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{'item': 'W167 2175057-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2020 GeschäftszahlW167 2175057-1 SpruchW167 2175057-1/13E W167 2175058-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX und XXXX , beide StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX (1.) Zl. XXXX und (2.) Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 und römisch 40 , beide StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 (1.) Zl. römisch 40 und (2.) Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des jeweiligen Bescheides werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. des jeweiligen Bescheides werden als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. bis IV. der angefochtenen Bescheide wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. der angefochtenen Bescheide wird römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gültig bis 25.04.2021 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gültig bis 25.04.2021 erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet, afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe/Religionsgemeinschaft der Sikh. Sie stellten am XXXX nach illegaler Einreise die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am XXXX vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben die Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi befragt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie in ihrer Heimat aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von den Paschtunen bzw. Muslimen misshandelt und bedroht worden seien. Die Beschwerdeführer seien aufgefordert worden, ihre Religion zu wechseln. Per Brief sei gedroht worden, die Erstbeschwerdeführerin zu verschleppen. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, etwa zwei Jahre vor der Ausreise sei XXXX entführt worden und er habe Lösegeld für die Freilassung gezahlt. Er sei gefoltert worden.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet, afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe/Religionsgemeinschaft der Sikh. Sie stellten am römisch 40 nach illegaler Einreise die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am römisch 40 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben die Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi befragt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie in ihrer Heimat aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von den Paschtunen bzw. Muslimen misshandelt und bedroht worden seien. Die Beschwerdeführer seien aufgefordert worden, ihre Religion zu wechseln. Per Brief sei gedroht worden, die Erstbeschwerdeführerin zu verschleppen. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, etwa zwei Jahre vor der Ausreise sei römisch 40 entführt worden und er habe Lösegeld für die Freilassung gezahlt. Er sei gefoltert worden.
  3. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "belangte Behörde") im Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Punjabi. Gefragt nach den Fluchtgründen brachten die Beschwerdeführer ergänzend vor, dass sie von den Taliban bedroht und schikaniert worden seien. Die Taliban hätten regelmäßig Geld gefordert. XXXX sei von den Taliban entführt und gegen Lösegeld freigelassen worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe zunächst die schlepperunterstützte Ausreise XXXX organisiert und ca. zwei Jahre später die Ausreise für ihn und seine Frau. In der Heimat habe der Zweitbeschwerdeführer ein XXXX betrieben.
  4. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "belangte Behörde") im Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Punjabi. Gefragt nach den Fluchtgründen brachten die Beschwerdeführer ergänzend vor, dass sie von den Taliban bedroht und schikaniert worden seien. Die Taliban hätten regelmäßig Geld gefordert. römisch 40 sei von den Taliban entführt und gegen Lösegeld freigelassen worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe zunächst die schlepperunterstützte Ausreise römisch 40 organisiert und ca. zwei Jahre später die Ausreise für ihn und seine Frau. In der Heimat habe der Zweitbeschwerdeführer ein römisch 40 betrieben.
  5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und es wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
  6. Mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde vom römisch 40 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt und es wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ihre Fluchtgründe nicht haben glaubhaft machen können, da sie ihre persönliche Bedrohungslage vage und nicht substantiiert dargestellt hätten. Eine Verfolgung im Sinne der GFK habe nicht festgestellt werden können. Die diskriminierenden Handlungen und Anfeindungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung, denen die Beschwerdeführer als Angehörige der Sikhs ausgesetzt waren, würden in ihrer Intensität keine konkret gegen ihre Person als solche gerichtete Verfolgungshandlung darstellen. Die Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Sie könnten sich auf die Unterstützung der in Kabul vorhandenen Sikh-Community verlassen. Die Beschwerdeführer würden zudem in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügen, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe. Den Beschwerdeführern wurde ein Rechtsberater beigegeben.
  7. Die vertretenen Beschwerdeführer erhoben gegen die genannten Bescheide fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Es liege eine Verfolgung aus religiösen Gründen sowie hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin eine geschlechterspezifische Verfolgung (Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) vor. Die afghanischen Behörden seien nicht in der Lage, die diesbezüglichen Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Nicht grundlos seien seit Beginn der Taliban Herrschaft über 95 % der Sikh geflüchtet. Es werde auf Länderberichte betreffend Religionsfreiheit und der Situation von Frauen in Afghanistan verwiesen. Die Beschwerdeführer würden im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein. In Österreich hätten die Beschwerdeführer bereits die deutsche Sprache erlernt sowie soziale Kontakte geknüpft und somit sehr beachtliche Integrationsbemühungen gesetzt.
  8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführer wurden im Beisein ihres Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi u.a. eingehend zu ihren Fluchtgründen und zu ihrer Lebenssituation in Österreich befragt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführer wurden im Beisein ihres Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi u.a. eingehend zu ihren Fluchtgründen und zu ihrer Lebenssituation in Österreich befragt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
  11. Mit Schreiben vom XXXX langten Stellungnahmen der Beschwerdeführer zu den aktuellen Länderberichten bzw. zur Accord-Anfrage betreffend die Lage der Sikhs vom 17.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in denen im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt wird.
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 langten Stellungnahmen der Beschwerdeführer zu den aktuellen Länderberichten bzw. zur Accord-Anfrage betreffend die Lage der Sikhs vom 17.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in denen im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Feststellungen zur Person der Erstbeschwerdeführerin Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Afghanistan geboren. Sie stammt aus XXXX , wo sie - auch nach der Eheschließung mit dem Zweitbeschwerdeführer - bis zu ihrer Ausreise nach Europa lebte. Sie ist afghanische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe/Religionsgemeinschaft der Sikh an. Ihre Muttersprache ist Punjabi, sie spricht aber auch schlecht Paschtu. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Afghanistan keine Schule besucht und ausschließlich den Haushalt geführt.Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Afghanistan geboren. Sie stammt aus römisch 40 , wo sie - auch nach der Eheschließung mit dem Zweitbeschwerdeführer - bis zu ihrer Ausreise nach Europa lebte. Sie ist afghanische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe/Religionsgemeinschaft der Sikh an. Ihre Muttersprache ist Punjabi, sie spricht aber auch schlecht Paschtu. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Afghanistan keine Schule besucht und ausschließlich den Haushalt geführt. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben XXXX . Weitere Kinder hat die Erstbeschwerdeführerin nicht.Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben römisch 40 . Weitere Kinder hat die Erstbeschwerdeführerin nicht. Sie befindet sich in einem fortgeschrittenen Alter und leidet an verschiedenen altersbedingten Einschränkungen und Krankheiten, wie beispielsweise XXXX . Sie steht diesbezüglich in ärztlicher Behandlung.Sie befindet sich in einem fortgeschrittenen Alter und leidet an verschiedenen altersbedingten Einschränkungen und Krankheiten, wie beispielsweise römisch 40 . Sie steht diesbezüglich in ärztlicher Behandlung. 1.
  15. Feststellungen zur Person des Zweitbeschwerdeführers Der Zweitbeschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren. Er stammt aus XXXX wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa ein XXXX betrieben hatte und lebte. Er hat die Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan geheiratet. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe/Religionsgemeinschaft der Sikh an. Die Muttersprache des Zweitbeschwerdeführers ist Punjabi. Darüber hinaus spricht der Zweitbeschwerdeführer nach eigenen Angaben auch Paschtu und Farsi.Der Zweitbeschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren. Er stammt aus römisch 40 wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa ein römisch 40 betrieben hatte und lebte. Er hat die Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan geheiratet. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe/Religionsgemeinschaft der Sikh an. Die Muttersprache des Zweitbeschwerdeführers ist Punjabi. Darüber hinaus spricht der Zweitbeschwerdeführer nach eigenen Angaben auch Paschtu und Farsi. Er ist mit der Erstbeschwerdeführerin verheiratet, XXXX . XXXX weitere Kinder aus einer früheren Ehe des Zweitbeschwerdeführers leben XXXX in Europa.Er ist mit der Erstbeschwerdeführerin verheiratet, römisch 40 . römisch 40 weitere Kinder aus einer früheren Ehe des Zweitbeschwerdeführers leben römisch 40 in Europa. Der Zweitbeschwerdeführer ist nicht mehr im erwerbsfähigen Alter und leidet an verschiedenen altersbedingten Einschränkungen und Krankheiten, wie beispielsweise XXXX Er steht diesbezüglich in ärztlicher bzw. medikamentöser Behandlung.Der Zweitbeschwerdeführer ist nicht mehr im erwerbsfähigen Alter und leidet an verschiedenen altersbedingten Einschränkungen und Krankheiten, wie beispielsweise römisch 40 Er steht diesbezüglich in ärztlicher bzw. medikamentöser Behandlung. Der Zweitbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin lebten gemeinsam bis zu ihrer Ausreise im Heimatort. Der Lebensunterhalt wurde durch die Einnahmen durch XXXX des Zweitbeschwerdeführers bestritten.Der Zweitbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin lebten gemeinsam bis zu ihrer Ausreise im Heimatort. Der Lebensunterhalt wurde durch die Einnahmen durch römisch 40 des Zweitbeschwerdeführers bestritten. 1.
  16. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer Die Beschwerdeführer reisten im Jahr XXXX aus Afghanistan aus, gelangten unter Umgehung der Grenzvorschriften ins Bundesgebiet und stellten am XXXX die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführer reisten im Jahr römisch 40 aus Afghanistan aus, gelangten unter Umgehung der Grenzvorschriften ins Bundesgebiet und stellten am römisch 40 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer wurden in ihrem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, sind nicht vorbestraft und hatten mit den Behörden ihres Heimatstaates nie Probleme. Sie waren nie politisch tätig und gehörten nie einer politischen Partei an. Die Beschwerdeführer waren aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikhs in Afghanistan teilweise Beschimpfungen und Diskriminierung der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Diese waren jedoch nicht von einer derartigen Intensität, dass daraus eine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden könnte. Das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden: Die Beschwerdeführer wurden in ihrem Herkunftsstaat von den Taliban nicht konkret und individuell mit dem Tod oder der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht. Der Zweitbeschwerdeführer wurde nicht regelmäßig von den Taliban aufgesucht und es wurde von ihm nicht Geld gefordert. Die Beschwerdeführer haben auch keine Drohbriefe erhalten. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung durch Privatpersonen oder staatliche Stellen droht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund ihres Aufenthalts in Europa als verwestlicht wahrgenommen werden würden und aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wären. Konkret gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten bzw. sozialen Normen in Afghanistan darstellen würde und diese verinnerlicht hat. Auch sonst haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise für eine den Beschwerdeführern in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben. Eine Gruppenverfolgung von Sikh liegt in Afghanistan nicht vor. 1.
  17. Zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführer in Österreich: Die Beschwerdeführer befinden sich seit ihrer Antragstellung in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig und gehen keiner Beschäftigung nach. Die Beschwerdeführer leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Die Erstbeschwerdeführerin kümmert sich - wie auch im Herkunftsstaat - den Haushalt und die Familie. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in Österreich einen Werte und Orientierungskurs und einen Deutschkurs, den sie allerdings aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte in Österreich einen Werte und Orientierungskurs. XXXX . Die Beschwerdeführer leben mit ihnen nicht zusammen, haben mit ihnen aber regelmäßigen Kontakt.römisch 40 . Die Beschwerdeführer leben mit ihnen nicht zusammen, haben mit ihnen aber regelmäßigen Kontakt. Daneben bestehen Kontakte der Beschwerdeführer im Wege ihrer Volksgruppe/Religionsgemeinschaft. Es konnten keine weiteren substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich festgestellt werden. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  18. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 1.5.
  19. Den Beschwerdeführern könnte bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsprovinz aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. 1.5.
  20. Der Zweitbeschwerdeführer befindet sich in einem nicht mehr erwerbsfähigen Alter, ist hochgradig schwerhörig und leidet auch sonst altersbedingt an verschiedenen Gesundheitseinschränkungen und Erkrankungen. Eine adäquate Pflege und medizinische Betreuung des mittellosen Zweitbeschwerdeführers im nicht mehr erwerbsfähigen Alter erscheint in Anbetracht der schwierigen Versorgungslage in ganz Afghanistan nicht gewährleistet. Die Kinder der Beschwerdeführer leben nicht in Afghanistan und auch die Erstbeschwerdeführerin unterliegt (auch altersbedingten) gesundheitlichen Beeinträchtigungen, weshalb eine Betreuung und allfällige Pflege durch Familienangehörigen in Afghanistan nicht möglich ist. Es wäre dem Zweitbeschwerdeführer auch nicht möglich, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können. Er würde daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten. Er kann selbst nicht mehr für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Angesichts dessen steht dem Zweitbeschwerdeführer schon deshalb keine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative in Afghanistan zur Verfügung. Die mittellose Erstbeschwerdeführerin ist ebenfalls in einem fortgeschrittenen Alter, hat ihr gesamtes bisheriges Leben als Hausfrau gearbeitet und verfügt über keinerlei Ausbildung oder Berufserfahrung. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre sie deshalb ebenfalls nicht in der Lage grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Sie kann selbst nicht für ihr Auskommen und Fortkommen sorgen, und auch nicht ihren Ehemann erhalten. Die Sikh-Community in Kabul gilt als die größte des ganzen Landes und verfügt über zahlreiche Vereine und Büros, doch ist etwa UNHCR der Auffassung, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist (UNHCR-Richtlinie vom
  21. August 2018 HCR/EG/AFG/18/02). Auch verfügen die Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul, weshalb Kabul als innerstattliche Fluchtalternative auch aus diesem Grund ausscheidet. 1.
  22. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 (LIB), - UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR), - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO) und - ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 17.07.2018: Lage der Sikhs: Größe der Gemeinschaft, wirtschaftliche Situation, Diskriminierungen bzw. Verfolgungshandlungen, Sicherheitslage von Sikh-Frauen, aktuelle Vorfälle (ACCORD) 1.6.
  23. Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B).Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B). Für die Sicherheit in Afghanistan sind verschiedene Organisationseinheiten der afghanischen Regierungsbehörden verantwortlich. Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan National Police (ANP) und die Afghan Local Police (ALP). Die Afghan National Army (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Die ALP wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB, Kapitel 5). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 3). 1.6.
  24. Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 21). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 21). Der durchschnittliche Lohn beträgt in etwa 300 Afghani (ca. USD 4,3) für Hilfsarbeiter, während gelernte Kräfte bis zu 1.000 Afghani (ca. USD 14,5) pro Tag verdienen können (EASO Netzwerke, Kapitel 4.1). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 21). Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapitel 4.2.).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapitel 4.2.). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.6.
  25. Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 22). Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. (LIB, Kapitel 22.1). 1.6.
  26. Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 17). 1.6.
  27. Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 16). Die UNCHR-Richtlinien führen unter ihren Risikoprofilen auch religiöse Minderheiten auf und weisen darauf hin, dass nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, weiterhin im geltenden Recht diskriminiert werden. Zwar enthält das Strafgesetzbuch von 2017 Bestimmungen hinsichtlich "Straftaten, die eine Beleidigung einer Religion darstellen", ungeachtet dessen werden nicht-muslimische Minderheiten Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich schikaniert und in manchen Fällen tätlich angegriffen. Es wird berichtet, dass sich nicht-muslimische Frauen genötigt sehen, eine Burka oder andere Gesichtsschleier zu tragen, um sich sicherer in der Öffentlichkeit bewegen zu können und den gesellschaftlichen Druck zu verringern. Es sind im Jahr 2017 auch - hauptsächlich auf regierungsfeindliche Kräfte zurückzuführende - Fälle gezielter Tötungen, Entführungen, und Einschüchterungen von Religionsgelehrten und religiösen Führern, sowie Anschlägen auf Gebetsstätten und Personen, die ihr Recht auf Religionsausübung durch Gottesdienst, Bräuche und Riten wahrnahmen dokumentiert. UNHCR ist der Ansicht, dass für Angehörige religiöser Minderheiten abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Religion oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung zu bieten. (UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, III. A.
  28. a und Zusammenfassung)Die UNCHR-Richtlinien führen unter ihren Risikoprofilen auch religiöse Minderheiten auf und weisen darauf hin, dass nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, weiterhin im geltenden Recht diskriminiert werden. Zwar enthält das Strafgesetzbuch von 2017 Bestimmungen hinsichtlich "Straftaten, die eine Beleidigung einer Religion darstellen", ungeachtet dessen werden nicht-muslimische Minderheiten Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich schikaniert und in manchen Fällen tätlich angegriffen. Es wird berichtet, dass sich nicht-muslimische Frauen genötigt sehen, eine Burka oder andere Gesichtsschleier zu tragen, um sich sicherer in der Öffentlichkeit bewegen zu können und den gesellschaftlichen Druck zu verringern. Es sind im Jahr 2017 auch - hauptsächlich auf regierungsfeindliche Kräfte zurückzuführende - Fälle gezielter Tötungen, Entführungen, und Einschüchterungen von Religionsgelehrten und religiösen Führern, sowie Anschlägen auf Gebetsstätten und Personen, die ihr Recht auf Religionsausübung durch Gottesdienst, Bräuche und Riten wahrnahmen dokumentiert. UNHCR ist der Ansicht, dass für Angehörige religiöser Minderheiten abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Religion oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung zu bieten. (UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, römisch drei. A.
  29. a und Zusammenfassung) Sikhs und Hindus Die Gemeinschaft der Sikhs und Hindus schätzte 2018 ihre Größe in Afghanistan auf ca. 700 Mitglieder. Im Jahr 2017 hatte sie noch 1.300 Mitglieder umfasst, der Rest ist im Laufe des Jahres emigriert. Noch vor einigen Jahrzehnten lebten einige Hunderttausend Hindus und Sikhs in Afghanistan. Eine sich angeblich verschlechternde wirtschaftliche Lage der Gemeinschaften, erhöhte Sicherheitsbedenken sowie fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt waren laut Sikh-Führern Hauptgrund einer verstärkten Emigration. Hindus und Sikhs leben im
  30. Kabuler Stadtbezirk im Stadtteil Hindu Gozar sowie in den Provinzen Nangarhar und Ghazni. In Jalalabad war im Jänner 2017 weiterhin eine bedeutende Anzahl von Sikhs ansässig. Es gibt zwei aktive Gurudwaras (Gebetsstätten der Sikhs) in Kabul und vier Hindu-Tempel landesweit, davon zwei in Kabul sowie je einen in Jalalabad und Helmand (LIB, Kapitel 16.3). Berichten zufolge werden Hindus und Sikhs von großen Teilen der muslimischen Bevölkerung als Außenseiter betrachtet. Sie sind verbalen und physischen Übergriffen, Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, können jedoch ihren Glauben öffentlich ausüben. Quellen zufolge sind Hindus weniger gefährdet als Sikhs; der Grund dafür ist das Fehlen sichtbarer charakteristischer Merkmale (z.B. Kopfbedeckung) bei den Hindus. Sikhs sind zurückhaltend bei der Begehung religiöser Feste, um keine Aufmerksamkeit zu erregen und der Staat hat nur eingeschränkte Möglichkeiten, die Gemeinschaft vor alltäglichem sozialem Druck zu schützen. Der afghanische Staat verhält sich den in Afghanistan verbliebenen Sikhs gegenüber nicht feindlich. Staatliche Diskriminierung gibt es nicht, auch wenn der Weg in öffentliche Ämter für Hindus und Sikhs schon aufgrund fehlender Patronagenetzwerke schwierig ist (LIB, Kapitel 16.3). Trotz gesellschaftlicher Diskriminierung bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften weiterhin Regierungsposten. Ein Sitz im Unterhaus ist für einen Vertreter der Hindu- und Sikh-Gemeinschaft reserviert. Hindus und Sikhs vermeiden nach eigenen Angaben Landstreitigkeiten über Gerichte beizulegen, da sie Angst vor Vergeltungsaktionen haben. Sie regeln Streitfälle mittels Gemeinschaftsversammlungen oder Mediation (LIB, Kapitel 16.3). Berichten zufolge schicken Mitglieder der Sikh- und Hindu-Gemeinschaften ihre Kinder aus Angst vor Schikane durch ihre Mitschüler nicht in staatliche Schulen. In der Vergangenheit wurden die Kinder in privaten Hindu- und Sikh-Schulen unterrichtet, jedoch sind heutzutage viele davon geschlossen. Gemäß Angaben der Hindu- und Sikh-Gemeinschaften gibt es nur zwei funktionsfähige Schulen landesweit (Kabul, Jalalabad). Diese sind jedoch nicht für den Lehrbetrieb ausgestattet (LIB, Kapitel 16.3). Viele Musliminnen und Muslime lehnen insbesondere die Feuerbestattung ab, die im Hinduismus und Sikhismus das zentrale Begräbnisritual darstellt. Hindus und Sikhs berichten weiterhin von Störungen während ihrer traditionellen Feuerbestattungen durch Anrainerinnen und Anrainer aus der Nähe ihrer Kremationsstätte (shamshan). Obwohl ihnen die Regierung Land für eben diesen Zweck zur Verfügung gestellt hat, beschweren sich Sikhs, dass der Ort zu weit von urbanen Zentren entfernt liege und dieser somit u.a. wegen der schlechten Sicherheitslage unbenutzbar sei. Die Regierung stellt Polizeischutz für die Sikh- und Hindugemeinschaft zur Verfügung, während diese ihre Kremationsrituale abhalten (LIB, Kapitel 16.3). Auch UNHCR hält fest, dass keine zuverlässige Daten zur derzeitigen Größe der Gemeinschaften der Sikhs und Hindus in Afghanistan verfügbar sind, jedoch ist davon auszugehen ist, dass zahlreiche Sikhs und Hindus Afghanistan aufgrund der schwerwiegenden Probleme, denen sie ausgesetzt waren, verlassen haben. Die verbliebenen Sikhs und Hindus sind umso gefährdeter, misshandelt zu werden, insbesondere durch die Polizei und extremistischen Kräften der muslimischen Gemeinschaft. Am
  31. Juli 2018 forderte ein Selbstmordanschlag in Jalalabad, zu dem sich der Islamische Staat bekannte, Berichten zufolge 19 Tote und 20 Verletzte; 17 der Todesopfer waren Sikhs und Hindus. Laut Berichten sind die Gemeinschaften der Sikhs und Hindus - obwohl ihnen die öffentliche Ausübung ihrer Religion erlaubt ist - weiterhin Diskriminierungen durch den Staat und gesellschaftlicher Diskriminierung und Einschüchterung ausgesetzt, insbesondere auch bei Beerdigungen gemäß ihren Bräuchen. Berichten zufolge bietet die Polizei den Hindus und Sikhs Schutz während ihrer Beerdigungsrituale. Jedoch geben Mitglieder beider Religionsgemeinschaften an, dass sie sich in anderen Situationen, etwa im Zusammenhang mit Landstreitigkeiten, vom Staat schutzlos gestellt fühlen. (UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, III. A.
  32. a)Auch UNHCR hält fest, dass keine zuverlässige Daten zur derzeitigen Größe der Gemeinschaften der Sikhs und Hindus in Afghanistan verfügbar sind, jedoch ist davon auszugehen ist, dass zahlreiche Sikhs und Hindus Afghanistan aufgrund der schwerwiegenden Probleme, denen sie ausgesetzt waren, verlassen haben. Die verbliebenen Sikhs und Hindus sind umso gefährdeter, misshandelt zu werden, insbesondere durch die Polizei und extremistischen Kräften der muslimischen Gemeinschaft. Am
  33. Juli 2018 forderte ein Selbstmordanschlag in Jalalabad, zu dem sich der Islamische Staat bekannte, Berichten zufolge 19 Tote und 20 Verletzte; 17 der Todesopfer waren Sikhs und Hindus. Laut Berichten sind die Gemeinschaften der Sikhs und Hindus - obwohl ihnen die öffentliche Ausübung ihrer Religion erlaubt ist - weiterhin Diskriminierungen durch den Staat und gesellschaftlicher Diskriminierung und Einschüchterung ausgesetzt, insbesondere auch bei Beerdigungen gemäß ihren Bräuchen. Berichten zufolge bietet die Polizei den Hindus und Sikhs Schutz während ihrer Beerdigungsrituale. Jedoch geben Mitglieder beider Religionsgemeinschaften an, dass sie sich in anderen Situationen, etwa im Zusammenhang mit Landstreitigkeiten, vom Staat schutzlos gestellt fühlen. (UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, römisch drei. A.
  34. a) 1.6.
  35. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 11). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2). 1.6.
  36. Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 19.1). 1.6.
  37. Herkunftsprovinz XXXX .römisch 40 . XXXX .römisch 40 . XXXX .römisch 40 . 1.6.
  38. Situation für Rückkehrer/innen Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 23). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. (LIB, Kapitel 23). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (LIB, Kapitel 23). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit in Afghanistan Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 23). 1.6.
  39. Frauen in Afghanistan (LIB, Kapitel 18.1) Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 2.9.2019). Nach wie vor gilt Afghanistan als eines der weltweit gefährlichsten Länder für Frauen (REU 26.6.2018; vgl. AF 13.12.2017).Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 2.9.2019). Nach wie vor gilt Afghanistan als eines der weltweit gefährlichsten Länder für Frauen (REU 26.6.2018; vergleiche AF 13.12.2017). Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt ein wenig verbessert hat (BFA 4.2018; vgl. AA 2.9.2019), können sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Bewegungsfreiheit (AA 2.9.2019).Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt ein wenig verbessert hat (BFA 4.2018; vergleiche AA 2.9.2019), können sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Bewegungsfreiheit (AA 2.9.2019). Seit dem Fall der Taliban wurden jedoch langsam Fortschritte in dieser Hinsicht erreicht, welche hauptsächlich in urbanen Zentren wie z.B. Herat-Stadt zu sehen sind. Das Stadt-Land-Gefälle und die Sicherheitslage sind zwei Faktoren, welche u.a. in Bezug auf Frauenrechte eine wichtige Rolle spielen. Einem leitenden Mitarbeiter einer in Herat tätigen Frauenrechtsorganisation zufolge kann die Lage der Frau innerhalb der Stadt nicht mit den Lebensbedingungen der Bewohnerinnen ländlicher Teile der Provinz verglichen werden. Daher muss die Lage von Frauen in Bezug auf das jeweilige Gebiet betrachtet werden. Die Lage der Frau stellt sich in ländlichen Gegenden, wo regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv sind und die Sicherheitslage volatil ist, anders dar als z.B. in Herat-Stadt (BFA 13.6.2019). Die afghanische Regierung wird von den Vereinten Nationen (UN) als ehrlicher und engagierter Partner im Kampf gegen Gewalt an Frauen beschrieben (EASO 12.2017; vgl. BFA 4.2018, UNAMA/OHCHR 5.2018), der sich bemüht Gewalt gegen Frauen - beispielsweise Ermordung, Prügel, Verstümmelung, Kinderheirat und weitere schädliche Praktiken - zu kriminalisieren und Maßnahmen zur Rechenschaftspflicht festzulegen (UNAMA/OHCHR 5.2018). Wenngleich die afghanische Regierung Schritte unternommen hat, um das Wohl der Frauen zu verbessern und geschlechtsspezifische Gewalt zu eliminieren, bleibt die Situation für viele Frauen unverändert, speziell in jenen Regionen wo nach wie vor für Frauen nachteilige Traditionen fortbestehen (BFA 4.2018; vgl. UNAMA 24.12.2017).Die afghanische Regierung wird von den Vereinten Nationen (UN) als ehrlicher und engagierter Partner im Kampf gegen Gewalt an Frauen beschrieben (EASO 12.2017; vergleiche BFA 4.2018, UNAMA/OHCHR 5.2018), der sich bemüht Gewalt gegen Frauen - beispielsweise Ermordung, Prügel, Verstümmelung, Kinderheirat und weitere schädliche Praktiken - zu kriminalisieren und Maßnahmen zur Rechenschaftspflicht festzulegen (UNAMA/OHCHR 5.2018). Wenngleich die afghanische Regierung Schritte unternommen hat, um das Wohl der Frauen zu verbessern und geschlechtsspezifische Gewalt zu eliminieren, bleibt die Situation für viele Frauen unverändert, speziell in jenen Regionen wo nach wie vor für Frauen nachteilige Traditionen fortbestehen (BFA 4.2018; vergleiche UNAMA 24.12.2017). Seit dem Fall der Taliban wurden mehrere legislative und institutionelle Fortschritte beim Schutz der Frauenrechte erzielt; als Beispiele wurden der bereits erwähnte Artikel 22 in der afghanischen Verfassung

(2004)genannt, sowie auch Artikel 83 und 84, die Maßnahmen für die Teilnahme von Frauen im Ober- und Unterhaus des Parlamentes vorsehen (WILFPFA 7.2019). Die afghanische Regierung hat die erste Phase des nationalen Aktionsplans (NAP) zur Umsetzung der UN-Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrates implementiert; dies führte zu einer stärkeren Vertretung von Frauen in öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. dem Hohen Friedensrat. Unter anderem hat die afghanische Regierung das nationale Schwerpunktprogramm Women's Economic Empowerment gestartet. Um Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen zu bekämpfen, hat die Regierung in Afghanistan die Position eines stellvertretenden Generalstaatsanwalts geschaffen, der für die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und Kinder zuständig ist. Es wurden Kommissionen gegen Belästigung in allen Ministerien eingerichtet. Des Weiteren hat der Oberste Gerichtshof eine spezielle Abteilung geschaffen, um Fälle von Gewalt gegen Frauen zu überprüfen. Darüber hinaus waren in mehr als 20 Provinzen Sondergerichte zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen tätig (UNGA 3.4.2019). So hat die afghanische Regierung unter anderem, gemeinsam mit der internationalen Gemeinschaft verschiedene Projekte zur Reduzierung der Geschlechterungleichheit gestartet. Das "Gender Equality Project" der Vereinten Nationen soll die afghanische Regierung bei der Förderung von Geschlechtergleichheit und Selbstermächtigung von Frauen unterstützen (Najimi 2018). Im Zuge der Friedensverhandlungen (siehe Abschnitt 2) bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (TN 31.5.2019; vgl. Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass "im Namen der Frauenrechte" Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres Regimes afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Restriktive Einstellung und Gewalt gegenüber Frauen betreffen jedoch nicht nur Gegenden, welche unter Taliban-Herrschaft stehen, sondern hängen grundsätzlich mit der Tatsache zusammen, dass die afghanische Gesellschaft zum Großteil sehr konservativ ist. Gewalt gegenüber Frauen ist sehr oft auch innerhalb der Familien gebräuchlich. So kann bezüglich der Behandlung von Frauen insbesondere in ländlichen Gebieten grundsätzlich kein großer Unterschied zwischen den Taliban und der Bevölkerung verzeichnet werden. In den Städten hingegen ist die Situation ganz anders (BFA 13.6.2019).Im Zuge der Friedensverhandlungen (siehe Abschnitt 2) bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (TN 31.5.2019; vergleiche Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass "im Namen der Frauenrechte" Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres Regimes afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Restriktive Einstellung und Gewalt gegenüber Frauen betreffen jedoch nicht nur Gegenden, welche unter Taliban-Herrschaft stehen, sondern hängen grundsätzlich mit der Tatsache zusammen, dass die afghanische Gesellschaft zum Großteil sehr konservativ ist. Gewalt gegenüber Frauen ist sehr oft auch innerhalb der Familien gebräuchlich. So kann bezüglich der Behandlung von Frauen insbesondere in ländlichen Gebieten grundsätzlich kein großer Unterschied zwischen den Taliban und der Bevölkerung verzeichnet werden. In den Städten hingegen ist die Situation ganz anders (BFA 13.6.2019). Einem Bericht der AIHRC zufolge wurden für das Jahr 2017 4.340 Fälle von Gewalt gegen 2.286 Frauen registriert. Die Anzahl der gemeldeten Gewaltvorfälle und der Gewaltopfer steigt (AIHRC 11.3.2018), was am zunehmendem Bewusstsein und dem Willen der Frauen, sich bei Gewaltfällen an relevante Stellen zu wenden, liegt (PAJ 10.12.2018). Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 2.9.2019). Berufstätigkeit von Frauen Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, sagt jedoch nichts zu gleicher Bezahlung bei gleicher Arbeit. Das Gesetz untersagt Eingriffe in das Recht auf Arbeit der Frauen; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert (USDOS 13.3.2019). Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 2.9.2019; vgl. BBW 28.8.2019). Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent und viele Frauen gehen aus Furcht vor sozialer Ächtung keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (BFA 4.2018). In den meisten Teilen Afghanistans ist es Tradition, dass Frauen und Mädchen selten außerhalb des Hauses gesehen oder gehört werden sollten (BBC 6.9.2019).Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, sagt jedoch nichts zu gleicher Bezahlung bei gleicher Arbeit. Das Gesetz untersagt Eingriffe in das Recht auf Arbeit der Frauen; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert (USDOS 13.3.2019). Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 2.9.2019; vergleiche BBW 28.8.2019). Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent und viele Frauen gehen aus Furcht vor sozialer Ächtung keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (BFA 4.2018). In den meisten Teilen Afghanistans ist es Tradition, dass Frauen und Mädchen selten außerhalb des Hauses gesehen oder gehört werden sollten (BBC 6.9.2019). Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich auf 27% erhöht (UNGA 3.4.2019). Für das Jahr2018 wurde der Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung von der Weltbank mit 35,7% angegeben (WB 4.2019). Bemühungen der afghanischen Regierung, Schlüsselpositionen mit Frauen zu besetzen und damit deren Präsenz zu erhöhen, halten weiter an (KP 24.3.2019). So ist die afghanische Regierung seit dem Jahr 2014 bemüht, den Anteil von Frauen in der Regierung von 22% auf 30% zu erhöhen (USAID 24.7.2019). Frauen besetzen innerhalb der afghanischen Regierung und Spitzenverwaltung beispielsweise folgende Positionen: 11 stellvertretende Ministerinnen, 3 Ministerinnen und 5 Botschafterinnen. Nicht alle erachten diese Veränderungen als positiv - manche suggerieren, Präsident Ghanis Ernennungen seien symbolisch und die Kandidatinnen unerfahren oder dass ihnen die notwendigen Kompetenzen fehlen würden (RFE/RL 6.12.2018). Im Rahmen einer Ausbildung für Beamte des öffentlichen Dienstes sollen Frauen mit den notwendigen Kompetenzen und Fähigkeiten ausgestattet werden, um ihren Dienst in der afghanischen Verwaltung erfolgreich antreten zu können. Ab dem Jahr 2015 und bis 2020 sollen mehr als 3.000 Frauen in einem einjährigen Programm für ihren Posten in der Verwaltung ausgebildet werden. Mit Stand Juli 2019 haben 2.800 Frauen das Programm absolviert. 900 neue Mitarbeiterinnen sind in Kabul, Balkh, Kandahar, Herat und Nangarhar in den Dienst aufgenommen worden (USAID 24.7.2019). Viele Frauen werden von der Familie unter Druck gesetzt, nicht arbeiten zu gehen (USDOS 13.3.2019); traditionell wird der Mann als Ernährer der Familie betrachtet, während Frauen Tätigkeiten im Haushalt verrichten. Dies bedeutet für die Frauen eine gewisse Sicherheit, macht sie allerdings auch wirtschaftlich abhängig - was insbesondere bei einem Partnerverlust zum Problem wird (Najimi 2018). Auch werden bei der Anstellung Männer bevorzugt. Es ist schwieriger für ältere und verheiratete Frauen, Arbeit zu finden, als für junge alleinstehende. Berufstätige Frauen berichten über Beleidigungen, sexuelle Belästigung, fehlende Fahrgelegenheiten und fehlende Kinderbetreuungseinrichtungen. Auch wird von Diskriminierung beim Gehalt berichtet (USDOS 13.3.2019). Die First MicroFinance Bank (FMFB-A), eine Tochter der Aga Khan Agency for Microfinance, bietet Finanzdienstleistungen und Mikrokredite primär für Frauen (BFA 4.2018; vgl. FMFB o.D.
  1. a)und hat 39 Niederlassungen in 14 Provinzen (FMFB o.D.b).Die First MicroFinance Bank (FMFB-A), eine Tochter der Aga Khan Agency for Microfinance, bietet Finanzdienstleistungen und Mikrokredite primär für Frauen (BFA 4.2018; vergleiche FMFB o.D.
  2. a)und hat 39 Niederlassungen in 14 Provinzen (FMFB o.D.b). Politische Partizipation und Öffentlichkeit Die Teilnahme von Frauen am politischen Prozess ist gesetzlich nicht eingeschränkt (USDOS 13.3.2019). Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; von diesem Drittel des Oberhauses sind gemäß Verfassung 50% für Frauen bestimmt. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert AA 2.9.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).Die Teilnahme von Frauen am politischen Prozess ist gesetzlich nicht eingeschränkt (USDOS 13.3.2019). Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; von diesem Drittel des Oberhauses sind gemäß Verfassung 50% für Frauen bestimmt. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert AA 2.9.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Bei den Wahlen zum Unterhaus (Wolesi Jirga) im Oktober 2018 traten landesweit 417 Kandidatinnen an (MBZ 7.3.2019); insgesamt vertreten 79 Frauen 33 Provinzen (AAN 17.5.2019). Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von mindestens 25% in den Provinz- (AA 2.9.2019), Distrikt- und Dorfräten vor. Bis zum Ende des Jahres 2018 war dies in keinem Distrikt- oder Dorfrat der Fall (USDOS 13.3.2019). Zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der Unabhängigen Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung veröffentlichte im Jänner 2018 einen Strategieplan zur Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst um 2 % für das Jahr 2019 (AA 2.9.2019). Traditionelle gesellschaftliche Prktiken schränken die Teilnahme von Frauen in der Politik und bei Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft ein; wie z.B. die Notwendigkeit eines männlichen Begleiters oder einer Erlaubnis um zu arbeiten. Frauen, die politisch aktiv sind, sind auch weiterhin mit Gewalt konfrontiert und Angriffsziele der Taliban und anderer Aufständischengruppen. Dies, gemeinsam mit einem Rückstand an Bildung und Erfahrung, führt dazu, dass die Zentralregierung männlich dominiert ist (USDOS 13.3.2019). Frauen sind nur selten in laufende Friedensverhandlungen integriert. Die Verhandlungen in Moskau im Februar 2019 waren eine Ausnahme, als zwei Frauen als Mitglieder der inoffiziellen Regierungsdelegation mit den Taliban verhandelten (TD 27.5.2019). Bei der Loya Jirga im Mai 2019 waren 30% der Delegierten Frauen. Einige von ihnen gaben jedoch an, dass sie ignoriert, marginalisiert und bevormundet wurden (NYT 3.5.2019). Beispiele für Frauen außerhalb der Politik, die in der Öffentlichkeit stehen, sind die folgenden: In der Provinz Kunduz existiert ein Radiosender - Radio Roshani - nur für Frauen. In der Vergangenheit wurde sowohl die Produzentin bzw. Gründerin mehrmals von den Taliban bedroht, als auch der Radiosender selbst angegriffen. Durch das Radio werden Frauen über ihre Rechte informiert; Frauen können während der Sendung Fragen zu Frauenrechten stellen. Eines der häufigsten Probleme von Frauen in Kunduz sind gemäß einem Bericht Probleme in polygamen Ehen (BBC 6.9.2019). Zan TV, der einizige afghanische Sender nur für Frauen, wurde im Jahr 2017 gegründet. Bei Zan-TV werden Frauen ausgebildet, um alle Jobs im Journalismusbereich auszuüben. Der Gründer des TV-Senders sagt, dass sein Ziel eine zu 80-85% weibliche Belegschaft ist; denn Männer werden auch benötigt, um zu zeigen, dass eine Zusammenarbeit zwischen Männern und Frauen möglich ist. Wie andere Journalistinnen und Journalisten, werden auch die Damen von Zan-TV bedroht und beleidigt (BBC 19.4.2019). Anmerkung: Informationen zu Frauen in NGOs, den Medien und den afghanischen Sicherheitskräften können den Kapiteln 8. "NGOs und Menschenrechtsaktivisten", 11. "Meinungs- und Pressefreiheit" und 5. "Sicherheitsbehörden" entnommen werden. Strafverfolgung und rechtliche Unterstützung Der Großteil der gemeldeten Fälle von Gewalt an Frauen stammt aus häuslicher Gewalt (USDOD 6.2019). Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Shura/Schura und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden aufgefordert, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 2.9.2019). Für Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, werden in einigen Fällen vom Ministerium für Frauenangelegenheiten und nicht-staatlichen Akteuren Ehen arrangiert (USDOS 13.3.2019). Um Frauen und Kinder, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, zu unterstützen, hat das Innenministerium (MoI) im Jahr 2014 landesweit Family Response Units (FRU) eingerichtet. Manche dieser FRUs sind mit Fachleuten wie Psychologen und Sozialarbeitern besetzt, welche die Opfer befragen und aufklären und ihre physische sowie psychische medizinische Behandlung überwachen. Ziel des MoI ist es, für alle FRUs eine weibliche Leiterin, eine zusätzliche weibliche Polizistin, sowie einen Sicherheitsmann bereitzustellen (USDOD 6.2019). Einige FRUs haben keinen permanent zugewiesenen männlichen Polizisten und es gibt Verzögerungen bei der Besetzung der Dienstposten in den FRUs (USDOD 12.2018). Stand 2017 gab es landesweit 208 FRUs (USDOD 12.2017). Die afghanische Regierung hat anerkannt, dass geschlechtsspezifische Gewalt ein Problem ist und eliminiert werden muss. Das soll mit Mitteln der Rechtsstaatlichkeit und angemessenen Vollzugsmechanismen geschehen. Zu diesen zählen das in Afghanistan eingeführte EVAW-Gesetz zur Eliminierung von Gewalt an Frauen, die Errichtung der EVAW-Kommission auf nationaler und lokaler Ebene und die EVAW-Strafverfolgungseinheiten. Auch wurden Schutzzentren für Frauen errichtet (BFA 4.2018; vgl. TD 4.12.2017).Die afghanische Regierung hat anerkannt, dass geschlechtsspezifische Gewalt ein Problem ist und eliminiert werden muss. Das soll mit Mitteln der Rechtsstaatlichkeit und angemessenen Vollzugsmechanismen geschehen. Zu diesen zählen das in Afghanistan eingeführte EVAW-Gesetz zur Eliminierung von Gewalt an Frauen, die Errichtung der EVAW-Kommission auf nationaler und lokaler Ebene und die EVAW-Strafverfolgungseinheiten. Auch wurden Schutzzentren für Frauen errichtet (BFA 4.2018; vergleiche TD 4.12.2017). EVAW-Gesetz und neues Strafgesetzbuch Das Law on Elimination of Violence against Women (EVAW-Gesetz) wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt an Frauen und beinhaltet auch die weit verbreitete häusliche Gewalt (AA 2.9.2019). Das für afghanische Verhältnisse progressive Gesetz beinhaltet eine weite Definition von Gewaltverbrechen gegen Frauen, darunter auch Belästigung, und behandelt erstmals in der Rechtsgeschichte Afghanistans auch Früh- und Zwangsheiraten sowie Polygamie (AAN 29.5.2018). Das EVAW-Gesetz wurde im Jahr 2018 im Zuge eines Präsdialdekrets erweitert und kriminalisiert 22 Taten als Gewalt gegen Frauen. Dazu zählen: Vergewaltigung; Körperverletzung oder Prügel, Zwangsheirat, Erniedrigung, Einschüchterung, und Entzug von Erbschaft. Das neue Strafgesetzbuch kriminalisiert sowohl die Vergewaltigung von Frauen als auch Männern - das Gesetz sieht dabei eine Mindeststrafe von 5 bis 16 Jahren für Vergewaltigung vor, bis zu 20 Jahren oder mehr, wenn erschwerende Umstände vorliegen. Sollte die Tat zum Tod des Opfers führen, so ist für den Täter die Todesstrafe vorgesehen. Im neuen Strafgesetzbuch wird explizit die Vergewaltigung Minderjähriger kriminalisiert, auch wird damit erstmals die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungsopfern wegen Zina (Sex außerhalb der Ehe) verboten (USDOS 13.3.2019). Unter dem EVAW-Gesetz muss der Staat Verbrechen untersuchen und verfolgen - auch dann, wenn die Frau die Beschwerde nicht einreichen kann bzw. diese zurückzieht. Dieselben Taten werden auch im neuen afghanischen Strafgesetzbuch kriminalisiert (UNAMA/OHCHR 5.2018; vgl. AAN 29.5.2018). Das Gesetz sieht außerdem die Möglichkeit von Entschädigungszahlungen für die Opfer vor (AI 28.8.2019).Unter dem EVAW-Gesetz muss der Staat Verbrechen untersuchen und verfolgen - auch dann, wenn die Frau die Beschwerde nicht einreichen kann bzw. diese zurückzieht. Dieselben Taten werden auch im neuen afghanischen Strafgesetzbuch kriminalisiert (UNAMA/OHCHR 5.2018; vergleiche AAN 29.5.2018). Das Gesetz sieht außerdem die Möglichkeit von Entschädigungszahlungen für die Opfer vor (AI 28.8.2019). Die Behörden setzen diese Gesetze nicht immer vollständig durch. Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Justiz war weiterhin unterfinanziert, unterbesetzt, unzureichend ausgebildet, weitgehend ineffektiv und Drohungen, Voreingenommenheit, politischem Einfluss und allgegenwärtiger Korruption ausgesetzt (USDOS 13.3.2019; vgl. AA 2.9.2019). Einem UN-Bericht zufolge, dem eine eineinhalbjährige Studie (8.2015-12.2017) mit 1.826 Personen (Mediatoren, Repräsentanten von EVAW-Institutionen) vorausgegangen war, werden Ehrenmorde und andere schwere Straftaten von EVAW-Institutionen und NGOs oftmals an Mediationen oder andere traditionelle Schlichtungssysteme verwiesen (UNAMA/OHCHR 5.2018; vgl. AAN 29.5.2018).Die Behörden setzen diese Gesetze nicht immer vollständig durch. Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Justiz war weiterhin unterfinanziert, unterbesetzt, unzureichend ausgebildet, weitgehend ineffektiv und Drohungen, Voreingenommenheit, politischem Einfluss und allgegenwärtiger Korruption ausgesetzt (USDOS 13.3.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Einem UN-Bericht zufolge, dem eine eineinhalbjährige Studie (8.2015-12.2017) mit 1.826 Personen (Mediatoren, Repräsentanten von EVAW-Institutionen) vorausgegangen war, werden Ehrenmorde und andere schwere Straftaten von EVAW-Institutionen und NGOs oftmals an Mediationen oder andere traditionelle Schlichtungssysteme verwiesen (UNAMA/OHCHR 5.2018; vergleiche AAN 29.5.2018). Frauenhäuser Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigungen oder Zwangsehen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre (AA 2.9.2019). Nichtregierungsorganisationen in Afghanistan betreiben etwa 40 Frauenhäuser, Rechtsschutzbüros und andere Einrichtungen für Frauen, die vor Gewalt fliehen. Fast alle Einrichtungen sind auf Spenden internationaler Institutionen angewiesen - diese Einrichtungen werden zwar im Einklang mit dem afghanischen Gesetz betrieben, stehen aber im Widerspruch zur patriarchalen Kultur in Afghanistan (NYT 17.3.2018). Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für "unmoralische Handlungen" und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Für Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben (AA 2.9.2019). Oftmals versuchen Väter, ihre Töchter aus den Frauenhäusern zu holen und sie in Beziehungen zurückzudrängen, aus denen sie geflohen sind, oder Ehen mit älteren Männern oder den Vergewaltigern zu arrangieren (NYT 17.3.2018). Nach UN-Angaben aus dem Jahr 2017 werden neben den Frauenhäusern auch 17 Family Guidance Centers (FGCs) von zivilgesellschaftlichen Organisationen betrieben, wo Frauen bis zu einer Woche unterkommen können, bis eine längerfristige Lösung gefunden wurde oder sie nach Hause zurückkehren. Frauen aus ländlichen Gebieten ist es logistisch allerdings nur selten möglich, eigenständig ein Frauenhaus oder FGC zu erreichen (AA 2.9.2019). Die EVAW-Institutionen und andere Einrichtungen, die Gewaltmeldungen annehmen und für die Schlichtung zuständig sind, bringen die Gewaltopfer während des Verfahrens oft in Schutzhäuser (z.B. Frauenhäuser), nachdem die Familie und das Opfer konsultiert wurden (UNAMA/OHCHR 5.2018). Es gibt in allen 34 Provinzen EVAW-Ermittlungseinrichtungen und in mindestens 16 Provinzen EVAW-Gerichtsabteilungen an den Haupt- und den Berufungsgerichten (USDOS 13.3.2019). In einigen Fällen werden Frauen in Schutzhaft genommen, um sie vor Gewalt seitens ihrer Familienmitglieder zu beschützen. Wenn die Unterbringung in Frauenhäusern nicht möglich ist, werden von häuslicher Gewalt betroffene Frauen auch in Gefängnisse gebracht, um sie gegen weitere Missbräuche zu schützen. Schutzzentren für Frauen sind insbesondere in den Großstädten manchmal überlastet und die Notunterkünfte sind im Westen, Zentrum und Norden des Landes konzentriert (USDOS 13.3.2019). Auch arrangiert das Ministerium für Frauenangelegenheiten Ehen für Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können. In manchen Fällen werden Frauen inhaftiert, wenn sie Verbrechen, die gegen sie begangen wurden, anzeigen. Manchmal werden Frauen stellvertretend für verurteilte männliche Verwandte inhaftiert, um den Delinquenten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen (USDOS 13.3.2019). Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet und kaum dokumentiert. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord (AA 2.9.2019). Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA 3.7.2014) und kommen auch weiterhin vor. UNAMA berichtet von 280 Ehrenmorden im Zeitraum Jänner 2016-Dezember 2017, wobei nur 18% von diesen zu einer Verurteilung und Haftstrafe führten. Trotz des Verbotes im EVAW-Gesetz üben Behörden oft Druck auf Opfer aus, auch schwere Verbrechen durch Mediation zu lösen. Dies führt zu Straflosigkeit für die Täter (USDOS 13.3.2019). Afghanische Expertinnen und Experten sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden (KP 23.3.2016; vgl. UNAMA 5.2018).Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet und kaum dokumentiert. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord (AA 2.9.2019). Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA 3.7.2014) und kommen auch weiterhin vor. UNAMA berichtet von 280 Ehrenmorden im Zeitraum Jänner 2016-Dezember 2017, wobei nur 18% von diesen zu einer Verurteilung und Haftstrafe führten. Trotz des Verbotes im EVAW-Gesetz üben Behörden oft Druck auf Opfer aus, auch schwere Verbrechen durch Mediation zu lösen. Dies führt zu Straflosigkeit für die Täter (USDOS 13.3.2019). Afghanische Expertinnen und Experten sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden (KP 23.3.2016; vergleiche UNAMA 5.2018). Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet (AA 2.9.2019; vgl. USDOS 13.3.2019, MBZ 7.3.2019, 20 minutes 28.11.2018). Die Datenlage hierzu ist sehr schlecht (AA 2.9.2019). Als Mindestalter für Vermählungen definiert das Zivilgesetz Afghanistans für Mädchen 16 Jahre (15 Jahre, wenn dies von einem Elternteil bzw. einem Vormund und dem Gericht erlaubt wird) und für Burschen 18 Jahre (USDOS 13.3.2019; vgl. AA 2.9.2019). Dem Gesetz zufolge muss vor der Eheschließung nachgewiesen werden, dass die Braut das gesetzliche Alter für die Eheschließung erreicht, jedoch besitzt nur ein kleiner Teil der Bevölkerung Geburtsurkunden (USDOS 13.3.2019). In der Praxis wird das Alter, in dem Buben und Mädchen heiraten können, auf der Grundlage der Pubertät festgelegt. Das verhindert, dass Mädchen vor dem Alter von fünfzehn Jahren heiraten. Aufgrund der fehlenden Registrierung von Ehen wird die Ehe von Kindern kaum überwacht (MBZ 7.3.2019). Auch haben Mädchen, die nicht zur Schule gehen, ein erhöhtes Risiko, verheiratet zu werden (MBZ 7.3.2019). Gemäß dem EVAW-Gesetz werden Personen, die Zwangsehen bzw. Frühverheiratung arrangieren, für mindestens zwei Jahre inhaftiert; jedoch ist die Durchsetzung dieses Gesetzes limitiert (USDOS 13.3.2019). Nach Untersuchungen von UNICEF und dem afghanischen Ministerium für Arbeit und Soziales wurde in den letzten fünf Jahren die Anzahl der Kinderehen um 10% reduziert. Die Zahl ist jedoch weiterhin hoch: In 42% der Haushalte ist mindestens ein Kind unter 18 Jahren verheiratet (MBZ 7.3.2019).Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet (AA 2.9.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019, MBZ 7.3.2019, 20 minutes 28.11.2018). Die Datenlage hierzu ist sehr schlecht (AA 2.9.2019). Als Mindestalter für Vermählungen definiert das Zivilgesetz Afghanistans für Mädchen 16 Jahre (15 Jahre, wenn dies von einem Elternteil bzw. einem Vormund und dem Gericht erlaubt wird) und für Burschen 18 Jahre (USDOS 13.3.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Dem Gesetz zufolge muss vor der Eheschließung nachgewiesen werden, dass die Braut das gesetzliche Alter für die Eheschließung erreicht, jedoch besitzt nur ein kleiner Teil der Bevölkerung Geburtsurkunden (USDOS 13.3.2019). In der Praxis wird das Alter, in dem Buben und Mädchen heiraten können, auf der Grundlage der Pubertät festgelegt. Das verhindert, dass Mädchen vor dem Alter von fünfzehn Jahren heiraten. Aufgrund der fehlenden Registrierung von Ehen wird die Ehe von Kindern kaum überwacht (MBZ 7.3.2019). Auch haben Mädchen, die nicht zur Schule gehen, ein erhöhtes Risiko, verheiratet zu werden (MBZ 7.3.2019). Gemäß dem EVAW-Gesetz werden Personen, die Zwangsehen bzw. Frühverheiratung arrangieren, für mindestens zwei Jahre inhaftiert; jedoch ist die Durchsetzung dieses Gesetzes limitiert (USDOS 13.3.2019). Nach Untersuchungen von UNICEF und dem afghanischen Ministerium für Arbeit und Soziales wurde in den letzten fünf Jahren die Anzahl der Kinderehen um 10% reduziert. Die Zahl ist jedoch weiterhin hoch: In 42% der Haushalte ist mindestens ein Kind unter 18 Jahren verheiratet (MBZ 7.3.2019). Mahr, eine Art Morgengabe, deren Ursprung sich im Koran findet. Es handelt sich um einen Geldbetrag, den der Bräutigam der Braut geben muss. Dies ist in Afghanistan weit verbreitet (MoLSAMD/UNICEF 7.2018), insbesondere im ländlichen Raum (WAW o.D.) und sollte nicht mit dem Brautpreis (Walwar auf Pashto und Toyana/Sherbaha auf Dari) verwechselt werden. Der Brautpreis ist eine Zahlung, die an den Vater der Braut ergeht, während Mahr ein finanzielles Versprechen des Bräutigams an seine Frau ist. Dem islamischem Recht (Sharia) zufolge haben Frauen, die einen Ehevertrag abschließen, einen Anspruch auf Mahr, damit sie und ihre Kinder im Falle einer Scheidung oder Tod des Ehegatten (finanziell) abgesichert sind. Der hanafitischen Rechtsprechung zufolge darf eine Frau die Mahr nach eigenem Ermessen nutzen - das heißt, sie kann diese auch zurückgeben oder mit ihrem Mann oder ihrer Großfamilie teilen. Befragungen in Gemeinschaften zufolge wird die Mahr fast nie so umgesetzt, wie dies in der islamischen Rechtsprechung vorgeschrieben ist - selbst dann, wenn die betroffenen Personen das Heiratsgesetz, in dem die Mahr festgehalten ist, kennen (AAN 25.10.2016). Entgegen dem islamischen Recht erhält in der Regel nicht die Braut, sondern ihre Familie das Geld. Familien mit geringem Einkommen neigen daher dazu, ihre Töchter bereits in jungen Jahren zu verheiraten, da die Morgengabe für jüngere Mädchen in der Regel höher ist (MoLSAMD/UNICEF 7.2018). Oft sind die Männer deutlich älter und haben schon andere Ehefrauen (WAW o.D.). Die Praktiken des Badal und Ba'ad/Swara, bei denen Bräute zwischen Familien getauscht werden, sind stark von den wirtschaftlichen Bedingungen getrieben und tief mit den sozialen Traditionen verwurzelt (MoLSAMD/UNICEF 7.2018). Badal ist gesetzlich nicht verboten und weit verbreitet (USDOS 13.3.2019; vgl. WAW o.D.). Durch einen Brauttausch im Sinne von Badal sollen hohe Kosten für beide Familien niedrig gehalten werden (MoLSAMD/UNICEF 7.2018).Die Praktiken des Badal und Ba'ad/Swara, bei denen Bräute zwischen Familien getauscht werden, sind stark von den wirtschaftlichen Bedingungen getrieben und tief mit den sozialen Traditionen verwurzelt (MoLSAMD/UNICEF 7.2018). Badal ist gesetzlich nicht verboten und weit verbreitet (USDOS 13.3.2019; vergleiche WAW o.D.). Durch einen Brauttausch im Sinne von Badal sollen hohe Kosten für beide Familien niedrig gehalten werden (MoLSAMD/UNICEF 7.2018). Die Praxis des Ba'ad bzw. Swara ist in Afghanistan gesetzlich verboten, jedoch in ländlichen Regionen - vorwiegend in paschtunischen Gebieten - weit verbreitet. Dabei übergibt eine Familie zur Streitbeilegung ein weibliches Familienmitglied als Braut oder Dienerin an eine andere Familie. Das Alter der Frau spielt keine Rolle, es kann sich dabei auch um ein Kleinkind handeln (TRT 17.5.2019; vgl. USDOS 13.3.2019, EASO 12.2017). Wenn die Familie oder eine Jirga diese Entscheidung trifft, müssen sich die betroffenen Frauen oder Mädchen fügen (EASO 12.2017).Die Praxis des Ba'ad bzw. Swara ist in Afghanistan gesetzlich verboten, jedoch in ländlichen Regionen - vorwiegend in paschtunischen Gebieten - weit verbreitet. Dabei übergibt eine Familie zur Streitbeilegung ein weibliches Familienmitglied als Braut oder Dienerin an eine andere Familie. Das Alter der Frau spielt keine Rolle, es kann sich dabei auch um ein Kleinkind handeln (TRT 17.5.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019, EASO 12.2017). Wenn die Familie oder eine Jirga diese Entscheidung trifft, müssen sich die betroffenen Frauen oder Mädchen fügen (EASO 12.2017). Familienplanung und Verhütung Das Recht auf Familienplanung wird von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, nutzen nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildeteren Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten (AA 2.9.2019; vgl. UNPF 17.7.2018, HPI 22.10.2016). Dem Afghanistan Demographic and Health Survey zufolge würden etwa 25% aller Frauen gerne Familienplanung betreiben (UNPF 17.7.2018).Das Recht auf Familienplanung wird von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, nutzen nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildeteren Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten (AA 2.9.2019; vergleiche UNPF 17.7.2018, HPI 22.10.2016). Dem Afghanistan Demographic and Health Survey zufolge würden etwa 25% aller Frauen gerne Familienplanung betreiben (UNPF 17.7.2018). Das Gesundheitsministerium bietet Sensibilisierungsmaßnahmen u.a. für Frauen und verteilt Arzneimittel (Pille). In Herat-Stadt und den umliegenden Distrikten steigt die Zustimmung dafür und es gibt Frauen, welche die Pille verwenden; in den ländlichen Gebieten hingegen stoßen solche Maßnahmen meistens auf Unverständnis und werden nicht akzeptiert. Internationale NGOs und das Gesundheitsministerium bieten hauptsächlich in den Geburtenabteilungen der Krankenhäuser Aufklärungskampagnen durch Familienplanungsberater an (BFA 13.6.2019). Ein von den US-Amerikanern initiiertes Programm, USAID's Helping Mothers and Children Thrive (HEMAYAT), zielt darauf ab, den Zugang und die Verwendung von Verhütungsmitteln, Mütter-, Neugeborenen- und Kindergesundheitsdienstleistungen zu erhöhen. Ein weiteres Ziel ist das Zuweisungssystem auf Provinzebene zu verbessern. Allein durch die Ausbildung und die Bereitstellung von Ausrüstung konnten 25 Hebammenzentren in den Provinzen Balkh, Herat und Kandahar etabliert werden. Auch wurden SMS-Nachrichten über Familienplanung an einen Mobilfunkbetreiber übermittelt, um Missverständnisse über reproduktive Dienstleistungen aufzulösen. Dabei wurden auch Informationen weitergegeben, wie zum Beispiel die Anwendung von Chlorhexidin (CHX) unmittelbar nach der Geburt. Bis Dezember 2018 wurden 70.030 Anrufe gezählt, um das gesamte Angebot der Familienplanung von HEMAYAT anzuhören, wobei 60.586 Anrufer die Aufnahmen komplett zu Ende hörten. Unter anderem wurde CHX von Jänner-März 2019 bei 48.800 Neugeborenen angewendet; auch wurden 59.198 Neugeborene innerhalb der ersten Stunde nach der Geburt gestillt (SIGAR 30.7.2019). Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 2.9.2019). Frühe und Kinderheiraten und eine hohe Fertilitätsrate mit geringen Abständen zwischen den Geburten tragen zu einer sehr hohen Müttersterblichkeit [Anm.: Tod einer Frau während der Schwangerschaft bis 42 Tage nach Schwangerschaftsende] bei. Diese ist mit 661 Todesfällen pro 100.000 Lebendgeburten die höchste in der Region (UNPF 17.7.2018; zum Vergleich Österreich: 4). Es gibt keine Berichte zu Zwangsabtreibungen oder unfreiwilligen Sterilisierungen (USDOS 13.3.2019). Reisefreiheit von Frauen Die Reisefreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ist durch die sozialen Normen eingeschränkt (USDOS 13.3.2019; vgl. BFA 4.2018, MBZ 7.3.2019, BFA 13.6.2019). Frauen können sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht zuverlässig vor sexueller Belästigung schützt (AA 2.9.2019; vgl. MBZ 7.3.2019, BFA 13.6.2019).Die Reisefreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ist durch die sozialen Normen eingeschränkt (USDOS 13.3.2019; vergleiche BFA 4.2018, MBZ 7.3.2019, BFA 13.6.2019). Frauen können sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht zuverlässig vor sexueller Belästigung schützt (AA 2.9.2019; vergleiche MBZ 7.3.2019, BFA 13.6.2019). Gemäß Aussagen der Direktorin von Afghan Women's Network können sich Frauen ohne Burqa und ohne männliche Begleitung im gesamten Land frei bewegen (CA 4.3.2019). Nach Aussage einer NGO-Vertreterin kann sie selbst in unsichere Gegenden reisen, solange sie lokale Kleidungsvorschriften einhält (z.B. Tragen einer Burqa) und sie die lokale Sprache kennt. In der Stadt Mazar-e Sharif wird das Tragen des Hijab nicht so streng gehandhabt, wie in den umliegenden Gegenden oder in anderen Provinzen (BFA 4.2018). In ländlichen Gebieten und Gebieten unter Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppierungen werden Frauen, die soziale Normen missachten, beispielsweise durch das Nicht-Tragen eines Kopftuches oder einer Burka, bedroht und diskriminiert (MBZ 7.3.2019). Nur wenige Frauen in Afghanistan fahren Auto. In unzähligen Städten und Dörfern werden Frauen hinter dem Steuer angefeindet, etwa von Gemeindevorständen, Talibansympathisanten oder gar Familienmitgliedern. Die Hauptstadt Kabul ist landesweit einer der wenigen Orte, wo autofahrende Frauen zu sehen sind (BFA 4.2018; vgl. BFA 13.6.2019).Nur wenige Frauen in Afghanistan fahren Auto. In unzähligen Städten und Dörfern werden Frauen hinter dem Steuer angefeindet, etwa von Gemeindevorständen, Talibansympathisanten oder gar Familienmitgliedern. Die Hauptstadt Kabul ist landesweit einer der wenigen Orte, wo autofahrende Frauen zu sehen sind (BFA 4.2018; vergleiche BFA 13.6.2019). 1.6.11. Sikh Frauen in Afghanistan (ACCORD) Es ist eine Passage einer gutachtlichen Stellungnahme für das Bundesverwaltungsgericht aus dem Jahr 2016 wiedergeben: "[Die Sikh-Frauen] müssen sich seit Beginn der Herrschaft der Fundamentalisten, seit 1992 bis zur Gegenwart, wie die muslimische Frauen größere Kopftücher und Körperbedeckung tragen und sie gehen ohne männliche Begleitung nicht aus ihren Häusern. Wenn sie sich auf die traditionelle Gebiete, außerhalb der Großstädte, begeben, tragen sie teilweise auch Burqa, damit sie nicht angepöbelt und beschimpft werden. Außerhalb der Großstädte sind die Sikhs-Frauen derselben strengen Regeln verpflichtet, wie die muslimischen Frauen, sie in der Öffentlichkeit erscheinen." In einem Bericht des UK Home Office aus 2015 werde ein Bericht von 2015 zitiert, wonach die Sikh-Gemeinschaft fürchte, dass Frauen, die ihre Sikh-Bekleidung tragen, belästigt werden könnten, da diese nicht dem strengen islamischen Dresscode entspreche. Für Sikh-Männer sei es heutzutage undenkbar, dass sich ein weibliches Familienmitglied unbegleitet außerhalb des Hauses aufhalte. In einer englischsprachigen indischen Tageszeitung (Hindustan Times) sei im Jahr 2014 über die Sikh-Frauen festgehalten worden, dass diese nicht außer Haus gehen würden, da sie beleidigt und ausgelacht würden. USDOS erwähnt in seinem Bericht, dass Frauen verschiedener religiöser Zugehörigkeiten über Belästigungen durch muslimische religiöse Führer auf Grund ihrer Kleidung berichtet hätten. Als Folge dessen hätten die Frauen laut eigenen Angaben in ländlichen Gebieten und in einigen urbanen Gebieten - einschließlich Kabul - in der Öffentlichkeit weiterhin Burkas getragen. Fast alle Frauen hätten berichtet, irgendeine Form von Kopfbedeckung zu tragen. Einige Frauen hätten gesagt, dass sie dies aus persönlicher Überzeugung tun würden. Viele hätten jedoch angegeben, es auf Grund von gesellschaftlichem Druck zu tun, und um Belästigungen zu entgehen und ihre eigene Sicherheit in der Öffentlichkeit zu erhöhen. Das Ministerium für Hadsch und religiöse Angelegenheiten (MOHRA) und der Nationale Ulema-Rat hätten angegeben, dass es bezüglich der Kleidung keinen Druck von offizieller Seite auf Frauen gebe. Die staatliche US-amerikanische Kommission für Internationale Religionsfreiheit schreibt in ihrem im April 2017 veröffentlichten Jahresbericht zur Religionsfreiheit (Beobachtungszeitraum Jänner 2016 bis Februar 2017), dass Frauen in Afghanistan in Gebieten unter Kontrolle der Taliban gezwungen würden, eine Burka zu tragen. 7/8 In Gebieten, die unter Kontrolle der Regierung seien, seien Frauen aufgrund von gesellschaftlichen Normen, die oft von Geistlichen durchgesetzt würden, mit Einschränkungen bezüglich ihrer Kleidung konfrontiert. Nichtmuslimische Frauen würden berichten, sie fühlten sich genötigt, Burkas oder andere Gesichtsschleier zu tragen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer Die Identität der Beschwerdeführer konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Die Angaben im Einleitungssatz dienen zur Identifizierung im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu den Aufenthaltsorten, Familienangehörigen, Sprachkenntnissen, der Schulbildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführer beruhen auf ihren plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens. Schon die belangte Behörde hat entsprechende Feststellungen getroffen. Die Angaben zur Muttersprache Punjabi bestätigten die Beschwerdeführer zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher ein Dolmetsch für die angegebene Sprache beigezogen wurde. Die weiteren Sprachkenntnisse ergeben sich aus den jeweiligen weiteren, plausiblen Angaben der Beschwerdeführer. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand beruhen auf den Angaben im Verfahren, welche durch die vorgelegten medizinischen Unterlagen dokumentiert werden. Von der Schwerhörigkeit des Zweitbeschwerdeführers sowie dessen reduziertem Allgemeinzustand konnte sich die Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugen. Die Feststellungen zu den in Österreich besuchten Kursen ergeben sich aus den vorgelegten Teilnahmebestätigungen. Die Asylgewährung an Familienangehörige der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem den Parteien als bekannt vorauszusetzenden Aktenstand. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer Aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich, dass die Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit hatten, ihre Gründe für die Ausreise aus Afghanistan umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Sie wurden auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat niemals inhaftiert waren, nicht vorbestraft sind, mit den Behörde ihres Herkunftsstaates nie Probleme hatten, nie politisch tätig waren und nie einer politischen Partei angehörten, bestätigten sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltunsgericht. Die Beschwerdeführer brachten sowohl in der Erstbefragung als auch in der Niederschrift vor der belangten Behörde vor, dass sie ihre Heimat hätten verlassen müssen, weil sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zu den Sikh von der muslimischen Mehrheitsbevölkerung misshandelt und bedroht worden seien. Die belangte Behörde wertete dieses Vorbringen im Hinblick auf seine Asylrelevanz als unglaubhaft. Die Erstbeschwerdeführerin hatte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, auf dem Weg zur Gebetsstätte beschimpft und mit Steinen und Tomaten beworfen worden zu sein. Auch der Zweitbeschwerdeführer gab an, beschimpft, bespuckt und mit Steinen beworfen worden zu sein. Aus den Länderberichten geht hervor, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikh von Diskriminierungen betroffen sind, weshalb dieses Vorbringen der Beschwerdeführer als glaubhaft erachtet wird. Doch war anhand dieses Vorbringens nicht davon auszugehen, dass die Schikanen eine Intensität in einem Ausmaß angenommen hätten, um eine asylrelevanten Verfolgung zu verwirklichen. Alleine aus den Schikanen, Beschimpfungen und Anfeindungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung vermag das Bundesverwaltungsgericht keine aktuelle und individuelle GFK-relevante Verfolgung erkennen. Es konnten daher keine konkret gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen von asylrelevanter Intensität festgestellt werden. Die Erstbeschwerdeführerin hat weiters angegeben, vielfach nur in männlicher Begleitung unterwegs und großteils alleine zuhause gewesen zu sein. Auch diesbezüglich sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, an dieser Schilderung der Erstbeschwerdeführerin zu zweifeln. Doch kann auch aus diesem Umstand keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden, da dies aufgrund der kulturellen Gepflogenheiten viele Frauen in muslimischen Ländern bzw. Afghanistan betrifft und es sich daher nicht um eine individuelle Betroffenheit der Erstbeschwerdeführerin als Angehörige der Volksgruppe/Religionsgemeinschaft der Sikh handelt. Es kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer von muslimischen Personen aufgefordert wurden, zum Islam zu konvertieren. Doch konnte ein aus diesen Angaben resultierendes Bedrohungsszenario nicht festgestellt werden. Vielmehr wären derartige Aufforderungen als "bloße Diskriminierung" zu werten, denen die asylrelevante Intensität zu versagen wäre, zumal diesen allfälligen Aufforderungen keinerlei Drohungen oder Konsequenzen folgten. Eine allfällige Entführung XXXX durch die Taliban und die anschließende Freilassung nach Lösegeldzahlung ist mangels Aktualität im Zeitpunkt der Ausreise der Ausreise der Beschwerdeführer, welche sich noch mehr als zwei Jahre nach diesem behaupteten Vorfall im Heimatort aufgehalten haben, nicht zu prüfen. Es wird im Beschwerdefall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe bezog, und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dennoch fällt auf, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung die Entführung XXXX als Grund für ihre Ausreise mit keinem Wort erwähnt.Eine allfällige Entführung römisch 40 durch die Taliban und die anschließende Freilassung nach Lösegeldzahlung ist mangels Aktualität im Zeitpunkt der Ausreise der Ausreise der Beschwerdeführer, welche sich noch mehr als zwei Jahre nach diesem behaupteten Vorfall im Heimatort aufgehalten haben, nicht zu prüfen. Es wird im Beschwerdefall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe bezog, und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dennoch fällt auf, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung die Entführung römisch 40 als Grund für ihre Ausreise mit keinem Wort erwähnt. Angesichts der vagen und allgemein gehaltenen Schilderung betreffend die Inhalte dieser Drohbriefe sowie der unterbliebenen (zeitnahen) Umsetzung der angeblichen Drohungen durch die Taliban war auch das Vorbringen betreffend den behaupteten Erhalt von Drohbriefen nicht glaubhaft. Zu den geschilderten Vorfällen ist insgesamt festzuhalten, dass diese gesteigert erscheinen. Die Beschwerdeführer waren bemüht, ein sehr starkes Bedrohungsszenario zu zeichnen, welches aber einerseits abstrakt blieb und andererseits auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen stark überzeichnet wirkt. Im Gesamtzusammenhang betrachtet waren die Beschwerdeführer nicht in der Lage, ihre Fluchtgründe im Hinblick auf ihre Asylrelevanz hinreichend zu konkretisieren. Zwar erscheint es vor dem Hintergrund der Länderberichte glaubhaft, dass anders gekleidete Männer und Frauen Reaktionen der Mehrheitsbevölkerung der Muslimen hervorrufen und manchmal auch unangenehme Vorfälle daraus entstehen. Eine asylrelevante Verfolgung ist daraus jedoch nicht zu erblicken. Die Personengruppe der Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikhs in Afghanistan hat zwar teils schwierige Lebensbedingungen zu gewärtigen und trifft es zu, dass viele Personen dieser Bevölkerungsgruppe/Religionsgemeinschaft aus dem Herkunftsstaat ausreisen, doch haben die Beschwerdeführer kein aktuelles, konkretes und individuelles diesbezügliches Verfolgungsszenario im gesamten Verfahren glaubhaft machen können. Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Gefährdung der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Sikh beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. Es ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen glaubhaft, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Sikh von der muslimischen Bevölkerung in Afghanistan schikaniert wurden. Auch aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführer - soweit diese als glaubhaft erachtet werden - ist nicht davon auszugehen, dass die Schikanen eine Intensität in dem Ausmaß angenommen hätten, um eine asylrelevanten Verfolgung zu verwirklichen. Offenbar war es den Beschwerdeführern auch möglich den Sikh-Tempel zu besuchen und so ihre Religion auszuüben. Nach den Länderfeststellungen verlautbarten Sikhs, es sei ihnen möglich, ihre Religion öffentlich zu praktizieren. Da die Beschwerdeführer auch nach eigenen Angaben ihre Religion im nahegelegenen Sikh-Tempel in ihrem Herkunftsort ausüben konnten, ist nicht davon auszugehen, dass sie mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt worden seien oder ihnen eine solche Gefahr drohen würde. Nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019 gibt es keine staatliche Diskriminierung der Sikhs. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert. Nach jahrelanger politischer Diskussion, hat die afghanische Einheitsregierung (RNE) im September 2016 der Reservierung eines Parlamentssitzes im Unterhaus für Sikhs und Hindus stattgegeben. Es ist den Sikhs und Hindus auch erlaubt ihren Glauben zu leben und es gibt Orte, wie den Sikh-Tempel, an denen sie ihre Gottesdienste verrichten dürfen. Auch bei ihren Begräbnisriten werden von der Polizei geschützt. Die Beschwerdeführer waren daher insgesamt nicht in der Lage, die von ihnen als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates angegeben Umstände in einer solchen Weise zu schildern, dass sie eine gegen sie gerichtete Verfolgung glaubhaft hätten machen können. Insgesamt war daher festzustellen, dass eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer weder durch die Taliban noch durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung gegeben ist. Auch aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführer nunmehr in Europa aufhalten, kann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgungsgefährdung erkannt werden. Bereits auf Grund der Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer sowie des von ihnen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Zweitbeschwerdeführer und insbesondere die Erstbeschwerdeführerin mittlerweile ein von ihrem Heimatland abweichendes Werteverständnis in derart maßgeblicher Intensität angenommen hat, dass diesem eine rechtliche Relevanz zuerkannt werden müsste. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Erstbeschwerdeführerin eine westliche Lebensweise in einem solchen Ausmaß angenommen bzw. verinnerlicht hat, dass dies einen nachhaltigen Bruch mit in Afghanistan verbreiteten gesellschaftlichen Werten darstellt. Wie auch in Afghanistan kümmert sich die Erstbeschwerdeführerin in Österreich primär um den Haushalt und ihre Familie und hat Kontakte im Wege ihrer Volks-/Religionsgemeinschaft. Sie hat in Österreich auch nicht ausreichende Sprachkenntnisse erworben, um ihren Alltag alleine zu meistern. Eine Lebensweise der Erstbeschwerdeführerin, die sich von ihrer Lebensweise im Herkunftsstaat massiv unterscheidet, ist im Verfahren daher nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten zu Afghanistan lässt sich zudem nicht entnehmen, dass per se jeder Rückkehrer aus Europa, aus diesem Grund einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer unglaubwürdig ist und eine asylrelevante Verfolgung auch für die Zukunft im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mangels sonstiger konkreter Anhaltspunkte nicht zu erwarten ist. 2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Betreffend das Familien- und Privatleben und insbesondere die Integration der Beschwerdeführer in Österreich wurden deren Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Feststellung der Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.4. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Rückkehr der Beschwerdeführer nach Afghanistan ergeben sich aus den o.a. Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde, in den Stellungnahmen ihrer Vertretung zur Gefährdungslage in Afghanistan diesbezüglich angeführten Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den von den Beschwerdeführern glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere maßgeblich, der Zweitbeschwerdeführer erwerbsfähige Alter weit überschritten hat sowie alters- bzw. gesundheitsbedingte Einschränkungen belegt hat. Bei der Erstbeschwerdeführerin ist neben ihrem fortgeschrittenen Alter insbesondere zu berücksichtigen, dass sie keinerlei Ausbildung hat und zudem noch nie erwerbstätig war. Im Einklang mit seinen Stellungnahmen kommt die Richterin unter Berücksichtigung der wiedergegebenen aktuellen Länderinformationen und insbesondere auch der EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2019, wonach die Herkunftsprovinz zu den XXXX Provinzen in Afghanistan zählt, zum Ergebnis, dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr in diese Provinz allein schon aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich ist.Im Einklang mit seinen Stellungnahmen kommt die Richterin unter Berücksichtigung der wiedergegebenen aktuellen Länderinformationen und insbesondere auch der EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2019, wonach die Herkunftsprovinz zu den römisch 40 Provinzen in Afghanistan zählt, zum Ergebnis, dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr in diese Provinz allein schon aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich ist. Die Feststellung zum Fehlen einer zumutbaren innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative ergibt sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - v.a. aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019 in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen der Beschwerdeführer: Der Zweitbeschwerdeführer ist bereits in einem nicht mehr erwerbsfähigen Alter und unterliegt altersbedingten gesundheitlichen Einschränkungen. Daher würde er in eine aussichtslose Lage geraten. Darüber hinaus erscheint eine adäquate Pflege und medizinische Betreuung des Zweitbeschwerdeführers in Anbetracht der schwierigen Versorgungslage in ganz Afghanistan, der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte sowie der gesundheitlichen Einschränkungen der Erstbeschwerdeführerin nicht gewährleistet. Auch die Erstbeschwerdeführerin ist bereits in einem fortgeschrittenen Alter und hat (altersbedingte) gesundheitliche Einschränkungen. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters sowie ihrer mangelnden Ausbildung und Berufserfahrung wäre es ihr ebenfalls nicht möglich, für ihren Unterhalt und den ihres Ehemannes zu sorgen. Darüber hinaus werden die Beschwerdeführer, folgend der Empfehlung der UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018, nicht auf eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul verwiesen. Den Beschwerdeführern ist daher eine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative mangels eines Unterstützungsnetzwerkes und aufgrund ihrer persönlichen Umständen nicht zumutbar. Im Beschwerdeverfahren nahm die Richterin eine individuelle Einzelfallprüfung vor, wie sie sowohl von EASO als auch von UNHCR für die Annahme einer innerstaatlichen Flucht- und Schutzalternative gefordert wird. Die Richterin kommt zu dem Schluss, dass entsprechend dem der Beschwerdeführer, im Beschwerdefall eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar ist. Die Feststellungen dazu, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan keine Innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar ist, decken sich auch mit den diesem Verfahren zugrundliegenden UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, wonach bei älteren Personen ein Unterstützungsnetzwerk erforderlich ist, welches bereit und imstande ist, langfristig Unterstützung zu leisten, um die festgestellten Bedürfnisse der Person nachhaltig und, wo erforderlich, auf Dauer zu erfüllen (vgl. S 123 in der deutschen Übersetzung).Die Feststellungen dazu, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan keine Innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar ist, decken sich auch mit den diesem Verfahren zugrundliegenden UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, wonach bei älteren Personen ein Unterstützungsnetzwerk erforderlich ist, welches bereit und imstande ist, langfristig Unterstützung zu leisten, um die festgestellten Bedürfnisse der Person nachhaltig und, wo erforderlich, auf Dauer zu erfüllen vergleiche S 123 in der deutschen Übersetzung). Auch die EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 bzw. Juni 2019 gehen betreffend die Zumutbarkeit einer Innerstaatlichen Fluchtalternative bei älteren Antragstellern davon aus, dass diesen im Allgemeinen eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar ist, sofern sie im betreffenden Landesteil von Afghanistan nicht über ausreichende finanzielle Mittel oder ein Unterstützungsnetzwerk verfügen, bei der Prüfung sind insbesondere Alter, Gesundheitszustand und der soziale und wirtschaftliche Hintergrund zu prüfen. 2.5. Zu den Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die von den Beschwerdeführern in ihren Stellungnahmen zitierten Länderinformationen finden großteils Deckung in dem von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstellten Länderinformationen zu Afghanistan. Insoweit es hier Abweichungen zu den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen gibt, wird dem entgegengehalten, dass diese Länderinformationen der Staatendokumentation auf dem aktuellen Stand sind, und alle, für das Beschwerdeverfahren wesentlichen Aspekte berücksichtigen. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgu

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