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{'item': 'I413 2224773-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2020 GeschäftszahlI413 2224773-1 SpruchI413 2224773-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 15.07.2019, XXXX, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, den Rückstand per 15.07.2019 auf dem Beitragskonto XXXX in Höhe von EUR 29,68 zzgl gesetzlicher Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % zu bezahlen.
  2. Mit Bescheid vom 15.07.2019, römisch 40 , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, den Rückstand per 15.07.2019 auf dem Beitragskonto römisch 40 in Höhe von EUR 29,68 zzgl gesetzlicher Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % zu bezahlen.
  3. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 18.07.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, eingelangt am 09.08.2019, mit der im Wesentlichen mit Verweis auf das ZaDiG die Rechtswidrigkeit der Vorschreibung begründet wird. Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  4. Mit Schriftsatz vom 24.10.2019, eingelangt am 28.10.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen.Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen.
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine liechtensteinische Aktiengesellschaft mit Sitz in Vaduz, überwies als Dienstgeberin ohne eine spezielle Widmung Beiträge 08/2018, 09/2018, 10/2018 und 12/2018 von einem ausländischen Konto in der Schweiz auf das Konto der belangten Behörde bei Dornbirner Sparkasse. Die Dornbirner Sparkasse verrechnete der belangten Behörde für diese Überweisungen jeweils Gebühren in Höhe von EUR 7,00 pro Überweisung.Die Beschwerdeführerin, eine liechtensteinische Aktiengesellschaft mit Sitz in Vaduz, überwies als Dienstgeberin ohne eine spezielle Widmung Beiträge 08 aus 2018,, 09 aus 2018,, 10 aus 2018, und 12 aus 2018, von einem ausländischen Konto in der Schweiz auf das Konto der belangten Behörde bei Dornbirner Sparkasse. Die Dornbirner Sparkasse verrechnete der belangten Behörde für diese Überweisungen jeweils Gebühren in Höhe von EUR 7,00 pro Überweisung. Die belangte Behörde lastete diese Gebühren dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin an. Sie informierte die Beschwerdeführerin auch, dass Überweisungen vom Ausland aus kostenfrei auf das Konto der belangten Behörde bei der Hypo Vorarlberg Bank AG möglich wären. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sprach sich mehrfach gegen die Belastung dieser Gebühren auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin aus, weil er fast täglich Überweisungen von der Schweiz in die Europäische Union vornehme und nur die Sparkasse Dornbirn solche Gebühren verrechnen würde. Es sei Auftrag der belangten Behörde zu verhindern, dass solche Gebühren verrechnet werden würden. Es sei das Problem der belangten Behörde, wenn deren Bank für die Überweisung Gebühren verrechne und liege nicht in seinem Einflussbereich. Die belangte Behörde könne nicht ihre Kontoführungsgebühren Dienstgebern verrechnen und drohte an mit Klage zu reagieren, wenn die belangte Behörde die offenen Gebühren eintreiben würde.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde, in den angefochtenen Bescheid sowie den vorgelegten Verwaltungsakt. Aus der Rückstandsaufstellung vom 12.07.2019 und dem Auszug aus dem Beitragskonto ergibt sich zweifelsfrei der im bekämpften Bescheid ausgewiesene Rückstand. Dass die belangte Behörde diese Spesen der Beschwerdeführerin vorgeschrieben hatte, ist unstrittig. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich auch zweifelsfrei, dass die belangte Behörde mehrfach darauf verwiesen hatte, dass Überweisungen auf die Hypo Vorarlberg Bank AG spesenfrei sind (zB Schreiben vom 05.03.2018, vom 23.11.2018, vom 10.01.2019). Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer darauf beharrte, dass er SEPA-Überweisungen vornehme und es nicht sein Problem sei, wenn die Bank der belangten Behörde, nach Ansicht der Beschwerdeführerin, unseriöserweise Gebühren verrechne (zB E-Mails vom 17.01.2019, 24.06.2019). Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt geht auch unmissverständlich hervor, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht bereit war, ein anderes Konto - trotz Bekanntgabe eines solchen - zu verwenden (E-Mail vom 23.11.2018) und darauf beharrte, dass SEPA Überweisungen gebührenfrei seien (zB E-Mail vom 17.04.2018). Bereits mit E-Mail vom 23.04.2018 erklärte er keinen Cent der Spesen zu akzeptieren und die Diskussion zu beenden.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  8. Strittig ist ausschließlich, ob die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die durch die Auslandsüberweisung der Beschwerdeführerin am Konto der belangten Behörde entstandenen Gebühren vorschreiben darf. 3.
  9. Gemäß § 58 Abs 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Dies bedeutet, dass der Dienstgeber die Beiträge auf seine Gefahr und seine Kosten einzuzahlen hat. Erst die vollständige Gutschrift der Beiträge auf dem Konto der belangten Behörde wirkt schuldbefreiend (Panhölzl, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 58 ASVG Rz 9).3.
  10. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Dies bedeutet, dass der Dienstgeber die Beiträge auf seine Gefahr und seine Kosten einzuzahlen hat. Erst die vollständige Gutschrift der Beiträge auf dem Konto der belangten Behörde wirkt schuldbefreiend (Panhölzl, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 58, ASVG Rz 9). Gemäß Art 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  11. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, ABl Nr L 94/22, gelten die Vorschriften dieser Verordnung für auf Euro lautende Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Union, bei denen entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der einzige am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstleister auf dem Gebiet der Union ansässig ist. Die Schweiz, von wo die Beschwerdeführerin die spesenbegründenden Beiträge überwiesen hatte, fällt nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung, sodass die durch diese Verordnung bewirkte Gebührenbefreiung von Auslandsüberweisungen hinsichtlich der aus der Schweiz vorgenommenen Überweisungen nicht zur Anwendung kommt. Aus dem Umstand, dass die schweizerischen Banken keine solchen Gebühren für Überweisungen von Österreich auf ein schweizerisches Bankkonto verrechnen, ergibt sich keine Reziprozität für den umgekehrten Fall einer Überweisung von einem schweizerischen auf ein österreichisches Bankkonto. Der Umstand, dass dies der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht zu akzeptieren bereit ist, macht die Vorgehensweise der belangten Behörde nicht rechtswidrig.Gemäß Artikel eins, der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  12. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009,, Amtsblatt Nr L 94/22, gelten die Vorschriften dieser Verordnung für auf Euro lautende Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Union, bei denen entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der einzige am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstleister auf dem Gebiet der Union ansässig ist. Die Schweiz, von wo die Beschwerdeführerin die spesenbegründenden Beiträge überwiesen hatte, fällt nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung, sodass die durch diese Verordnung bewirkte Gebührenbefreiung von Auslandsüberweisungen hinsichtlich der aus der Schweiz vorgenommenen Überweisungen nicht zur Anwendung kommt. Aus dem Umstand, dass die schweizerischen Banken keine solchen Gebühren für Überweisungen von Österreich auf ein schweizerisches Bankkonto verrechnen, ergibt sich keine Reziprozität für den umgekehrten Fall einer Überweisung von einem schweizerischen auf ein österreichisches Bankkonto. Der Umstand, dass dies der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht zu akzeptieren bereit ist, macht die Vorgehensweise der belangten Behörde nicht rechtswidrig. Die Beschwerde verweist auf § 37 ZaDiG und bringt vor, dass der Beschwerdeführerin erst nach Vornahme der Überweisungen darüber informiert worden sei, dass bei der Dornbirner Sparkasse Gebühren anfallen und diese Gebühren der Beschwerdeführerin angelastet werden würden. Da die belangte Behörde es unterlassen habe, die Beschwerdeführerin hierüber rechtzeitig zu informieren, könnten die Gebühren nicht mehr gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden.Die Beschwerde verweist auf Paragraph 37, ZaDiG und bringt vor, dass der Beschwerdeführerin erst nach Vornahme der Überweisungen darüber informiert worden sei, dass bei der Dornbirner Sparkasse Gebühren anfallen und diese Gebühren der Beschwerdeführerin angelastet werden würden. Da die belangte Behörde es unterlassen habe, die Beschwerdeführerin hierüber rechtzeitig zu informieren, könnten die Gebühren nicht mehr gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden. § 37 ZaDiG betrifft Zahlungsinstrumente, also jedes personalisierte Instrument oder jeder personalisierte Verfahrensablauf, das oder der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wird (§ 4 Z 14 ZaDiG), nicht aber den Zahlungsvorgang (iSd § 4 Z 5 ZaDiG) oder das Zahlungskonto (iSd § 4 Z 12 ZaDiG). Im gegenständlichen Fall geht es aber nicht um ein Zahlungsinstrument, sondern um die Zahlung durch die Beschwerdeführerin auf ein anderes (gebührenfreies) Konto (Zahlungskonto iSd § 4 Z 12 ZaDG) bzw um einen Zahlungsvorgang (iSd § 4 Z 5 ZaDiG), weshalb § 37 ZaDiG nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist. Daher steht § 37 ZaDiG mangels Anwendbarkeit auf den gegenständlichen Fall auch nicht der Geltendmachung des aufgrund der Gebühreneinhebung durch die Bank am Beitragskonto der Beschwerdeführerin entstandene Rückstand nicht entgegen.Paragraph 37, ZaDiG betrifft Zahlungsinstrumente, also jedes personalisierte Instrument oder jeder personalisierte Verfahrensablauf, das oder der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wird (Paragraph 4, Ziffer 14, ZaDiG), nicht aber den Zahlungsvorgang (iSd Paragraph 4, Ziffer 5, ZaDiG) oder das Zahlungskonto (iSd Paragraph 4, Ziffer 12, ZaDiG). Im gegenständlichen Fall geht es aber nicht um ein Zahlungsinstrument, sondern um die Zahlung durch die Beschwerdeführerin auf ein anderes (gebührenfreies) Konto (Zahlungskonto iSd Paragraph 4, Ziffer 12, ZaDG) bzw um einen Zahlungsvorgang (iSd Paragraph 4, Ziffer 5, ZaDiG), weshalb Paragraph 37, ZaDiG nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist. Daher steht Paragraph 37, ZaDiG mangels Anwendbarkeit auf den gegenständlichen Fall auch nicht der Geltendmachung des aufgrund der Gebühreneinhebung durch die Bank am Beitragskonto der Beschwerdeführerin entstandene Rückstand nicht entgegen. Wenn im Weiteren in der Beschwerde vorgebracht wird, gemäß § 56 Abs 2 ZaDiG hätten Zahlungsempfänger und Zahler die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte zu tragen, übersieht die Beschwerdeführerin, dass § 56 ZaDiG nicht die belangte Behörde, die keine Zahlungsdienstleisterin iSd § 4 Z 11 ZaDiG ist, betrifft. Sie hat auch kein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eingehoben. Daher kann auch aus § 56 ZaDiG keine Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise der belangten Behörde gefolgert werden.Wenn im Weiteren in der Beschwerde vorgebracht wird, gemäß Paragraph 56, Absatz 2, ZaDiG hätten Zahlungsempfänger und Zahler die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte zu tragen, übersieht die Beschwerdeführerin, dass Paragraph 56, ZaDiG nicht die belangte Behörde, die keine Zahlungsdienstleisterin iSd Paragraph 4, Ziffer 11, ZaDiG ist, betrifft. Sie hat auch kein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eingehoben. Daher kann auch aus Paragraph 56, ZaDiG keine Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise der belangten Behörde gefolgert werden. 3.
  13. Die Beschwerdeführerin schuldete Beiträge, die auf ihre Gefahr vollständig der belangten Behörde zu leisten sind. In concreto leistete die Beschwerdeführerin nicht vollständig, da die durch ihre Überweisung aus dem EU-Ausland am Konto der belangten Behörde verursachten Gebühren nicht durch diese Leistungen abgedeckt worden sind. Mangels einer expliziten Widmung iSd § 1415 ABGB konnte die belangte Behörde mit Recht nach den Tilgungsregeln des § 1416 ABGB vorgehen, sodass der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig ist. Es war die Beschwerde daher als unbegründet gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen.3.
  14. Die Beschwerdeführerin schuldete Beiträge, die auf ihre Gefahr vollständig der belangten Behörde zu leisten sind. In concreto leistete die Beschwerdeführerin nicht vollständig, da die durch ihre Überweisung aus dem EU-Ausland am Konto der belangten Behörde verursachten Gebühren nicht durch diese Leistungen abgedeckt worden sind. Mangels einer expliziten Widmung iSd Paragraph 1415, ABGB konnte die belangte Behörde mit Recht nach den Tilgungsregeln des Paragraph 1416, ABGB vorgehen, sodass der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig ist. Es war die Beschwerde daher als unbegründet gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
  15. Soweit in der Beschwerde die aufschiebende Wirkung beantragt wird, ist festzuhalten, dass eine rechtzeitig eingebrachte, zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs 1 VwGVG). Die belangte Behörde hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerde bereits gemäß § 13 Abs 1 VwGVG von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt und daher eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht möglich ist, war der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen.3.
  16. Soweit in der Beschwerde die aufschiebende Wirkung beantragt wird, ist festzuhalten, dass eine rechtzeitig eingebrachte, zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG). Die belangte Behörde hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerde bereits gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt und daher eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht möglich ist, war der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  17. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall der Sachverhalt unbestritten feststand und sich aus dem Verwaltungsakt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung der Sache keine weitere Klärung erwarten ließ. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.3.
  18. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall der Sachverhalt unbestritten feststand und sich aus dem Verwaltungsakt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung der Sache keine weitere Klärung erwarten ließ. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage liegen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I413.2224773.1.00

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