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{'item': 'I403 1407909-3'}

Obsah (14)§ 9§§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 55§ 28§ 6

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2020 GeschäftszahlI403 1407909-3 SpruchI403 1407909-3/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird

§§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gegen römisch 40

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird

Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Spruchpunkte V., VI. und VIII. werden behoben.römisch drei. Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch acht. werden behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte erstmalig am 02.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, Staatsangehöriger von Liberia zu sein und Angst vor der damals in seinem Herkunftsstaat amtierenden Präsidentin zu haben, nachdem mehrere seiner Freunde inhaftiert worden seien. Eine Abfrage im Fingerabdruck-Identifizierungssystem "Eurodac" ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich und auch einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz eingebracht hatte. Nach einem mit Frankreich durchgeführten Dublin-Konsultationsverfahren wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.06.2009 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.08.2009, Zl. S13 407.909-1/2009/2E aufgrund der Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Antrages rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen. Seine Überstellung nach Frankreich erfolgte am 12.08.
  2. Der Beschwerdeführer reiste abermals illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.03.2010 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er im Oktober 2009 in Liberia einen Mann ermordet hätte und man ihn aufgrund dessen polizeilich suchen würde. Zugleich räumte er ein, in seinem ersten Asylverfahren in Österreich nicht durchgehend die Wahrheit gesagt zu haben. Eine "Eurodac"-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten Überstellung nach Frankreich zwischenzeitlich wiederum einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz eingebracht hatte. Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.03.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, Zl. XXXX wiederum aufgrund der Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Antrages rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen. Seine zweite Überstellung nach Frankreich erfolgte am 21.04.2010.Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.03.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, Zl. römisch 40 wiederum aufgrund der Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Antrages rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen. Seine zweite Überstellung nach Frankreich erfolgte am 21.04.
  3. Der Beschwerdeführer reiste neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein, wurde am 13.07.2010 in Schubhaft genommen und am 01.09.2010 ein drittes Mal nach Frankreich überstellt.
  4. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt abermals illegal in das Bundesgebiet ein. Am 17.10.2012 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt und er in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.04.2013 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
  5. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt abermals illegal in das Bundesgebiet ein. Am 17.10.2012 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt und er in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.04.2013 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
  6. Während seiner Anhaltung in Strafhaft stellte er am 31.05.2013 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, sich in Liberia in einer Gruppe engagiert zu haben, welche gegen die Regierung gekämpft habe, und dass aufgrund dessen nunmehr im gesamten Land nach ihm gesucht werde. Eine "Eurodac"-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer nach seiner dritten Überstellung nach Frankreich zwischenzeitlich wiederum einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Dänemark eingebracht hatte. Der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.05.2013 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.08.2013, Zl. S1 407.909-2/2013/2E aufgrund der Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Antrages rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen, der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Frankreich zulässig ist. Aufgrund seiner zu verbüßenden Strafhaft - welche über den Ablauf der Überstellungsfrist hinausging - unterblieb eine weitere Überstellung nach Frankreich.
  7. Am 17.02.2015 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Vollzug seiner Freiheitsstrafe entlassen und stellte noch am selben Tag seinen verfahrensgegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, dass er im Gefängnis vom Moslem zum überzeugten Christen konvertiert sei und aufgrund seiner Konversion sein Leben in Liberia in Gefahr sei.
  8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 19.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

§ 18Abs.

1 Z 1, 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VIII.).7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 19.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch acht.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 21.08.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
  2. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2018, Zl. I404 1407909-3/5Z wurde der Beschwerde vom 21.08.2018 hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG ersatzlos behoben, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.9. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2018, Zl. I404 1407909-3/5Z wurde der Beschwerde vom 21.08.2018 hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ersatzlos behoben, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.

  1. Am 16.12.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer besitzt sowohl die ghanaische als auch die liberianische Staatsangehörigkeit. Er gibt an, sich zum christlichen Glauben zu bekennen. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer wurde in Ghana hauptsozialisiert. Er hat in Ghana etwa 3 Jahre die Schule besucht und eine Lehre als Schuhmacher abgeschlossen. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung. Er wurde im Jahr 2009 aufgrund einer Schienbeinfraktur am linken Bein operiert, weshalb er an einer posttraumatischen, fortgeschrittenen Sekundärarthrose des oberen linken Sprunggelenks leidet und zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2019 vorbrachte, insbesondere in der Winterzeit oder nachts, wenn er viel zu Fuß gegangen sei, Schmerzen zu haben. In den beiden jüngsten in Vorlage gebrachten medizinischen Befunden seitens eines Facharztes für Orthopädie vom 17.12.2019 sowie einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.12.2019 wird dem Beschwerdeführer durch den Orthopäden lediglich "Krafttraining und Sport, ebenso Physiotherapie" empfohlen, während die Allgemeinmedizinerin (einen Tag nach der Befundaufnahme durch den Orthopäden) wiederum eine orthopädische Kontrolle empfiehlt. Eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung liegt diesbezüglich nicht vor. Eine grundlegende medizinische Versorgung ist insbesondere in den städtischen Bereichen Ghanas als auch Liberias sichergestellt. Die Behauptung des Beschwerdeführers im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom 23.12.2019, wonach ein weiterer Operationstermin angedacht sei, wurde durch keine medizinischen Unterlagen belegt. Er ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer führt seit einem Jahr eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen A.L., welche von ihm ein Kind erwartet. Der Geburtstermin wurde mit 29.06.2020 errechnet. Der Beschwerdeführer lebt in Wien, während A.L. mit drei minderjährigen Kindern aus einer vorangegangenen Beziehung in Salzburg lebt. Es bestand aufgrund der Wohnbeschränkung für den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz, doch verbringt der Beschwerdeführer viel Zeit bei seiner Partnerin und deren Kindern. Ein Umzug seiner Partnerin nach Ghana oder Liberia wird von dieser ausgeschlossen. A.L. ist in einem Krankenhaus angestellt und verdient rund 1.500 Euro netto monatlich. Darüber hinaus erhält sie Familienbeihilfe und monatliche Unterhaltsleistungen für ihre drei Kinder. Sie lebt in einer Mietwohnung von etwa 90 qm. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine uneheliche Tochter, die mit der Kindesmutter, einer deutschen Staatsangehörigen, in der Schweiz lebt. Es besteht seit dem Jahr 2012 kein Kontakt und auch kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf B1-Niveau und hat zwei Kurse zum Staplerführer besucht. Darüber hinaus hat er in Österreich diverse Bekanntschaften geschlossen und sich ehrenamtlich für die Caritas betätigt. Eine Integrationsprüfung wurde nicht abgelegt. Vom 18.07.2016 bis zum 17.02.2017 ging er einer Tätigkeit als Tischlerhelfer bei den XXXX nach. Darüber hinaus ging er im Mai 2018 für etwa 2 Wochen sowie von September 2019 bis Oktober 2019 für etwa einen Monat einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach. Seitdem bestreitet er seinen Lebensunterhalt wiederum durchgehend durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe sowie Überbrückungshilfe.Vom 18.07.2016 bis zum 17.02.2017 ging er einer Tätigkeit als Tischlerhelfer bei den römisch 40 nach. Darüber hinaus ging er im Mai 2018 für etwa 2 Wochen sowie von September 2019 bis Oktober 2019 für etwa einen Monat einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach. Seitdem bestreitet er seinen Lebensunterhalt wiederum durchgehend durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe sowie Überbrückungshilfe. Der Beschwerdeführer trat vor den österreichischen, französischen, schweizerischen sowie dänischen Behörden mit zahlreichen unterschiedlichen Alias-Identitäten sowie divergierenden Vorbringen in Erscheinung. Am 17.10.2012 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt und hält er sich seit diesem Tag nachweislich durchgehend in Österreich auf. Er ist insgesamt (mindestens) viermal illegal in das Bundesgebiet eingereist. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.04.2013, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 129 Z 1 und 4, 130 vierter Fall und 15 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt. Der Verurteilung wegen schweren Raubes lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer nachts durch Aufbrechen eines Fensters in ein Wohnhaus eingedrungen war und einer dort anwesenden Person durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben - indem er unter der Forderung, ihm Geld und Gold auszuhändigen, einen Vorschlaghammer zur Untermauerung seiner Forderung mit sich führte und ständig sichtbar bei sich trug - eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld iHv € 170,-, Schmuck sowie eine Faustfeuerwaffe mit dem Vorsatz wegnahm bzw. abnötigte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der Verurteilung wegen teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von etwa einem Monat anderen Personen fremde bewegliche Sachen wie Bargeld, einen Laptop, ein Mobiltelefon oder eine Goldmünze wegnahm, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Einen Diebstahl beging er hierbei durch Einbruch in ein Gebäude, indem er ein Fenster aufbrach und eine Waffe oder ein anderes Mittel - und zwar eine Grillgabel - mit sich führte, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern. Seiner Verurteilung wegen Körperverletzung lag zugrunde, dass er eine andere Person durch Versetzen von Faustschlägen und eines Kopfstoßes gegen den Kopf vorsätzlich am Körper verletzte, wobei die Person eine oberflächliche Rissquetschwunde am rechten Scheitelbein erlitt. Einer gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10.04.2013 erhobenen Berufung an das Oberlandesgericht XXXX wurde mit Urteil vom 04.10.2013 zur Zl. XXXX insoweit Folge gegeben, als die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 4 Jahren auf 3 Jahre und 6 Monate herabgesetzt wurde.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.04.2013, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 4, 130 vierter Fall und 15 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt. Der Verurteilung wegen schweren Raubes lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer nachts durch Aufbrechen eines Fensters in ein Wohnhaus eingedrungen war und einer dort anwesenden Person durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben - indem er unter der Forderung, ihm Geld und Gold auszuhändigen, einen Vorschlaghammer zur Untermauerung seiner Forderung mit sich führte und ständig sichtbar bei sich trug - eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld iHv € 170,-, Schmuck sowie eine Faustfeuerwaffe mit dem Vorsatz wegnahm bzw. abnötigte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der Verurteilung wegen teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von etwa einem Monat anderen Personen fremde bewegliche Sachen wie Bargeld, einen Laptop, ein Mobiltelefon oder eine Goldmünze wegnahm, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Einen Diebstahl beging er hierbei durch Einbruch in ein Gebäude, indem er ein Fenster aufbrach und eine Waffe oder ein anderes Mittel - und zwar eine Grillgabel - mit sich führte, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern. Seiner Verurteilung wegen Körperverletzung lag zugrunde, dass er eine andere Person durch Versetzen von Faustschlägen und eines Kopfstoßes gegen den Kopf vorsätzlich am Körper verletzte, wobei die Person eine oberflächliche Rissquetschwunde am rechten Scheitelbein erlitt. Einer gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10.04.2013 erhobenen Berufung an das Oberlandesgericht römisch 40 wurde mit Urteil vom 04.10.2013 zur Zl. römisch 40 insoweit Folge gegeben, als die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 4 Jahren auf 3 Jahre und 6 Monate herabgesetzt wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 05.03.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.03.2015, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.07.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten, gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, sowie wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.07.2015, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten, gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG, sowie wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Liberia aufgrund einer Konversion vom Islam zum Christentum der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist. Sein diesbezügliches Vorbringen ist nicht glaubhaft. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Liberia einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Sonstige Fluchtgründe, insbesondere im Hinblick auf Ghana, den Staat, in dem der Beschwerdeführer sozialisiert wurde, wurden nicht vorgebracht und ist er auch in Ghana aufgrund einer etwaigen Konversion vom Islam zum Christentum nicht der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Fall einer Rückkehr nach Ghana in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 1.
  4. Zur Situation in Ghana: Zur aktuellen Situation in Ghana werden auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 16.05.2018 folgende Feststellungen getroffen: Kurzinformation vom 15.5.2018: Neue Staatsführung, Update zum LIB (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage, Abschnitt 3/Sicherheitslage, Abschnitt 5/Sicherheitsbehörden, Abschnitt 8 Allgemeine Menschenrechtslage, Abschnitt 17/Medizinische Versorgung) Die sowohl im LIB 11.2015 als auch in dieser KI verwendeten Quellen lassen keine maßgeblich neue Lage in Ghana erkennen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018, GIZ 5.2018a, GIZ 5.2018b, GIZ 5.2018c, AI 22.2.2018, BMEIA 15.5.2018, AA 15.5.2018).Die sowohl im LIB 11.2015 als auch in dieser KI verwendeten Quellen lassen keine maßgeblich neue Lage in Ghana erkennen (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018, GIZ 5.2018a, GIZ 5.2018b, GIZ 5.2018c, AI 22.2.2018, BMEIA 15.5.2018, AA 15.5.2018). Seit dem 7.1.2017 ist Nana Addo Dankwa Akufo-Addo der neu gewählte Präsident der Republik Ghana. Der Kandidat der New Patriotic Party (NPP), besiegte den Kandidaten des National Democratic Congress (NDC) und den amtierenden Präsidenten John Mahama (GIZ 5.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Amtseinführung von Präsident Nana Akufo-Addo im Jänner 2017 war bereits der dritte friedliche Machtwechsel zwischen den beiden wichtigsten Parteien des Landes: der NPP und dem NDC (FH 1.2018).Seit dem 7.1.2017 ist Nana Addo Dankwa Akufo-Addo der neu gewählte Präsident der Republik Ghana. Der Kandidat der New Patriotic Party (NPP), besiegte den Kandidaten des National Democratic Congress (NDC) und den amtierenden Präsidenten John Mahama (GIZ 5.2018a; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die Amtseinführung von Präsident Nana Akufo-Addo im Jänner 2017 war bereits der dritte friedliche Machtwechsel zwischen den beiden wichtigsten Parteien des Landes: der NPP und dem NDC (FH 1.2018). Es kommt auch weiterhin zu Korruption in allen Bereichen der Regierung (USDOS 20.4.2018). Der neueste Korruptionsindex von Transparency International zeigt eine Verschlechterung um 10 Ränge und drei Scores und weist Ghana Platz 80 unter 180 Ländern zu (GIZ 5.2018b). Die Regierung hat Schritte unternommen, um Beamte, die Missbrauch begangen haben, zu verfolgen und zu bestrafen. Straflosigkeit bleibt aber ein Problem (USDOS 20.4.2018). Einige Schwächen in der Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit bestehen weiter, und die politische Korruption stellt die Leistungsfähigkeit der Regierung in Frage (FH 1.2018). Obwohl Ghana eine relativ starke Bilanz der Wahrung der bürgerlichen Freiheiten aufweist, wird die Diskriminierung von Frauen und LGBT Personen fortgesetzt (AI 22.2.2018; vgl. FH 1.2018; USDOS 20.4.2018). Zu den relevanten Menschenrechtsproblemen zählen weiterhin der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitsbehörden, einschließlich Folter mit Todesfolge und Verletzungen, Vergewaltigung, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, Übergriffe auf und Belästigung von Journalisten, mangelnde Verantwortlichkeit in Fällen von Gewalt gegen Frauen und Kinder, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Früh- und Zwangsheirat, sexuelle Ausbeutung von Kindern, Kindesmord an Kindern mit Behinderungen, Menschenhandel, Kriminalisierung homosexueller Handlungen und ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018).Obwohl Ghana eine relativ starke Bilanz der Wahrung der bürgerlichen Freiheiten aufweist, wird die Diskriminierung von Frauen und LGBT Personen fortgesetzt (AI 22.2.2018; vergleiche FH 1.2018; USDOS 20.4.2018). Zu den relevanten Menschenrechtsproblemen zählen weiterhin der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitsbehörden, einschließlich Folter mit Todesfolge und Verletzungen, Vergewaltigung, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, Übergriffe auf und Belästigung von Journalisten, mangelnde Verantwortlichkeit in Fällen von Gewalt gegen Frauen und Kinder, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Früh- und Zwangsheirat, sexuelle Ausbeutung von Kindern, Kindesmord an Kindern mit Behinderungen, Menschenhandel, Kriminalisierung homosexueller Handlungen und ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2018). Im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern ist Ghana relativ sicher (BMEIA 15.5.2018; vgl. GIZ 5.2018c). Ausnahmen von dieser seit vielen Jahren bestehenden Regel sind die seit Monaten bestehenden nächtlichen Ausgangssperren in mehreren Bezirken in der Volta und Northern Region (GIZ 5.2018c). In den nördlichen Landesteilen besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko mit Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.5.2018; vgl. BMEIA 15.5.2018).Im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern ist Ghana relativ sicher (BMEIA 15.5.2018; vergleiche GIZ 5.2018c). Ausnahmen von dieser seit vielen Jahren bestehenden Regel sind die seit Monaten bestehenden nächtlichen Ausgangssperren in mehreren Bezirken in der Volta und Northern Region (GIZ 5.2018c). In den nördlichen Landesteilen besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko mit Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.5.2018; vergleiche BMEIA 15.5.2018). Im Dezember 2017 kam es zum Ausbruch des Lassafiebers in einigen Ländern Westafrikas, welches bereits das erste Todesopfer in Ghana gefordert hat (AA 15.5.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.5.2018): Ghana: Reise- und Sicherheitshinweise, Medizinische Hinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ghanasicherheit/203372, Zugriff 15.5.2018 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425372.html, Zugriff 15.5.2018 - BMEIA - Bundesamt für Europa, Integration, Äußeres (15.5.2018): Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 15.5.2018 - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428758.html, Zugriff 15.5.2018 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (5.2018a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.5.2018 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (5.2018b): Länder-Informations-Portal, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.5.2018 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (5.2018c), Alltag, Sicherheitslage, https://www.liportal.de/ghana/alltag/, Zugriff 15.5.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430140.html, Zugriff 15.5.2018 Kurzinformation vom 12.12.2016: Präsidentschaftswahl (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2/politische Lage) Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP) Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vgl. NYT 9.12.2016).Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP) Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vergleiche NYT 9.12.2016). Mit Nana Akufo-Addo ist jetzt abermals ein politisches Schwergewicht gewählt worden (DS 11.12.2016), der bereits als Außenminister und Generalstaatsanwalt gedient hat (VOA 9.12.2016). Den Wandel hat sich offenbar eine Mehrheit der Wähler gewünscht. Der bisherigen Regierung ist es ihrer Meinung nach nicht gelungen, Ghanas größte Probleme in den Griff zu bekommen: die schwächelnde Wirtschaft und die massive Jugendarbeitslosigkeit. Akufo-Addo hatte sich im Wahlkampf als jemand, der Ghana aus der Krise führen kann, präsentiert. Er versprach jedem der 26 Distrikte eine Fabrik und kündigte eine Umstrukturierung der Wirtschaft an (DW 9.12.2016). Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vgl. DS 11.12.2016).Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vergleiche DS 11.12.2016). Quellen: - DS - Der Standard (11.12.2016): Jubel über friedlichen Machtwechsel in Ghana, http://derstandard.at/2000049138375/Jubel-ueber-friedlichen-Machtwechsel-in-Ghana, Zugriff 12.12.2016 - DW - Deutsche Welle (9.12.2016): Ghana: Machtwechsel zeichnet sich ab, http://www.dw.com/de/ghana-machtwechsel-zeichnet-sich-ab/a-36705317, Zugriff 12.12.2016 - NYT - New York Times (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana's President Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09/world/africa/ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016 - VOA - Voice of America (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana's President Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09/world/africa/ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016 Politische Lage Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vergleiche GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vergleiche AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015). Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ 10.2015a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 10.2015a). Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein "House of Chiefs" und "District Assemblies" (GIZ 10.2015a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 10.2015a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit sich in den politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH 28.1.2015). Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA 7.2015a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (7.2015a): Ghana - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015 - AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana - FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015 Sicherheitslage Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vergleiche EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (24.11.2015): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GhanaSicherheit_node.html, Zugriff 24.11.2015 - BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana - Reiseinformation, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 24.11.2015 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html, Zugriff 24.11.2015 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015).Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015). Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung, stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vgl. FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt,. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften, und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vgl. GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vergleiche FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt,. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften, und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vergleiche GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015). Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 10.2015a).Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vergleiche GIZ 10.2015a). Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vergleiche AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015 - AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik GhanaFH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015 - FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 12.11.2015 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Gesichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015 - USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015 Religionsfreiheit Wie die meisten afrikanischen Staaten, ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vgl. USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vgl. USDOS 14.10.2015).Wie die meisten afrikanischen Staaten, ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vergleiche USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vergleiche USDOS 14.10.2015). Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 24.7.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015 - AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015c): Ghana - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ghana/gesellschaft/, Zugriff 20.11.2015 - USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/313256/437605_en.html, Zugriff 20.11.2015) Bewegungsfreiheit Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 25.6.2015).Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 25.6.2015). Quellen: - FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015 - USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, http://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015 Grundversorgung/Wirtschaft Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA 24.7.2015). Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt. Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte "Single Spine Pay Policy" ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014). Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 24.7.2015) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.11.2015 - IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_ghana-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.11.2015 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen etc., obwohl auch einige Fachgebiete im urbanen Bereich unterversorgt sind und es zu Engpässen kommt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationale Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden (AA 24.7.2015). In Ghana gibt es ein allgemeines Gesundheitssystem, das seit 2003 gesetzlich verankerte National Health Insurance Scheme (NHIS). Seitdem ist die Sterberate gesunken und die Patientenzahl gestiegen. Die aufsehende Behörde ist die National Health Insurance Authority, die die Aufsicht über einzelne Versicherungen hat. Das Gesundheitssystem hat fünf Ebenen: Gesundheitsstationen, die die erste Ebene für ländliche Gegenden darstellen, Gesundheitszentren und Gesundheitskliniken, Bezirkskrankenhäuser, Regionalkrankenhäuser und tertiäre Krankenhäuser. Die Gesundheitsversorgung ist über das Land hinweg sehr unterschiedlich: Städtische Gegenden sind, mit den meisten Krankenhäusern, Kliniken und Apotheken im Land, gut versorgt. In ländlichen Gegenden gibt es allerdings keine moderne medizinische Versorgung. Patienten verlassen sich dort entweder auf traditionelle afrikanische Medizin, oder reisen sehr weit um medizinisch versorgt zu werden. 2013 lag die Lebenserwartung bei der Geburt bei 66 Jahren, davon bei 65 Jahren für Männer und 67 Jahren für Frauen, die Säuglingssterblichkeit liegt bei 39 pro 1.000 Lebendgeburten (IOM 10.2014). 97,5 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zur primären Gesundheitsversorgung. Zur Zeit verfügt Ghana über 1.433 staatliche Gesundheitseinrichtungen, dies sind im Detail: 70 Distriktkrankenhäuser, 21 Krankenhäuser, 10 Polikliniken, 692 Gesundheitszentren, 640 Kliniken, Geburtshilfezentren etc. Zusätzlich existieren 1.299 private oder halbstaatliche medizinische Einrichtungen. Weitere Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sollen in verschiedenen Regionen ebenfalls fertiggestellt werden. Das Hauptaugenmerk liegt derzeit auf einem 5-Jahres-Programm zur Verbesserung des Gesundheitssektors und auf dem GPRS Programm, einem Programm zur Linderung der Armut in Ghana. Es werden besonders Verhütungsmittel, Tuberkulosemedikamente, Gegengifte für Schlangenbisse, Impfung gegen Tollwut, Impfung gegen Meningitis, und antiretrovirale Medikamente angeschafft (IOM 10.2014). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana - IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_ghana-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.11.2015 Behandlung nach Rückkehr Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014). Quellen: - IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_ghana-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.11.2015 1.
  5. Zur Situation in Liberia: Zur aktuellen Situation in Liberia werden - auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 18.04.2018 - folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Liberia ist eine Präsidialrepublik nach amerikanischem Vorbild. Der Präsident wird für jeweils sechs Jahre und höchstens zwei Amtsperioden direkt vom Volk gewählt. Er ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Regierungschef und ernennt das Kabinett mit Zustimmung des Senats. Die Legislative besteht aus dem Senat mit 30 Mitgliedern, die eine Amtsperiode von neun Jahren haben, und aus einem Repräsentantenhaus mit 64 Mitgliedern, die vom Volk für jeweils sechs Jahre gewählt werden. Der Congress for Democratic Change (CDC), die Liberty Party (LP), die Coalition for the Transformation of Liberia (COTOL) und die Unity Party (UP) sind die größten Parteien. 1984 wurde durch Volksabstimmung eine neue Verfassung in Kraft gesetzt, die sich, wie die vorhergehende, eng an das US-amerikanische Modell anlehnt. Verwaltungsmäßig gliedert sich Liberia in 15 Verwaltungsbezirke ("Counties"), die je nach Größe in unterschiedlich viele Distrikte unterteilt werden. Die liberianische Regierung ernennt die Verwaltungschefs (County Superintendent und District Commissioner) dieser nachgeordneten Einheiten. Städte verfügen über gewählte Bürgermeister und Stadträte. Neben dieser "modernen" politischen Struktur existiert eine traditionelle Führung auf unterschiedlichen Ebenen (Town Chief, Clan Chief und Paramount Chief), die vor allem in ländlichen Gebieten über beträchtlichen Einfluss verfügen. Dieser Dualismus setzt sich auch im Rechtswesen fort, wo öffentliche und traditionelle Gerichtsbarkeit nebeneinander bestehen (GIZ 3.2018a). Seit 2006 war Ellen Johnson Sirleaf Präsidentin und Regierungschefin des Landes. Bei den am 10.10.2017 stattfindenden (Parlaments-) und Präsidentschaftswahlen konnte sie nicht mehr kandidieren. Schwerpunkte ihrer Regierungsarbeit waren die Rehabilitierung der Straßen- und Energieinfrastruktur sowie der Wiederaufbau des Bildungs- und Gesundheitssektors. Trotz Fortschritten in der Wirtschaft, dem Erlass fast aller Auslandsschulden im Rahmen der Initiative für hochverschuldete arme Länder (Heavily Indebted Poor Countries - HIPC), der Erhöhung staatlicher Einnahmen, der Verabschiedung wichtiger Gesetze, der Stabilisierung von Institutionen und Erfolgen bei der Verbesserung der Transparenz in der Rohstoffindustrie, steht Liberia weiterhin vor gewaltigen Herausforderungen. Verbreitete Korruption sowie mangelnde Kapazitäten in Verwaltung und Justiz erschweren die Durchführung der Entwicklungspläne (AA 3.2017a). Seit Ende Juli 2016 stand die Liste der Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen fest. Als aussichtsreich galten von vornherein der bisherige Vizepräsident Joseph Boakai (UP) und George Weah (CDC). Da im ersten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit erlangen konnte, gab es am
  6. Dezember 2017 eine Stichwahl zwischen Joseph Boakai (38,5 Prozent) und George Weah (61,5 Prozent). Die Wahlkommission bestätigte, dass der 51-Jährige 61,5 Prozent der Stimmen erhalten hat, während sein Gegner, Vizepräsident Joseph Boakai von der regierenden Einheitspartei (UP), 38,5 Prozent der Stimmen erhielt (BAMF 8.1.2018). Der ehemalige Fußballstar George Manneh Weah wurde somit zum neuen Präsidenten Liberias gewählt (DS 22.1.2018; vgl. GIZ 3.2018a; JA 22.1.2018). Vizepräsidentin wird damit Jewel Howard Taylor. Am
  7. Januar 2018 wurde Weah zum Präsidenten vereidigt (DS 22.1.2018; vgl. GIZ 3.2018a). Seine Antrittsrede hielt er im Fußballstadion in Monrovia vor mehr als 35.000 Zuschauern und einem Dutzend Staatsoberhäuptern. Einige Stunden vor der offiziellen Zeremonie ist das Samuel Kanyon Doe Stadion voll (GIZ 3.2018a; vgl. DS 21.1.2018; JA 22.1.2018).Seit Ende Juli 2016 stand die Liste der Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen fest. Als aussichtsreich galten von vornherein der bisherige Vizepräsident Joseph Boakai (UP) und George Weah (CDC). Da im ersten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit erlangen konnte, gab es am
  8. Dezember 2017 eine Stichwahl zwischen Joseph Boakai (38,5 Prozent) und George Weah (61,5 Prozent). Die Wahlkommission bestätigte, dass der 51-Jährige 61,5 Prozent der Stimmen erhalten hat, während sein Gegner, Vizepräsident Joseph Boakai von der regierenden Einheitspartei (UP), 38,5 Prozent der Stimmen erhielt (BAMF 8.1.2018). Der ehemalige Fußballstar George Manneh Weah wurde somit zum neuen Präsidenten Liberias gewählt (DS 22.1.2018; vergleiche GIZ 3.2018a; JA 22.1.2018). Vizepräsidentin wird damit Jewel Howard Taylor. Am
  9. Januar 2018 wurde Weah zum Präsidenten vereidigt (DS 22.1.2018; vergleiche GIZ 3.2018a). Seine Antrittsrede hielt er im Fußballstadion in Monrovia vor mehr als 35.000 Zuschauern und einem Dutzend Staatsoberhäuptern. Einige Stunden vor der offiziellen Zeremonie ist das Samuel Kanyon Doe Stadion voll (GIZ 3.2018a; vergleiche DS 21.1.2018; JA 22.1.2018). Eines der wichtigsten Themen darin war sein Versprechen, die Korruption nachhaltig zu bekämpfen. Viele arme Menschen in Liberia setzen große Hoffnungen in Weah, der selbst in einem Slum in Monrovia aufgewachsen ist (GIZ 3.2018a). Für Liberia ist es die erste Amtsübergabe zwischen zwei demokratische gewählten Regierungschefs seit
  10. Darüber hinaus hat Weah versprochen, die Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen in den Mittelpunkt seiner Präsidentschaft zu stellen (DS 22.12018; vgl. JA 22.1.2018).Eines der wichtigsten Themen darin war sein Versprechen, die Korruption nachhaltig zu bekämpfen. Viele arme Menschen in Liberia setzen große Hoffnungen in Weah, der selbst in einem Slum in Monrovia aufgewachsen ist (GIZ 3.2018a). Für Liberia ist es die erste Amtsübergabe zwischen zwei demokratische gewählten Regierungschefs seit
  11. Darüber hinaus hat Weah versprochen, die Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen in den Mittelpunkt seiner Präsidentschaft zu stellen (DS 22.12018; vergleiche JA 22.1.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Liberia - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222404, Zugriff 20.3.2018 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (8.1.2018): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423373/5734_1517489986_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-08-01-2018-englisch.pdf, Zugriff 26.3.2018 - DS - der Standard (22.1.2018): International, Afrika, Liberia, George Weah als Liberias Präsident vereidigt, https://derstandard.at/2000072773862/George-Weah-als-Liberias-Praesident-vereidigt, Zugriff 10.4.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Geschichte & Staat - Liberia, http://liportal.giz.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 26.3.2018 - JA - Jeune Afrique (22.1.2018): Politique, Libéria, George Weah investi président du Liberia devant des dizaines de milliers de personnes, http://www.jeuneafrique.com/518474/politique/liberia-george-weah-investi-president-ce-lundi/, Zugriff 10.4.2018 Sicherheitslage Auch 14 Jahre nach Ende des Bürgerkriegs und seit dem Übergang der Sicherheitsverantwortung an die nationalen Behörden im Juli 2016 ist die Sicherheitslage in Liberia zwar unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Die Friedenstruppe UNMIL ist noch bis Ende März 2018 vor Ort, wenn auch ressourcenmäßig weiter reduziert und primär als Unterstützer für einen evtl. Krisenfall (AA 20.3.2018). Die Anwesenheit von immer noch fast 12.000 ivorischen Flüchtlingen (laut BMEIA 20.000) in der Grenzregion stellt auch weiterhin eine starke humanitäre Belastung und ein potentielles zusätzliches Sicherheitsrisiko dar (AA 20.3.2018; vgl. auch BMEIA 20.3.2018 und EDA 20.3.2018).Auch 14 Jahre nach Ende des Bürgerkriegs und seit dem Übergang der Sicherheitsverantwortung an die nationalen Behörden im Juli 2016 ist die Sicherheitslage in Liberia zwar unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Die Friedenstruppe UNMIL ist noch bis Ende März 2018 vor Ort, wenn auch ressourcenmäßig weiter reduziert und primär als Unterstützer für einen evtl. Krisenfall (AA 20.3.2018). Die Anwesenheit von immer noch fast 12.000 ivorischen Flüchtlingen (laut BMEIA 20.000) in der Grenzregion stellt auch weiterhin eine starke humanitäre Belastung und ein potentielles zusätzliches Sicherheitsrisiko dar (AA 20.3.2018; vergleiche auch BMEIA 20.3.2018 und EDA 20.3.2018). Die Ebola-Epidemie 2014/2015 stellte eine enorme Herausforderung für die staatlichen Strukturen Liberias dar. Präsidentin Johnson Sirleaf verhängte zeitweilig sogar den Staatsnotstand. Nach drei örtlich und bezüglich der Zahl der Infizierten eng begrenzten Folgeausbrüchen (zuletzt Ende März 2016; alle im Großraum Monrovia) erklärte die WHO Liberia am 9.6.2016 wieder für Ebola-frei (AA 3.2017a).Die Ebola-Epidemie 2014 aus 2015, stellte eine enorme Herausforderung für die staatlichen Strukturen Liberias dar. Präsidentin Johnson Sirleaf verhängte zeitweilig sogar den Staatsnotstand. Nach drei örtlich und bezüglich der Zahl der Infizierten eng begrenzten Folgeausbrüchen (zuletzt Ende März 2016; alle im Großraum Monrovia) erklärte die WHO Liberia am 9.6.2016 wieder für Ebola-frei (AA 3.2017a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Liberia - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222404, Zugriff 20.3.2018 - AA - Auswärtiges Amt: (20.3.2018): Reise- und Sicherheitshinweise - Liberia, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/liberiasicherheit/222378, Zugriff 20.3.2018 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres (20.3.2018): Reiseinformationen - Liberia, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/liberia-de.html, Zugriff 20.3.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtssituation hat sich im ganzen Land kontinuierlich gebessert. Seit Ende des Krieges hat Liberia Fortschritte bei der Gewährung internationaler Menschenrechte gemacht. Trotzdem gilt es noch, eine Reihe von Herausforderungen zu bewältigen, vor allem in der Rechtsprechung und Rechtsstaatlichkeit, wo es immer noch gravierende Unzulänglichkeiten im Justizsystem gibt (GIZ 3.2018a). Staatliche Sicherheitskräfte verhafteten manchmal Journalisten, weil sie angeblich kriminell verleumderische Meinungen veröffentlichen und die Regierung kritisieren. Darüber hinaus nehmen Sicherheitskräfte weiterhin willkürliche Verhaftungen vor, angeblich um kriminelle Aktivitäten zu verhindern (USDOS 3.3.2017). Die unabhängige nationale Kommission für Menschenrechte (Independent National Commission on Human Rights - INCHR) ist seit 2009 für die Förderung der nationalen Umsetzung und Einhaltung der von Liberia unterzeichneten internationalen und regionalen Menschenrechtsverträge zuständig, ist aber öffentlich bisher nur punktuell in Erscheinung getreten (GIZ 3.2018a). Neben den Organisationen der staatlichen Entwicklungszusammenarbeit sind verschiedene kirchliche und private Hilfswerke in Liberia aktiv. Cap Anamur hat bis Mitte 2010 in Monrovia eine Klinik für psychisch kranke Menschen - oft traumatisierte Bürgerkriegsopfer - unterhalten. Misereor-Partnerorganisationen kümmern sich um kriegsgeschädigte Kinder in Liberia und eröffnen ihnen Perspektiven für ein Leben im Frieden. Außerdem berät Misereor Gesundheitseinrichtungen. Die Diakonie Katastrophenhilfe war bei der Behandlung von Ebolapatienten aktiv tätig und hat zusammen mit Brot für die Welt und dem Deutschen Institut für Ärztliche Mission (Difäm) Menschen vor Ort im Kampf gegen Ebola gestärkt und über die kirchlichen Gesundheitseinrichtungen eine Basisversorgung aufrecht erhalten. Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) hat ein Ebola-Behandlungszentrum betrieben, das aber auf Grund des deutlichen Rückgangs der Ebola-Neuinfektionen in Liberia keine Ebola-Patienten behandelt hat. Stattdessen wurde das Behandlungszentrum für eine temporäre Unterstützung des liberianischen Gesundheitssystems bei der Behandlung von Nicht-Ebola-Infektionskrankheiten eingesetzt und nach einigen Monaten geschlossen. Brot für die Welt und die Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe (AGEH) unterstützen liberianische Nichtregierungsorganisationen durch die Entsendung von Entwicklungshelfern und Friedensfachkräften, im Bildungsbereich zum Beispiel das Kofi Annan Institut für Konflikttransformation (KAICT) der liberianischen Universität und den Nationalen Verband für Erwachsenenbildung in Liberia (NAEAL) (GIZ 3.2018b). Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wenn auch mit gewissen Einschränkungen (BS 2018; USDOS 3.3.2017; vgl.GIZ 3.2018a). Die Medien operieren weitgehend ohne Beschränkungen durch die Regierung. Für die meisten Bürger Liberias ist der Rundfunk die wichtigste Informationsquelle. (BS 2018; vgl. GIZ 3.2018a). Am 21.7.2012 hat Präsidentin Johnson Sirleaf die Table Mountain Declaration unterzeichnet, ein Schritt hin zur Abschaffung von repressiven Maßnahmen gegenüber afrikanischen Journalistinnen und Journalisten. Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2017 belegt Liberia Platz 94 von 180 (GIZ 3.2018a).Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wenn auch mit gewissen Einschränkungen (BS 2018; USDOS 3.3.2017; vgl.GIZ 3.2018a). Die Medien operieren weitgehend ohne Beschränkungen durch die Regierung. Für die meisten Bürger Liberias ist der Rundfunk die wichtigste Informationsquelle. (BS 2018; vergleiche GIZ 3.2018a). Am 21.7.2012 hat Präsidentin Johnson Sirleaf die Table Mountain Declaration unterzeichnet, ein Schritt hin zur Abschaffung von repressiven Maßnahmen gegenüber afrikanischen Journalistinnen und Journalisten. Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2017 belegt Liberia Platz 94 von 180 (GIZ 3.2018a). Die Verfassung sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (BS 2018; vgl. USDOS 3.3.2017). Für öffentliche Versammlungen sind Genehmigungen erforderlich (USDOS 3.3.2017). Oppositionsparteien können frei für ihre Ziele werben. Zivilgesellschaftliche Organisationen, zum Beispiel Straßenhändler, protestierten wiederholt und blockierten Hauptstraßen ohne Belästigung. Bei Eskalationen, übten Exekutivbeamte weiterhin exzessive Gewalt aus (BS 2018).Die Verfassung sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (BS 2018; vergleiche USDOS 3.3.2017). Für öffentliche Versammlungen sind Genehmigungen erforderlich (USDOS 3.3.2017). Oppositionsparteien können frei für ihre Ziele werben. Zivilgesellschaftliche Organisationen, zum Beispiel Straßenhändler, protestierten wiederholt und blockierten Hauptstraßen ohne Belästigung. Bei Eskalationen, übten Exekutivbeamte weiterhin exzessive Gewalt aus (BS 2018). Quellen: - AI - Amnesty International (22.1.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1425482.html, Zugriff 26.3.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 Country Report - Liberia, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Liberia.pdf, Zugriff 23.3.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Geschichte & Staat - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 28.3.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 26.3.2018 Religionsfreiheit Die Verfassung sieht eine Trennung von Religion und Staat vor und legt fest, dass alle Personen Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit haben, sofern dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, um die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Moral oder die Rechte anderer zu schützen. Eine Kampagne zur Verfassungsänderung, welche das Land zu einer "christlichen Nation" machen sollte, führte zu einer landesweiten Diskussion. Die Regierung ermutigt alle religiösen Gruppen, welche in der Regel nach dem Gewohnheitsrecht handeln, sich zu registrieren. Lokale religiöse Organisationen melden sich beim Außenministerium (MFA) an (USDOS 3.3.2017).

der Volkszählung von 2016 leben etwa 4,3 Millionen Menschen in Liberia. Und

der Volkszählung von 2008 sind 85,6 Prozent der Bevölkerung Christen, 12,2 Prozent Muslime, 0,6 Prozent Anhänger indigener Religionen und 1 Prozent Anhänger anderer Religionen. Christen leben im ganzen Land. Muslime gehören vor allem den ethnischen Gruppen der Mandingo und Vai anund leben vor allem im Westen. Auch die im Land befindlichen Fula sind vor allem Muslime. Einige ethnische Gruppen partizipieren indigene religiöse Praktiken, wie beispielsweise die Geheimgesellschaften der Sande und Poro Societies (USDOS 3.3.2017). Traditionell herrscht eine relativ große religiöse Toleranz in Liberia, Christen und Muslime leben zusammen und feiern ihre Feste gemeinsam. Allerdings kam es nach dem Krieg wiederholt zu Konflikten zwischen muslimischen Mandingos und anderen ethnischen Gruppen, in deren Verlauf auch Kirchen und Moscheen angezündet wurden. Hierbei scheint die Religion vielfach den sozioökonomischen Kern der Konflikte zu verschleiern. Hinzu kommt, dass die Mandingos während des Krieges klar jeweils einer der Fraktionen (ULIMO und LURD) zugeordnet werden konnten, was sich in der Wahrnehmung vieler Liberianer mit der Religionszugehörigkeit verwoben hat. Von Seiten des Staates wird religiöse Toleranz gefördert, trotzdem wird seit drei Jahren öffentlich debattiert, ob Liberia zu einem christlichen Staat deklariert werden soll oder nicht (GIZ 3.2018c) Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018c): Gesellschaft - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/gesellschaft/, Zugriff 21.3.2018 - USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom -Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1407927.html, Zugriff 21.3.2018 Bewegungsfreiheit Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen in der Praxis. Jedoch unterzogen Beamte der LNP (Liberia National Police) und des Immigrationsbüros gelegentlich Reisende willkürlichen Durchsuchungen oder erpressten Schmiergelder von ihnen an offiziellen und inoffiziellen Kontrollpunkten (USDOS 3.3.2017). Quellen: - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 23.3.2018 Grundversorgung Während sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessert und die Stabilität gestärkt haben, ist der Lebensstandard kaum gestiegen. Die überwältigende Mehrheit der Bevölkerung lebt in bitterer Armut. Liberia zählt stets zu den ärmsten Ländern der Welt. Im Human Development Index (HDI) belegte Liberia 2014 Platz 177 von 188. Fast 90 Prozent der Bevölkerung leben von weniger als USD 3,10 pro Tag (BS 2018). Liberia ist reich an natürlichen Ressourcen. Allein die Eisenerzvorkommen werden auf zwei bis fünf Milliarden Tonnen geschätzt. Vor der Küste wurden Erdölvorkommen entdeckt, deren Förderbarkeit und kommerzieller Wert jedoch noch geprüft werden müssen (AA 3.2017b). Wichtigste Exportgüter bleiben Rohstoffe, vor allem Eisenerz und Rohkautschuk, aber auch Palmöl und Holz sowie Gold und Diamanten, Kaffee und Ananas (AA 3.2017a; vgl. GIZ 3.2018b). Das liberianische Schifffahrtsregister zählt zu den größten der Welt und sorgt für einen Großteil der Deviseneinkünfte des westafrikanischen Landes. Gleichzeitig müssen Lebensmittel - vor allem Reis - und Treibstoffe teuer importiert werden. Trotz dieses Fortschritts und den enormen Rohstoffvorkommen ist die Handelsbilanz Liberias defizitär (GIZ 3.2018b).Wichtigste Exportgüter bleiben Rohstoffe, vor allem Eisenerz und Rohkautschuk, aber auch Palmöl und Holz sowie Gold und Diamanten, Kaffee und Ananas (AA 3.2017a; vergleiche GIZ 3.2018b). Das liberianische Schifffahrtsregister zählt zu den größten der Welt und sorgt für einen Großteil der Deviseneinkünfte des westafrikanischen Landes. Gleichzeitig müssen Lebensmittel - vor allem Reis - und Treibstoffe teuer importiert werden. Trotz dieses Fortschritts und den enormen Rohstoffvorkommen ist die Handelsbilanz Liberias defizitär (GIZ 3.2018b). Darüber hinaus sind seit 2015 - insbesondere in Folge der Ebola-Epidemie deutliche Wachstumseinbußen zu verzeichnen. Viele ausländische Unternehmen reduzierten ihr internationales Personal oder zogen es ganz ab (AA 3.2017b). Liberia hatte sich in den letzten zehn Jahren wirtschaftlich positiv entwickelt. Seine Wirtschaft ist in diesem Zeitraum durchschnittlich um mehr als sechs Prozent pro Jahr gewachsen (GIZ 3.2018b). Es gibt gute Voraussetzungen für nachhaltige Landwirtschaft, die derzeit noch mehr als 60 Prozent des BIP erbringt. Die wichtigsten makroökonomischen Kennzahlen waren in den Jahren vor Ausbruch der Ebola-Epidemie gut. Liberia hatte hohe Wachstumsraten bei nur moderater Staatsverschuldung - nach Erlass von rund 4,6 Milliarden US-Dollar Auslandsschulden (AA 3.2017b). Liberia ist eines der am stärksten urbanisierten Länder der Region, etwa die Hälfte der Bevölkerung lebt in städtischen Gebieten, etwa ein Drittel in der Hauptstadt. Dies ist zum Teil das Vermächtnis des Bürgerkriegs, als die Städte vergleichsweise sicher waren und Binnenflüchtlinge anzogen. Der Industriesektor ist klein, und die Chancen in der städtischen Wirtschaft sind gering. Private Unternehmen dominieren die Wirtschaft und gelten als Motoren der Entwicklung (BS 2018). Die Arbeitslosigkeit, insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit, bleibt weiterhin sehr hoch. Mehr als 80 Prozent der Bevölkerung dürften unterbeschäftigt bzw. im informellen Sektor tätig sein, bestätigte Zahlen dazu gibt es jedoch nicht. Die Inflation lag 2016 bei etwa 8,7 Prozent, ausgelöst durch den weltweiten Anstieg der Nahrungsmittelpreise und den fallenden Kurs des liberianischen Dollars (AA 3.2017b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Liberia - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222362, Zugriff 23.3.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 Country Report - Liberia, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Liberia.pdf, Zugriff 26.3.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Wirtschaft & Entwicklung - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.3.2018 Medizinische Versorgung Vor allem in ländlichen Gebieten ist der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen aufgrund der schlechten Transportinfrastruktur weiterhin sehr schwierig (GIZ 3.2018c). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung auch in Monrovia ist aufgrund des Mangels an Fachärzten begrenzt (AA 23.3.2018). Zur Zeit werden noch drei Viertel aller medizinischen Einrichtungen von - zumeist ausländischen - Nichtregierungsorganisationen betrieben, aber dieser Anteil wird in den nächsten Jahren aller Voraussicht nach deutlich sinken. Die liberianische Regierung ist daher bemüht, mehr Fachkräfte für den Gesundheitssektor auszubilden. Das hat noch einmal an Bedeutung gewonnen, nachdem sich während des Ebolaausbruchs 2014/15 mehr als 200 Ärzte, Krankenschwestern und Pfleger mit dem Ebola-Virus infiziert haben und ca. 100 davon gestorben sind. Selbst vor dieser Krise gab es in Liberia nur einen Arzt für 10 000 Menschen (GIZ 3.2018c). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (23.2018): Liberia - Reise und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222362, Zugriff 23.3.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Gesellschaft - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/gesellschaft, Zugriff 23.3.2018 Rückkehr Die Regierung arbeitete mit dem Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und weiteren humanitären Organisationen und Geberländern zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 3.3.2017). UNHCR arbeitet mit der Regierung von Liberia und der Liberia Refugee Repatriation and Resettlement Commission (LRRRC) zusammen und stellt NGOs finanzielle Mittel zur Verfügung, um Flüchtlingen und Asylsuchenden Schutz und Hilfe bereitzustellen (UNHCR 10.2017). Quellen: - UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.2017): Liberia; Fact Sheet, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419367/1930_1512565337_60915.pdf, Zugriff 30.3.2018 1.
  1. Zur aktuellen Covid-19-Pandemie: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 27.04.2020, 08:00 Uhr, 15.190 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 542 Todesfälle (https://coronavirus.datenfakten.at/; Zugriff am 27.04.2020); in Ghana wurden 1.550 Infektionen bestätigt, davon sind 155 Personen bereits wieder gesund, 11 Personen sind gestorben (Stand: 27.04.2020, vgl. https://www.ghanahealthservice.org/covid19/, Zugriff am 27.04.2020). In Liberia wiederum waren am 19.04.2020 laut Medien 76 Tote aufgrund der Pandemie zu verzeichnen (vgl. RFI, Liberia imposes 60-days state of emergency to contain coronavirus, 19.04.2020, http://www.rfi.fr/en/africa/20200419-liberia-imposes-60-days-state-of-emergency-to-contain-coronavirus-george-weah-covid-19-lockdown; Zugriff am 22.04.2020). Der letzte öffentliche Bericht der liberianischen Regierung stammt vom 02.04.2020 und berichtet von sechs bestätigten Fällen (http://moh.gov.lr/wp-content/uploads/LR-COVID-19-Situation-Report-18-April-2-2020.pdf; Zugriff am 27.04.2020).COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 27.04.2020, 08:00 Uhr, 15.190 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 542 Todesfälle (https://coronavirus.datenfakten.at/; Zugriff am 27.04.2020); in Ghana wurden 1.550 Infektionen bestätigt, davon sind 155 Personen bereits wieder gesund, 11 Personen sind gestorben (Stand: 27.04.2020, vergleiche https://www.ghanahealthservice.org/covid19/, Zugriff am 27.04.2020). In Liberia wiederum waren am 19.04.2020 laut Medien 76 Tote aufgrund der Pandemie zu verzeichnen vergleiche RFI, Liberia imposes 60-days state of emergency to contain coronavirus, 19.04.2020, http://www.rfi.fr/en/africa/20200419-liberia-imposes-60-days-state-of-emergency-to-contain-coronavirus-george-weah-covid-19-lockdown; Zugriff am 22.04.2020). Der letzte öffentliche Bericht der liberianischen Regierung stammt vom 02.04.2020 und berichtet von sechs bestätigten Fällen (http://moh.gov.lr/wp-content/uploads/LR-COVID-19-Situation-Report-18-April-2-2020.pdf; Zugriff am 27.04.2020). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf.
  2. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem wurde am 16.12.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem wurde am 16.12.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers sowie seine liberianische Staatsangehörigkeit steht aufgrund seines im Original vorgelegten liberianischen Reisepasses Nr. XXXX fest, welcher dem Beschwerdeführer seitens der liberianischen Vertretungsbehörde in Brüssel am 18.09.2018 ausgestellt wurde.Die Identität des Beschwerdeführers sowie seine liberianische Staatsangehörigkeit steht aufgrund seines im Original vorgelegten liberianischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest, welcher dem Beschwerdeführer seitens der liberianischen Vertretungsbehörde in Brüssel am 18.09.2018 ausgestellt wurde. Eine seitens des Beschwerdeführers im Administrativverfahren vorgelegte liberianische Geburtsurkunde mit Ausstellungsdatum 28.08.2015 erwies sich im Rahmen einer Urkundenuntersuchung durch das Bundeskriminalamt als Totalfälschung, während die Authentizität einer weiteren in Vorlage gebrachten liberianischen Geburtsurkunde mit Ausstellungsdatum 11.08.2017 nicht verifiziert werden konnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Ghana hauptsozialisiert wurde, ergibt sich aufgrund eines im Administrativverfahren eingeholten linguistischen sowie landeskundlichen Sachverständigengutachtens eines nichtamtlichen Sachverständigen vom 18.11.
  5. Wie diesem Gutachten zu entnehmen ist, ist eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Liberia mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, während mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von seiner Hauptsozialisierung in Ghana ausgegangen werden kann. Es ergaben sich im Rahmen der Befundaufnahme auch keinerlei tragfähige Hinweise auf die seitens des Beschwerdeführers behaupteten, jeweils mehrjährigen Teilsozialisierungen in Senegal und in Liberia. Grundsätzlich kamen keinerlei tragfähige Hinweise auf eine etwaige Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers außerhalb Ghanas hervor und ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich bis zu seinem etwa fünften Lebensjahr in Liberia aufgehalten und in weiterer Folge bis zu seinem elften Lebensjahr in Ghana, ehe er dann nach Senegal weitergereist sei, nicht mit seinen sprachlichen sowie landeskundlichen Kenntnissen in Einklang zu bringen. Dem vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten wurde seitens des Beschwerdeführers nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. September 2015, Zl. 2013/03/0120), sodass das Bundesverwaltungsgericht die im Rahmen dieses Gutachtens getroffenen Feststellungen zu den seinen erhebt. Auch haben sich angesichts der Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Ghana keine Zweifel an seiner ghanaischen Staatsangehörigkeit ergeben. Daran ändert auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich seitens der liberianischen Vertretungsbehörde in Brüssel die liberianische Staatsangehörigkeit verliehen wurde, nichts. Da sowohl in Ghana (vgl. DW, http://www.dw.com/de/afrikas-angst-vor-den-weltbürgern/aa47198739; Zugriff am 09.04.2020) als auch in Liberia (vgl. http://frontpageafricaonline.com/news/liberia-senate-passes-dual-citizenship-bill; Zugriff am 09.04.2020) Doppelstaatsbürgerschaften erlaubt sind, geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des erhobenen Sachverhaltes davon aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr die Staatsbürgerschaft beider Länder besitzt.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Ghana hauptsozialisiert wurde, ergibt sich aufgrund eines im Administrativverfahren eingeholten linguistischen sowie landeskundlichen Sachverständigengutachtens eines nichtamtlichen Sachverständigen vom 18.11.
  7. Wie diesem Gutachten zu entnehmen ist, ist eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Liberia mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, während mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von seiner Hauptsozialisierung in Ghana ausgegangen werden kann. Es ergaben sich im Rahmen der Befundaufnahme auch keinerlei tragfähige Hinweise auf die seitens des Beschwerdeführers behaupteten, jeweils mehrjährigen Teilsozialisierungen in Senegal und in Liberia. Grundsätzlich kamen keinerlei tragfähige Hinweise auf eine etwaige Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers außerhalb Ghanas hervor und ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich bis zu seinem etwa fünften Lebensjahr in Liberia aufgehalten und in weiterer Folge bis zu seinem elften Lebensjahr in Ghana, ehe er dann nach Senegal weitergereist sei, nicht mit seinen sprachlichen sowie landeskundlichen Kenntnissen in Einklang zu bringen. Dem vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten wurde seitens des Beschwerdeführers nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten (zu diesem Erfordernis vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. September 2015, Zl. 2013/03/0120), sodass das Bundesverwaltungsgericht die im Rahmen dieses Gutachtens getroffenen Feststellungen zu den seinen erhebt. Auch haben sich angesichts der Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Ghana keine Zweifel an seiner ghanaischen Staatsangehörigkeit ergeben. Daran ändert auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich seitens der liberianischen Vertretungsbehörde in Brüssel die liberianische Staatsangehörigkeit verliehen wurde, nichts. Da sowohl in Ghana vergleiche DW, http://www.dw.com/de/afrikas-angst-vor-den-weltbürgern/aa47198739; Zugriff am 09.04.2020) als auch in Liberia vergleiche http://frontpageafricaonline.com/news/liberia-senate-passes-dual-citizenship-bill; Zugriff am 09.04.2020) Doppelstaatsbürgerschaften erlaubt sind, geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des erhobenen Sachverhaltes davon aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr die Staatsbürgerschaft beider Länder besitzt. Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und Berufsausbildung in Ghana, seinen Lebensumständen sowie zu seiner Tochter mit einer deutschen Staatsbürgerin, welche in der Schweiz lebt, gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zu den Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem Konvolut an im Verfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen. Der Umstand, dass insbesondere in den städtischen Bereichen Ghanas als auch Liberias eine adäquate medizinische Versorgung sichergestellt ist, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt A) 1.
  9. und 1.3.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich einerseits aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben, andererseits aufgrund dessen, dass er in Österreich bereits über einen durchgehenden Zeitraum von 7 Monaten als Tischlerhelfer gearbeitet hat. Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen A.L., sowie dem gemeinsamen Kind, welches sie erwartet, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch aus einem in Vorlage gebrachten Mutter-Kind-Pass, ausgestellt auf A.L. Zudem wurden eine schriftliche Stellungnahme von A.L. vom 20.04.2020 sowie die eingebrachten Unterlagen (Kopie des Reisepasses, Lohnzettel, Bestätigung Unterhaltszahlungen) berücksichtigt. Der Umstand, dass zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz bestand, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 09.04.2020, ebenso wie die Tatsache, dass A.L. mit ihren 3 minderjährigen Kindern zusammen lebt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Tischlerhelfer vom 18.07.2016 bis zum 17.02.2017 ergibt sich aus einem diesbezüglich in Vorlage gebrachten Dienstvertrag der XXXX sowie aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 09.04.
  10. Aus dieser ergibt sich darüber hinaus seine Tätigkeit als Arbeiter für etwa 2 Wochen im Mai 2018 sowie für etwa einen Monat von September 2019 bis Oktober 2019, ebenso der Umstand, dass er seinen Lebensunterhalt seitdem wiederum durchgehend über den Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe sowie Überbrückungshilfe bestreitet.Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Tischlerhelfer vom 18.07.2016 bis zum 17.02.2017 ergibt sich aus einem diesbezüglich in Vorlage gebrachten Dienstvertrag der römisch 40 sowie aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 09.04.
  11. Aus dieser ergibt sich darüber hinaus seine Tätigkeit als Arbeiter für etwa 2 Wochen im Mai 2018 sowie für etwa einen Monat von September 2019 bis Oktober 2019, ebenso der Umstand, dass er seinen Lebensunterhalt seitdem wiederum durchgehend über den Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe sowie Überbrückungshilfe bestreitet. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers auf B1-Niveau ergeben sich aus einem diesbezüglich in Vorlage gebrachten ÖSD-Zertifikat vom 01.03.
  12. Ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder des "Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch" (ÖSD) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung ("Zeugnis zur Integrationsprüfung") wurde nicht vorgelegt. Der Umstand, dass er in Österreich diverse Bekanntschaften geschlossen hat, ergibt sich aus mehreren in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben. Sein Besuch diverser Kurse sowie sein ehrenamtliches Engagement für die Caritas ergeben sich aus diesbezüglich vorgelegten Bestätigungsschreiben. Der Umstand, dass er in Österreich Kurse zum Staplerführer besucht hat, ergibt sich aus zwei in Vorlage gebrachten Teilnahmebescheinigungen des BFI OÖ vom 12.07.2018 ("Staplerführer/in

§ 6

Z 2 FK-V") sowie vom 20.07.2018 ("Stapler - Auffrischungsschulung - Praxis").Der Umstand, dass er in Österreich Kurse zum Staplerführer besucht hat, ergibt sich aus zwei in Vorlage gebrachten Teilnahmebescheinigungen des BFI OÖ vom 12.07.2018 ("Staplerführer/in

Paragraph 6, Ziffer 2, FK-V") sowie vom 20.07.2018 ("Stapler - Auffrischungsschulung - Praxis"). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor den österreichischen, französischen, schweizerischen sowie dänischen Behörden mit zahlreichen unterschiedlichen Alias-Identitäten sowie permanent divergierenden Vorbringen in Erscheinung trat, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, ebenso wie die Tatsachen, dass über ihn am 17.10.2012 die Untersuchungshaft verhängt wurde und er insgesamt (mindestens) viermal illegal in das Bundesgebiet eingereist. Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 09.04.

  1. Die Feststellungen zu den seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalten ergeben sich aus den im Akt enthaltenen Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX sowie des Oberlandesgerichts XXXX zur Zl. XXXX.Die Feststellungen zu den seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalten ergeben sich aus den im Akt enthaltenen Urteilsausfertigungen des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 sowie des Oberlandesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 . 2.
  2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er während seiner in Österreich zu verbüßenden Haftstrafe vom Islam zum Christentum konvertiert sei und aufgrund dessen im Falle einer Rückkehr nach Liberia der Gefahr einer religiösen Verfolgung ausgesetzt sei, da er aus dem muslimischen Teil Liberias stamme. Eingangs ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus Ghana stammt, und dieser in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana keinerlei Fluchtgründe vorgebracht hat. Zudem behauptete der Beschwerdeführer bereits in seinem ersten Asylverfahren in Österreich im Jahr 2009, Christ zu sein, und trat er in keinem seiner bisherigen Verfahren je als Moslem in Erscheinung. Mit diesem Vorhalt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2019 konfrontiert, gab er an, er habe sich "schon immer als Christ gefühlt". Er sei zwar muslimisch erzogen worden, habe jedoch im Alter von etwa 10 bis 11 Jahren über Freunde in Ghana das Christentum kennen gelernt, und diese hätten ihn ermutigt, dem Christentum beizutreten. Er habe jedoch erst während seiner zu verbüßenden Haftstrafe in Österreich einen Alpha-Kurs über die Grundlagen des christlichen Glaubens besucht und sich dazu entschlossen, zum Christentum zu konvertieren. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben nach wie vor nicht getauft wurde. Auf die Frage der erkennenden Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.12.2019, weshalb er sich noch nicht habe taufen lassen, gab er schlicht an, dass es sich noch nicht ergeben habe. Dies mutet angesichts des Umstandes, dass er bereits am 17.02.2015 aus jener Strafhaft entlassen wurde, im Zuge derer er sich angeblich für eine Konversion zum Christentum entschlossen habe, wenig überzeugend an. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - welcher in den vergangenen 5 Jahren in Österreich lediglich für etwa 8 Monate einer regelmäßigen Arbeitstätigkeit nachging - wohl die Zeit gefunden hätte, sich taufen zu lassen, wäre ihm tatsächlich und ernstlich etwas an einer Konversion zum Christentum gelegen - falls er nicht schon Zeit seines Lebens Christ gewesen und bereits als Kind getauft worden sein sollte, was aufgrund seiner im Vorverfahren getätigten Aussagen anzunehmen ist. Nicht zuletzt aufgrund der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - trat dieser wie bereits dargelegt vor den österreichischen, französischen, schweizerischen sowie dänischen Behörden mit zahlreichen unterschiedlichen Alias-Identitäten sowie permanent divergierenden Vorbringen in Erscheinung - gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass er seinen verfahrensgegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Absicht einzig zu dem Zweck gestellt hat, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet unmittelbar nach seiner ersten Strafhaftentlassung wieder temporär zu legalisieren. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung, der Beschwerdeführer sei tatsächlich während seiner Inhaftierung vom Islam zum Christentum konvertiert, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen: So existiert weder in Ghana noch in Liberia eine systematische Verfolgung von Christen, sodass seine vor dem Bundesverwaltungsgericht geäußerte Rückkehrbefürchtung im Hinblick auf Liberia, er habe Angst, seine Religion nicht mehr frei ausüben zu können, gänzlich ins Leere geht (das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine diesbezügliche Befürchtung im Hinblick auf Ghana seitens des Beschwerdeführers gar nicht geäußert wurde). Bei Ghana handelt es sich um ein multireligiöses Land, wobei sich weit mehr als 60 Prozent der Bevölkerung zum Christentum bekennen. Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und wird die Religionsfreiheit respektiert (vgl. die Ausführungen unter Punkt A) 1.2.). In Liberia sind sogar 85,6 Prozent der Bevölkerung Christen und wird seit Jahren öffentlich debattiert, ob Liberia zu einem christlichen Staat deklariert werden soll (vgl. die Ausführungen unter Punkt A) 1.3.).Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung, der Beschwerdeführer sei tatsächlich während seiner Inhaftierung vom Islam zum Christentum konvertiert, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen: So existiert weder in Ghana noch in Liberia eine systematische Verfolgung von Christen, sodass seine vor dem Bundesverwaltungsgericht geäußerte Rückkehrbefürchtung im Hinblick auf Liberia, er habe Angst, seine Religion nicht mehr frei ausüben zu können, gänzlich ins Leere geht (das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine diesbezügliche Befürchtung im Hinblick auf Ghana seitens des Beschwerdeführers gar nicht geäußert wurde). Bei Ghana handelt es sich um ein multireligiöses Land, wobei sich weit mehr als 60 Prozent der Bevölkerung zum Christentum bekennen. Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und wird die Religionsfreiheit respektiert vergleiche die Ausführungen unter Punkt A) 1.2.). In Liberia sind sogar 85,6 Prozent der Bevölkerung Christen und wird seit Jahren öffentlich debattiert, ob Liberia zu einem christlichen Staat deklariert werden soll vergleiche die Ausführungen unter Punkt A) 1.3.). Weitere Rückkehrgefährdungen, was etwa das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines dritten Asylverfahrens in Österreich betrifft, wonach er sich in Liberia in einer Gruppe engagiert habe, welche gegen die Regierung gekämpft habe, auf welches im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2019 ebenfalls eingegangen wurde, wurden vom Beschwerdeführer nicht mehr substantiiert dargelegt und gab er in diesem Zusammenhang lediglich an, die in Rede stehenden Vorfälle seien schon lange her und könne er nicht sagen, ob ihm aufgrund dessen nach wie vor eine Verfolgung in Liberia drohe, sodass aus dem Vorbringen keinerlei Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung von maßgeblicher Intensität abgeleitet werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, und zwar weder in Bezug auf seinen (aufgrund des ihm ausgestellten Reisepasses festgestellten) Herkunftsstaat Liberia, noch in Bezug auf seinen (im Verfahren aufgrund des linguistischen Gutachtens ebenfalls festgestellten) Herkunftsstaat Ghana. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig. Er sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Seinem Vorbringen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2019, wonach eine an seinem Bein erforderliche Operation in Ghana für ihn nicht bezahlbar wäre, ist entgegenzuhalten, dass einerseits aus keinem seiner vorgelegten Befunde hervorgeht, dass eine weitere Operation an seinem Bein überhaupt erforderlich ist, andererseits ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver als im fremden Aufenthaltsland ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. dazu das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stützt). Wie bereits ausgeführt, ist die medizinische Versorgung sowohl in Ghana als auch in Liberia insbesondere in den städtischen Bereichen sichergestellt. Der Beschwerdeführer gehört auch keiner der Risikogruppen an, die durch die Covid-19-Pandemie besonders betroffen wären und droht ihm daher auch unter diesem Aspekt keine besondere Gefahr.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig. Er sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Seinem Vorbringen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2019, wonach eine an seinem Bein erforderliche Operation in Ghana für ihn nicht bezahlbar wäre, ist entgegenzuhalten, dass einerseits aus keinem seiner vorgelegten Befunde hervorgeht, dass eine weitere Operation an seinem Bein überhaupt erforderlich ist, andererseits ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver als im fremden Aufenthaltsland ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche dazu das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stützt). Wie bereits ausgeführt, ist die medizinische Versorgung sowohl in Ghana als auch in Liberia insbesondere in den städtischen Bereichen sichergestellt. Der Beschwerdeführer gehört auch keiner der Risikogruppen an, die durch die Covid-19-Pandemie besonders betroffen wären und droht ihm daher auch unter diesem Aspekt keine besondere Gefahr. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger junger Mann im Falle einer Rückkehr entweder nach Ghana oder auch nach Liberia nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Er ist auch in keinem der beiden Staaten von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 2.
  3. Zu den Länderfeststellungen: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ghana sowie in Liberia ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage in den jeweiligen Staaten zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ghana sowie in Liberia ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage in den jeweiligen Staaten zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  6. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Beschwerdeführer wird weder in Ghana noch in Liberia verfolgt. Im Hinblick auf die behauptete Gefahr einer Verfolgung in Liberia aufgrund seiner Konversion vom Islam zum Christentum ist festzustellen, dass dieses Vorbringen, wie in der Beweiswürdigung unter Punkt A) 2.3. dargelegt, nicht glaubhaft ist und dass Liberia zudem ein christlicher Staat ist. Sonstige Fluchtgründe, insbesondere im Hinblick auf seinen ursprünglichen Herkunftsstaat Ghana, wurden nicht vorgebracht und droht ihm selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung auch in Ghana aufgrund einer etwaigen Konversion vom Islam zum Christentum keine Verfolgung. Dem Beschwerdeführer ist es damit im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder in Ghana noch in Liberia Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder in Ghana noch in Liberia Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die belangte Behörde prüfte im angefochtenen Bescheid eine etwaige Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers in Bezug auf Ghana; diese wurde zu Recht verneint und wurde dem im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegengetreten. Aufgrund der Feststellung der nunmehrigen Doppelstaatsbürgerschaft des Beschwerdeführers war auch eine Rückkehr nach Liberia zu überprüfen. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Ghana oder nach Liberia mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 2

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