RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2020 GeschäftszahlW104 2148013-1 SpruchW104 2148013-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ II/4-DZ/15-2895594010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016, AZ II/4-DZ/15-4173117010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ II/4-DZ/15-2895594010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016, AZ II/4-DZ/15-4173117010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer stellte am 21.5.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Am gleichen Tag zeigten XXXX (BNr XXXX ) als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" die Übertragung von 29,20 Zahlungsansprüchen im Rahmen der Pacht an. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE9265K15 zugeordnet.Am gleichen Tag zeigten römisch 40 (BNr römisch 40 ) als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" die Übertragung von 29,20 Zahlungsansprüchen im Rahmen der Pacht an. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE9265K15 zugeordnet. Am gleichen Tag zeigten XXXX (BNr XXXX ) als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" die Übertragung von 83,51 Zahlungsansprüchen im Rahmen der Pacht an. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE9267K15 zugeordnet.Am gleichen Tag zeigten römisch 40 (BNr römisch 40 ) als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" die Übertragung von 83,51 Zahlungsansprüchen im Rahmen der Pacht an. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE9267K15 zugeordnet. Mit Eingabe vom 26.6.2015 wurde dieser Antrag dahingehend korrigiert, dass für die Übergeberin die Unterschrift von XXXX nachgereicht wurde (am Antrag vom 21.
- hatte XXXX unterschrieben).Mit Eingabe vom 26.6.2015 wurde dieser Antrag dahingehend korrigiert, dass für die Übergeberin die Unterschrift von römisch 40 nachgereicht wurde (am Antrag vom 21.
- hatte römisch 40 unterschrieben). Am gleichen Tag zeigten XXXX als Übergeber und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" die Übertragung von 0,50 Zahlungsansprüchen im Rahmen der Pacht an. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE9269K15 zugeordnet.Am gleichen Tag zeigten römisch 40 als Übergeber und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" die Übertragung von 0,50 Zahlungsansprüchen im Rahmen der Pacht an. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE9269K15 zugeordnet. Am gleichen Tag zeigten XXXX als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" die Übertragung von 9,1 Zahlungsansprüchen im Rahmen der Pacht an. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE9270K15 zugeordnet.Am gleichen Tag zeigten römisch 40 als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" die Übertragung von 9,1 Zahlungsansprüchen im Rahmen der Pacht an. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE9270K15 zugeordnet.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Übertragungsantrag Nr. UE9267K15 nur teilweise stattgegeben. Dies mit der Begründung, dass auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2014 und 2015 von 2014 auf 2015 eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß nachgewiesen werden habe können (Hinweis auf Art. 20 bzw. 21 VO 639/2014, Art. 4 bzw. 5 VO 641/2014); der Übertragungsantrag Nr. UE9270K15 wurde abgewiesen mit der Begründung, der Übergeber sei für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nicht berechtigt (Hinweis auf Art. 24 Abs. 1 VO 1307/2013, Art. 20 bzw. 21 VO 639/2014, § 8a Abs. 3 MOG). Den übrigen Übertragungsanträgen wurde stattgegeben.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Übertragungsantrag Nr. UE9267K15 nur teilweise stattgegeben. Dies mit der Begründung, dass auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2014 und 2015 von 2014 auf 2015 eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß nachgewiesen werden habe können (Hinweis auf Artikel 20, bzw. 21 VO 639 aus 2014,, Artikel 4, bzw. 5 VO 641 aus 2014,); der Übertragungsantrag Nr. UE9270K15 wurde abgewiesen mit der Begründung, der Übergeber sei für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nicht berechtigt (Hinweis auf Artikel 24, Absatz eins, VO 1307 aus 2013,, Artikel 20, bzw. 21 VO 639 aus 2014,, Paragraph 8 a, Absatz 3, MOG). Den übrigen Übertragungsanträgen wurde stattgegeben.
- Mit Beschwerde vom 25.5.2016 führte der Beschwerdeführer aus: Bild kann nicht dargestellt werden
- Am 14.4.2016 zeigten XXXX (BNr XXXX ) als Übergeberin und Gertrude und XXXX (BNr XXXX ) als Übernehmer mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" die Übertragung von 8,05 Zahlungsansprüchen im Rahmen der Pacht an. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE10366K15 zugeordnet.
- Am 14.4.2016 zeigten römisch 40 (BNr römisch 40 ) als Übergeberin und Gertrude und römisch 40 (BNr römisch 40 ) als Übernehmer mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" die Übertragung von 8,05 Zahlungsansprüchen im Rahmen der Pacht an. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE10366K15 zugeordnet.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016 änderte die Behörde den Bescheid nur unwesentlich ab, insbesondere wurde nunmehr auch dem Übertragungsantrag Nr. UE9269K15 nur mehr teilweise stattgegeben.
- Mit Vorlageantrag vom 15.9.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte er seine Argumentation zum Übertragungsantrag UE9267K15 und führte zum Antrag UE9279K15 neu aus: Bild kann nicht dargestellt werden
- Anlässlich der Beschwerdevorlage führte die Behörde im Wesentlichen aus: Die Beschwerde betreffend die Übertragung UE9270K15 sei negativ beurteilt worden, da die Übergeberin historisch nicht berechtigt sei. Aufgrund eines positiven Antrags auf "Neuer Betriebsinhaber" erhalte sie für das Antragsjahr 2015 Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve. Da die Übergeberin jedoch selbst über keine Referenzbeträge verfüge, sei sie nicht berechtigt, welche zu übertragen. Die Beschwerde betreffend die Übertragung UE9267K15 sei negativ beurteilt worden, weil zwar für 83,5100 ha Prämienrechte übertragen werden sollten, es sei aber nur eine Flächenwanderung zwischen den Betrieben XXXX und XXXX von 75,440570 ha nachvollziehbar. Diese Fläche sei auch berücksichtigt worden. Wenn der Beschwerdeführer eine Komplexität der Flächenübertragungen ins Treffen führe und angebe, dass er die Differenzfläche von 8,05 ha, welche bei der Übertragung UE9267K15 nicht übertragen wurde, mit einem erneuten Antrag für 2015 im Zuge der Beschwerde angezeigt habe, so müsse festgestellt werden, dass bis dato kein weiteres Formular für die Übertragung von Prämienrechten für 2015 nachgereicht worden sei.Die Beschwerde betreffend die Übertragung UE9267K15 sei negativ beurteilt worden, weil zwar für 83,5100 ha Prämienrechte übertragen werden sollten, es sei aber nur eine Flächenwanderung zwischen den Betrieben römisch 40 und römisch 40 von 75,440570 ha nachvollziehbar. Diese Fläche sei auch berücksichtigt worden. Wenn der Beschwerdeführer eine Komplexität der Flächenübertragungen ins Treffen führe und angebe, dass er die Differenzfläche von 8,05 ha, welche bei der Übertragung UE9267K15 nicht übertragen wurde, mit einem erneuten Antrag für 2015 im Zuge der Beschwerde angezeigt habe, so müsse festgestellt werden, dass bis dato kein weiteres Formular für die Übertragung von Prämienrechten für 2015 nachgereicht worden sei. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts dazu übermittelte die AMA mit Schreiben vom 17.4.2020 das unter Pkt. 4 angeführte Formular und eine Aufstellung über Flächenwanderungen von Frau XXXX er (BNr XXXX ) an andere Betriebe.Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts dazu übermittelte die AMA mit Schreiben vom 17.4.2020 das unter Pkt. 4 angeführte Formular und eine Aufstellung über Flächenwanderungen von Frau römisch 40 er (BNr römisch 40 ) an andere Betriebe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):
- Beschwerdeführer stellte am 21.5.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
- Am gleichen Tag zeigten XXXX (BNr XXXX ) als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" die Übertragung von 83,51 Zahlungsansprüchen im Rahmen der Pacht an. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE9267K15 zugeordnet.
- Am gleichen Tag zeigten römisch 40 (BNr römisch 40 ) als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" die Übertragung von 83,51 Zahlungsansprüchen im Rahmen der Pacht an. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE9267K15 zugeordnet. Mit Eingabe vom 26.6.2015 wurde dieser Antrag dahingehend korrigiert, dass für die Übergeberin die Unterschrift von XXXX nachgereicht wurde (am Antrag vom 21.
- hatte XXXX unterschrieben).Mit Eingabe vom 26.6.2015 wurde dieser Antrag dahingehend korrigiert, dass für die Übergeberin die Unterschrift von römisch 40 nachgereicht wurde (am Antrag vom 21.
- hatte römisch 40 unterschrieben). Am gleichen Tag zeigten XXXX als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" die Übertragung von 9,1 Zahlungsansprüchen im Rahmen der Pacht an. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE9270K15 zugeordnet.Am gleichen Tag zeigten römisch 40 als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" die Übertragung von 9,1 Zahlungsansprüchen im Rahmen der Pacht an. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE9270K15 zugeordnet.
- Die Übergeberin XXXX hat keine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Übergeberin römisch 40 hat keine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: - Abgabe eines Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Art. 24 Abs. 1 lit. b VO 1307/2013, § 8a Abs. 1 Z. 2 MOG)- Abgabe eines Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Artikel 24, Absatz eins, Litera b, VO 1307 aus 2013,, Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG) - Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (§ 8a Abs.1 Z. 1 MOG)- Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins, MOG) - Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Art. 14 VO 639/2014)- Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Artikel 14, VO 639 aus 2014,) - Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Art. 24 Abs. 8 VO 1307/2013)- Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Artikel 24, Absatz 8, VO 1307 aus 2013,) - Sonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (§ 8a Abs. 1 Z. 2 MOG, § 5 Abs. 1 DIZA-VO), insbesondere durch- Sonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG, Paragraph 5, Absatz eins, DIZA-VO), insbesondere durch - Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder - Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist oder - die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr
- Sie hat somit nach den angeführten Rechtsvorschriften keine (eigenen) Prämienrechte aufgrund von Referenzbeträgen erworben, die sie an den Beschwerdeführer als Übernehmer weitergeben hätte können.
- Zum Übertragungsantrag Nr. Nr. UE9267K15 wurde vom Beschwerdeführer kein korrigiertes Übertragungsformular übermittelt, auch nicht verspätet. Am 14.4.2016 zeigten jedoch XXXX (BNr XXXX ) als Übergeberin und XXXX (BNr XXXX ) als Übernehmer mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" die Übertragung von 8,05 Zahlungsansprüchen im Rahmen der Pacht an. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE10366K15 zugeordnet.
- Zum Übertragungsantrag Nr. Nr. UE9267K15 wurde vom Beschwerdeführer kein korrigiertes Übertragungsformular übermittelt, auch nicht verspätet. Am 14.4.2016 zeigten jedoch römisch 40 (BNr römisch 40 ) als Übergeberin und römisch 40 (BNr römisch 40 ) als Übernehmer mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" die Übertragung von 8,05 Zahlungsansprüchen im Rahmen der Pacht an. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE10366K15 zugeordnet.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen Pkt. 1 und 2 ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Die Feststellung Pkt. 3 ergibt sich aus dem Direktzahlungsbescheid für Fr. XXXX vom 28.4.2016, der im Akt einliegt. Die Feststellung Pkt. 4 ergibt sich ebenfalls aus dem Akt, in dem keine Korrektur der Anzeige vom 21.5.2015 einliegt, und aus der Stellungnahme der AMA vom 17.4.2020, mit dem das entsprechende ausgefüllte Formular übermittelt wurde.Die angeführten Feststellungen Pkt. 1 und 2 ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Die Feststellung Pkt. 3 ergibt sich aus dem Direktzahlungsbescheid für Fr. römisch 40 vom 28.4.2016, der im Akt einliegt. Die Feststellung Pkt. 4 ergibt sich ebenfalls aus dem Akt, in dem keine Korrektur der Anzeige vom 21.5.2015 einliegt, und aus der Stellungnahme der AMA vom 17.4.2020, mit dem das entsprechende ausgefüllte Formular übermittelt wurde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
- a)außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
- b)vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
- b)vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...]
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen. [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. [...]." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
- März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014, Amtsblatt L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: "Artikel 21 Privatrechtliche Pachtverträge
- Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.
- Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann. Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft. Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/
- [...]"Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,. [...]" Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom
- Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom
- Juni 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014: "Artikel 5 Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
(1)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
(1)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
- a)Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;
- b)die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;
- c)Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
- c)Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,.
(2)Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat." "Artikel 7 Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 [...]
(3)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."
(3)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: "Artikel 13 Verspätete Einreichung
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. [...]. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. [...].
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. [...]." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: "Artikel 13 Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem
- Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem
- Juni liegen darf. Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden. [...]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, im Folgenden: DIZA-VO:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, im Folgenden: DIZA-VO: "Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen §
- [...]Paragraph 5, [...]
(4)Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: "Einreichung § 21.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.
(1a)Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015. [...]"
(1a)Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich
- Juni
- [...]" 3.
- Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am
- Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden.Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Artikel 21, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782 aus 2003, bzw. VO (EG) 73 aus 2009, zugewiesenen Zahlungsansprüche am
- Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten insbesondere solchen Antragstellern Zahlungsansprüche zuweisen, denen im Antragsjahr 2014 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche hatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Antragsjahr 2013 Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Gemäß Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 kann das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen auf solche Antragsteller übertragen werden, denen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch den Vorbewirtschafter bis zum End-Termin für die Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen 2015 das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen übertragen wurde.Gemäß Artikel 24, Absatz 8, VO (EU) 1307 aus 2013, kann das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen auf solche Antragsteller übertragen werden, denen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch den Vorbewirtschafter bis zum End-Termin für die Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen 2015 das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen übertragen wurde. Zur Übertragung UE9270K15 von XXXX auf den Beschwerdeführer:Zur Übertragung UE9270K15 von römisch 40 auf den Beschwerdeführer: Der Übergeberin konnten im Jahr 2015 gem. § 24 VO 1307/2013 keine eigenen Zahlungsansprüche zugewiesen werden. Ihr wurden aus diesem Grund Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve als Neubeginnerin zugewiesen, die sie aber nicht übertragen konnte (gem. Art. 24 Abs. 8 VO 1307/201 kann nur "das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels" übertragen werden; vgl. auch Art. 21 VO 639/2014).Der Übergeberin konnten im Jahr 2015 gem. Paragraph 24, VO 1307 aus 2013, keine eigenen Zahlungsansprüche zugewiesen werden. Ihr wurden aus diesem Grund Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve als Neubeginnerin zugewiesen, die sie aber nicht übertragen konnte (gem. Artikel 24, Absatz 8, VO 1307/201 kann nur "das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels" übertragen werden; vergleiche auch Artikel 21, VO 639 aus 2014,). Die Abweisung dieses Antrags erfolgte daher zu Recht. Zur Übertragung UE9267K15 von XXXX an den Beschwerdeführer:Zur Übertragung UE9267K15 von römisch 40 an den Beschwerdeführer: Von der Möglichkeit einer "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen von diesem Betrieb konnte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Gebrauch machen. Allerdings beantragte er die Übertragung von Prämienrechten in einem Ausmaß, in dem keine Flächen übertragen wurden. Nach den angeführten Rechtsvorschriften kommt jedoch eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aufgrund einer Übertragung von Prämienrechten ohne Übertragung der entsprechenden landwirtschaftlichen Flächen nicht in Frage. Da nicht genug Flächen übertragen wurden, konnte dem Übertragungsantrag nur teilweise stattgegeben werden. Nach Erlassung des Bescheides wurde zwar eine Flächenübertragung nachgereicht, doch unabhängig davon, ob diese so stattgefunden hat, dass die entsprechende Fläche vom Beschwerdeführer auch tatsächlich übernommen werden konnte, erfolgte diese Flächenübertragung erst im Jahr
- Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen war in Österreich gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 809/2014 und § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung bis zum
- Juni 2015 zu stellen. Dabei waren jene Flächen, für die Zahlungsansprüche zugewiesen werden sollten, gemäß Art. 32 i.V.m. Art. 33 VO (EU) 1307/2013 im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 anzugeben. Gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 konnten Änderungen spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen erfolgen. Die Beantragung der Vorabübertragung lfd. Nr. UE10366K15 erfolgte jedoch erst im Jahr 2016.Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen war in Österreich gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 809 aus 2014, und Paragraph 21, Absatz eins a, Horizontale GAP-Verordnung bis zum
- Juni 2015 zu stellen. Dabei waren jene Flächen, für die Zahlungsansprüche zugewiesen werden sollten, gemäß Artikel 32, in Verbindung mit Artikel 33, VO (EU) 1307 aus 2013, im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 anzugeben. Gemäß Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, konnten Änderungen spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen erfolgen. Die Beantragung der Vorabübertragung lfd. Nr. UE10366K15 erfolgte jedoch erst im Jahr
- Auch wenn sich die Anzeige einer Vorabübertragung antragstechnisch - wie in Österreich gemäß § 5 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015 der Fall - nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben darauf verkürzen kann, dass nur der Übernehmer die Zuweisung der Zahlungsansprüche beantragt und der Übergeber im Ergebnis nur noch die Angaben des Übernehmers bestätigt, ändert dies nichts an den materiellen Erfordernissen für die Durchführung der Vorabübertragung.Auch wenn sich die Anzeige einer Vorabübertragung antragstechnisch - wie in Österreich gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Direktzahlungs-Verordnung 2015 der Fall - nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben darauf verkürzen kann, dass nur der Übernehmer die Zuweisung der Zahlungsansprüche beantragt und der Übergeber im Ergebnis nur noch die Angaben des Übernehmers bestätigt, ändert dies nichts an den materiellen Erfordernissen für die Durchführung der Vorabübertragung. Somit hat der Beschwerdeführer die Voraussetzung für die Übertragung der Prämienrechte mangels fristgerechter Beantragung der der Vorabübertragung zugrunde gelegten Flächen im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 nicht erfüllt. Auch die Abweisung dieses Antrages erfolgte daher zu Recht. Die Entscheidung der AMA war daher nicht zu beanstanden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W104.2148013.1.00