147 1427783-2/3E, W147 1427778-2/3E, W147 1427779-2/3E, W147 1427781-2/3E und W147 2191305-1/3E, wurden die Beschwerden gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. Erkenntnisse gleichen Inhalts ergingen an alle Beschwerdeführer.
  44. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018, W147 1427773-3/3E, W147 1427773-3/3E, W147 1427775-2/3E, W147 1427777-2/3E, W147 1427783-2/3E, W147 1427778-2/3E, W147 1427779-2/3E, W147 1427781-2/3E und W147 2191305-1/3E, wurden die Beschwerden gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. Erkenntnisse gleichen Inhalts ergingen an alle Beschwerdeführer.
  45. Infolge der erhobenen außerordentlichen Revisionen hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0285, Ra 2018/19/0286, Ra 2018/19/0287, Ra 2018/19/0288, Ra 2018/19/0292, Ra 2018/19/0290, Ra 2018/19/0291, Ra 2018/19/0289, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, W147 1427773-3/3E, W147 1427775-2/3E, W147 1427777-2/3E, W147 1427783-2/3E, W147 1427778-2/3E, W147 1427779-2/3E, W147 1427781-2/3E und W147 2191305-1/3E, insoweit, als damit die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien in Bezug auf die gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 52 Abs. 9 FPG und die Festsetzung keiner Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Übrigen wurden die Revisionen zurückgewiesen.
  46. Infolge der erhobenen außerordentlichen Revisionen hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0285, Ra 2018/19/0286, Ra 2018/19/0287, Ra 2018/19/0288, Ra 2018/19/0292, Ra 2018/19/0290, Ra 2018/19/0291, Ra 2018/19/0289, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, W147 1427773-3/3E, W147 1427775-2/3E, W147 1427777-2/3E, W147 1427783-2/3E, W147 1427778-2/3E, W147 1427779-2/3E, W147 1427781-2/3E und W147 2191305-1/3E, insoweit, als damit die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien in Bezug auf die gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG und die Festsetzung keiner Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Übrigen wurden die Revisionen zurückgewiesen.
  47. Am 21.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, die mittlerweile volljährige Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer, sowie eine Zeugin zu Privat-, Familienleben und Gesundheitszustand befragt wurden. "R(Richter): Seit wann sind Sie denn in Österreich? BF1 (Beschwerdeführer): Seit
  48. R: Haben Sie Österreich wieder verlassen seitdem? BF1: Nein. R: Wie viele Anträge auf internationalen Schutz haben Sie gestellt? BF1: Genau kann ich das nicht angeben. Ich kann mich nicht mehr erinnern. 2 oder 3 Mal glaube ich, aber genau weiß ich es wirklich nicht. R: Wie finanzieren Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? BF1: Von der CARITAS. R: Wie viel bekommen Sie da? BF1: Wir bekommen Essensgeld und Taschengeld. Taschengeld beträgt 40 € pro Monat und sonst bekommen wir ein bisschen mehr wie 5 € pro Tag. Wir wohnen alle in einem Asylwerberheim im
  49. Bezirk in Wien. R: Haben Sie in Österreich schon gearbeitet? BF1: Offiziell nicht. R: Was haben Sie inoffiziell gearbeitet? BF1: Bei der CARITAS als Maler- und Anstreicher, und Tischler. R: Als Maler- und Anstreicher oder haben Sie Tischlerarbeiten auch gemacht? BF1: Ich bin Bauarbeiter, was meinen Beruf angeht, deshalb habe ich als Maler und Anstreicher gearbeitet. R: Bei der CARITAS haben Sie was gemacht? BF1: Bei der CARITAS habe ich Zimmer renoviert und 4 € Aufwandsentschädigung bekommen. R: Wie viel haben Sie insgesamt bekommen? BF1: Insgesamt für die ganze Arbeit? Genau weiß ich es nicht. Das war unterschiedlich. Wenn ein Zimmer frei wurde und renoviert werden musste, haben sie es mir gesagt und ich habe für sie gearbeitet. Ich habe das einige Jahre gemacht. R: Jetzt haben Sie gesagt, Sie sind ausgebildeter Bauarbeiter. Welche Schulbildung haben Sie? BF1: Grundschule absolviert, 8 Klassen. Eine Berufsausbildung habe ich nicht. Ich habe inoffiziell als Bauarbeiter meinen Lebensunterhalt verdient in der Russischen Föderation. R: Haben Sie in der Russischen Föderation jemals offiziell gearbeitet, wenn ja, wann? BF1: Ja, offiziell habe ich von 1996-1999 als Wachmann in der Russischen Föderation gearbeitet. R: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert? BF1: In Österreich habe ich den Deutschkurs A1-Kurs abgeschlossen. A2-Kurs auch besucht, aber nicht abgeschlossen. Ich habe den russischen Führerschein. R: Wie lange ist der gültig? BF1: Ich glaube, dass die Gültigkeit im Jahr 2013 abgelaufen ist aber ich weiß es nicht genau. R: Darum haben Sie ihn nicht umgeschrieben, oder? BF1: Ich wollte, aber bin nicht dazugekommen. R: Sonst irgendwelche Ausbildungen? BF1: Nein. R: Hatten Sie in Österreich irgendwelche Probleme mit Behörden oder Gerichten? BF1: Nein. R: Sicher nicht? BF1: Nein. Aber ich habe einmal eine Fahrstrafe bekommen, bin schwarz gefahren, erwischt worden und zahle das in Raten ab. Verlesen wird Strafregisterauszug vom 19.12.2018: Keine Eintragung (Beilage A) R: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen in Österreich tätig? BF1: Nein. R: Welche Moschee besuchen Sie? BF1: In der XXXX .BF1: In der römisch 40 . R: Wie heißt die? BF1: Ich wollte die Nummer sagen, XXXX .BF1: Ich wollte die Nummer sagen, römisch 40 . R: Wie oft gehen Sie dorthin? BF1: Einmal in der Woche am Freitag. Manchmal nehme ich auch die Söhne mit. R: Wie würden Sie selbst Ihre Deutschkenntnisse einschätzen? BF1: Nicht so gut. R: Können wir uns in Deutsch unterhalten? BF1: Ja. R: (auf Deutsch) Was machen Sie den ganzen Tag? BF1: Heute ist. Ich vergesse. Ein. R: (auf Deutsch) Gehen Sie hin- und wieder einkaufen? BF1: Ich kaufe essen und Gemüse und Trinken. R: (auf Deutsch) Wohin gehen Sie einkaufen? BF1: Ich gehe Hofer, Lidl. R: (auf Deutsch) Können Sie schreiben auch? BF1: Bisschen. R: (auf Deutsch) Wenn ich einen Satz diktiere, wie sieht es da aus? BF1: Schwierig. Ich kann es. R: Ich bin heute in der Früh nervös aufgestanden. Zu Mittag bin ich mit der U-Bahn in den
  50. Bezirk gefahren. BF1 schreibt es auf einen Zettel. (Wird als Beilage B zum Akt genommen.) R: Wie schaut Ihr Freundeskreis aus? BF1: Tschetschenen. Beim Kurs habe ich auch Afghanen kennengelernt, mit denen ich jetzt in Kontakt stehe. Ich hatte nie Probleme mit Afghanen. R: Haben Sie österreichische Freunde? BF1: Österreichische, nein, nur die Leute, die bei der CARITAS arbeiten. R: Haben Sie außer Ihrer Familie noch Verwandte in Österreich? BF1: Ja, mein Vater und mein Bruder. R: Haben die einen Aufenthaltsstatus? B1F: Ja, der Vater hat ein Visum und der Bruder auch. R: Wie oft sehen Sie den Vater und Bruder? BF1: Zwischen einmal in der Woche bis einmal im Monat, das ist unterschiedlich. R: Kriegen Sie da irgendein Geld von denen oder Essen, Trinken, Gewand? BF: Nein. R: Haben Sie mit Ihrem Vater oder Bruder vor ihrer Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt? BF1: Ja, mit dem Vater, er ist seit 2007 da. 4 Jahre wohnte ich dann ohne Vater. R: Gibt es noch Verwandte in der Russischen Föderation? BF1: Meine Schwester lebt in Tschetschenien, ist verheiratet und hat 4 Kinder. R: Was arbeitet Sie? BF1: Sie arbeitet als Erzieherin in einer Schule. R: Staatliche oder Privatschule? BF1: Die Schwester ist angestellt in der Schule, aber ich weiß nicht, ob es eine staatliche oder private Schule ist. R: Wo wohnt ihre Schwester samt Familie? BF1: Im Dorf namens XXXX .BF1: Im Dorf namens römisch 40 . R: Das ist ein Haus Ihrer Familie oder des Schwagers? BF1: Das ist das Haus ihres Mannes. R: Haben Sie sonst Verwandte in der Russischen Föderation. BF1: In dem Dorf lebt noch der Onkel und weitschichtige Verwandte(Mehrzahl). R: Auch in XXXX ?R: Auch in römisch 40 ? BF1: Ja. R: Haben Sie dort gewohnt? BF1: Ja. R: Was ist mit dem Haus? BF1: Derzeit lebt dort niemand, es ist freistehend. R: Leiden Sie selbst an irgendwelchen chronischen Krankheiten? BF1: Ich habe ein bisschen Probleme mit meiner Leber, aber ich fühle mich jetzt gut. R: Müssen Sie Arzneimittel einnehmen? BF1: Derzeit nicht. R: Über die Krankheit der Kinder und Schulthemen soll ich Ihre Frau fragen? BF1: Ja, es ist besser mit der Frau drüber zu reden. R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihren Kindern? BF1: Tschetschenisch, und sie sprechen untereinander auch Deutsch. R: Welches Kind ist in Österreich geboren? BF1:
  51. XXXX sind in Österreich geboren.BF1:
  52. römisch 40 sind in Österreich geboren. R: Ist es richtig, dass XXXX bei der ‚Einreise ein Jahr alt war?R: Ist es richtig, dass römisch 40 bei der ‚Einreise ein Jahr alt war? BF1: Bisschen älter als ein Jahr war er. Das bisherige Verhandlungsprotokoll wird dem BF1 rückübersetzt. Nach Rückfrage bestätigt dieser das alle Angaben korrekt protokolliert sind. BF1 verlässt den Verhandlungssaal. BF2 (Gattin des Beschwerdeführers) betritt den Verhandlungssaal. Folgende Unterlagen werden vorgelegt: 9 Empfehlungsschreiben, Einstellungszusage für BF1 und BF2, B1-Zertifikat betreffend BF2, Eltern-Schule-Workshop BF2, Stellungnahmen für Schulen betreffend XXXX , Schulbesuchsbestätigung betreffend XXXX (Wird als Konvolut Beilage C zum Akt genommen).9 Empfehlungsschreiben, Einstellungszusage für BF1 und BF2, B1-Zertifikat betreffend BF2, Eltern-Schule-Workshop BF2, Stellungnahmen für Schulen betreffend römisch 40 , Schulbesuchsbestätigung betreffend römisch 40 (Wird als Konvolut Beilage C zum Akt genommen). R: Ist es richtig, dass Sie seit 2011 in Österreich sind, Österreich seitdem nicht verlassen haben und derzeit in einem Heim für Asylwerber untergebracht sind? BF2 (Gattin des Beschwerdeführers): Ja. R: Wie viele Anträge auf Asyl haben Sie eingebracht? BF2: Einige Male, ich weiß es nicht genau. R: Wissen Sie, wann letztes Mal ein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde? BF2: Ich glaube, dass das voriges Jahr im Februar war, aber genau weiß ich das nicht. R: Leiden Sie an chronischen Krankheiten? BF2: Ich habe Probleme mit der Schilddrüse. Ich nehme Euthyrox einmal in der Früh. Sonst nichts. R: Sonst irgendwelche chronischen Krankheiten? BF2: Nein. R: Haben Sie in Österreich schon gearbeitet? BF2: Ich habe bei der CARITAS gearbeitet. Auch jetzt arbeite ich als Putzfrau dort. R: Wie viel Geld bekommen Sie dafür? BF2: Ich bekomme dafür 4,5 € pro Stunde. Sonst 3,5 € pro Stunde. R: Was heißt "sonst 3,5€ pro Stunde"? BF2: Ich arbeite eine Woche in zwei Monaten als Portierin. Manchmal koche ich auch, wenn Feiertag ist. R: Wie viel bekommen Sie da im Monat zusammen? BF2: 100 €, manchmal mehr, manchmal weniger. R: Sie haben mir heute eine Einstellungszusage vorgelegt. Was ist das für eine Firma und was würden Sie da verdienen. Das steht nicht dabei. BF2: Das hängt von der Stundenanzahl oder von der Zimmeranzahl ab. R: Was ist das für eine Firma? BF2: Ich habe vergessen, wie diese Firma heißt, aber man hat mir gesagt, dass ich dort arbeiten kann, wenn ich die Dokumente bekomme. R: Was ist das für eine Firma? BF2: Das ist eine Firma, die in Hotels putzt. Ich würde in verschiedenen Hotels arbeiten. R: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen aktiv tätig? BF2: Nein. R: Besuchen Sie eine Moschee? BF2: Nein. Ohne Beiziehung von D: R: Was machen Sie den ganzen Tag? BF2: In der Früh ich oder mein Sohn gehen in die Schule, dann in den Kindergarten. Manchmal Termine, aufräumen, kochen, ich hole Kinder ab von Schule und Kindergarten und waschen. R: Wann ist Ihr letzter Deutschkurs gewesen? BF2: Der letzte Kurs war der Ihnen vorliegende, Zertifikat B
  53. Mit Beiziehung von D: R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihren Kindern? BF2: Wir sprechen miteinander tschetschenisch. Untereinander sprechen Sie Deutsch. Ich bemühe mich auf deutsch zu sprechen. R: Mit ihrem Mann? BF2: Tschetschenisch, aber wir bemühen uns, beide Deutsch zu sprechen. R: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF2: Nein, ich habe keine Verwandten. R: Welche Berufsausbildungen haben Sie absolviert. Welche Berufe haben Sie in Ihrem Leben ausgeübt? BF2: Ich habe die Grundschule abgeschlossen und habe Schneiderin und Näherin gelernt und in Tschetschenien inoffiziell gearbeitet. Das war damals schwierige Zeit. Offizielle Arbeit hat es nicht gegeben, also habe ich meine Ausgaben mit inoffiziellen Tätigkeiten betrieben. R: Haben Sie in der Russischen Föderation Kindergeld bezogen? BF2: Ja. Das waren 70 Rubel pro Kind, ca. 1 €. R: Sonstige Beihilfen? BF2: Für das
  54. und das
  55. Kind habe ich noch Karenzgeld bezogen. R: Wie schaut Ihr Freundeskreis in Österreich aus? BF2: Ich habe Bekannte hier. Ich habe auch Leute beim Kurs kennengelernt und die Leute bei der CARITAS. R: Haben Sie österreichische Freunde auch? BF2: 2 Bekannte von einem Projekt namens "Schams". Auch habe ich eine Deutschlehrerin der CARITAS; mit der ich noch immer in Kontakt stehe. Die Lehrerin ist einmal in der Woche zur CARITAS gekommen, um dort Deutsch zu unterrichten. R: Sonst irgendwelche Freunde? BF2: Bekannte Tschetscheninnen, Araberinnen und aus Afghanistan. Wir haben uns bei der CARITAS kennengelernt. R: Hatten Sie in Österreich Probleme mit Behörden oder Gerichten? BF2: Nein, aber ich hatte eine Strafe. Ich war sehr nervös an dem Tag und habe vergessen, die Fahrkarte zu lösen. Auch ich zahle die Strafe mit Raten. Verlesen wird Strafregisterauszug vom 19.12.2018, keine Eintragungen. (Beilage D) R: Haben Sie noch Verwandte in der Russischen Föderation? BF2: Meine Mutter, Brüder, Schwestern. Ich habe viele Verwandte. R: Wo in Russland? BF2: In der Republik XXXX . Das ist in der russischen Föderation. Die Republik heißt XXXX . Ich war schon dort bei meinem Bruder, als es den Krieg gegeben hat.BF2: In der Republik römisch 40 . Das ist in der russischen Föderation. Die Republik heißt römisch 40 . Ich war schon dort bei meinem Bruder, als es den Krieg gegeben hat. R: Welches Ihrer Kinder ging schon in der Russischen Föderation in die Schule? BF2: Die zwei älteren, die anderen waren zu klein und waren auch nicht im Kindergarten dort. R: Leidet eines Ihrer Kinder an einer chronischen Erkrankung? BF2: Nein. R: XXXX , geboren XXXX ist im Kindergarten?R: römisch 40 , geboren römisch 40 ist im Kindergarten? BF2: Ja. In der XXXX . Es befindet sich schon ein Schreiben im Akt.BF2: Ja. In der römisch 40 . Es befindet sich schon ein Schreiben im Akt. R: XXXX ist der zweitjüngste, oder?R: römisch 40 ist der zweitjüngste, oder? BF2: Er geht in die
  56. Klasse Volksschule. R: XXXX geht in die
  57. Klasse Volksschule und XXXX geht in die
  58. Klasse Volksschule oder?R: römisch 40 geht in die
  59. Klasse Volksschule und römisch 40 geht in die
  60. Klasse Volksschule oder? BF2: Ja. R: Wer von diesen Kindern ist in irgendwelchen Vereinen tätig? BF2: Sie treffen sich mit den Freunden gemeinsam und spielen dann Fußball. Sie werden auch trainiert im Park. Aber ich glaube, dass sollten Sie besser selber erzählen. Die jüngeren Kinder besuchen gar nichts. R: Wie sieht der Freundeskreis von diesen 4 Kindern aus? BF2: Sie haben Freunde in der Schule und bei der CARITAS. Ich habe ein Schreiben vorgelegt. R: Haben diese 4 Kinder Kontakt in die russische Föderation? BF2: Wenn ich anrufe, sprechen Sie mit meiner Mutter, also mit ihrer Oma. Sie können nicht so gut tschetschenisch. Sie sagen nur Hallo und fragen, wie es ihr geht. Mit meiner Mutter, Schwester. R: Jetzt haben Sie vorher gesagt, sie sprechen mit ihnen tschetschenisch? BF2: Ich spreche mit ihnen tschetschenisch, aber sie sprechen nicht sehr gut tschetschenisch. Sie antworten aber auf tschetschenisch. Sie haben in der Schule Deutsch und schauen sich auch im Fernsehen deutsche Sendungen an. Auch im Internet, alles auf Deutsch. Aber ich möchte nicht, dass sie ihre Muttersprache vergessen. Sie sprechen schlecht tschetschenisch mit Akzent. R: Geht es Ihnen gut? BF2: Ja. Ich bin nur sehr aufgeregt. Das bisherige Verhandlungsprotokoll wurde rückübersetzt. BF2 bestätigt nach Rückfrage, dass ihre Angaben korrekt dokumentiert wurden. Beginn der Befragung von BF3 (Tochter des Beschwerdeführers) in Anwesenheit von BF2: Über Nachfrage erklärt BF3, dass Sie die Einvernahme in deutscher Sprache wünscht. D wird ersucht, hier zu bleiben, um bei allfälligen Problemen rückzuübersetzen. R: Wie alt waren Sie, als Sie nach Österreich gekommen sind? BF3 (Tochter des Beschwerdeführers): Ich weiß nicht genau, mit 9 oder 10 Jahren. R: Gehen Sie noch in die Schule? BF3: Ja. In den Berufsvorbereitungslehrgang beim BVL, jeden Tag gehe ich dorthin im
  61. Bezirk. R: Welche Schule haben Sie bis jetzt abgeschlossen? BF3: Ich bin jetzt im
  62. Schuljahr. Ich gehe in die XXXX .BF3: Ich bin jetzt im
  63. Schuljahr. Ich gehe in die römisch 40 . R: Für welchen beruf werden Sie da ausgebildet? BF3: Für Koch. R: Haben Sie schon eine Lehrstelle? BF3: Nein, noch nicht. Praktikum habe ich bei Genusswerk im dritten Bezirk fünf Tage gemacht. Geld habe ich damals keines bekommen. R: Ist es richtig, dass Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt durch Bezug von Grundversorgung finanzieren und mit ihren Eltern gemeinsam in einem Asylwerberheim leben? BF3: Ja. R: Wie viele Schulstufen haben Sie in der Russischen Föderation absolviert? BF3: Ich glaube
  64. R: Wo sind Sie da in die Schule gegangen? BF3: Ich weiß es nicht mehr. R: In welcher Sprache reden Sie mit der Mama? BF3: Manchmal tschetschenisch, manchmal Deutsch. R: Mit dem Vater? BF3: Auch. R: Können Sie russisch auch? BF3: Nein. R: Wie schaut es mit einem Freund aus? BF3: Hatte ich. Aber derzeit kein Freund. R: Was machen SIE in Ihrer Freizeit? BF3: Ich spiele Basketball und Fußball im Park, backe und koche gerne. R: Haben Sie Vereinsaktivitäten? BF3: Nein. R: Haben SIE außer Ihrer Schule noch irgendwelche Ausbildungen absolviert? BF3: Nein. R: Haben Sie in Österreich irgendwelche Probleme mit Behörden oder Gerichten gehabt? BF3: Nein, nur einmal bin ich schwarz gefahren. R: Wurde die Strafe schon gezahlt? BF3: Nein, der Vater zahlt es. Verlesen wird Strafregisterauszug vom 19.12.2018: Keine Eintragungen. (Wird als Beilage E zum Akt genommen.) R: Wie schaut Ihr Freundeskreis aus? BF3: Tschetschenische gibt es derzeit nicht. Die beste Freundin heißt XXXX , ist Österreicherin. XXXX kenne ich von der Schule. Sie konnte ihnen kein Empfehlungsschreiben schicken, da sie ein Praktikum hatte.BF3: Tschetschenische gibt es derzeit nicht. Die beste Freundin heißt römisch 40 , ist Österreicherin. römisch 40 kenne ich von der Schule. Sie konnte ihnen kein Empfehlungsschreiben schicken, da sie ein Praktikum hatte. R: Was unternehmen Sie mit ihr? BF3: Ich gehe mit ihr spazieren, auf einen Kaffee. R: Sind Sie auf Facebook? BF3: Nein, ich habe Instagram. R: Haben Sie über Instagram Kontakt in die Russische Föderation? BF3: Ich habe Kontakt zu Russen, aber keinen Kontakt in die Russische Föderation. Es handelt sich um meine Freundinnen. Sie sind Russinnen, aber leben in Österreich. R: Haben Sie Kontakt zu ihrer Oma, oder zu Tanten/Onkeln in der Russischen Föderation? BF3: Wenn meine Mutter mit ihnen telefoniert, rede ich auch mit ihnen. Selbst nehme ich keinen Kontakt zu ihnen auf. R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie wieder in die russische Föderation gehen? BF3: Ich haben dann keine Arbeit, ich verstehe die Sprache nicht so gut. R: Jetzt haben Sie mir gesagt, sie haben tschetschenische Freundinnen? BF3: Ja. Ich rede mit denen tschetschenisch. Russisch spreche ich nicht. R: Wollen Sie von sich aus noch was sagen? BF3: Ich will hierbleiben, ich will noch lernen. Hier eine Lehre machen als Köchin und hier arbeiten. Ich will hier einen Führerschein machen und habe hier meine Freundinnen und es wäre echt schön, wenn ich hier bleiben könnte. R: Wollen Sie noch etwas sagen? BF3: Nein. BF3 verlässt den Saal. BF 4 (Sohn des Beschwerdeführers) betritt den Saal unter Beiziehung von BF2: R: Wie alt waren Sie, als Sie hergekommen sind? BF4: 8, 9 Jahre. Drei Schulstufen in der Russischen Föderation. BF4 antwortet in deutscher Sprache. Die Einvernahme erfolgt in weiterer Folge auf deutscher Sprache. BF2 verlässt den Saal. BF 1 betritt den Saal. Befragung von BF4 im Beisein von BF
  65. R: Wo sind Sie zur Schule gegangen? BF4: In XXXX . In Österreich habe ich die Volksschule in der XXXX besucht. Danach in der XXXX die Mittelschule, zwei Jahre hindurch. Dann wurde diese renoviert und ich ging in den XXXX Bezirk in die XXXX . Danach habe ich den Polytechnischen Lehrgang in der XXXX besucht. Ich habe also 9 Schulstufen besucht, aber nicht erfolgreich abgeschlossen. Als wir den Bescheid bekommen haben, dass wir zurück in die russische Föderation müssen hatte ich keine Motivation mehr und bin schlussendlich durchgeflogen.BF4: In römisch 40 . In Österreich habe ich die Volksschule in der römisch 40 besucht. Danach in der römisch 40 die Mittelschule, zwei Jahre hindurch. Dann wurde diese renoviert und ich ging in den römisch 40 Bezirk in die römisch 40 . Danach habe ich den Polytechnischen Lehrgang in der römisch 40 besucht. Ich habe also 9 Schulstufen besucht, aber nicht erfolgreich abgeschlossen. Als wir den Bescheid bekommen haben, dass wir zurück in die russische Föderation müssen hatte ich keine Motivation mehr und bin schlussendlich durchgeflogen. R: Was ist jetzt? BF4: Jetzt mache ich noch nichts. Ich bin zu Hause. Ich suche momentan was. R: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt derzeit? BF4: Die Eltern geben mir Geld. R: Wann war das mit dem Abbruch vom polytechnischen Lehrgang? BF4: Im September
  66. R: Seit September 2018 sind Sie zu Hause und tun nichts? BF4: Ja, aber ich will was machen. R: Waren Sie schon beim AMS? BF4: Mir wurde gesagt, dass das nicht geht. R: Haben Sie sich bemüht darum, den polytechnischen Lehrgang nachzuholen? BF4: Ich will mich jetzt dann wieder anmelden. R: Haben Sie sonst irgendeine Ausbildung gemacht in Österreich? BF4: Nein. R: Haben Sie in Österreich schon irgendwas gearbeitet? BF4: Nein. R: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig? BF4: Nein. R: leiden Sie an irgendwelchen chronischen Krankheiten? BF4: Nein. R: Ist es richtig, dass auch Sie beim schwarzfahren erwischt wurden? BF4: Nein. Ich weiß nicht. Soweit ich weiß nicht. Verlesen wird Strafregisterauszug vom 19.12.2018: Keine Eintragungen. (Beilage F) R: Wie schaut Ihr Freundeskreis in Österreich aus? BF4: XXXX heißt mein bester Freund, der Tschetschene ist. XXXX ist Österreicher und XXXX , die habe ich im Poly kennengelernt, manchmal gehe ich mit ihnen in Cafés oder spiele Fußball. Nach der Schule hole ich sie ab.BF4: römisch 40 heißt mein bester Freund, der Tschetschene ist. römisch 40 ist Österreicher und römisch 40 , die habe ich im Poly kennengelernt, manchmal gehe ich mit ihnen in Cafés oder spiele Fußball. Nach der Schule hole ich sie ab. R: Besuchen Sie eine Moschee in Österreich? BF4: Ich gehe manchmal mit meinem Vater mit. R: Was passiert, wenn Sie jetzt zurückfahren? BF4: Dort kann ich nichts mit meinem Leben anfangen, finde ich. Ich habe dort keine Freunde. Die Sprache kann ich auch nicht so gut und hier bin ich aufgewachsen und hier fühle ich mich auch wohl. R: Wollen Sie noch etwas sagen? BF4: Nein. BFV: Wie haben denn ihre Noten ausgeschaut im Halbsemester? BF4: Die Noten waren besser als am Ende. Am Ende wurden die Noten schlimmer, wegen der Situation. BFV: Haben Sie schon irgendwelche Überlegungen angestellt, was Sie machen dürften, wenn Sie eine Lehre anfangen müssten? BF4: Ich würde als erstes den polytechnischen Lehrgang nachholen. Dann würde ich eine Lehre als IT-Techniker mit Matura absolvieren und sodann an der Universität Programmieren studieren. BFV: Haben Sie sich da schon irgendwie überlegt, wie Sie das machen könnten? BF4: Ich weiß, wenn ich das Poly abgeschlossen habe, kann ich gleichzeitig 3 Jahre in eine Berufsschule gehen und ich kann auch weiterstudieren, wenn ich die Matura habe. BFV: Keine weiteren Fragen. BehV: Mit Ihrem besten Freund XXXX sprechen Sie Deutsch?BehV: Mit Ihrem besten Freund römisch 40 sprechen Sie Deutsch? BF4: Ich spreche Deutsch mit ihm, einige Wörter verwenden wir auch auf tschetschenisch. Nach Rückfrage bestätigt BF4, dass alle Aussagen richtig protokolliert wurden. BFV: Ich beantrage die Einvernahme von XXXX , BA, ausgewiesen durch: Führerschein Republik Österreich, Nr. XXXX .BFV: Ich beantrage die Einvernahme von römisch 40 , BA, ausgewiesen durch: Führerschein Republik Österreich, Nr. römisch 40 . Es erfolgt eine Belehrung als Zeugin: R: Seit wann kennen Sie die Familie? Z: Seit fast 4 Jahren. Ich arbeite ehrenamtlich bei der CARITAS, im Haus Daria, ich leite dort eine Spielstätte und über die Kinder habe ich die gesamte Familie kennengelernt. R: Wie ging der Kontakt weiter? Z: ich bin alle 2 Wochen von 18-20 Uhr mit den Kindern im Haus Daria. Die Kinder habe ich als wissbegierig kennengelernt. Die Familie kommt häufig. Die Kinder sind die, die am motiviertesten sind, sich Wissen anzueignen. Insbesondere im Vergleich zu anderen Kindern. Ich spreche jetzt vor allem auch für jene Kinder, die heute nicht anwesend sind, wobei ich auch die beiden heute anwesenden Kinder bereits in meiner Spielgruppe begleitet habe. R: Was macht man dort? Z: Es finden sowohl reguläre Spiele statt, auch versuche ich typische Traditionen wie Ostern und Weihnachten den Kindern näher zu bringen. Wir spielen mit den Kindern. R: Was können Sie mir noch erzählen über die Familie? Z: Ich bin heute insbesondere hier, weil ich fasziniert bin über die Deutschkenntnisse der Kinder. Bereits die 3jährige spricht bereits ausgezeichnet Deutsch. Dies ist umso bemerkenswerter, als die Eltern ja noch nicht so gut Deutsch können. Darüber hinaus halte ich die gesamten Kinder für sehr intelligent und möchte ihre Disziplin herausstreichen. Ich musste in diesen 4 Jahren kein einziges Mal einschreiten, um sie zu disziplinieren, wie etwa aufs Zimmer schicken. Die XXXX hat sehr großes Vertrauen zu mir. Wir sprechen über viele Dinge, über Kulturunterschiede, über das Kopftuch. Ich weiß, dass das Kopftuch für XXXX keine Bedeutung hat. Sie trägt es aus Gewohnheit.Z: Ich bin heute insbesondere hier, weil ich fasziniert bin über die Deutschkenntnisse der Kinder. Bereits die 3jährige spricht bereits ausgezeichnet Deutsch. Dies ist umso bemerkenswerter, als die Eltern ja noch nicht so gut Deutsch können. Darüber hinaus halte ich die gesamten Kinder für sehr intelligent und möchte ihre Disziplin herausstreichen. Ich musste in diesen 4 Jahren kein einziges Mal einschreiten, um sie zu disziplinieren, wie etwa aufs Zimmer schicken. Die römisch 40 hat sehr großes Vertrauen zu mir. Wir sprechen über viele Dinge, über Kulturunterschiede, über das Kopftuch. Ich weiß, dass das Kopftuch für römisch 40 keine Bedeutung hat. Sie trägt es aus Gewohnheit. BFV: Haben Sie Wahrnehmungen, welche Sprache sprechen die Kinder untereinander? Z: Deutsch. BehV: Bei diesen Kindergruppentreffen, nehmen da alle Familienmitglieder teil? Z: Es nehmen zwar nicht regelmäßig alle Familienmitglieder an diesen Kindergruppentreffen teil. XXXX ist schon etwas zu alt. Die Mutter kommt unregelmäßig, aber auch oft zum Backen. Mir persönlich ist es wichtig, trotz meiner engen Zeitfenster heute hier zu sein, um die Integrationsbemühungen der Familie XXXX hervorzuheben. Klarerweise ist mein derzeitiges Verhältnis zu den kleinen Kindern intensiver, als zu den bereits größeren Kindern und den Eltern, ausgenommen meine Freundin XXXX .Z: Es nehmen zwar nicht regelmäßig alle Familienmitglieder an diesen Kindergruppentreffen teil. römisch 40 ist schon etwas zu alt. Die Mutter kommt unregelmäßig, aber auch oft zum Backen. Mir persönlich ist es wichtig, trotz meiner engen Zeitfenster heute hier zu sein, um die Integrationsbemühungen der Familie römisch 40 hervorzuheben. Klarerweise ist mein derzeitiges Verhältnis zu den kleinen Kindern intensiver, als zu den bereits größeren Kindern und den Eltern, ausgenommen meine Freundin römisch 40 . BFV + BehV: Keine weiteren Fragen. ...... R: Wollen Sie noch etwas vorbringen? BF1: Nein. BF2: Ja, wir möchten in Österreich bleiben. Wir wollen hier arbeiten und lernen. BF3: Ich will auch hier leben und arbeiten und mein ganzes Leben da verbringen. BF4: Ich will hier leben und arbeiten. Alles, was geht. R an BF1: Was würde passieren, wenn Sie jetzt zurückkehren müssten? BF1: Es wird jedenfalls nichts Gutes passieren. R an BF1: Sie haben eine Einstellungszusage als Taxilenker vorgelegt. Jetzt haben Sie gesagt, dass ihr Führerschein abgelaufen ist? BF1: Ja, ich möchte den Führerschein nachholen. ich möchte zuerst lernen, bevor ich einen Job annehme. BF2: Im Falle einer Rückkehr weiß ich nicht, was passiert, ich habe Angst um einen Mann. Denn wir sind jetzt zusammen."
  67. Mit Schriftsatz vom 31.01.2019 nahmen die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung zu den ausgehändigten Länderberichten und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Stellung.
  68. Am 04.02.2019 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde ein.
  69. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2019, W147 1427773-3/33E, W147 1427775-2/33E, W147 1427777-2/33E, W147 1427783-2/32E, W147 1427778-2/30E, W147 1427779-2/30E, W147 1427781-2/30E und W147 2191305-1/30E, wurden die Beschwerden gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 46, 50 und 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
  70. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2019, W147 1427773-3/33E, W147 1427775-2/33E, W147 1427777-2/33E, W147 1427783-2/32E, W147 1427778-2/30E, W147 1427779-2/30E, W147 1427781-2/30E und W147 2191305-1/30E, wurden die Beschwerden gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und Paragraphen 46, 50 und 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.
  71. Infolge der erhobenen außerordentlic

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