RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2020 GeschäftszahlW215 2154871-1 SpruchW215 2154871-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 23.03.2018 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2017, Zahl 15-1078253800-150866892, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 23.03.2018 erteilt. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides, zugestellt am 28.03.2017, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 25.04.2017 gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides, zugestellt am 28.03.2017, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 25.04.2017 gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Die Beschwerdevorlage vom 26.04.2017 langte am 28.04.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 18.09.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und sein Rechtsberater. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit der Beschwerdevorlage für eine Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan; der Beschwerdeführer und sein Rechtsberater verzichteten auf deren Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Am 21.09.2018 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers im Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen:
- Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Somalia und moslemischen (sunnitischen) Glaubens. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 14.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2017, Zahl 15-1078253800-150866892, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäßDer Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 14.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2017, Zahl 15-1078253800-150866892, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 23.03.2018 erteilt. Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin firstgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 23.03.2018 erteilt. Nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin firstgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals von somalischen Polizisten festgenommen wurde oder im Gefängnis war. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von al-Schabaab angehalten wurde oder rekrutiert werden hätte sollen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nie in Kontakt mit al-Schabaab kam und im Fall seiner Rückkehr nicht verfolgt wird. 3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt: Allgemein In der Bundesrepublik Somalia leben schätzungsweise 11,7 Millionen Menschen (CIA Factbook last update 16.03.2020, abgefragt am 16.04.2020). Die Bundesrepublik Somalia ist eine parlamentarische Demokratie mit starker Stellung des Präsidenten Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo". Premierminister ist Hassan Ali Khayre (AA Steckbrief Stand 30.09.2019, abgefragt am 15.04.2020). Somalia ist ein Staat im Osten Afrikas, am Horn von Afrika. Nach dem Sturz des autoritären Regimes Siad Barres 1991 war das Land gekennzeichnet von Staatszerfall, Bürgerkrieg, Clanrivalitäten und islamistischem Terror. Im Nordwesten Somalias beansprucht das relativ stabile Somaliland seit 1991 internationale Anerkennung als eigenständiger Staat. Die Region Puntland besitzt weitgehende Autonomie, strebt aber keine Unabhängigkeit an und hat den Status eines föderalen Gliedstaats, wie auch die anderen Bundesstaaten Jubbaland, Südwest, Galmudug und Hirshabelle. Mit der Übergangsverfassung von 2012 schreitet der Staatsaufbau voran, Somalia gilt nunmehr als fragiler Staat. 2017 wurde Mohamed Abdullahi Mohamed zum Präsidenten gewählt. Seine Regierung verfolgt eine ehrgeizige Reformagenda in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Sicherheit Offizielles Ziel der Regierung sind allgemeine Wahlen 2020 (AA politisches Porträt Stand 30.09.2019, abgefragt am 15.04.2020). Im Hinblick auf beinahe alle zu beleuchtenden Tatsachen ist Somalia faktisch zweigeteilt:
- a)Somalia In den föderalen Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalias herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der moderaten Ahlu Sunna Wal Jama'a in Galmudug, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu. Der Gliedstaat Puntland im Norden des Landes, direkt an der Spitze des Horns von Afrika, hat sich bereits 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Puntland strebt nicht nach Unabhängigkeit von Somalia, erkennt die somalische Bundesregierung an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sogenannten "Islamischen Staats". Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle, wenngleich sie weiterhin präsent sind. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden zu Galmudug sowie im Nordwesten zu Somaliland nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, in den Regionen Sool und Sanaag auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.
- b)Somaliland Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten, hier kam es vor allem im Jahr 2018 zu zum Teil heftigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen somaliländischen und somalischen (puntländischen) Truppen. Die Lage bleibt weiterhin angespannt. Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen in Somalia sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden (AA 02.04.2020). Seit dem Ende der Übergangsperiode und dem Beginn des New Deal Prozesses 2013 wurde wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet. 2016 und 2017 konnten mit der Gründung der Gliedstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus erreicht werden. In den anderen Bereichen ist die Situation nach wie vor mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicherheitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 02.04.2020). ad
- a)Somalia Seit Jahrzehnten haben keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene stattgefunden. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clanstrukturen, in Selektionsprozessen vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte sowie auch Binnenflüchtlinge sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten. Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000, von Clanältesten bestimmten Wahlmännern ein 275-köpfiges Parlament gewählt. Wenngleich dieser Prozess einen bemerkenswerten demokratischen Fortschritt darstellte, war er von erheblichen Korruptions- und Manipulationsvorwürfen überschattet. Die Präsidentschaftswahl fand am 08.02.2017 statt, als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo" hervor, Premierminister ist seit März 2017 Hassan Ali Khayre. Für Ende 2020/Anfang 2021 sind erstmals allgemeine Parlamentswahlen in den Gebieten vorgesehen, in denen die Sicherheitslage solche Wahlen erlaubt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist noch nicht abzusehen, ob es tatsächlich dazu kommen oder ob stattdessen erneut ein clanbasierter Selektionsprozess wie 2016 stattfinden wird (AA 02.04.2020). (CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Somalia, last update 16.03.2020, abgefragt am 16.04.2020, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/so.html AA, Auswärtiges Amt, Somalia, politisches Porträt, Stand 30.09.2019, abgefragt am 15.04.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162 AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020 AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Steckbrief, Stand 30.09.2019, abgefragt am 15.04.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somalia/203130) Parteiensystem ad
- a)Somalia Es gibt keine Parteien im westlichen Sinn. Die politischen Loyalitäten bestimmen sich in erster Linie durch die Clanzugehörigkeit oder religiöse Bindung an informelle Gruppierungen. Im September 2016 verabschiedete der Präsident ein Parteiengesetz, das die Grundlage für eine Parteienbildung werden soll. Trotz vorgesehener Mechanismen, die eine breite geografische Repräsentanz in den Parteien sicherstellen sollen, manifestiert sich das Clansystem auch in den neuen Parteien. Dutzende Parteien haben sich provisorisch registriert, weisen jedoch mehrheitlich keine erkennbaren inhaltlich-programmatischen Konzepte auf. Das nächste Parlament soll Ende 2020 erstmals in einer allgemeinen und freien Wahl - dort, wo die Sicherheitslage dies erlaubt - bestimmt werden. Ob eine solche Wahl tatsächlich und im vorgegeben Zeitrahmen stattfinden wird, ist aktuell noch nicht abzusehen. Dies gilt auch für die Frage, ob sich diese Wahlen erstmals an der Parteizugehörigkeit der Kandidaten orientieren werden (AA 02.04.2020). Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020 AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162) Abstammungslinie Die in der somalischen Gesellschaft übliche Art, seine Abstammungslinie aufzuzählen, heißt Abtirsiimo (auch Abtirsiin). Dies bedeutet wörtlich übersetzt "das Zählen der Väter". Ein Somali beginnt diese Aufzählung bei sich bzw. seinem eigenen Vater, nennt dann den Großvater, den Urgroßvater etc. Die Linie setzt sich theoretisch fort bis zu den somalischen Gründervätern Samaale und Saab bzw. von diesen aus weiter über den Propheten Mohammed bis hin zum ersten Menschen, Adam. Im Rahmen dieser Aufzählung wird - beginnend auf der tiefsten Stufe - auch die Zugehörigkeit zu den verschiedenen Clan-Stufen erwähnt. Dabei gibt es aber einen entscheidenden Unterschied zwischen der top-down-Aufzählung der Clanzugehörigkeit und der bottom-up-Aufzählung der Abstammungslinie. In der Abstammungslinie werden alle männlichen Vorfahren genannt, einschließlich jener, die einem Clan ihren Namen gegeben haben. Bei der Clanzugehörigkeit hingegen sind es nur eben jene, die einem Clan, Sub-Clan etc. ihren Namen gegeben haben. Nun ist aber der Stammvater des Sub-Clans meist nicht der Sohn des Clanvaters. In der Regel liegen zwischen ihnen mehrere Generationen. Diese werden bei der top-down-Aufzählung meist ausgelassen. Deshalb umfasst die bottom-up-Aufzählung (Abtirsiimo) deutlich mehr Positionen als die top-down-Aufzählung der Clanzugehörigkeit. Kinder beginnen üblicherweise ab dem Alter von etwa fünf bis acht Jahren, ihren Abtirsiimo zu lernen. Sie beherrschen diesen ab dem Alter von acht bis elf Jahren. Das Wissen wird ihnen von den Eltern oder Großeltern vermittelt. Abtirsiimo wird beispielsweise dann angewandt, wenn man das genaue Verwandtschaftsverhältnis zu einer anderen Person herausfinden möchte, wenn starke Clans ihre Dominanz gegenüber Minderheiten zeigen möchten, um berühmte Personen eines Clans zu preisen, und in Erbschaftsfragen. Er ist auch nützlich, um die Eltern oder Verwandten von unbegleiteten Kindern herauszufinden. Auch die berufsständischen Gruppen und teils die ethnischen Minderheiten haben einen Abtirsiimo. Der Unterschied zu den "noblen" Clans besteht darin, dass er nur bis zum Gründervater der Gruppe zurückreicht, nicht zu Samaale oder Saab; dies sind meist ungefähr 25 Generationen (SEM 31.05.2017). (SEM, Staatssekretariat für Migration, EJPD, Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf) Tumaal Das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) erwähnt in einer Anfragebeantwortung vom Oktober 2013, dass nur wenige Informationen zu Unterscheidungsmerkmalen der Gaboye gefunden werden konnten. Das IRB bezieht sich auf die Angaben verschiedener Quellen. Die Quellen würden angegeben, dass die Gaboye über keine physischen Unterscheidungsmerkmale verfügen würden. Die Gaboye könnten physisch den Samaal, einer ethnisch dominanten Gruppe in Somalia, ähneln. Laut Angaben eines Mitarbeiters des Max-Planck-Instituts für ethnologische Forschung würden sich die Gaboye aufgrund ihrer Genealogie unterscheiden. Sie könnten in vier Untergruppen unterteilt werden: Madhiban, Muuse Deriyo, Tumaal, und Yibir. Der Mitarbeiter habe zudem angegeben, dass die Gaboye oftmals in bestimmten Wohngegenden leben würden, etwa dem Stadtteil Dhami in Hargeysa, in Somaliland, entfernt von den Mehrheitsclans, welche die Gaboye als "schmutzig" einstufen würden (Accord 27.11.2014). Im Norden gehören zu den Gabooye die Tumaal (Schmiede), Midgan (Schuster, Jäger und Sammler, Giftmacher und Friseure) und Yibr. "Midgan" oder Gaboye sind traditionell Jäger und arbeiten mit Leder, so zum Beispiel Schuhmacher (ARC 25.01.2018). Die Sab sind einer Obergruppe zu der auch die Gabooye gehören. Traditionell stellen die Sab Leibeigene der nomadisch-viehzüchtenden Clangruppen dar, die nur über einen Abbaan (einen somalischen Schirmherrn) Beziehungen zu Somali unterhalten können. Intern können die Sab segmentäre Lineage-Systeme nach somalischem Muster haben. Die Sab haben traditionell weder das Recht auf Eigentum an Land und Vieh noch das Recht, sich an lokalen Geschäften, Marktwirtschaft oder Politik zu beteiligen. Die Sab besitzen und praktizieren verschiedene, allgemein verachtete, berufliche Fertigkeiten und werden daher häufig auf Basis ihrer beruflichen Funktion identifiziert. Zu den Sab gehören die Gabooye. Zu den Gabooye gehören unter anderem die Gruppen Madhibaan, Muuse Dhariyo, Howleh, Hawraar Same und Habar Yaquup. Im Norden setzen sich die Gobooye aus den Tumaal (Schmiede), Midgan (Schuster, Jäger und Sammler, Giftmacher und Haarschneider) sowie den Yibir zusammen. Der Clan der Gabooye bezeichnet sich selbst als Gabooye, während andere Clans den "unhöflichen Begriff Midgan" verwenden. Die Gabooye sind primär im Norden Somalias (Somaliland) beheimatet, obwohl einige Mitglieder in Mogadischu leben würden (Accord 12.06.2015). Als eine der wichtigsten Berufsgruppen gelten die die Tumaal, die traditionell als Schmiede tätig sind, sie arbeiten mittlerweile aber auch in anderen Berufen. Zudem sind auch andere Berufsgruppen-Angehörige als Schmiede tätig. Sie leben in Nord- und Zentralsomalia sowie in einigen Städten Südsomalias. Die soziale Interaktion mit Angehörigen berufsständischer Gruppen wie z. B. das Grüßen oder gemeinsame Mahlzeiten war eingeschränkt. Nach Einschätzung einer westlichen Botschaft kommt es im Allgemeinen zu keinen gezielten Angriffen oder Misshandlungen der Gabooye (SEM 31.05.2017). Eine der am häufigsten genannte Gruppe der Waable bilden die Tumaal (auch: Tumal, Tomal). Schon ihr Name weist auf eine enge Verbindung zum Berufsstand der Schmiede hin. Sie fertigen traditionellerweise Pfeilspitzen, Lanzen, Messer, Schwerter, Hacken, Pflüge und Nadeln, betätigen sich jedoch auch als Feinschmiede in der Verarbeitung von Gold und Silber zu Schmuckstücken, Schutzamuletten und Talismanen. Hinzu kommt eine Evolution, die innerhalb der vergangenen Jahrzehnte stattgefunden hat, und den gemeinen Schmied auch zum Schweißer oder Mechaniker gemacht hat, der nunmehr Wassertanks herstellt oder Reparaturen durchführt. Schließlich betätigen sich Tumaal auch in anderen Berufsfeldern, etwa in der Lederverarbeitung oder als Händler. Über die Herkunft der Tumaal existieren unterschiedliche Angaben. Zum einen sehen sie sich als Abkommen des "noblen" Clans der Ajuraan, zum anderen verorten sie ihren Ursprung in der Mischehe eines "noblen" Somali und einer Midgan-Frau, während dritte von der Verstoßung eines Vorfahren aufgrund des Bruchs religiöser Vorschriften sprechen. Diese unterschiedlichen Auslegungen und die weit weniger ausgeprägte Verfolgung patrilinearer Herkunft lässt die Tumaal im somalischen Gesellschaftssystem bereits als minderwertig erscheinen. Die Ausübung eines "unedlen" bzw. "unreinen" Berufes komplettiert die negative Außenwahrnehmung. Schätzungen gehen davon aus, dass nicht ganz ein Viertel aller Waable von den Tumaal gestellt werden. Eine genaue Unterteilung ist aufgrund spärlicher Informationen kaum möglich. Sie dürften in Nordwestsomalia den Clan der Cusman (Osman) bilden. Weitere potentielle Clans der Tumaal sind Oisse Adde, Cumar, Warabeeye, Galgalo, Reer Cumbuure und Reer Iidle. Bei aller Einheitlichkeit, welche der berufsbezeichnende Name vermuten ließe, wird das Verlangen nach Homogenität enttäuscht: es existieren einerseits weitere Namen für die Tumaal (etwa Geymala, Angalay, Gacansibir, etc.) und andererseits wird der Beruf des Schmiedes auch von anderen Minderheitengruppen ausgeübt (etwa den Musa Dheryo bei den Rahanweyn [ÖIF 2010]). Mehrere Quellen zählen die Tumaal zu den berufsständischen Minderheiten in Somalia. Laut einem im März 2018 aktualisierten Eintrag auf der Webseite der internationalen NGO Minority Rights Group International (MRG), die sich für benachteiligte Minderheiten und indigene Völker einsetzt, gehören die Tumaal zu den berufsständischen Minderheiten und würden ihren Namen vom somalischen Wort "tum" ableiten, was so viel bedeute wie "schlagen" oder "hämmern". Tumaal seien Schmiede und Zimmerleute gewesen. Das Schweizerische Staatssekretariat für Migration (SEM) veröffentlichte im Mai 2017 einen Bericht zu Somalia, in dem unterschiedliche Bezeichnungen für die berufsständischen Minderheiten angeführt werden. Es gebe viele Bezeichnungen für die berufsständischen Minderheiten, diese könnten sich regional unterscheiden. Häufig verwendet würden die Begriffe Waable, Sab, Madhibaan und Boon, aber auch Midgan, was so viel wie unberührbar bedeute und von den Betroffenen als beleidigend empfunden werde. Im Süden des Landes würden sie oft als Gacan Walaal, im Norden des Landes als Gabooye bezeichnet. Der Begriff Gabooye umfasse zwar nicht alle Berufsgruppen, aber zumindest vier untereinander nicht verwandte Clans der berufsständischen Gruppen, unter diesen auch die Tumaal. Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie unterscheiden sich in ethnischer, sprachlicher und kultureller Hinsicht nicht von der Mehrheitsbevölkerung, sind aber traditionell in Berufen tätig, die von den Mehrheitsclans als "unrein" oder "unehrenhaft" angesehen werden. Diese Berufe und andere ihrer Praktiken (z.B. Fleischverzehr) gelten darüber hinaus als unislamisch (haram). Im Gegensatz zu den Mehrheitsclans können sie ihre Abstammung nicht auf den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Generell ist ein "Makel" im Stammbaum aus Sicht der "noblen" Somali wohl der Hauptgrund für den niedrigen Stellenwert der berufsständischen Gruppe (Accord 20.09.2019). Kasten bzw. Waable bzw. "Midgan" bzw. Madhiban sind generell arm und leben in großer Not. Nur wenige konnten jemals die Mittel aufbringen, ins Ausland zu fliehen; so sind diese Menschen auch von Geldflüssen aus der Diaspora weitgehend ausgeschlossen. Gleichzeitig verfügen Angehörige berufsständischer Kasten nur über eine durch ihr geringes Einkommen verursachte schwache Kaufkraft. Dadurch und gleichzeitig auch durch den Ausschluss aus traditionellen Netzwerken bleibt ihnen auch der Zugang zu lukrativen wirtschaftlichen Möglichkeiten verwehrt. Ständische Berufskasten haben traditionell weder das Recht auf Eigentum an Land und Vieh noch das Recht, sich an lokalen Geschäften, Marktwirtschaft oder Politik zu beteiligen. Wenn Kinder überhaupt eingeschult werden, werden diese auch bald wieder von der Schule genommen, um sie als Arbeitskraft einzusetzen. Minderheitenvertreter beklagen, dass ihnen das Recht auf Bildung versagt bleibt. Meist sind die Wohngebiete der Berufskasten weiter entfernt von Wasserstellen, medizinischen Einrichtungen und Schulen. Obwohl die traditionellen Berufe der Waable sie im produktivsten Sektor der Gesellschaft ansiedeln, stellt heute die Beschränkung auf diese Tätigkeiten eine Art sozioökonomisches "Ghetto" dar, welches ihre soziale Mobilität stark einschränkt. Konventionelle Wege sozialen Aufstiegs sind ihnen oftmals verwehrt. Zum Beispiel sind üblicherweise keine Stellen im öffentlichen Dienst für sie verfügbar. Zudem bleibt ihnen der Erhalt durch agrarische Subsistenzwirtschaft verwehrt. Gleichzeitig verfügen die Waable nur über eine durch ihr geringes Einkommen verursachte schwache Kaufkraft. Dadurch und gleichzeitig auch durch den Ausschluss aus traditionellen Netzwerken bleibt ihnen auch der Zugang zu lukrativen wirtschaftlichen Möglichkeiten verwehrt. Professor Markus Höhne zitiert die in Somaliland tätige Minderheiten-NGO VOSOMWO. Nach deren Aussagen, würden Minderheiten - und hier speziell Frauen - Grundrechte verweigert, so zum Beispiel das Recht auf Bildung. Schon Anfang der 2000er, als einige europäische Regierungen davon ausgingen, dass in Somalia die schlimmste Zeit überstanden sei, war die Angabe der Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe in Somalia ein relativ sicheres Mittel, um in Europa Asyl zu bekommen. Klarerweise haben auch Angehörige von "noblen" Clans von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und sich als Minderheitenangehörige (z.B. Midgan oder Ashraf) ausgegeben (BFA Anfragebeantwortung 23.01.2017). (ARC, Asylum Research Consultancy, Situation in South and Central Somalia (including Mogadishu), 25.01.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423361/90_1517484171_2018-01-arc-country-report-on-south-and-central-somalia-incl-mogadishu.pdf Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zur Lage von Angehörigen des Clans der Gaboye [auch: Midgan, Madhiban, Zahl a-8956, 27.11.2014, http://www.ecoi.net/local_link/291401/426097_de.html ÖIF, Österreichischer Integrationsfond, Die Paria Somalias, Ständische Berufskasten, Dezember 2010, file:///D:/Documents/08.%20LÄNDERINFO%20AKTUELL/Somalia/BERICHTE/CLANS/Galgale/ÖIF%20Länderinfo%20-laenderinfo-somalia.pdf Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zur Lage der Gaboye/Midgan, Zahl a-9202-2
(9229), 12.06.2015, http://www.ecoi.net/local_link/309154/448404_de.html Staatendoku, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Somalia, Madhiban in Kismayo, 23.01.2017 SEM, EJPD, Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, bzw. nunmehr SEM, Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Gesellschaftlicher Status der Tumaal und berufsständischer Minderheiten, Zahl a-11095, 20.09.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016781.html) Sicherheitslage Es besteht ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der zunehmenden Ausbreitung des Corona-Virus (COVID-19) und damit einhergehenden massiven Einschränkungen im Reiseverkehr. Für westliche Staatsangehörige besteht in ganz Somalia (dies gilt auch für Somaliland und Puntland) ein sehr hohes Entführungsrisiko, ausländische Staatsangehörige werden auch immer wieder Opfer von Mordanschlägen. Außerordentlich gefährlich ist die Lage in Zentral- und Südsomalia, einschließlich des Großraums Mogadischu, wobei jedoch auch in den anderen Landesteilen wie Puntland (Nordosten) und Somaliland (Norden) mit extremer Unsicherheit, Entführungen sowie Terror- und Selbstmordanschlägen gerechnet werden muss. Im ganzen Land besteht die Gefahr von nicht explodierten Minen und Bomben. Sehr hohe Kriminalität (BMEIA Stand 16.03.2020 abgefragt 15.04.2020). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein sehr fragiler Staat. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind schwach und weiterhin im Aufbau befindlich. Die Autorität der somalischen Bundesregierung wird unter anderem vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt. Darüber hinaus bestehen politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten (02.04.2020). Zwischen November 2019 und Anfang Februar 2020 war die Sicherheitslage weiterhin volatil. Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle stieg von 239 im November 2019 auf 266 im Dezember 2019. Im Jänner 2020 wurden 235 Zwischenfälle verzeichnet. Bei den Zwischenfällen handelte es sich um Angriffe der al-Schabaab auf Sicherheitskräfte, Autobomben, Bomben- und Granatenanschläge sowie kriminelle Taten. In der Region Lower Juba kam es Anfang Februar 2020 zu Kämpfen zwischen Clans mit mindestens 20 Toten. Ende Dezember 2019 wurde ein Friedensabkommen zwischen zwei sich bekämpfenden Subclans in der Region Sanaag geschlossen. In den südlichen und zentralen Landesteilen wurden bei Angriffen der al-Schabaab im März 2020 mindestens 22 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Bei einem Bombenanschlag der al-Schabaab am 25.03.2020 wurden fünf Zivilisten in Lower Juba getötet. In Middle Juba exekutierte die al-Schabaab am 31.03.2020 sechs Zivilisten, die von der Gruppe der Spionage bezichtigt wurden. In Mogadischu griff die al-Schabaab ein UNO-Gelände mit Granaten an. Bei einem Selbstmordanschlag wurden am 25.03.2020 mindestens vier Personen getötet. In Puntland töteten al-Schabaab-Kämpfer zwischen 17. und 29.03.2020 drei örtliche Beamte. Zwischen 08. und 11.01.2020 tötete al-Schabaab mindestens sechs Zivilisten in Mogadischu. Bei Zusammenstößen zwischen al-Schabaab und Sicherheitskräften und bei Angriffen der al-Schabaab zwischen 07. und 25.01.2020 wurden in den Regionen Lower Juba, Lower Shabelle und Middle Shabelle mindestens 16 Soldaten und Zivilisten sowie etwa 80 Aufständische getötet. In Hiraan töteten Sicherheitskräfte am 05.03.2020 acht al-Schabaab-Mitglieder. Am 16.03.2020 nahmen Sicherheitskräfte die Stadt Janaale ein. Zwischen 21. und 29.03.2020 töteten die Sicherheitskräfte mindestens 37 Aufständische in den Regionen Lower Juba und Lower Shabelle. Am 02.03.2020 kam es in der Stadt Bula Hawa erneut zu Zusammenstößen zwischen somalischen Truppen und Truppen Jubalands. Berichten zufolge wurden mindestens elf Zivilisten und Kämpfer getötet. Im Februar 2020 kam es nach den Wahlen in der Region Galmudug zur Stationierung von Truppen der somalischen Regierung. Am 04.02.2020 griffen Regierungstruppen die Städte Dolow und Bula Hawa an und nahmen diese ein. Bei Zusammenstößen zwischen Regierungstruppen und Streitkräften Jubalands wurden am 08.02.2020 mindestens zwei Personen getötet. Am 12.02.2020 kam es zudem zu Kampfhandlungen in Kismayo. Am 27. und 28.02.2020 kam es zu Zusammenstößen zwischen Streitkräften der somalischen Regierung und der paramilitärischen Gruppe Ahlu Sunnah Waa-Jama'a (ASWJ). Mindestens 22 Personen wurden getötet. In den südlichen und zentralen Landesteilen wurden zwischen 02. und 27.02.2020 mindestens 34 Soldaten und 61 Aufständische bei Sicherheitsoperationen und al-Schabaab-Angriffen getötet. Zwischen 02. und 28.02.2020 wurden zehn al-Schabaab-Kämpfer bei US-Luftangriffen getötet. Bei US-Luftangriffen wurden zwischen 03. und 27.01.2020 neun al-Schabaab-Mitglieder getötet. In Bosaso töteten Sicherheitskräfte am 06.01.2020 vier mutmaßliche IS-Mitglieder. Am 21.01.2020 erschossen mutmaßliche IS-Mitglieder in Bosaso einen ehemaligen Beamten Accord Sicherheitslage 15.04.2020). ad
- a)Somalia In vielen Gebieten der fünf föderalen Gliedstaaten Somalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg. In den von al-Schabaab befreiten Gebieten kommt es weiterhin zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz. Am 14.10.2017 kam es zu einem der verheerendsten Anschläge der Geschichte Somalias mit über 500 Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Ein Lkw brachte eine Sprengladung in einer belebten Kreuzung in Mogadischu zur Detonation. Die al-Schabaab Miliz wird hinter dem Anschlag vermutet, hat sich jedoch nicht offiziell dazu bekannt Seitdem hat es wiederholt Anschläge im Stadtgebiet von Mogadischu gegeben. Ende Dezember 2019 kamen bei der Explosion einer Autobombe an einem Checkpoint am Stadtrand von Mogadischu bis zu 100 Personen ums Leben. Auch in anderen Landesteilen kommt es regelmäßig zu Anschlägen, Tötungen und Entführungen durch al-Schabaab (AA 02.04.2020). Mutmaßliche Kämpfer der islamistischen Terrorgruppe al-Schabaab haben am 12.12.2019 einen Militärstützpunkt 25 Kilometer nördlich der Hauptstadt Mogadischu angegriffen und mindestens sechs Menschen getötet. Nach Regierungsangaben handelt es sich bei den Opfern um zwei Soldaten und vier Zivilisten. Soldaten hätten die Angreifer zurückdrängen können. Wie viele der Extremisten getötet wurden, war zunächst unklar. Al-Schabaab beanspruchte die Tat im Radiosender Al-Andalus für sich. Erst zwei Tage zuvor hatten Kämpfer der Miliz ein Hotel in Mogadischu angegriffen, bei dem mindestens elf Menschen starben (BAMF 16.12.2019). Bei einem Bombenanschlag in Mogadischu am 28.12.2019 wurden knapp 100 Menschen getötet und Dutzende verletzt (Wiener Zeitung 28.12.2019, update 29.12.2019). Am 21.12.2019 wurde eine Autobombe vor dem Global Hotel in Galkayo in der Region Mudug gezündet, in dem sich Militärbeamte befanden. Es wird von sechs Toten und zehn Verletzten berichtet. Derartige Angriffe finden in der Hauptstadt der Region Mudug verhältnismäßig selten statt. Keine Gruppe hat die Verantwortung für den Vorfall übernommen, allerdings führt al-Schabaab regelmäßig Angriffe auf Hotels durch. Am 28.12.2019 explodiert eine Autobombe an einem vielbefahrenen Checkpoint in Mogadischu. Etwa 90 Personen sollen getötet und mindestens 125 Personen verletzt worden sein. Viele Betroffene waren Studenten, die nach dem Wochenende in die Stadt zurückkehrten. Die Terrorgruppe al-Schabaab hat die Verantwortung für den Angriff übernommen und verkündet, dass dieser auf einen feindlichen Konvoi der Türken abzielte. Hunderte Personen, inklusive Regierungsvertretern, versammelten sich am 02.01.2020 in Mogadischu, um Solidarität mit den Opfern und Angehörigen zu zeigen. Der Angriff ist der größte in Mogadischu seit dem Lastwagenangriff in 2017, bei dem mehrere hundert Personen getötet worden waren. Am 08.01.2020 explodierte eine Autobombe der al-Schabaab bei einem Checkpoint in der Nähe des Präsidentenpalastes und anderer wichtiger Regierungsgebäude in Mogadischu. Mehrere Personen wurden getötet oder verletzt - darunter auch zwei Regierungsvertreter (BAMF 13.01.2020) Mindestens drei somalische Soldaten wurden getötet und zwei weitere verletzt, als am 14.01.2020 eine Bombe in der Nähe von Elasha Biyaha, am Rande von Mogadischu, explodierte. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für den Angriff und teilte mit, dass er auf türkische Arbeiter in Somalia abzielte. Es wurden keine türkischen Opfer gemeldet. Am 18.01.2020 griff ein Selbstmordattentäter der al-Schabaab türkische Arbeiter auf einer Baustelle an einer Straße bei Afgoye (30 Kilometer von Mogadischu entfernt) an. Die meisten Opfer waren somalische Polizisten, die für die Sicherheit der türkischen Arbeiter sorgten, aber auch türkische Staatsangehörige befanden sich unter den Todesopfern. Insgesamt wurden vier Tote und viele weitere Verletzte gemeldet (BAMF 20.01.2020). Der ehemalige Sicherheitsminister von Jubbaland, Abdirashid Hassan Abdinur (auch bekannt als Abdirashid Janan), wurde am 31.08.2019 wegen Verbrechen gegen das Völkerrecht und anderen Menschenrechtsverletzungen, u.a. die Tötung von Zivilisten und die Behinderung humanitärer Hilfe, verhaftet. Am 28.01.2020 entkam er aus der Haft und soll anschließend nach Kenia geflohen sein. Am 04.02.2020 kehrte er aus Nairobi in seinen Heimatort in Jubbaland zurück. Amnesty International (
- ai)hat die kenianische Regierung aufgefordert Abdirashid zu verhaften und zur Strafverfolgung nach Somalia zurückzubringen. Abdirashid genießt die Unterstützung der regionalen Behörden in Jubbaland, die mit der somalischen Zentralregierung im Konflikt steht. Zusammenstöße zwischen Clans im Süden des Landes Berichten vom 04.02.2020 zufolge wurden bei Zusammenstößen zwischen zwei Clans am Rande von Kismayo in der Region Lower Jubba mindestens 20 Menschen getötet und weitere 20 verletzt. Die Regierung von Jubbaland habe versucht, die Kämpfe um Landressourcen zu beenden, sei aber bisher erfolglos geblieben (BMEIA 10.02.2020). Am 19.02.2020 soll al-Schabaab zwei Militärstutzpunkte in der Region Lower Shabelle angegriffen haben. Bei einem Angriff stürmten die al-Schabaab die el-Salini-Militärbasis und besetzten sie kurzzeitig, wobei sie Waffen und Fahrzeuge erbeuteten. Der zweite Angriff fand auf einem Militärstützpunkt in der Stadt Qoryoley statt, wo somalische und ugandische AMISOM-Soldaten stationiert sind. Eine unbekannte Anzahl an Soldaten wurde getötet (BAMF 24.02.2020). Am 29.02.2020 soll sich die Milizgruppe Ahlu Sunnah Wal Jama'a (ASWJ) nach zweitägigen Zusammenstößen in den Städten Dhusamareb und Guriel (Region Galguduud) der somalischen Regierung ergeben haben. Mehrere Menschen sollen getötet worden sein. ASWJ spielt eine wichtige Rolle im Kampf gegen al-Schabaab und sollte in die staatlichen Sicherheitskräfte integriert werden. Die Präsidentschaftswahlen in Galmudug State Anfang 2020 haben allerdings zu Spannungen geführt, da drei rivalisierende Politiker von sich behaupteten, die Wahl gewonnen zu haben, darunter auch ein Vertreter der ASWJ. Mit der Kapitulation gab die ASWJ jedoch auch ihre politischen Bestrebungen auf (BAMF 02.03.2020). Seit dem 02.03.2020 kämpfen in der Region Gedo Einheiten der Somali National Army (SNA) und der regionalen Jubbaland-Kräfte gegeneinander. Die Kämpfe fanden zunächst rund um die Grenzstadt Bula Hawo in Somalia statt, haben sich aber auch auf die Stadt Mandera auf der kenianischen Seite der Grenze ausgebreitet. Tausende von Familien wurden zur Flucht aus dem Gebiet gezwungen. Die SNA will angeblich den ehemaligen Sicherheitsminister von Jubbaland, Abdirashid Hassan Abdinur, gefangen nehmen. Abdirashid wurde im August 2019 von der somalischen Regierung verhaftet, entkam aber am 28.01.2020 aus einem Gefängnis in Mogadischu. Am 04.02.2020 kehrte er nach Jubbaland zurück. Ein Beamter des regionalen Gerichts wurde am 03.03.2020 in der Hauptstadt der Region Sool in Somaliland, Las Anod, durch eine Autobombe getötet. Es ist nicht klar, wer hinter dem Anschlag stand. Solche Angriffe kommen in der Region relativ selten vor. Berichten zufolge wurden durch die Explosion einer Bombe am 01.03.2020 vier Regierungssoldaten getötet und viele weitere verletzt. Die Soldaten waren mit einem Militärkonvoi auf der Straße zwischen Wanlaweyn und Afgoye unterwegs. Für den Anschlag soll al-Schabaab verantwortlich sein. Am 01.03.2020 schoss al-Schabaab mit Mörsern in die stark befestigte sogenannte "Green Zone" in Mogadischu. Der Angriff zielte auf ein Gebiet, in dem sich Liegenschaften der UN und der Afrikanischen Union (AU) sowie mehrere westliche Botschaften befinden. Die "Green Zone" gilt als eines der wenigen sicheren Gebiete in der Stadt und umfasst die Niederlassungen von humanitären und diplomatischen Organisationen sowie den internationalen Flughafen von Mogadischu. Es wurden keine Todesopfer gemeldet. Zuletzt wurde im November 2019 die somalisch-kanadische Menschenrechtsaktivistin Almaas Elman in der "Green Zone" erschossen (BAMF 09.03.2020). Truppen der Somali National Army (SNA) und AMISOM haben am 16.03.2020 die Stadt Janaale in der Region Lower Shabelle von al-Schabaab zurückerobert. AFRICOM führte zur Unterstützung der Operation Luftangriffe durch. Al-Schabaab hatte Janaale seit 2015 kontrolliert (BAMF 23.03.2020). Am 25.03.2020 wurden der Gouverneur von Ras Kamboni, sein Fahrer und drei seiner Leibwächter bei einer Landminenexplosion in der Nähe von Ras Kamboni in der Region Lower Juba getötet. Al-Schabaab bekannte sich zu dem Angriff und teilte mit, dass sie auf die kenianischen Verteidigungskräfte zielten, die zusammen mit dem Gouverneur unterwegs waren. Am 29.03.2020 starb der Gouverneur der Region Nugaal nach einem Selbstmordanschlag der al-Schabaab. Der Angriff erfolgte auf eine Polizeistation. Selbstmordattentäter greifen Geschäft an. Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am 25.03.2020 in einem Teeladen in der Nähe des Parlaments in Mogadischu in die Luft. Dabei wurden mehrere Menschen getötet und verwundet, darunter auch Zivilisten. Die al-Schabaab übernahm die Verantwortung für den Angriff und erklärte, dass Ziel die Streitkräfte der Somali National Army gewesen seien, die das Parlament bewachen. Der Polizeichef des Bezirks Afgoye und drei seiner Leibwächter wurden am 22.03.2020 bei einer Bombenexplosion in Hawa Abdi in der Nähe von Afgoye getötet. Niemand hatte unmittelbar nach dem Anschlag die Verantwortung übernommen (BAMF 30.03.2020). (BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten Somalia (Bundesrepublik Somalia), unverändert gültig seit 16.03.2020, Stand 15.04.2020, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/somalia BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 16.12.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2022112/briefingnotes-kw51-2019.pdf Wiener Zeitung, Knapp 100 Tote bei Bombenanschlag in Mogadischu, 28.12.2019, update 29.12.2019, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2044269-Schwerer-Bombenanschlag-in-Mogadischu.html BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 13.01.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025539/briefingnotes-kw03-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 20.01.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025544/briefingnotes-kw04-2020.pdf AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025555/briefingnotes-kw07-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025555/briefingnotes-kw07-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025566/briefingnotes-kw09-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 02.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027815/briefingnotes-kw10-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 09.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027817/briefingnotes-kw11-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 23.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027822/briefingnotes-kw13-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027825/briefingnotes-kw14-2020.pdf Accord, Themendossier zur Somalia, Sicherheitslage 15.04.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028082.html) Sicherheitslage in Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.02.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Schabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 09.2015; vgl. UKUT 03.10.2014, EASO 02.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al-Schabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al-Schabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 03.10.2014; vgl. EGMR 10.09.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 02.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.02.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Schabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 09.2015; vergleiche UKUT 03.10.2014, EASO 02.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al-Schabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al-Schabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 03.10.2014; vergleiche EGMR 10.09.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 02.2016). Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 02.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 02.2016) In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte (LI 01.04.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.09.2015; vgl. UKUT 03.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 01.04.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al-Schabaab erkennbar sind (UKUT 03.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al-Schabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 02.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte (LI 01.04.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.09.2015; vergleiche UKUT 03.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 01.04.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al-Schabaab erkennbar sind (UKUT 03.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al-Schabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 02.2016). Im Jahr 2018 setzten somalische Exekutivorgane in Mogadischu und anderen Großstädten mehrere Maßnahmen, die Anschläge störten und zu Strafverfolgungen und Verurteilungen führten (USDOS Terrorismus 01.11.2019). Bei einem Bombenanschlag in Mogadischu am 28.12.2019 wurden knapp 100 Menschen getötet und Dutzende verletzt (Wiener Zeitung 28.12.2019, update 29.12.2019). Bei dem Anschlag mit einer Autobombe wurden mindestens 76 Personen getötet und 90 weitere verletzt (BBC 28.12.2019). In Mogadischu kam es zu Demonstrationen gegen al-Schabaab, nachdem mehr als 80 Personen bei einem Bombenanschlag am 28.12.2019 getötet wurden (BBC 02.01.2020). Am 28.12.2019 explodiert eine Autobombe an einem vielbefahrenen Checkpoint in Mogadischu. Etwa 90 Personen sollen getötet und mindestens 125 Personen verletzt worden sein. Viele Betroffene waren Studenten, die nach dem Wochenende in die Stadt zurückkehrten. Die Terrorgruppe al-Schabaab hat die Verantwortung für den Angriff übernommen und verkündet, dass dieser auf einen feindlichen Konvoi der Türken abzielte. Hunderte Personen, inklusive Regierungsvertretern, versammelten sich am 02.01.2020 in Mogadischu, um Solidarität mit den Opfern und Angehörigen zu zeigen. Der Angriff ist der größte in Mogadischu seit dem Lastwagenangriff in 2017, bei dem mehrere hundert Personen getötet worden waren. Am 08.01.2020 explodierte eine Autobombe der al-Schabaab bei einem Checkpoint in der Nähe des Präsidentenpalastes und anderer wichtiger Regierungsgebäude in Mogadischu. Mehrere Personen wurden getötet oder verletzt - darunter auch zwei Regierungsvertreter (BAMF 13.01.2020). Mindestens drei somalische Soldaten wurden getötet und zwei weitere verletzt, als am 14.01.2020 eine Bombe in der Nähe von Elasha Biyaha, am Rande von Mogadischu, explodierte. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für den Angriff und teilte mit, dass er auf türkische Arbeiter in Somalia abzielte. Es wurden keine türkischen Opfer gemeldet (BAMF 20.01.2020). Am 01.03.2020 schoss al-Schabaab mit Mörsern in die stark befestigte sogenannte "Green Zone" in Mogadischu. Der Angriff zielte auf ein Gebiet, in dem sich Liegenschaften der UN und der Afrikanischen Union (AU) sowie mehrere westliche Botschaften befinden. Die "Green Zone" gilt als eines der wenigen sicheren Gebiete in der Stadt und umfasst die Niederlassungen von humanitären und diplomatischen Organisationen sowie den internationalen Flughafen von Mogadischu. Es wurden keine Todesopfer gemeldet. Zuletzt wurde im November 2019 die somalisch-kanadische Menschenrechtsaktivistin Almaas Elman in der "Green Zone" erschossen (BAMF 09.03.2020). Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am 25.03.2020 in einem Teeladen in der Nähe des Parlaments in Mogadischu in die Luft. Dabei wurden mehrere Menschen getötet und verwundet, darunter auch Zivilisten. Die al-Schabaab übernahm die Verantwortung für den Angriff und erklärte, dass Ziel die Streitkräfte der Somali National Army gewesen seien, die das Parlament bewachen (BAMF 30.03.2020). Die Regierung hat verschiedene Schritte unternommen, um die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie zu stoppen. Alle internationalen und inländischen Flüge wurden mit Ausnahme von humanitären Flügen ausgesetzt. Die Hotels entlang des Lido-Strandes in Mogadischu, wo sich normalerweise Hunderte von Familien an den Wochenenden versammeln, wurden geschlossen. Öffentliche Schulen, religiöse Schulen und Universitäten wurden ebenfalls geschlossen. Hunderte von Gefangenen wurden freigelassen (BAMF 06.04.2020). Zwischen 08. und 11.01.2020 tötete die al-Schabaab mindestens sechs Zivilisten in Mogadischu (Accord 15.04.2020). (AI , Amnesty International, Amnesty International Report 2015/16, 24.02.2016, The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html BFA, BFA Staatendokumentation Analyse zu Somalia, Lagekarten zur Sicherheitslage, Oktober 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf DIS , Danish Immigration Service Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, 09.2015,http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, EASO European Asylum Support Office Somalia Security Situation, 02.2016 http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, EGMR, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, 10.09.2015, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html UKUT, United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), 03.10.2014, http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html USDOS, U.S. Department of State, Country Report, Terrorismus 2018, Somalia, 01.11.2019, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2018/#Somalia Wiener Zeitung, Knapp 100 Tote bei Bombenanschlag in Mogadischu, 28.12.2019, update 29.12.2019, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2044269-Schwerer-Bombenanschlag-in-Mogadischu.html BBC News, Autobombe tötet Duzende in Somalias Hauptstadt, 28.12.2019, https://www.bbc.com/news/world-africa-50932130 BBC News, Anschlag in Somalia, Demonstrationen folgen in Mogadischu, 02.01.2020, https://www.bbc.com/news/world-africa-50971759 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 13.01.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025539/briefingnotes-kw03-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 20.01.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025544/briefingnotes-kw04-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 09.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027817/briefingnotes-kw11-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027825/briefingnotes-kw14-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 06.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027827/briefingnotes-kw15-2020.pdf Accord, Themendossier zur Somalia, Sicherheitslage 15.04.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028082.html) al-Schabaab Ziel der al-Schabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren (EASO Februar 2016). Je höher der militärische Druck auf al-Schabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al-Schabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al-Schabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen. Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al-Schabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Schabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA August 2017). Die Gebiete der al-Schabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.09.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt al-Schabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al-Schabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA August 2017). Die Armee war bis vor fünf Jahren sehr chaotisch organisiert und viele Soldaten sind zwischen 2009-2011 zu al-Schabaab übergelaufen. Derzeit gibt es 1-2 gute Spezialeinheiten, welche in Kooperation mit amerikanischen Spezialeinheiten herbe/erfolgreiche Schläge gegen al-Schabaab durchführen. Aktuell ist die al-Schabaab Führung auf der "Flucht" in Teilen Südsomalias (Stand Januar 2018) und versucht, sich von diesen Spezialeinheiten und US-Drohnenschlägen zu schützen. Außerdem wurden in letzten Jahren zahlreiche Trainings für die somalische Armee durchgeführt, die möglicherweise nicht viel "Outcome" haben, aber zumindest eine ganz gute Ausbildung bieten. Derzeit ist die somalische Armee jedenfalls auf einem besseren Weg als vor fünf bis sieben Jahren. Die angesprochene Dominanz von AMISOM (insbesondere am Flughafen) fundiert nicht nur auf geringer Kapazität der somalischen Armee, sondern weil (militärisch und nicht politisch) im Vorrang steht, strategische Punkte zu sichern (Flughafen = "Besitztum" von AMISOM). Auch die internationale Gemeinschaft wird von AMISOM geschützt (EU, UK etc.). Am Flughafen sieht man kaum Somalier - dies beruht nicht unbedingt auf einem Machtwunsch von AMISOM, sondern fußt auf einem Deal mit den internationalen Akteuren, die sich durch die Kontrolle von AMISOM sicherer fühlen. Die vorherrschende Erfahrung der Bevölkerung mit al-Schabaab ist, dass zwar mehr Steuern zu zahlen und strengere Regeln einzuhalten sind, sie aber keinen täglichen Repressionen durch al-Schabaab ausgesetzt sind. Es ist somit relativ friedlich und herrscht keine Kriminalität. Oft ist Somaliern die Stabilität, die mit der Herrschaft der al-Schabaab einhergeht, nicht unrecht (Professor Dr. Höhne 26.01.2018). Al-Schabaab hat schätzungsweise zwischen 7.000 und 9.000 Mitglieder. Al-Schabaab hat die volle Kontrolle über die großen städtischen Zentren in Somalia verloren. Im September 2012 verlor die Gruppe die Kontrolle über Kismayo, einen wichtigen Hafen, den sie nutzte, um Lieferungen und Finanzierungen mithilfe von Steuern zu erhalten. Im Oktober 2014 verlor al-Schabaab einen weiteren strategischen Hafen in Baraawe an AMISOM und somalische Truppen. Trotz dieser Verluste kontrollierte al-Schabaab im Jahr 2018 große Teile ländlicher Gebiete in den Regionen Middle Juba und Lower Juba, sowie die Regionen Gedo, Bakol, Bay und Shabelle. Al-Schabaab hielt ihre Präsenz im Norden Somalias entlang der Golis-Berge und in größeren städtischen Gebieten Puntlands aufrecht und startete 2018 mehrere Angriffe auf Ziele in den Grenzregionen Kenias (USDOS Terrorismus 01.11.2019). Das United States Africa Command (US AFRICOM) erklärte am 03.06.2019, dass der Islamische Staat in Somalia (ISS) weiterhin rekrutiert und derzeit etwa 300 Kämpfer hat. Davon operieren die meisten in Puntland. AFRICOM hat seit April 2019 mehrere Luftangriffe gegen den ISS durchgeführt (BAMF 17.06.2019). In Somalia berichteten die Mitgliedstaaten, dass die bisherige beunruhigende Ruhe zwischen al-Schabaab und ISIL (Islamischer Staat im Irak und der Levante) nicht lange gedauert hat. In Puntland, wo der ISIL kleinere Überfälle gemacht hatte, und in Mogadischu kam es Anfang 2019 zu Zusammenstößen. Der ISIL in Somalia geriet sowohl wegen al-Schabaab, als auch wegen fortgesetzter Einsätze der AMISOM (African Union Mission in Somalia), unter Druck. Al-Schabaab war danach in der Lage, einige ISIL-Stützpunkte in Puntland zu besetzen und den ISIL in den Untergrund zu zwingen, sogar in seiner Hochburg Ceelasha Biyaha in der Nähe von Mogadischu. Ungeachtet dieser Rückschläge gelang es dem ISIL, einige operative Stützpunkte zu erhalten und er konnte immer noch begrenzt tödliche Anschläge gegen Geschäftsleute und Regierungsbeamte in Boosaaso durchführen (UNSC 31.07.2019). ad
- a)Somalia In den von al-Schabaab befreiten Gebieten kommt es weiterhin zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz. Puntland strebt nicht nach Unabhängigkeit von Somalia, erkennt die somalische Bundesregierung an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sogenannten "Islamischen Staats". Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle, wenngleich sie weiterhin präsent sind. Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungswirklichkeit eine andere. In den unter Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al-Schabaab nicht anerkannt. Zu den anderen, weder von Regierung, noch von al-Schabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von Gewaltenteilung kann so nicht gesprochen werden. In den von al-Schabaab kontrollierten Gebieten werden Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen zu militärischen Zielen erklärt und zur gezielten Tötung freigegeben. In den von al-Schabaab kontrollierten Gebieten wird oppositionelles Handeln nicht geduldet. Al-Schabaab geht brutal vor und schreckt auch vor Hinrichtungen von politischen Gegnern nicht zurück. Zu den von einzelnen Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine ausreichenden Erkenntnisse vor. In den von al-Schabaab gehaltenen Gebieten besteht keine Versammlungsfreiheit und keine Vereinigungsfreiheit (AA 02.04.2020). Berichten zufolge haben die Streitkräfte von SNA und AMISOM am 01.04.2019 das von al-Schabaab kontrollierte Dorf Sabiid, 40 Kilometer südwestlich von Mogadischu in der Region Lower Shabelle, erobert (BAMF 08.04.2019). Laut staatlichem Radio wurde Baschir Mohamed Qorgab, Anführer der al-Schabaab, bei einem Luftangriff in Sakow getötet (BBC 08.03.2020). Truppen der Somali National Army (SNA) und AMISOM haben am 16.03.2020 die Stadt Janaale in der Region Lower Shabelle von al-Schabaab zurückerobert. AFRICOM führte zur Unterstützung der Operation Luftangriffe durch. Al-Schabaab hatte Janaale seit 2015 kontrolliert (BAMF 23.03.2020). (USDOS, U.S. Department of State, Country Report, Terrorismus 2018, Somalia, 01.11.2019, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2018/#Somalia EASO, Country of Origin Information Report, Somalia, Security situation, Februar 2016, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Somalia-Security-Feb2016.pdf BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, August 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf UNSOM, United Nations Assistance Mission in Somalia, Countering Al Shabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, 18.09.2017, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_alshabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final__14_august_2017.pdf Professor Dr. Markus Virgil Höhne, promovierter Ethnologe und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Ethnologie Universität Leipzig, Autor vieler Publikationen zur Bundesrepublik Somalia und zum Horn von Afrika, Fragebeantwortung im Rahmen eines Vortrages bzw. eines Seminars für Richter des Bundesverwaltungsgerichts zur Bundesrepublik Somalia am 26.01.2018; markus.hoehne@uni-leipzig.de BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 08.04.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010660/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_08.04.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.06.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010680/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_17.06.2019_%28deutsch%29.pdf UNSC, UN Security Council, Berichte zur Gruppe Islamischer Staat und mit ihr verbündeter Gruppen, 31.07.2019, S/2019/612, https://undocs.org/S/2019/612 AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020 BBC News, Al-Shabab's Bashir Mohamed Qorgab 'killed in air strike in Somalia, 08.03.2020, https://www.bbc.com/news/world-africa-51789724 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 23.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027822/briefingnotes-kw13-2020.pdf) Justiz ad
- a)Somalia Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt. In den unter Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al-Schabaab nicht anerkannt. Zu den anderen, weder von Regierung, noch von al-Schabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 02.04.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020) Sicherheitsbehörden ad
- a)Somalia Aufgrund des andauernden Bürgerkriegs spielen die Sicherheitsorgane eine herausgehobene Rolle. Sie arbeiten in der Regel in einem Kontext humanitären Völkerrechts. Ca. 80% der öffentlichen Stellen befinden sich im Sicherheitssektor, der zudem ein Drittel der Staatshausausgaben umfasst. Gleichwohl bleibt die tatsächliche zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte und insbesondere die justizielle Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder der Sicherheitsorgane in den meisten Fällen schwach bis inexistent. Hinzu kommt, dass der Sold für die Sicherheitskräfte häufig sehr unregelmäßig ausgezahlt wird, was korruptes oder erpresserisches Verhalten befördert. Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur bruchstückhaft bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Von Seiten der Kämpfer der al-Schabaab-Miliz wird ein völkerrechtlicher Rahmen als solcher nicht anerkannt. Militärgerichte in Somalia/Somaliland verhandeln und urteilen weiterhin über Fälle jeglicher Art (auch über zivilrechtliche Fälle), die nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen und missachten dabei teilweise international anerkannte Standards für faire Gerichtsverfahren. 2017 kam es mindestens zu 23 Verurteilungen durch Militärgerichte, die meisten aufgrund von Terrorismusanklagen. Sieben minderjährige Angeklagte, wurden am 13.02.2017 in Puntland wegen Verdacht auf Mord von einem Militärgericht schuldig gesprochen und zum Tode verurteilt, größtenteils aufgrund von Geständnissen, die mutmaßlich unter Folter des Puntland Intelligence Service (PIS) erlangt wurden. Fünf von ihnen wurden im April 2017 durch ein Erschießungskommando hingerichtet. Zurzeit waren in Puntland mindestens vier Minderjährige im Zentralgefängnis von Bosasso inhaftiert (Stand September 2019 [AA 02.04.2020]). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020) Folter/Unmenschliche Behandlung ad
- a)Somalia Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der Nachrichtendienst NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle. Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen. In den von al-Schabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung im Sinne des Übereinkommens auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen von al-Schabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 02.04.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020) Korruption/Dokumente In den Jahren 2018 und 2019 belegte Somalia im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 180 von 180 (TI 2018, TI 2019). Somalia steht auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International. Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. Das gilt auch für unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia. In Somalia selbst, aber auch in den von Somaliern bewohnten Enklaven, z. B. dem Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten (AA 02.04.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020 TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, Somalia, https://www.transparency.org/country/SOM TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2019, Somalia, https://www.transparency.org/country/SOM) Menschenrechte Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat 1993 das Mandat des Unabhängigen Experten zur Beobachtung der Menschenrechtslage in Somalia geschaffen. Fast jedes Jahr gab es seither eine Besichtigungsreise. Seit 2014 wird das Amt von Herrn Bahame Nyanduga (TZA) bekleidet. Er besuchte fünf Mal das Land, zuletzt im Juli 2019. Weitere Special Procedure Visits nach Somalia waren: Walter Kälin, der Vertreter des Generalsekretärs für Binnenflüchtlinge (seit 2009 mehrere Besuche, zuletzt im Herbst 2018), Sonderberichterstatterin Rashida Manjoo zum Thema Gewalt gegen Frauen
(2011), sowie die Arbeitsgruppe zu Mercenaries (Söldnern)
(2012). 2019 besuchten darüber hinaus die Sonderbeauftragte des Generalsekretärs für sexualisierte Gewalt in Konflikten als auch die Beauftragte für Kinder in bewaffneten Konflikten das Land. Somalia wurde zum 01.01.2019 als ordentliches Mitglied des UN Menschenrechtsrates berufen und hat dort einen Sitz bis 2021 (AA 02.04.2020). ad
- a)Somalia Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert, ebenso wie die prägende Rolle der Schari'a als Rechtsquelle. Somalia hat folgende Menschenrechtsabkommen ratifiziert: Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, ratifiziert am 26.08.1975 (CERD), Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, ratifiziert am 24.01.1990 (CCPR), Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, ratifiziert am 24.01.1990 (CESCR), Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, ratifiziert am 24.01.1990 (CAT), Übereinkommen über die Rechte des Kindes, ratifiziert am 01.10.2015 (CRC), Abkommen und Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, ratifiziert am 06.08.2019 (CRPD), Konvention zu Schutz und Hilfe von Binnenvertriebenen in Afrika (Kampala Konvention der AU-Mitgliedsländer), ratifiziert am 26.11.2019 Am 31.12.2018 unterschrieb der somalische Präsident Mohamed Abdullahi Farmaajo ein nationales Gesetz zur Einrichtung einer unabhängigen Agentur für Menschen mit Behinderung. Diese soll durch staatliche Mittel finanziert werden und die Rechte körperlich behinderter Personen im Land wahren (AA 02.04.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020) Religion ad
- a)Somalia Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten, z.B. der Vereinten Nationen, praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt. Über 99% der Somalier sind sunnitische Muslime (AA 04.03.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019) Todesstrafe Die Todesstrafe wird in allen Landesteilen verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung/Behörden und dort nur für schwerste Verbrechen. Im Jahr 2019 wurden mindestens 70 Personen zum Tode verurteilt. Insgesamt wurden nach Informationen von UNSOM im selben Jahr 17 Todesurteile vollstreckt. Damit nahm sowohl die Zahl der Todesurteile als auch der Vollstreckungen im Vergleich zum Vorjahr (31 bzw. 08) zu. Problematisch ist in allen Landesteilen die häufige Rechtsprechung durch Militärgerichtshöfe in sogenannten "Hochrisikofällen", die relativ deutlich öfter zur Verhängung der Todesstrafe führt als dies bei zivilen Gerichten der Fall ist. In den von al-Schabaab beherrschten Landesteilen wird die Todesstrafe auch für Ehebruch und "Kooperation mit den Feinden des Islam" (d. h. mit der Regierung, der AU-Mission AMISOM, den VN oder Hilfsorganisationen) verhängt und öffentlich, z. T. durch Steinigung, vollzogen. Eine Zusicherung der Nichtverhängung oder des Nichtvollzugs der Todesstrafe erreichen zu können erscheint im Hinblick auf die jeweiligen Regierungen sehr unwahrscheinlich, im Hinblick auf die von al-Schabaab kontrollierten Gebiete aussichtslos (AA 02.04.2020). Somalia hat seine Exekutionen halbiert, von 24 im Jahr 2017 auf 13 im Jahr 2018; davon erfolgten 10 in Jubaland und drei im Gebiet der Zentralregierung (AI 10.04.2019). Berichten zufolge wurden am 14.06.2019 als Vergeltung für die Ermordung eines Polizisten durch al-Schabaab am Rande der Stadt Galkayo (Region Mudug) neun Zivilisten von einer lokalen Miliz getötet. Die Zivilisten, die alle zum Rahanweyn-Klan gehörten, standen im Verdacht, mit al-Schabaab zusammenzuarbeiten (BAMF 17.06.2019). Berichten zufolge hat das somalische Militär drei Mitglieder von al-Schabaab hingerichtet, die wegen eines Angriffs auf das Hotel Nasa-Hablod in der Hauptstadt Mogadischu im Oktober 2017 verurteilt worden waren. Bei dem Angriff wurden 18 Menschen getötet und 47 weitere verletzt (BAMF 15.07.2019). Ein Militärgericht in Mogadischu hat am 02.09.2019 einen Polizisten zum Tode verurteilt. Er wurde am 26.07.2019 in Mogadischu für schuldig befunden, einen Jugendlichen getötet zu haben. Somalische Militärgerichte verhängen und vollstrecken regelmäßig Todesurteile (BAMF 09.09.2019). In Somalia wird die Todesstrafe vor allem von Militärgerichten verhängt. Im vergangenen Jahr wurden in Somalia nach Angaben von Amnesty International 13 Menschen hingerichtet, halb so viele wie noch in 2017 (BAMF 11.11.2019). Zwei Männer wurden am 11.02.2020 in Bosaso, Puntland, für die Gruppenvergewaltigung und den Mord an einem zwölfjährigen Mädchen hingerichtet. Die Hinrichtung eines dritten Mannes soll sich verzögert haben. Das Mädchen, Aisha Ilyes Aden, wurde im Februar 2019 auf einem Markt in Galkayo entführt. Ihre Leiche wurde am nächsten Morgen in der Nähe ihres Hauses gefunden. Der Vorfall löste große Demonstrationen aus. Der Prozess war der erste in Somalia bei dem DNA zur Ermittlung der Täter verwendet wurde. Verurteilungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen sind in Somalia allerdings immer noch selten (BAMF 17.02.2020). (AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2018, 10.04.2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.06.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010680/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_17.06.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 15.07.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2013151/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_15.07.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 09.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016900/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_09.09.2019_%28deutsch%29.pdf AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.11.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020352/briefingnotes-kw46-2019.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025562/briefingnotes-kw08-2020.pdf) Medizinische Versorgung Die Regierung hat verschiedene Schritte unternommen, um die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie zu stoppen. Alle internationalen und inländischen Flüge wurden mit Ausnahme von humanitären Flügen ausgesetzt. Die Hotels entlang des Lido-Strandes in Mogadischu, wo sich normalerweise Hunderte von Familien an den Wochenenden versammeln, wurden geschlossen. Öffentliche Schulen, religiöse Schulen und Universitäten wurden ebenfalls geschlossen. Hunderte von Gefangenen wurden freigelassen. Puntland hat eine Ausgangssperre von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang verhängt und Sicherheitskräfte in die größeren Städte zu ihrer Durchsetzung entsandt. Puntland kündigte zudem an, seine Grenzen zu Somaliland und Äthiopien für einige Wochen zu schließen. Bislang wurden in Somalia sieben Personen positiv auf das Virus getestet (BAMF 06.04.2020). Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt nach Angaben der WHO 55 Jahre für Männer und 57 Jahre für Frauen. Mütter und Säuglingssterblichkeit sind laut UNICEF mit die höchsten weltweit. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. Die Versorgungslücke, die der Abzug der Hilfsorganisation Ärzte ohne Grenzen (MSF) im August 2013 hinterließ, ist nach wie vor nicht geschlossen. Im Mai 2017 hat MSF, zunächst begrenzt auf Puntland, seine Arbeit in Somalia wiederaufgenommen. Dagegen hat das IKRK im Zuge einiger Sicherheitszwischenfälle (u. a. die Entführung einer deutschen Mitarbeiterin im Mai 2018) seine Aktivitäten reduziert und setzt de facto kaum noch internationale Mitarbeiter in Somalia ein (AA 02.04.2020). Die Gesundheitsbehörden haben gestern in Puntland und Somaliland eine Polio-Kampagne gestartet, um mehr als 940 000 Kinder unter fünf Jahren zu impfen, um einen anhaltenden Ausbruch eines Poliovirus-Stamms zu stoppen. Die Kampagne läuft vom 24. bis 27.06.2019 mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF). Es richtet sich an alle Kinder in den zwölf Distrikten in Somaliland und den neun Distrikte in Puntland (WHO 25.06.2019). Mehrere Gebiete in Somalia sind aufgrund langwieriger Konflikte, Klimaschock, Mangel an Wasser und Sanitäreinrichtungen und des schwachen öffentlichen Gesundheitssystems anfällig für Choleraepidemien. Das Bundesministerium für Gesundheit, die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Partner setzen nachhaltige Lösungen zur Reduzierung von Ausbrüchen um. Im Jahr 2017 sah sich Somalia mit über 78.000 gemeldeten Fällen, darunter 1.159 Todesfällen, mit einem der größten Choleraausbrüche konfrontiert. Seitdem haben verbesserte Möglichkeiten innerhalb des Gesundheitssystems Cholera zu erkennen, zu behandeln und zu verhindern, die Cholera unter Kontrolle gehalten. In diesem Jahr wurden aus 25 Distrikten bisher nur 1.040 Fälle von Choleraverdacht in den Einzugsgebieten der Flüsse Juba und Shabelle gemeldet, darunter ein damit in Zusammenhang stehender Todesfall. Diese Fortschritte müssen jedoch durch Investitionen in nachhaltige Lösungen zur Minimierung wiederkehrender Cholera-Bedrohungen aufrechterhalten werden. Die Gesundheitsbehörden Somalias und die WHO führen, mit Unterstützung von UNICEF, Gavi, der Impfallianz und der Global Task Force für Cholerakontrolle, eine der größten Impfkampagnen Afrikas mit oralen Cholera-Impfstoffen (OCV) durch. In der ersten Runde der Kampagne, die vom 22.06 bis 28.06.2019 in Hochrisikogebieten durchgeführt wurde, wurden über 621.800 Kinder ab einem Jahr geimpft, um das Risiko der Krankheit bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen zu eliminieren und ein Wiederauftreten von Choleraausbrüchen im Land zu verhindern (UN OCHA 31.07.2019). (WHO, World Health Organization, WHO und UNICEF rufen Somalier zur Impfung ihrer Kinder gegen Kinderlähmung auf, 25.06.2019, http://www.emro.who.int/som/somalia-news/who-and-unicef-somalia-and-partners-call-on-all-somalis-to-vaccinate-children-against-polio.html AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020 UN OCHA, UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia, Humanitarian Bulletin, 01.07.2019 bis 31.07.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014046/July+2019+Humanitarian+Bulletin-Final.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 06.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027827/briefingnotes-kw15-2020.pdf) Rückkehr Bis 29.02.2020 sind 91.673 Flüchtlinge in die Bundesrepublik Somalia zurückgekehrt. Diese Zahl umfasst 84.974 freiwillige Rückführer aus Kenia und 5.221 unterstütze, spontane Rückkehrer aus dem Jemen sowie 1.478 Rückkehrer aus anderen Staaten, wie etwa Dschibuti, Libyen, Sudan, Eritrea, Angola, Tunesien, Gambia, China, Kambodscha sowie weiteren Ländern. Somalische Flüchtlinge aus diesen oder anderen Ländern, die spontan ohne Unterstützung von UNHCR zurückkehren, wurden mitgezählt (UNHCR 30.03.2020). ad
- a)Somalia Die Zahl der von westlichen Staaten zurückgeführten somalischen Staatsangehörigen nimmt stetig zu. Mit technischer und finanzieller Unterstützung haben sich verschiedene westliche Länder über die letzten Jahre hinweg für die Schaffung und anschließende Professionalisierung eines speziell für Rückführung zuständigen Returnee Management Offices (RMO) innerhalb des Immigration and Naturalization Directorates (IND) eingesetzt. Das RMO hat für alle Rückführungsmaßnahmen nach Somalia eine einheitliche Prozedur festgelegt, die konsequent zur Anwendung gebracht wird. Nach vorliegenden Erkenntnissen werden Rückkehrer vom RMO/der IND grundsätzlich mit Respekt behandelt. Das RMO führt mit den rückgeführten Personen nach deren Ankunft in Mogadischu grundsätzlich ein Interview durch, um deren Identität, Nationalität, Familienbezüge sowie den gewünschten zukünftigen Aufenthaltsort zu klären. Ggf. werden eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt, die Rechnung begleichen die rückführenden Staaten. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge der Rückkehrer, sondern - wie oben beschrieben - die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage sowie mögliche Übergriffe von bewaffneten Gruppen, unter anderem von al-Schabaab. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Rückübernahmeabsprachen (MoUs) mit Belgien, Norwegen und Großbritannien, wobei die beiden letzteren Vereinbarungen nicht öffentlich kommuniziert werden. Der erste Entwurf einer Nationalen Strategie für Migranten, Asylwerber und Flüchtlinge nimmt Bezug auf mögliche Rückübernahmeabkommen im Rahmen des Khartum-Prozesses und Valetta Aktionsplans (AA 02.04.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020 UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Refugee returnees to Somalia at 29.02.2020, 30.03.2020, https://www.unhcr.org/news/press/2019/10/5db8299e4/somali-refugees-return-home-yemen-latest-unhcr-facilitated-departure.html) 2. Beweiswürdigung: 1. Die Identität des Beschwerdeführers kann mangels Vorlage eines somalischen Identitätsdokumentes mit Lichtbild nicht festgestellt werden (siehe Feststellungen 1.). Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Glaube (siehe Feststellungen 1.), beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum erstinstanzlichen Verfahren (siehe Feststellungen 1.) ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 2. Dass weder festgestellt werden kann, dass der jemals von somalischen Polizisten festgenommen wurde oder im Gefängnis war, oder von al-Schabaab angehalten wurde oder rekrutiert werden hätte sollen und das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nie in Kontakt mit al-Schabaab kam und im Fall seiner Rückkehr nicht verfolgt wird (siehe Feststellungen 2.), beruht auf dem Umstand, dass sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht glaubhaft sind. Vorab fiel auf, dass die Schilderung des ersten Kontakts mit al-Schabaab nicht gleichbleibend ist. Hätte es der Beschwerdeführer dies tatsächlich erlebt, hätte er in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht zunächst behauptet von al-Schabaab mitgenommen worden zu sein und dieses Vorbringen nach Rückübersetzung nicht korrigiert, nur um etwas später widersprüchlich anzugeben, doch nicht mitgenommen worden zu sein: "...R: Sie behaupten, bezüglich des ersten Kontaktes zur al-Schabaab als diese mit dem Auto angehalten und Sie mitgenommen hätte, nur um kurz danach anzugeben, dass Sie doch nicht mitgenommen worden seien. Bei einem dermaßen aufregenden Vorfall sollte man aber in der Lage sein, gleichbleibende Angaben zu machen: "...auf dem Weg von der Apotheke nach Hause wurde ich von vier Männern in einem Auto angehalten und mitgenommen. Einer der Männer sagte sie gehöre der islamischen Gruppe Al Shabaab an. [...] Anmerkung: der Fluchtgrund wird vom Dolmetscher rückübersetzt [...] F: Sie sagten, Sie wären von den Männern der Al Shabaab mitgenommen worden, als die erste Begegnung stattfand. Wohin wurden Sie gebracht? A: Als ich mitgenommen wurde, wurde ich befragt. Nochmalige Frage: Wohin sind Sie mitgenommen worden? A: Er hat mich nicht direkt mitgenommen. Ich wurde nur festgehalten und nachdem ich erzählte, dass ich Medikamente für meine Mutter habe wurde ich entlassen..." (Anmerkung: Befragung 07.03.2017 Seiten 07f und 10 und bzw. Akt BFA Seite 109f und 112). P: Vielleicht war es ein Missverständnis, als ich am Weg von der Apotheke zu meiner Mutter war, haben sie mich angehalten und mitgenommen. Nach einer ca. fünf Minütigen Fahrt, habe ich die Männer gebeten, dass ich das Medikament zu meiner Mutter bringen darf und sie haben es erlaubt. Das habe ich gemeint. R: Warum behaupten Sie, dass Sie nicht mitgenommen wurden, wenn Sie jetzt angeben, dass Sie doch mit dem Auto mitgenommen wurden. P: Ich wollte damit zum Ausdruck bringen, dass sie mich nicht in ihren Stützpunkt mitgenommen haben. R: Was sagen Sie dazu, dass aus den Ermittlungen der Staatendokumentation hervorgeht, dass in Ihrem Heimatort bereits seit XXXX die AMISOM war, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen nicht glauben kann, dass die al-Schabaab einfach so in einem Fahrzeug in Ihrer Stadt herumgefahren ist, sie angesprochen hat und drei Tage später einfach zu Ihnen nach Hause gekommen ist um sie abzuholen?R: Was sagen Sie dazu, dass aus den Ermittlungen der Staatendokumentation hervorgeht, dass in Ihrem Heimatort bereits seit römisch 40 die AMISOM war, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen nicht glauben kann, dass die al-Schabaab einfach so in einem Fahrzeug in Ihrer Stadt herumgefahren ist, sie angesprochen hat und drei Tage später einfach zu Ihnen nach Hause gekommen ist um sie abzuholen? P: AMISOM war an der Macht, aber sobald die Sonne untergeht kommt die al-Schabaab..." (Verhandlungsschrift Seite 09) Zudem war nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer versuchte, sein Vorbringen im Lauf des Verfahrens zu steigern, was gegen seine Glaubwürdigkeit spricht. Hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch angegeben, nur deswegen ausgereist zu sein, weil er nicht für al-Schabaab kämpfen habe sollen, behauptet in der späteren niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neu, dass er auch deshalb ausgereist sei, weil ihm von seinem Arbeitgeber, Herrn XXXX , für den er zuvor, zwei Jahre in dessen Landwirtschaft gearbeitet habe, im März und April 2014 kein Gehalt bezahlt worden sei und er diesen deshalb bei der Polizei angezeigt habe. Der Arbeitgeber sei daraufhin mit zwei Polizisten gekommen, die den Beschwerdeführer in ein Gefängnis gebracht hätten, wo er einen Monat lang geblieben sei. Nachdem der Beschwerdeführer zugesagt habe, wieder für seinen Arbeitgeber zu arbeiten sei er aus dem Gefängnis entlassen worden:Zudem war nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer versuchte, sein Vorbringen im Lauf des Verfahrens zu steigern, was gegen seine Glaubwürdigkeit spricht. Hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch angegeben, nur deswegen ausgereist zu sein, weil er nicht für al-Schabaab kämpfen habe sollen, behauptet in der späteren niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neu, dass er auch deshalb ausgereist sei, weil ihm von seinem Arbeitgeber, Herrn römisch 40 , für den er zuvor, zwei Jahre in dessen Landwirtschaft gearbeitet habe, im März und April 2014 kein Gehalt bezahlt worden sei und er diesen deshalb bei der Polizei angezeigt habe. Der Arbeitgeber sei daraufhin mit zwei Polizisten gekommen, die den Beschwerdeführer in ein Gefängnis gebracht hätten, wo er einen Monat lang geblieben sei. Nachdem der Beschwerdeführer zugesagt habe, wieder für seinen Arbeitgeber zu arbeiten sei er aus dem Gefängnis entlassen worden: "...R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung am 16.07.2015 ausschließlich die al-Schabaab als Ausreisegrund genannt. In der Befragung am 07.03.2017 jedoch behauptet, dass Sie wegen Ihres Arbeitgebers ins Gefängnis gekommen sind. Warum haben Sie diesen dramatischen Vorfall mit keinem Wort am 16.07.2015 erwähnt. Warum haben Sie nicht gesagt, mein Arbeitgeber hat dafür gesorgt, dass ich unschuldig ins Gefängnis komme und ich hatte außerdem Angst vor der Zwangsrekrutierung der al-Schabaab? So etwas kann man in einem Satz sagen. P: Bei der ersten Einvernahme wurde mir gesagt ich soll nur kurz antworten, bei der nächsten Einvernahme habe ich genug Zeit alle meine Ausreisegründe schildern zu können. R: Sie waren unschuldig in Haft und erwähnen das in der Befragung am 16.07.2015 mit keinem Wort. Können Sie mir das bitte erklären? P: Wie gesagt, beim ersten Befragung sollte ich nur kurz antworten. R: Sie haben in der Befragung am 07.03.2017 zunächst auch noch behauptet, dass Ihre Angaben am 16.07.2015 vollständig waren, nur um kurz danach bei der Frage nach Ihrem Fluchtgrund vom Gefängnis zu erzählen: "...Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Weil die Terrorgruppe Al-Shabaab mich rekrutieren wollte. Ich will aber nicht an ihrer Seite kämpfen. Deshalb habe ich mein Land verlassen und bin nach Österreich geflüchtet. 12. Zusatzfragen..." (Anmerkung: Befragung 16.07.2015 Seite 05 bzw. Akt BFA Seite 21). "...Sie wurden am 16.07.2015 [...] zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihrer damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen dieser der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben? A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht..." (Anmerkung: Befragung 07.03.2017 Seite 03 bzw. Akt BFA Seite 105). P: Können Sie die Frage bitte wiederholen. R: Wiederholt die Frage. P: Ja ich habe damals so geantwortet, aber diese Geschichte wollte ich erst später, bei der freien Schilderung meiner Ausreisegründe angeben. R: Dem nicht genug, sind Ihre Angaben in der niederschriftlichen Befragung am 07.03.2017 innerhalb weniger Minuten extrem widersprüchlich: "...F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Nein. [...] Am nächsten Tag kam Hr. XXXX mit zwei Polizisten zu mir nach Hause und ich wurde verhaftet und ich wurde in das Gefängnis gebracht. [...] Nach einem Monat habe ich mit einem Wachmann gesprochen. Ich bin schon ein Monat hier. Der Wachmann meinte die einzige Möglichkeit, dass ich freikommen wäre..." (Anmerkung: Befragung 07.03.2017 Seite 07 bzw. Akt BFA Seite 109).Am nächsten Tag kam Hr. römisch 40 mit zwei Polizisten zu mir nach Hause und ich wurde verhaftet und ich wurde in das Gefängnis gebracht. [...] Nach einem Monat habe ich mit einem Wachmann gesprochen. Ich bin schon ein Monat hier. Der Wachmann meinte die einzige Möglichkeit, dass ich freikommen wäre..." (Anmerkung: Befragung 07.03.2017 Seite 07 bzw. Akt BFA Seite 109). P: Die Frage war nicht wirklich so, wie Sie es mir vorgelesen haben, sondern der D damals gefragt ob man mich misshandelt hat. R: Welche Frage wurde Ihnen damals vor und welche nach dieser Frage gestellt? P: Die Frage war zuerst, ob man mich verhaftet hat. Meine Gegenfrage war, was damit genau gemeint ist. Dann hat D gefragt, ob man mich misshandelt hat. R: Und das wissen Sie heute noch so genau und haben das damals bei der Rückübersetzung nicht korrigiert? P: Ich kann mich nicht mehr so genau erinnern..." (Verhandlungsschrift Seite 07ff) Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Erstbefragung am 16.07.2015 vor allem der Feststellung der Identität des Beschwerdeführers und der Reiseroute diente und sich nicht näher auf die Fluchtgründe zu beziehen hatte (vergleiche dazu VfGH 20.02.2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061), muss dennoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens kurz - und richtig - anführen kann, und dass eine danach stattfindende Befragung nicht in maßgeblichen Bereichen (wobei Angaben zu grundlegenden Ereignissen, die zur Flucht geführt haben sollen, jedenfalls dazuzuzählen sind) von diesen Angaben abweichen. Dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Schilderung seines einmonatigen Gefängnisaufenthaltes zudem auch noch behauptete, nie festgenommen oder verhaftet worden zu sein, verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer nichts dabei fand, eine frei erfundene Geschichte zu präsentieren. Das Bild der Unglaubwürdigkeit wurde durch die Behauptungen zur angeblichen Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers abgerundet. Vorab ist festzuhalten, dass aus den Länderfeststellungen hervorgeht (siehe Länderfeststellungen 3. Abstammungslinie), dass Kinder üblicherweise ab dem Alter von etwa fünf bis acht Jahren beginnen, ihren Abtirsiimo zu lernen. Sie beherrschen diesen ab dem Alter von acht bis elf Jahren. Das Wissen wird ihnen von den Eltern oder Großeltern vermittelt. Es ist somit auszuschließen, dass der bei seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Somalia volljährige und nach moslemischen Ritus verheiratete Beschwerdeführer, der ausschließlich Elternhaus lebte, nur "versehentlich" behauptet hat den Tumaal anzugehören: "...R: Wie heißt der Clan über den Tumaal? P: Das weiß ich nicht, ich habe es vergessen. [...] R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung am 16.07.2015, in Gegenwart eines Dolmetschers Ihrer Muttersprache Somali, angegeben, dass Sie nicht weniger als US $ 3.500.- für Ihre Reise nach Österreich bezahlt haben (Anmerkung: Befragung 16.07.2015 Seite 04 bzw. Akt BFA Seite 19). Das ist sehr viel Geld für die Verhältnisse in der Bundesrepublik Somalia. P: Ja in Somalia ist das viel Geld, aber wenn man ständige Angst um sein Leben hat, ist es auch ein großes Problem. R: Hatten Sie keine Schwierigkeiten US $ 3.500.- aufzutreiben? P: Nein, aber meine Familie hat dafür eine kleine Landwirtschaft verkauft. R: Können Sie einen Clan nennen mit dem Sie zusammenhängen? P: Gabooye ist der Clan ober uns. Madhiban. Sind so wie die Tumaal. R: Warum haben Sie die Gabooye zu Beginn der Verhandlung nicht nennen können? P: Ich habe gedacht Sie fragen mich nach unserem Clanführer. Ich weiß es gibt einen, aber seinen Namen weiß ich nicht. R: Sie behaupten den Gabooye anzugehören und können trotzdem acht Jahre lang zur Schule gehen? P: Ja, man kann acht Jahre in die Schule gehen aber man muss sich oft zurückhalten und wir werden oft beschimpft. R: Gehören Sie zu den Sab? P: Ich weiß nicht wer die Sab sind. R: Laut meinen Informationen finden sie die Tumaal vor allem im Norden, einige zwar auch in XXXX , Sie kommen aber XXXX .R: Laut meinen Informationen finden sie die Tumaal vor allem im Norden, einige zwar auch in römisch 40 , Sie kommen aber römisch 40 . P: Dieser Bericht muss falsch sein, ich Angehöriger der Tumaal lebe in XXXX .P: Dieser Bericht muss falsch sein, ich Angehöriger der Tumaal lebe in römisch 40 . R: Warum sind Sie nicht in XXXX geblieben, sondern nach Österreich gereist. In XXXX leben ja auch Angehörige der Tumaal.R: Warum sind Sie nicht in römisch 40 geblieben, sondern nach Österreich gereist. In römisch 40 leben ja auch Angehörige der Tumaal. P: Ich habe niemanden dort gekannt, ich habe auch nicht geglaubt das mir in XXXX jemand helfen kann.P: Ich habe niemanden dort gekannt, ich habe auch nicht geglaubt das mir in römisch 40 jemand helfen kann. R: Welchen Beruf übern die Tumaal im Norden üblicherweise aus? P: Das weiß ich nicht, ich war nie im Norden. R: Welche Gruppen der Gabooye findet man im Süden der Bundesrepublik Somalia? P: Madhibaan, Tumaal und Yibro, mehr kenne ich nicht. R: In der niederschriftlichen Befragung am 16.07.2015 haben Sie in Gegenwart eines Dolmetschers Ihrer Muttersprache Somali angegeben, dass sie Bauer waren. Laut unseren Berichten sind die Tumaal üblicherweise keine Bauern. Warum haben Sie keine für Tumaal typischen Beruf ausgeübt? "...Letzter ausgeübter Beruf: Bauer..." (Anmerkung: Befragung 16.07.2015 Seite 02 bzw. Akt BFA Seite 15). P: Mein Vater und Teile meiner Geschwister haben auch als Schuster gearbeitet, aber der Mann der mich entführt hat mich auf seine Landwirtschaft gebracht damit ich für ihn arbeite. R: Sie haben den Beruf als Bauer nicht freiwillig gewählt? P: Nein, er hat mich gezwungen. R: Wann war das? P: Im Jahr 2012. R: Ich dachte Sie hätten freiwillig gearbeitet und wären dafür bezahlt worden? P: Die ersten zwei Monate, habe ich kein Geld von ihm bekommen, aber den Rest bekam ich Geld von ihm. Ich habe zwei Jahre für ihn gearbeitet. R: Also haben Sie doch Geld bekommen? P: Die ersten beiden Monate nicht, danach schon insgesamt war ich zwei Jahre bei ihm..." (Verhandlungsschrift Seiten 06, 10 bis 12) Es ist somit nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer einerseits behauptet einem armen, unterdrückten Clan anzugehören, jedoch andererseits seine Familie Eigentümer eines Hauses samt Grundstück ist, der Beschwerdeführer acht Jahre lang zur Schule gehen kann, die Familie keine finanziellen Schwierigkeiten hatte und eine Landwirtschaft verkauften kann um seinen Schlepper zu bezahlen. Aus den Länderfeststellungen geht unter anderem zusammengefasst hervor (siehe Länderfeststellungen 3. Tumaal), dass die Tumaal zu den Gaboye bzw. "Midgan" zählen und somit zu den Minderheitengruppen. Nach Einschätzung einer westlichen Botschaft kommt es im Allgemeinen zu keinen gezielten Angriffen oder Misshandlungen der Gabooye. Minderheiten leben in großer Armut und sind von zahlreichen Formen von Diskriminierung und Ausgrenzung betroffen. Nur wenige konnten jemals die Mittel aufbringen, ins Ausland zu fliehen; so sind diese Menschen auch von Geldflüssen aus der Diaspora weitgehend ausgeschlossen. Wenn Kinder überhaupt eingeschult werden, werden diese auch bald wieder von der Schule genommen, um sie als Arbeitskraft einzusetzen. Professor Dr. Markus Höhne zitiert eine Minderheiten-NGO, wonach Minderheiten Grundrechte verweigert werden, so zum Beispiel das Recht auf Bildung. Schon Anfang der 2000er, als einige europäische Regierungen davon ausgingen, dass in Somalia die schlimmste Zeit überstanden sei, war die Angabe der Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe in Somalia ein relativ sicheres Mittel, um in Europa Asyl zu bekommen. Klarerweise haben auch Angehörige von "noblen" Clans von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und sich als Minderheitenangehörige ausgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die behauptete Clanzugehörigkeit zu den Tumaal in der Hoffnung erfunden hat, damit in Österreich zu erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach der Beschwerdeverhandlung davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer persönlich nicht glaubhaft ist und sämtliche Ausreisegründe, ebenso wie seine angebliche Clanzugehörigkeit, erfunden hat, in der Bundesrepublik Somalia niemals verfolgt wurde, sich somit vor seiner Ausreise problemlos in XXXX und somit nie konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war oder im Fall seiner Rückkehr sein wird.Das Bundesverwaltungsgericht ist nach der Beschwerdeverhandlung davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer persönlich nicht glaubhaft ist und sämtliche Ausreisegründe, ebenso wie seine angebliche Clanzugehörigkeit, erfunden hat, in der Bundesrepublik Somalia niemals verfolgt wurde, sich somit vor seiner Ausreise problemlos in römisch 40 und somit nie konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war oder im Fall seiner Rückkehr sein wird. 3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 3.) beruhen auf dem in den Beschwerdeverhandlungen zitierten Dokumentationsmaterial sowie etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben zu keinem Zeitpunkt einen Einwand gegen die Heranziehung der Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Bundesrepublik Somalia. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen BescheidesZu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides Im angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäßIm angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen.Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desGemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG). Da die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er die Bundesrepublik Somalia verlassen haben soll, wie weiter oben ausgeführt nicht glaubhaft sind (siehe Beweiswürdigung 2.), ist keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) für den Beschwerdeführer zu erkennen. Der Beschwerdeführer konnte, aus den bereits in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen, keine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen, sodass sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erübrigt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist somit abzuweisen.Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist somit abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich dargelegt (siehe Beweiswürdigung 2.), dass die Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich dargelegt (siehe Beweiswürdigung 2.), dass die Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W215.2154871.1.00