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{'item': 'W199 2176239-1'}

Obsah (15)§ 3Art. 133§ 8Art. 15§ 73§ 75Art. 130§ 7§ 1§ 58§ 17§ 28§ 6§§ 4§ 74

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2020 GeschäftszahlW199 2176239-1 SpruchW 199 2176239-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 3

Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn römisch 40

Paragraph 3, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 13.11.2015 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Autobahnpolizeiinspektion Ried) am selben Tag und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Regionaldirektion Oberösterreich in Linz) am 14.6.2017 an, er sei in Syrien zwischen die Fronten geraten und von beiden Seiten verdächtigt und aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Bei seiner Befragung legte der Beschwerdeführer zwei abgelaufene syrische Reisepässe und einen syrischen Personalausweis vor. Am 30.3.2017 ersuchte das Bundesamt die Landespolizeidirektion Oberösterreich darum, die beiden Reisepässe zu überprüfen, am 17.8.2017 darum, den Personalausweis zu überprüfen. Am 25.4.2017 bzw. am 12.9.2017 teilte diese Landespolizeidirektion mit, dass es sich dabei um Originaldokumente handle. Es hätten keine Abänderungen in den Ausfüllschriften bzw. keine Auswechslung des Lichtbildes festgestellt werden können. Bei seiner Einvernahme am 14.6.2017 legte der Beschwerdeführer eine Reihe von Unterlagen zu seiner Integration und zu seinem Gesundheitszustand vor.
  2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II),

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 2.10.2018 (Spruchpunkt III).2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei),

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 2.10.2018 (Spruchpunkt römisch drei). Im angefochtenen Bescheid heißt es beweiswürdigend ua. (S 37 f.), der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben den Grundwehrdienst nicht abgeleistet, weil er nach dem Tod seines Vaters seine Mutter versorgt habe. Eine Einberufung habe es bereits früher einmal gegeben, er habe aber einen Aufschub erhalten, da er sich um seine Mutter gekümmert habe. Da, heißt es im Bescheid, der Beschwerdeführer mit XXXX Jahren beinahe die „Obergrenze der Einberufenen“ (gemeint ist das gesetzliche Höchstalter von 42 Jahren) erreicht habe, er keinen Grundwehrdienst geleistet habe und außerdem eine Herzkrankheit diagnostiziert worden sei, sei seine Einberufung „eher unwahrscheinlich“. Bei seinen ständigen Fahrten nach Damaskus hätte die syrische Armee ihn jederzeit mündlich einberufen oder gar festnehmen können, habe aber davon abgesehen.Im angefochtenen Bescheid heißt es beweiswürdigend ua. (S 37 f.), der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben den Grundwehrdienst nicht abgeleistet, weil er nach dem Tod seines Vaters seine Mutter versorgt habe. Eine Einberufung habe es bereits früher einmal gegeben, er habe aber einen Aufschub erhalten, da er sich um seine Mutter gekümmert habe. Da, heißt es im Bescheid, der Beschwerdeführer mit römisch 40 Jahren beinahe die „Obergrenze der Einberufenen“ (gemeint ist das gesetzliche Höchstalter von 42 Jahren) erreicht habe, er keinen Grundwehrdienst geleistet habe und außerdem eine Herzkrankheit diagnostiziert worden sei, sei seine Einberufung „eher unwahrscheinlich“. Bei seinen ständigen Fahrten nach Damaskus hätte die syrische Armee ihn jederzeit mündlich einberufen oder gar festnehmen können, habe aber davon abgesehen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 5.10.2017 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

  1. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 31.10.2017.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 31.10.
  3. Am 19.2.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die arabische Sprache beigezogen wurde. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und – außer den Akten des Verfahrens – folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden: ● Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Syrien (18.5.2018) ● United States Department of State. Country Report on Human Rights Practices 2017 – Syria (20.4.2018) ● UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. 5., aktualisierte Fassung (November 2017) ● UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen. Syrien: Militärdienst (30.11.2016) ● UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria. “Illegal Exit” from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria (Feber 2017) ● Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (13.11.2018, Stand: November 2018) Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt; am 28.2.2019 gab er eine Stellungnahme ab (su.). Am 10.12.2019 legte der Beschwerdeführer einen „vorläufigen ärztlichen Entlassungsbericht“ des Franziskusspitals in Linz vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Zur Situation in Syrien wird festgestellt: 1.1.
  6. Politische Lage Seit 2011 herrscht in Syrien Gewalt. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg mit unzähligen Milizen und Fronten geworden. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen beherrschen verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten sie Regierungsstrukturen, auch irregulär aufgebaute Gerichte. Das Gebiet, das unter kurdischer Kontrolle steht, wird auf etwa ein Viertel des Staatsgebietes geschätzt. Russland, der Iran, die libanesische Hizbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. vom Iran unterstützter Milizen hat das Regime große Landesteile von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Im Juli 2018 übernahm es die Kontrolle über das Gebiet einer zuvor von den USA, Russland und Jordanien verhandelten sog. Deeskalationszone im Südwesten Syriens. Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit
  7. 2014 wurde er wiedergewählt. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere, jedoch relativ unbekannte Kandidaten. Die Wahl wurde nur in den von der Regierung beherrschten Gebieten abgehalten, sie wurde als undemokratisch bezeichnet. Am 16.4.2016 fanden Parlamentswahlen statt. Die regierende Baath-Partei – die von der Verfassung als Regierungspartei vorgesehen ist – gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der „Nationalen Einheit“ 200 der 250 Parlamentssitze. Die Opposition bezeichnete auch diese Wahl, die auch nur in den von der Regierung beherrschten Gebieten stattfand, als „Farce“. Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der „Nationalen Einheit“ wurde gewählt. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen. Im Norden Syriens stehen Gebiete unter kurdischer Kontrolle („Rojava“). Die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) hielt die kurdische Bevölkerung davon ab, sich an der Revolution zu beteiligen. Auf diese Weise konnte sich die syrische Armee auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. Die PYD bezeichnet das in den kurdischen Gebieten etablierte System als „demokratische Autonomie” bzw. „demokratischen Konföderalismus”. Tatsächlich liegt die Macht bei der militärischen Führung. In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, damit legitimiert die Partei ihre Macht. In Gebieten, in denen sie neben Behörden der Regierung besteht, haben sich viele Institutionen entwickelt, dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten, in denen sie mehr Kontrolle hat, bleibt die Macht in ihrer Hand zentralisiert. 1.1.
  8. Sicherheitslage Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen Syriens betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in vielen Orten zerfallen, das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch. Präsident Asad hat mit russischer Unterstützung die Oberhand im syrischen Bürgerkrieg gewonnen. Teile des Landes, insbesondere an den Landesgrenzen, sind jedoch weiter in der Hand Aufständischer. Nachdem die syrischen Truppen im Dezember 2016 Aleppo eingenommen hatten, zogen große Teile der regulären Armee ab; dadurch verschlechterte sich die Sicherheitslage, weil damit den Milizen freie Hand gelassen wurde. Im Juni 2017 unternahm die Regierung den Versuch, großflächig gegen die Milizen in Aleppo vorzugehen. Die Milizen sind ua. auch für eine steigende Zahl an Entführungen, damit Lösegelderpressungen, sowie für Morde verantwortlich. Anfang November 2016 begann eine Offensive zur Rückeroberung der Stadt Raqqa, der syrischen Hochburg von Daesh (di. der Islamische Staat, IS, ISIS, ...). An der Offensive waren etwa 30.000 Kämpfer der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, von denen ein Großteil von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gestellt wird. Am 17.10.2017 erklärten die SDF den Sieg über Daesh in Raqqa. Das große Ausmaß an Zerstörung von Infrastruktur und Wohnungen führt zu schweren Mängeln in der Gesundheits- und Grundversorgung. Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der „Operation Euphrates Shield“ in Syrien aktiv. Die Operation wurde gestartet, um gegen Daesh und auch gegen die kurdischen Einheiten vorzugehen, die entlang der syrisch-türkischen Grenze aktiv sind. Im März 2017 wurde die Operation für erfolgreich beendet erklärt. Im Oktober 2017 gab der türkische Präsident Erdoğan eine neue Operation in der syrischen Provinz Idlib bekannt, deren Ziel es ist, die Ausbreitung von kurdischen und al-Qaida-Einheiten entlang der türkischen Grenze zu verhindern. Am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin. Erdoğan kündigte außerdem an, auch Manbij angreifen zu wollen. Nach der zwei Monate andauernden „Operation Olivenzweig“ eroberten im März 2018 von der Türkei unterstützte syrische Rebellengruppen die Stadt Afrin. Zuvor baten die Kurden die syrische Regierung um Unterstützung bei der Verteidigung Afrins, daraufhin zogen regierungstreue Einheiten, nicht jedoch die syrische Armee selbst, nach Afrin. Nach der Einnahme Afrins durch türkische Truppen kündigte die YPG den Beginn eines Guerilla-Kampfes gegen die Türkei und pro-türkische Kräfte an. In den ersten Monaten 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges. Ende Feber 2018 begann nach wochenlangen Bombardements die Bodenoffensive der Regierung auf Ost-Ghouta. Mitte April 2018 erklärten die russischen Behörden und die syrischen Streitkräfte die Militäroffensive der syrischen Armee auf die Rebellenenklave für beendet. Im April 2018 fand in Douma, in Ost-Ghouta, ein mutmaßlicher Giftgasangriff mit Dutzenden Todesopfern statt, für den die syrische Regierung verantwortlich gemacht wurde. Im April 2018 griff die syrische Armee Yarmouk und Hajar al-Aswad, etwa acht Kilometer südlich von Damaskus, an. Das Gebiet wurde vor allem von Kämpfern des Daesh und der Nusra-Front beherrscht. Die Rebellen stimmten schon bald einem Evakuierungsabkommen zu, jedoch hielten die Luftschläge weiterhin an, und die bewaffneten Gruppen gaben ihr Gebiet zunächst trotz der Vereinbarungen nicht auf. Die sog. Versöhnungsabkommen sind Vereinbarungen, die ein Gebiet, das zuvor unter der Kontrolle einer oppositionellen Gruppe stand, offiziell wieder unter die Kontrolle des Regimes bringen. Die Regierung bietet, meist nach schwerem Beschuss oder Belagerung, ein Versöhnungsabkommen an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist, sie unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen. Im Mai 2017 unterzeichneten Russland, der Iran und die Türkei ein Abkommen, das die Einrichtung sog. Deeskalationszonen vorsieht. Weder die Regierung noch die Opposition unterzeichneten das Abkommen. Die Gruppe Jabhat Fatah ash-Sham (ehemals Jabhat al-Nusra) und Daesh sind von den Vereinbarungen ausgenommen. Nachdem die Zonen beschlossen wurden, begannen in Ost-Damaskus Deeskalationsmaßnahmen, jedoch wurde in dieser Gegend gleichzeitig ein Versöhnungsabkommen geschlossen. Das Ausmaß der Kampfhandlungen in den Provinzen Hama, Homs und Idlib blieb vorerst gleich oder stieg sogar an. Im November 2017 brachte die syrische Armee Deir ez-Zour, das zuvor von Daesh besetzt war, wieder unter ihre Kontrolle. Daesh verlor 2017 beinahe sein ganzes Territorium in Syrien und im Irak. Der russische Präsident Putin ordnete Mitte Dezember den Abzug eines „Großteils der russischen Truppen“ aus Syrien an. Russland wird jedoch weiterhin eine ständige militärische Präsenz in Syrien unterhalten. 1.1.
  9. Rechtsschutz; Justizwesen 1.1.3.
  10. Gebiete unter der Kontrolle des Regimes Das Justizsystem besteht aus mehreren Gerichtstypen, darunter sind Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiöse Gerichte sowie ein Kassationsgericht. Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht; Scharia-Gerichte sind für sunnitische und schiitische Muslime zuständig, Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen, in denen es auch eigene Berufungsgerichte gibt. Nach manchen Personenstandsgesetzen wird die Scharia unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten angewandt. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Behörden sind in der Praxis jedoch oft politischen Einflüssen ausgesetzt. Die Ergebnisse von Fällen mit politischem Kontext scheinen oft schon vorbestimmt zu sein. Wenn Personen, von denen angenommen wird, dass sie Regierungsgegner sind, vor Gericht gebracht werden, so ist es wahrscheinlich, dass es sich dabei um das Anti-Terror-Gericht, das 2012 aufgebaut wurde, oder um ein Militärgericht handelt. Das Anti-Terror-Gericht hält sich in seiner Arbeitsweise nicht an grundlegende Bedingungen einer fairen Gerichtsverhandlung. Manchmal dauern die Verhandlungen nur wenige Minuten und „Geständnisse“, die unter Folter gemacht wurden, werden als Beweismittel akzeptiert. Außerdem wird das Recht auf Rechtsberatung stark eingeschränkt. In Militärgerichten haben Angeklagte kein Recht auf einen Anwalt. Manchmal werden Angeklagte auch nicht über ihr Urteil informiert. In den ersten zweieinhalb Jahren seit seiner Errichtung soll das Anti-Terror-Gericht mehr als 80.000 Fälle behandelt haben. 1.1.3.
  11. Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes In Gebieten, die oppositionelle Gruppen beherrschen, wurden unterschiedlich eingerichtete Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, die sich stark darin unterscheiden, wie sie organisiert sind und inwieweit sie sich an Rechtsnormen halten. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, während wieder andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und von den dominanten bewaffneten Gruppen dieser Gebiete beeinflusst. Manchmal münden Gerichtsverhandlungen vor Gerichten der Opposition in öffentliche Hinrichtungen, ohne dass der Angeklagte hätte Berufung einlegen oder Besuch von seiner Familie erhalten können. Daesh hat in den von ihm kontrollierten Gebieten seine strikte Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern sind Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch, Schmuggel oder Diebstahl zur Last gelegt wird oder die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden. 1.1.3.
  12. Gebiete unter kurdischer Kontrolle In „Rojava“ wurde die „Verfassung von Rojava“ erstellt, die als „sozialer Vertrag“ zwischen den Bürgern der kurdischen Gebiete beschrieben wird und eine parlamentarische Demokratie mit Pluralismus und gleichen Rechten für Männer und Frauen vorsieht. Es wurden Komitees gegründet, welche die Erhaltung des „sozialen Friedens“ zum Ziel haben und Straftaten unter diesem Gesichtspunkt regeln. Die von der PYD geführte Verwaltung umfasst neben einer eigenen Polizei auch Gerichte, Gefängnisse, Ministerien und Gesetze. Für die Militärgerichtsbarkeit sind die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) verantwortlich. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung besteht, fordert die PYD die Bevölkerung dazu auf, sich bei den Institutionen der PYD zu registrieren, gleichzeitig müssen sich Bürger jedoch auch bei den örtlichen staatlichen Gerichten um offizielle Dokumente bemühen, da Dokumente der PYD vom syrischen Staat nicht anerkannt werden. 1.1.4.
  13. Sicherheitsbehörden und regimetreue Milizen Die Regierung erhält die Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte aufrecht, kann jedoch jene über paramilitärische, nicht-uniformierte Pro-Regime-Milizen, die oft autonom und ohne Aufsicht oder Führung der Regierung arbeiten, nicht immer gewährleisten. Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden ist weit verbreitet. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann einen Haftbefehl im Fall von Verbrechen durch Militäroffiziere, Mitglieder der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffiziere (im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten) ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis ist keine rechtliche Verfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Missbrauchs und Korruption bekannt, die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und generell außerhalb des Gesetzes. Es gab 2016 keine Berichte von Aktionen der Regierung zur Reform der Sicherheitskräfte oder der Polizei. Die Shabbiha bzw. die NDF und andere paramilitärische Gruppen mit Verbindung zum Regime sind an Menschenrechtsverletzungen beteiligt, darunter auch an Massakern, willkürlichen Tötungen, Entführungen von Zivilisten, willkürlichen Festnahmen und Vergewaltigungen als Kriegstaktik. Die Einheiten, die auf der Seite der Regierung kämpfen, sind sehr vielfältig. Manche gehören regulären Streitkräften an, andere verschiedenen Milizen. Manche bestehen aus nicht mehr als ein paar Dutzend Männern, andere halten Tausende Männer unter Waffen und besitzen ihre eigenen Trainingscamps und Netzwerke. Auch Russland, der Iran, die libanesische Hizbollah und der Irak unterstützen die syrische Regierung, auch mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte. 1.1.4.
  14. Streitkräfte Die Streitkräfte bestehen aus der Armee, der Marine und der Luftwaffe. Sie sind für die Verteidigung des nationalen Territoriums und den Schutz des Staates vor internen Bedrohungen verantwortlich. Vor dem Konflikt soll die syrische Armee eine Mannstärke von etwa 295.000 Personen gehabt haben. Sie kann das gesamte syrische Staatsgebiet nicht mehr unabhängig sichern. Sechs Jahre mit Überläufen zu den Regimegegnern, Desertionen und Verlusten durch den Konflikt haben die Mannstärke aus den Vorkriegszeiten stark dezimiert, sie wird für 2014 und 2015 auf 100.000 bis 175.000 Mann geschätzt, großteils mangelhaft ausgerüstete und trainierte Wehrdiener. Der Aufbau der syrischen Armee basiert auf dem sog. Quta‘a-System. Dabei wird jeder Division ein bestimmtes Gebiet zugeteilt. Es verbindet jeden Sektor (quta‘a) mit einer Division und somit Karriere und Leben eines Offiziers mit einer Armee-Division und dem dazugehörigen Gebiet. Im Zuge des Konfliktes hat das Regime jedoch loyale Einheiten in größere Einheiten eingebaut, um eine bessere Kontrolle auszuüben und ihre Effektivität im Kampf zu verbessern. 1.1.4.
  15. Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen. Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste. Der Militärische Nachrichtendienst, der Luftwaffennachrichtendienst und das Direktorat für Politische Sicherheit unterstehen dem Innenministerium. Das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat untersteht direkt dem Präsidenten. Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken Stimmen innerhalb Syriens, die vom Regime abweichen. Die größeren Organisationen haben ihre eigenen Gefängniszellen und Verhörzentren. Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe von Techniken, um Syrer einzuschüchtern oder sie dazu zu bringen, dass sie den Vorstellungen der Sicherheitskräfte entsprechend handeln. Dazu gehören Angebote von lukrativen und prestigeträchtigen Positionen oder anderen Belohnungen, jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikane von Einzelpersonen und/oder ihren Familienmitgliedern, die Androhung von Inhaftierung (ohne Anklage), Verhör und Haftstrafen nach langen Gerichtsverhandlungen. Die bürgerliche Gesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte, aber auch andere Gruppen und Einzelpersonen müssen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen. 1.1.4.
  16. Polizei Das Innenministerium kontrolliert vier verschiedene Abteilungen von Polizeikräften: Notrufpolizei, Verkehrspolizei, Nachbarschaftspolizei und Polizei gegen Unruhen. 1.1.4.
  17. Shabbiha-Milizen und Volkskomitees Die Shabbiha sind bewaffnete Milizen, welche die regierende Baath-Partei unterstützen und der Asad-Familie treu sind. Sie kämpfen, um die Opposition zu unterdrücken und sich zu bereichern. Sie wurden in den 1970er Jahren in der Gegend von Latakia gegründet und bestanden aus einem Schmugglernetzwerk. 2000 wurden sie von Bashar al-Asad aufgelöst, 2011 nahmen sie ihre Tätigkeit wieder auf. Sie bestehen aus etwa 10.000 Mitgliedern und gehen skrupellos gegen die Opposition vor. Zu Beginn des Konfliktes 2011 wurden außerdem die sog. Volkskomitees spontan gegründet oder von Nachrichtendiensten oder Pro-Asad-Geschäftsmännern als Gegenstück zur Mobilisierung oppositioneller Demonstranten rekrutiert. Die Volkskomitees, die anfangs nur ihre Wohngegenden nach Zeichen des Widerstandes überwachen und Demonstrationen auflösen sollten, entwickelten sich mit der Zeit zu lokalen Autoritäten und später zu bewaffneten Milizen, nachdem der Staat an Macht verlor und die Opposition militarisiert wurde. Diese Milizen wurden von der Opposition häufig als „Shabbiha“ bezeichnet. 1.1.4.
  18. Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces – NDF) Die Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces – NDF) sind eine Schirmorganisation für verschiedene Pro-Regime-Milizen und paramilitärische Gruppen, die sich erstmals 2013 organisierte. Sie wurden aus kriminellen Gruppen, Shabbiha und Volkskomitees, die lokal organisiert sind, gegründet und dienen dem Regime und der Armee. Der Iran und die libanesische Hizbollah spielten eine wichtige Rolle bei der Gründung der NDF nach dem Vorbild der iranischen paramilitärischen Basij-Einheiten. Diese Gruppen nehmen am bewaffneten Konflikt teil. Sie nehmen Personen fest, die sie der Unterstützung der Opposition verdächtigen, inhaftieren und foltern sie. Die Kämpfer der NDF gelten als regimetreuer als die wehrdienstleistenden Soldaten der syrischen Armee. Ihre Arbeit variiert je nach Gebiet, und manche Gruppen sind disziplinierter als andere. Es gibt Gruppen, die zu den NDF gehören und auf Religionszugehörigkeit basieren, zB christliche oder alawitische Gruppen. Als dezidiert Freiwillige sind Angehörige der NDF bei Rebellen verhasster als reguläre Soldaten, die unter Umständen zwangsrekrutiert worden sind, deshalb laufen NDF-Mitglieder noch größere Gefahr, bei Gefangennahme getötet zu werden. Ihre genaue Mannstärke ist nicht bekannt, Schätzungen aus 2016 schwanken zwischen 60.000 und 100.000 Personen. Die NDF sind auf Grund aktueller Entwicklungen, darunter der Gründung des Fünften Korps der syrischen Streitkräfte, in einem Zustand der Zersplitterung und Fragmentierung. Die Gründung des Fünften Korps sollte ua. auch dazu dienen, eine einsatzfähige Einheit unter Kontrolle der syrischen Armee zu bilden und dabei die NDF aufzulösen, die dafür bekannt sind, zu plündern, die Bevölkerung zu terrorisieren und Schutzgelder zu erpressen. Die organisatorischen Strukturen zwischen NDF und der syrischen Armee und anderen regulär bewaffneten Gruppen sind schwer zu definieren. Manchen Berichten zufolge operieren die NDF unter dem Kommando der syrischen Armee, dabei erhalten sie Informationen und die taktische Führung von der Armee, in anderen Fällen können die Hizbollah und iranische Einheiten spezielle NDF-Kader trainieren und befehligen. 1.1.4.
  19. Ausländische Kämpfer bzw. Angehörige ausländischer Streitkräfte auf der Seite des Regimes Zusätzlich zu den lokalen Pro-Regime-Milizen gibt es va. seit 2013 einen stetigen Zustrom ausländischer schiitisch-islamistischer Kämpfer, die vom Iran und den mit ihm verbündeten regionalen paramilitärischen Gruppen unterstützt und trainiert werden. Der Iran führt eine Koalition von beinahe 30.000 Kämpfern. Sie bestehen aus mindestens 7000 iranischen und etwa 20.000 ausländischen Kämpfern, darunter sind 6000 bis 8000 Mann der libanesischen Hizbollah, 4000 bis 5000 irakische schiitische Milizionäre und 2000 bis 4000 afghanische schiitische Kämpfer. Diese Zahlen enthalten jedoch nicht die lokalen paramilitärischen Gruppen, die vom Iran in Syrien unterstützt werden. Diese Koalition stellt einen unverhältnismäßigen Anteil der einsatzfähigen Infanterie, die in größeren Operationen zu Gunsten der Regierung eingesetzt wird. Der Iran hat eine hoch entwickelte Infrastruktur aufgebaut, um diese Einheiten zu trainieren, auszurüsten, zu verwalten und in der Region seinen eigenen strategischen Prioritäten entsprechend einzusetzen. Iranische Einheiten übernahmen wichtige Operationen, was zu „Säuberungen, Exekutionen und Versetzungen“ von niedrigrangigen syrischen Offizieren führte und auch ranghöhere Offiziere betraf, die sich gegen die Ausweitung des iranischen Einflusses wehrten. Russland zählt ebenfalls zu den Verbündeten Asads und unterstützt die syrische Regierung militärisch, so auch mit fortschrittlicher Waffentechnologie, Unterstützung der syrischen Luftwaffe und russischen Spezialeinheiten. 1.1.
  20. Folter und unmenschliche Behandlung Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren. Folter und andere Misshandlungen nutzt das Regime schon seit Jahrzehnten, um Widerstand zu unterdrücken. Das Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt. Manche Folteropfer werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter. Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar um die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern. Rebellengruppen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von tatsächlich oder vermeintlich Andersdenkenden und Rivalen. Manche oppositionelle Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie seien Mitglieder regierungstreuer Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel. Auch Daesh misshandelt, foltert und bestraft Menschen brutal. Er bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, auch Kinder, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen. Berichten zufolge begehen die Konfliktparteien Kriegsverbrechen und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte, einschließlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit, allerdings ist Straflosigkeit weit verbreitet, sodass die Zivilbevölkerung die Hauptlast des Konflikts zu tragen hat. Die Situation in Syrien ist als „Abschlachtung, kompletter Verlust jeglicher Menschlichkeit, Gipfel des Horrors“ bezeichnet worden. 1.1.
  21. Korruption Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International lag Syrien 2015 auf Platz 173 von 176 untersuchten Ländern. Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für Korruption vor, die Regierung hat die Regelungen jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Beamte üben regelmäßig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Regierung und anderen Behörden. Milizen verlangen zB Bestechungsgelder für das Passieren von Straßensperren, die sie kontrollieren. In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung, und es ist möglich, durch Bestechung eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten. Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet und beeinflusste das tägliche Leben der Syrer. Bürger müssen häufig Bestechungsgelder zahlen, um bürokratische Angelegenheiten abschließen zu können. Seit der Krieg ausgebrochen ist, vermeiden Syrer, die Verfolgung durch den Staat befürchten, den Kontakt zu offiziellen Institutionen. Stattdessen müssen sie – zB im Falle wichtiger Dokumente – auf den Schwarzmarkt zurückgreifen. Rebellen, Daesh und kurdische Einheiten erpressen ebenfalls Unternehmen und konfiszieren privates Eigentum in unterschiedlichem Ausmaß. 1.1.
  22. Allgemeine Menschenrechtslage 1.1.7.
  23. Es wird geschätzt, dass seit dem Beginn der Revolution 2011 bis Mitte 2017 etwa 475.000 Personen getötet worden sind. Regimeeinheiten führten weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie und Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte. Die staatlichen Sicherheitskräfte halten Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. – Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen. Auch aufständische Gruppen begehen schwere Menschenrechtsverletzungen wie Festnahmen, Folter und Exekutionen von Leuten, die als politisch Andersdenkende wahrgenommen werden, und an Rivalen. Daesh begeht systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, die auch auf Zivilisten abzielen. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen, Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt. Frauen erleben willkürliche und schwere Bestrafungen, auch Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des Daesh entsprechend kleiden. Daesh-Kämpfer richten gefangengenommene Zivilpersonen, Regierungssoldaten, Angehörige rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffende hin. Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet. 1.1.7.
  24. Todesstrafe Die Todesstrafe ist für verschiedene Verbrechen in Kraft. Zahlreiche Todesurteile wurden durch das Anti-Terrorgericht und Militärgerichte oftmals in mangelhaften Gerichtsverfahren verhängt. 1.1.7.
  25. Religionsfreiheit In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, die Verfassung sieht jedoch vor, dass der Präsident Muslim sein muss. Die Religionszugehörigkeit einer Person wird nicht auf der Identitätskarte vermerkt, muss jedoch beim Zivilregister registriert werden. Es ist nicht möglich, „keine Religion“ zu haben. Das Gesetz schränkt Missionierung und Konversionen ein. Es verbietet die Konversion vom Islam zu anderen Religionen, erkennt die Konversion zum Islam jedoch an. Das Strafgesetz verbietet auch „das Verursachen von Spannungen zwischen religiösen Gemeinschaften“. Ein zum Islam konvertierter Erwachsener kann nicht zu seinem ursprünglichen Glauben zurück konvertieren. Nach Schätzungen der US-Regierung stellen die Sunniten 74 % der Bevölkerung. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Schiiten, machen zusammen 13 % aus, die Drusen 3 %. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jeziden. Diese Zahl könnte auf Grund des Zuzugs von Jeziden, die aus dem Irak nach Syrien geflüchtet sind, mittlerweile höher sein. Am Beginn des Konfliktes waren Angriffe auf Minderheiten kein zentraler Bestandteil des Krieges. Die Handlungen des Regimes haben jedoch dazu beigetragen, dass die konfessionelle Dimension des Konfliktes eskaliert ist. Die syrische Regierung und die mit ihr verbündeten schiitischen Milizen töten, verhaften und misshandeln Sunniten und Mitglieder bestimmter Minderheiten physisch, als Teil der Bemühungen, den bewaffneten Aufstand oppositioneller Gruppen niederzuschlagen. Das Regime wandte Taktiken an, die darauf abzielten, die extremsten Elemente der sunnitisch-islamistischen Opposition zu stärken, um den Konflikt dahingehend zu formen, dass er als ein solcher gesehen wird, in dem eine religiös moderate Regierung einer religiös extremistischen Opposition gegenübersteht. Die Revolution wurde somit mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert, die Regierung zielte auf Städte und Wohngegenden mit Belagerung, Beschuss und Luftangriffen auf Basis der Religionszugehörigkeit der Bewohner ab. Während sich Rebellen in Stellungnahmen und Veröffentlichungen ausdrücklich als sunnitische Araber oder sunnitische Islamisten identifizieren und eine Unterstützerbasis haben, die fast nur aus Sunniten besteht, und dadurch das Abzielen der Regierung konfessionell motiviert erscheint, merkten Beobachter jedoch an, dass es zweifellos auch andere Motivationen für die Gewalt gab. Experten argumentierten, dass Gewalt auf beiden Seiten oft religiös motiviert sei. Auch Daesh ist für Menschenrechtsverletzungen Sunniten gegenüber verantwortlich. Dies führte dazu, dass manche Mitglieder religiöser Minderheiten die Regierung Präsident Asads als ihren einzigen Beschützer gegen gewalttätige sunnitisch-arabische Extremisten sehen. Gleichzeitig sehen sunnitische Araber viele der syrischen Christen, Alawiten und Schiiten auf Grund ihrer fehlenden Unterstützung oder Neutralität gegenüber der syrischen Revolution als Verbündete der syrischen Regierung an. Die Minderheiten sind zwischen den konfessionellen Spannungen gefangen und in ihrer Loyalität gespalten. Viele entschieden sich dafür, das Regime zu unterstützen, da sie sich Schutz durch die syrische Regierung erhoffen, während andere Mitglieder von Minderheiten auf der Seite der Opposition stehen. Die alawitische Gemeinde, zu der Bashar al-Asad gehört, genießt einen privilegierten Status in der Regierung und dominiert auch den staatlichen Sicherheitsapparat und das Militär. Nichtsdestoweniger werden auch alawitische oppositionelle Aktivisten Opfer willkürlicher Verhaftungen, von Folter, Haft und Mord durch die Regierung. Alawitische Gemeinden und schiitische Minderheiten werden außerdem zu Opfern von Angriffen aufständischer extremistischer Gruppen. Infolge des Aufstiegs und der Verbreitung extremistischer bewaffneter Gruppen seit 2014 werden Minderheiten vermehrt Menschenrechtsverletzungen durch deren Kämpfer ausgesetzt. Gruppen wie Daesh oder Jabhat Fatah al-Sham setzen Minderheiten Angriffen und Unterdrückung ihrer Religionsfreiheit aus und bestrafen jene hart, die gegen ihre Kontrolle sind. In Gebieten, die Daesh kontrolliert, wurden Christen gezwungen, eine Schutzsteuer zu zahlen oder zu konvertieren, oder sie liefen Gefahr, getötet zu werden. In Raqqa hielt Daesh Tausende jezidische Frauen und Mädchen gefangen, die im Irak entführt und nach Syrien verschleppt worden waren, um sie zu verkaufen oder an seine Kämpfer als Kriegsbeute zu verteilen. Jabhat Fatah al-Sham und einige verbündete Rebellengruppen zielen im Norden des Landes mit Bomben und Selbstmordattentaten auf Drusen und Schiiten ab, laut Jabhat Fatah al-Sham eine Reaktion auf das „Massaker an Sunniten“ durch die Regierung. Oppositionelle Gruppen entführen Mitglieder religiöser Minderheiten. Da sich die Motive politischer, ethnischer, konfessioneller und religiöser Gewalt überschneiden, ist es schwierig, Übergriffe als lediglich religiös motiviert zu kategorisieren. 1.1.
  26. Bewegungsfreiheit Die steigende Anzahl an Checkpoints der verschiedenen bewaffneten Konfliktparteien, die schweren Kämpfe und die generell unsichere Lage im Land schränken die Bewegungsfreiheit der syrischen Bevölkerung und den Transport lebensnotwendiger Güter stark ein. Das syrische Regime blockiert systematisch Regionen, die von den Rebellen beherrscht werden, die Rebellen und Daesh wenden dieselbe Taktik auf von der Regierung beherrschte Gebiete an. In Gebieten unter ihrer Herrschaft beschränken Daesh und andere Regierungsgegner die Bewegungsfreiheit von Unterstützern der Regierung bzw. von Personen, von denen dies angenommen wird. Dies gilt besonders für die alawitische und schiitische Bevölkerung. Das syrische Regime setzt Scharfschützen ein, um Sperrstunden durchzusetzen oder Zivilisten an der Flucht aus belagerten Städten zu hindern. Die syrische Regierung verweigert die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten auf Grund der politischen Einstellung einer Person, ihrer Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiert. Das Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum. Über Menschenrechtsaktivisten oder andere Aktivisten der Zivilgesellschaft, deren Familien oder Bekannte werden häufig Ausreiseverbote verhängt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Grund oder Gültigkeitsdauer werden häufig nicht genannt. In Gebieten, die von der Opposition kontrolliert werden, funktionieren Institutionen, die Identitätsdokumente ausstellten, nicht mehr. In Gebieten, die von der Regierung beherrscht werden, gibt es diese Institutionen noch, für manche Syrer ist es jedoch unmöglich geworden, sie zu erreichen. So können manche Personen Geburten, Eheschließungen oder Todesfälle nicht mehr eintragen lassen und sich keine neuen Identitätsdokumente ausstellen lassen. Infolge des Bürgerkrieges sind auch die Kontrollmaßnahmen schwächer geworden. So werden „echte“ Dokumente mit falschen Namen oder geänderten Informationen ausgestellt. Außerdem werden vermehrt gefälschte Dokumente benutzt. 1.1.
  27. Grundversorgung und Wirtschaft Die syrische Wirtschaft verschlechtert sich weiterhin im Zuge des Konfliktes und schrumpfte zwischen 2010 und 2016 um mehr als 70 %. Aktuelle Wirtschaftsdaten sind praktisch nicht verfügbar oder sehr mit Vorsicht zu beurteilen. Der fehlende Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Unterkunft und Nahrung verschärfte die Auswirkungen des Konfliktes weiter und drängte Millionen Menschen in die Arbeitslosigkeit und Armut. Die Hauptursachen der Armut sind der Verlust von Eigentum und Arbeitsplatz, der Verlust des Zugangs zu grundlegenden Leistungen, einschließlich solchen des Gesundheitswesens, und zu sauberem Wasser sowie steigende Lebensmittelpreise. 2015 lebten 83,4 % der Syrer unter der Armutsgrenze, 50 % in extremer Armut. 13,5 Mio. Menschen sind in Syrien auf humanitäre Hilfe angewiesen. Das Bildungssystem wurde durch die Beschädigung von Einrichtungen und die Nutzung von Schulen als militärische Einrichtungen stark beeinträchtigt. Fast 1,75 Mio. Kinder erhalten keine Schulbildung, 7400 Schulen, also etwa ein Drittel der Schulen landesweit, wurden beschädigt, zerstört oder anderweitig unzugänglich. 1.1.
  28. Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung hat sich in Syrien durch den andauernden Konflikt dramatisch verschlechtert. Eine ausreichende Versorgung kann nur in einigen vom Regime gehaltenen Gebieten sichergestellt werden, doch auch hier kann es zu gravierenden Einschränkungen kommen. 1.1.
  29. Wehr- und Reservedienst, Wehrdienstverweigerung und Desertion 1.1.11.
  30. Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst Für männliche Syrer und für Palästinenser, die in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten. Männliche palästinensische Flüchtlinge im Alter von 18 bis 42 Jahren, die vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und ihre Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für sie gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer. Laut Gesetz sind junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder man muss ihn durch Tätigkeiten ableisten, die nicht mit der Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. einem Kampfeinsatz verbunden sind. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. „Rekrut“ ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, solche mit höherer Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen. Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um möglichst zu verhindern, dass die potentiellen Rekruten untertauchen. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus des Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen, ansonsten wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien. So wurden vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert. Auch ein „Herauspflücken“ bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter kann rekrutiert werden. Berichten zufolge besteht auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, im Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, im Radio oder in der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden. Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob sie ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn dies der Fall ist, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden. Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Novelle zum Militärdienstgesetz, die besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben und die auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8000 US-Dollar oder das Äquivalent in Syrischen Pfund leisten müssen. Diese Zahlung müssen sie innerhalb von drei Monaten nach Erreichen der Altersgrenze leisten, ansonsten drohen ihnen eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 US-Dollar für jedes Jahr, um das sich die Zahlung verzögert. Außerdem kann das bewegliche und unbewegliche Vermögen konfisziert werden.

Art. 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen Berichte vor, wonach die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn der Betreffende besondere Qualifikationen hat. Manche Personen werden zum Reservedienst einberufen, andere wiederum nicht. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde. Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert. Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird.

Artikel 15, des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes Reservist und kann bis zum Erreichen des

  1. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen Berichte vor, wonach die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn der Betreffende besondere Qualifikationen hat. Manche Personen werden zum Reservedienst einberufen, andere wiederum nicht. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde. Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert. Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird. Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden oder ihn aufschieben. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, die Situation in der Praxis ist jedoch anders. Es gibt nun weniger Befreiungen und Aufschübe. Generell werden die Regelungen nun strenger durchgesetzt, außerdem gibt es Gerüchte, dass Personen trotz einer Befreiung oder eines Aufschubs rekrutiert werden. Das Risiko der Willkür ist immer gegeben. Unbestätigte Berichte legen nahe, dass der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit über den Wegfall von Aufschubgründen informiert ist. Zuvor mussten Studenten den Status ihres Studiums selbst dem Militär melden, in den letzten zwei Jahren wird der Status von Studenten aktiv überprüft. Generell werden Universitäten nun strenger überwacht und von ihnen verlangt, dass sie das Militär über die Anwesenheit bzw. Abwesenheiten der Studenten informieren. So gab es eine Änderung bezüglich des Aufschubs auf Grund eines Lehramtsstudiums. Zuvor war es möglich, einen Aufschub des Wehrdienstes zu erwirken, wenn man ein Lehramts-Masterstudium begann, unabhängig davon, welches Bachelor-Studium man zuvor absolviert hatte. Dieser Aufschubgrund funktioniert nun nur noch, wenn man auch den Bachelorabschluss im Lehramtsstudium gemacht hat. Es gibt Beispiele, dass Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, das kann jedoch nicht als einheitliche Praxis betrachtet werden, sondern ist schlicht Willkür. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, das schützt aber nicht davor, im Zuge des aktuellen Konfliktes trotzdem eingezogen zu werden. Es gibt ein Gesetz, das syrischen Männern, die mehr als fünf Jahre außerhalb des Landes gelebt haben, gegen Zahlung eines Bußgeldes die Befreiung vom Militärdienst ermöglicht. Diese Gebühr wurde von 5000 US-Dollar auf 8000 US-Dollar erhöht. Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, muslimische Führer müssen dazu eine Abgabe zahlen. Zunehmend zieht die Regierung, wie berichtet wird, zuvor „geschützte“ Personen wie Studenten, Beamte und Häftlinge zum Militärdienst ein. Von Staatsangestellten wird erwartet, dass sie dem Staat zur Verfügung stehen. Laut Legislativdekret Nr. 33 von 2014 wird das Dienstverhältnis von Staatsangestellten beendet, wenn sie sich der Einberufung zum Wehr- oder Reservedienst entziehen. Hierzu gab es bereits Ende 2016 ein Dekret, das jedoch nicht umfassend durchgesetzt wurde. Im November 2017 gab es eine erneute Direktive des Ministerpräsidenten, laut der „die Anstellung von jenen beendet werden soll, die den verpflichtenden Wehrdienst oder den Reservedienst vermeiden“. Dieser Direktive folgten bereits Entlassungen; es ist nicht bekannt, in welchem Ausmaß. Gerade auch in alawitischen Gebieten gibt es eine Verbindung zwischen Staatsangestellten und der Notwendigkeit der Erfüllung bürgerlicher Pflichten. Es liegen aktuell keine Informationen zu Entlassungen von Soldaten aus dem Militärdienst vor, es ist jedoch möglich, dass dies trotzdem vorkommt. Viele Männer haben Angst, nicht mehr aus dem Dienst entlassen zu werden, wenn sie einmal eingezogen werden. Manche, die den verpflichtenden Wehrdienst bereits abgeleistet haben, werden wieder zum Dienst einberufen, oder der Dienst mancher Männer wird einfach verlängert. Es gibt Männer, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. 1.1.11.
  2. Wehrdienstverweigerung/Desertion Seit Jahren versuchen immer mehr Männer, sich der Rekrutierung zu entziehen, indem sie zB das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden. Männliche Syrer werden nach wie vor unvermindert rekrutiert. Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte desertierter syrischer Soldaten, die gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Über die Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während die einen eine Foltergarantie und Todesurteil sehen, sagen andere, dass Verweigerer sofort eingezogen werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster. Die Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen terroristische Bedrohungen zu schützen. Desertion wird in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Für Deserteure, die außer Landes geflohen sind, sieht das Gesetz eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vor. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen, in schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt. In vielen Fällen erwartet Deserteure aber der Tod. Möglicherweise werden sie inhaftiert, befragt und gefoltert. Die gängige Vorgehensweise ist, Deserteure nicht zurück an die Front zu schicken, sondern sie zu töten. Berichten zufolge werden sie an Ort und Stelle erschossen. Für „desertierte“, vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen. Syrische Männer müssen sich bei ihrer Rekrutierungsstelle melden, wenn sie das Einberufungsalter erreichen. Tun sie das nicht, so können sie von der Militärpolizei verhaftet und wegen Wehrdienstverweigerung nach dem Militärstrafgesetz bestraft werden. Es gibt kein Recht auf Befreiung vom Wehrdienst aus Gewissensgründen. Wehrdienstverweigerer, die sich nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem vorgeschriebenen Termin melden, können zu Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten (in Friedenszeiten) verurteilt werden und haben den regulären Wehrdienst zu leisten. Melden sie sich innerhalb der 30 Tage freiwillig, dann wird die Strafe um die Hälfte reduziert. In Kriegszeiten beträgt die Strafe bis zu fünf Jahren, abhängig von den Umständen. Die Regierung hält Wehrdienstverweigerung nicht nur für eine strafbare Handlung, sondern auch für den Ausdruck einer abweichenden politischen Meinung und des Unwillens, das Heimatland gegen terroristische Bedrohungen zu verteidigen. In der Praxis werden Wehrdienstverweigerer verhaftet und für eine Zeit angehalten, bevor sie ihrer militärischen Einheit überstellt werden. Während der Anhaltung laufen sie Gefahr, gefoltert oder in anderer Weise misshandelt zu werden. Die Regierung soll auch Leute verhaftet haben, um ihre Angehörigen im Wehrdienstalter unter Druck zu setzen, damit sie den Wehrdienst leisten. Nach Berichten ist es nicht klar, wie man von der Verpflichtung erfährt, sich zum Wehrdienst zu melden, oder wie lange es dauert, bis der Betroffene zur Anhaltung (zB bei Checkpoints) ausgeschrieben wird. Es soll sogar – zumindest in einigen Fällen – vorgekommen sein, dass Männer bei Checkpoints festgenommen und zum Wehrdienst verpflichtet worden sind, die nicht einberufen worden waren. Da die Regierung ihre militärischen Kapazitäten erhöhen möchte, hat sie nach Berichten ihre Bemühungen zur Einberufung und Mobilisierung von Reservisten in Gebieten unter ihrer Herrschaft verstärkt, auch an festen oder mobilen Checkpoints, bei Razzien, Hausdurchsuchungen und der Durchsuchung öffentlicher Verkehrsmittel. Auch jüngere Burschen, die wie 18 Jahre alt aussehen, sollen an Checkpoints angehalten worden sein. Viele Männer im Einberufungs- oder Reservistenalter sollen sich verstecken oder das Land verlassen haben, aus Angst, an Checkpoints belästigt und eingezogen zu werden. Männer im wehrpflichtigen Alter dürfen das Land nur mit Erlaubnis der Rekrutierungsstelle verlassen. Da der Bedarf an Rekruten immer mehr wächst, werden die Regeln, die den Wehrdienst betreffen, immer willkürlicher angewandt, va. was Aufschubs- und Ausnahmeverfahren betrifft. Die Regierung soll für den Wehrdienst auch in stärkerem Ausmaß auf früher „geschützte“ Teile der Bevölkerung zurückgreifen, wie auf Studenten, Beamte und Gefangene. Seit 2011 hat Präsident Asad eine Reihe von Amnestien für Mitglieder der bewaffneten Opposition, Wehrdienstverweigerer und Deserteure erlassen, die sie von Strafe freistellten, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Zeit meldeten. Am 17.2.2016 erließ er das Dekret Nr. 8, das Wehrdienstverweigerern und Reservisten eine allgemeine Amnestie gewährte. Es gibt keine Information, ob und wie diese Dekrete umgesetzt worden sind oder wie viele Wehrdienstverweigerer seit 2011 von solchen Amnestien profitiert haben. Das Dekret Nr. 8 vom 17.2.2016 gewährt auch Deserteuren eine Amnestie; dazu müssen sie sich, wenn sie sich in Syrien aufhalten, innerhalb von 30 Tagen stellen, wenn sie im Ausland sind, innerhalb von 60 Tagen. Es gibt Berichte, wonach Männer, die sich zu schießen weigerten, die desertierten oder die verdächtigt wurden, ihre Desertion zu planen, nicht förmlich beschuldigt wurden, sondern unmittelbar getötet oder willkürlich in Haft genommen, in Einzelhaft gehalten und gefoltert und getötet wurden. Andere sollen zu ihrer Einheit zurückgeschickt worden sein. 1.1.11.
  3. Die Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces – NDF) Die Rekrutierung zu den NDF geschieht im Allgemeinen auf freiwilliger Basis, Mitglieder schließen sich den NDF vorwiegend aus finanziellen Gründen an oder um ihre Gebiet zu schützen. Es kann auch sozialer Druck herrschen, sich ihnen anzuschließen. Rekruten der NDF bekommen einen Identitätsausweis. 1.1.11.
  4. Rekrutierung durch andere nicht-staatliche Gruppen Zwangsrekrutierung per se durch nicht-staatliche Milizen ist nicht dokumentiert, aber Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in Gebieten ein Problem, die von oppositionellen Gruppen gehalten werden. Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person bzw. Gruppe abhängen. Die Informationslage zu den Rekrutierungspraktiken einer Gruppe ist oft nicht eindeutig. 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, am XXXX geboren, gehört der ethnischen Gruppe der Araber an und ist Muslim; seine Muttersprache ist Arabisch. Er hat keinen Wehrdienst geleistet, weil ihm mehrmals ein Aufschub erteilt worden ist, da er seine Mutter pflegte. Es ist nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien zum Militär eingezogen würde, da er an einer schweren Herzkrankheit leidet und über keine Qualifikationen verfügt, die für die syrische Armee wichtig wären.1.
  6. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, am römisch 40 geboren, gehört der ethnischen Gruppe der Araber an und ist Muslim; seine Muttersprache ist Arabisch. Er hat keinen Wehrdienst geleistet, weil ihm mehrmals ein Aufschub erteilt worden ist, da er seine Mutter pflegte. Es ist nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien zum Militär eingezogen würde, da er an einer schweren Herzkrankheit leidet und über keine Qualifikationen verfügt, die für die syrische Armee wichtig wären. Der Beschwerdeführer wohnte in XXXX , einem Gebiet im Herrschaftsbereich des Daesh, und begab sich etwa einmal im Monat nach Damaskus, um sich medizinisch behandeln zu lassen. An den jeweiligen Kontrollpunkten wurde er belästigt und schließlich in Damaskus von einem Offizier aufgefordert, für das syrische Regime Spionage in seiner Herkunftsgegend zu betreiben. Er tat das nicht, sondern verließ das Land. Bei einer Rückkehr ist damit zu rechnen, dass er vom syrischen Regime als oppositionell eingeschätzt und daher verfolgt wird.Der Beschwerdeführer wohnte in römisch 40 , einem Gebiet im Herrschaftsbereich des Daesh, und begab sich etwa einmal im Monat nach Damaskus, um sich medizinisch behandeln zu lassen. An den jeweiligen Kontrollpunkten wurde er belästigt und schließlich in Damaskus von einem Offizier aufgefordert, für das syrische Regime Spionage in seiner Herkunftsgegend zu betreiben. Er tat das nicht, sondern verließ das Land. Bei einer Rückkehr ist damit zu rechnen, dass er vom syrischen Regime als oppositionell eingeschätzt und daher verfolgt wird.
  7. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: 2.1.
  8. Die Feststellungen zur Lage in Syrien beruhen auf dem Bericht des Bundesamtes (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) und auf den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (November 2017). Auf den „Erwägungen“ beruhen ua. die Feststellungen über Verbrechen der syrischen Konfliktparteien (letzter Absatz des Abschnitts über „Folter und unmenschliche Behandlung“; S 16 f. der „Erwägungen“). Der Bericht des United States Department of State 2017 stützt diese Feststellungen. Die Feststellungen zur „Rückkehr“ beruhen – neben dem Bericht des Bundesamtes – auf den „Erwägungen“ des Flüchtlingshochkommissärs (S 28; zweiter Absatz des Abschnitts) und auf seiner Information (UNHCR, Relevant Country of Origin Information ..., S 3 f.; vorletzter Absatz des Abschnitts). Der Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13.11.2018 stützt diese Feststellungen, auf ihm beruhen Feststellungen über die jüngste Entwicklung. Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen; sie stützen sich ihrerseits auf die Berichte zahlreicher anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen. 2.1.2.
  9. Die Feststellungen zum Militärdienst beruhen zunächst auf dem Bericht des Bundesamtes. Der größere Teil der Feststellungen zu Wehrdienstverweigerung/Desertion (ab dem fünften Absatz) stützt sich auf die Information des Flüchtlingshochkommissärs (UNHCR, Relevant Country of Origin Information ..., S 20 bis 26), die in den „Erwägungen“ bekräftigt werden. 2.1.2.
  10. Das Bundesamt hat seine Informationen (Länderinformationsblatt) dahingehend erläutert, dass der syrische Militärdienst (Wehr- und Reservedienst) sehr komplex sei und es in Details zu zeitlich und örtlich unterschiedlichem Vorgehen kommen könne. Daher sei es unwahrscheinlich, dass Recherchen zu detaillierten Anfragen noch einen echten Informationsgewinn erbringen könnten; Vor-Ort-Recherchen in Syrien seien nicht möglich. Der Flüchtlingshochkommissär der Vereinten Nationen führt in seinen „Ergänzenden aktuellen Länderinformationen“ zum Militärdienst in Syrien – jeweils verschiedene Quellen zitierend – aus: „Den aktuellen Berichten zur Situation des syrischen Militärs ist zu entnehmen, dass mit dem Fortwähren des langjährigen Konflikts ein zunehmender Personalbedarf besteht. Bestehende Gesetze und Regeln in Bezug auf Einberufungspraktiken werden daher oft willkürlich ausgelegt und angewandt. So werden in manchen Regionen vermehrt Wehrpflichtige und Reservisten einberufen. Auf ‚geschützte‘ Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten wird mittlerweile ebenso zurückgegriffen. [...] Die syrische Regierung rekrutiert Berichten zufolge immer öfter auch an Checkpoints, bei Razzien oder Hausdurchsuchungen. Dies betrifft vor allem [...] Regionen, in denen die Regierungskräfte schwächer werden. Auch Burschen, die noch nicht im gesetzlich normierten wehrpflichtigen Alter sind, sind von damit in Zusammenhang stehenden Repressalien betroffen. [...] Die Regelungen des Dekret[s] Nr. 33 betreffend das Gesetz über die Wehrpflicht, zuletzt geändert am
  11. August 2014, mit Blick auf etwaige Aufschübe sind zwar noch in Kraft, finden aktuellen Berichten zufolge allerdings in der Praxis nicht immer Berücksichtigung. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass inzwischen bei der Rekrutierung vermehrt auf lokaler Ebene agiert wird, wo offizielle Militärdienstaufschübe nicht immer berücksichtigt werden. Das gilt etwa auch für die Regelung, dass dem Anspruch auf Aufschub stattgegeben wird, wenn es sich um den einzigen Sohn einer Familie handelt oder weitere Söhne dienen oder gedient haben. [...] Auch der Anspruch auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes wegen einer laufenden Ausbildung (z.B. für SchülerInnen oder Studierende) besteht Berichten zufolge nur mehr sehr eingeschränkt und wird teils willkürlich umgesetzt. [...] Die Berichtslage zur Frage der Rekrutierung Minderjähriger in die syrische Armee ist widersprüchlich. [...] Berichten zufolge besteht aber auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein. [...] Auch wird jungen Männern vor Erreichen des
  12. Lebensjahrs die Ausreise erschwert, etwa indem Reisepässe nur für eine kurze Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. [...] Schließlich ist die Rekrutierung Minderjähriger durch regierungsnahe bewaffnete Gruppen sowie verschiedene oppositionelle Bürgerkriegsakteure durch aktuelle Berichte dokumentiert.“ 2.1.2.
  13. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis 21.2.2017, Ra 2016/18/0203, den Fall eines syrischen Asylwerbers zu beurteilen, dem, als er 42 Jahre alt war (zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war er 44 Jahre alt), nach seinen Angaben mitgeteilt worden war, er könne, obwohl er bereits Wehrdienst geleistet habe, zum Reservedienst eingezogen werden. Der Gerichtshof begründete sein aufhebendes Erkenntnis ua. damit, insbesondere „vor dem Hintergrund der grundsätzlich gegenteiligen Länderfeststellungen zur Lage in Syrien, wonach auch Männer im Alter von 45 Jahren zum Reservedienst einberufen würden, hätte sich das BVwG mit der Einberufungssituation in Syrien ausführlicher auseinandersetzen und darlegen müssen, warum es im konkreten Fall davon ausgehe, dass dem Revisionswerber eine Einberufung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe“. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor dem Hintergrund der oben dargestellten Einschätzungen des Bundesamtes und des Flüchtlingshochkommissärs davon aus, dass weitergehende Feststellungen zur Einberufungssituation in Syrien nicht möglich sind, Vor-Ort-Recherchen sind derzeit ausgeschlossen. Es kommt daher zum Ergebnis, dass Männer im wehrdienstpflichtigen Alter, aber auch darüber hinaus (da in den Feststellungen – dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation folgend – von bis zu 60jährigen die Rede ist), mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Einberufung zum Wehr- oder auch zum Reservedienst rechnen müssen, weist doch der Flüchtlingshochkommissär der Vereinten Nationen auf die zunehmende Willkür bei der Rekrutierung durch das staatliche Militär hin (und zwar in den oben erwähnten Unterlagen „Illegal Exit“ und „Ergänzende aktuelle Länderinformationen“). Dazu verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die „Guidelines on International Protection No. 12“ des Flüchtlingshochkommissärs vom 2.12.2016 („Claims for refugee status related to situations of armed conflict and violence under Article 1A

(2)of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees and the regional refugee definitions“), in denen der Hochkommissär am Schluss (Z 93) ausführt: „While in general the burden of proof lies with the person submitting the claim, the obligation to gather and analyse all relevant facts and supporting evidence is shared between the applicant and the decision-maker. This shared responsibility is particularly important when the country of origin is experiencing a situation of armed conflict and violence, since this makes obtaining information and documentation – in general, as well as in relation to the individual – more difficult. People fleeing such situations are likely to encounter significant problems in giving a detailed account of events demonstrating a need for international protection, and/or in obtaining evidence to substantiate the claim. In these circumstances, it is therefore frequently necessary to give applicants the benefit of the doubt.“Das Bundesverwaltungsgericht geht vor dem Hintergrund der oben dargestellten Einschätzungen des Bundesamtes und des Flüchtlingshochkommissärs davon aus, dass weitergehende Feststellungen zur Einberufungssituation in Syrien nicht möglich sind, Vor-Ort-Recherchen sind derzeit ausgeschlossen. Es kommt daher zum Ergebnis, dass Männer im wehrdienstpflichtigen Alter, aber auch darüber hinaus (da in den Feststellungen – dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation folgend – von bis zu 60jährigen die Rede ist), mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Einberufung zum Wehr- oder auch zum Reservedienst rechnen müssen, weist doch der Flüchtlingshochkommissär der Vereinten Nationen auf die zunehmende Willkür bei der Rekrutierung durch das staatliche Militär hin (und zwar in den oben erwähnten Unterlagen „Illegal Exit“ und „Ergänzende aktuelle Länderinformationen“). Dazu verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die „Guidelines on International Protection No. 12“ des Flüchtlingshochkommissärs vom 2.12.2016 („Claims for refugee status related to situations of armed conflict and violence under Article 1A
(2)of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees and the regional refugee definitions“), in denen der Hochkommissär am Schluss (Ziffer 93,) ausführt: „While in general the burden of proof lies with the person submitting the claim, the obligation to gather and analyse all relevant facts and supporting evidence is shared between the applicant and the decision-maker. This shared responsibility is particularly important when the country of origin is experiencing a situation of armed conflict and violence, since this makes obtaining information and documentation – in general, as well as in relation to the individual – more difficult. People fleeing such situations are likely to encounter significant problems in giving a detailed account of events demonstrating a need for international protection, and/or in obtaining evidence to substantiate the claim. In these circumstances, it is therefore frequently necessary to give applicants the benefit of the doubt.“ 2.2.
  1. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Religion und zu seiner Muttersprache stützen sich auf seine glaubwürdigen Angaben. 2.2.
  2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers beruhen auf folgenden Überlegungen: 2.2.2.
  3. Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus Damaskus in Syrien; seine Ausreise habe er in Aleppo begonnen. Er habe sein Herkunftsland wegen des Krieges und all der Zerstörung verlassen, man könne dort nicht sicher leben. Seine Heimatstadt (damit ist nicht Damaskus gemeint) werde vom „IS“ beherrscht. Dort würden die Köpfe der Menschen an den Strommasten aufgehängt und bereits die Kinder seien alle psychisch geschädigt. Im Falle einer Rückkehr habe er keine Gnade zu erwarten; es gebe überall Spitzel, die wüssten, wer das Land verlassen habe. Zu seiner Ausbildung gab er an, er sei Analphabet und habe keine Ausbildung erfahren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.6.2017 legte der Beschwerdeführer ua. einen ärztlichen Ambulanzbericht der Notfallambulanz des Konventhospitals der Barmherzigen Brüder in Linz vom 24.11.2015 sowie weitere medizinische Unterlagen vor, aus denen insgesamt hervorgeht, dass er wegen linksseitiger Thoraxschmerzen die Notfallambulanz aufgesucht hatte. Weiters ist diesen Unterlagen zu entnehmen, dass ihm 2012 ein Stent eingesetzt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, er stamme aus XXXX und sei dort aufgewachsen. Er habe keine Schulbildung, weil er nach dem Tod seines Vaters nicht in die Schule habe gehen wollen. Er habe keinen Militärdienst abgeleistet und als Taxifahrer, Schweißer und Schmied gearbeitet. Von 2009 bis 2014 habe er sich in Jordanien aufgehalten. 2013 sei ihm dort verboten worden zu arbeiten, daher sei er nicht dort geblieben. Auf die Frage, wann er beschlossen habe, sein Land zu verlassen, gab der Beschwerdeführer zunächst an, er schätze, dass das 2011 gewesen sei; auf den Vorhalt, er habe sich 2011 nach seinen Angaben bereits in Jordanien aufgehalten, erklärte er, er habe die Frage falsch verstanden; er habe 2015 an die Ausreise gedacht.Der Beschwerdeführer gab an, er stamme aus römisch 40 und sei dort aufgewachsen. Er habe keine Schulbildung, weil er nach dem Tod seines Vaters nicht in die Schule habe gehen wollen. Er habe keinen Militärdienst abgeleistet und als Taxifahrer, Schweißer und Schmied gearbeitet. Von 2009 bis 2014 habe er sich in Jordanien aufgehalten. 2013 sei ihm dort verboten worden zu arbeiten, daher sei er nicht dort geblieben. Auf die Frage, wann er beschlossen habe, sein Land zu verlassen, gab der Beschwerdeführer zunächst an, er schätze, dass das 2011 gewesen sei; auf den Vorhalt, er habe sich 2011 nach seinen Angaben bereits in Jordanien aufgehalten, erklärte er, er habe die Frage falsch verstanden; er habe 2015 an die Ausreise gedacht. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er in seinem Herkunftsstaat nicht habe leben können, da er zwischen zwei Parteien geraten sei. Eine Partei heiße „Dash“ (gemeint ist offenbar Daesh), die andere sei die syrische Regierung. Er habe nicht nach Damaskus fahren können; sobald er kontrolliert worden sei, habe er aussteigen müssen und sei verhört werden, da sein Geburtsort im Ausweis vermerkt sei. Er habe wegen seiner Therapie immer wieder nach Damaskus fahren müssen. „[S]ie“ (gemeint sind Vertreter des Regimes) hätten Informationen über die Lage in „Albu Kamal“ verlangt. Auf dem Rückweg sei er wieder angehalten worden. Auf die Frage, was geschehen sei, nachdem er aufgehalten worden sei, gab der Beschwerdeführer an, es sei nichts geschehen und er sei zur Therapie gefahren. Der Offizier am Checkpoint habe sich seinen Personalausweis behalten und ihm eine Bestätigung gegeben. Bei der Rückfahrt habe er wieder stehen bleiben müssen, und „sie“ hätten versucht, ihn zu überzeugen, dass er ihrer Partei beitrete. Auf Fragen gab der Beschwerdeführer an, dass man versucht habe, ihn mündlich zu überreden; er schätze, dass er etwa sechsmal angesprochen worden sei. Auf die Frage, was geschehen sei, wenn er verneint habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe nie verneint, sondern den Offizieren die Zusammenarbeit versprochen, um die Situation zu entschärfen. Danach habe er sein Haus in „Albu Kamal“ verkauft. Auf die Frage, was die Konsequenzen wären, führte der Beschwerdeführer an, er würde verhaftet werden. Diese Kontrolle sei für alle Bewohner von „Albu Kamal“ gleich. Alle müssten sich ansprechen lassen und unterlägen der gleichen Prozedur, wenn sie nach Damaskus wollten. Die Frage, ob er jemals von einer Partei persönlich bedroht worden sei, bejahte der Beschwerdeführer und gab an, dass „sie“ Zweifel gehegt hätten, weil er jeden Monat nach Damaskus gefahren sei, um sich Medikamente zu besorgen. Auf die Frage, wie diese persönliche Bedrohung ausgesehen habe, führte er aus, „sie“ hätten gesagt, dass er entweder mit ihnen sei oder es sein Ende wäre. Eine Todesdrohung sei allgemein bekannt. Die Konsequenzen seien allen bekannt. Es habe auch schon Personen gegeben, etwa neun bis zehn, die an Strommasten erhängt worden seien. Die Kinder trügen schon psychische Schäden von dieser Brutalität davon. – Er habe alle Gründe geschildert, warum er seine Heimat verlassen habe. Der Beschwerdeführer wiederholte, er habe keinen Grundwehrdienst geleistet. Er habe immer für den Lebensunterhalt seiner Mutter gesorgt, deshalb habe er immer einen Aufschub erhalten, seine Brüder seien jedoch beim Militär gewesen. Sein Militärbuch habe er auf der Überfahrt (gemeint ist offenbar die Reise von der Türkei nach Griechenland) verloren. Beim Ausstieg seien ihnen die Taschen hinterher geworfen worden, dabei habe er das Militärbuch verloren. Er habe bereits eine Einberufung der syrischen Armee bekommen, aber Aufschubgebühren bezahlt und einen Aufschub erhalten. Er würde es ablehnen, für die syrische Armee Militärdienst zu leisten, da er keine Leute töten könne. Er habe in Syrien keinen Kontakt zu Islamisten gehabt. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, dass er getötet würde. 2.2.2.
  4. In seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer zunächst auf seine Angaben bei der Befragung und bei der Einvernahme. Er sei immer wieder angehalten, kontrolliert und aufgefordert worden, sich „ihnen“ (gemeint ist „Dash“, also Daesh, bzw. das syrische Regime) anzuschließen. Dies sei soweit gegangen, dass ein Militäroffizier sich seine Adresse notiert und seine Schwester als Druckmittel verwendet habe; sollte er sich „ihnen“ (gemeint ist das Regime) nicht anschließen, so werde ihr Schlimmes passieren. Er habe keinen anderen Ausweg gefunden, als das Land zu verlassen. Er könne sich den – oben wiedergegebenen – Ausführungen der Behörde zur Einberufung nicht anschließen. Auf Grund der Kriegssituation gölten keine Regeln bezüglich der Einberufung (Altersgrenzen, Befreiungen udgl.), es sei mit willkürlichen Vorgangsweisen zu rechnen. Somit wäre auch seine Einberufung jederzeit möglich. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf Länderberichte, die im angefochtenen Bescheid zitiert werden. Die syrische Armee werde durch Desertionen und allgemeine Verluste seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges stark dezimiert. Um dem entgegenzuwirken, komme es seit 2014 zur großflächigen Mobilisierung von Reservisten. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis auch der Beschwerdeführer einberufen werde. 2.2.2.
  5. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, er habe eine Herzoperation hinter sich. Sein Vertreter legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, aus denen sich „Diagnosen bei Entlassung“ aus dem Krankenhaus Steyr am 20.7.2018 wie folgt ergeben: Diskusprolaps L4/L5 median; Lumboischialgie rechts; koronare Herzkrankheit; Zustand nach Hinterwandinfarkt; ischämische Kardiomyopathie; hochgradig reduzierte Linksventrikelfunktion; arterielle Hypertonie; Hyperlipidämie; Testosteronmangel; nächtliche Urgeinkontinenz. Der Beschwerdeführer schilderte seine Fluchtgründe im Gespräch mit dem erkennenden Richter wie folgt: „Ich habe freiwillig nicht Syrien verlassen, ich war dazu gezwungen. Ich bin aus dem Gebiet XXXX . In dieser Gegend ist Daesh noch präsent. Mein Dorf XXXX ist noch immer unter der Kontrolle von Daesh. Wenn Sie wollen, kann ich auf dem Mobiltelefon zeigen, wo mein Dorf liegt. Jeden Monat musste ich von XXXX nach Damaskus reisen, um Medikamente für mein Herz zu besorgen. Ich habe eine Schwester, die in Damaskus wohnte. Sie ist derzeit in Schweden. Sie heißt XXXX . Alle fünf Tage oder jede Woche reiste ich nach Damaskus, um Medikamente zu holen oder Untersuchungen machen zu lassen. In der Hauptstadt Damaskus gab es viele Straßensperren. Alle 200, 300 oder 500 Meter gab es eine Straßensperre. Sie haben mich angehalten bzw. die Taxis wurden angehalten und Offiziere der Regierung fragten nach dem Ausweis. Sie schauen im Ausweis und überprüfen, ob man gesucht wird oder nicht. Als sie gesehen haben, dass ich aus XXXX bin, haben sie mich aus dem Taxi aussteigen lassen. XXXX ist 130 Kilometer von XXXX entfernt und liegt an der irakischen Grenze. Der Offizier fragte mich, was ich beruflich mache und warum ich hierhergekommen sei. Er fragte auch, ob ich ein Oppositioneller sei. Ich sagte, dass ich ein friedlicher Mensch bin. Er fragte mich, ob ich mich nicht Daesh angeschlossen hätte, ich verneinte. […] Dieser Offizier fragte mich, ob ich Daesh geholfen oder ihm Baiaa (Loyalitätserklärung) gegeben habe. Ich habe zu ihm gesagt, dass ich ihm weder beigetreten bin noch ihm geholfen habe. Er hat zu mir gesagt: ‚Na gut, bist du dafür oder dagegen?‘. Ich habe gesagt: ‚Ich bin mit der Regierung‘, und der Offizier fragte mich, warum ich keinen Wehrdienst geleistet habe. Ich habe zu ihm gesagt, dass ich meine Mutter – Gott segne sie – versorgen musste. Ich habe gearbeitet und habe für den Unterhalt meiner Mutter gesorgt. Mein Militärdienst wurde jedes Jahr aufgeschoben und ich musste Geld bezahlen. Der Offizier sagte, dass das Land jetzt im Krieg sei und jeder benötigt werde, um zu kämpfen. Ich sagte zu ihm, dass ich jetzt krank sei. Er sagte zu mir, dass er mich rekrutiere und nach XXXX schicke, damit ich dort an der Front gegen Daesh kämpfe. Ich habe zu ihm gesagt, dass viele Leute entdeckt worden sind und Daesh ihnen die Kehle durchschnitt. Er sagte zu mir, dass ich von ihm rekrutiert werde, aber er würde mich in Zivil nach XXXX schicken, damit ich dort Informationen über Daesh sammle und ihm liefere. Er hat zu mir gesagt, dass er mir Geräte geben würde. Er sagte mir, dass er mir Sachen geben würde, die wie CDs ausschauen. Ich solle das dort hinterlassen, wo sich Daesh befinde. Ich habe zu ihm gesagt, viele Leute seien wirklich entdeckt worden. Daesh hat diese Leute als Helfer der syrischen Regierung betrachtet und getötet. Ich habe zu ihm gesagt, dass ich wegen der Behandlung gekommen sei und Untersuchungen machen lassen müsse. Er fragte mich, wo ich in Damaskus wohne. Ich sagte zu ihm, dass ich bei meiner Schwester in Damaskus wohne und dass sie in einem Gebiet namens Duelaa, Kashkul-Straße, wohne. Er fragte, wie sie heiße, ich habe gesagt, dass sie XXXX heiße. Bei uns gibt es dreiteilige Namen, der zweite Teil ist der Vorname des Vaters. Er sagte zu mir, dass ich ihm die Telefonnummer meiner Schwester geben solle. Ich gab ihm dann mein Mobiltelefon und zeigte ihm die Nummer meiner Schwester. Er rief sie dann an und fragte sie, wer von ihren Brüdern bei ihr auf Besuch sei. Er stellte sich dann meiner Schwester vor und sagte ihr, dass er Hauptmann bei der Republikanischen Garde sei. Sie sagte zu ihm, dass ich bei ihr auf Besuch sei. Ich bin damals jeden Monat einmal nach Damaskus gekommen. Nachdem sich dieser Offizier vergewissert hatte, kontaktierte er eine Patrouille in der Nähe unseres Hauses. Er gab dann dieser Patrouille die Information über meine Schwester und ihren Mann. Zwanzig Minuten später rief ihn die Patrouille an und bestätigte, dass die Familie meiner Schwester tatsächlich dort wohne. Sie erkundigten sich über meine Familie bei dem Greißler, in dessen Haus meine Schwester als Mieterin wohnt. Sie gaben mir mein Mobiltelefon, mein Wehrdienstbuch und meinen Ausweis zurück. Der Offizier sagte, es sei fertig und es gebe kein Problem. Er sagte mir, dass er schon wisse, wo meine Schwester wohne. Er sagte mir, wenn ich nach der Untersuchung nicht mehr zu ihm zurückkommen würde, könne er mich wieder durch meine Schwester ausfindig machen. Ich habe gesagt, das sei nicht notwendig, ich käme zurück. Ich ging zum Krankenhaus, um die Untersuchungen vornehmen zu lassen. Ich kehrte dann zu meiner Schwester nach Hause zurück. Ich erzählte ihnen, was passiert war, und sagte zu ihnen, die Lage sei gefährlich geworden. In dieser Nacht hat sich meine Schwester mit ihren Kindern in den Libanon begeben. Ich begab mich nach XXXX . Ich habe ein Haus in XXXX . Am Anfang haben die versucht, das Haus von mir zu kaufen, aber ich habe es nicht verkauft.“ – „Wer hat […] versucht, es zu kaufen?“ – „Daesh-Anhänger. – Eines Tages habe ich in der Früh gesehen, wie neun Köpfe in einer Reihe an einer Stromleitung aufgehängt waren. Diese Stromleitungen sind nicht unter Strom gesetzt, sondern sind seit langer Zeit nicht in Betrieb. Es gab keinen Strom. Ein früherer Nachbar kam zu mir und sagte mir, dass die Leute Berichte gegen mich schreiben und sagen, dass ich jeden Monat einmal nach Damaskus reise. Er sagte zu mir, ich solle entweder Daesh beitreten […] oder flüchten. Er kaufte das Haus von mir um 4000 US-Dollar. Für dieses Haus hatte ich 13 Jahre lang gearbeitet. Er sagte zu mir, dass ich ihm diese 4000 US-Dollar geben solle, er würde dafür meine Reise in die Türkei organisieren. Ich stimmte zu und verkaufte das Haus. Ich verließ dann tatsächlich das Land. Wir kamen in Aleppo an, von dort reisten wir weiter in die Türkei. Vielleicht haben Sie gesehen, dass folgender Vorfall geschehen ist: Dieser Offizier hat eine Familie zur Gänze getötet, unter anderem war mein Neffe dabei. Diese Familie war unterwegs nach Damaskus, um Registerauszüge zu besorgen. Sie wurden von diesem Offizier getötet, der mich an der Straßensperre angehalten hat. Es war Schnee, sie hatten nichts anzuziehen und er schickte sie einfach weg. Sie erfroren.“ – „In welchen Abständen sind Sie nach Damaskus gefahren?“ – „Ich bin jeden Monat gereist. Ich habe Medikamente gebraucht.“ – „Wie lange sind Sie jeweils in Damaskus geblieben?“ – „Fünf Tage, vier Tage und manchmal eine Woche bin ich bei meiner Schwester gewesen.“ – „Wie heißt der Ort genau, von dem Sie mehrfach gesprochen haben?“ – „ XXXX . Ich bin aus XXXX .“ – „Seit wann haben Sie dort gewohnt?“ – „Seit meinem fünften Lebensjahr.“ – „Haben Sie Syrien jemals verlassen, bevor Sie auf die Flucht gegangen sind?“ – „Ja.“ – „Wo waren Sie?“ – „In Jordanien.“ – „In welchem Zeitraum waren Sie in Jordanien?“ – „Ich habe in Jordanien etwa von 2009 … . Ich bin hin- und hergegangen, ich war 2014 in Jordanien.“ – „Wie lange haben Sie sich in Syrien aufgehalten?“ – „Mein ganzes Leben.“ – „Seit wann sind Sie regelmäßig nach Damaskus gefahren, um Medikamente zu holen?“ – „Seit
  6. Ich bin 2014 von Jordanien nach Syrien zurückgekehrt.“ – „Wie oft waren Sie etwa in Damaskus?“ – „Ich kann mich nicht genau erinnern, etwa sieben Mal.“ – „Sie haben vorhin den Vorfall geschildert, bei dem der Offizier mit Ihrer Schwester telefoniert hat. Sind Sie schon früher an Straßensperren angehalten worden?“ – „Ich bin nicht zurückgekehrt.“ – „Sie waren etwa sieben Mal in Damaskus. Haben Sie jedes Mal Probleme an Straßensperren bekommen?“ – „Ja, sie haben einen Betrag genommen und gesagt, ich solle weggehen.“ – „Sind Sie bei diesen Kontrollen gefragt worden, warum Sie keinen Wehrdienst geleistet haben?“ – „Ja, sie haben danach gefragt, aber das waren keine Offiziere. Dieses Mal bin ich aber an einen Hauptmann geraten.“ – „Wer hatte in XXXX die Herrschaft?“ – „Daesh.“ – „Wie hat Ihr Leben in XXXX unter dieser Herrschaft ausgesehen?“ – „Die Hölle. Ich durfte nicht draußen eine rauchen. Man musste ‚ XXXX ‘ sagen und beten gehen. Alles, was ich derzeit anhabe, war verboten.“„Ich habe freiwillig nicht Syrien verlassen, ich war dazu gezwungen. Ich bin aus dem Gebiet römisch 40 . In dieser Gegend ist Daesh noch präsent. Mein Dorf römisch 40 ist noch immer unter der Kontrolle von Daesh. Wenn Sie wollen, kann ich auf dem Mobiltelefon zeigen, wo mein Dorf liegt. Jeden Monat musste ich von römisch 40 nach Damaskus reisen, um Medikamente für mein Herz zu besorgen. Ich habe eine Schwester, die in Damaskus wohnte. Sie ist derzeit in Schweden. Sie heißt römisch 40 . Alle fünf Tage oder jede Woche reiste ich nach Damaskus, um Medikamente zu holen oder Untersuchungen machen zu lassen. In der Hauptstadt Damaskus gab es viele Straßensperren. Alle 200, 300 oder 500 Meter gab es eine Straßensperre. Sie haben mich angehalten bzw. die Taxis wurden angehalten und Offiziere der Regierung fragten nach dem Ausweis. Sie schauen im Ausweis und überprüfen, ob man gesucht wird oder nicht. Als sie gesehen haben, dass ich aus römisch 40 bin, haben sie mich aus dem Taxi aussteigen lassen. römisch 40 ist 130 Kilometer von römisch 40 entfernt und liegt an der irakischen Grenze. Der Offizier fragte mich, was ich beruflich mache und warum ich hierhergekommen sei. Er fragte auch, ob ich ein Oppositioneller sei. Ich sagte, dass ich ein friedlicher Mensch bin. Er fragte mich, ob ich mich nicht Daesh angeschlossen hätte, ich verneinte. […] Dieser Offizier fragte mich, ob ich Daesh geholfen oder ihm Baiaa (Loyalitätserklärung) gegeben habe. Ich habe zu ihm gesagt, dass ich ihm weder beigetreten bin noch ihm geholfen habe. Er hat zu mir gesagt: ‚Na gut, bist du dafür oder dagegen?‘. Ich habe gesagt: ‚Ich bin mit der Regierung‘, und der Offizier fragte mich, warum ich keinen Wehrdienst geleistet habe. Ich habe zu ihm gesagt, dass ich meine Mutter – Gott segne sie – versorgen musste. Ich habe gearbeitet und habe für den Unterhalt meiner Mutter gesorgt. Mein Militärdienst wurde jedes Jahr aufgeschoben und ich musste Geld bezahlen. Der Offizier sagte, dass das Land jetzt im Krieg sei und jeder benötigt werde, um zu kämpfen. Ich sagte zu ihm, dass ich jetzt krank sei. Er sagte zu mir, dass er mich rekrutiere und nach römisch 40 schicke, damit ich dort an der Front gegen Daesh kämpfe. Ich habe zu ihm gesagt, dass viele Leute entdeckt worden sind und Daesh ihnen die Kehle durchschnitt. Er sagte zu mir, dass ich von ihm rekrutiert werde, aber er würde mich in Zivil nach römisch 40 schicken, damit ich dort Informationen über Daesh sammle und ihm liefere. Er hat zu mir gesagt, dass er mir Geräte geben würde. Er sagte mir, dass er mir Sachen geben würde, die wie CDs ausschauen. Ich solle das dort hinterlassen, wo sich Daesh befinde. Ich habe zu ihm gesagt, viele Leute seien wirklich entdeckt worden. Daesh hat diese Leute als Helfer der syrischen Regierung betrachtet und getötet. Ich habe zu ihm gesagt, dass ich wegen der Behandlung gekommen sei und Untersuchungen machen lassen müsse. Er fragte mich, wo ich in Damaskus wohne. Ich sagte zu ihm, dass ich bei meiner Schwester in Damaskus wohne und dass sie in einem Gebiet namens Duelaa, Kashkul-Straße, wohne. Er fragte, wie sie heiße, ich habe gesagt, dass sie römisch 40 heiße. Bei uns gibt es dreiteilige Namen, der zweite Teil ist der Vorname des Vaters. Er sagte zu mir, dass ich ihm die Telefonnummer meiner Schwester geben solle. Ich gab ihm dann mein Mobiltelefon und zeigte ihm die Nummer meiner Schwester. Er rief sie dann an und fragte sie, wer von ihren Brüdern bei ihr auf Besuch sei. Er stellte sich dann meiner Schwester vor und sagte ihr, dass er Hauptmann bei der Republikanischen Garde sei. Sie sagte zu ihm, dass ich bei ihr auf Besuch sei. Ich bin damals jeden Monat einmal nach Damaskus gekommen. Nachdem sich dieser Offizier vergewissert hatte, kontaktierte er eine Patrouille in der Nähe unseres Hauses. Er gab dann dieser Patrouille die Information über meine Schwester und ihren Mann. Zwanzig Minuten später rief ihn die Patrouille an und bestätigte, dass die Familie meiner Schwester tatsächlich dort wohne. Sie erkundigten sich über meine Familie bei dem Greißler, in dessen Haus meine Schwester als Mieterin wohnt. Sie gaben mir mein Mobiltelefon, mein Wehrdienstbuch und meinen Ausweis zurück. Der Offizier sagte, es sei fertig und es gebe kein Problem. Er sagte mir, dass er schon wisse, wo meine Schwester wohne. Er sagte mir, wenn ich nach der Untersuchung nicht mehr zu ihm zurückkommen würde, könne er mich wieder durch meine Schwester ausfindig machen. Ich habe gesagt, das sei nicht notwendig, ich käme zurück. Ich ging zum Krankenhaus, um die Untersuchungen vornehmen zu lassen. Ich kehrte dann zu meiner Schwester nach Hause zurück. Ich erzählte ihnen, was passiert war, und sagte zu ihnen, die Lage sei gefährlich geworden. In dieser Nacht hat sich meine Schwester mit ihren Kindern in den Libanon begeben. Ich begab mich nach römisch 40 . Ich habe ein Haus in römisch 40 . Am Anfang haben die versucht, das Haus von mir zu kaufen, aber ich habe es nicht verkauft.“ – „Wer hat […] versucht, es zu kaufen?“ – „Daesh-Anhänger. – Eines Tages habe ich in der Früh gesehen, wie neun Köpfe in einer Reihe an einer Stromleitung aufgehängt waren. Diese Stromleitungen sind nicht unter Strom gesetzt, sondern sind seit langer Zeit nicht in Betrieb. Es gab keinen Strom. Ein früherer Nachbar kam zu mir und sagte mir, dass die Leute Berichte gegen mich schreiben und sagen, dass ich jeden Monat einmal nach Damaskus reise. Er sagte zu mir, ich solle entweder Daesh beitreten […] oder flüchten. Er kaufte das Haus von mir um 4000 US-Dollar. Für dieses Haus hatte ich 13 Jahre lang gearbeitet. Er sagte zu mir, dass ich ihm diese 4000 US-Dollar geben solle, er würde dafür meine Reise in die Türkei organisieren. Ich stimmte zu und verkaufte das Haus. Ich verließ dann tatsächlich das Land. Wir kamen in Aleppo an, von dort reisten wir weiter in die Türkei. Vielleicht haben Sie gesehen, dass folgender Vorfall geschehen ist: Dieser Offizier hat eine Familie zur Gänze getötet, unter anderem war mein Neffe dabei. Diese Familie war unterwegs nach Damaskus, um Registerauszüge zu besorgen. Sie wurden von diesem Offizier getötet, der mich an der Straßensperre angehalten hat. Es war Schnee, sie hatten nichts anzuziehen und er schickte sie einfach weg. Sie erfroren.“ – „In welchen Abständen sind Sie nach Damaskus gefahren?“ – „Ich bin jeden Monat gereist. Ich habe Medikamente gebraucht.“ – „Wie lange sind Sie jeweils in Damaskus geblieben?“ – „Fünf Tage, vier Tage und manchmal eine Woche bin ich bei meiner Schwester gewesen.“ – „Wie heißt der Ort genau, von dem Sie mehrfach gesprochen haben?“ – „ römisch 40 . Ich bin aus römisch 40 .“ – „Seit wann haben Sie dort gewohnt?“ – „Seit meinem fünften Lebensjahr.“ – „Haben Sie Syrien jemals verlassen, bevor Sie auf die Flucht gegangen sind?“ – „Ja.“ – „Wo waren Sie?“ – „In Jordanien.“ – „In welchem Zeitraum waren Sie in Jordanien?“ – „Ich habe in Jordanien etwa von 2009 … . Ich bin hin- und hergegangen, ich war 2014 in Jordanien.“ – „Wie lange haben Sie sich in Syrien aufgehalten?“ – „Mein ganzes Leben.“ – „Seit wann sind Sie regelmäßig nach Damaskus gefahren, um Medikamente zu holen?“ – „Seit
  7. Ich bin 2014 von Jordanien nach Syrien zurückgekehrt.“ – „Wie oft waren Sie etwa in Damaskus?“ – „Ich kann mich nicht genau erinnern, etwa sieben Mal.“ – „Sie haben vorhin den Vorfall geschildert, bei dem der Offizier mit Ihrer Schwester telefoniert hat. Sind Sie schon früher an Straßensperren angehalten worden?“ – „Ich bin nicht zurückgekehrt.“ – „Sie waren etwa sieben Mal in Damaskus. Haben Sie jedes Mal Probleme an Straßensperren bekommen?“ – „Ja, sie haben einen Betrag genommen und gesagt, ich solle weggehen.“ – „Sind Sie bei diesen Kontrollen gefragt worden, warum Sie keinen Wehrdienst geleistet haben?“ – „Ja, sie haben danach gefragt, aber das waren keine Offiziere. Dieses Mal bin ich aber an einen Hauptmann geraten.“ – „Wer hatte in römisch 40 die Herrschaft?“ – „Daesh.“ – „Wie hat Ihr Leben in römisch 40 unter dieser Herrschaft ausgesehen?“ – „Die Hölle. Ich durfte nicht draußen eine rauchen. Man musste ‚ römisch 40 ‘ sagen und beten gehen. Alles, was ich derzeit anhabe, war verboten.“ An dieser Stelle zeigte der Beschwerdeführer ua. die Hosentaschen seiner Hosen. Das Gespräch wurde wie folgt fortgesetzt: „Haben Sie schlimmere Sachen wahrgenommen?“ – „Viele.“ – „Können Sie ein bisschen darüber erzählen?“ – „Die Tochter unserer Nachbarn hat sich in einen jungen Mann verliebt, aber es kam zu keiner Eheschließung. Sie hat dann einen Daesh-Anhänger geheiratet und ihm gestanden, dass sie vor ihm einen anderen Mann geliebt hat. Deswegen wurde ihr die Kehle durchgeschnitten.“ – „Haben Sie persönlich mit Daesh-Leuten zu tun gehabt?“ – „Nein.“ – „Haben Sie die Reise nach Damaskus unternehmen können, ohne einen Kontrollpunkt des Daesh passieren zu müssen?“ – „Ich habe immer die Straßensperren und Kontrollstützpunkte von Daesh passiert. Ich hatte meine Befunde mit und musste eine Genehmigung für meine Reise besorgen.“ – „Bei wem haben Sie diese Genehmigung besorgt?“ – „Bei Daesh. Ich habe ärztliche Bestätigungen gehabt, dass ich monatlich reisen müsse, Daesh hat auch eine Art Polizeidienststelle gehabt, wo man diese Dinge erledigen konnte.“ – „Sie haben vorhin gesagt, dass Sie keinen Kontakt mit Daesh-Leuten gehabt haben. Haben Sie nicht bei der Polizeidienststelle einen solchen Kontakt gehabt?“ – „Man darf die Gegend nicht verlassen, wenn man keine Genehmigung von Daesh bekommt. Die fragen, warum man nach Damaskus reisen will, ich habe meine medizinischen Befunde vorgelegt.“ – „Haben Sie bei dieser Gelegenheit Kontakt mit Daesh-Leuten gehabt?“ – „Sie haben Druck ausgeübt, dass man sich ihnen anschließt. Ich habe immer gesagt, dass ich eine Herzoperation hinter mir habe und das ich nicht gehen kann und krank bin. Ich hatte trotzdem Angst vor ihnen.“ – „Sind Sie jemals aufgefordert worden, sich Daesh anzuschließen?“ – „Ja, das ist im ganzen Gebiet so. Sie sind schon zu mir gekommen und haben gefragt, warum ich meinen Bart rasiere. Sie haben gesagt, ich solle meinen Bart nicht kürzen, sondern lang wachsen lassen. Sie wollten, dass ich einen Bart trage, so lange … .“ Der Beschwerdeführer zeigte dabei die Länge bis etwa zu seinem Nabel. Das Gespräch wurde wie folgt fortgeführt: „Ist Ihnen nichts geschehen, weil Sie Ihren Bart nicht haben wachsen lassen?“ – „Ich habe zu ihnen gesagt, ja, ich werde meinen Bart nicht mehr kürzen.“ – „Damit haben sich die Leute zufriedengegeben?“ – „Ja. Sie fragten mich, mit welcher Hand ich den Bart gekürzt habe. Ich sagte: mit der rechten Hand.“ – „Sind Sie an Straßensperren des Daesh nach Erlebnissen in Damaskus gefragt worden?“ – „Wenn man zurückkehrt, wird man von Daesh befragt. Sie haben viele Leute entdeckt und ihnen die Kehle durchgeschnitten.“ – „Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 14.6.2017 angegeben, Sie hätten keinen Kontakt mit Islamisten gehabt […].“ – „Wenn man in einem Gebiet ist, wird man gefragt, wohin man geht, es gab aber keinen Kontakt in dem Sinne, dass ich Daesh besucht hätte.“ – „Sie haben bei Ihrer Befragung durch die Polizei am 13.11.2015 angegeben, Ihre Wohnsitzadresse und Ihr Herkunftsland seien ‚Syrien, Damaskus, Kashkoul‘ […].“ – „Kashkoul habe ich vorhin erwähnt.“ – „Sie haben Damaskus als Ihren Wohnsitzort in Syrien angegeben.“ – „Das ist die Adresse meiner Schwester.“ – „Wie sind Sie bei Ihrer Ausreise von Ihrem Wohnort durch Syrien zur türkischen Grenze gereist?“ – „Diese Person hat mich von einem Gebiet zum anderen gebracht, zum Schluss zum Gebiet Aleppo, und zwar zu einem Dorf in der Nähe von Aleppo namens Abu Jabbar. In der Nähe dieses Dorfes befindet sich ein anderes syrisches Dorf namens Kharbat Al Jouz.“ – „Wo haben Sie diese Reise angetreten?“ – „Von XXXX aus.“ – „Sie haben bei Ihrer Befragung durch die Polizei am 13.11.2015 angegeben, Sie hätten Ihre Reisebewegungen in Syrien von Aleppo aus begonnen […].“ – „Von Aleppo habe ich mich in die Türkei begeben.“ – „Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie nach Syrien zurückkehren müssten?“ – „Mein Leben ist in Syrien in Gefahr. Ich würde nur unter der Voraussetzung nach Syrien zurückkehren, dass diese Regierung weg ist und nicht mehr existiert.“ – „Wer würde Ihr Leben in Syrien gefährden?“ – „Die Regierung.“ – „Glauben Sie, dass Sie von der Seite des Daesh gefährdet sind?“ – „Ich bin Daesh nicht beigetreten und ich habe ihnen auch nicht geholfen.“Das Gespräch wurde wie folgt fortgeführt: „Ist Ihnen nichts geschehen, weil Sie Ihren Bart nicht haben wachsen lassen?“ – „Ich habe zu ihnen gesagt, ja, ich werde meinen Bart nicht mehr kürzen.“ – „Damit haben sich die Leute zufriedengegeben?“ – „Ja. Sie fragten mich, mit welcher Hand ich den Bart gekürzt habe. Ich sagte: mit der rechten Hand.“ – „Sind Sie an Straßensperren des Daesh nach Erlebnissen in Damaskus gefragt worden?“ – „Wenn man zurückkehrt, wird man von Daesh befragt. Sie haben viele Leute entdeckt und ihnen die Kehle durchgeschnitten.“ – „Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 14.6.2017 angegeben, Sie hätten keinen Kontakt mit Islamisten gehabt […].“ – „Wenn man in einem Gebiet ist, wird man gefragt, wohin man geht, es gab aber keinen Kontakt in dem Sinne, dass ich Daesh besucht hätte.“ – „Sie haben bei Ihrer Befragung durch die Polizei am 13.11.2015 angegeben, Ihre Wohnsitzadresse und Ihr Herkunftsland seien ‚Syrien, Damaskus, Kashkoul‘ […].“ – „Kashkoul habe ich vorhin erwähnt.“ – „Sie haben Damaskus als Ihren Wohnsitzort in Syrien angegeben.“ – „Das ist die Adresse meiner Schwester.“ – „Wie sind Sie bei Ihrer Ausreise von Ihrem Wohnort durch Syrien zur türkischen Grenze gereist?“ – „Diese Person hat mich von einem Gebiet zum anderen gebracht, zum Schluss zum Gebiet Aleppo, und zwar zu einem Dorf in der Nähe von Aleppo namens Abu Jabbar. In der Nähe dieses Dorfes befindet sich ein anderes syrisches Dorf namens Kharbat Al Jouz.“ – „Wo haben Sie diese Reise angetreten?“ – „Von römisch 40 aus.“ – „Sie haben bei Ihrer Befragung durch die Polizei am 13.11.2015 angegeben, Sie hätten Ihre Reisebewegungen in Syrien von Aleppo aus begonnen […].“ – „Von Aleppo habe ich mich in die Türkei begeben.“ – „Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie nach Syrien zurückkehren müssten?“ – „Mein Leben ist in Syrien in Gefahr. Ich würde nur unter der Voraussetzung nach Syrien zurückkehren, dass diese Regierung weg ist und nicht mehr existiert.“ – „Wer würde Ihr Leben in Syrien gefährden?“ – „Die Regierung.“ – „Glauben Sie, dass Sie von der Seite des Daesh gefährdet sind?“ – „Ich bin Daesh nicht beigetreten und ich habe ihnen auch nicht geholfen.“ 2.2.2.4.
  8. In seiner Stellungnahme vom 28.2.2019 führt der Beschwerdeführer aus, die Berichte zeigten deutlich, dass für ihn die Gefahr der Rekrutierung zum Kriegsdienst durch das Regime bestehe. Außerdem wäre er jedenfalls nunmehr, müsste er nach Syrien zurückkehren, in massiver Gefahr, als Verräter angesehen zu werden. Auch ansonsten zeigten die Berichte deutlich, dass der Beschwerdeführer auch auf Grund seiner familiären und geographischen Herkunft und der ihm unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung unterliege. Die Repressivität des syrischen Regimes gegenüber oppositionell tätigen Personen habe in der Zwischenzeit nicht nachgelassen, der Beschwerdeführer fürchte, im Falle einer Rückkehr nach Syrien sofort verhaftet zu werden und in der Haft Folter bis hin zum Tode ausgesetzt zu sein. So heiße es in den Berichten, ein besonderer Aspekt des Konflikts liege darin, dass Konfliktparteien häufig einer großen Gruppe von Menschen eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellten, etwa Familien, Stämmen, religiösen oder ethnischen Gruppen, ganzen Städten, Dörfern oder Stadtteilen. Dadurch würden Einzelpersonen, ohne persönlich ausgewählt worden zu sein, das Ziel verschiedener Akteure einschließlich der Regierungstruppen und der mit ihr verbündeten Kräfte, des Daesh und anderer aufständischer Gruppen, wegen tatsächlicher oder angeblicher Unterstützung einer anderen Konfliktpartei. Die zugeschriebene politische Meinung oder Zugehörigkeit basiere oft auf wenig mehr als der Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet, ihrer Herkunft aus einem bestimmten Gebiet oder ihrem ethnischen, religiösen oder stammesmäßigen Hintergrund. Der Beschwerdeführer sei daher auf Grund seiner Herkunft spezifisch und persönlich in Gefahr, Opfer der syrischen Sicherheitskräfte zu werden. 2.2.2.4.
  9. Im „vorläufigen ärztlichen Entlassungsbericht“ des Franziskusspitals wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 11.7.2019 aufgenommen und am nächsten Tag entlassen worden sei. Als Diagnosen werden angegeben: Lumboischialgie ausstrahlend in das rechte Bein bei Prolaps L4/L5; komplikationslose CT-gezielte Nervenwurzelinfiltration L4/L5 rechts am 11.7.2019; KHK; ischämische Kardiomyopathie; St.p. Hinterwandinfarkt; hochgradig reduzierte Linksventrikelfunktion; art. Hypertonie; Hyperlipidämie; Testosteronmangel; nächtliche Urgeinkontinenz; chronischer Nikotinabusus. 2.2.2.
  10. Der Beschwerdeführer hat nachgewiesen, dass er an einer schweren Herzerkrankung leidet, so hatte er einen Hinterwandinfarkt erlitten und es wurde ihm ein Stent eingesetzt. Dazu kommen die weiteren oben wiedergegebenen Diagnosen. Angesichts dieses Krankheitsbildes hält es das Bundesverwaltungsgericht nicht für maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Armee rekrutiert würde. Nach den Länderfeststellungen kommt es zu Rekrutierungen weniger auf Grund des Alters, sondern auf Grund bereits vorhandener Qualifikationen (Beruf oder Ausbildung sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes). Da der Beschwerdeführer keinen Militärdienst geleistet hat, Analphabet ist und keine Ausbildung genossen hat, verfügt er offenbar auch über keine Qualifikationen, die der syrischen Armee zugutekommen könnten. In dieses Bild passt es, dass der Beschwerdeführer, wie er in der Verhandlung erzählte, mehrmals bei der Anreise zur Stadt Damaskus angehalten und auch aufgefordert wurde, Militärdienst zu leisten. Er wurde auch öfters gefragt, warum er keinen Militärdienst geleistet habe, wurde aber nie eingezogen. Anstatt ihn als Soldaten zu rekrutieren, habe man ihn aber – nachdem er auch erklärt hatte, dass er krank sei – „in Zivil“ in seinen Herkunftsort schicken wollen, damit er dort Informationen über Daesh sammle und der syrischen Armee liefere. Obwohl er also mehrmals – er sprach von sieben Malen – nach Damaskus ging und dort jedes Mal mehrere Straßensperren passieren musste, wurde er nie ernsthaft mit der Rekrutierung bedroht oder gar tatsächlich rekrutiert. Vielmehr wurde er aufgefordert, es mit dem Regime zu halten bzw. das Regime durch Spionagetätigkeit zu unterstützen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zukunft zwangsweise rekrutiert würde, weil sich die Gründe dafür nicht geändert haben, nämlich der schlechte gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers, der nicht erkennen lässt, weshalb die syrische Armee in seiner Rekrutierung einen Gewinn erkennen könnte. Der Beschwerdeführer hat seine Fluchtgeschichte widerspruchsfrei geschildert. Zwar hat er bei seiner Befragung am 13.11.2015 nur die Sicherheitslage in Syrien als Fluchtgrund angeführt und die Gräueltaten des Daesh in den Vordergrund gestellt, doch hat er bei der Einvernahme seine Erlebnisse an den Kontrollstellen im Einzelnen geschildert, ebenso in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Da er überwiegend in dem von Daesh kontrollierten Gebiet lebte, ist es nicht verwunderlich, dass er seine Beobachtungen in diesem Gebiet für wichtiger hielt und sie daher bei der Befragung schilderte. Zwar hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung einmal davon gesprochen, er sei „[a]lle fünf Tage oder jede Woche […] nach Damaskus“ gereist, während er sonst sagte, er sei jeden Monat (so schon in der Einvernahme und mehrmals in Verhandlung) dorthin gefahren. Dies beruht aber offenbar auf einem Versprechen oder einer fehlerhaften Protokollierung, gab er doch auch an, er sei jedes Mal vier Tage bis eine Woche (bei seiner Schwester) in Damaskus geblieben. Der Beschwerdeführer hat somit glaubwürdig geschildert, dass die syrische Armee versucht hat, ihn für die Spionage im Gebiet des Daesh zu rekrutieren. Dabei musste er seine Adresse für die Aufenthalte in Damaskus angeben – er wohnte bei seiner Schwester – und sie wurde überprüft. Der Beschwerdeführer hat der syrischen Regierung jedoch keine Informationen über seine Herkunftsgegend geliefert. Daher kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ihm dies bei einer Rückkehr nach Syrien zu seinen Lasten ausgelegt wird. Die syrischen Behörden verfügen über seine Daten, die er bei dem Rekrutierungsversuch angeben musste. Daher muss er bei einer allfälligen Rückkehr mit Repressalien rechnen.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 73Abs. 1 Asyl

G 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

§ 75Abs. 1 Asyl

G 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.1.1.

Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. 3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. 3.2.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw

GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.3.2.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde „unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens“ widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde „unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens“ widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl.

I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie – Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie – Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten soz

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