Obsah (10)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 15§ 14RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2020 GeschäftszahlL524 2167224-1 SpruchL524 2167224-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.09.2015 erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 26.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheid des BFA vom 14.07.2017, ZI. 1089342609/151456625, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid des BFA vom 14.07.2017, ZI. 1089342609/151456625, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.
- Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 10.03.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur die Beschwerdeführerin als Partei teilnahm. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist irakische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist schiitische Moslemin. Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak mit ihren Eltern und Geschwistern in einem Eigentumshaus in XXXX in Bagdad. In diesem Haus leben weiterhin die Eltern der Beschwerdeführerin. In Bagdad leben auch die beiden Brüder und die drei Schwestern der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin steht mit ihren Familienangehörigen im Irak in regelmäßigem Kontakt. Der Vater und ein Bruder betreiben drei Geschäfte in Bagdad und bestreiten von diesen Einkünften den Lebensunterhalt.Die Beschwerdeführerin ist irakische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist schiitische Moslemin. Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak mit ihren Eltern und Geschwistern in einem Eigentumshaus in römisch 40 in Bagdad. In diesem Haus leben weiterhin die Eltern der Beschwerdeführerin. In Bagdad leben auch die beiden Brüder und die drei Schwestern der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin steht mit ihren Familienangehörigen im Irak in regelmäßigem Kontakt. Der Vater und ein Bruder betreiben drei Geschäfte in Bagdad und bestreiten von diesen Einkünften den Lebensunterhalt. Vier Onkel und drei Tanten der Beschwerdeführerin leben in Basra. Ein Onkel ist Arzt. Ein Onkel arbeitet bei einer Sicherheitsfirma und lebt in Bagdad. Eine Tante ist Schneiderin, ist alleinstehend und lebt in Bagdad. Die Beschwerdeführerin hat zwölf Jahre die Schule besucht und diese 2013 mit Matura abgeschlossen. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin danach ein Studium begonnen hat. Die Beschwerdeführerin verließ am 24.05.2015 legal über den Flughafen Bagdad den Irak und reiste in die Türkei. Sie reiste illegal in Österreich ein, wo sie am 24.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe, dass ihr Vater und ihre beiden Brüder im Jahr 2009 ermordet worden seien, die Beschwerdeführerin auf dem Nachhauseweg von der Universität von einem Auto verfolgt wurde, sie befürchtet hat, von den Insassen entführt oder vergewaltigt zu werden, sie daraufhin das Studium abgebrochen hat und sie befürchtet, zwangsverheiratet zu werden, werden der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin besuchte 2017 einen Deutschkurs auf dem Niveau B
- Sie hat im Jänner, April, Juni und Oktober eintägige sowie mehrtägige Kurse in einem Schönheitssalon besucht. Bis längstens 30.09.2016 besuchte sie auch eine Berufsschule. Den Abschluss einer Schulausbildung hat sie nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist nicht berufstätig. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin hat seit ca. einem Jahr einen Freund, einen jordanischen Staatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel („Daueraufenthalt – EU“) verfügt. Sie lebt mit ihm seit 30.12.2019 in einem gemeinsamen Haushalt. Sie wird von ihrem Freund finanziell unterstützt. Es leben keine Verwandte der Beschwerdeführerin in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist gesund. Im Oktober 2019 wurde bei ihr eine angeborene Fehlbildung des Uterus und der Cervix uteri (Ut. subseptus) diagnostiziert und eine Operation durchgeführt. Danach wurde sie in häusliche Pflege entlassen und ihr bei Bedarf ein schmerzlinderndes Medikament verordnet. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nimmt die Beschwerdeführerin keine Medikamente ein. Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen: Im Juni 2014 startete der sog. Islamische Staat Irak (IS) oder Da'esh, einen erfolgreichen Angriff auf Mossul, die zweitgrößte Stadt des Irak. Der IS übernahm daraufhin die Kontrolle über andere Gebiete des Irak, einschließlich großer Teile der Provinzen Anbar, Salah al-Din, Diyala und Kirkuk. Im Dezember 2017 erklärte Premierminister Haider al-Abadi den endgültigen Sieg über den IS, nachdem die irakischen Streitkräfte die letzten Gebiete, die noch immer an der Grenze zu Syrien unter ihrer Kontrolle standen, zurückerobert hatten. Der IS führt weiterhin kleine Angriffe vorwiegend auf Regierungstruppen und Sicherheitspersonal an Straßenkontrollpunkten aus. Genaue, aktuelle offizielle demographische Daten sind nicht verfügbar. Die letzte Volkszählung wurde 1987 durchgeführt. Das US-Außenministerium schätzt die Bevölkerung im Irak auf rund 39 Millionen. Araber (75 Prozent) und Kurden (15 Prozent) bilden die beiden wichtigsten ethnischen Gruppen. Andere Ethnien sind Turkmenen, Assyrer, Yazidis, Shabak, Beduinen, Roma und Palästinenser. 97 Prozent der Bevölkerung sind Muslime. Schiiten machen 55 bis 60 Prozent der Bevölkerung aus und umfassen Araber, Shabak und Faili-Kurden. Der Rest der Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Sunniten, einschließlich der sunnitischen Araber, die schätzungsweise 24 Prozent der Gesamtbevölkerung des Irak ausmachen. Die meisten Kurden sind auch Sunniten und machen etwa 15 Prozent der nationalen Bevölkerung aus. Die schiitischen Gemeinden leben in den meisten Gebieten des Irak, konzentrieren sich jedoch im Süden und Osten. Die Mehrheit der Bevölkerung von Bagdad sind Schiiten, insbesondere Vororte wie Sadr City, Abu Dashir und Al Dora. Sunniten leben hauptsächlich im Westen, Norden und im Zentralirak. Die Anzahl der in Bagdad als gemischt betrachteten Gebiete nimmt ab. In einigen Bezirken Bagdads gibt es immer noch bedeutende sunnitische Gemeinden, darunter Abu Ghraib. Die Bezirke A'adamia, Rusafa, Za'farania, Dora und Rasheed haben kleinere Gebiete sunnitischer Gemeinschaften. Gemischte sunnitische-schiitische Gemeinden leben in den Bezirken Rusafa und Karada, kleinere gemischte Gemeinden auch in den Bezirken Doura, Rasheed, Karkh, Mansour und Kadhimiya. Der Konflikt mit dem IS hat die Wirtschaft des Irak erheblich geschwächt. Die irakische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Öl abhängig und ihr wirtschaftliches Vermögen hängt eng mit den globalen Ölpreisen zusammen. Die Weltbank prognostiziert, dass sich die Wirtschaft durch den Wiederaufbau nach Konflikten und die Verbesserung der Sicherheitslage erholen wird. Die Verfassung garantiert das Recht auf Gesundheitsfürsorge und es gibt ein staatliches Gesundheitswesen und Behandlungsmöglichkeiten sind vom Staat bereitzustellen. Der Irak verfügt über öffentliche und private Krankenhäuser. Die medizinische Grundversorgung erfolgt sowohl in privaten als auch in öffentlichen Kliniken. Die Gesundheitsinfrastruktur hat unter jahrzehntelangen Konflikten gelitten. Das Gesundheitswesen ist begrenzt, insbesondere in von Konflikten betroffenen Gebieten und in Gegenden mit einer großen Anzahl von Binnenvertriebenen. Die Verfassung sieht eine obligatorische Grundschulausbildung vor. Für Kinder in der Region Kurdistan besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren. Der Irak war einst regional führend in der Bildung, aber jahrelange Konflikte haben zu sinkenden Bildungsergebnissen geführt. Kinder, die sich derzeit in der Schule befinden, werden ca. 10,1 Jahre Schulunterricht erhalten. Die durchschnittliche Schulzeit der derzeit über 25-Jährigen lag bei 6,6 Jahren. Mädchen hatten mit 9,7 Jahren eine niedrigere erwartete Schulzeit, verglichen mit Knaben mit 11,5 Jahren. Rund 80 Prozent der Iraker im Alter von über 15 Jahren sind gebildet. Trotz Lehrermangels und der Zerstörung und Beschädigung von Bildungseinrichtungen werden Schulen, einschließlich Schulen und Universitäten, in von Konflikten betroffenen Gebieten, von den Gemeinschaften wieder aufgebaut. Wohlhabende Familien in Bagdad haben Zugang zu höherer Bildung von privaten und internationalen Schulen. Die privaten Schulgebühren in Bagdad betragen durchschnittlich rund 1.300 USD pro Monat. Der öffentliche Sektor ist bei weitem der größte Arbeitgeber und der private Sektor ist unterentwickelt. Während die Regierung den größten Teil ihrer Einnahmen aus Ölexporten erwirtschaftet, beschäftigt die Ölindustrie nur wenige Mitarbeiter. Die Regierung beschäftigt schätzungsweise 40 Prozent der irakischen Arbeitskräfte. Im UNDP-Bericht 2016 wurde eine Arbeitslosenquote von 16,9 Prozent, die Jugendarbeitslosigkeit auf 35,1 Prozent geschätzt. Die irakische Verfassung garantiert grundlegende Menschenrechte einschließlich Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Chancengleichheit, Privatsphäre und Unabhängigkeit der Justiz. Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Nationalität, der Herkunft, der Hautfarbe, der Religion, der Meinung, des wirtschaftlichen oder sozialen Status. Zu den zahlreichen schiitischen bewaffneten Gruppen im Irak gehören Saraya Al-Salam (SAS, auch Friedensbrigaden genannt, die zum Teil aus ehemaligen Mahdi-Armeekämpfern bestehen), Asaib Ahl al-Haq (AAH), Kataib Hizbullah (KH) und das Badr Corps. SAS und das Badr Corps sind die militärischen Waffen der politischen Bewegungen Sadrist und Badr. Die Verfassung macht den Islam zur offiziellen Religion des Staates. Es garantiert die Glaubens- und Religionsfreiheit für alle Personen, einschließlich Christen, Yazidis und Sabäer-Mandäer. Auf der Scharia beruhende Regelungen verbieten zwar eine Konversion vom islamischen Glauben, doch ist keine Strafverfolgung hierfür bekannt. Nach irakischem Recht wird ein Kind unter 18 Jahren automatisch zum Islam konvertiert, wenn auch einer seiner nicht-muslimischen Eltern konvertiert ist. Als Mehrheitsbevölkerung im Irak mit einer dominierenden Rolle in der Regierung werden Schiiten kaum oder gar nicht diskriminiert. Die Schiiten haben traditionell im ganzen Irak gelebt. Durch die starke Zunahme sektiererischer Gewalt seit 2003 haben einige Schiiten sunnitische Gebiete verlassen. Der Aufstieg des IS im Jahr 2014 führte dazu, dass viele Turkmenen und Shabak in andere Gebiete umsiedelten. Die Gewalt gegen Schiiten hat sich im Jahr 2018 nach der Niederlage des IS verringert. Es kommt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen schiitischen Milizen, die häufiger in schiitischen Gebieten wie Bagdad und dem Südirak auftreten. Schiiten sind keiner offiziellen Diskriminierung ausgesetzt. Sie sind auch keiner gesellschaftlichen Diskriminierung ausgesetzt, obwohl sie bei bedeutenden schiitischen Festen und Pilgerfahrten einem mäßigen Gewaltrisiko ausgesetzt sind. Die Verfassung verbietet jede Form von Folter und unmenschlicher Behandlung und gewährt den Opfern das Recht auf Entschädigung. Trotz des Verfassungsschutzes berichten das US-Außenministerium und internationale NGOs von Folterungen und anderen Misshandlungen durch die Regierungstruppen im Irak, einschließlich in der Region Kurdistan. Die Verfassung sieht für Frauen gewisse Rechte vor, unter anderem das Wahlrecht und gewährleistet soziale und gesundheitliche Sicherheit. Die Verfassung schreibt vor, dass Frauen sowohl im Repräsentantenrat als auch in den Provinzräten mindestens 25 Prozent der Sitze innehaben müssen. Die Regionalversammlung der Autonomen Region Kurdistan sieht 30 Prozent der Sitze für Frauen vor. Im Jahr 2011 verabschiedete die Regionalversammlung von Kurdistan ein Gesetz, das häusliche Gewalt unter Strafe stellt und psychische und sexuelle Gewalt sowie weibliche Genitalverstümmelung umfasst. Frauen sind einem mäßigen Risiko gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt. Frauen sind einem hohen Risiko von häuslicher und familiärer Gewalt ausgesetzt. Dieses Risiko wird für Frauen verstärkt, die Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten sind. Die ISF ist für die Sicherheit im Irak verantwortlich und umfasst die irakische Armee, die Bundespolizei und die Provinzpolizei. Die Armee berichtet dem Verteidigungsminister und die Polizei dem Innenminister. Der Premierminister ist Oberbefehlshaber. Der Terrorismusbekämpfungsdienst ist ebenso wie die PMF direkt dem Premierminister unterstellt. Bei der Einreise in den Irak über die internationalen Flughäfen, einschließlich der Region Kurdistan, werden Personen, die illegal ausgereist sind, nicht festgenommen. Es werden jene Iraker bei der Rückkehr festgenommen, die eine Straftat begangen haben und gegen die ein Haftbefehl erlassen worden war. Um den Irak zu verlassen, sind gültige Dokumente (in der Regel ein Pass) und eine entsprechende Genehmigung (z. B. ein Visum) für die Einreise in das vorgesehene Ziel erforderlich. Eine illegale Ausreise aus dem Irak ist rechtswidrig, jedoch sind keine Strafverfahren gegen Einzelpersonen wegen illegaler Ausreise bekannt. Iraker, die einen irakischen Pass verloren haben oder nicht haben, können mit einem laissez passer in den Irak einreisen. Die Einreise mit einem laissez passer-Dokument ist üblich und Personen, die damit einreisen werden weder gefragt, wie sie den Irak verlassen haben, noch werden sie gefragt, warum sie keine anderen Dokumente haben. Dem britischen Innenministerium zufolge können Grenzbeamte am Flughafen Bagdad ein Schreiben ausstellen, um die Verbringung an den Herkunftsort oder die Umsiedlung einer Person im Irak zu erleichtern. (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 09.10.2018) In der ersten Septemberwoche 2019 gab es 39 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dabei betrifft ein solcher Vorfall den Fund eines Massengrabs mit 13 Toten im Süden von Mossul. Die meisten Vorfälle, nämlich 14, ereigneten sich in Diyala. Neun Vorfälle ereigneten sich in Ninewa, sieben in Bagdad, fünf in Salah al-Din, zwei in Kirkuk und jeweils einer in Anbar und Babil. (Musings on Iraq, 17.09.2019) In der zweiten Septemberwoche 2019 ereigneten sich weniger Vorfälle als in der Vorwoche, nämlich insgesamt
- Zwei dieser Vorfälle waren Leichenfunde. Diese Woche ereigneten sich die meisten Vorfälle, nämlich elf, in Kirkuk. In Diyala waren es neun Vorfälle. Ein Vorfall war in Anbar. Dabei handelt es sich um den Fund eines Massengrabs mit 15 Toten. Jeweils drei Vorfälle entfielen auf Bagdad, Ninewa und Salah al-Din. Einer der drei Vorfälle in Ninewa betraf den Fund von neun Leichen in der Altstadt von West-Mossul. Bei den anderen zwei Vorfällen handelte es sich um Sprengfallen im Gebiet Hamam al-Alil, 27 Kilometer südlich von Mossul. Von den drei Vorfälle in Salah al-Din war einer eine Schießerei, die zur Folge hatte, dass die Autobahn von Tuz Kurmatu nach Bagdad kurze Zeit gesperrt war. Während es in der ersten Septemberwoche in Bagdad eine Reihe von Sprengfallen gab, kehrte in der zweiten Septemberwoche wieder Normalität ein, mit nur drei Schießereien im Norden und Westen. (Musings on Iraq, 23.09.2019) Nach einem Anstieg der Angriffe Anfang September 2019 sind diese Mitte des Monats wieder auf einen Mittelwert zurückgegangen. Während es im August außerhalb von Diyala kaum Angriffe gab, fanden im September im gesamten Zentralirak welche statt. Es gab in der dritten Septemberwoche 2019 28 sicherheitsrelevante Vorfälle im gesamten Irak. Acht Vorfälle in Bagdad, fünf in Kirkuk, vier in Diyala. Zwei Vorfälle fanden in Ninewa statt und jeweils ein Vorfall in Anbar, Babil, Kerbala und Salah al-Din. Jener Vorfall in Kerbala war eine der selten vorkommenden Autobomben. Dabei gab es zwölf Tote und fünf Verletzte. Ninewa und Salah al-Din, die früher die Hauptfronten des IS waren, sind jetzt nur noch zweitrangig. Im Vergleich dazu sind die Vorfälle in Diyala und Kirkuk weiterhin hoch. (Musings on Iraq, 01.10.2019) In der ersten Oktoberwoche 2019 gab es nur drei Zwischenfälle in Anbar, Diyala und Ninewa. In der zweiten Oktoberwoche gab es 14 Vorfälle, davon fünf in Diyala, drei in Kikruk, jeweils zwei in Ninewa und Salah al-Din und jeweils einen in Anbar und Babil. Im Zentralirak ist der IS am aktivsten. Ninewa und Salah al-Din sind weniger wichtiger für den IS. In Kirkuk und Diyala findet die meiste Gewalt statt. In Bagdad gab es im September die meisten Angriffe. Anfang Oktober gab es wegen der in Bagdad stattgefundenen Proteste keine Angriffe. (Musings on Iraq, 22.10.2019) Im Zuge der nationalen Proteste in Bagdad und allen südlichen Provinzen kam es zu Eskalationen zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften. Am 25.10.2019 starben 42 Personen, davon 12 in Diwaniya, 9 in Maysan, 9 in Dhi Qar, 8 in Bagdad, 3 in Basra und eine Person in Muthanna. Insgesamt wurden weitere 2312 Personen verwundet. Während der ersten Runde von Protesten von 1.
- bis 9.10.2019 wurden 149 Zivilisten getötet. (Musings on Iraq, 26.10.2019) Seit 01.10.2019 kam es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah al-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen. Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung, aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak. Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt. Die irakischen Sicherheitskräfte gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. (Kurzinformation der Staatendokumentation, 30.10.2019, Sicherheitsupdate
- Quartal 2019 und jüngste Ereignisse) Im Juni 2019 wurden die letzten Betonblöcke um die Grüne Zone in Bagdad, der Regierungsbezirk, abgebaut. Die Bevölkerung hat jetzt freien Zugang zu den gut zehn Quadratkilometern, die bis dahin No-Go-Zone war: Der "Hochsicherheitstrakt" im Zentrum von Bagdad ist Vergangenheit. Mit der Öffnung der Grünen Zone hat Iraks Premierminister Adel Abdul Mahdi sein Versprechen eingelöst, das er bei seinem Amtsantritt im Oktober letzten Jahres gegeben hat. Der Bezirk soll ein normales Stadtviertel von Bagdad werden. Seit November wurde Schritt für Schritt abgebaut: Checkpoints aufgelöst, Stacheldraht entfernt, Betonblöcke auf Tieflader geladen und abgefahren. Hundertausende sollen es gewesen sein. Allein in den letzten zwei Monaten hat Bagdads Stadtverwaltung 10.000 Mauerteile abfahren lassen, wie ein Angestellter berichtet. Die Betonblöcke wurden zum Militärflughafen Al-Muthana im Zentrum von Bagdad gefahren und dort abgekippt. Einige von ihnen finden Wiederverwertung in einem Ring, der derzeit um Bagdad gezogen wird, um Terroristen vor dem Eindringen zu hindern. Andere dienen dem Hochwasserschutz. Wieder andere werden als Baumaterial für Silos verwendet. (Mauerfall in Bagdad: Das Ende der Grünen Zone, Wiener Zeitung, 05.06.2019) Die meisten der Schutzmauern, die in den letzten zehn Jahren errichtet wurden, um öffentliche und private Gebäude zu sichern, wurden abgerissen. Stattdessen finden sich dort jetzt Parks und Grünflächen. Im Zuge der Veränderungen wurde in Bagdad auch das erste Frauencafé eröffnet. Dort können sich Frauen ohne Begleitung von Männern treffen und ihre Kopftücher und die lange Abaya ablegen, die auf den Straßen so verbreitet sind. Im Café "La Femme" werden Wasserpfeifen angeboten und von einer Frau zubereitet. Es werden alkoholfreie Champagnercocktails, Softgetränke und Snacks serviert. Bisher haben sich noch keine Männer in dieses weibliche Heiligtum gewagt – obwohl sich das Café in einem Hochhaus zusammen mit anderen Restaurants, einer Sporthalle für Männer und nur einem Aufzug befindet. Der Kundenkreis von Adel-Abid umfasst vor allem Frauen aus der Mittel- und Oberschicht. Für ihre jungen Kundinnen organisiert sie reine Frauenfeste zu Geburtstagen, Verlobungen und Abschlussfeiern. Die ältere Generation trinkt lieber Kaffee und hört den alten irakischen Sängern zu, die auf der Musikanlage bevorzugt gespielt werden. Frauen können jetzt Unternehmen führen. Da der "Islamische Staat" verdrängt und die gegenwärtige politische Stabilität zu spüren ist, fordern irakische Frauen immer mehr ihren Anteil am öffentlichen Raum der Stadt. In Mansour, dem Stadtviertel, in dem sich "La Femme" befindet, sind die meisten Cafés und Restaurants heute gemischt, und auch Frauen rauchen dort Wasserpfeife. Der frische Wind des Wandels hat auch das Straßenbild verändert. Frauen kleiden sich wieder bunter, anstatt sich hinter schwarzen Schleiern zu verstecken. Die Entwicklung geht so weit, dass junge Frauen sich immer seltener ein Kopftuch umbinden. Ehen zwischen Sunniten und Schiiten erleben ein Comeback im Irak; unter den Jugendlichen in Bagdad sind sie sogar zum neuen Standard geworden. So wie bei Merry al-Khafaji, die kürzlich Mustafa al-Ani geheiratet hat. Gemeinsam sitzen die beiden Mittzwanziger bei einer Wasserpfeife in einem beliebten Bagdader Garten, sie trägt ihr dunkles Haar offen und ein grünes T-Shirt mit Jeans. Traditionell wählen Eltern die Partner ihrer Kinder, aber Merry al-Khafaji und Mustafa al-Ani lernten sich in dem Telekommunikationsunternehmen kennen, für das sie beide arbeiten. Mittlerweile entwickeln sich immer mehr Liebesbeziehungen bei der Arbeit, im Studium oder in Workshops. Auch soziale Medien haben eine starke Wirkung. Sie eröffnen jungen Menschen einen neuen Weg, neue Freunde in der konservativen irakischen Gesellschaft zu finden. (Die neuen Freiheiten von Bagdad, qantara.de 01.07.2019) Mitglieder rivalisierender irakischer Motorrad-Clubs, die in Leder mit Nieten und schwarzen Baskenmützen gekleidet waren, tanzten Breakdance und ließen mit ihren tätowierten Armen Neon-Leuchtstäbe kreisen. Der Tanzkreis des Mongols Motorcycle Club war einer von mehreren bei der ‚Riot Gear Summer Rush‘, einer Automobilshow samt Konzert in einem Sportstadion im Herzen von Bagdad. Die Szene hatte etwas ganz anderes als jene Bilder, die üblicherweise aus der Stadt der Gewalt und des Chaos ausgestrahlt wurden. Aber fast zwei Jahre, nachdem der Irak den islamischen Staat besiegte, hat die Hauptstadt ihr Image stillschweigend verändert. Seit die Explosionsschutzwände – ein Merkmal der Hauptstadt seit der US-geführten Invasion im Jahr 2003, bei der Saddam Hussein gestürzt wurde – gefallen sind, hat sich eine weniger restriktive Lebensweise etabliert. „Wir haben diese Party veranstaltet, damit die Leute sehen können, dass der Irak auch über diese Art von Kultur verfügt und dass diese Menschen das Leben und die Musik lieben“, sagte Arshad Haybat, ein 30-jähriger Filmregisseur, der die Riot Gear Events Company gründete. Riot Gear hat bereits zuvor ähnliche Partys im Irak veranstaltet, aber dies war die erste, die für die Öffentlichkeit zugänglich war. Der Tag begann damit, dass junge Männer importierte Musclecars und Motorräder vorführten. Bei Einbruch der Dunkelheit wurde die Show zu einer lebhaften Veranstaltung für elektronische Tanzmusik (EDM). Das irakische Hip-Hop-Kollektiv „Tribe of Monsters“ spielte eine Mischung aus EDM- und Trap-Musik, während junge Männer Verdampfer in ihren Händen hielten und neben Blitzlichter und Rauchmaschinen tanzten, während sie ihre Bewegungen live auf Snapchat und Instagram übertrugen. Es war eine berauschende Mischung aus Bagdads aufkeimenden Subkulturen: Biker, Gamer und EDM-Enthusiasten. Was die meisten gemeinsam hatten, war, dass sie im Irak noch nie einer solchen Veranstaltung beigewohnt hatten. Obwohl von jungen Männern dominiert, nahmen auch viele Frauen an der Veranstaltung teil. Einige von ihnen tanzten in der Nähe der Hauptbühne. Die Veranstalter stellten jedoch sicher, dass eine „Familiensektion“ zur Verfügung stand, damit Frauen, Familien und Liebespaare auch abseits der wilden Menschenmenge tanzen konnten. (Tanzpartys kehren nach Bagdad zurück, mena-watch, 22.08.2019) Der Irak ist nach den Worten einer kanadisch-irakischen Frauenrechtlerin durch den Sieg über die Terrormiliz „Islamischer Staat“ stärker geworden. Die Lage ist deutlich besser als nach dem Sturz von Machthaber Saddam Hussein im Jahr
- In Bagdad sind die Straßen um ein Uhr nachts noch voller Leben. Das Land hat eine junge Bevölkerung und verfügt über große Ölressourcen. Die Frauen sind willensstark und kämpfen erfolgreich für mehr Rechte, für Frauenquoten im Parlament und in Parteien sowie für mehr Mitsprache in der Regierung. (evangelisch.de, 21.08.2019, Frauenrechtlerin sieht den Irak nach dem Sieg über IS-Miliz gestärkt) Es gibt verschiedene Regierungsvorgaben und –strategien zur Förderung und zum Schutz von berufstätigen Frauen und zur Stärkung der Wirtschaft, die Nationale Strategie 2014 – 2018 für die Verbesserung des Status irakischer Frauen und das irakische Arbeitsgesetz von
- Diese Gesetze sehen bezahlten Mutterschaftsurlaub vor, verbieten die Diskriminierung von Frauen während des Bewerbungsverfahrens und am Arbeitsplatz und sehen eine Erhöhung der Beteiligung von Frauen in der Öffentlichkeit vor. Es gibt mehrere staatliche Strategien zum Wiederaufbau und zur Bekämpfung von Armut, die auf den Wiederaufbau der Landwirtschaft und die Bereiche Bildung und Gesundheit abzielen. Auch NGOs haben Programme gestartet, um die Beschäftigung von Frauen und ihre Wirtschaftskraft zu unterstützen und fördern. Schulbildung, Berufserfahrung und Fachwissen gehören zu jenen Faktoren, die dazu beitragen, dass Fraueneinen Arbeitsplatz finden. In Bagdad ist das Bildungsniveau ein entscheidender Faktor, um einen Arbeitsplatz zu finden. Das deutet darauf hin, dass die im städtischen Bereich verfügbaren Arbeitsplätze im Vergleich zu ländlichen Gebieten ein höheres Bildungsniveau erfordern. Es gibt bestimmte Sektoren und Arbeitsbereiche, die besser für Frauen geeignet sind. Dazu gehören Bildung, Gesundheit, Textilbranche, Schönheitspflege, Landwirtschaft. Familiäre und Soziale Netze sind hilfreich dabei, einen Arbeitsplatz zu finden. (REACH, Assessment on employment and working conditions of conflict-affected women across key sectors, Final Report, November 2019) Im Juni 2019 wurde das neue deutsch-irakische Beratungszentrum für Jobs, Migration und Reintegration in Bagdad eröffnet. Es ist das zweite seiner Art im Irak neben dem Beratungszentrum in Erbil, das seine Arbeit bereits im April 2018 aufgenommen hatte. Im Mittelpunkt der Arbeit des Beratungszentrums steht die Schaffung attraktiver und langfristiger Bleibeperspektiven. Zu den angebotenen Leistungen gehören Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie die Unterstützung bei Existenzgründungen. Das Zentrum steht Rückkehrenden ebenso offen wie Binnenvertriebenen und der lokalen Bevölkerung und fördert damit auch die Stärkung des irakischen Privatsektors. In den kommenden Jahren soll das Beratungszentrum schrittweise in die lokalen Strukturen überführt werden, um den langfristigen und nachhaltigen Betrieb zu sichern. (Neues deutsch-irakisches Beratungszentrum in Bagdad eröffnet, BMZ 13.06.2019) Im Irak haben erneut Tausende Menschen gegen die Regierung protestiert. Landesweit starben mindestens 42 Menschen. Bereits Anfang des Monats waren bei tagelangen Protesten in Bagdad und anderen Regionen des Landes fast 150 Zivilisten getötet worden. Mehr als 3.000 Menschen wurden verletzt, auch acht Einsatzkräfte kamen ums Leben. (Zeit.de, 25.10.2019, 42 Tote bei neuen regierungskritischen Protesten) Seit Beginn der Proteste wurden mehr als 420 Menschen getötet und mehr als 15.000 verletzt. Der Rücktritt von Ministerpräsident Adel Abdel Mahdi wurde vom irakischen Parlament angenommen. (neues-deutschland.de, 02.12.2019, Irak kommt nicht zur Ruhe) Im Jänner 2020 hat der Iran, als Vergeltung für die Tötung seines Top-Generals Qassem Soleimani, zwei US-Militärstützpunkte im Irak angegriffen. Betroffen waren der Luftwaffenstützpunkt Ain al-Assad im Zentrum des Iraks und eine Basis in Erbil. (welt.de, 08.01.2020, Iran feuert Raketen auf US-Stützpunkte – Trump meldet sich zu Wort) Bei einem Angriff im Jänner 2020 auf eine vom amerikanischen Militär genutzten Luftwaffenbasis im Irak hat es einen Raketenbeschuss gegeben. Dabei sind vier irakische Soldaten verletzt worden. In den vergangenen Wochen waren mehrfach Raketen in der Nähe von Stützpunkten eingeschlagen, an denen Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika stationiert sind. Auch im Stadtzentrum von Bagdad schlugen zuletzt mehrfach Raketen ein. Einige davon landeten in oder in der Nähe des Regierungsviertels, in dem unter anderem die Botschaft Amerikas liegt. Berichte über Verletzte gab es dabei nicht. (faz.net, 12.01.2020, Raketenangriff auf Luftwaffenstützpunkte nahe Bagdad) Die Zahl der Binnenvertriebenen (IDP’s) wird seit April 2014 aufgezeichnet, jene der Rückkehrer seit April
- Seit Juni 2017 sinkt die Zahl der IDPs kontinuierlich. Zum 31.10.2019 wurden 1,4 Millionen IDPs (240.750 Haushalte), verteilt auf 18 Gouvernements und 104 Distrikte identifiziert. Aktuell sinkt die Zahl der IDPs rasch. Im September und Oktober 2019 wurde ein Rückgang von 180.414 IDPs verzeichnet, mit den höchsten Rückgängen in Ninewa (-99.828), Salah al-Din (-10.908) und Anbar (-9.048), verzeichnet. Die Zahl der Rückkehrer liegt bei 4,4 Millionen (743.468 Haushalte) in 8 Gouvernements und 38 Distrikten. Während des Beobachtungszeitraumes September und Oktober 2019 wurden zusätzliche 110.658 Rückkehrer verzeichnet, was einen doppelt so hohen Anstieg wie im vorangegangenen Beobachtungszeitraum entspricht. Die meisten kehrten nach Anbar (42.180), Ninewa (42.090) und Salah al-Din (16.980) zurück. Nahezu alle Haushalte (95%, 4.247.574 Personen) kehrten an ihren vor der Vertreibung gewöhnlichen Wohnsitz zurück, der sich in einem guten Zustand befand. Zwei Prozent (72.180) leben in anderen privaten Einrichtungen (gemietete Häuser, Hotels, Gastfamilien). Drei Prozent der Rückkehrer (141.054) leben in kritischen Unterkünften (informelle Siedlungen, religiöse Gebäude, Schulen, unfertige, aufgegebene oder zerstörte Gebäude). Von den zuletzt Genannten leben die meisten in den Distrikten Mossul (31.476), Baji (10.020) und Tikrit (9.462). (Displacement Tracking Matrix, Round 112, November 2019) III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Herkunft und zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus ihren gleichlautenden Angaben im gesamten Verfahren. Die Feststellungen zu ihren im Irak lebenden Onkel und Tanten ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seiten 8 und 9 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen, dass keine Verwandte der Beschwerdeführerin in Österreich leben, sie seit ca. einem Jahr einen Freund hat, der jordanischer Staatsangehörige ist und über einen Aufenthaltstitel („Daueraufenthalt – EU“) verfügt und sie mit ihm seit 30.12.2019 in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls), einem IZR-Auszug und einem ZMR-Auszug. Dem Antrag auf Einvernahme ihres Freundes war nicht nachzukommen, da ohnehin den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt wurde. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung und dass sie nicht berufstätig ist, ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls), einem Strafregisterauszug und einem GVS-Auszug. Die Feststellungen zum Besuch eines Deutschkurses im Jahr 2017, mehrerer anderer Kurse im Jahr 2016 und zum Besuch einer Berufsschule ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen und einem Schülerausweis. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin eine Schulausbildung abgeschlossen hat, da sie diesbezüglich keine Bestätigungen vorlegte. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur angeborenen Fehlbildung des Uterus und der Cervix uteri (Ut. subseptus), der Operation, der Entlassung in häusliche Pflege und der Verordnung eines schmerzlindernden Medikaments ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und den Arztberichten. Dass eine Nachbehandlung nötig wäre, lässt sich den Arztberichten nicht entnehmen (OZ 6). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Medikamente einnimmt, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 2 des Verhandlungsprotokolls). Hier erklärte sie nur, wegen einer leichten Grippe ein Medikament zu nehmen. Abgesehen davon benötigt die Beschwerdeführerin keine Medikamente. Zu ihrer Ausreise aus dem Irak machte die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben. In der Erstbefragung gab sie an, am 18.03.2015 von Bagdad nach Istanbul geflogen zu sein (AS 13). In der Einvernahme vor dem BFA legte sie ihren Reisepass vor, aus dem hervorgeht, dass sie am 24.05.2015 den Irak von Bagdad aus verlassen hat (AS 59). Sie erklärte dann auch vor dem BFA, im fünften Monat 2015 den Irak verlassen zu haben (AS 67). Im weiteren Verlauf der Einvernahme vor dem BFA gab die Beschwerdeführerin an, dass sie „Anfang 2015, zweiter oder dritter Monat“ in die Türkei gereist und nicht mehr in den Irak zurückgekehrt sei (AS 70). Als sie noch einmal nach ihrer Ausreise befragt wurde, wiederholte sie, „Anfang 2015“ ausgereist zu sein und meinte dann auf Nachfrage, sie glaube, es sei im „vierten Monat“ gewesen (AS 70). Dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, widerspruchsfrei anzugeben, wann sie ihre Heimat verlassen habe, spricht nicht für ihre Glaubwürdigkeit. Dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem BFA im Jänner 2017 nicht einmal annährend übereinstimmend den Monat ihrer Ausreise aus dem Irak nennen kann, obwohl sie in dieser Einvernahme ihren Reisepass vorlegte, spricht nicht für ihre persönliche Glaubwürdigkeit. Wenn die Beschwerdeführerin nun in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im März 2020 das konkrete Ausreisedatum angeben kann (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls), liegt dies offenbar daran, dass sich die Beschwerdeführerin auf die Verhandlung vorbereitet hat, ändert aber nichts an dem Eindruck, der auf Grund der in der Einvernahme vor dem BFA gemachten Angaben gewonnen wurde. Auf Grund des Ausreisestempels in ihrem Reisepass erfolgte schließlich die dementsprechende Feststellung zur Ausreise aus dem Irak. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehört. Sie konnte kein Dokument vorlegen, aus dem sich ihre konkrete Glaubenszugehörigkeit ergebe. Dazu erklärte sie in der mündlichen Verhandlung, dass nur „Islam“ eingetragen werde oder „ohne Bekenntnis“ (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Die Beschwerdeführerin konnte in der mündlichen Verhandlung nicht angeben, welcher konkreten sunnitische Glaubensrichtung sie angehören würde. Nachdem sie die Frage nicht verstanden hatte und ihr daher erläutert wurde, was gemeint ist, behauptete sie, dass sie dies nicht wisse und erst vor zwei Jahren erfahren habe, dass sie Sunnitin sei (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Dieser Behauptung widersprechen aber die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung. Schon in der Erstbefragung im September 2015 und somit etwa viereinhalb Jahre vor der mündlichen Verhandlung behauptete sie, Sunnitin zu sei (AS 7). Auch in der Einvernahme vor dem BFA im Jänner 2017 und damit drei Jahre vor der mündlichen Verhandlung meinte sie, Sunnitin zu sein und führte weiter aus, dass ihre Mutter Schiitin sei und ihr Vater Sunnit (AS 68). Die in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, sie wüsste erst seit zwei Jahren, dass sie überhaupt Sunnitin sei, ist daher durch ihre eigenen Angaben widerlegt. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Sunnitin ist, weshalb sie die konkrete Glaubensrichtung auch nicht benennen konnte. Wie sich in anderen Beschwerdeverfahren zeigte (zB L524 2148416), sind Beschwerdeführerin sehr wohl in der Lage, die konkrete sunnitische Glaubensrichtung, der sie angehören, anzugeben. Dazu muss insbesondere eine Person wie die Beschwerdeführerin, die über eine für den Irak überdurchschnittliche Schulbildung verfügt (Maturaabschluss), in der Lage sein. Da die Beschwerdeführerin dies nicht konnte, ist es auch nicht glaubhaft, dass sie tatsächlich der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehören soll. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin Schiitin ist. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zwölf Jahre die Schule besucht, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben in der Erstbefragung (AS 7) und der Einvernahme vor dem BFA (AS 67). Hinsichtlich des nachfolgenden Universitätsstudiums legte die Beschwerdeführerin keine Dokumente vor, die ein solches belegen würden. Die Beschwerdeführerin behauptete zwar vor dem BFA, Dokumente besorgen zu können und wurde ihr hierfür eine Frist eingeräumt (AS 69), doch kam sie dem nicht nach. Sie legte keinerlei Dokumente bezüglich eines Studiums vor. Zudem machte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren widersprüchliche Angaben zu dem angeblichen Studium, so dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich studiert hat. So gab sie in der Erstbefragung an, dass sie drei Jahre Politikwissenschaften an der Universität studiert habe (AS 7). In der Einvernahme vor dem BFA behauptete sie auch noch, Politikwissenschaften studiert zu haben, doch gab sie dort an, nur ein Jahr studiert zu haben und danach hätte sie das Studium abbrechen müssen. Diese widersprüchlichen Angaben wurden ihr in der Einvernahme vor dem BFA auch vorgehalten, worauf sie meinte, das nicht gesagt zu haben. Sie habe das erste Jahr abgeschlossen, sich aber nicht für das zweite Jahr angemeldet (AS 67). Gegen Ende der Einvernahme vor dem BFA behauptete die Beschwerdeführerin dann, dass bei der Erstbefragung die Dauer ihres Studiums falsch protokolliert worden sei. Sie habe nicht drei Jahre die Universität besucht (AS 76). Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass
§ 15
AVG – soweit nicht Einwendungen erhoben wurden – eine
§ 14
AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (§ 14 Abs. 3 und 4 AVG), vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrer Erklärung, sie habe nicht gesagt, drei Jahre die Universität besucht zu haben, der Beweiskraft der Niederschrift vom 30.09.2015 nichts Entscheidendes entgegen zu setzen bzw. keinen erfolgreichen Gegenbeweis anzutreten. Die Beschwerdeführerin behauptete auch, dass das Erstbefragungsprotokoll nicht rückübersetzt worden sei und die Einvernahme nur zehn Minuten gedauert habe (AS 76). Aus dem Protokoll der Erstbefragung ergibt sich aber, dass diese 40 Minuten gedauert hat und das Protokoll rückübersetzt wurde (AS 9 und 17). Schließlich hat die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt und angegeben, dass es keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe und auch nach Rückübersetzung der Niederschrift keine Ergänzungen gemacht. Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift bestehen daher nicht. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die polizeiliche Erstbefragung mangelhaft gewesen sei und die Erstbefragung nicht die gewohnten Qualitätsstandards erfüllt habe, da diese zum Höhepunkt der „Flüchtlingsbewegung“ im September 2015 stattgefunden habe, wurden bloß pauschal in den Raum gestellt, ohne zu belegen, dass dies bei der Erstbefragung der Beschwerdeführerin konkret der Fall gewesen ist. Auch dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet begründete Zweifel am Erstbefragungsprotokoll zu erwecken.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zwölf Jahre die Schule besucht, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben in der Erstbefragung (AS 7) und der Einvernahme vor dem BFA (AS 67). Hinsichtlich des nachfolgenden Universitätsstudiums legte die Beschwerdeführerin keine Dokumente vor, die ein solches belegen würden. Die Beschwerdeführerin behauptete zwar vor dem BFA, Dokumente besorgen zu können und wurde ihr hierfür eine Frist eingeräumt (AS 69), doch kam sie dem nicht nach. Sie legte keinerlei Dokumente bezüglich eines Studiums vor. Zudem machte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren widersprüchliche Angaben zu dem angeblichen Studium, so dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich studiert hat. So gab sie in der Erstbefragung an, dass sie drei Jahre Politikwissenschaften an der Universität studiert habe (AS 7). In der Einvernahme vor dem BFA behauptete sie auch noch, Politikwissenschaften studiert zu haben, doch gab sie dort an, nur ein Jahr studiert zu haben und danach hätte sie das Studium abbrechen müssen. Diese widersprüchlichen Angaben wurden ihr in der Einvernahme vor dem BFA auch vorgehalten, worauf sie meinte, das nicht gesagt zu haben. Sie habe das erste Jahr abgeschlossen, sich aber nicht für das zweite Jahr angemeldet (AS 67). Gegen Ende der Einvernahme vor dem BFA behauptete die Beschwerdeführerin dann, dass bei der Erstbefragung die Dauer ihres Studiums falsch protokolliert worden sei. Sie habe nicht drei Jahre die Universität besucht (AS 76). Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass
Paragraph 15, AVG – soweit nicht Einwendungen erhoben wurden – eine
Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (Paragraph 14, Absatz 3 und 4 AVG), vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrer Erklärung, sie habe nicht gesagt, drei Jahre die Universität besucht zu haben, der Beweiskraft der Niederschrift vom 30.09.2015 nichts Entscheidendes entgegen zu setzen bzw. keinen erfolgreichen Gegenbeweis anzutreten. Die Beschwerdeführerin behauptete auch, dass das Erstbefragungsprotokoll nicht rückübersetzt worden sei und die Einvernahme nur zehn Minuten gedauert habe (AS 76). Aus dem Protokoll der Erstbefragung ergibt sich aber, dass diese 40 Minuten gedauert hat und das Protokoll rückübersetzt wurde (AS 9 und 17). Schließlich hat die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt und angegeben, dass es keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe und auch nach Rückübersetzung der Niederschrift keine Ergänzungen gemacht. Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift bestehen daher nicht. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die polizeiliche Erstbefragung mangelhaft gewesen sei und die Erstbefragung nicht die gewohnten Qualitätsstandards erfüllt habe, da diese zum Höhepunkt der „Flüchtlingsbewegung“ im September 2015 stattgefunden habe, wurden bloß pauschal in den Raum gestellt, ohne zu belegen, dass dies bei der Erstbefragung der Beschwerdeführerin konkret der Fall gewesen ist. Auch dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet begründete Zweifel am Erstbefragungsprotokoll zu erwecken. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Studium sind sowohl zu den Angaben in der Erstbefragung als auch zu jenen vor dem BFA gänzlich widersprüchlich. In der mündlichen Verhandlung behauptete sie nämlich, sie habe ein Semester Rechtswissenschaften studiert (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Selbst wenn man die Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung außer Betracht lässt, sind ihre Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht dennoch nicht mit ihren Angaben in der Einvernahme vor dem BFA vereinbar, wo sie nämlich angab, ein Jahr Politikwissenschaften studiert zu haben. Auch zum Zeitpunkt der Beendigung des Studiums machte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren miteinander unvereinbare Angaben. Sie erklärte vor dem BFA, das Studium im sechsten Monat 2014 abgeschlossen zu haben (AS 69) und etwas später in der Einvernahme behauptete sie, das Studium im zweiten Monat 2014 (AS 70) abgebrochen zu haben. Nachdem ihr das Einvernahmeprotokoll rückübersetzt wurde, meinte sie nun, sie habe das Studium 2015 abgebrochen und nicht im Jahr 2014 (AS 77). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab sie an, im Jänner/Februar 2014 das Studium beendet zu haben (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Da die Beschwerdeführerin weder über die Studienrichtung noch über die Studiendauer und auch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Studiums gleichbleibende Angaben machen konnte, ist es auch nicht glaubhaft, dass sie tatsächlich studiert hat. Auf Grund dieser eklatant widersprüchlichen Angaben zu ihrem Studium sind außerdem erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin entstanden. Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage, ihr Fluchtvorbringen in der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA, der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend zu schildern, weshalb ihr eine Glaubhaftmachung nicht gelungen ist. Schon in der Einvernahme vor dem BFA machte die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu ihrem Fluchtgrund. Sie behauptete, dass ihr Vater und ihr Bruder im Jahr 2009 verstorben seien (AS 66). Als sie ihren Fluchtgrund schilderte, machte sie jedoch zunächst Angaben, die mit diesen Zeitangaben nicht vereinbart sind. Sie behauptete nämlich, dass sie nach der Ermordung des Vaters und des Bruders bedroht worden seien, nach Syrien ausgereist seien, dort drei Jahre gelebt hätten und im Jahr 2008 in den Irak zurückgekehrt seien. Demzufolge wären der Vater und der Bruder etwa 2005 verstorben. Dieser unauflösliche Widerspruch ist der Beschwerdeführerin dann auch aufgefallen und sie korrigierte ihre Angaben und behaupteten nun, dass der Vater unter der Bruder erst nach der Rückkehr aus Syrien ermordet worden seien (AS 68). Auch wenn man berücksichtigt, wie die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass sie im Jahr 2009 erst 13 Jahre alt gewesen ist, so kann das junge Alter der Beschwerdeführerin kein Grund für ihre unzutreffenden Angaben sein. Selbst einer 13-jährigen müsste klar sein, ob sie mit ihrem Vater und ihrem Bruder mehrere Jahre in einem fremden Land, konkret in Syrien, gelebt hat und dort zur Schule gegangen ist, wie sie behauptet, oder ohne den Vater und den Bruder das Land verlassen hat. Es bestehen daher schon aus diesem Grund Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte die Beschwerdeführerin die Ermordung ihres Bruders und ihres Vaters als Fluchtgrund nicht mehr (Seiten 9 und 10 des Verhandlungsprotokolls). Es ist daher auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wegen der Ermordung ihres Vaters und ihres Bruders den Irak verlassen haben will. Darüber hinaus konnte sie die Ermordung ihres Vaters und ihrer beiden Brüder auch nicht glaubhaft machen. Die Beschwerdeführerin hat keine Dokumente vorgelegt, die belegen würden, dass ihr Vater und ihre Brüder gestorben seien. Hinsichtlich ihres Vaters erklärte sie in der Erstbefragung, dass dieser 2013 verstorben sei (AS 11). In der Einvernahme vor dem BFA gab sie dagegen an, dass ihr Vater im Jahr 2009 verstorben sei (AS 66). Gegen Ende der Einvernahme vor dem BFA erklärte sie zwar, dass es sich bei dem in der Erstbefragung protokollierten Jahr 2013 um einen Fehler handle und sie dies nicht gesagt habe (AS 76), doch dass diesem Vorbringen hinsichtlich einer falschen Protokollierung in der Erstbefragung kein Glauben geschenkt wurde, wurde bereits weiter oben ausgeführt. Es wird diesbezüglich auf diese Ausführungen verwiesen. Außerdem machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ermordung des Vaters und ihrer Brüder auch widersprüchliche Angaben, so dass es nicht glaubhaft ist, dass diese tatsächlich nicht mehr am Leben sein sollen. Zu den Todesumständen ihres Vaters und des älteren Bruders machte die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben. Sie gab zwar vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend an, dass sie im Jänner 2009 ermordet worden seien (AS 70 und Seite 6 des Verhandlungsprotokolls), doch behauptete sie vor dem BFA, ihr Tod hänge damit zusammen, dass Familien der früheren Offiziere eine Zielscheibe gewesen seien (AS 71), während sie vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte, die beiden seien von unbekannten Personen ermordet worden. Dass die Ermordung mit einer früheren Tätigkeit des Vaters als Offizier zusammenhänge, behauptete sie hier nicht mehr (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Die Beschwerdeführerin war nicht einmal imstande, die angebliche Funktion des Vaters beim Militär anzugeben. Zunächst führte sie aus, dass ihr Vater Offizier beim Militär gewesen sei (AS 68), später hingegen, dass er Hauptmann gewesen sei (AS 70). Dies lässt eine Tätigkeit des Vaters zu Zeiten Saddam Husseins nicht glaubhaft erscheinen. Es ist außerdem nicht schlüssig, dass die Beschwerdeführerin als Grund für die Ermordung ihres Vaters und ihres Bruders Anfang 2009 bloß angab, dass die Familien der früheren Offiziere eine Zielscheibe seien (AS 71). Diesfalls ist es nämlich nicht nachvollziehbar, dass ihre Schwestern und ihre Mutter nicht zu „Zielscheiben“ wurden, sondern unbehelligt ihr Leben im Irak fortsetzen können. Vor dem BFA behauptete die Beschwerdeführerin auch, dass diejenigen, die ihren Vater getötet hätten, die „Asaib“ gewesen seien (AS 75). Dies ist nun nicht mit ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht vereinbar wo sie meinte, die Personen seien unbekannt (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht hätte sie zumindest angeben müssen, dass die Täter zu den „Asaib“ gehören würden, wenn dies der Fall wäre. Dies hat sie aber nicht getan. Zum Tod des jüngeren Bruders gab sie vor dem BFA an, dass dieser im September 2009 verstorben sei (AS 66). Hingegen behauptete sie vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass dieser im Dezember 2009 gestorben sei (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Auch zu seinen Todesumständen machte sie widersprüchliche Angaben. In der Beschwerde brachte sie vor, dass er bei einem Bombenanschlag auf das Gerichtsgebäude, wo ihr Bruder als Rechtsanwalt tätig gewesen sei, gestorben sei (AS 210). Dagegen behauptete sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er bei einem Einkaufszentrum gewesen sei, als es dort zu einer Explosion gekommen sei. Er sei eines von mehreren Opfern gewesen (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). In diesem Zusammenhang ist auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zur Versorgung ihrer Mutter hinzuweisen. Hier behauptete sie, dass ihre Mutter derzeit von ihren Töchtern unterstützt würde, davor sei sie vom zweiten Bruder unterstützt worden, der im Dezember 2009 verstorben sei. Dieser Bruder sei selbstständig gewesen und habe ein Geschäft für Autoteile besessen (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Etwas später in der mündlichen Verhandlung, als die Todesumstände des zweiten Bruders thematisiert wurden, behauptete die Beschwerdeführerin aber, dass dieser Bruder Rechtsanwalt gewesen sei (Seiten 11 und 12 des Verhandlungsprotokolls). Auf Grund all dieser widersprüchlichen Angaben konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass ihr Vater und ihre beiden Brüder ermordet worden seien. Es erfolgte daher auch die Feststellung, dass der Vater und die beiden Brüder weiterhin in Bagdad leben. Zu ihrer Mutter gab die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung an, dass diese bettlägerig sei und von einer Schwester gepflegt werde (OZ 6, Seite 10). Von dieser Behauptung weichen nun die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ab. Hier behauptete sie nicht, dass die Mutter bettlägerig sei. Sie gab nur an, dass die Mutter krank sei und eine Betreuung brauche. Außerdem brachte sie vor, dass sich die Mutter jeden Monat bei einer anderen Schwester Beschwerdeführerin aufhalte („Sie geht aber jeden Monat zu einer anderen Schwester von mir.“). Sie gab auch an, dass das Eigentumshaus der Familie unbewohnt sei und die Mutter ab und zu dort hingehe, um persönliche Sachen zu holen, etwa Gewand (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Diese Angaben der Beschwerdeführerin, dass die Mutter jeden Monat zu einer anderen Schwester gehe und ab und zu zum Haus der Familie gehe, um sich Sachen zu holen, kann mit der Behauptung, dass die Mutter bettlägerig sei und von nur einer Schwester gepflegt werde, nicht vereinbart werden. Es ist daher weder glaubhaft, dass die Mutter bettlägerig ist noch, dass sie nicht in ihrem Eigentumshaus, sondern bei den Schwestern der Beschwerdeführerin abwechselnd lebe. Zur Erkrankung der Mutter meinte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem BFA, dass diese Erkrankung der Grund ihres Studienabbruchs gewesen sei und sie ihre Mutter, nachdem sie krank geworden sei, in die Türkei begleitet habe, damit sie dort behandelt werde (AS 67 und 68). Völlig anders stellte sie die Situation hingegen in der mündlichen Verhandlung dar, wo sie zunächst zwar auch angab, dass sie wegen des gesundheitlichen Zustands ihrer Mutter in die Türkei gereist sei, allerdings sei erst in der Türkei eine schwere Nierenerkrankung festgestellt worden und sei ihre Mutter dann in den Irak zurückgekehrt (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Gegen Ende der mündlichen Verhandlung gab sie widersprüchlich zu ihren zuvor getätigten Angaben und den Angaben in der Einvernahme vor dem BFA an, dass die Mutter schon seit sieben Jahren krank sei, somit seit etwa 2013 und damit lange vor der Ausreise in die Türkei im Mai 2015 (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Die Beschwerdeführerin machte sowohl zu ihrem Vater als auch ihrer Mutter und ihren Brüdern dermaßen widersprüchliche Angaben, so dass es ihr nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass der Vater und die Brüder verstorben sind und die Mutter nunmehr alleine sei und sich abwechselnd bei den Schwestern der Beschwerdeführerin aufhalte. Es erfolgte daher auch die Feststellung, dass die Eltern der Beschwerdeführerin und die Brüder nach wie vor in Bagdad leben. Die Beschwerdeführerin machte auch unterschiedliche Angaben dahingehend, wie die Mutter ihren Lebensunterhalt finanziert. Vor dem BFA gab sie dazu an, dass die Familie drei Geschäfte habe. Der Vater habe zwei Geschäftslokale hinterlassen und der Bruder hat ein Geschäft (AS 73). Diesbezüglich fällt nun auf, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder nicht in der Vergangenheit spricht, was die Annahme zulässt, dass dieser nicht verstorben ist. Zudem sind diese in der Einvernahme vor dem BFA getätigten Angaben mit jenen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vereinbar. Hier brachte sie nicht vor, dass der Vater zwei Geschäfte hinterlassen habe, sondern meint, die Mutter lebe von der Witwenpension des Vaters. Von ihrem Bruder spricht sie in der mündlichen Verhandlung, anders als vor dem BFA, nun in der Vergangenheit (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese zueinander in Widerspruch stehenden Angaben sprechen nicht für ein Vorbringen, das der Wahrheit entspricht. Es wird daher auch davon ausgegangen, dass der Vater und der Bruder Geschäfte in Bagdad betreiben. Als Fluchtgrund schilderte die Beschwerdeführerin vor dem BFA einen Vorfall, bei dem das Fahrzeug, von dem sie immer in die Universität gebracht und geholt worden sei, entführt worden sei (AS 68). Da die Beschwerdeführerin aber schon nicht glaubhaft machen konnte, studiert zu haben, ist es schon aus diesem Grund nicht glaubhaft, dass es zu einem Vorfall im Zusammenhang mit ihrem Studium gekommen sein soll. Zudem ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den behaupteten Vorfall mit dem Fahrzeug glaubhaft zu machen. Schon in der Einvernahme vor dem BFA machte sie zu diesem Vorfall nämlich widersprüchliche Angaben. Vor dem BFA behauptete sie zunächst, dass es spezielle Fahrzeuge gebe, welche die Mädchen zur Universität bringen würden. Jenes Fahrzeug, von dem sie immer hin- und zurückgebracht worden seien, sei entführt worden (AS 68). Als die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, diesen Vorfall genauer zu schildern, brachte sie aber widersprüchlich dazu vor, dass nur versucht worden sei, das Fahrzeug zu entführen und sie behauptete auch, sie selbst hätte das Fahrzeug gefahren. Außerdem sprach sie nicht mehr von einem „speziellen“ Fahrzeug, sondern von einer Fahrgemeinschaft mit anderen Studentinnen, die sie selbst mit dem Auto abgeholt habe (AS 69). Diese unterschiedlichen Angaben sprechen nicht dafür, dass das Behauptete tatsächlich stattgefunden hat. Auch wenn man die Schilderungen zu dem Vorfall in Zusammenhang zu ihren Angaben über ihr Studium setzt, ergeben sich unauflösbare Widersprüche. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass die Entführung Ende Jänner 2014 stattgefunden habe (AS 69). Ungefähr zwei Wochen danach habe sie die Universität noch besucht und im Februar 2014 habe sie dann das Studium abgebrochen (AS 70). Dies kann jedoch nicht mit ihren zuvor gemachten Angaben in Einklang gebracht werden, wonach sie im Juni 2014 ihr Studium abgeschlossen habe (AS 69). Nach Rückübersetzung des Protokolls erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie das Studium im Jahr 2015 und nicht im Jahr 2014 abgebrochen habe (AS 77). Dies kann nun aber nicht mit ihrer Behauptungen in Einklang gebracht werden, dass sie im Oktober 2013 zu studieren begonnen habe (AS 69) und nur ein Jahr studiert habe (AS 67). Darüber hinaus hätte diese Korrektur auch zur Folge, dass sich der Vorfall mit dem Fahrzeug im Jänner 2015 ereignet hätte und nicht
- Die Beschwerdeführerin schilderte diesen Vorfall vor dem Bundesverwaltungsgericht anders als noch vor dem BFA. Vor dem BFA erklärte sie, dass sie die Fahrerin des Autos gewesen sei. Sie habe eine Gruppe von Mädchen, die im selben Viertel wie sie gewohnt hätten, jeden Tag abgeholt und sie seien gemeinsam zur Universität gefahren. Wenn sie selbst nicht zur Universität gegangen sei, dann habe ihre Schwester die anderen Mädchen dorthin gebracht. Eines Tages, als sie auf dem Rückweg gewesen seien, sei ihnen über den ganzen Weg von der Universität ein Auto gefolgt. Dieses Auto habe versucht sie zu überholen, um ihr Auto zu stoppen. Die Beschwerdeführerin sei dann zu einer Polizeistation gefahren und habe dort Anzeige erstattet. Daraufhin habe sie beschlossen, das zu Studium abzubrechen, ihre Mutter sei zufällig krank geworden und sie habe sie in die Türkei begleitet (AS 69). Wenn man beachtet, dass die Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung des Protokolls vor dem BFA erklärte, ihr Studium 2015 abgebrochen zu haben (AS 77), was zur Folge hat, dass sich auch der Vorfall 2015 eignet hat, kann dies nun mit den Schilderungen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in Einklang gebracht werden. Hier behauptete sie nun wiederum, dass sich der Vorfall mit dem Auto im Jahr 2014 ereignet habe und sie nannte auch einen anderen Monat. Sie sprach nicht mehr davon, dass es im Jänner gewesen sei, sondern vielmehr im Februar 2014 (Seiten 9 und 10 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach sie zwar auch noch davon, dass das Auto versucht habe, ihnen den Weg abzuschneiden und sie zum Anhalten zu bringen, doch behauptete sie nun auch, dass die Leute im Auto maskiert gewesen seien und Waffen auf sie gerichtet hätten (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem BFA sprach sie weder von einer Maskierung der Leute noch davon, dass diese Waffen auf sie gerichtet hätten. Diese unterschiedlichen Schilderungen und das gesteigerte Vorbringen sprechen nicht dafür, dass sich der Vorfall tatsächlich ereignet hat. Auffällig an ihren Schilderungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist auch, dass diese deutlich detaillierter waren als noch vor dem BFA. Dies kann insofern nicht nachvollzogen werden, da die Erinnerung an Ereignisse mit der Zeit verblasst. Es müsste daher vielmehr so sein, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin vor dem BFA wesentlich genauer und detaillierter sind als in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche etwa drei Jahre nach der Einvernahme vor dem BFA stattgefunden hat. Da es aber genau umgekehrt ist, spricht auch dieses Aussageverhalten der Beschwerdeführerin nicht dafür, dass der behauptete Fluchtgrund tatsächlich stattgefunden hat. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem BFA ihre Furcht vor Entführung und Vergewaltigung vorgebracht habe, obwohl die Einvernahme von einem männlichen Referenten geführt worden sei. Auf Grund der Anwesenheit des männlichen Referenten sei ihr Vorbringen in manchen Teilen daher auch wenig detailliert gewesen (AS 214). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte die Beschwerdeführerin den Vorfall mit dem Fahrzeug nun deutlich detaillierter, doch kommen in ihren Schilderungen keine Aussagen vor, die mit einer Furcht vor einer Vergewaltigung zu tun haben (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Diese Schilderungen hätte sie daher auch schon vor dem BFA tätigen können. Die mangelnde Detailliertheit liegt daher in keinem Fall an der Anwesenheit eines männlichen Referenten vor dem BFA. Der Beschwerdeführerin drohte auch konkret keine Vergewaltigung. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt gab sie bloß an, dass sie Angst gehabt hätte, der Vorfall mit dem Auto könnte sich wiederholen und das könnte zu einer Entführung und einer Vergewaltigung kommen. Die Beschwerdeführerin schilderte dann einen Vorfall, der einer Studentin passiert sei, deren Organe verkauft worden wären. Dies hatte aber nun nichts mit einer Vergewaltigung zu tun und die Beschwerdeführerin hat nicht einmal einen Zusammenhang zu ihrem Fall herstellen können (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Die Beschwerdeführerin erklärte vor dem Bundesverwaltungsgericht auch, dass sie den Hintergrund zu dem Vorfall mit dem Auto nicht kenne (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Dagegen behauptete sie noch in der Einvernahme vor dem BFA, dass die versuchte Entführung des Fahrzeugs damit zusammenhänge, dass ihre Familie in der Vergangenheit bedroht worden sei und die Familien der früheren Offiziere eine Zielscheibe wären (AS 69). Auch diese widersprüchlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sprechen gegen eine Glaubhaftmachung des behaupteten Vorfalls. In der Einvernahme vor dem BFA behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie zwei Wochen nach dem Vorfall mit dem Auto noch die Universität besucht habe (AS 70). Hingegen erklärte sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie nach diesem Vorfall die Universität nicht mehr besucht habe und am Tag des Vorfalls habe sie sich entschlossen, nicht mehr weiter zu studieren (Seiten 10 und 11 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese divergierenden Angaben lassen das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft erscheinen. Ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zufolge ereignete sich der Vorfall mit dem Auto im Februar
- Die Ausreise aus dem Irak erfolgte im Mai
- Auf die Frage, was sie in diesen Zeitraum von über einem Jahr gemacht habe, meinte die Beschwerdeführerin zunächst, dass sie immer im Haus gewesen sei. Sie habe den ganzen Tag zu Hause verbracht. Auf Nachfrage behauptete die Beschwerdeführerin sogar, sie hätte in dieser Zeit das Haus nicht verlassen. Diese Behauptung erschien wenig glaubhaft und darauf angesprochen relativierte die Beschwerdeführerin sodann ihr Vorbringen und gab an, sie hätte damit nur gemeint, dass sie weder studiert hätte noch gearbeitet hätte. Sie habe das Haus schon verlassen, um etwa einkaufen zu gehen und sie habe auch Besuch von Bekannten und Freunden bekommen. Sie habe nur nichts Besonderes gemacht und in dieser Zeit nicht gearbeitet, sondern von ihren Ersparnissen gelebt (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Dieses Aussageverhalten der Beschwerdeführerin verdeutlicht, dass sie Angaben macht, die nicht der Wahrheit entsprechen und zu Übertreibungen neigt, was wiederum gegen ihre Glaubwürdigkeit spricht. In der Einvernahme vor dem BFA brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie, abgesehen von dem Vorfall mit dem Fahrzeug, nicht persönlich bedroht worden sei. Sie behauptete aber, dass öfters Polizeistreifen zu ihrem Haus gekommen seien und das Haus durchsucht hätten (AS 75). Derartige Hausdurchsuchungen brachte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit keinem Wort vor, weshalb es nicht glaubhaft ist, dass solche jemals stattgefunden haben. Im Laufe des Verfahrens steigerte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen auch, was ebenso gegen eine Glaubhaftigkeit desselben spricht. In ihrer Beschwerdeergänzung, welche wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung erstattet wurde, ist die Rede davon, dass der Beschwerdeführerin „wohl“ eine Zwangsverheiratung drohen würde (OZ 6, Seite 10). Weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem BFA und auch nicht in ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin auch nur ansatzweise von einer drohenden Zwangsheirat gesprochen. Schon allein aus diesem Grund ist die erst in der Beschwerdeergänzung aufgestellte Behauptung nicht glaubhaft. Dieses Vorbringen ist aber nicht nur deshalb nicht glaubhaft, weil die Beschwerdeführerin es erst in der Beschwerdeergänzung erstattet hat, sondern auch weil ihre Angaben dazu in der mündlichen Verhandlung äußerst unkonkret und vage und mit dem übrigen Vorbringen nicht vereinbar waren. Die Beschwerdeführerin erwähnte zunächst keine drohende Zwangsheirat, sondern sprach nur allgemein davon, dass es keine Frauenrechte gebe und sie sofort heiraten müsse, ob sie wolle oder nicht. Die übrigen Ausführungen waren völlig vage, ohne dass ein konkreter Bezug zur Beschwerdeführerin erkennbar war (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Es war daher erforderlich, bei der Beschwerdeführerin nachzufragen, um ein konkreteres Vorbringen zu erhalten. Schon dies spricht nicht dafür, dass die Beschwerdeführerin von wahren Begebenheiten spricht. Das Vorbringen, dass es keine Frauenrechte gebe, findet nun keine Deckung in den Länderfeststellungen. Außerdem wäre es der Beschwerdeführerin wohl nicht möglich gewesen, eine Schule zu besuchen und diese mit Matura abzuschließen, wenn es keine Frauenrechte geben würde. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, ein Universitätsstudium zu beginnen und mit anderen Frauen, ohne männliche Begleitung, in einem Auto zur Universität zu fahren, kann mit ihrem Vorbringen, dass es keine Frauenrechte gebe, nicht einmal ansatzweise vereinbart werden. Es ist auch nicht im Geringsten plausibel, dass ihre Familienmitglieder einerseits derart restriktiv im Umgang mit Frauen sein sollten und die Beschwerdeführerin zwangsverheiraten wollten, sie aber andererseits sogar ein Studium aufnehmen lassen. Diese inkonsistenten Angaben lassen ihr Vorbringen zu einer Zwangsheirat nicht glaubhaft erscheinen. Das über Nachfrage zur Zwangsverheiratung erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin war nicht überzeugend. Die Beschwerdeführerin sprach zunächst nur allgemein davon, dass jeder Clan seine eigenen Regeln habe und ein Oberhaupt könne sagen, dass sie in keine Schule mehr gehen dürfe, auch wenn sie 13 Jahre alt wäre (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Dieses Vorbringen weist keinerlei Bezug zur Beschwerdeführerin auf und ist mit ihrem Bildungsweg im Irak nicht vereinbar. Die Beschwerdeführerin hat nämlich die Schule mit Matura abgeschlossen und laut eigenem Vorbringen ein Studium begonnen. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es bei ihr „schon eng“ gewesen sei. Sie sei schon fast 18 Jahre alt gewesen und mit 18 oder 19 Jahren sei man schon zu alt zum Heiraten und mit 19 Jahren müsste man schon zwei Kinder haben. Obwohl die Beschwerdeführerin behauptete, dass es bei ihr „schon eng“ gewesen sei, da sie schon fast 18 Jahre alt gewesen sei, schilderte sie aber keine konkreten Vorkommnisse, die tatsächlich auf eine drohende Zwangsheirat hindeuten würden. Wenn es bei der Beschwerdeführerin – wie sie behauptet – schon eng gewesen sei, so hätte es schon irgendwelche Ansatzpunkte in Richtung einer Zwangsheirat geben müssen. Da dies aber nicht der Fall war, ist es nicht glaubhaft, dass ihr tatsächlich eine Zwangsheirat drohen soll. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass einer ihrer Onkel ihre Ausreise aus dem Irak organisiert hat (AS 15). Dieser Onkel habe ihr auch Geld geliehen für die Ausreise (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Diese Vorgehensweise, die Ausreise einer 18-jährigen jungen Frau ins Ausland zu organisieren und zu finanzieren, ist nicht mit dem Vorbringen vereinbar, dass es in ihrer Familie zu Zwangsheiraten kommen soll. Schließlich ist auch noch zu beachten, dass eine Tante der Beschwerdeführerin alleine in Bagdad lebt und dort als Schneiderin arbeitet, was ebenso wenig mit Zwangsheiraten in der Familie der Beschwerdeführerin vereinbar ist (Seiten 8 und 9 des Verhandlungsprotokolls). Zusammengefasst wird daher festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihres geschilderten Aussageverhaltens, der Vielzahl und Schwere der aufgetretenen Widersprüche, der teils vagen Angaben, des im Laufe des Verfahrens gesteigerten Vorbringens sowie der erheblichen Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten innerhalb des Vorbringens in der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA, der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und der mündlichen Verhandlung, ihre behaupteten Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können. Die Feststellungen zur Lage im Irak stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin äußerte sich zu diesen Feststellungen in ihrer Stellungnahme nicht. Soweit in der Stellungnahme auf die Lage von alleinstehenden Frauen ohne Netzwerk hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass dem keine Relevanz zukommt, da die Beschwerdeführerin über ein Netz im Irak verfügt. Ebenso kommt den Ausführungen zu interner Relokation und Frauen in Kurdistan keine Relevanz für den vorliegenden Fall zu. Die in der Stellungnahme zitierten Berichte beziehen sich auf die Lage im Jahr 2017 sowie 2018 und sind daher nicht als aktuell anzusehen. Die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Berichte sind dagegen aktueller. Die in den UNHCR-Erwägungen vom Mai 2019 getroffenen Aussagen zur Lage von Frauen im Irak stützen sich auf Berichte aus den Jahren 2016 bis
- Die auf Grund dieser Berichte gezogenen Schlüsse können jedoch als nicht aktuell angesehen werden, weshalb sie für die gegenständliche Entscheidung nicht heranzogen werden. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
- Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
- Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht.
§ 3Abs. 3 Asyl
G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (Englisch: "for reasons of"; Französisch: "du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (Englisch: "for reasons of"; Französisch: "du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101 unter Hinweis auf VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101 unter Hinweis auf VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119 unter Hinweis auf VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119 unter Hinweis auf VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN). Da die Beschwerdeführerin die behaupteten Fluchtgründe, dass ihr Vater und ihre beiden Brüder im Jahr 2009 ermordet worden seien, die Beschwerdeführerin auf dem Nachhauseweg von der Universität von einem Auto verfolgt wurde, sie befürchtet hat, von den Insassen entführt oder vergewaltigt zu werden, sie daraufhin das Studium abgebrochen hat und sie befürchtet, zwangsverheiratet zu werden, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Darüber hinaus ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin schon deshalb im gegenständlichen Fall nicht als asylrelevant zu werten, da es an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen den von ihr geschilderten Vorfällen in den Jahren 2009 sowie 2014 und der Ausreise der Beschwerdeführerin mangelt. Ihren Angaben zufolge habe sich der jüngste ausreisekausale Vorfall, also die versuchte Entführung, Anfang 2014 ereignet, wogegen die Ausreise der Beschwerdeführerin erst im Mai 2015 stattfand. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0430; 30.08.2007, 2006/19/0400; 17.03.2009, 2007/19/0459). Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280).Darüber hinaus ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin schon deshalb im gegenständlichen Fall nicht als asylrelevant zu werten, da es an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen den von ihr geschilderten Vorfällen in den Jahren 2009 sowie 2014 und der Ausreise der Beschwerdeführerin mangelt. Ihren Angaben zufolge habe sich der jüngste ausreisekausale Vorfall, also die versuchte Entführung, Anfang 2014 ereignet, wogegen die Ausreise der Beschwerdeführerin erst im Mai 2015 stattfand. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0430; 30.08.2007, 2006/19/0400; 17.03.2009, 2007/19/0459). Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280). Ein zeitlicher Zusammenhang besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (VwGH 07.11.1995, 94/20/0793). Zwar behauptete die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zunächst, dass sie nach dem Vorfall nicht mehr auf die Straße gegangen sei, allerdings räumte sie in weiterer Folge ein, dass sie ihr Haus doch verlassen habe, weshalb jedenfalls nicht von einem Versteckthalten der Beschwerdeführerin bzw. einer Verschleierung ihrer Identität auszugehen ist. Auch kann im Falle eines Aufenthalts im Familienhaus nicht von einem Verstecken die Rede sein. Auch aus der allgemeinen Lage von Frauen im Irak kann eine Verfolgungsgefahr nicht abgeleitet werden. Die Verfassung sieht für Frauen gewisse Rechte vor, unter anderem das Wahlrecht und gewährleistet soziale und gesundheitliche Sicherheit. Die Frauen d kämpfen erfolgreich für mehr Rechte, für Frauenquoten im Parlament und in Parteien sowie für mehr Mitsprache in der Regierung. Es gibt verschiedene Regierungsvorgaben und –strategien zur Förderung und zum Schutz von berufstätigen Frauen. Frauen können Unternehmen führen, es gibt Cafés und Restaurants für Männer und Frauen, das Straßenbild hat sich verändert und junge Frauen tragen immer seltener ein Kopftuch. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). 2. Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):2. Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde.Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0187, mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0187, mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom
- November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom
- Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR vom
- November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom
- Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom
- Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom
- Jänner 2014, C-285/12, Diakite).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH vom
- Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom
- Jänner 2014, C-285/12, Diakite). Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen.Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN). Nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
- September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande).Nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
- September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht vergleiche VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden ist (vgl. VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Fremden (insbesondere zu seinen finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist allenfalls weiter zu prüfen, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (vgl. VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137 unter Hinweis auf VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden ist vergleiche VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Fremden (insbesondere zu seinen finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist allenfalls weiter zu prüfen, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre vergleiche VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137 unter Hinweis auf VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Im gegenständlichen Fall konnte die Beschwerdeführerin eine individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen und sie gehört auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der
§ 8Abs. 1 Asyl
G zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall konnte die Beschwerdeführerin eine individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen und sie gehört auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Dass der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Dass der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch die Beschwerdeführerin selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch die Beschwerdeführerin selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in