RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2020 GeschäftszahlW248 2194564-1 SpruchW248 2194564-1/172E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richterin Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerin sowie den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Beisitzer über die Beschwerden 1. der Stadtgemeinde Leonding (BF1), vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH und Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH 2. der Gemeinde Oftering (BF2), vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, 3. der Gemeinde Pasching (BF3), vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, 4. der Mag. XXXX (BF4),4. der Mag. römisch 40 (BF4), 5. des XXXX (BF5),5. des römisch 40 (BF5), 6. der XXXX (BF6) und6. der römisch 40 (BF6) und 7. des XXXX (BF7),7. des römisch 40 (BF7), die BF4 bis BF7 vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, 8. der XXXX (BF8) und8. der römisch 40 (BF8) und 9. des XXXX (BF9),9. des römisch 40 (BF9), die BF8 und BF9 vertreten durch Dr. Heigl & Partner Rechtsanwälte, 10. der " XXXX " (BF10),10. der " römisch 40 " (BF10), 11. der XXXX (BF11),11. der römisch 40 (BF11), 12. der XXXX (BF12),12. der römisch 40 (BF12), 13. des XXXX (BF13),13. des römisch 40 (BF13), 14. der XXXX (BF14),14. der römisch 40 (BF14), 15. des XXXX (BF15),15. des römisch 40 (BF15), 16. des XXXX (BF16),16. des römisch 40 (BF16), 17. der XXXX (BF17),17. der römisch 40 (BF17), 18. des XXXX (BF18),18. des römisch 40 (BF18), 19. des XXXX (BF19),19. des römisch 40 (BF19), 20. der XXXX (BF20),20. der römisch 40 (BF20), 21. des XXXX (BF21),21. des römisch 40 (BF21), 22. der XXXX (BF22),22. der römisch 40 (BF22), 23. der XXXX (BF23),23. der römisch 40 (BF23), 24. der XXXX (BF24),24. der römisch 40 (BF24), 25. des XXXX (BF25),25. des römisch 40 (BF25), 26. der XXXX (BF26),26. der römisch 40 (BF26), 27. des XXXX (BF27),27. des römisch 40 (BF27), 28. der XXXX (BF28),28. der römisch 40 (BF28), 29. der XXXX (BF29),29. der römisch 40 (BF29), 30. des XXXX (BF30),30. des römisch 40 (BF30), 31. der XXXX (BF31),31. der römisch 40 (BF31), 32. des XXXX (BF32),32. des römisch 40 (BF32), 33. des XXXX (BF33),33. des römisch 40 (BF33), 34. der XXXX (BF34),34. der römisch 40 (BF34), 35. der XXXX (BF35),35. der römisch 40 (BF35), die BF10 bis BF35 vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, 36. des Mag. XXXX (BF36),36. des Mag. römisch 40 (BF36), 37. der XXXX (BF37),37. der römisch 40 (BF37), 38. der XXXX (BF38),38. der römisch 40 (BF38), 39. des XXXX (BF39),39. des römisch 40 (BF39), 40. des XXXX (BF40),40. des römisch 40 (BF40), 41. der XXXX (BF41),41. der römisch 40 (BF41), 42. des XXXX (BF42),42. des römisch 40 (BF42), dieser vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH 43. des Dipl.-Ing. XXXX (BF43),43. des Dipl.-Ing. römisch 40 (BF43), 44. der XXXX (BF44),44. der römisch 40 (BF44), 45. des XXXX (BF45),45. des römisch 40 (BF45), 46. der XXXX (BF46),46. der römisch 40 (BF46), 47. des XXXX (BF47),47. des römisch 40 (BF47), 48. des XXXX (BF48),48. des römisch 40 (BF48), 49. des XXXX (BF49),49. des römisch 40 (BF49), 50. der XXXX (BF50),50. der römisch 40 (BF50), 51. des XXXX (BF51),51. des römisch 40 (BF51), 52. des XXXX (BF52),52. des römisch 40 (BF52), 53. des Ing. XXXX (BF53),53. des Ing. römisch 40 (BF53), 54. des XXXX (BF54),54. des römisch 40 (BF54), 55. der XXXX (BF55),55. der römisch 40 (BF55), 56. des XXXX (BF56),56. des römisch 40 (BF56), 57. des Ing. Mag. (FH) XXXX (BF57),57. des Ing. Mag. (FH) römisch 40 (BF57), 58. der Ing. Mag. (FH) XXXX (BF58),58. der Ing. Mag. (FH) römisch 40 (BF58), 59. des XXXX (BF59),59. des römisch 40 (BF59), 60. der XXXX (BF60),60. der römisch 40 (BF60), 61. der XXXX (BF61),61. der römisch 40 (BF61), 62. des Ing. XXXX (BF62),62. des Ing. römisch 40 (BF62), 63. des Dipl.-Ing. XXXX (BF63),63. des Dipl.-Ing. römisch 40 (BF63), 64. des XXXX (BF64),64. des römisch 40 (BF64), 65. des Ing. XXXX (BF65),65. des Ing. römisch 40 (BF65), 66. des XXXX (BF66),66. des römisch 40 (BF66), 67. des XXXX (BF67),67. des römisch 40 (BF67), 68. der XXXX (BF68),68. der römisch 40 (BF68), 69. des XXXX (BF69),69. des römisch 40 (BF69), 70. des XXXX (BF70),70. des römisch 40 (BF70), 71. des XXXX (BF71),71. des römisch 40 (BF71), 72. des XXXX (BF72),72. des römisch 40 (BF72), 73. der XXXX (BF73),73. der römisch 40 (BF73), 74. des XXXX (BF74),74. des römisch 40 (BF74), 75. der XXXX (BF75),75. der römisch 40 (BF75), 76. des XXXX (BF76),76. des römisch 40 (BF76), 77. des XXXX (BF77),77. des römisch 40 (BF77), 78. der XXXX (BF78),78. der römisch 40 (BF78), 79. der XXXX (BF79),79. der römisch 40 (BF79), 80. der XXXX (BF80),80. der römisch 40 (BF80), 81. des Ing. XXXX (BF81),81. des Ing. römisch 40 (BF81), 82. des Mag. XXXX (BF82),82. des Mag. römisch 40 (BF82), 83. des XXXX (BF83),83. des römisch 40 (BF83), 84. des XXXX (BF84),84. des römisch 40 (BF84), 85. der Mag. XXXX (BF85),85. der Mag. römisch 40 (BF85), 86. des XXXX (BF86),86. des römisch 40 (BF86), 87. des XXXX (BF87),87. des römisch 40 (BF87), 88. der XXXX (BF88),88. der römisch 40 (BF88), 89. der XXXX (BF89),89. der römisch 40 (BF89), 90. der XXXX (BF90),90. der römisch 40 (BF90), 91. des XXXX (BF91),91. des römisch 40 (BF91), 92. der XXXX (BF92),92. der römisch 40 (BF92), 93. des XXXX (BF93),93. des römisch 40 (BF93), 94. des XXXX (BF94),94. des römisch 40 (BF94), 95. der XXXX (BF95),95. der römisch 40 (BF95), 96. der XXXX (BF96),96. der römisch 40 (BF96), 97. des XXXX (BF97),97. des römisch 40 (BF97), 98. der XXXX (BF98),98. der römisch 40 (BF98), 99. der XXXX (BF99),99. der römisch 40 (BF99), 100. des XXXX (BF100),100. des römisch 40 (BF100), 101. des XXXX (BF101),101. des römisch 40 (BF101), 102. des XXXX (BF102),102. des römisch 40 (BF102), 103. der XXXX (BF103),103. der römisch 40 (BF103), 104. des XXXX (BF104),104. des römisch 40 (BF104), 105. der XXXX (BF105),105. der römisch 40 (BF105), 106. des Dipl.-Ing. XXXX (BF106),106. des Dipl.-Ing. römisch 40 (BF106), 107. des XXXX (BF107),107. des römisch 40 (BF107), 108. der XXXX (BF108),108. der römisch 40 (BF108), 109. des Dipl.-Ing. Dr. XXXX (BF109),109. des Dipl.-Ing. Dr. römisch 40 (BF109), 110. des XXXX (BF110),110. des römisch 40 (BF110), 111. des XXXX (BF111),111. des römisch 40 (BF111), 112. der XXXX (BF112),112. der römisch 40 (BF112), 113. des XXXX (BF113),113. des römisch 40 (BF113), 114. der Dr. XXXX (BF114),114. der Dr. römisch 40 (BF114), 115. des XXXX (BF115),115. des römisch 40 (BF115), 116. der XXXX (BF116),116. der römisch 40 (BF116), 117. des XXXX (BF117),117. des römisch 40 (BF117), 118. der XXXX (BF118),118. der römisch 40 (BF118), 119. des Dipl.-Ing. (FH) XXXX (BF119),119. des Dipl.-Ing. (FH) römisch 40 (BF119), 120. der XXXX (BF120),120. der römisch 40 (BF120), 121. des Ing. XXXX (BF121),121. des Ing. römisch 40 (BF121), 122. der XXXX (BF122),122. der römisch 40 (BF122), 123. der XXXX (BF123),123. der römisch 40 (BF123), 124. der XXXX (BF124),124. der römisch 40 (BF124), 125. des XXXX (BF125) und125. des römisch 40 (BF125) und 126. des XXXX (BF126)126. des römisch 40 (BF126) die BF45 bis BF126 vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, 127. der XXXX " (BF127),127. der römisch 40 " (BF127), vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 01.03.2018, Zl. BMVIT-820.378/0023-IV/IVVS4/2017, betreffend die grundsätzliche Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 sowie Sicherstellung des Trassenverlaufes gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz für das Vorhaben "HL-Strecke Wien-Salzburg, viergleisiger Ausbau und Trassenverschwenkung im Abschnitt Linz-Marchtrenk km 190,300 - km 206,038 (205,700)" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 29.07.2019 bis 01.08.2019 zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dassDen Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass I. in Spruchpunkt II. ("Vorhabensbestandteile") am Ende eingefügt wird:römisch eins. in Spruchpunkt römisch zwei. ("Vorhabensbestandteile") am Ende eingefügt wird: * Unterlagen zum Änderungsantrag o Zusammenfassung und Maßnahmenbericht zu Projektänderung AE 01 (10-01.02) o Übersichtslageplan Projektänderung AE 01 (10-01.03) o Beschreibung der Projektänderung AE 01 (1 0-01 .04) o Grafiken zu Projektänderung AE 01 (10-01.05) o Umweltbeurteilung der Projektänderung AE 01 - Emissionen und Immissionen (10-01.06) o Umweltbeurteilung der Projektänderung AE 01 - Siedlungswesen und Landschaft (10-01.07) o Umweltbeurteilung der Projektänderung AE 01 - Naturraum, Boden und Landschaftsplanung (10-01 .08) o Projektänderung AE 01, Lärm - Ergebnis- und Maßnahmenplan Teil 1 (10-01.09) o Projektänderung AE 01, Lärm - Ergebnis- und Maßnahmenplan Teil 2 (10-01.010) o Projektänderung AE 01 - Differenzlärmkarte Prognose 2025, "AE 01 minus genehmigtes Vorhaben - Tag" (10-01.011) o Projektänderung AE 01 - Differenzlärmkarte Prognose 2025, "AE 01 minus genehmigtes Vorhaben - Nacht" (10-01.012) o Projektänderung AE 01, Pflanzen und deren Lebensräume - Maßnahmen, Blatt Ost (10-01.013) o Projektänderung AE 01, Pflanzen und deren Lebensräume - Maßnahmen, Blatt Mitte (10-01.014) o Projektänderung AE 01, Pflanzen und deren Lebensräume - Maßnahmen, Blatt West (1 0-01.015) mit der Maßgabe, dass die Neuerrichtung des Ersatzretentionsraums Breitbrunn (lfd. Nr. OM-34, Punkt 4.5.4.1 des Dokuments LIMA-UV-1010AL-00-0007-F00 "Beschreibung der Projektänderung AE01", Punkt 3.3.4.1 des Dokuments LIMA-UV-1010AL-00-0008-F00 "Grafiken zu Projektänderung AE01") entfällt. II.1. die im Spruchpunkt IV.1. ("Bauphase") vorgeschriebenen Auflagen 50, 91 und 96, die im Spruchpunkt IV.2. ("Betriebsphase") vorgeschriebenen Auflagen 117a, 118 und 120a sowie die im Spruchpunkt IV.3. ("Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen") vorgeschriebene Auflage 34 entfallen.römisch zwei.1. die im Spruchpunkt römisch vier.1. ("Bauphase") vorgeschriebenen Auflagen 50, 91 und 96, die im Spruchpunkt römisch vier.2. ("Betriebsphase") vorgeschriebenen Auflagen 117a, 118 und 120a sowie die im Spruchpunkt römisch vier.3. ("Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen") vorgeschriebene Auflage 34 entfallen. II.2. folgende im Spruchpunkt IV.1. ("Bauphase") vorgeschriebenen Nebenbestimmungen wie folgt zu lauten haben:römisch zwei.2. folgende im Spruchpunkt römisch vier.1. ("Bauphase") vorgeschriebenen Nebenbestimmungen wie folgt zu lauten haben: Allgemeine Vorschreibungen Die Allgemeine Vorschreibung A.) lautet: "A.) Der Baustellenverkehr hat, wann immer dies möglich ist, innerhalb der Baustelle in Längsrichtung im Baufeld zu erfolgen." Fachgebiet Abfallwirtschaft: Nach der Auflage 10 wird folgende Auflage 10a eingefügt: "10a.) Das Abfallwirtschaftskonzept und das Baukonzept sind laufend fortzuschreiben und müssen auch die Änderungen, die sich in der Detailplanung bereits ergeben haben oder allenfalls noch ergeben werden, berücksichtigen." Fachgebiete Geologie, Hydrogeologie einschließlich Grundwasser: Auflage 29 lautet: "29.) Bei geringmächtiger Ausbildung von abdichtend wirkenden Deckschichten (< 2
- m)ist der Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen dort zu befestigen, wo grundwassergefährdende Stoffe gelagert oder transportiert werden. Dies gilt auch für Fahrbahnen auf den BE-Flächen. Vorbehaltlich weiterer Behördenauflagen sind die befestigten Flächen so auszuführen, dass Niederschlagswässer und Baustellenwässer gesammelt und über eine Ölabscheideanlage mit Absperrvorrichtung geführt werden können." Nach der Auflage 29 wird folgende Auflage 29a eingefügt: "29a.) Flüssige, grundwassergefährdende Bauhilfsstoffe sind in Auffangwannen zu lagern, die so dimensioniert sein müssen, dass sie den Inhalt des lecken Containers aufnehmen können." Auflage 31 lautet: "31.) Allfällige Spritzbetonsicherungen bei Baugruben sind je nach Baufortschritt ehestmöglich wieder zu entfernen oder durch Perforieren wasserwegig zu machen." Nach der Auflage 31 wird folgende Auflage 31a eingefügt: "31a.) Sollten im Zuge der Herstellung des Bauwerkes Spundwände, die bis in den Grundwasserkörper hineinragen, eingebaut worden sein, sind diese nach Fertigstellung des Bauwerkes wieder vollständig zu ziehen, um einen freien Grundwasserabfluss zu gewährleisten." Nach der Auflage 36 wird folgende Auflage 36a eingefügt: "36a.) Bei Einleitung der Wässer in eine Vorflut oder einen Kanal sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisation (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, einzuhalten.""36a.) Bei Einleitung der Wässer in eine Vorflut oder einen Kanal sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisation (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,, einzuhalten." Nach der Auflage 39 werden folgende Auflagen 39a bis 39c eingefügt: "39a.) Objekt LM21: Sollten im Zuge der Herstellung des Bauwerkes Spundwände, die bis in den Grundwasserkörper hineinragen, eingebaut worden sein, sind diese nach Fertigstellung des Bauwerkes wieder vollständig zu ziehen, um einen freien Grundwasserabfluss zu gewährleisten. Um einen Anstau- bzw. einen Sunkeffekt des Grundwassers um das Bauwerk zu vermeiden, ist um jenen Bauwerksteil, der in den Grundwasserkörper einbindet, eine Ringdrainage vorzusehen." "39b.) Objekt LM22: Die oberströmige Grundwassernutzung P141 ist in das quantitative, die abströmige Grundwassernutzung P177 in das qualitative Beweissicherungs-/Monitoringprogramm aufzunehmen." "39c.) Beckenanlagen: Bei unzureichender Durchlässigkeit der natürlichen Bodenschichten im Bereich der Versickerungsbecken und Versickerungsmulden ist bei geringer Überdeckung mit dichten Schichten (< 2
- m)eine Bodenauswechslung mit durchlässigem, inertem Material vorzunehmen. Bei großer Überlagerungsstärke (> 2m Überdeckung) sind Sickerschlitze bis in den durchlässigen Untergrund reichend herzustellen. Zur gesicherten Ableitung der Niederschlagswässer in die Sickerschlitze ist in diesem Fall unter dem Bodenfilter eine Drainageschicht, mit Vlies vom Bodenfilter getrennt, herzustellen. Die Detailbemessung hat auf Basis der Bodenuntersuchungen im Zuge der Ausführungsplanung zu erfolgen." Fachgebiet Ökologie einschließlich Gewässerökologie: Auflage 73 lautet: "73.) Maßnahme N3: (
- a)Im naturschutzbehördlichen Verfahren ist dem / den Sachverständigen der Naturschutzbehörde ein Maßnahmenkonzept (Bericht und Pläne) vorzulegen, das folgende Anforderungen erfüllt: (
- b)Alle Maßnahmen der Bau- und Betriebsphase werden konkret verortet (inkl. Schutzmaßnahmen, Biotopversetzung) und jede Maßnahmenfläche wird nur mit einer eindeutigen Bezeichnung benannt. (
- c)Für alle Maßnahmenflächen wird der Ist-Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Konzepts dargestellt und begründet, wie eine naturschutzfachliche Aufwertung der Fläche erzielt wird. Eine Fläche ist nur als Maßnahmenfläche geeignet, wenn eine naturschutzfachliche Aufwertung stattfindet. (
- d)Es ist der tierökologische Zielzustand für die (Wieder-)Herstellung der Tierlebensräume zu definieren. Es sind Zielarten zu definieren, die typisch für den jeweiligen Lebensraum sind, dort in hoher Stetigkeit vorkommen und leicht nachweisbar sind. Die Definition des Zielzustands ist eine Grundlage für das folgende Monitoring und die Beweissicherung. (
- e)Schutzmaßnahmen sind auf die potenziell von Eingriffen gefährdeten Flächen einzuschränken. Flächen, auf denen aufgrund der großen Entfernung vom Vorhaben keine Auswirkungen zu erwarten sind, sind aus der Maßnahme herauszunehmen. (
- f)Kann eine Maßnahme nicht auf der im Fachbeitrag (und auf etwaigen zugehörigen Plänen) verzeichneten Maßnahmenfläche umgesetzt werden, sondern muss diese an anderer Stelle realisiert werden, so ist im Maßnahmenkonzept darzustellen und der UVP-Behörde nachzuweisen, dass die geänderte Maßnahme zumindest eine gleichwertige naturschutzfachliche Aufwertung der Maßnahmenfläche wie durch die ursprüngliche Maßnahme vorgesehen, ermöglicht. (
- g)Hochwertige Tier- und Pflanzenlebensräume, die an das Bauvorhaben angrenzen, sind im Maßnahmenkonzept planlich zu verorten, von der Umweltbaubegleitung (UBB) vor Baubeginn sichtbar abzugrenzen und während der Bauphase vor Beeinträchtigungen jeglicher Art, insbesondere vor Befahren, Ablagerung und Verunreinigung, zu schützen. (
- h)Maßnahmen für das Neophytenmanagement sind festzulegen." Auflage 76 lautet: "76.) Für die Begrünung ist auf standortgerechtes Saatgut regionaler Herkunft zurückzugreifen. Ist die Verfügbarkeit aus der Region begründet nicht gegeben, so ist auf die am nächsten liegende, geeignete Region zurückzugreifen. Pflanzen und Saatgut sind vor Baubeginn bei den Produzenten vorzubestellen, um deren Verfügbarkeit sicherzustellen. Bei der Begrünung von Trocken-, Mager-, Nasswiesen ist - sofern verfügbar - autochthones Saatgut zu verwenden (Rewisa zertifiziert oder gleichwertige Herkunftsgarantie). Jedenfalls ist die Entwicklung von mageren Standorten mit artenreichen, standortgerechten Samenmischungen anzustreben." Auflage 77 lautet: "77.) Fertiggestellte Teilbereiche sind nach Maßgabe des Bauablaufs umgehend zu rekultivieren, dabei sind insbesondere die ÖNORMen B2241 und L1210 und die Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) anzuwenden." Auflage 78 lautet: "78.) Für die Bepflanzung und Begrünung ist eine Anwuchs- und Pflegephase mit einhergehender Kontrolle gemäß ÖNORM B2241 vorzusehen. Im Zuge der Detailplanung ist ein Pflegekonzept auszuarbeiten, den Genehmigungsbehörden auf Verlangen vorzulegen und der ausführenden Firma zu überbinden." Auflage 81 lautet: "81.) Durch die Fällung von Bäumen kommt es zum teilweisen Lebensraumverlust für Vogelarten. Zur Kompensation sind vor Baubeginn Vogelnistkästen im Umfeld des Vorhabens anzubringen. Art, Anzahl und Ort der Anbringung haben sich nach den festgestellten geschützten Arten im Vorhabensbereich (z.B. Tannenmeise und Schwarzspecht) zu richten und sind von der Umweltbaubegleitung vorzuschlagen und von der Umweltbauaufsicht freizugeben. Es ist darauf zu achten, dass geeignete Habitate, vor allem in Hinblick auf Nahrungsquellen, in unmittelbarer Nähe vorhanden sind." Auflage 84 lautet: "84.) Die Umweltbaubegleitung (UBB) hat dafür Sorge zu tragen, dass Amphibienwanderkorridore während der Wanderzeit der Tiere nicht ohne entsprechende Schutzmaßnahmen beansprucht werden. Die UBB ist auch für den Amphibienschutz auf der Baustelle verantwortlich. Bei Totfunden auf der Baustelle sind Amphibienwanderungen während der Bauphase mit der Verbringung von Amphibien mit geeigneten Maßnahmen z.B. mit Zaun-Kübel-Methode zu unterstützen." Auflage 85 lautet: "85.) Die für das Vorhaben in Bau- und Betriebsphase eingesetzten Leuchtkörper haben dem Stand der Technik, jedenfalls jedoch der ÖNORM O1052 zu entsprechen." Auflage 86 lautet: "86.) Entlang der Bahntrasse kommt es zur Beschattung durch Lärmschutzwände. Dort, wo Sonnplätze poikilothermer (wechselwarmer) Tiere betroffen sind, sind Ersatzlebensräume (Stein- und Totholzhaufen) gemäß der Publikation "Praxismerkblätter Kleinstrukturen" der "karch" (Koordinationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz in der Schweiz) an geeigneten südexponierten Stellen im Maßnahmenkonzept vorzusehen. Art, Anzahl und Situierung sind von der Umweltbaubegleitung vorzuschlagen und von der Umweltbauaufsicht zur Umsetzung freizugeben." Nach Auflage 86 wird folgende Auflage 86a eingefügt: "86a.) Die Lebensräume der Zauneidechse entlang der Bestandsstrecke (Anhaltspunkt: Nachweise) sind ein Jahr vor Beginn der Bauarbeiten zwischen dem Beginn der Aktivitätsperiode im Frühjahr bis zum Ende ihrer jährlichen Aktivitätsperiode von einer Fachperson regelmäßig zu begehen und die Zauneidechsen dort schonend abzufangen. Die abgefangenen Tiere sind in Ersatzlebensräume zu übersiedeln. Diese Ersatzlebensräume sind z.B. in einem Umkreis von bis zu 2 km um die Eingriffsfläche auf naturschutzfachlich geringwertigen Flächen zwei Jahre vor Umsiedelungsbeginn anzulegen. Ausstattung: entsprechend dem Praxismerkblatt "Kleinstrukturen Steinhaufen und Steinwälle" der Koordinationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz in der Schweiz ("karch") oder vergleichbar. Alternativ können gleichwertige, bereits bestehende, für die Zauneidechse geeignete Strukturen zum Aussetzen der abgefangenen Tiere verwendet werden (z.B. Belassen von Teilen der nicht mehr benötigten Trasse). Dazu muss jedoch vor der Umsiedelung sichergestellt sein, dass die ausgewählten Lebensräume nicht bereits weitgehend besetzt sind." Auflage 87 lautet: "87.) Für das wasserrechtliche Detailgenehmigungsverfahren ist ein umfassendes Beweissicherungs- und Monitoringprogramm zu erstellen. Dieses Beweissicherungs- und Monitoringprogramm ist von der UVP-Behörde zu genehmigen (beispielsweise wenn in der Betriebsphase Bahnwässer anfallen, die neben Unkrautbekämpfungsmitteln auch andere Stoffe wie Enteisungssubstanzen oder dergleichen enthalten können). Für das Monitoringprogramm sind daher - soferne erforderlich und zutreffend - gezielte Messungen in Hinblick auf die eingesetzten Substanzen in den Gewässern vorzusehen." Auflage 89 lautet: "89.) Zum Schutz der Jungfische und des Fischlaiches sind die Arbeiten im benetzten Querschnitt entweder außerhalb der Hauptlaichzeiten der Hauptfischarten durchzuführen, oder es müssen auswirkungsmindernde Maßnahmen, wie beispielsweise vorherige Abfischung des Fischbestands im betreffenden Gewässerabschnitt oder Besatz mit gewässertypischen Fischarten ergriffen werden, die vor ihrer Umsetzung von der Umweltbauaufsicht freizugeben sind." Auflage 93 lautet: "93.) Für Arbeiten in und an Gewässern haben die Baufahrzeuge in einem sauberen Zustand zu sein. Eine allfällig notwendige Reinigung (optische Beurteilung durch die Umweltbaubegleitung ist ausreichend) von Fahrzeugen hat auf einer entsprechend gesicherten Baustellenfläche (z.B. Baustellen-Tankstelle, Reifenwaschanlage oder vergleichbar gesicherte Fläche) derart zu erfolgen, dass keine gewässergefährdenden Stoffe in Gewässer oder in das Erdreich gelangen können." Auflage 97 lautet: "97.) Bei Rückbauten von Gewässerabschnitten sind die ursprünglichen Strukturen, sofern es sich um gewässerökologisch hochwertige Strukturen handelt, wiederherzustellen und nach Möglichkeit durch zusätzliche gewässertypische Strukturelemente weiter aufzuwerten." Fachgebiet Wasserbautechnik und Oberflächenwässer: Nach der Auflage 105 wird folgende Bedingung 105a eingefügt: "105a.) Es sind Retentionsmaßnahmen am Breitbunnerbach auszuarbeiten, die zumindest eine Reduktion der Hochwasserspitze des HQ100 um 4,0 m³/s herbeiführen, und sind diese Maßnahmen im Rahmen des Detailprojektes zur Bewilligung vorzulegen. Eine Umsetzung dieser Retentionsmaßnahmen hat dann zu entfallen, wenn durch ein umfassenderes, leistungsfähigeres Retentionsprojekt (Dritter) eine bessere Zielerreichung gewährleistet wird." II.3. folgende im Spruchpunkt IV.2. ("Betriebsphase") vorgeschriebenen Auflagen wie folgt zu lauten haben:römisch zwei.3. folgende im Spruchpunkt römisch vier.2. ("Betriebsphase") vorgeschriebenen Auflagen wie folgt zu lauten haben: Fachgebiet Lärmschutz: Auflage 126.) lautet: "126.) Die in der Projektänderung AE01 angeführten Objektschutzmaßnahmen (Lärmschutzfenster) sind unter Berücksichtigung der ergänzend zur Ausführung vorgeschriebenen bahnseitigen Lärmschutzmaßnahmen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorgeschriebenen Beweissicherungs- und Kontrollmessungen im Umfang und der Ausführung präzisiert und/oder erweitert, im Einvernehmen mit den betroffenen Objekteigentümern herzustellen." Fachgebiet Humanmedizin: Nach Auflage 126.) werden folgende Auflagen 126a.) bis 126e.) eingefügt: "126a.) Zum Schutz vor erheblichen Belästigungen sind Schalldämmlüfter in Schlaf- und Kinderzimmer einzubauen, wenn der zu erwartende mittlere Spitzenpegel der lautesten Zugvorbeifahrt 65 dB und mehr an der Fassade erreicht und wenn die ortsübliche Schalleinwirkung in den Nachtstunden keine Spitzenpegel über 65 dB aufweist (ausgewiesen als A-bewerteter mittlerer Spitzenpegel, LA,1, gemessen in 1/2-stündlichen Perioden). Der Einbau ist durch den jeweiligen Liegenschaftsbesitzer in Auftrag zu geben, der Einbau hat durch eine Fachfirma zu erfolgen, die Kosten sind im Detail aufzuschlüsseln und die Nutzung der Zimmer ist nachzuweisen. Kein Anspruch besteht, wenn die betroffenen Zimmer anderweitig ausreichend mit Frischluft in den Nachtstunden versorgt werden können (z.B. über eine kontrollierte raumlufttechnische Anlage)." "126b.) Ab einem mittleren Spitzenpegel von 70 dB der lautesten Zugvorbeifahrt an der Fassade haben die Betroffenen Anspruch auf Einbau eines Schalldämmlüfters in Schlaf- bzw. Kinderzimmer. Der Einbau ist durch den jeweiligen Liegenschaftsbesitzer in Auftrag zu geben, der Einbau hat durch eine Fachfirma zu erfolgen, die Kosten sind im Detail aufzuschlüsseln und die Nutzung der Zimmer ist nachzuweisen. Kein Anspruch besteht, wenn die betroffenen Zimmer anderweitig ausreichend mit Frischluft in den Nachtstunden versorgt werden können (z.B. über eine kontrollierte raumlufttechnische Anlage)." "126c.) Bei einem mittleren Spitzenpegel der lautesten Zugvorbeifahrt an der Fassade von 80 dB und mehr sind Schalldämmlüfter einzubauen, zusätzlich hat der Konsenswerber die Schalldämmwirkung bestehender Türen und Fenster von Wohn- und Schlafräumen zu überprüfen. Fenster und Türen von Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden sind gegen Schallschutzfenster und -türen auszutauschen, soweit bestehende Türen und Fenster nicht ausreichend Schutz gewähren." "126d.) Bei einem mittleren Spitzenpegel von 95 dB der lautesten Zugvorbeifahrt und mehr ist kein ausreichend effektiver objektseitiger Schallschutz mehr möglich. Betroffene Objekte sind entweder abzulösen oder durch (zusätzlichen) aktiven Schallschutz zu schützen." "126e.) Mit dem Angebot für objektseitigen Lärmschutz sind die erforderlichen Zustimmungen des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten sowie der Bescheid der Kollaudierung (Benützungsbewilligung) oder der Baugenehmigung einzufordern. Außerdem ist vom Nutzer eine Zustimmung zur Bestandsaufnahme (Feststellung der Raumnutzung, Größe der Öffnung, Feststellung des vorhandenen Schalldämmmaßes usw.) zu verlangen. Das Ergebnis der Detailuntersuchungen sowie der Umfang des objektseitigen Lärmschutzes sind der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Die Maßnahme gilt auch dann als rechtzeitig erfüllt, wenn die oben angeführten Zustimmungen nachweislich nicht gewährt werden oder innerhalb von 6 Monaten keine Reaktion des Eigentümers oder sonstig Berechtigten auf das Angebot erfolgt ist." Fachgebiet Ökologie einschließlich Gewässerökologie: Auflage 136 lautet: "136.) Für die Betriebsphase sind stationäre Beleuchtungskörper, die UV-Licht nur minimal emittieren, wie etwa Natriumdampflampen, geeignete LED's oder dergleichen einzusetzen. Die Beleuchtungskörper sind effektiv nach oben und an den Seiten abzuschirmen, um in Summe die Anlockwirkung auf nachtaktive Insekten auf ein Minimum zu reduzieren. Die eingesetzten Leuchtkörper haben dem Stand der Technik, jedenfalls jedoch der ÖNORM O1052 zu entsprechen." Fachgebiete Wasserbautechnik und Oberflächenwässer: Auflage 138 lautet: "138.) Bis zur Inbetriebnahme ist ein Maßnahmen-Notfallplan auf Basis der "Risikoanalyse Grundwasserschutz - Punkt 5.5 organisatorische Maßnahmen" auszuarbeiten und dieser Plan mit den betroffenen Behörden / Einsatzorganisationen (z.B. Feuerwehr) abzustimmen." Fachgebiete Eisenbahnwesen und Eisenbahnbautechnik: Auflage 140 lautet: "140.) Im Bereich Pasching ist in der Detailplanung eine grundsätzliche räumliche Vorsorge im Bereich der Bahnanlagen zu beachten, um für eine bei erheblichem Bedarf allfällige nachträglich zu errichtende Haltestelle Pasching keinen wesentlichen verlorenen Aufwand zu haben. Zur grundsätzlichen räumlichen Vorsorge ist das Gleisplanum so zu breit zu dimensionieren, dass im Falle der Errichtung der Haltestelle mit dem Inselbahnsteig für die dazu erforderliche Verschwenkung der Gleisanlagen (Platzbedarf für den Inselbahnsteig) ausreichend Fläche zur Verfügung ist. Ebenso sind die betroffenen Objekte (wie Unterführungen) so zu gestalten, dass diese für die dazu erforderliche Verschwenkung der Gleisanlagen nicht nachträglich verbreitert werden müssen." II.4. folgende im Spruchpunkt IV.3. vorgeschriebene Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen wie folgt zu lauten haben:römisch zwei.4. folgende im Spruchpunkt römisch vier.3. vorgeschriebene Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen wie folgt zu lauten haben: Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme 12 lautet: "12.) Es ist ein quantitatives und qualitatives hydrogeologisches Beweissicherungs-/Monitoringprogramm im Sinne der Ausführungen des Projektberichtes LIMA-UV-1010GG-00-0003-F00 (EZ 06-04.01) durchzuführen (gelb). Dieses ist allerdings nach derzeitigem Planungsstand zumindest um die nachstehend angeführten Messstellen (grün) zu ergänzen: *) soferne Abstichmessungen möglich sind! Im Projektbericht LIMA-UV-1010GG-00-0003-F00 (EZ 06-04.01) sind für die angeführten Brunnen während der Bauphase keine Abstichmessungen mehr vorgesehen. Da solche sehr wohl vor Baubeginn durchgeführt werden sollen, während der Bauphase allerdings nicht mehr, wären diese Messungen mangels einer Vergleichsmöglichkeit sinnlos. Soferne bei den vom Sachverständigen für Geologie und Hydrogeologie ergänzten Messstellen mit den quantitativen Messungen nicht bereits begonnen wurde, ist mit diesen mindestens ein Jahr vor den Erdbauarbeiten zu beginnen." Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme 13 lautet: "13.) Bei sämtlichen in der Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme 12 angeführten Grundwassernutzungen sind während der Bauphase in monatlichen Abständen Abstichmessungen durchzuführen." Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme 22 lautet: "22.) Diese qualitative Untersuchung ist im Gegensatz zu den anderen qualitativen Untersuchungen vorerst auf 5 Jahre nach Inbetriebnahme des Rübenplatzes durchzuführen. Vom Ergebnis ist abhängig zu machen, ob die Untersuchungen weiter zu führen sind. Soferne auch nach 5 Jahren keine Parameterüberschreitungen gem. Bestimmungen des Anhanges 9 "Überwachung von Pestiziden gemäß TWV und nichtrelevanter Metaboliten in Trinkwasser" des Österreichischen Lebensmittelbuchs - Codexkapitel / B 1 / Trinkwasser in der jeweils geltenden Fassung gegeben sind, sind keine weiteren Untersuchungen erforderlich. Sollte jedoch eine Überschreitung eines Parameters festgestellt werden, ist von der Konsenswerberin die Behörde zu informieren, die über die weiteren Messungen und / oder allfällige Maßnahmen zu entscheiden hat." Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme 23 lautet: "23.) Brunnen auf Grundstück Nr. . XXXX KG XXXX (quantitativ und qualitativ). Ergänzend zur Standarduntersuchung gem. TVO sind auch die Pestizide (gesamt) sowie die Wirkstoffe der von der Konsenswerberin eingesetzten Aufwuchsbekämpfungsmittel analytisch zu untersuchen. Im Falle einer chemischen Grundwasserbelastung durch Pestizide kann dann auch festgestellt werden, ob diese Inhaltsstoffe von den von der Konsenswerberin verwendeten Aufwuchsbekämpfungsmitteln oder anderen, in der Landwirtschaft verwendeten Unkrautbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmittel herrührt.""23.) Brunnen auf Grundstück Nr. . römisch 40 KG römisch 40 (quantitativ und qualitativ). Ergänzend zur Standarduntersuchung gem. TVO sind auch die Pestizide (gesamt) sowie die Wirkstoffe der von der Konsenswerberin eingesetzten Aufwuchsbekämpfungsmittel analytisch zu untersuchen. Im Falle einer chemischen Grundwasserbelastung durch Pestizide kann dann auch festgestellt werden, ob diese Inhaltsstoffe von den von der Konsenswerberin verwendeten Aufwuchsbekämpfungsmitteln oder anderen, in der Landwirtschaft verwendeten Unkrautbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmittel herrührt." Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme 24 lautet: "24.) Der Brunnen auf GSt. XXXX KG XXXX ist in das quantitative und qualitative hydrogeologische Beweissicherungs-/Monitoringprogramm aufzunehmen. Soferne dieser Brunnen baubedingt entfernt und ein Ersatzbrunnen hergestellt werden muss, ist dieser ebenfalls in das quantitative und qualitative hydrogeologische Beweissicherungs-/Monitoringprogramm aufzunehmen und sind die Messungen dort fortzusetzen.""24.) Der Brunnen auf GSt. römisch 40 KG römisch 40 ist in das quantitative und qualitative hydrogeologische Beweissicherungs-/Monitoringprogramm aufzunehmen. Soferne dieser Brunnen baubedingt entfernt und ein Ersatzbrunnen hergestellt werden muss, ist dieser ebenfalls in das quantitative und qualitative hydrogeologische Beweissicherungs-/Monitoringprogramm aufzunehmen und sind die Messungen dort fortzusetzen." Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme 25 lautet: "25.) Brunnen P228 (quantitativ und qualitativ). Ergänzend zur Standarduntersuchung gem. TVO sind auch die Pestizide (gesamt) sowie die Wirkstoffe der von der Konsenswerberin eingesetzten Aufwuchsbekämpfungsmittel analytisch zu untersuchen. Im Falle einer chemischen Grundwasserbelastung durch Pestizide kann dann auch festgestellt werden, ob diese Inhaltsstoffe von den von der Konsenswerberin verwendeten Aufwuchsbekämpfungsmitteln oder anderen, in der Landwirtschaft verwendeten Unkrautbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmittel herrührt." Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme 26 lautet: "26.) Brunnen P102 (quantitativ und qualitativ). Ergänzend zur Standarduntersuchung gem. TVO sind auch die Pestizide (gesamt) sowie die Wirkstoffe der von der Konsenswerberin eingesetzten Aufwuchsbekämpfungsmittel analytisch zu untersuchen. Im Falle einer chemischen Grundwasserbelastung durch Pestizide kann dann auch festgestellt werden, ob diese Inhaltsstoffe von den von der Konsenswerberin verwendeten Aufwuchsbekämpfungsmitteln oder anderen, in der Landwirtschaft verwendeten Unkrautbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmittel herrührt." Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme 28 lautet: "28.) Angesichts der hohen Sensibilität des Grundwasserkörpers und der Nutzung als Trinkwasserbrunnen und des Fehlens einer Anschlussmöglichkeit ist die Grundwassernutzung P129 oder P130 (quantitativ / qualitativ) in das hydrogeologische Beweissicherungsprogramm aufzunehmen. Es obliegt der von der Konsenswerberin bestellten fachkundigen Person / Institution festzulegen, welche dieser beiden Messstellen auf Grund der Messmöglichkeiten für eine Probenahme / Abstichmessung besser geeignet ist." Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme 29 lautet: "29.) Angesichts der hohen Sensibilität des Grundwasserkörpers und der Nutzung als Trinkwasserbrunnen und des Fehlens einer Anschlussmöglichkeit ist die Grundwassernutzung P223 oder 224 (quantitativ / qualitativ) in das hydrogeologische Beweissicherungsprogramm aufzunehmen. Es obliegt der von der Konsenswerberin bestellten fachkundigen Person / Institution festzulegen, welche dieser beiden Messstellen auf Grund der Messmöglichkeiten für eine Probenahme / Abstichmessung besser geeignet ist." Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme 31 lautet: "31.) Brunnen P175 (quantitativ und qualitativ). Ergänzend zur Standarduntersuchung gem. TVO sind auch die Pestizide (gesamt) sowie die Wirkstoffe der von der Konsenswerberin eingesetzten Aufwuchsbekämpfungsmittel analytisch zu untersuchen. Im Falle einer chemischen Grundwasserbelastung durch Pestizide kann dann auch festgestellt werden, ob diese Inhaltsstoffe von den von der Konsenswerberin verwendeten Aufwuchsbekämpfungsmitteln oder anderen, in der Landwirtschaft verwendeten Unkrautbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmittel herrührt." Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme 32 lautet: "32.) Grundwassernutzung auf Grundstück . XXXX KG XXXX (quantitativ und qualitativ). Ergänzend zur Standarduntersuchung gem. TVO sind auch die Pestizide (gesamt) sowie die Wirkstoffe der von der Konsenswerberin eingesetzten Aufwuchsbekämpfungsmittel analytisch zu untersuchen. Im Falle einer chemischen Grundwasserbelastung durch Pestizide kann dann auch festgestellt werden, ob diese Inhaltsstoffe von den von der Konsenswerberin verwendeten Aufwuchsbekämpfungsmitteln oder anderen, in der Landwirtschaft verwendeten Unkrautbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmittel herrührt.""32.) Grundwassernutzung auf Grundstück . römisch 40 KG römisch 40 (quantitativ und qualitativ). Ergänzend zur Standarduntersuchung gem. TVO sind auch die Pestizide (gesamt) sowie die Wirkstoffe der von der Konsenswerberin eingesetzten Aufwuchsbekämpfungsmittel analytisch zu untersuchen. Im Falle einer chemischen Grundwasserbelastung durch Pestizide kann dann auch festgestellt werden, ob diese Inhaltsstoffe von den von der Konsenswerberin verwendeten Aufwuchsbekämpfungsmitteln oder anderen, in der Landwirtschaft verwendeten Unkrautbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmittel herrührt." II.5. in Spruchpunkt IV.4. ("Vorgaben hinsichtlich der später durchzuführenden Genehmigungsverfahren") des angefochtenen Bescheides die Vorgabe 3.) wie folgt lautet:römisch zwei.5. in Spruchpunkt römisch vier.4. ("Vorgaben hinsichtlich der später durchzuführenden Genehmigungsverfahren") des angefochtenen Bescheides die Vorgabe 3.) wie folgt lautet: "3.) (W5.1) Im Zuge der Detailplanung jener Objekte, bei denen eine Wasserhaltung erforderlich ist, sind jene Maßnahmen im erforderlichen Detail zu beschreiben, die vor Einleitung in eine Vorflut, einen Kanal oder Versickerung zum qualitativen Schutz des Grundwassers erforderlich sind. Hierbei sind bei Versickerungen die Anforderungen an die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser heranzuziehen. Bei Einleitung der Wässer in eine Vorflut oder in einen Kanal sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisation (AAEV) BGBl. Nr. 186/1996 einzuhalten."Bei Einleitung der Wässer in eine Vorflut oder in einen Kanal sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisation (AAEV) Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996, einzuhalten." III. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. IV. Die von der Projektwerberin während des Beschwerdeverfahrens eingereichte Projektänderung AE01, übermittelt mit Schreiben der Projektwerberin vom 20.06.2018 und eingeschränkt in der mündlichen Verhandlung am 30.07.2019, bildet einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses. Die UVP-rechtliche Grundsatzgenehmigung des Vorhabens erfolgt auf Grundlage auch dieser Projektunterlagen.römisch vier. Die von der Projektwerberin während des Beschwerdeverfahrens eingereichte Projektänderung AE01, übermittelt mit Schreiben der Projektwerberin vom 20.06.2018 und eingeschränkt in der mündlichen Verhandlung am 30.07.2019, bildet einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses. Die UVP-rechtliche Grundsatzgenehmigung des Vorhabens erfolgt auf Grundlage auch dieser Projektunterlagen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 1 Verfahrensgang: 1.1 Behördliches und verwaltungsgerichtliches Verfahren: 1.1.1 Antrag der Projektwerberin vom 22.12.2014: Mit Eingabe vom 22.12.2014 stellte die ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft (im Folgenden: Konsenswerberin bzw. mitbeteiligte Partei) beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT; nunmehr Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie [BMK]) den Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie auf Erteilung der "Grundsatzgenehmigung gemäß §§ 23b, 24 und 24f Abs 9 und 10 UVP-G 2000" und der "Trassengenehmigung gemäß § 3 Abs 2 HlG" für das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau Trassenverschwenkung im Abschnitt Linz-Marchtrenk der HL-Strecke Wien-Salzburg, km 190, 300 - km 206,038 (205,700)".Mit Eingabe vom 22.12.2014 stellte die ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft (im Folgenden: Konsenswerberin bzw. mitbeteiligte Partei) beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT; nunmehr Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie [BMK]) den Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie auf Erteilung der "Grundsatzgenehmigung gemäß Paragraphen 23 b, 24 und 24 f Absatz 9 und 10 UVP-G 2000" und der "Trassengenehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, HlG" für das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau Trassenverschwenkung im Abschnitt Linz-Marchtrenk der HL-Strecke Wien-Salzburg, km 190, 300 - km 206,038 (205,700)". 1.1.2 Behördenverfahren und angefochtener Bescheid: Von der Behörde wurde aufgrund des eingebrachten Antrags das Ermittlungsverfahren durchgeführt. Zur fachlichen Beurteilung des Vorhabens wurden Sachverständige aus den aus Sicht der Behörde für die Beurteilung des Vorhabens relevanten Fachbereichen beigezogen. Der ursprünglich nur für Eisenbahnbautechnik bestellte Sachverständige wurde im Zuge der Erarbeitung des Prüfbuches auch mit der Beantwortung von Fragen aus dem Bereich Verkehrstechnik beauftragt. Mit Edikt vom 01.03.2018 erfolgte die Erlassung des mit 01.03.2018 datierten Bescheides des BMVIT Zl. BMVIT-820.378/0023-IV/IVVS4/2017, mit dem der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft die Grundsatzgenehmigung nach dem UVP-G 2000 für den viergleisigen Ausbau und die Trassenverschwenkung der HL-Strecke Wien-Salzburg im Abschnitt Linz-Marchtrenk km 190,300 - km 206,038 (205,700) erteilt und nach dem Hochleistungsstreckengesetz der Geländestreifen für das Vorhaben bestimmt wurde. Die Detailgenehmigungen für den Bereich der gesamten Trasse hinsichtlich ihrer baulichen, elektrotechnischen und eisenbahnfachlich erforderlichen Ausstattung, insbesondere hinsichtlich der materiellrechtlichen Bestimmungen des Eisenbahn-, Forst-, Wasser- und Luftfahrtrechtes wurden den entsprechenden, noch gesondert durchzuführenden Detailgenehmigungsverfahren vorbehalten. 1.1.3 Beschwerden: Gegen den Bescheid des BMVIT (im Folgenden: belangte Behörde), vom 01.03.2018, Zl. BMVIT-820.378/0023-IV/IVVS4/2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurden Beschwerden der im Spruch angeführten beschwerdeführenden Parteien eingebracht: 1.1.3.1 Beschwerden der BF1 und BF127 Mit fast wortidenten Schriftsätzen vom 03.04.2018 (BF1) und vom 13.04.2018 (BF127) erhoben die BF1 und die BF127 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und brachten hiezu im Wesentlichen vor, dass die Projektunterlagen unvollständig und mangelhaft seien. Kritisiert wurde in diesem Zusammenhang die Heranziehung der bestehenden Lärmbelastung als "Nullplanfall"; nicht berücksichtigt werde, dass derzeit bereits eine Überbelastung bestehe, welche auch ohne Verwirklichung des gegenständlichen Projekts saniert werden müsse. Außerdem sei die in der "Prognose 2025" angegebene Zugzahl von 538 Zügen täglich zu hoch angesetzt, da diese Zuganzahl nicht ohne zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen möglich sei. Die Dimensionierung der Lärmschutzmaßnahmen sei daher fehlerhaft. Kritisiert wurde weiters, dass den Berechnungen für die Lärmschutzwände die derzeit zulässigen Zuggeschwindigkeiten und nicht der "realistische Ist-Bestand" zugrundegelegt worden seien, während die tatsächlich möglichen und gefahrenen Geschwindigkeiten niedriger seien. Das prognostizierte Betriebsprogramm "2025+" sehe mit 577 Zügen pro Tag eine deutlich zu niedrige Belastung vor, da derzeit ca. 360 Züge pro Tag fahren würden und bei einem Ausbau von derzeit zwei auf vier Gleise in Zukunft "deutlich mehr als 720 Züge täglich" fahren könnten. Deshalb und auch wegen der in Zukunft zulässigen Geschwindigkeiten von bis zu 230 km/h sei die Lärmbeurteilung falsch. Weiters wurde kritisiert, dass das Vorhaben in unzulässiger Weise in die Flächenwidmung, die Stadtentwicklung und das Ortsbild von Leonding eingreife. Es habe keine ausreichende Variantenuntersuchung stattgefunden, und die drohende "Zerschneidung" des Stadtgebietes von Leonding sei nicht berücksichtigt worden. Der Sachverständige für Raumordnung habe sich insofern widersprüchlich geäußert, als er festgestellt habe, dass die Gestaltung des Umfeldes der Bahn in Leonding eine Herausforderung an die Gestalter darstelle, die funktionale Trennung des Raumes aber "nicht relevant" verstärkt werde. An anderer Stelle habe der Sachverständige in Bezug auf die Gemeinde Pasching die Zerschneidungswirkung sehr wohl als problematisch eingeschätzt und daher dort eine Verschwenkung der Eisenbahntrasse zum Flughafen befürwortet. Dies müsse auch für die Stadtgemeinde Leonding (BF1) gelten, sodass das Vorhaben ohne eine Tieferlegung und Einhausung nicht bewilligt werden dürfe. Durch das Vorhaben komme es auch zu einer unzulässigen Beeinträchtigung durch Lärm, weil sich durch den viergleisigen Ausbau die zulässigen und möglichen Geschwindigkeiten wesentlich erhöhen würden, was zu zusätzlicher Lärmentwicklung führen werde. In diesem Zusammenhang sei die belangte Behörde nicht ausreichend auf die Bauphase eingegangen. Die diesbezüglich von der Stadtgemeinde Leonding geforderten Auflagen seien von der belangten Behörde nur zum Teil berücksichtigt worden, und die zulässigen Schallpegel würden nur unzureichend begrenzt. Die von der belangten Behörde herangezogenen Vorgaben der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Lärmschutzmaßnahmen bei Haupt-, Neben- und Straßenbahnen (Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung - SchIV, StF: BGBl. Nr. 415/1993) würden nämlich nur einen Mindeststandard darstellen, und im besonderen Fall der Stadt Leonding (Kessellage, Zerschneidungssituation) sei eine Unterschreitung dieser Vorgaben notwendig, um Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Lärm auszuschließen. Der in der SchIV vorgesehene "Schienenbonus" entspreche nicht mehr dem Stand der medizinischen Wissenschaft, und die Effekte von Bahnlärm würden wesentlich unterschätzt. Daher seien auch die Vorschreibungen im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend. Diesbezüglich verwiesen die BF auf die "Night-Noise-Guidelines", in welchen kardiovaskuläre Effekte ab 55 dB nicht von der Natur des Lärms abhängig gemacht würden, und auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur "Dritten Piste" des Flughafens Schwechat, bei welcher kein "Schienenbonus" angewendet worden sei; der "Schienenbonus" sei daher auch im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt. Auch der Freiraumschutz sowie die Vorbelastung durch anderen Verkehrslärm seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, und eine Gesamtlärmbeurteilung sei rechtswidrig unterblieben. Das Immissionsminimierungsgebot des § 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 sei hinsichtlich Lärm, Feinstaub und elektrischer und magnetischer Felder (EMF) nicht ausreichend beachtet worden. Außerdem habe sich der BMVIT mit den Auswirkungen des Schienenlärms auf das Eigentum der Stadtgemeinde Leonding nur unzureichend auseinandergesetzt und berge das Vorhaben sicherheitstechnische Risken (Brand- und Katastrophenschutz), da die vorliegenden Einreichunterlagen keine ausreichenden Angaben zu Maßnahmen im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen, Maßnahmen der Brandbekämpfung sowie Maßnahmen bei technischen Einsätzen enthalten würden. Ein entsprechendes sicherheitstechnisches Konzept fehle. Die Stadtgemeinde Leonding habe eine machbare technische Alternative (Tieferlegung/Einhausung) vorgeschlagen, die jedoch von der Antragstellerin nicht untersucht worden sei, obwohl es sich dabei um eine realisierbare technische Alternative handle, die sogar schon im Einzelnen zwischen der Stadtgemeinde Leonding und der Konsenswerberin abgestimmt gewesen sei. Diese Variante sei aus mehreren Gründen (Trennwirkung, Lärm, städtebauliche Entwicklung, Landschaftsbild) vorteilhafter als das Einreichprojekt.Mit fast wortidenten Schriftsätzen vom 03.04.2018 (BF1) und vom 13.04.2018 (BF127) erhoben die BF1 und die BF127 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und brachten hiezu im Wesentlichen vor, dass die Projektunterlagen unvollständig und mangelhaft seien. Kritisiert wurde in diesem Zusammenhang die Heranziehung der bestehenden Lärmbelastung als "Nullplanfall"; nicht berücksichtigt werde, dass derzeit bereits eine Überbelastung bestehe, welche auch ohne Verwirklichung des gegenständlichen Projekts saniert werden müsse. Außerdem sei die in der "Prognose 2025" angegebene Zugzahl von 538 Zügen täglich zu hoch angesetzt, da diese Zuganzahl nicht ohne zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen möglich sei. Die Dimensionierung der Lärmschutzmaßnahmen sei daher fehlerhaft. Kritisiert wurde weiters, dass den Berechnungen für die Lärmschutzwände die derzeit zulässigen Zuggeschwindigkeiten und nicht der "realistische Ist-Bestand" zugrundegelegt worden seien, während die tatsächlich möglichen und gefahrenen Geschwindigkeiten niedriger seien. Das prognostizierte Betriebsprogramm "2025+" sehe mit 577 Zügen pro Tag eine deutlich zu niedrige Belastung vor, da derzeit ca. 360 Züge pro Tag fahren würden und bei einem Ausbau von derzeit zwei auf vier Gleise in Zukunft "deutlich mehr als 720 Züge täglich" fahren könnten. Deshalb und auch wegen der in Zukunft zulässigen Geschwindigkeiten von bis zu 230 km/h sei die Lärmbeurteilung falsch. Weiters wurde kritisiert, dass das Vorhaben in unzulässiger Weise in die Flächenwidmung, die Stadtentwicklung und das Ortsbild von Leonding eingreife. Es habe keine ausreichende Variantenuntersuchung stattgefunden, und die drohende "Zerschneidung" des Stadtgebietes von Leonding sei nicht berücksichtigt worden. Der Sachverständige für Raumordnung habe sich insofern widersprüchlich geäußert, als er festgestellt habe, dass die Gestaltung des Umfeldes der Bahn in Leonding eine Herausforderung an die Gestalter darstelle, die funktionale Trennung des Raumes aber "nicht relevant" verstärkt werde. An anderer Stelle habe der Sachverständige in Bezug auf die Gemeinde Pasching die Zerschneidungswirkung sehr wohl als problematisch eingeschätzt und daher dort eine Verschwenkung der Eisenbahntrasse zum Flughafen befürwortet. Dies müsse auch für die Stadtgemeinde Leonding (BF1) gelten, sodass das Vorhaben ohne eine Tieferlegung und Einhausung nicht bewilligt werden dürfe. Durch das Vorhaben komme es auch zu einer unzulässigen Beeinträchtigung durch Lärm, weil sich durch den viergleisigen Ausbau die zulässigen und möglichen Geschwindigkeiten wesentlich erhöhen würden, was zu zusätzlicher Lärmentwicklung führen werde. In diesem Zusammenhang sei die belangte Behörde nicht ausreichend auf die Bauphase eingegangen. Die diesbezüglich von der Stadtgemeinde Leonding geforderten Auflagen seien von der belangten Behörde nur zum Teil berücksichtigt worden, und die zulässigen Schallpegel würden nur unzureichend begrenzt. Die von der belangten Behörde herangezogenen Vorgaben der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Lärmschutzmaßnahmen bei Haupt-, Neben- und Straßenbahnen (Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung - SchIV, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1993,) würden nämlich nur einen Mindeststandard darstellen, und im besonderen Fall der Stadt Leonding (Kessellage, Zerschneidungssituation) sei eine Unterschreitung dieser Vorgaben notwendig, um Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Lärm auszuschließen. Der in der SchIV vorgesehene "Schienenbonus" entspreche nicht mehr dem Stand der medizinischen Wissenschaft, und die Effekte von Bahnlärm würden wesentlich unterschätzt. Daher seien auch die Vorschreibungen im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend. Diesbezüglich verwiesen die BF auf die "Night-Noise-Guidelines", in welchen kardiovaskuläre Effekte ab 55 dB nicht von der Natur des Lärms abhängig gemacht würden, und auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur "Dritten Piste" des Flughafens Schwechat, bei welcher kein "Schienenbonus" angewendet worden sei; der "Schienenbonus" sei daher auch im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt. Auch der Freiraumschutz sowie die Vorbelastung durch anderen Verkehrslärm seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, und eine Gesamtlärmbeurteilung sei rechtswidrig unterblieben. Das Immissionsminimierungsgebot des Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 sei hinsichtlich Lärm, Feinstaub und elektrischer und magnetischer Felder (EMF) nicht ausreichend beachtet worden. Außerdem habe sich der BMVIT mit den Auswirkungen des Schienenlärms auf das Eigentum der Stadtgemeinde Leonding nur unzureichend auseinandergesetzt und berge das Vorhaben sicherheitstechnische Risken (Brand- und Katastrophenschutz), da die vorliegenden Einreichunterlagen keine ausreichenden Angaben zu Maßnahmen im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen, Maßnahmen der Brandbekämpfung sowie Maßnahmen bei technischen Einsätzen enthalten würden. Ein entsprechendes sicherheitstechnisches Konzept fehle. Die Stadtgemeinde Leonding habe eine machbare technische Alternative (Tieferlegung/Einhausung) vorgeschlagen, die jedoch von der Antragstellerin nicht untersucht worden sei, obwohl es sich dabei um eine realisierbare technische Alternative handle, die sogar schon im Einzelnen zwischen der Stadtgemeinde Leonding und der Konsenswerberin abgestimmt gewesen sei. Diese Variante sei aus mehreren Gründen (Trennwirkung, Lärm, städtebauliche Entwicklung, Landschaftsbild) vorteilhafter als das Einreichprojekt. 1.1.3.2 Beschwerde der BF2: Mit Schriftsatz vom 03.04.2018 erhob die BF2 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass die Trassenverschwenkung zur Anbindung des Flughafens Hörsching unzulässig sei. Der erforderliche Trassenvergleich samt Alternativenprüfung sei nicht erfolgt, obwohl er bereits im Grundsatzgenehmigungsverfahren vorzunehmen sei, weil schon hier die Trasse festgelegt werde und gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 UVP-G 2000 bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen sei, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Konsenswerber geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen seien. Der an der Gemeindegrenze Oftering/Marchtrenk vorgesehene Rübenverladeplatz sei überdimensioniert, nicht erforderlich und in der bewilligten Ausführung und Verkehrsanbindung nicht umweltverträglich. Eine Nutzung dieses Rübenverladeplatzes außerhalb der Rübenkampagne werde zu zusätzlichen Umweltbelastungen führen. Auch hinsichtlich der Straßenanbindung des Rübenverladeplatzes und hinsichtlich des Schutzes vor Staubbeeinträchtigungen und Lärm während der Betriebsphase des Rübenverladeplatzes seien notwendige Vorschreibungen im angefochtenen Bescheid unterblieben. Durch das Vorhaben komme es zu einer Erhöhung der Zuggeschwindigkeiten und der Zugfrequenzen, wobei sowohl der "Nullplanfall" der "Prognose 2025+" (528 Züge pro Tag, zu hoch) als auch die im Bescheid aufgrund der Prognose angenommene Zuganzahl (577 Zügen pro Tag, zu niedrig) unrichtig seien. Es werde zu zusätzlichen, unzulässigen Lärmerhöhungen kommen. Situierung und Höhe der Lärmschutzwände seien nicht nachvollziehbar und jedenfalls nicht geeignet, einen ausreichenden Schallschutz zu gewährleisten. Die belangte Behörde habe unzulässigerweise ausgeführt, dass die erforderlichen Höhen der Schallschutzwände von der Konsenswerberin festgelegt worden seien und die konkrete Gestaltung der Lärmschutzwände im Detailgenehmigungsverfahren erfolgen werde. Da gerade Höhe und Situierung von Lärmschutzwänden entscheidende Auswirkungen auf deren Wirksamkeit und damit auf den Schallschutz hätten, seien diese Fragen bereits im Grundsatzgenehmigungsverfahren zu beantworten. Die Anwendung des in der SchIV vorgesehenen "Schienenbonus" sei nicht gerechtfertigt. Außerdem verstoße der angefochtene Bescheid gegen das Immissionsminimierungsgebot.Mit Schriftsatz vom 03.04.2018 erhob die BF2 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass die Trassenverschwenkung zur Anbindung des Flughafens Hörsching unzulässig sei. Der erforderliche Trassenvergleich samt Alternativenprüfung sei nicht erfolgt, obwohl er bereits im Grundsatzgenehmigungsverfahren vorzunehmen sei, weil schon hier die Trasse festgelegt werde und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, UVP-G 2000 bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen sei, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Konsenswerber geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen seien. Der an der Gemeindegrenze Oftering/Marchtrenk vorgesehene Rübenverladeplatz sei überdimensioniert, nicht erforderlich und in der bewilligten Ausführung und Verkehrsanbindung nicht umweltverträglich. Eine Nutzung dieses Rübenverladeplatzes außerhalb der Rübenkampagne werde zu zusätzlichen Umweltbelastungen führen. Auch hinsichtlich der Straßenanbindung des Rübenverladeplatzes und hinsichtlich des Schutzes vor Staubbeeinträchtigungen und Lärm während der Betriebsphase des Rübenverladeplatzes seien notwendige Vorschreibungen im angefochtenen Bescheid unterblieben. Durch das Vorhaben komme es zu einer Erhöhung der Zuggeschwindigkeiten und der Zugfrequenzen, wobei sowohl der "Nullplanfall" der "Prognose 2025+" (528 Züge pro Tag, zu hoch) als auch die im Bescheid aufgrund der Prognose angenommene Zuganzahl (577 Zügen pro Tag, zu niedrig) unrichtig seien. Es werde zu zusätzlichen, unzulässigen Lärmerhöhungen kommen. Situierung und Höhe der Lärmschutzwände seien nicht nachvollziehbar und jedenfalls nicht geeignet, einen ausreichenden Schallschutz zu gewährleisten. Die belangte Behörde habe unzulässigerweise ausgeführt, dass die erforderlichen Höhen der Schallschutzwände von der Konsenswerberin festgelegt worden seien und die konkrete Gestaltung der Lärmschutzwände im Detailgenehmigungsverfahren erfolgen werde. Da gerade Höhe und Situierung von Lärmschutzwänden entscheidende Auswirkungen auf deren Wirksamkeit und damit auf den Schallschutz hätten, seien diese Fragen bereits im Grundsatzgenehmigungsverfahren zu beantworten. Die Anwendung des in der SchIV vorgesehenen "Schienenbonus" sei nicht gerechtfertigt. Außerdem verstoße der angefochtene Bescheid gegen das Immissionsminimierungsgebot. 1.1.3.3 Beschwerde der BF3: Mit Schriftsatz vom 03.04.2018 erhob die BF3 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass das Vorhaben der örtlichen Raumordnung von Pasching widerspreche. Durch die Trassenverschwenkung werde zwar das Zentrum von Pasching von Schienenverkehrslärm entlastet, doch würden in einer nicht ausreichenden Entfernung bzw. ohne ausreichenden Schallschutz bestehende Wohnobjekte durch die neue Trassenführung in unzulässiger Weise durch Lärm beeinträchtigt und auch die weitere Siedlungsentwicklung von Pasching erheblich eingeschränkt. Die bestehenden Planungen der Gemeinde seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Bereits in ihren Einwendungen vom 02.04.2015 habe die Gemeinde darauf hingewiesen, dass der seit 2001 rechtswirksame Flächenwidmungsplan Nr. 3 sowie das ebenfalls 2001 beschlossene örtliche Entwicklungskonzept Nr. 1 zwar im Jahr 2010 noch einmal als örtliches Entwicklungskonzept Nr. 2 beschlossen worden seien, aber die geplante Siedlungsentwicklung der Gemeinde Pasching nicht mehr abbilden würden. Vielmehr sei mit Gemeinderatsbeschluss vom 26.06.2014 in der "räumlichen Entwicklungsstrategie Pasching 2030" ein zentraler Orientierungsrahmen der langfristigen Gemeindeentwicklung definiert worden; obwohl die entsprechenden Strategieunterlagen der Konsenswerberin seit August 2013 bekannt seien, habe diese sie in der Einreichung nicht berücksichtigt, und auch der angefochtene Bescheid gehe nicht auf die dadurch absehbare Entwicklung in Pasching ein. Auch der neu zu errichtende Rübenverladeplatz und dessen Umweltauswirkungen seien von der belangten Behörde zu wenig berücksichtigt worden und hätten nach Ansicht der BF3 jedenfalls in die Alternativenprüfung einbezogen werden müssen. Die Projektunterlagen seien mangelhaft; dies betreffe insbesondere die schalltechnischen Messwerte und Berechnungen und die Verkehrsannahmen. Durch das Vorhaben komme es zu unzulässigen Beeinträchtigungen durch Lärm und es werde gegen das Immissionsminimierungsgebot (insbesondere elektrische und magnetische Felder [EMF] und Feinstaub während der Bau- und Betriebsphase) verstoßen. Eine Behandlung der Bauphase sei im Verfahren weitgehend unterblieben. Wesentliche Szenarien (Transportrouten, Materialumschlag etc.) seien nicht behandelt bzw. im bekämpften Bescheid nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auf die Einwendung unzulässiger Umweltauswirkungen und Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch Lärm, Luftschadstoffe, Feinstaub, Erschütterungen und Lichtimmissionen sowie die Ableitung und Versickerung verschmutzter Oberflächenwässer und Beeinträchtigung des Grundwassers in der Bauphase, durch Baustellenverkehr und Baugeschehen, sei nicht ausreichend eingegangen worden. Durch das Vorhaben werde in erheblicher - und unzulässiger - Weise in die Raumstruktur der Gemeinde Pasching eingegriffen. Der angefochtene Bescheid verweise diesbezüglich zu Unrecht auf das Detailgenehmigungsverfahren, obwohl diese Fragen bereits im Zuge der Grundsatzgenehmigung zu behandeln seien. Außerdem sei die vorgesehene Auflassung der Haltestelle Pasching unzulässig, da damit die Westbahn-Anbindung von Pasching verloren gehe. Die im angefochtenen Bescheid diesbezüglich vorgesehene "grundsätzliche räumliche Vorsorge" sei nicht ausreichend. 1.1.3.4 Beschwerde der BF4 bis BF7: Mit gemeinsamem Schriftsatz vom 11.04.2018 erhoben die BF4 bis BF7 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und brachten hiezu im Wesentlichen vor, dass es durch das Vorhaben zu unzulässigen Auswirkungen auf den nach strengsten Qualitätsanforderungen der nachhaltigen Landwirtschaft geführten landwirtschaftlichen Betrieb (Teeanbau) der BF4 bis BF7 komme. Während der Bauphase würden diese einen Totalverlust der ihnen zur Verfügung stehenden Teefläche erleiden, da die Pflanzen biologisch äußerst sensibel seien und nicht relevant mit Feinstaub belastet werden dürften. Auch während des Betriebes des Vorhabens komme es zu massiven Beeinträchtigungen des verbleibenden Landwirtschaftsbetriebes durch den geplanten Rübenverladeplatz, welcher auf Grundstücken der BF4 bis BF7 geplant sei. Es sei evident, dass schon bei einer minimalen Verschlechterung der derzeitigen Gegebenheiten eine Weiterführung des Betriebes der BF4 bis BF7 unmöglich sei, da die Grenzwerte des europäischen Arzneibuches nicht mehr eingehalten werden könnten. Hinsichtlich der bewirtschafteten Ackerfläche hätten die BF4 bis BF7 beim Bezirksgericht Wels ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet. Zur Bescheinigung der nachteiligen Effekte für die Kräuterproduktion wurde ein Gutachten vorgelegt. Aus dem im Behördenverfahren (nicht von den BF4 bis BF7) vorgelegten Gutachten von Professor XXXX ergebe sich, dass die "Variante Süd mit Verschwenkung zum Flughafen" nicht genehmigungsfähig sei. Außerdem sei die nachweislich lange vor der Einbringung der UVP-Unterlagen entstandene Darstellung und Beurteilung der Standorte für den Rübenverladeplatz falsch, da der bestehende Rübenverladeplatz Hörsching zu Unrecht ausgeschlossen worden sei und fälschlich davon ausgegangen worden sei, dass dieser aufgrund seiner Lage nördlich der Eisenbahntrasse nicht an das Schienennetz angeschlossen werden könne. Wahr sei vielmehr, dass der bestehende Standort Hörsching geeignet sei und angeschlossen bleiben könne. Die Rübenverladevorgänge könnten problemlos in der Zeit zwischen 22:45 Uhr und 6:16 Uhr durchgeführt werden, wenn kein Railjet und auch kein anderer Zug mit über 140 km/h im fraglichen Bereich der Westbahnstrecke verkehre. Dieses Zeitfenster sei für die Durchführung des Rübentransportes optimal. Außerdem sei die Rübenverladestation nicht als Eisenbahnanlage genehmigungsfähig, weil der Rübenverladeplatz für den Eisenbahnverkehr bzw. Eisenbahnbetrieb nicht notwendig sei und mit dem Eisenbahnverkehr bzw. Eisenbahnbetrieb auch nicht in einem solchen Zusammenhang stehe, dass ohne den Rübenverladeplatz ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr nicht möglich sei. Da sohin der Rübenverladeplatz nicht als "Eisenbahnanlage" gewertet werden könne, sei auch eine Enteignung für die Errichtung des Rübenverladeplatzes unzulässig. Schließlich brachten die BF4 bis BF7 noch vor, dass es durch das Vorhaben zu einer Gefährdung des Grundwassers (durch bei der Rübenmanipulation entstehenden Feinstaub) sowie zu einer Gefährdung und Beeinträchtigung ihres Lebens und ihrer Gesundheit (durch Schall, Licht und EMF) komme.Mit gemeinsamem Schriftsatz vom 11.04.2018 erhoben die BF4 bis BF7 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und brachten hiezu im Wesentlichen vor, dass es durch das Vorhaben zu unzulässigen Auswirkungen auf den nach strengsten Qualitätsanforderungen der nachhaltigen Landwirtschaft geführten landwirtschaftlichen Betrieb (Teeanbau) der BF4 bis BF7 komme. Während der Bauphase würden diese einen Totalverlust der ihnen zur Verfügung stehenden Teefläche erleiden, da die Pflanzen biologisch äußerst sensibel seien und nicht relevant mit Feinstaub belastet werden dürften. Auch während des Betriebes des Vorhabens komme es zu massiven Beeinträchtigungen des verbleibenden Landwirtschaftsbetriebes durch den geplanten Rübenverladeplatz, welcher auf Grundstücken der BF4 bis BF7 geplant sei. Es sei evident, dass schon bei einer minimalen Verschlechterung der derzeitigen Gegebenheiten eine Weiterführung des Betriebes der BF4 bis BF7 unmöglich sei, da die Grenzwerte des europäischen Arzneibuches nicht mehr eingehalten werden könnten. Hinsichtlich der bewirtschafteten Ackerfläche hätten die BF4 bis BF7 beim Bezirksgericht Wels ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet. Zur Bescheinigung der nachteiligen Effekte für die Kräuterproduktion wurde ein Gutachten vorgelegt. Aus dem im Behördenverfahren (nicht von den BF4 bis BF7) vorgelegten Gutachten von Professor römisch 40 ergebe sich, dass die "Variante Süd mit Verschwenkung zum Flughafen" nicht genehmigungsfähig sei. Außerdem sei die nachweislich lange vor der Einbringung der UVP-Unterlagen entstandene Darstellung und Beurteilung der Standorte für den Rübenverladeplatz falsch, da der bestehende Rübenverladeplatz Hörsching zu Unrecht ausgeschlossen worden sei und fälschlich davon ausgegangen worden sei, dass dieser aufgrund seiner Lage nördlich der Eisenbahntrasse nicht an das Schienennetz angeschlossen werden könne. Wahr sei vielmehr, dass der bestehende Standort Hörsching geeignet sei und angeschlossen bleiben könne. Die Rübenverladevorgänge könnten problemlos in der Zeit zwischen 22:45 Uhr und 6:16 Uhr durchgeführt werden, wenn kein Railjet und auch kein anderer Zug mit über 140 km/h im fraglichen Bereich der Westbahnstrecke verkehre. Dieses Zeitfenster sei für die Durchführung des Rübentransportes optimal. Außerdem sei die Rübenverladestation nicht als Eisenbahnanlage genehmigungsfähig, weil der Rübenverladeplatz für den Eisenbahnverkehr bzw. Eisenbahnbetrieb nicht notwendig sei und mit dem Eisenbahnverkehr bzw. Eisenbahnbetrieb auch nicht in einem solchen Zusammenhang stehe, dass ohne den Rübenverladeplatz ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr nicht möglich sei. Da sohin der Rübenverladeplatz nicht als "Eisenbahnanlage" gewertet werden könne, sei auch eine Enteignung für die Errichtung des Rübenverladeplatzes unzulässig. Schließlich brachten die BF4 bis BF7 noch vor, dass es durch das Vorhaben zu einer Gefährdung des Grundwassers (durch bei der Rübenmanipulation entstehenden Feinstaub) sowie zu einer Gefährdung und Beeinträchtigung ihres Lebens und ihrer Gesundheit (durch Schall, Licht und EMF) komme. 1.1.3.5 Beschwerde der BF8 und BF9: Mit Schriftsatz vom 11.04.2018 erhoben die BF8 und BF9 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und sprachen sich im Wesentlichen gegen die Neuerrichtung des Rübenverladeplatzes an der geplanten, zum Großteil auf ihrem Grundstück XXXX der Liegenschaft EZ XXXX GB XXXX Marchtrenk BG Wels gelegenen Stelle aus. Der Standort für den Rübenverladeplatz sei nicht nur falsch ausgewählt, sondern auch noch falsch bemessen (dimensioniert) worden. Die Einstufung des Rübenverladeplatzes als Bahnnebenanlage und damit als Bestandteil des verfahrensgegenständlichen Vorhabens sei unrichtig. Die bewilligte Verkehrsanbindung des Rübenverladeplatzes sei nicht umweltverträglich und die belangte Behörde habe diesbezüglich zu Unrecht auf das Detailgenehmigungsverfahren verwiesen. Eine spätere Nutzung des Rübenverladeplatzes für andere Zwecke als die der Rübenverladung sei rechtswidrigerweise nicht ausgeschlossen worden. An Stelle des vorgesehenen Rübenverladeplatzes könnte auch eine Feldlagerung der Zuckerrübe vorgenommen werden; diese sei vorteilhafter und von Schwankungen (Rückgang) der Rübenproduktion unabhängig.Mit Schriftsatz vom 11.04.2018 erhoben die BF8 und BF9 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und sprachen sich im Wesentlichen gegen die Neuerrichtung des Rübenverladeplatzes an der geplanten, zum Großteil auf ihrem Grundstück römisch 40 der Liegenschaft EZ römisch 40 GB römisch 40 Marchtrenk BG Wels gelegenen Stelle aus. Der Standort für den Rübenverladeplatz sei nicht nur falsch ausgewählt, sondern auch noch falsch bemessen (dimensioniert) worden. Die Einstufung des Rübenverladeplatzes als Bahnnebenanlage und damit als Bestandteil des verfahrensgegenständlichen Vorhabens sei unrichtig. Die bewilligte Verkehrsanbindung des Rübenverladeplatzes sei nicht umweltverträglich und die belangte Behörde habe diesbezüglich zu Unrecht auf das Detailgenehmigungsverfahren verwiesen. Eine spätere Nutzung des Rübenverladeplatzes für andere Zwecke als die der Rübenverladung sei rechtswidrigerweise nicht ausgeschlossen worden. An Stelle des vorgesehenen Rübenverladeplatzes könnte auch eine Feldlagerung der Zuckerrübe vorgenommen werden; diese sei vorteilhafter und von Schwankungen (Rückgang) der Rübenproduktion unabhängig. 1.1.3.6 Beschwerde der BF10 bis BF126: Mit gemeinsamem Schriftsatz vom 16.04.2018 erhoben die BF10 bis BF126 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und brachten hiezu nach Ausführungen zum Verfahrensgang und zum "eigentlichen Sachverhalt" (der von der belangten Behörde nicht einmal ansatzweise so erhoben worden sei, dass die angefochtene Entscheidung damit begründet bzw. gerechtfertigt werden könne; in diesem Teil der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass die eingereichte Verschwenkungsvariante nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liege, nur geringe Vorteile gegenüber dem Bestandsausbau aufweise, massive Nachteile mit sich bringe und zu erheblich höheren Kosten führe) im Wesentlichen vor, es liege kein ordnungsgemäßer Antrag vor, da der verfahrenseinleitende Antrag von Personen unterfertigt worden sei, die dazu keine Befugnis gehabt hätten. Der "Antrag" existiere daher im rechtlichen Sinn gar nicht, sodass die belangte Behörde ihn zurückzuweisen gehabt hätte. Der angefochtene Bescheid sei aufgrund der erfolgten Trassenwahl bzw. Trassenfestlegung rechtswidrig und sogar verfassungswidrig. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei von der belangten Behörde nicht ausreichend erhoben worden. Als Folge dessen werde das Recht der BF auf Eigentum verletzt. Wegen Verletzung der BF in ihren subjektiven öffentlichen Rechten sei das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht umweltverträglich und nicht konsensfähig, da die vorgenommene Trassenwahl bzw. Trassenfestlegung nicht nur aus "rein rechtlichen Gründen" rechtswidrig, sondern auch aus fachlicher Sicht nicht haltbar sei. Der Bestandsausbau sei insgesamt als günstiger zu bewerten als das Einreichprojekt, u.a. weil beim Bestandsausbau die Haltestelle Pasching erhalten bleiben könne. Außerdem sei der Bodenverbrauch des Einreichprojekts wesentlich höher, dieses Projekt greife gravierend in die landwirtschaftliche Nutzung ein und wirke sich wesentlich ungünstiger auf das Orts- und Landschaftsbild sowie die landschaftsbezogene Erholungsnutzung aus. Aus Gründen des Bodenverbrauchs, des Lärmschutzes, des Artenschutzes und des Hochwasserschutzes sei das Einreichprojekt nicht umweltverträglich. Etliche Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides (betreffend die Bauphase, die Betriebsphase und die Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen sowie die Vorgaben hinsichtlich der später durchzuführenden Genehmigungsverfahren) seien nur unzureichend bestimmt und im Ergebnis nicht vollstreckbar und belasteten daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid verletze die Beschwerdeführer in ihren Rechten, und zwar in ihren einfach-gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten, insbesondere durch die Errichtung und/oder den Betrieb und/oder den Bestand des Vorhabens der Konsenswerberin nicht gefährdet und/oder nicht belästigt zu werden, und/oder in ihren dinglichen Rechten, insbesondere in ihrem Eigentum betreffend Liegenschaften durch die Errichtung und/oder den Betrieb und/oder den Bestand des Vorhabens nicht gefährdet zu werden, und/oder, soweit es die BF10 anbelangt, auf Einhaltung von Umweltschutzvorschriften, insbesondere wie sie im UVP-G 2000 statuiert seien, und/oder soweit es jene Beschwerdeführer betrifft, deren Einwendungen zurückgewiesen wurden, dass ihre Einwendungen in meritorische Behandlung genommen und über diese inhaltlich entschieden werde, respektive in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten, insbesondere auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG; Art. 1 1. ZPEMRK), und/oder auf das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 BVG; Art. 2 StGG), und/oder auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK), und/oder auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG).Der angefochtene Bescheid verletze die Beschwerdeführer in ihren Rechten, und zwar in ihren einfach-gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten, insbesondere durch die Errichtung und/oder den Betrieb und/oder den Bestand des Vorhabens der Konsenswerberin nicht gefährdet und/oder nicht belästigt zu werden, und/oder in ihren dinglichen Rechten, insbesondere in ihrem Eigentum betreffend Liegenschaften durch die Errichtung und/oder den Betrieb und/oder den Bestand des Vorhabens nicht gefährdet zu werden, und/oder, soweit es die BF10 anbelangt, auf Einhaltung von Umweltschutzvorschriften, insbesondere wie sie im UVP-G 2000 statuiert seien, und/oder soweit es jene Beschwerdeführer betrifft, deren Einwendungen zurückgewiesen wurden, dass ihre Einwendungen in meritorische Behandlung genommen und über diese inhaltlich entschieden werde, respektive in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten, insbesondere auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 5, StGG; Artikel eins, 1. ZPEMRK), und/oder auf das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Artikel 7, BVG; Artikel 2, StGG), und/oder auf ein faires Verfahren (Artikel 6, EMRK), und/oder auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG). Die BF10 bis BF126 beantragten in ihrer gemeinsamen Beschwerde, bestimmte näher genannte "Sachverhaltsfeststellungen" zu treffen. Außerdem beantragten die BF zum Beweis ihres gesamten Vorbringens, insbesondere dazu, dass das gegenständliche Vorhaben der Konsenswerberin nicht umweltverträglich sei und dieses außerdem die BF in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletze, die Einholung von Gutachten von Sachverständigen betreffend die Fachgebiete Abfallwirtschaft, Erschütterungen, Forstwesen, Wald- und Wildökologie, Naturschutz, Geologie, Hydrogeologie einschließlich Grundwasser, Wasserbautechnik und Oberflächengewässer, Humanmedizin, Luft und Klima, Lärmschutz, Boden, Agrarwesen, Ökologie einschließlich Gewässerökoloige, Raum-, Stadtplanung, Landschaft und Sachgüter, Eisenbahntechnik, Verkehrstechnik, Elektrotechnik, elektromagnetische Felder, Luftfahrttechnik. Die BF stellen in diesem Zusammenhang weiters den Antrag, die nämlichen, vom Verwaltungsgericht letztlich beigezogenen Sachverständigen mögen vor allem auch mit einer gutachterlichen Beurteilung dazu beauftragt werden, ob bzw. dass jene zu den jeweiligen Fachgebieten von der von der belangten Behörde beigezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen erstatteten Vorschläge für behördliche Vorschreibungen, d.h. Nebenbestimmungen und vor allem Auflagen, die dann von der belangten Behörde in Spruchteil IV. "Nebenbestimmungen" des angefochtenen Bescheides übernommen worden seien, aus fachlicher Sicht nicht schlüssig, nicht nachvollziehbar und vor allem nicht vollstreckbar seien, d.h. dass sie den Verpflichteten aus fachlicher Sicht die Grenzen seines zulässigen Tuns nicht jederzeit und aktuell erkennen ließen und sie damit verbunden (auch) nicht geeignet seien, aus Sicht des jeweiligen Fachgebietes mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass das Vorhaben nicht zuletzt auch nach Maßgabe des einschlägigen Standes der Technik umweltverträglich sei, und dass es durch das Vorhaben auch zu keinen Verletzungen von subjektiven Rechten, insbesondere jener, die die BF geltend gemacht haben, komme bzw. kommen könne. In diesem Zusammenhang stellten die Beschwerdeführer außerdem den Antrag, das zuständige Verwaltungsgericht möge diesbezüglich in jedem Fall andere amtliche bzw. nichtamtliche Sachverständigen als jene, die die belangte Behörde beauftragt habe, beiziehen, da die bereits von der belangten Behörde beigezogenen (amtlichen und nichtamtlichen) Sachverständigen zweifellos befangen seien, weil bzw. soweit sie ja vor allem auch ihre eigene bisherige Arbeit, d.h. die Schlüssigkeit ihrer eigenen Gutachten und hier vor allem der von ihnen selbst erstatteten Vorschläge für behördliche Vorschreibungen, insbesondere Nebenbestimmungen und hier vor allem Auflagen beurteilen müssten und diese ja als nur unzureichend erklären sollten.Die BF10 bis BF126 beantragten in ihrer gemeinsamen Beschwerde, bestimmte näher genannte "Sachverhaltsfeststellungen" zu treffen. Außerdem beantragten die BF zum Beweis ihres gesamten Vorbringens, insbesondere dazu, dass das gegenständliche Vorhaben der Konsenswerberin nicht umweltverträglich sei und dieses außerdem die BF in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletze, die Einholung von Gutachten von Sachverständigen betreffend die Fachgebiete Abfallwirtschaft, Erschütterungen, Forstwesen, Wald- und Wildökologie, Naturschutz, Geologie, Hydrogeologie einschließlich Grundwasser, Wasserbautechnik und Oberflächengewässer, Humanmedizin, Luft und Klima, Lärmschutz, Boden, Agrarwesen, Ökologie einschließlich Gewässerökoloige, Raum-, Stadtplanung, Landschaft und Sachgüter, Eisenbahntechnik, Verkehrstechnik, Elektrotechnik, elektromagnetische Felder, Luftfahrttechnik. Die BF stellen in diesem Zusammenhang weiters den Antrag, die nämlichen, vom Verwaltungsgericht letztlich beigezogenen Sachverständigen mögen vor allem auch mit einer gutachterlichen Beurteilung dazu beauftragt werden, ob bzw. dass jene zu den jeweiligen Fachgebieten von der von der belangten Behörde beigezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen erstatteten Vorschläge für behördliche Vorschreibungen, d.h. Nebenbestimmungen und vor allem Auflagen, die dann von der belangten Behörde in Spruchteil römisch vier. "Nebenbestimmungen" des angefochtenen Bescheides übernommen worden seien, aus fachlicher Sicht nicht schlüssig, nicht nachvollziehbar und vor allem nicht vollstreckbar seien, d.h. dass sie den Verpflichteten aus fachlicher Sicht die Grenzen seines zulässigen Tuns nicht jederzeit und aktuell erkennen ließen und sie damit verbunden (auch) nicht geeignet seien, aus Sicht des jeweiligen Fachgebietes mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass das Vorhaben nicht zuletzt auch nach Maßgabe des einschlägigen Standes der Technik umweltverträglich sei, und dass es durch das Vorhaben auch zu keinen Verletzungen von subjektiven Rechten, insbesondere jener, die die BF geltend gemacht haben, komme bzw. kommen könne. In diesem Zusammenhang stellten die Beschwerdeführer außerdem den Antrag, das zuständige Verwaltungsgericht möge diesbezüglich in jedem Fall andere amtliche bzw. nichtamtliche Sachverständigen als jene, die die belangte Behörde beauftragt habe, beiziehen, da die bereits von der belangten Behörde beigezogenen (amtlichen und nichtamtlichen) Sachverständigen zweifellos befangen seien, weil bzw. soweit sie ja vor allem auch ihre eigene bisherige Arbeit, d.h. die Schlüssigkeit ihrer eigenen Gutachten und hier vor allem der von ihnen selbst erstatteten Vorschläge für behördliche Vorschreibungen, insbesondere Nebenbestimmungen und hier vor allem Auflagen beurteilen müssten und diese ja als nur unzureichend erklären sollten. Mit Schreiben vom 03.07.2019 teilte die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH dem Bundesverwaltungsgericht mit, die BF36 bis BF41 sowie die BF43 bis BF44 nicht mehr zu vertreten. 1.1.3.7 Beschwerdeanträge und Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zur mündlichen Verhandlung: Sämtliche BF beantragten, den Vorhabensantrag (nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung) abzuweisen. In eventu möge der Bescheid behoben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Diejenigen BF, welche davon ausgingen, dass es keinen bzw. keinen ordnungsgemäßen Antrag der Konsenswerberin auf Erteilung der ihr erteilten Genehmigung(
- en)gebe (BF10 bis BF126), beantragten auch, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 07.05.2018 vor und beantragte in einem, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen bzw. allenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Sie äußerte sich auch (mit Schreiben vom 26.07.2018) zu den einzelnen Beschwerdepunkten. Die Konsenswerberin erstattete nach Beschwerdemitteilung vom 09.05.2018 mit Schreiben vom 23.05.2018 eine Stellungnahme zu den erhobenen Beschwerden und beantragte die Zurück-, in eventu Abweisung sämtlicher Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 1.1.4 Antragsänderung vom 20.06.2018: Mit Schreiben vom 20.06.2018 gab die mitbeteiligte Partei beim Bundesverwaltungsgericht Projektänderungen bekannt, die nach Angaben der Konsenswerberin auf der im Sinne einer Detailgenehmigung vertieften Darstellung des Vorhabens, geänderten rechtlichen Vorgaben und Grundlagen oder der Umsetzung von Auflagen aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten (UV-GA) im Grundsatzgenehmigungsverfahren basieren. Für diese Projektänderungen ("Projektänderung AE01") stellte die ÖBB-Infrastruktur AG einen Änderungsantrag und legte Änderungsunterlagen vor, die im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes durch Sachverständige begutachtet wurden. Die Projektänderungen umfassen im Wesentlichen folgende Punkte: * Änderung an Objekten (Eisenbahnbrücken, Straßenbrücken, Haltestellen, Gerinnedurchlässen etc.) * Änderung Straßenplanung (Straßenquerungen, Wirtschaftswege etc.) * Änderung Entwässerung (Versickerungs- und Retentionsbecken etc.) * Änderung Wasserbau (Gerinneverlegungen, Hochwasserschutzmaßnahmen) * Änderung Streckenausrüstung (Technikstationen, Schaltgerüste, Elektronische Stellwerke (ESTW) etc.). Die ÖBB-Infrastruktur AG beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Änderungen des Vorhabens laut den vorgelegten Unterlagen genehmigen und insofern im das Beschwerdeverfahren abschließenden Erkenntnis aussprechen, dass die Änderungsunterlagen als untrennbarer Bestandteil der Projektunterlagen anzuerkennen seien. Die im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 von den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu dieser Antragsänderung erstellten gutachterlichen Aussagen sowie die Einreichunterlagen der ÖBB-Infrastruktur AG zum Änderungsverfahren wurden mit Edikt vom 19.12.2018 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie in zwei im Bundesland Oberösterreich weit verbreiteten Zeitungen kundgemacht und von 19.12.2018 bis einschließlich 13.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht und bei den Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 hatte jedermann die Möglichkeit, binnen acht Wochen, d.h. bis 13.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht zum Änderungsantrag und zu den gutachterlichen Aussagen eine Stellungnahme abzugeben.Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 hatte jedermann die Möglichkeit, binnen acht Wochen, d.h. bis 13.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht zum Änderungsantrag und zu den gutachterlichen Aussagen eine Stellungnahme abzugeben. Die Änderungsunterlagen und die dazu erstellten gutachterlichen Aussagen wurden auch im Internet auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zur Einsichtnahme bereitgestellt. Innerhalb der im Edikt vom 19.12.2018 gesetzten Frist langten Stellungnahmen der BF1, der BF10 - BF126 und der mitbeteiligten Partei beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit diesen Stellungnahmen wurden die gerichtlich bestellten Sachverständigen befasst. Die BF1 beantragte zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme eine Fristerstreckung zumindest bis 15.04.2019, da sie sich veranlasst sah, die durch den Änderungsantrag und durch die Gutachten aufgeworfenen Fragen unter Beiziehung von Gutachtern aufzuarbeiten, was binnen der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 15.04.2019 wurde von der BF1 eine weitere Stellungnahme abgegeben, in welcher insbesondere die Forderung nach einer Tieferlegung und Einhausung der Eisenbahntrasse im Bereich der Gemeinde Leonding bekräftigt und durch einen Technischen Bericht "Konzept Einhausung Westbahnstrecke - Schutzwasserbau", datiert mit Dezember 2017, und eine vergleichende Kostenschätzung (Preisbasis: 01.01.2012; Stichtag: 30.01.2013) unterlegt wurde. In der Stellungnahme wurde vorgebracht, * die Konsenswerberin zeichne ein verzerrtes Bild der von der BF1 verlangten Projektmodifikation (Tieferlegung und Einhausung im Bereich der Stadtgemeinde Leonding); im Verfahren behauptete negative Auswirkungen der Tieferlegung würden von einem falschen Sachverhalt ausgehen und seien nicht zutreffend; * das von der BF1 verlangte Alternativprojekt entspreche im Wesentlichen dem Einreichprojekt der Konsenswerberin, liege auf der selben Trasse und sei - ebenso wie der Änderungsantrag der Konsenswerberin - kein "Aliud"; * aufgrund jüngster (konkret zitierter) EuGH-Judikatur seien vom Bundesverwaltungsgericht entsprechende Ergänzungsgutachten einzuholen und es sei über das von der BF1 verlangte Alternativprojekt zu verhandeln; * die Einwendungen der BF1 würden auf eine zwingend vorzunehmende Projektmodifikation iSd § 24f Abs. 3 UVP-G 2000 hinauslaufen, was sich aus einer Gegenüberstellung des Einreichprojektes und des verlangten Alternativprojektes ergebe;* die Einwendungen der BF1 würden auf eine zwingend vorzunehmende Projektmodifikation iSd Paragraph 24 f, Absatz 3, UVP-G 2000 hinauslaufen, was sich aus einer Gegenüberstellung des Einreichprojektes und des verlangten Alternativprojektes ergebe; * die Realisierung des Einreichprojektes würde zu einer unwiederbringlichen Zerschneidung des Ortsgebietes von Leonding führen; * das von der BF1 verlangte Alternativprojekt sei umweltverträglich und für alle Beteiligten vorteilhaft; * die Mehrkosten des Alternativprojektes würden eine verhältnismäßig geringe Überschreitung der bisher kalkulierten Gesamtkosten darstellen, die im Rahmen des Budgets eines derartigen Vorhabens liege, aber im Gegensatz zu den üblichen Kostenerhöhungen beim Bau beträchtliche Vorteile für alle Beteiligten (einschließlich ÖBB) mit sich bringe. Zur Stellungnahme der BF1 vom 15.04.2019 äußerte sich die Konsenswerberin mit Schreiben vom 30.04.2019. Darauf replizierte wiederum die BF1 mit einem Schriftsatz vom 25.07.2019. 1.1.5 Bestellung von Sachverständigen, Gutachten: Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurden im Beschwerdeverfahren eine UVP-Koordinatorin ( XXXX ZT GmbH, konkret XXXX , MAS ETH RP, MAS) sowie Sachverständige für die FachbereicheSeitens des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurden im Beschwerdeverfahren eine UVP-Koordinatorin ( römisch 40 ZT GmbH, konkret römisch 40 , MAS ETH RP, MAS) sowie Sachverständige für die Fachbereiche * Raum-, Stadtplanung, Landschaft und Sachgüter ( XXXX ZT GmbH, konkret Dipl.-Ing. XXXX ),* Raum-, Stadtplanung, Landschaft und Sachgüter ( römisch 40 ZT GmbH, konkret Dipl.-Ing. römisch 40 ), * Boden, Agrarwesen (Dipl.-Ing. XXXX ),* Boden, Agrarwesen (Dipl.-Ing. römisch 40 ), * Lärm (Ing. XXXX ),* Lärm (Ing. römisch 40 ), * Ökologie einschließlich Gewässerökologie ( XXXX ZT GmbH, konkret Dipl.-Ing. XXXX ),* Ökologie einschließlich Gewässerökologie ( römisch 40 ZT GmbH, konkret Dipl.-Ing. römisch 40 ), * Wasserbautechnik und Oberflächenwässer (MR Dipl.-Ing. XXXX ),* Wasserbautechnik und Oberflächenwässer (MR Dipl.-Ing. römisch 40 ), * Geologie und Hydrogeologie einschließlich Grundwasser (Univ. Prof. Dr. XXXX ),* Geologie und Hydrogeologie einschließlich Grundwasser (Univ. Prof. Dr. römisch 40 ), * Eisenbahnbetrieb (BCT Bahn Consult TEN Bewertungsges.m.b.H., konkret Dipl.-Ing. Dr. XXXX ),* Eisenbahnbetrieb (BCT Bahn Consult TEN Bewertungsges.m.b.H., konkret Dipl.-Ing. Dr. römisch 40 ), * Eisenbahnbautechnik (Dipl.-Ing. XXXX ),* Eisenbahnbautechnik (Dipl.-Ing. römisch 40 ), * Erschütterungen (Univ. Prof. Dr. XXXX ),* Erschütterungen (Univ. Prof. Dr. römisch 40 ), * Luft und Klima (Dr. XXXX ),* Luft und Klima (Dr. römisch 40 ), * Humanmedizin (Dr. XXXX ),* Humanmedizin (Dr. römisch 40 ), * Abfallwirtschaft (Dipl.-Ing. Dr. XXXX ),* Abfallwirtschaft (Dipl.-Ing. Dr. römisch 40 ), * Elektrotechnik, elektromagnetische Felder und Licht sowie Beschattung (Ing. XXXX ),* Elektrotechnik, elektromagnetische Felder und Licht sowie Beschattung (Ing. römisch 40 ), * Forstwesen einschließlich Wald- und Wildökologie (Dipl.-Ing. XXXX ) sowie* Forstwesen einschließlich Wald- und Wildökologie (Dipl.-Ing. römisch 40 ) sowie * Luftfahrt (Dipl.-Ing. XXXX , MPA, MBA)* Luftfahrt (Dipl.-Ing. römisch 40 , MPA, MBA) bestellt bzw. beigezogen und mit der Erstellung von Gutachten zur Antragsänderung und zu den Beschwerdevorbringen beauftragt, soweit diese dem Gericht rechtlich relevant erschienen. Das Gericht bestellte fast durchwegs die selben Sachverständigen, die bereits im behördlichen Verfahren mit der Erstellung von Gutachten für die Behörde betraut waren. Sämtliche Gutachter nahmen eine Beurteilung der Beschwerdevorbringen und der Antragsänderung aus Sicht ihres jeweiligen Fachbereiches vor. Teilweise wurden von den Sachverständigen aufgrund der Befassung mit dem vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Fragenkatalog Auflagenvorschläge formuliert, welchen das Bundesverwaltungsgericht im Spruch der gegenständlichen Entscheidung weitestgehend gefolgt ist. Dies betrifft die Umformulierung/Ergänzung/Präzisierung der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Auflagen 29, 31, 73, 76, 77, 78, 81, 84, 85, 86, 87, 89, 93, 97, 126 und 138 (nun 140), der Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen 12, 13, 22, 23, 24, 25, 26, 28, 29, 31 und 32, der Vorgabe 3 hinsichtlich der später durchzuführenden Genehmigungsverfahren sowie die in die gegenständliche Entscheidung neu aufgenommenen Auflagen 10a, 29a, 31a, 36a, 39a bis 39c, 86a und 126a bis 126e. Teilweise wurde von den Sachverständigen empfohlen, Nebenbestimmungen aus dem angefochtenen Bescheid entfallen zu lassen. Dies betrifft die im Spruchpunkt IV.1. ("Bauphase") vorgeschriebenen Auflagen 50, 91 und 96, die im Spruchpunkt IV.2. ("Betriebsphase") vorgeschriebenen Auflagen 117a, 118 und 120a sowie die im Spruchpunkt IV.3. ("Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen") vorgeschriebene Auflage 34. Auch diesen Empfehlungen ist das Bundesverwaltungsgericht im Spruch der gegenständlichen Entscheidung gefolgt.Teilweise wurde von den Sachverständigen empfohlen, Nebenbestimmungen aus dem angefochtenen Bescheid entfallen zu lassen. Dies betrifft die im Spruchpunkt römisch vier.1. ("Bauphase") vorgeschriebenen Auflagen 50, 91 und 96, die im Spruchpunkt römisch vier.2. ("Betriebsphase") vorgeschriebenen Auflagen 117a, 118 und 120a sowie die im Spruchpunkt römisch vier.3. ("Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen") vorgeschriebene Auflage 34. Auch diesen Empfehlungen ist das Bundesverwaltungsgericht im Spruch der gegenständlichen Entscheidung gefolgt. Zeitgerecht vor Durchführung der Beschwerdeverhandlung wurden am 28.05.2019 bzw. am 04.06.2019 die zu der eingereichten Antragsänderung, zu den während der Ediktsfrist abgegebenen Stellungnahmen und zu den eingebrachten Beschwerden erstellten Gutachten sowie sämtliche von der Konsenswerberin mit ihrem Änderungsantrag vorgelegten Unterlagen an die Verfahrensparteien übermittelt. Die Parteien wurden im Sinne des § 41 Abs. 2 AVG aufgefordert, binnen einer Frist von 4 Wochen alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen.Die Parteien wurden im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, AVG aufgefordert, binnen einer Frist von 4 Wochen alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Mit Schreiben vom 02.07.2019 machten die BF8 und BF9 von dieser Möglichkeit Gebrauch. In ihrer Stellungnahme setzten sich die BF8 und BF9 mit den gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen für Boden und Agrarwesen zur Rübenkampagne und zur Verladung der Zuckerrüben auseinander und bestätigten diese im Wesentlichen. Sie sprachen auch verschiedene Aspekte des Rübentransports und der Feldlagerung an, die nach Ansicht der BF gewisse Vorteile gegenüber dem im Projekt vorgesehenen Rübenverladeplatz habe. Die BF vertraten die Ansicht, dass die Verwertbarkeit ihres Grund und Bodens, ihrer einzigen beständigen Betriebssubstanz, durch das Projekt zumindest erheblich beeinträchtigt werde, weil Ernte-Totalausfälle zu befürchten seien. Dadurch sei ihr Eigentum an Grund und Boden gefährdet. Mit Schreiben jeweils vom 03.07.2019 erstatteten die BF1, die BF127 sowie die BF10 bis BF35, der BF42 und die BF45 bis BF126 Stellungnahmen und unterlegten ihre Ausführungen jeweils durch sachverständige Äußerungen. Die BF1 und BF127 kritisierten, unterlegt durch eine Stellungnahme der XXXX , die gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen für Lärmschutz und Humanmedizin und vertraten insbesondere die Ansicht, dass der "Schienenbonus" nicht mehr dem Stand der Technik entspreche und auf das gegenständliche Vorhaben nicht mehr anzuwenden sei. Außerdem erklärten sie, auf die mit dem Änderungsantrag vom Juni 2018 beantragten Projektmodifikationen seien allfällige, seit der mündlichen Verhandlung im Behördenverfahren eingetretene Änderungen des Standes der Technik anzuwenden. Konkret genannt wurde in diesem Zusammenhang die ÖAL 28, "Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden" vom 01.01.2019.Mit Schreiben jeweils vom 03.07.2019 erstatteten die BF1, die BF127 sowie die BF10 bis BF35, der BF42 und die BF45 bis BF126 Stellungnahmen und unterlegten ihre Ausführungen jeweils durch sachverständige Äußerungen. Die BF1 und BF127 kritisierten, unterlegt durch eine Stellungnahme der römisch 40 , die gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen für Lärmschutz und Humanmedizin und vertraten insbesondere die Ansicht, dass der "Schienenbonus" nicht mehr dem Stand der Technik entspreche und auf das gegenständliche Vorhaben nicht mehr anzuwenden sei. Außerdem erklärten sie, auf die mit dem Änderungsantrag vom Juni 2018 beantragten Projektmodifikationen seien allfällige, seit der mündlichen Verhandlung im Behördenverfahren eingetretene Änderungen des Standes der Technik anzuwenden. Konkret genannt wurde in diesem Zusammenhang die ÖAL 28, "Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden" vom 01.01.2019. Die Stellungnahme der BF10 bis BF35, des BF42 und der BF45 bis BF126 bekräftigte bzw. wiederholte im Wesentlichen das bisherige Vorbringen. Sie beschäftigte sich mit der Trassenwahl, mit der Variantenprüfung und mit Aspekten des Lärmschutzes sowie der Humanmedizin. Es wurden abermals sämtliche Sachverständige, die bereits im Behördenverfahren tätig waren, für befangen erklärt und beantragt, im Beschwerdeverfahren zu sämtlichen Fachgebieten neue Sachverständige zu bestellen. Am 25.07.2019 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den von den BF eingebrachten Stellungnahmen ein. Am 26.07.2019 gab die BF1 eine weitere Stellungnahme (Replik auf die Stellungnahme der Konsenswerberin vom 30.04.2019) ab. 1.1.6 Mündliche Verhandlung: Vom 29.07.2019 bis 01.08.2019 wurde die mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und wurden im Wesentlichen die einzelnen Fachgutachten sowie Sach- und Rechtsfragen erörtert. In der Verhandlung wurden von der UVP-Koordinatorin die Äußerungen der Sachverständigen zu dem von der BF1 vorgeschlagenen "Alternativprojekt" (Tieferlegung und Einhausung der Trasse im Bereich von Leonding) an den Richtersenat übergeben. Die darin enthaltenen Aussagen wurden von den Sachverständigen in ihren jeweiligen Fachbereichen präsentiert. Zudem wurde allen Verfahrensparteien die Möglichkeit zur ausführlichen Stellungnahme gewährt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung erklärte die Konsenswerberin, ihren Änderungsantrag vom Juni 2018 hinsichtlich der Neuerrichtung des Ersatzretentionsraums Breitbrunn (laufende Nummer OM-34), wiedergegeben auf S. 60 (Punkt 4.5.4.1) der Beschreibung der Projektänderung AE01 [Dokument LIMA-UV-1010AL-00-0007-F00 "Beschreibung der Projektänderung AE01", grafische Darstellung unter Punkt 3.3.4.1 des Dokuments LIMA-UV-1010AL-00-0008-F00 "Grafiken zu Projektänderung AE01"], zurückzuziehen, und begründete dies damit, dass derzeit ein Hochwasserschutzverband in Gründung sei, der gemeindeübergreifende Hochwasserschutzmaßnahmen in Angriff nehmen werde. Aus Sicht der Konsenswerberin könne daher der Vorhabensbestandteil "Ersatzretentionsraum Breitbrunn" entfallen. Zu dieser teilweisen Antragszurückziehung formulierte der gerichtlich bestellte Sachverständige für den Fachbereich Wasserbautechnik und Oberflächenwässer einen Vorschlag für eine zusätzliche Nebenbestimmung, dem das Bundesverwaltungsgericht im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses gefolgt ist. Ein Sachverständiger (Dipl.-Ing. XXXX ) wurde in der mündlichen Verhandlung von mehreren BF als Sachverständiger für (Straßen-)Verkehrstechnik abgelehnt.Ein Sachverständiger (Dipl.-Ing. römisch 40 ) wurde in der mündlichen Verhandlung von mehreren BF als Sachverständiger für (Straßen-)Verkehrstechnik abgelehnt. In der Beschwerdeverhandlung wurde hinsichtlich aller Fachbereiche gemäß § 39 Abs. 3 AVG das Ermittlungsverfahren geschlossen.In der Beschwerdeverhandlung wurde hinsichtlich aller Fachbereiche gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG das Ermittlungsverfahren geschlossen. 1.1.7 Weitere Eingaben nach der mündlichen Verhandlung: Am 13.11.2019 und am 14.11.2019 wurde das Bundesverwaltungsgericht durch mehrere BF (konkret durch die BF10 bis BF35, den BF42 und die BF45 bis BF125) über eine Resolution der Gemeinde Pasching informiert, in welcher letztlich gefordert wurde, dass keine Verschwenkung der Westbahnstrecke zum Flughafen erfolgen solle, sondern der vierspurige Ausbau (allerdings unterirdisch) auf der Bestandstrasse durchgeführt werden solle. Dies erlaube die Erhaltung der Bahn-Haltestelle im Ort, sei eine qualitativ ausreichende Lösung für den Ort Pasching und biete durch die in der Resolution erstmals geforderte unterirdische Errichtung den größtmöglichen Schutz für Pasching. Mit Schriftsatz vom 13.01.2020 übermittelten die BF1 und BF127 eine Stellungnahme und einen Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Nationalrates vom 11.12.2019, in welcher zwei Entschließungsanträge betreffend das gegenständliche Vorhaben behandelt wurden und einer davon auch angenommen wurde. Im angenommenen Entschließungsantrag habe der Nationalrat den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ersucht, "eine Einhausung und Tieferlegung der Westbahn im Gemeindegebiet der Stadt Leonding in ökologischer, ökonomischer und technischer Hinsicht zu prüfen und verschiedene Varianten zur Abfederung einer möglichen Abnahme der Lebensqualität im nahen Schienenbereich mit exakten Kostenberechnungen zu entwickeln, um eine geeignete Entscheidungsgrundlage für eine eventuelle Aufnahme in den Rahmenplan für die ÖBB Infrastruktur AG zu entwickeln" und "darüber dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen". Außerdem übermittelten die BF1 und BF127 ein gemeinsames Schreiben des Landeshauptmannes von Oberösterreich, des Landesrates für Infrastruktur des Landes Oberösterreich und der Stadtgemeinde Leonding vom 22.11.2019 an den Vorstandsvorsitzenden der ÖBB-Holding AG, aus dem sich ergebe, dass schon im März/April 2019 mit der Projektwerberin vereinbart worden sei, dass die ÖBB die Differenzkosten der vorliegenden Tunnelvariante "500 m + 300 m" zur geplanten ÖBB-Trasse berechnen werde. Im Schreiben vom 22.11.2019 wurde um umgehende Übermittlung dieser Informationen ersucht. Die BF1 und BF127 bekräftigten in ihrer Stellungnahme ihre bereits im Verfahren vertretene Ansicht, wonach der Konsenswerberin eine "Tunnelvariante" im Bereich der Stadtgemeinde Leonding vorliege und diese Variante im Beschwerdeverfahren von der Konsenswerberin darzustellen und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen sei. Mit einem weiteren Schriftsatz der BF1 und BF127 vom 29.01.2020 wurde der Schriftsatz vom 13.01.2020 ergänzt und insbesondere mitgeteilt, dass Gespräche der Stadtgemeinde Leonding mit den ÖBB betreffend eine "Variante Tieferlegung und teilweise Einhausung 300 m und 500 m" fortgeführt würden. 2 Feststellungen und Beweiswürdigung: Die folgenden Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den Beschwerden und Stellungnahmen, den Gutachten im Beschwerdeverfahren sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Vorhabensbeschreibung ergibt sich aus der Umweltverträglichkeitserklärung, dem angefochtenen Bescheid und dem Änderungsantrag vom 20.06.2018. 2.1 Zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerden: Der Bescheid des BMVIT vom 01.03.2018, GZ. BMVIT-820.378/0023-IV/IVVS4/2017, wurde am 06.03.2018 mit Edikt (vom 01.03.2018), BMVIT-820.378/0001-IV/IVVS4/2018, bzw. durch Kundmachung dieses Ediktes in zwei in Oberösterreich weitverbreiteten Tageszeitungen, nämlich in den "OÖ Nachrichten" und in der "Kronen Zeitung", sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht. Eine frühere Zustellung an die nunmehrigen Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvertreter erfolgte nicht. Die erhobenen Beschwerden datieren vom 03.04.2018 (BF1, BF2, BF3), vom 11.04.2018 (BF4 bis BF7 sowie BF8 und BF9), vom 13.04.2018 (BF127) und vom 16.04.2018 (BF10 bis BF126). Es wurden somit alle Beschwerden innerhalb von sechs Wochen ab Kundmachung des Ediktes, d.h. vor dem 17.04.2018, erhoben. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich entweder um Standortgemeinden, um Bürgerinitiativen oder um natürliche oder juristische Personen, die durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben betroffen sein können und denen daher Beschwerdelegitimation zukommt. 2.2 Zum Vorhaben und Verfahrensgegenstand: Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bilden der angefochtene Bescheid, die mit dem Rechtsmittel der Beschwerde dagegen erhobenen Einwendungen sowie die mit Schreiben der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft vom 20.06.2018 eingebrachte Antragsänderung (Projektänderung AE01). Die Antragstellerin beabsichtigt im Wesentlichen den viergleisigen Ausbau - mit abschnittweiser Neutrassierung - der bestehenden, derzeit zweigleisigen Westbahnstrecke im Abschnitt Linz - Marchtrenk. Das Vorhaben verfolgt die Projektziele * Erhöhung der Streckenkapazität durch Errichtung einer viergleisigen, elektrifizierten Neu-baustrecke (HL-1-Strecke für Fernverkehr und HL-2-Strecke für Regionalverkehr) mit Hoch-leistungsstreckencharakter als Teil eines europäischen und österreichischen Hauptkorri-dors der Eisenbahn, * Erhöhung der Streckenhöchstgeschwindigkeit (HL-1-Strecke) auf Vmax 230 km/h zur Fahr-zeitverkürzung im Personenfernverkehr, * Anbindung des Flughafens Linz an die Westbahn durch Trassenführung über den Flughafen mit Errichtung eines attraktiven Nahverkehrsknotens, * Eignung der HL-1- und der HL-2-Strecke für Mischverkehr (internationaler und nationaler Personenfernverkehr rund Personennahverkehr im Großraum Linz sowie internationaler und nationaler Güterverkehr), wodurch von der Konsenswerberin das Erfordernis des Vorhabens begründet wird. Durch die Realisierung des Vorhabens werden auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene verankerte Aspekte der langfristigen verkehrspolitischen Zielsetzungen und die genannten wesentlichen (eisenbahnbetrieblichen) Projektziele erreicht. Der gegenständliche Streckenabschnitt Linz-Marchtrenk ist Teil der Eisenbahnstrecke St. Pölten-Attnang/Puchheim, die mit der 1. Hochleistungsstrecken-Verordnung BGBl. Nr. 370/1989 zur Hochleistungsstrecke erklärt wurde. Es handelt sich folglich auch beim verfahrensgegenständlichen Abschnitt um eine Hochleistungsstrecke. Der viergleisige Ausbau dieses Streckenabschnittes dient der Umsetzung langfristiger verkehrspolitischer Zielsetzungen, die auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene verankert sind. Auf europäischer Ebene ist das Vorhaben Teil des Kernnetzes iSd Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (TEN-V Leitlinien), konkret Teil des Vorrangigen Vorhabens (Priority Project, PP) "Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnachse Paris - Straßburg - Stuttgart - Wien - Bratislava (TEN-T PP 17)" (vgl. Beschluss der EU-Kommission vom 07.07.2010, 661/2010/EU, Anhang III Z 17). Die TEN-V Leitlinien definieren in den Anhängen das Gesamt- und das Kernnetz sowie die Kernnetzknoten. In diesem Kernnetz ist auch der Korridor Rhein - Donau und der Knoten Linz - Wels als "comprehensive node" enthalten. Gemäß TEN-VO EU 1315/2013 (Anhang II Teil 2) sollen alle Hauptflughäfen bis 2050 an das Schienennetz, vorzugsweise das Hochgeschwindigkeitsnetz, angebunden werden. Der Flughafen Linz ist zwar Teil des TEN-Gesamtnetzes (siehe Karte Anhang I 5.3 und 5.4 der Verordnung 1315/2013/EU), aber kein Hauptflughafen, sodass die vom von den BF10 bis BF126 beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. XXXX vertretene Ansicht, wonach die Verordnung zu den TEN-Leitlinien der EU nicht "zum Anschluss des Flughafens in Form der Trasse SUED4" verpflichte (Fachgutachterliche Begründung der Bescheidbeschwerde vom April 2018, S. 9), - abgesehen davon, dass es sich dabei um eine rechtliche Beurteilung handelt, die dem Sachverständigen nicht zusteht - durchaus zutrifft; es kann der im angefochtenen Bescheid (S. 149) vertretenen Ansicht aber auch nicht entgegengetreten werden, wonach die Anbindung eines Knotenpunktes des TEN-T Gesamtnetzes (Flughafen Linz) an das europäische TEN-T Kernnetz den Intentionen der genannten Verordnung entspricht.Der gegenständliche Streckenabschnitt Linz-Marchtrenk ist Teil der Eisenbahnstrecke St. Pölten-Attnang/Puchheim, die mit der 1. Hochleistungsstrecken-Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1989, zur Hochleistungsstrecke erklärt wurde. Es handelt sich folglich auch beim verfahrensgegenständlichen Abschnitt um eine Hochleistungsstrecke. Der viergleisige Ausbau dieses Streckenabschnittes dient der Umsetzung langfristiger verkehrspolitischer Zielsetzungen, die auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene verankert sind. Auf europäischer Ebene ist das Vorhaben Teil des Kernnetzes iSd Verordnung (EU) Nr. 1315 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (TEN-V Leitlinien), konkret Teil des Vorrangigen Vorhabens (Priority Project, PP) "Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnachse Paris - Straßburg - Stuttgart - Wien - Bratislava (TEN-T PP 17)" vergleiche Beschluss der EU-Kommission vom 07.07.2010, 661/2010/EU, Anhang römisch drei Ziffer 17,). Die TEN-V Leitlinien definieren in den Anhängen das Gesamt- und das Kernnetz sowie die Kernnetzknoten. In diesem Kernnetz ist auch der Korridor Rhein - Donau und der Knoten Linz - Wels als "comprehensive node" enthalten. Gemäß TEN-VO EU 1315 aus 2013, (Anhang römisch zwei Teil 2) sollen alle Hauptflughäfen bis 2050 an das Schienennetz, vorzugsweise das Hochgeschwindigkeitsnetz, angebunden werden. Der Flughafen Linz ist zwar Teil des TEN-Gesamtnetzes (siehe Karte Anhang römisch eins 5.3 und 5.4 der Verordnung 1315/2013/EU), aber kein Hauptflughafen, sodass die vom von den BF10 bis BF126 beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. römisch 40 vertretene Ansicht, wonach die Verordnung zu den TEN-Leitlinien der EU nicht "zum Anschluss des Flughafens in Form der Trasse SUED4" verpflichte (Fachgutachterliche Begründung der Bescheidbeschwerde vom April 2018, S. 9), - abgesehen davon, dass es sich dabei um eine rechtliche Beurteilung handelt, die dem Sachverständigen nicht zusteht - durchaus zutrifft; es kann der im angefochtenen Bescheid (S. 149) vertretenen Ansicht aber auch nicht entgegengetreten werden, wonach die Anbindung eines Knotenpunktes des TEN-T Gesamtnetzes (Flughafen Linz) an das europäische TEN-T Kernnetz den Intentionen der genannten Verordnung entspricht. Die nationale Bedeutung des Vorhabens ergibt sich aus dem Zielnetz 2025+ und dem dort prognostizierten Verkehrsaufkommen. Im Gesamtverkehrskonzept Oberösterreich 2008 (https://www2.land-oberoesterreich.gv.at/internetltgbeilagen/Beilage%201489/2008%20-%20Ausschussbericht%20-%20Subbeilage.pdf?id=8739&n=1489&j=2008, S. 35, letztes Abfragedatum 04.04.2020) wird die Notwendigkeit der Weiterführung des viergleisigen Ausbaus der Westbahn besonders betont ("Insbesondere im Ballungsraum Linz (St. Valentin - Linz - Wels, ...) ist durch Ausbaumaßnahmen sicherzustellen, dass bei Überlagerung des Güterverkehrs mit dem Personennah- und Fernverkehr Beeinträchtigungen der Transportqualität vermieden werden"). Auch im "Gesamtverkehrskonzept für den Großraum Linz", Stand: Februar 2013, ist der "Bahnausbau gemäß Beschlüssen und Planungen des Landes", u.a. der 4-gleisige Ausbau der Westbahn, grafisch dargestellt. (https://www.land-oberoesterreich.gv.at/Mediendateien/Formulare/Dokumente%20SVD%20Abt_GVoeVerk/Praesentation_GVK_GR-Linz.pdf, S. 18, letztes Abfragedatum 04.04.2020). Aufbauend auf dem "Gesamtverkehrskonzept für den Großraum Linz" wurde 2018 das Mobilitätsleitbild für die Region Linz ("Kumm steig um") auf der Homepage der OÖ Landesregierung veröffentlicht (https://www.land-oberoesterreich.gv.at/212389.htm, letztes Abfragedatum 04.04.2020). Dieses Mobilitätsleitbild beinhaltet vor allem die Ziele und Maßnahmen, die das Land Oberösterreich und die Stadt Linz gemeinsam als besonders wichtig ansehen und erarbeiten wollen. Im Handlungsschwerpunkt 8 "Die Region Linz als Verkehrsknoten ertüchtigen" wird als Maßnahme für den Ausbau von Schiene und Straße der "Viergleisige[r] Ausbau der Westbahn zwischen Linz und Wels über den Flughafen Hörsching" ausdrücklich angeführt (https://www.land-oberoesterreich.gv.at/Mediendateien/Formulare/Dokumente%20SVD%20Abt_GVoeVerk/mobilitaetsleitbild_kumm_steig_um.pdf, S. 47, letztes Abfragedatum 04.04.2020). Der 4-gleisige Ausbau der Westbahn Linz - Wels als Maßnahme wird weiters auch im Handlungsschwerpunkt 1 ("Den ÖV als Rückgrat der Mobilität ausbauen") auf Seite 36 genannt. Es besteht daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel daran, dass der 4-gleisige Ausbau der Westbahn im Abschnitt Linz - Marchtrenk mit Trassenverschwenkung zum Flughafen Hörsching im deklarierten Interesse des Landes Oberösterreich und der Region Linz liegt. Das Vorhaben beginnt im Gemeindegebiet von Leonding bei Bestandskilometer 190,300 am Ende des Westkopfes des Linzer Hauptbahnhofes, wo es an das bereits gemäß UVP-G 2000 und EisbG genehmigte Projekt "Linz Hbf. - Westseite inkl. LILO" (Bescheid der BMVIT vom 23.12.2013, BMVIT-820.317/0008-IV/SCH2/2013) anschließt. Die Trasse folgt im Gemeindegebiet von Leonding der Bestandsstrecke (= HL-2-Strecke), wobei die Gleise der (neuen) HL-1-Strecke nördlich des Bestandes (rechts der Bahn) zugelegt werden. Die Linzer Lokalbahn (LILO) wird in diesem Bereich verlegt und somit an die neue Westbahntrasse angepasst, wobei die Änderungen an der LILO nicht Teil des beschwerdegegenständlichen Vorhabens sind. Die Haltestelle Leonding der Westbahn wird inklusive Park & Ride-Anlage neu errichtet (Inselbahnsteig mit Überdachung und barrierefreien Zugängen). Ebenso wird die Haltestelle Leonding der Linzer Lokalbahn (LILO) neu errichtet. Vor der Unterführung der L1227 Paschinger Straße schwenkt ab ca. Projekt-km 193,9 die neue, 4-gleisige Trasse nach Süden vom Bestand ab und führt an den Flughafen Hörsching (blue danube airport Linz) heran. Eine hochwertige Anbindung des Flughafens Hörsching ist im Gesamtverkehrskonzept Oberösterreich 2008 (S. 113) als "erforderliche Infrastrukturmaßnahme" ausdrücklich vorgesehen (6.3.11. Planungsübereinkommen regionaler Schienenverkehr Bund - Land, Maßnahme 13: "Nahverkehrsgerechter Ausbau der Westbahn im Streckenabschnitt zwischen Linz und Vöcklabruck, einschließlich der Anbindung des Flughafens Linz-Hörsching."). Im Bereich des Flughafens Hörsching wird eine neue Haltestelle (Inselbahnsteig mit Überdachung und barrierefreien Zugängen) inklusive Park & Ride-Anlage und das neue Elektronische Stellwerk (ESTW) Hörsching errichtet. Nördlich der Trasse wird in diesem Bereich in Parallellage die neue Umfahrung Pasching - Abschnitt West (als Ersatz für die L533 - Flughafenstraße) realisiert. Nach dem Flughafen Hörsching schwenkt die Trasse wieder an den Bestand. Im Anschwenkbereich der Trasse an den Bestand werden die bestehenden Anschlussbahnen Schenker und Bundesheer an das gegenständliche Vorhaben lagemäßig angepasst. Die Verschwenkungstrasse zum Flughafen Hörsching ersetzt eine Trassenführung auf der derzeit bestehenden Eisenbahntrasse, die in diesem Bereich zur Gänze aufgelassen wird. Die Konsenswerberin hat sich nach Durchführung des Trassenauswahlverfahrens für die letztlich eingereichte Verschwenkungslösung (Variante SUED4-RV) entschieden, weil diese Variante nach Ansicht der Konsenswerberin gegenüber der als annähernd gleichwertig bewerteten Variante BEST4 (Bestandsausbau) verschiedene, in der Einreichung (Einlagezahl 02-01.02 Trassenauswahlverfahren) dargestellte Vorteile aufweist. Aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergibt sich, dass die Variante SUED4 während der Bauphase deutlich geringere Auswirkungen auf die Betriebsführung hat, leichter verwirklicht werden kann und im Bereich Pasching/Hörsching das Siedlungsgebiet von Lärm und Erschütterungen entlastet. Ab der Unterführung der B133 Theninger Straße (ca. Projekt-km 200,5) verläuft die Trasse wieder weitestgehend im Bestand. Die Gleise der HL-2-Strecke werden in diesem Bereich auf der Südseite (links der Bahn) der Bestandstrecke (= HL-1-Strecke) zugelegt. Die Haltestelle Oftering wird inklusive Park & Ride-Anlage im Zuge des gegenständlichen Projektes neu errichtet (Inselbahnsteig mit Überdachung und barrierefreien Zugängen). Als Ersatz für den entfallenden Rübenverladeplatz im Bereich des Bahnhofs Hörsching wird ein neuer Rübenverladeplatz an der Gemeindegrenze Oftering/Marchtrenk (ca. Projekt-km 203,5 links der Bahn) errichtet. Die bestehende Schleife Traun - Marchtrenk wird geringfügig in der Lage angepasst und bei Projekt-km 204,9 in das Gleis 1 der HL-2-Strecke angebunden. Unmittelbar vor dem Projektende wird das Unterwerk Marchtrenk links der Bahn neu errichtet. Das Vorhaben endet in Projekt-km 206,038 (entspricht Bestands-km 205,700) vor dem Bahnhof Marchtrenk, wo in weiterer Folge das noch in Planung befindliche Projekt "Viergleisiger Ausbau der Westbahn, Abschnitt Marchtrenk - Wels Fbf - Wels Hbf" anschließen wird. Das gegenständliche Vorhaben wird in drei Teilräume gegliedert: * Teilraum Linz - Leonding (ca. km 190,3 - ca. km 193,5) * Teilraum Pasching - Hörsching (ca. km 193,5 - ca. km 200,1) * Teilraum Oftering - Marchtrenk (ca. km 200,1 - ca. km 206,0). In der Umweltverträglichkeitserklärung (u.a. Einlagezahl 01-01.04 Umweltverträglichkeitserklärung Zusammenfassung, S. 21 ff.) sind diese Teilräume näher beschrieben. Die Antragsänderung AE01 vom 20.06.2018 (siehe unter Punkt 1.1.4.) ist in den von der Konsenswerberin vorgelegten, vom Bundesverwaltungsgericht mit Edikt kundgemachten und mit der Ladung für die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nochmals vollständig an alle Verfahrensparteien übermittelten Änderungsunterlagen detailliert beschrieben bzw. grafisch dargestellt. Die vorgesehenen Projektänderungen wurden durch die gerichtlich bestellten Sachverständigen geprüft, wobei alle Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen sind, dass es sich aus dem Blickwinkel des jeweiligen Fachbereiches nicht um wesentliche Änderungen handelt. Konkret betrachtete der Sachverständige für den Fachbereich Luftfahrt die dargestellten Änderungen als irrelevant, da der Fachbereich durch die Änderungen nicht berührt ist. Die Fachbereiche Eisenbahnwesen und Eisenbahnbautechnik; Eisenbahnbetrieb; Elektrotechnik, elektromagnetische Felder, Licht und Beschattung; Luft und Klima; Abfallwirtschaft und Boden; Forstwesen einschließlich Wald- und Wildökologie; werden durch einzelne Änderungen berührt, diese Änderungen haben aber nach Ansicht der Sachverständigen keine Wirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G bzw. deren integrative Betrachtung. In diesen Fachbereichen wurden daher von den Sachverständigen aufgrund der Antragsänderung auch keine neuen zwingenden Maßnahmen für erforderlich gehalten. Der Fachbereich Erschütterungen wird durch die Projektänderung berührt. Der Sachverständige stellte zusammenfassend fest, dass die Maßnahmen und Wirkungen, die durch die Änderungen bewirkt werden, den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung des behördlichen Grundsatzgenehmigungsverfahrens entsprechen und keine weiteren zwingenden Maßnahmen erforderlich sind. Der Fachbereich Lärmschutz wird durch die Projektänderungen berührt. Der Sachverständige stellte zusammenfassend fest, dass die Kriterien des UVP-G jedenfalls weiter erreicht werden, da die schalltechnischen Wirkungen der Änderungen im Vergleich zu den Ergebnissen im Umweltverträglichkeitsgutachten aufgrund der vor allem im Teilabschnitt Linz-Leonding erreichten Reduzierung der Lärmimmissionen deutlich günstiger zu beurteilen sind (zu den konkreten Verbesserungen vgl. Gutachterliche Aussagen zu den Änderungen, S. 43). Der Sachverständige schlug die Anpassung einzelner Maßnahmen vor.Der Fachbereich Lärmschutz wird durch die Projektänderungen berührt. Der Sachverständige stellte zusammenfassend fest, dass die Kriterien des UVP-G jedenfalls weiter erreicht werden, da die schalltechnischen Wirkungen der Änderungen im Vergleich zu den Ergebnissen im Umweltverträglichkeitsgutachten aufgrund der vor allem im Teilabschnitt Linz-Leonding erreichten Reduzierung der Lärmimmissionen deutlich günstiger zu beurteilen s