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{'item': 'W244 2226279-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2020 GeschäftszahlW244 2226279-1 SpruchW244 2226279-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Veren

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 30.06.2015 die Gewährung einer Freistellung vom Dienst gemäß § 78e BDG 1979 von 01.10.2019 bis 30.09.2020 gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von 01.10.2015 bis 30.09.2020.Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 30.06.2015 die Gewährung einer Freistellung vom Dienst gemäß Paragraph 78 e, BDG 1979 von 01.10.2019 bis 30.09.2020 gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von 01.10.2015 bis 30.09.

  1. Am 14.08.2015 erfolgte eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 78e BDG 1979 zwischen dem Landespolizeidirektor für XXXX und dem Beschwerdeführer.Am 14.08.2015 erfolgte eine schriftliche Vereinbarung gemäß Paragraph 78 e, BDG 1979 zwischen dem Landespolizeidirektor für römisch 40 und dem Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 06.09.2019 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen "Antrag auf Aufhebung der schriftlichen Vereinbarung gem. § 78e BDG vom 14.08.2015". Der Beschwerdeführer sei zufolge Krankheit nicht in der Lage, die Dienstfreistellung mit 01.10.2019 anzutreten. Es werde daher ersucht, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Vereinbarung vom 14.08.2015 als gegenstandslos aufzuheben und den angesparten Betrag zu refundieren.Mit Schreiben vom 06.09.2019 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen "Antrag auf Aufhebung der schriftlichen Vereinbarung gem. Paragraph 78 e, BDG vom 14.08.2015". Der Beschwerdeführer sei zufolge Krankheit nicht in der Lage, die Dienstfreistellung mit 01.10.2019 anzutreten. Es werde daher ersucht, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Vereinbarung vom 14.08.2015 als gegenstandslos aufzuheben und den angesparten Betrag zu refundieren. Mit Erledigung des Landespolizeidirektors für XXXX vom 23.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seinem Ansinnen nicht entsprochen werden habe können und eine Aufhebung der getroffenen Vereinbarung aus dienstlichen Gründen nicht erfolge.Mit Erledigung des Landespolizeidirektors für römisch 40 vom 23.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seinem Ansinnen nicht entsprochen werden habe können und eine Aufhebung der getroffenen Vereinbarung aus dienstlichen Gründen nicht erfolge. Gegen dieses Schreiben brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters eine Beschwerde ein. Darin führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass das Schreiben vom 23.09.2019 zwar nicht sämtliche formellen Merkmale eines Bescheids aufweise, sich in seinen wesentlichen Inhalten jedoch als solcher darstelle. Der Tatbestand des § 78e Abs. 5 BDG 1979 betreffe keinen zivilrechtlichen Sachverhalt, sondern einen des Beamtendienstrechts.Gegen dieses Schreiben brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters eine Beschwerde ein. Darin führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass das Schreiben vom 23.09.2019 zwar nicht sämtliche formellen Merkmale eines Bescheids aufweise, sich in seinen wesentlichen Inhalten jedoch als solcher darstelle. Der Tatbestand des Paragraph 78 e, Absatz 5, BDG 1979 betreffe keinen zivilrechtlichen Sachverhalt, sondern einen des Beamtendienstrechts. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, dass ihrer Auffassung nach kein Antrag gemäß § 78e Abs. 5 BDG 1979 auf Widerruf oder Beendigung des Sabbaticals vorliege, weshalb auf die Eingabe des Beschwerdeführers ausdrücklich keine bescheidmäßige Erledigung erfolgt, sondern lediglich eine amtliche Mitteilung zugestellt worden sei.Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, dass ihrer Auffassung nach kein Antrag gemäß Paragraph 78 e, Absatz 5, BDG 1979 auf Widerruf oder Beendigung des Sabbaticals vorliege, weshalb auf die Eingabe des Beschwerdeführers ausdrücklich keine bescheidmäßige Erledigung erfolgt, sondern lediglich eine amtliche Mitteilung zugestellt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen: Am 14.08.2015 erfolgte eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 78e BDG 1979 zwischen dem Landespolizeidirektor für XXXX und dem Beschwerdeführer.Am 14.08.2015 erfolgte eine schriftliche Vereinbarung gemäß Paragraph 78 e, BDG 1979 zwischen dem Landespolizeidirektor für römisch 40 und dem Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 06.09.2019 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen "Antrag auf Aufhebung der schriftlichen Vereinbarung gem. § 78e BDG vom 14.08.2015". Der Beschwerdeführer sei zufolge Krankheit nicht in der Lage, die Dienstfreistellung mit 01.10.2019 anzutreten. Es werde daher ersucht, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Vereinbarung vom 14.08.2015 als gegenstandslos aufzuheben und den angesparten Betrag zu refundieren.Mit Schreiben vom 06.09.2019 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen "Antrag auf Aufhebung der schriftlichen Vereinbarung gem. Paragraph 78 e, BDG vom 14.08.2015". Der Beschwerdeführer sei zufolge Krankheit nicht in der Lage, die Dienstfreistellung mit 01.10.2019 anzutreten. Es werde daher ersucht, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Vereinbarung vom 14.08.2015 als gegenstandslos aufzuheben und den angesparten Betrag zu refundieren. Am 23.09.2019 erging eine an den Beschwerdeführer gerichtete Erledigung der belangten Behörde mit folgendem Wortlaut: "Betreff: XXXX ;"Betreff: römisch 40 ; Antrag auf Aufhebung der Sabbatical - Vereinbarung. Ablehnung. XXXX , 23.09.2019römisch 40 , 23.09.2019 Sehr geehrter Herr XXXX !Sehr geehrter Herr römisch 40 ! Bezugnehmend auf den Antrag vom 06.09.2019, betreffend die Aufhebung Ihrer mit der Landespolizeidirektion XXXX geschlossenen Sabbatical - Vereinbarung wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihrem Ansinnen nicht entsprochen werden konnte und eine Aufhebung der getroffenen Vereinbarung aus dienstlichen Gründen nicht erfolgt.Bezugnehmend auf den Antrag vom 06.09.2019, betreffend die Aufhebung Ihrer mit der Landespolizeidirektion römisch 40 geschlossenen Sabbatical - Vereinbarung wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihrem Ansinnen nicht entsprochen werden konnte und eine Aufhebung der getroffenen Vereinbarung aus dienstlichen Gründen nicht erfolgt. Für den Landespolizeidirektor: [...]"
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind soweit unstrittig.
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
  5. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.1.1 Der hier maßgebliche § 78e BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 53/2007, lautet wie folgt:3.1.1 Der hier maßgebliche Paragraph 78 e, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, lautet wie folgt: "Sabbatical § 78e.

(1)Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wennParagraph 78 e,
(1)Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn 1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und 2. der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.
(2)Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Die Dienstbehörde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
(3)Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4)Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5)Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6)Das Sabbatical endet bei
  1. Karenzurlaub oder Karenz,
  2. gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
  3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
  4. Suspendierung,
  5. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
  6. Beschäftigungsverbot nach dem MSchG, sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet." 3.1.
  7. Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand dieser Bescheidbeschwerdeverfahren kann nur ein Bescheid sein (vgl. VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Bescheide nach § 56 AVG sind individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden.3.1.
  8. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand dieser Bescheidbeschwerdeverfahren kann nur ein Bescheid sein vergleiche VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Bescheide nach Paragraph 56, AVG sind individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden. Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in §§ 58 ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in Paragraphen 58, ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (so zB VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0033, mit zahlreichen weiteren Hinweisen), kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat und auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (so zB VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0033, mit zahlreichen weiteren Hinweisen), kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat und auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden. Mangelt es einer Erledigung an der für Bescheide vorgesehenen Form, so muss deutlich hervorgehen, dass die Behörde dennoch den objektiv erkennbaren Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten hoheitlichen Verwaltungsangelegenheit zu treffen (vgl. VwGH 19.12.2001, 2001/12/0053). An eine nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 18.10.2000, 95/17/0180). Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form der Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt (vgl. VwGH 22.02.2007, 2006/09/0216; 13.09.2006, 2006/12/0085).Mangelt es einer Erledigung an der für Bescheide vorgesehenen Form, so muss deutlich hervorgehen, dass die Behörde dennoch den objektiv erkennbaren Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten hoheitlichen Verwaltungsangelegenheit zu treffen vergleiche VwGH 19.12.2001, 2001/12/0053). An eine nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH 18.10.2000, 95/17/0180). Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form der Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt vergleiche VwGH 22.02.2007, 2006/09/0216; 13.09.2006, 2006/12/0085). 3.1.
  9. Im gegenständlichen Fall ist zu klären, ob die Erledigung des Landespolizeidirektors für XXXX vom 23.09.2019 Bescheidqualität besitzt.3.1.
  10. Im gegenständlichen Fall ist zu klären, ob die Erledigung des Landespolizeidirektors für römisch 40 vom 23.09.2019 Bescheidqualität besitzt. Ausgehend von ihrem Inhalt und ihrer Form vermag das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung die Auffassung des Beschwerdeführers, die genannte Erledigung sei als Bescheid zu qualifizieren, nicht zu teilen. Für die Verneinung eines Bescheids spricht insbesondere, dass die Erledigung keine ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid, keinen als Spruch gekennzeichneten Teil und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Auch aus der Textierung der Erledigung ergibt sich nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit, dass über ein hoheitliches Rechtsverhältnis rechtsverbindlich abgesprochen worden wäre. Einzelnen allenfalls als normative Aussagen zu deutenden Textpassagen insbesondere in der Überschrift ("Antrag auf Aufhebung der Sabbatical - Vereinbarung. Ablehnung") steht die gegen eine normative Regelung sprechende Wortwahl im Fließtext ("wird Ihnen mitgeteilt") entgegen. Auch die sonstigen Höflichkeitsfloskeln in der Anrede ("Sehr geehrter Herr") sprechen gegen einen normativen Charakter. Unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts der Erledigung bleiben jedenfalls Zweifel daran offen, ob damit eine bescheidmäßige Erledigung erfolgte. Bei einer derartigen Konstellation, also bei verbleibenden Zweifeln, ist im Lichte der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bezeichnung als Bescheid für die Bescheidqualität der Erledigung essentiell. Davon ausgehend kann der hier in Rede stehenden Erledigung des Landespolizeidirektors für XXXX vom 23.09.2019 - unter Anlegung des von der Rechtsprechung geforderten strengen Maßstabs - nach Form und Inhalt keine Bescheidqualität beigemessen werden.Davon ausgehend kann der hier in Rede stehenden Erledigung des Landespolizeidirektors für römisch 40 vom 23.09.2019 - unter Anlegung des von der Rechtsprechung geforderten strengen Maßstabs - nach Form und Inhalt keine Bescheidqualität beigemessen werden. 3.1.
  11. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob einer konkreten Erledigung Bescheidqualität zukommt, ist einzelfallbezogen und daher im Regelfall nicht reversibel (siehe VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob einer konkreten Erledigung Bescheidqualität zukommt, ist einzelfallbezogen und daher im Regelfall nicht reversibel (siehe VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W244.2226279.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.