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{'item': 'W176 2210329-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2020 GeschäftszahlW176 2210329-1 SpruchW176 2210329-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter M

§ 28Abs. 2 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, 28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Mit Grundbuchsgesuch vom 07.09.2017 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin zu TZ 3432/2017 - neben der Einverleibung des Eigentumsrechtes für sie auf drei (Drittel)Anteilen der EZ XXXX , KG XXXX (Begehren 1) - die Eintragung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 4,5 Mio. für die XXXX Bank XXXX auf den genannten Anteilen, dies unter Hinweis auf die Pfandbestellungsurkunde vom 26.05.2017 (Begehren 2).1.
  2. Mit Grundbuchsgesuch vom 07.09.2017 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin zu TZ 3432 aus 2017, - neben der Einverleibung des Eigentumsrechtes für sie auf drei (Drittel)Anteilen der EZ römisch 40 , KG römisch 40 (Begehren 1) - die Eintragung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 4,5 Mio. für die römisch 40 Bank römisch 40 auf den genannten Anteilen, dies unter Hinweis auf die Pfandbestellungsurkunde vom 26.05.2017 (Begehren 2). 1.
  3. Mit Beschluss vom 27.09.2017, Zl. TZ 3432/2017, bewilligte das Bezirksgericht XXXX zu Punkt 1 die Eintragung des Eigentumsrechtes für die Beschwerdeführerin auf einem Drittelanteil der Liegenschaft, die Vormerkung des Eigentumsrechtes für diese auf den beiden anderen Drittelanteilen sowie zu Punkt 2 die Eintragung des Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 4,5 Mio. zugunsten der XXXX Bank XXXX auf diesen Anteilen. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes an zwei Drittelanteilen wurde mangels Vorlage von Nachweisen für die Berechnung und Abfuhr der Grunderwerbssteuer abgewiesen.1.
  4. Mit Beschluss vom 27.09.2017, Zl. TZ 3432 aus 2017,, bewilligte das Bezirksgericht römisch 40 zu Punkt 1 die Eintragung des Eigentumsrechtes für die Beschwerdeführerin auf einem Drittelanteil der Liegenschaft, die Vormerkung des Eigentumsrechtes für diese auf den beiden anderen Drittelanteilen sowie zu Punkt 2 die Eintragung des Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 4,5 Mio. zugunsten der römisch 40 Bank römisch 40 auf diesen Anteilen. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes an zwei Drittelanteilen wurde mangels Vorlage von Nachweisen für die Berechnung und Abfuhr der Grunderwerbssteuer abgewiesen. 1.
  5. Die bewilligten Eintragungen wurden in der Folge im Grundbuch vollzogen. 1.
  6. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin für die Eintragung des Pfandrechts die Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, idHv EUR 54.000,-- zur Zahlung vorgeschrieben, die diese auch entrichtete.1.4. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin für die Eintragung des Pfandrechts die Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer 4, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, idHv EUR 54.000,-- zur Zahlung vorgeschrieben, die diese auch entrichtete. 2.1. Mit Grundbuchsgesuch vom 03.10.2017 beantragte die Beschwerdeführerin sodann zu TZ 3810/2017 - jeweils "im Rang TZ 3432/2017" - zum einen die Einverleibung des Eigentumsrechtes für sie auf den beiden zuvor genannten Drittelanteilen der Liegenschaft (Begehren 1) und zum anderen (unter Hinweis auf die Pfandbestellungsurkunde vom 26.05.2017) die Eintragung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 4,5 Mio. zugunsten der XXXX Bank XXXX auf den Anteilen

Punkt

  1. (Begehren 2).2.
  2. Mit Grundbuchsgesuch vom 03.10.2017 beantragte die Beschwerdeführerin sodann zu TZ 3810 aus 2017, - jeweils "im Rang TZ 3432/2017" - zum einen die Einverleibung des Eigentumsrechtes für sie auf den beiden zuvor genannten Drittelanteilen der Liegenschaft (Begehren 1) und zum anderen (unter Hinweis auf die Pfandbestellungsurkunde vom 26.05.2017) die Eintragung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 4,5 Mio. zugunsten der römisch 40 Bank römisch 40 auf den Anteilen

Punkt

  1. (Begehren 2). 2.
  2. Mit Aktenvermerk vom 16.10.2017 hielt die Kanzleileiterin des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fest, die Diplomrechtspflegerin des zuständigen Grundbuchsgerichts habe telefonisch mitgeteilt, dass die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu den TZ der Rangordnungen zu beantragen sei und nicht zu "TZ 3432/2017", weil diese eine vorangegangene Abweisung betreffe; ebenso sei der Hinweis "im Rang TZ 3432/2017" bezüglich der Pfandrechtseintragung zu löschen. Weiters habe sie darum ersucht, die Rangordnungsbeschlüsse im Original an das Gericht zu senden, und habe auf Mitteilung, dass sich diese Urkunden zu anderen TZ noch bei Gericht befänden, angegeben, sie würde sich darum kümmern. 2.
  3. Mit Folgeantrag zu TZ 3810/2017 vom 16.10.2017 modifizierte die Beschwerdeführerin daraufhin den unter 2.
  4. dargestellten Antrag iSd unter 2.
  5. dargestellten Punkte.2.
  6. Mit Folgeantrag zu TZ 3810 aus 2017, vom 16.10.2017 modifizierte die Beschwerdeführerin daraufhin den unter 2.
  7. dargestellten Antrag iSd unter 2.
  8. dargestellten Punkte. 2.
  9. Mit Beschluss vom 18.10.2017, TZ 3810/2017, bewilligte das Bezirksgericht XXXX die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Beschwerdeführerin auf den beiden genannten Drittelanteilen sowie die Eintragung des Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 4.5 Mio. zugunsten der XXXX Bank XXXX auf diesen Anteilen. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Rang der Rangordnungsbeschlüsse wurde dagegen mit der Begründung abgewiesen, diese seien dem Antrag im Original anzuschließen bzw. bei elektronischen Anträgen in angemessener Frist nachzureichen, was gegenständlich nicht erfolgt sei.2.
  10. Mit Beschluss vom 18.10.2017, TZ 3810 aus 2017,, bewilligte das Bezirksgericht römisch 40 die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Beschwerdeführerin auf den beiden genannten Drittelanteilen sowie die Eintragung des Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 4.5 Mio. zugunsten der römisch 40 Bank römisch 40 auf diesen Anteilen. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Rang der Rangordnungsbeschlüsse wurde dagegen mit der Begründung abgewiesen, diese seien dem Antrag im Original anzuschließen bzw. bei elektronischen Anträgen in angemessener Frist nachzureichen, was gegenständlich nicht erfolgt sei. 2.
  11. Die bewilligten Eintragungen wurden am 18.10.2017 im Grundbuch vollzogen. 2.
  12. Mit Lastschriftanzeige vom 20.10.2017 wurde sodann die Beschwerdeführerin mit dem Beisatz, dass das Pfandrecht zu TZ 3432/17 und TZ 3810/17 eingetragen worden sei und daher die Eintragungsgebühr zweimal anfalle, aufgefordert, die Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 4 GGG idHv EUR 54.000,-- (abermals) zu bezahlen.2.6. Mit Lastschriftanzeige vom 20.10.2017 wurde sodann die Beschwerdeführerin mit dem Beisatz, dass das Pfandrecht zu TZ 3432/17 und TZ 3810/17 eingetragen worden sei und daher die Eintragungsgebühr zweimal anfalle, aufgefordert, die Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG idHv EUR 54.000,-- (abermals) zu bezahlen. 2.

  1. Gegen den unter Punkt 2.
  2. dargestellten Beschluss erhob die Beschwerdeführerin - nach Anregung einer Berichtigung nach § 104 Allgemeines Grundbuchsgesetz, BGBl. Nr. 39/1955 (GBG), der nicht nachgekommen wurde - mit Schriftsatz vom 02.11.2017 Rekurs (in dem sie u.a. beantragte, die Pfandrechtsdoppeleintragung zu TZ 3810/2017 ersatzlos zu beheben). Darin brachte sie (abgesehen davon, die Diplomrechtspflegerin zugesichert habe, dass sie sich bezüglich der Eintragung des Eigentumsrechts um die Rangordnungen kümmern werde) vor, dass sie auf die telefonische Mitteilung der Rechtspflegerin, dass hinsichtlich der Eintragung des Pfandrechtes der Beisatz "im Rang TZ 3432/2017" zu löschen sei, vertraut habe und diesen gelöscht habe, woraufhin völlig überraschend nicht im Range, sondern ein weiteres Pfandrecht über EUR 4,5 Mio. eingetragen worden sei; dies habe dazu geführt, dass "die zuständige Kostenbeamtin - was hätte sie sonst machen sollen - eine Eintragungsgebühr über € 54.000,00 [...] vorgeschrieben" habe.2.
  3. Gegen den unter Punkt 2.
  4. dargestellten Beschluss erhob die Beschwerdeführerin - nach Anregung einer Berichtigung nach Paragraph 104, Allgemeines Grundbuchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, (GBG), der nicht nachgekommen wurde - mit Schriftsatz vom 02.11.2017 Rekurs (in dem sie u.a. beantragte, die Pfandrechtsdoppeleintragung zu TZ 3810 aus 2017, ersatzlos zu beheben). Darin brachte sie (abgesehen davon, die Diplomrechtspflegerin zugesichert habe, dass sie sich bezüglich der Eintragung des Eigentumsrechts um die Rangordnungen kümmern werde) vor, dass sie auf die telefonische Mitteilung der Rechtspflegerin, dass hinsichtlich der Eintragung des Pfandrechtes der Beisatz "im Rang TZ 3432/2017" zu löschen sei, vertraut habe und diesen gelöscht habe, woraufhin völlig überraschend nicht im Range, sondern ein weiteres Pfandrecht über EUR 4,5 Mio. eingetragen worden sei; dies habe dazu geführt, dass "die zuständige Kostenbeamtin - was hätte sie sonst machen sollen - eine Eintragungsgebühr über € 54.000,00 [...] vorgeschrieben" habe. 2.
  5. Mit Beschluss vom 26.03.2018, Zl. 47 R 393/17t, wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Rekurs mangels Beschwer zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Begründend wurde ua. festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in Ansehung der Pfandrechtseinverleibung nicht beschwert sei, da sie einen derartigen Antrag gestellt habe, den das Gericht auch bewilligt habe. Überdies sei durch die zu TZ 3810/2017 erfolgte Bewilligung des Einverleibungsgesuchs im laufenden Rang keine eine materielle Beschwer begründende Rangverschiebung bewirkt worden, sodass die Beschwerdeführerin in ihren bücherlichen Rechten nicht verletzt worden sei.2.
  6. Mit Beschluss vom 26.03.2018, Zl. 47 R 393/17t, wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Rekurs mangels Beschwer zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Begründend wurde ua. festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in Ansehung der Pfandrechtseinverleibung nicht beschwert sei, da sie einen derartigen Antrag gestellt habe, den das Gericht auch bewilligt habe. Überdies sei durch die zu TZ 3810 aus 2017, erfolgte Bewilligung des Einverleibungsgesuchs im laufenden Rang keine eine materielle Beschwer begründende Rangverschiebung bewirkt worden, sodass die Beschwerdeführerin in ihren bücherlichen Rechten nicht verletzt worden sei.
  7. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 06.06.2018 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien für dessen Präsidentin der Beschwerdeführerin die Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 4 GGG idHv EUR 54.000,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs.1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), idHv EUR 8,--, insgesamt sohin EUR 54.008,-- zur Zahlung vor.3. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 06.06.2018 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien für dessen Präsidentin der Beschwerdeführerin die Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG idHv EUR 54.000,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), idHv EUR 8,--, insgesamt sohin EUR 54.008,-- zur Zahlung vor.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung (wodurch der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid außer Kraft trat). In der Begründung erstattete sie ein Vorbringen, das im Wesentlichen mit jenem im Rekurs übereinstimmt.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtsaachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin für die Eintragung des Pfandrechtes unter der TZ 3810/2017 die Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 4 GGG idHv EUR 54.000,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs.1 GEG idHv EUR 8,--, somit insgesamt EUR 54.008,-- zur Zahlung vor.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtsaachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin für die Eintragung des Pfandrechtes unter der TZ 3810 aus 2017, die Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG idHv EUR 54.000,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idHv EUR 8,--, somit insgesamt EUR 54.008,-- zur Zahlung vor. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass bei der Gebührenvorschreibung lediglich darauf abzustellen sei, welche Grundbuchseintragung bewilligt und vollzogen worden sei, nicht jedoch, ob die Eintragung bewilligt hätte werde dürfen. Denn die Gebührenpflicht knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten.

  1. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin erneut auf das Telefongespräch, das die zuständige Rechtspflegerin mit der Kanzleileiterin ihrer Rechtsvertreterin geführt habe. Selbst wenn die telefonische Auskunft missverstanden worden sei und das Grundbuchsgesuch in seiner Form nicht richtig gewesen sei, sei der Rechtspflegerin bewusst gewesen, was die Beschwerdeführerin begehre; es sei daher nicht verständlich, weshalb keine weitere Korrespondenz erfolgt sei, um die Möglichkeit der Verbesserung oder Rücknahme des Gesuchs zu erhalten. Trotz Vorlage der selben Pfandbestellungsurkunde in beiden Grundbuchsgesuchen sei das Pfandrecht zweimal eingetragen worden, dies obwohl die Rechtspflegerin nachweislich gewusst habe, dass im Grundbuch nur ein Pfandrecht auf der gesamten Liegenschaft eingetragen werden hätte sollen. Die Eintragungsgebühr in beträchtlicher Höhe sei daher aufgrund des falschen Vorgehens des Grundbuchsgerichtes zweimal vorgeschrieben worden - und zwar auf Anteilen, die es nicht mehr gebe. Ein Fehler des Gerichtes könne nicht dazu führen, dass die Parteien mit einer doppelten Gebühr bestraft würden.
  2. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
  4. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie der Beschwerde.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.

  1. Zur Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
  2. In der Sache: 3.3.
  3. Vorweg ist festzuhalten, dass mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid die Zahlung der Eintragungsgebühr für das Pfandrecht vorgeschrieben wird, weshalb auf die in der Beschwerde ebenfalls angesprochene Problematik hinsichtlich der Rangordnungen (betreffend die Einverleibung des Eigentumsrechtes am den genannten Anteilen am in Rede stehenden Grundstück) nicht weiter einzugehen ist. 3.3.
  4. Die Gebührenpflicht entsteht

§ 2

Z 4 GGG hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung, was fallbezogen am 18.10.2017 erfolgte.3.3.2. Die Gebührenpflicht entsteht

Paragraph 2, Ziffer 4, GGG hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung, was fallbezogen am 18.10.2017 erfolgte. 3.3.3.

  1. Nach TP 9 lit. b Z 4 GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes 1,2 vH vom Wert des Rechtes und (bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 4,5 Mio.) somit EUR 54.000,--, wobei die Höhe der Gebühr ohnehin nicht beanstandet wird.3.3.3.
  2. Nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes 1,2 vH vom Wert des Rechtes und (bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 4,5 Mio.) somit EUR 54.000,--, wobei die Höhe der Gebühr ohnehin nicht beanstandet wird. 3.3.3.
  3. Vielmehr zieht die Beschwerdeführerin den Anfall der Gebühr dem Grunde nach in Zweifel; dem ist aus nachstehenden Gründen jedoch nicht zu folgen: Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, knüpft die Gerichtsgebührenpflicht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Zwecke der einfachen Handhabung durch den Kostenbeamten an formale äußere Tatbestände an und kommt es bei der Vorschreibung von Gebühren lediglich darauf an, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen wurde - die Eintragungsgebühr ist eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung -, nicht aber darauf, ob die Antragstellung allenfalls irrtümlich erfolgte oder ob die Bewilligung hätte versagt werden müssen (vgl. die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, TP 9 E12, E13 und E15 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, knüpft die Gerichtsgebührenpflicht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Zwecke der einfachen Handhabung durch den Kostenbeamten an formale äußere Tatbestände an und kommt es bei der Vorschreibung von Gebühren lediglich darauf an, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen wurde - die Eintragungsgebühr ist eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung -, nicht aber darauf, ob die Antragstellung allenfalls irrtümlich erfolgte oder ob die Bewilligung hätte versagt werden müssen vergleiche die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, TP 9 E12, E13 und E15 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Zum einen wurde - wie die Beschwerdeführerin durchaus konzediert - im gegenständlichen Fall das Pfandrecht zweimal ins Grundbuch eingetragen. Entgegen ihrer Meinung kommt es dabei nicht darauf an, dass beiden Eintragungsvorgängen dieselbe Urkunde, nämlich die Pfandbestellungsurkunde vom 26.05.2017, zugrunde liegt. Vielmehr ist entscheidend, dass eben zwei Eintragungsvorgänge, und zwar einmal zu TZ 3432/2017 sowie ein weiteres Mal zu TZ 3810/2017, stattgefunden haben.Entgegen ihrer Meinung kommt es dabei nicht darauf an, dass beiden Eintragungsvorgängen dieselbe Urkunde, nämlich die Pfandbestellungsurkunde vom 26.05.2017, zugrunde liegt. Vielmehr ist entscheidend, dass eben zwei Eintragungsvorgänge, und zwar einmal zu TZ 3432 aus 2017, sowie ein weiteres Mal zu TZ 3810 aus 2017,, stattgefunden haben. Zum anderen kann in Hinblick auf das im Folgeantrag vom 16.10.2017 gestellte Begehren 2 nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin eine solche Eintragung gar nicht begehrt hätte (vgl. dazu auch die diesbezüglichen Ausführungen in dem unter Punkt I.2.
  4. dargestellten Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien).Zum anderen kann in Hinblick auf das im Folgeantrag vom 16.10.2017 gestellte Begehren 2 nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin eine solche Eintragung gar nicht begehrt hätte vergleiche dazu auch die diesbezüglichen Ausführungen in dem unter Punkt römisch eins.2.
  5. dargestellten Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien). Wie in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber anzumerken ist, hätte auch die Bewilligung des ursprünglichen Grundbuchsgesuchs vom 03.02.2018, der den (nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin dann in Hinblick auf die Mitteilung der Rechtspflegerin gelöschten) Beisatz "im Rang 3432/2017" enthielt, entgegen ihrer Auffassung keineswegs dazu geführt, dass es zu keiner Doppeleintragung des Pfandrechts gekommen wäre; das Beschwerdevorbringen, die Eintragungsgebühr sei aufgrund des falschen Vorgehens des Grundbuchsgerichtes zweimal vorgeschrieben worden, ist daher unzutreffend. Dass die Rechtspflegerin den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge wissen hätte müssen, dass im Grundbuch nur ein Pfandrecht auf der gesamten Liegenschaft eingetragen werden hätte sollen, ist bereits vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von Relevanz. Dass schließlich die Justizverwaltungsbehörde in Hinblick auf die vorgenommenen Eintragungen ins Grundbuch gehalten war, die Eintragungsgebühr ein weiteres Mal vorschreiben, räumt die Beschwerdeführerin in ihrem unter Punkt I.2.
  6. dargestellten Rekurs selbst ein.Dass schließlich die Justizverwaltungsbehörde in Hinblick auf die vorgenommenen Eintragungen ins Grundbuch gehalten war, die Eintragungsgebühr ein weiteres Mal vorschreiben, räumt die Beschwerdeführerin in ihrem unter Punkt römisch eins.2.
  7. dargestellten Rekurs selbst ein. Da überdies nach § 6a Abs.1 GEG die Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- vorzuschreiben war, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.Da überdies nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG die Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- vorzuschreiben war, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 3.
  8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:W176.2210329.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.