Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 15.05.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 29.05.2019 mit der Maßgabe ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Enthaftung des Beschwerdeführers betrage. In weiterer Folge übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte ihn zur Beantwortung von Fragen auf. Mit Schreiben vom 19.03.2020 übermittelte der Beschwerdeführer die Beantwortung der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an ihn gerichteten Fragen und führte insbesondere aus, er sei geschieden und habe eine Tochter; diese lebe, ebenso wie seine Eltern, derzeit im Iran. Weitere Familienangehörige würden in den USA, im Vereinigten Königreich sowie in Belgien leben. In Österreich verfüge er über eine Wohnadresse und über Sozialkontakte. Mit Bescheid vom 03.04.2020, Zahl 1102830910/200288961, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - aufschiebend bedingt mit Ende der Strafhaft -
2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.Mit Bescheid vom 03.04.2020, Zahl 1102830910/200288961, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - aufschiebend bedingt mit Ende der Strafhaft -
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Gegen diesen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien; in eventu wurde beantragt, ein gelinderes Mittel anzuordnen. Überdies wurden eine schriftliche Vereinbarung über eine Bittleihe sowie ein handschriftlich ausgefüllter Meldezettel vorgelegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Zudem beantragte es, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher genannten Kosten verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ordnete die Schubhaft (ursprünglich) mit Bescheid vom 03.04.2020, Zahl 1102830910/200288961, über den Beschwerdeführer - aufschiebend bedingt mit Ende der Strafhaft -
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat bei der afghanischen Vertretungsbehörde rechtzeitig ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet. 1.
der StPO, zu hindern versucht, indem er danach trachtete, sich vom Festhaltegriff loszureißen und mit den Beinen nach den Polizisten trat. Der Beschwerdeführer hat sich weiters, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss großer Mengen Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und am 19.04.2017 in einer näher bezeichneten Asylunterkunft gegen eine Zimmertür getreten, einen Wandschuhschrank eingeschlagen sowie mit einem Stuhl auf eine Toilette eingeschlagen, wodurch ein Schaden in Höhe von circa 520,-- Euro entstand. Mildernd wurde das reumütige Geständnis, erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die Tatbegehung binnen offener Probezeit und die einschlägige Vorstrafe gewertet.Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 16.08.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des Paragraph 287, StGB wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie der (teilweise versuchten) Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie des tätlichen Angriffes auf einen Beamten nach Paragraphen 270, Absatz eins und 269 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt. In weiterer Folge wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert und die Anordnung der Bewährungshilfe aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss großer Mengen Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und am 21.09.2017 in Wien einen näher genannten Polizisten während der Ausführung des Streifendienstes, somit während einer Amtshandlung (Paragraph 269, Absatz 3, StGB), tätlich angegriffen, indem er mit der Faust zwei Mal gegen dessen Brust schlug, im Anschluss an die soeben dargelegte Tathandlung zwei Polizisten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme
der StPO, zu hindern versucht, indem er danach trachtete, sich vom Festhaltegriff loszureißen und mit den Beinen nach den Polizisten trat. Der Beschwerdeführer hat sich weiters, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss großer Mengen Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und am 19.04.2017 in einer näher bezeichneten Asylunterkunft gegen eine Zimmertür getreten, einen Wandschuhschrank eingeschlagen sowie mit einem Stuhl auf eine Toilette eingeschlagen, wodurch ein Schaden in Höhe von circa 520,-- Euro entstand. Mildernd wurde das reumütige Geständnis, erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die Tatbegehung binnen offener Probezeit und die einschlägige Vorstrafe gewertet. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 25.04.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15 und § 269 Abs. 1 StGB, des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen nach § 218 Abs. 1 Z 1 StGB, der Vergehen des (teilweise versuchten) unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 2a SMG, § 15 StGB, sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15 und 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat in Wien am 24.01.2019 fremde bewegliche Sachen eines näher genannten Unternehmens, und zwar eine Jeanshose im Wert von 29,99 Euro, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er diese an sich nahm und ohne zu bezahlen den Kassabereich passierte, wobei er jedoch von dem ihn beobachtenden Ladendetektiv in weiterer Folge angehalten werden konnte. Der Beschwerdeführer hat weiters in Wien am 14.02.2019 eine näher genannte Frau durch eine geschlechtliche Handlung an ihr belästigt, indem er ihr mit der rechten Hand auf ihren rechten hinteren und seitlichen Oberschenkel sowie ihre rechte Gesäßhälfte griff und mit seiner Hand hinauf und hinunter fuhr. Der Beschwerdeführer hat weiters in Wien am 14.02.2019 Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung sowie der in weiterer Folge erfolgten Fixierung aufgrund seines renitenten Verhaltens, zu hindern versucht, indem er einen näher genannten Polizisten an der Jacke ergriff und versuchte, sich dadurch aus der Fixierung zu lösen, indem er kraftvoll seinen Oberkörper in seine gewählte Fluchtrichtung riss, sodass der Polizist seinen Griff verstärken und ihn in weiterer Folge durch einen Gleichgewichtsbruch zu Boden bringen musste, weshalb es beim Versuch blieb. Der Beschwerdeführer hat weiters in Wien am 28.02.2019 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Marihuana (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA), an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich überlassen, und zwar einer näher genannten Person ein Baggy zum Preis von 10,-- Euro, wobei das Suchtgiftgeschäft im Bereich des Vorplatzes eines näher genannten Bahnhofes für zumindest 40 Personen wahrnehmbar war; er hat überdies Suchtgift, und zwar Marihuana (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA), anderen zu überlassen versucht, und zwar unbekannten Abnehmern ein Baggy unbestimmten Gewichtes, indem er dieses an einem notorisch bekannten Suchtgiftumschlagplatz zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt; er hat überdies Suchtgift, und zwar Marihuana (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA), zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar ein Baggy unbestimmten Gewichtes. Mildernd wurden der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie das teilweise reumütige Geständnis, erschwerend wurden die zwei einschlägigen Vorstrafen, die neuerliche Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie der rasche Rückfall gewertet.Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 25.04.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15 und Paragraph 269, Absatz eins, StGB, des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, der Vergehen des (teilweise versuchten) unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins und 2, 27 Absatz 2 a, SMG, Paragraph 15, StGB, sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat in Wien am 24.01.2019 fremde bewegliche Sachen eines näher genannten Unternehmens, und zwar eine Jeanshose im Wert von 29,99 Euro, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er diese an sich nahm und ohne zu bezahlen den Kassabereich passierte, wobei er jedoch von dem ihn beobachtenden Ladendetektiv in weiterer Folge angehalten werden konnte. Der Beschwerdeführer hat weiters in Wien am 14.02.2019 eine näher genannte Frau durch eine geschlechtliche Handlung an ihr belästigt, indem er ihr mit der rechten Hand auf ihren rechten hinteren und seitlichen Oberschenkel sowie ihre rechte Gesäßhälfte griff und mit seiner Hand hinauf und hinunter fuhr. Der Beschwerdeführer hat weiters in Wien am 14.02.2019 Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung sowie der in weiterer Folge erfolgten Fixierung aufgrund seines renitenten Verhaltens, zu hindern versucht, indem er einen näher genannten Polizisten an der Jacke ergriff und versuchte, sich dadurch aus der Fixierung zu lösen, indem er kraftvoll seinen Oberkörper in seine gewählte Fluchtrichtung riss, sodass der Polizist seinen Griff verstärken und ihn in weiterer Folge durch einen Gleichgewichtsbruch zu Boden bringen musste, weshalb es beim Versuch blieb. Der Beschwerdeführer hat weiters in Wien am 28.02.2019 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Marihuana (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA), an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich überlassen, und zwar einer näher genannten Person ein Baggy zum Preis von 10,-- Euro, wobei das Suchtgiftgeschäft im Bereich des Vorplatzes eines näher genannten Bahnhofes für zumindest 40 Personen wahrnehmbar war; er hat überdies Suchtgift, und zwar Marihuana (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA), anderen zu überlassen versucht, und zwar unbekannten Abnehmern ein Baggy unbestimmten Gewichtes, indem er dieses an einem notorisch bekannten Suchtgiftumschlagplatz zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt; er hat überdies Suchtgift, und zwar Marihuana (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA), zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar ein Baggy unbestimmten Gewichtes. Mildernd wurden der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie das teilweise reumütige Geständnis, erschwerend wurden die zwei einschlägigen Vorstrafen, die neuerliche Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie der rasche Rückfall gewertet. 1.2.3. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer leistet in der Schubhaft Hausarbeit, geht darüber hinaus in Österreich jedoch keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein (ausreichendes) Einkommen aus legaler Tätigkeit und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Bekannten, der ihm unentgeltlich Wohnraum zur Verfügung stellen würde. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen 2139717-1, 2159724-1 und 2230448-1, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.1.1. Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hatte bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffen; sie sind - auch aufgrund der Vorlage der Kopie eines (abgelaufenen) Reisepasses - unstrittig. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde, ist er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.1.2. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus der Aktenlage; gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen des Beschwerdeführers wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde; eine solche wurde vom Beschwerdeführer ebenso nicht behauptet. 2.1.3. Dass der Beschwerdeführer seit 12.04.2020 - nach Entlassung aus der Strafhaft und anschließender Verbüßung einer Verwaltungsstrafe - in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich - ebenso wie die rechtzeitige Einleitung eines Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der afghanischen Vertretungsbehörde - aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung zu der behördlichen Anordnung der Schubhaft ergibt sich zudem aus der zitierten Entscheidung. 2.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr: 2.2.1. Die Feststellungen zu dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2017 sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2019 ergeben sich aus den genannten Entscheidungen. 2.2.2. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht vertrauenswürdig und nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, ergibt sich insbesondere aus den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie aus der teilweisen Verletzung von Meldevorschriften. Dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung in Österreich nur teilweise nachkam, ergibt sich überdies aus einem im Akt einliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie den im Akt einliegenden Urteilen. 2.2.3. Die Feststellung, dass in Österreich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben, beruht ebenso wie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich - abgesehen von seiner Tätigkeit als Hausarbeiter in der Schubhaft - keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, er in Österreich kein Einkommen hat und über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen verfügt, auf seinen diesbezüglichen Angaben. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich einen Bekannten hat, der ihm unentgeltlich Wohnraum zur Verfügung stellen würde, basiert überdies auf der vorgelegten schriftlichen Vereinbarung über eine Bittleihe sowie dem handschriftlich ausgefüllten Meldezettel. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.1. Gesetzliche Grundlagen: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: "§ 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich strafbare Handlungen begangen und weist drei Verurteilungen wegen der (teilweise versuchten) Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des tätlichen Angriffes auf einen Beamten, der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen, der Sachbeschädigung sowie des Diebstahls auf. Zuletzt wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.04.2019 zu einer unbedingten Freiheitstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Das zuständige Strafgericht wertete dabei den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie das teilweise reumütige Geständnis als mildernd, jedoch die zwei einschlägigen Vorstrafen, die neuerliche Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie den raschen Rückfall als erschwerend. Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht; er ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen und hat auch teilweise gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen. Wie oben dargelegt, besteht kein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich zudem nicht beruflich verankert und verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zu Existenzsicherung. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht. 3.1.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher auch eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher auch eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. 3.3.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Höhe der als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge regelt § 1 VwG-AufwErsV.3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die Höhe der als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge regelt Paragraph eins, VwG-AufwErsV. 3.3.3. Die belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz; ein solcher wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebührt daher
GVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und
G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20.Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und
Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage, des Inhaltes der Beschwerde und der Stellungnahme der belangten Behörde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde überdies weder vom Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter noch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage, des Inhaltes der Beschwerde und der Stellungnahme der belangten Behörde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde überdies weder vom Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter noch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragt. 3.5. Zu Spruchteil B) - Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme der belangten Behörde findet sich ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W275.2230448.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.