Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, vom 11.02.2020, GZ: HVBA - römisch 40 , betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.02.2020 auf Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 b, beschlossen: A) Der angefochtene Bescheid wird
GVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) brachte am 03.02.2020 bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
XXXX , ab 01.01.2017 ein.Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) brachte am 03.02.2020 bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege seiner Ehefrau, Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , ab 01.01.2017 ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.02.2020, GZ: HVBA - XXXX , lehnte die PVA diesen Antrag ab. Begründend führte die PVA aus, der BF habe Anspruch aus einer eigenen Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Es bestehe somit kein sozialversicherungsrechtlicher Nachteil, da keine Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder beendet habe werden müssen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.02.2020, GZ: HVBA - römisch 40 , lehnte die PVA diesen Antrag ab. Begründend führte die PVA aus, der BF habe Anspruch aus einer eigenen Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Es bestehe somit kein sozialversicherungsrechtlicher Nachteil, da keine Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder beendet habe werden müssen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, und führte aus, seine Gattin habe bereits ein Jahr vor seinem Pensionsantritt Anzeichen ihrer fortlaufenden Erkrankung gezeigt. Sie habe in zunehmend verstärktem Ausmaß manische Phasen durchgemacht. Aus diesem Grund habe der BF ihre Arbeit im gemeinsamen Betrieb übernommen. Darunter habe jedoch seine Gesundheit gelitten, was zu seiner Erwerbsunfähigkeit geführt habe. Der BF habe seinen Betrieb schließen müssen. Der BF legte vor: Ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (nun Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, im Folgenden SVS) über die Beendigung der Pflichtversicherung des BF nach dem GSVG (Anzeige des Nichtbetriebs seines Gewerbes per 31.10.2016) sowie einen medizinischen Befund des ärztlichen Dienstes im Gesundheitszentrum der SVS vom 21.01.2016. Die PVA nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor (Einlangen 23.03.2020). Mit dem gleichzeitig erstatteten Vorlagebericht verwies die PVA auf eine dem BF seit 01.11.2016 gewährte Erwerbsunfähigkeitspension. Eine wirksame Beitragsentrichtung sei dem BF als Bezieher einer Pension nicht mehr möglich. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (2015/08/0022 vom 04.11.2015) sei daher die Berechtigung zur Selbstversicherung zu verneinen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach §5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG in der anzuwendenden Fassung können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach §5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen. [...]
Abs 2 ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
Paragraph 18 b, Absatz 2, ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt. Auch wenn der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann:Auch wenn der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann:
1 Z 3 ASVG sind Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind, als Beitragszeiten anzusehen.
Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG sind Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind, als Beitragszeiten anzusehen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, der auch auf die Selbstversicherung nach § 18b ASVG anzuwenden ist, die zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten auf zwölf Monate (vgl. VwGH Ro 2014/08/0085 vom 07.04.2016).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, der auch auf die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG anzuwenden ist, die zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten auf zwölf Monate vergleiche VwGH Ro 2014/08/0085 vom 07.04.2016). Der BF hat die verfahrensgegenständliche Berechtigung zur Selbstversicherung am 03.02.2020 rückwirkend ab 01.01.2017 beantragt. Eine Berechtigung zur Selbstversicherung gem. § 18b ASVG kommt nur für die Zeit ab 03.02.2019 in Betracht.Der BF hat die verfahrensgegenständliche Berechtigung zur Selbstversicherung am 03.02.2020 rückwirkend ab 01.01.2017 beantragt. Eine Berechtigung zur Selbstversicherung gem. Paragraph 18 b, ASVG kommt nur für die Zeit ab 03.02.2019 in Betracht. Bezogen auf diesen Zeitraum ist folgendes auszuführen: Der BF bezieht seit 01.11.2016 eine Erwerbsunfähigkeitspension.
Sd § 223 Abs 2 ASVG für einen anderen Beitragszeitraum als den letzten dem Stichtag zeitlich unmittelbar vorangehenden entrichtet worden sind, für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.
Paragraph 230, Absatz eins, ASVG sind Beiträge, die nach dem Stichtag iSd Paragraph 223, Absatz 2, ASVG für einen anderen Beitragszeitraum als den letzten dem Stichtag zeitlich unmittelbar vorangehenden entrichtet worden sind, für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam. Der Eintritt des Versicherungsfalls (Stichtag iSd § 223 Abs 2 ASVG) schließt aus, dass für eine nach dem Stichtag gelegene Zeit Versicherungszeiten für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall erworben werden. Allerdings können solche Versicherungszeiten sehr wohl für Leistungen aus einem später eintretenden Versicherungsfall gleicher oder anderer Art wirksam werden (Sonntag in Sonntag (Hrsg.) ASVG, Linde Verlag
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Antrag des BF zu Unrecht ohne weitere Prüfung abgelehnt. Ob die sonstigen Voraussetzungen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
ASVG im vorliegenden Fall gegeben sind, hat die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise ermittelt. Ihr im angefochtenen Bescheid vertretenes Argument, der BF hätte aus Anlass der von ihm erbrachten Pflegeleistungen keine Erwerbstätigkeit einschränken oder beenden müssen, ist nicht geeignet, die Abweisung seines verfahrensgegenständlichen Antrages zu bewirken.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Antrag des BF zu Unrecht ohne weitere Prüfung abgelehnt. Ob die sonstigen Voraussetzungen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 b, ASVG im vorliegenden Fall gegeben sind, hat die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise ermittelt. Ihr im angefochtenen Bescheid vertretenes Argument, der BF hätte aus Anlass der von ihm erbrachten Pflegeleistungen keine Erwerbstätigkeit einschränken oder beenden müssen, ist nicht geeignet, die Abweisung seines verfahrensgegenständlichen Antrages zu bewirken. Denn nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, kann die Berechtigung zur Selbstversicherung sogar zusätzlich zu einer und zu mehreren Erwerbstätigkeiten in Anspruch genommen werden, solange es der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit/en zulässt, dass die zu pflegende Person daneben noch mindestens 14 Stunden wöchentlich für die Pflege aufwenden kann. Eine bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit muss nicht zwingend reduziert werden, solange die eben genannte Bedingung erfüllt ist (vgl. VwGH 2014/08/0084 vom 19.01.2017).Denn nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, kann die Berechtigung zur Selbstversicherung sogar zusätzlich zu einer und zu mehreren Erwerbstätigkeiten in Anspruch genommen werden, solange es der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit/en zulässt, dass die zu pflegende Person daneben noch mindestens 14 Stunden wöchentlich für die Pflege aufwenden kann. Eine bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit muss nicht zwingend reduziert werden, solange die eben genannte Bedingung erfüllt ist vergleiche VwGH 2014/08/0084 vom 19.01.2017). Somit kommt es, was die Beanspruchung der Arbeitskraft betrifft, nicht darauf an, ob eine Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder beendet wurde, sondern auf das Ausmaß der im strittigen Zeitraum tatsächlich verrichteten notwendigen Pflegeleistungen (erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis 2014/08/0084 vom 19.1.2017 ausführlich mit dem Begriff der "erheblichen Beanspruchung" der Arbeitskraft iSd § 18b ASVG befasst und folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis 2014/08/0084 vom 19.1.2017 ausführlich mit dem Begriff der "erheblichen Beanspruchung" der Arbeitskraft iSd Paragraph 18 b, ASVG befasst und folgendes ausgeführt: Was unter einer "erheblichen" Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege zu verstehen ist, wird vom Gesetzgeber nicht definiert. Eine (erste) Eingrenzung des Begriffs ergibt sich daraus, dass im § 18b Abs. 1 ASVG ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 nach dem BPGG - was das Vorliegen eines durchschnittlichen Pflegeaufwands von mehr als 120 Stunden monatlich bedeutet - vorausgesetzt wird. Weiters soll laut den Materialien zum
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W164.2229823.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.