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{'item': 'W105 2196948-1'}

Obsah (19)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 27§ 34§ 2§ 5§ 73§ 13§ 28§ 30§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2020 GeschäftszahlW105 2196948-1 SpruchW105 2196948-1/25E, W105 2196948-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen aus der Provinz Baghlan. Er beantragte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.11.2015 gemeinsam mit seinen Eltern XXXX die Gewährung internationalen Schutzes.
  2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen aus der Provinz Baghlan. Er beantragte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.11.2015 gemeinsam mit seinen Eltern römisch 40 die Gewährung internationalen Schutzes.
  3. Mit jeweiligem Bescheid vom 20.04.2018 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idg

F erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit jeweiligem Bescheid vom 20.04.2018 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Nach zwei abgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen Am 12.06.2019 und 03.10.2019 wurde den Beschwerden der Eltern des Beschwerdeführers stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 idgF wurde festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.4. Nach zwei abgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen Am 12.06.2019 und 03.10.2019 wurde den Beschwerden der Eltern des Beschwerdeführers stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wurde festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen. Seine Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Den Eltern des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis vom 04.10.2019, W105 2196947-1/12E, W105 2196950-1/11E, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 idgF wurde festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Eltern des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis vom 04.10.2019, W105 2196947-1/12E, W105 2196950-1/11E, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wurde festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer war bei der Einreise in das Bundesgebiet am 13.08.2015 minderjährig und reiste er gemeinsam mit den Eltern ein und stellte am 15.08.2015 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Die Verfahren wurden bei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Familienverfahren geführt. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat neun Jahre lang die Schule in Afghanistan besucht und ist mit seinen Eltern aufgewachsen. Er hat noch nicht gearbeitet. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX als Jugendgericht vom XXXX , wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§ 27Abs 1 Z 1 1 2.

Fall, §§ 27 Abs 2a

  1. Fall, § 27 Abs 1 Z 1
  2. Fall, § 27 Abs 1 Z 1
  3. Fall, § 27 Abs 2 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 als Jugendgericht vom römisch 40 , wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1

  1. Fall, Paragraphen 27, Absatz 2 a,
  2. Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  4. Fall, Paragraph 27, Absatz 2, Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft der Beschwerdeführer, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie zur familiären Situation ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister den Angaben des Beschwerdeführers sowie Einsichtnahme in die Bezugsakten der obgenannten Eltern des Antragstellers. ,
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 34Abs. 3 Asyl

G hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

§ 34Abs. 6 Z 2 Asyl

G sind die Bestimmungen dieses Abschnitts (Familienverfahren) nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG sind die Bestimmungen dieses Abschnitts (Familienverfahren) nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Zunächst ist festzuhalten, dass die Eltern des Beschwerdeführers gleichsam Ankerpersonen im Familienverfahren

§ 34Asyl

G für diesen sind.Zunächst ist festzuhalten, dass die Eltern des Beschwerdeführers gleichsam Ankerpersonen im Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG für diesen sind. Hierzu ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2019, Ra 2018/20/0031, festgehalten hat, dass auch wenn in § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 nicht ausdrücklich auf den "Zeitpunkt der Antragstellung" hingewiesen wird, sich aus den Erläuterungen (RV 330 BlgNR

  1. GP, 24) keine Hinweise darauf ergeben, dass der Begriff "Familienangehöriger" innerhalb des § 34 AsylG 2005 unterschiedlich ist und insbesondere der in § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 verwendete Begriff des "minderjährigen ledigen Kindes" als "Familienangehöriger" nicht im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen wäre. Hierzu ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2019, Ra 2018/20/0031, festgehalten hat, dass auch wenn in Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht ausdrücklich auf den "Zeitpunkt der Antragstellung" hingewiesen wird, sich aus den Erläuterungen Regierungsvorlage 330 BlgNR
  2. GP, 24) keine Hinweise darauf ergeben, dass der Begriff "Familienangehöriger" innerhalb des Paragraph 34, AsylG 2005 unterschiedlich ist und insbesondere der in Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 verwendete Begriff des "minderjährigen ledigen Kindes" als "Familienangehöriger" nicht im Sinn der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu verstehen wäre. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der im Antragszeitpunkt minderjährige (und ledige) Beschwerdeführer als Familienangehöriger seines Vaters und seiner Mutter anzusehen ist, sodass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 grundsätzlich vorliegen und die Bestimmungen des Familienverfahrens umfänglich anzuwenden sind. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der im Antragszeitpunkt minderjährige (und ledige) Beschwerdeführer als Familienangehöriger seines Vaters und seiner Mutter anzusehen ist, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 grundsätzlich vorliegen und die Bestimmungen des Familienverfahrens umfänglich anzuwenden sind. Zur weiteren negativen Voraussetzung der Straffälligkeit

§ 34

Abs 3 Z 1, ist auszuführen:Zur weiteren negativen Voraussetzung der Straffälligkeit

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, ist auszuführen: Wie bereits festgestellt wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer im minderjährigen Alter begangenen Straftat mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen als Jugendgericht vom 21.12.2018 wegen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§ 27

Suchtmittelgesetz (SMG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, 6 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Wie bereits festgestellt wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer im minderjährigen Alter begangenen Straftat mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen als Jugendgericht vom 21.12.2018 wegen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraph 27, Suchtmittelgesetz (SMG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, 6 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

§ 2Abs. 3 Asyl

G ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).

Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,). In den Materialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, RV 330 XXIV. GP zu § 2 Abs. 3 AsylG hält der Gesetzgeber hierzu fest, dass es sich beim Begriff der Straffälligkeit iSd AsylG um vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlungen, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben, handelt, wobei bereits eine einmalige Verurteilung ausreicht, wenn die begangene Tat in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt. Ansonsten, also bei Zuständigkeit des Bezirksgerichtes, müssen mindestens zwei Verurteilungen vorliegen.In den Materialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Regierungsvorlage 330 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 2, Absatz 3, AsylG hält der Gesetzgeber hierzu fest, dass es sich beim Begriff der Straffälligkeit iSd AsylG um vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlungen, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben, handelt, wobei bereits eine einmalige Verurteilung ausreicht, wenn die begangene Tat in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt. Ansonsten, also bei Zuständigkeit des Bezirksgerichtes, müssen mindestens zwei Verurteilungen vorliegen.

§ 5

Jugendgerichtsgesetz (JGG) gelten für die Ahndung von Jugendstraftaten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im folgenden nichts Anderes bestimmt ist.

§ 5Z 10 leg cit.

treten in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen nicht ein.

Paragraph 5, Jugendgerichtsgesetz (JGG) gelten für die Ahndung von Jugendstraftaten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im folgenden nichts Anderes bestimmt ist.

Paragraph 5, Ziffer 10, leg cit. treten in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen nicht ein. Der mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 in Reaktion auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, neu aufgenommene § 2 Abs. 4 AsylG mit dessen Inkrafttreten

§ 73Abs. 20 Asyl

G mit 1. September 2018, normiert, dass abweichend von § 5 Z 10 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599/1988, eine nach dem AsylG maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch dann vorliegt, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist. Den Erläuterungen des Gesetzgebers zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018, RV 189 XXVI. GP zu § 2 Abs. 4 AsylG lässt sich entnehmen, dass als maßgebliche gerichtliche Verurteilungen auch solche gelten sollen, die wegen einer Jugendstraftat erfolgt sind. Außerdem liege den Erläuterungen zufolge eine nach dem AsylG 2005 maßgebliche Straffälligkeit jedenfalls auch bei einer Verurteilung wegen einer die Anforderungen des § 2 Abs. 3 Z 1 oder 2 erfüllenden Jugendstraftat vor, sodass Rechtsfolgen, deren Eintritt allein an eine Straffälligkeit anknüpfen, wie etwa der Verlust des Aufenthaltsrechts

§ 13Abs.

2 Z 1 und der Ausschluss vom Familienverfahren

§ 34Abs.

2 Z 1 und Abs. 3 Z 1, auch bei einer Verurteilung wegen einer Jugendstraftat eintreten.Der mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 in Reaktion auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, neu aufgenommene Paragraph 2, Absatz 4, AsylG mit dessen Inkrafttreten

Paragraph 73, Absatz 20, AsylG mit 1. September 2018, normiert, dass abweichend von Paragraph 5, Ziffer 10, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, eine nach dem AsylG maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch dann vorliegt, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist. Den Erläuterungen des Gesetzgebers zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018, Regierungsvorlage 189 römisch 26 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 2, Absatz 4, AsylG lässt sich entnehmen, dass als maßgebliche gerichtliche Verurteilungen auch solche gelten sollen, die wegen einer Jugendstraftat erfolgt sind. Außerdem liege den Erläuterungen zufolge eine nach dem AsylG 2005 maßgebliche Straffälligkeit jedenfalls auch bei einer Verurteilung wegen einer die Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 erfüllenden Jugendstraftat vor, sodass Rechtsfolgen, deren Eintritt allein an eine Straffälligkeit anknüpfen, wie etwa der Verlust des Aufenthaltsrechts

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und der Ausschluss vom Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,, auch bei einer Verurteilung wegen einer Jugendstraftat eintreten. Zweifelsfrei ergibt sich aus § 2 Abs. 4 AsylG somit, dass nunmehr grundsätzlich auch Jugendstraftaten zum Ausschluss vom Familienverfahren

§ 34Abs. 3 Z 1 Asyl

G führen können.Zweifelsfrei ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 4, AsylG somit, dass nunmehr grundsätzlich auch Jugendstraftaten zum Ausschluss vom Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG führen können. Straffällig im Sinne des AsylG ist ein Fremder

§ 2Abs. 3 Asyl

G wie bereits dargelegt dann geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.Straffällig im Sinne des AsylG ist ein Fremder

Paragraph 2, Absatz 3, AsylG wie bereits dargelegt dann geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,) rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie bereits festgestellt wurde der Beschwerdeführer wegen begangener Delikte gegen das Suchmittelgesetz in Form einer einmalig abgehandelten Jugendstrafsache rechtskräftig verurteilt.

§ 28Abs. 1 Strafgesetzbuch (St

GB) ist auf eine einzige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen, wenn jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen hat und über diese strafbaren Handlungen gleichzeitig erkannt wird. Diese Strafe ist nach dem Gesetz zu bestimmen, das die höchste Strafe androht.

Paragraph 28, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) ist auf eine einzige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen, wenn jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen hat und über diese strafbaren Handlungen gleichzeitig erkannt wird. Diese Strafe ist nach dem Gesetz zu bestimmen, das die höchste Strafe androht.

§ 30Abs. 1 Strafprozessordnung (St

PO) obliegt dem Bezirksgericht das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind.

Paragraph 30, Absatz eins, Strafprozessordnung (StPO) obliegt dem Bezirksgericht das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind. Der Beschwerdeführer wurde fallgegenständlich nur deshalb vom Landesgericht für Strafsachen XXXX als Jugendgericht verurteilt, weil eine Jugendstrafsache zu entscheiden war. Diese fällt

§ 27Abs.

1 JGG in die Zuständigkeit des Landesgerichts. Wäre der Beschwerdeführer kein Jugendlicher bzw. junger Erwachsener gewesen, so hätte

§ 30Abs. 1 St

PO ein Bezirksgericht entschieden, zumal es sich fallgegenständlich um Vergehen handelt, die unter Berücksichtigung des § 28 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen sind.Der Beschwerdeführer wurde fallgegenständlich nur deshalb vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 als Jugendgericht verurteilt, weil eine Jugendstrafsache zu entscheiden war. Diese fällt

Paragraph 27, Absatz eins, JGG in die Zuständigkeit des Landesgerichts. Wäre der Beschwerdeführer kein Jugendlicher bzw. junger Erwachsener gewesen, so hätte

Paragraph 30, Absatz eins, StPO ein Bezirksgericht entschieden, zumal es sich fallgegenständlich um Vergehen handelt, die unter Berücksichtigung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass in casu keine Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG vorliegt, zumal die Zuständigkeit des Landesgerichtes nicht in der von ihm verübten vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung begründet ist, sondern bloß darin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters bei Tatbegehung Jugendlicher im Sinne des § 1 Z. 2 JGG war. Nunmehr ist

§ 2Abs. 4 Asyl

G zwar grundsätzlich normiert, dass abweichend von § 5 Z 10 JGG, eine nach dem AsylG maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch dann vorliegen kann, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist. Dennoch ist nur jener Fremde als straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG anzusehen, bei dem sich die Zuständigkeit des Landesgerichts aus der vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung selbst (vgl. „wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt“) ergibt, was wie bereits dargelegt aufgrund des angedrohten Strafrahmens fallgegenständlich nicht zutrifft.Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass in casu keine Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG vorliegt, zumal die Zuständigkeit des Landesgerichtes nicht in der von ihm verübten vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung begründet ist, sondern bloß darin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters bei Tatbegehung Jugendlicher im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, JGG war. Nunmehr ist

Paragraph 2, Absatz 4, AsylG zwar grundsätzlich normiert, dass abweichend von Paragraph 5, Ziffer 10, JGG, eine nach dem AsylG maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch dann vorliegen kann, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist. Dennoch ist nur jener Fremde als straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG anzusehen, bei dem sich die Zuständigkeit des Landesgerichts aus der vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung selbst vergleiche „wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt“) ergibt, was wie bereits dargelegt aufgrund des angedrohten Strafrahmens fallgegenständlich nicht zutrifft. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, selbst festhält, geht der Gesetzgeber nicht zuletzt selbst - wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erkennen lassen - nämlich davon aus, dass jugendliche Straftäter von den Neben- und Spätwirkungen einer Verurteilung allzu oft erst dann getroffen werden, wenn sie in ihrer persönlichen Entwicklung bereits die Phase überwunden haben, in der sie straffällig geworden sind. Die Beschleunigung jeder Form von Entwicklung im Jugendalter begründe die Notwendigkeit, besondere (diesem Umstand Rechnung tragende) Vorschriften für die Jugendstrafrechtspflege zu schaffen (486 BlgNR 17. GP 18f). Im Bericht des Justizausschusses zur Novelle des Jugendgerichtsgesetzes mit BGBl. I Nr. 19/2001 (404 BlgNR 21. GP 1) wurde zum Ausdruck gebracht, dass Jugendkriminalität - wie allgemein anerkannt sei - überwiegend kein Anzeichen für den Beginn "krimineller Karrieren" darstelle, sondern vielmehr Ausdruck vorübergehender Probleme bei der Anpassung an die Erwachsenenwelt sei, die in aller Regel bald überwunden werden könnten. Unter diesem Blickwinkel verfolgt offenkundig auch § 5 Z 10 JGG das Ziel, die Chancen des straffällig gewordenen Jugendlichen auf Resozialisierung nicht durch zusätzliche, zur Strafe hinzutretende Folgewirkungen zu erschweren oder unmöglich zu machen (vgl. in diesem Sinne etwa auch Jesionek/Edwards/Schmitzberger, Jugendgerichtsgesetz5

(2017), § 5 Anm. 61 ff; Schroll in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2
(2016), § 5 JGG Rz 53).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, selbst festhält, geht der Gesetzgeber nicht zuletzt selbst - wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erkennen lassen - nämlich davon aus, dass jugendliche Straftäter von den Neben- und Spätwirkungen einer Verurteilung allzu oft erst dann getroffen werden, wenn sie in ihrer persönlichen Entwicklung bereits die Phase überwunden haben, in der sie straffällig geworden sind. Die Beschleunigung jeder Form von Entwicklung im Jugendalter begründe die Notwendigkeit, besondere (diesem Umstand Rechnung tragende) Vorschriften für die Jugendstrafrechtspflege zu schaffen (486 BlgNR
  1. Gesetzgebungsperiode 18f). Im Bericht des Justizausschusses zur Novelle des Jugendgerichtsgesetzes mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2001, (404 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 1) wurde zum Ausdruck gebracht, dass Jugendkriminalität - wie allgemein anerkannt sei - überwiegend kein Anzeichen für den Beginn "krimineller Karrieren" darstelle, sondern vielmehr Ausdruck vorübergehender Probleme bei der Anpassung an die Erwachsenenwelt sei, die in aller Regel bald überwunden werden könnten. Unter diesem Blickwinkel verfolgt offenkundig auch Paragraph 5, Ziffer 10, JGG das Ziel, die Chancen des straffällig gewordenen Jugendlichen auf Resozialisierung nicht durch zusätzliche, zur Strafe hinzutretende Folgewirkungen zu erschweren oder unmöglich zu machen vergleiche in diesem Sinne etwa auch Jesionek/Edwards/Schmitzberger, Jugendgerichtsgesetz5
(2017), Paragraph 5, Anmerkung 61 ff; Schroll in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2
(2016), Paragraph 5, JGG Rz 53). Eine andere Auffassung, etwa die Straffälligkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG bereits dann anzunehmen, wenn eine Verurteilung durch ein Landesgericht bloß aufgrund einer Jugendstraftat stattfindet, ganz unabhängig davon, welche Zuständigkeit die vorsätzlich begangene gerichtliche strafbare Handlung an sich auslösen würde, würde zu dem sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis führen, dass ein Jugendlicher bzw. junger Erwachsener straffällig im Sinne des AsylG wird und das Recht auf das Familienverfahren verliert, nicht jedoch eine erwachsene Person bei Verwirklichung derselben strafbaren Handlung aufgrund der diesfalls bloß einmaligen Verurteilung durch ein Bezirksgericht, wiewohl sie deren Unrechtsgehalt in der Regel besser erkennen hätte können, als ein Jugendlicher bzw. junger Erwachsener. Eine andere Auffassung, etwa die Straffälligkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG bereits dann anzunehmen, wenn eine Verurteilung durch ein Landesgericht bloß aufgrund einer Jugendstraftat stattfindet, ganz unabhängig davon, welche Zuständigkeit die vorsätzlich begangene gerichtliche strafbare Handlung an sich auslösen würde, würde zu dem sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis führen, dass ein Jugendlicher bzw. junger Erwachsener straffällig im Sinne des AsylG wird und das Recht auf das Familienverfahren verliert, nicht jedoch eine erwachsene Person bei Verwirklichung derselben strafbaren Handlung aufgrund der diesfalls bloß einmaligen Verurteilung durch ein Bezirksgericht, wiewohl sie deren Unrechtsgehalt in der Regel besser erkennen hätte können, als ein Jugendlicher bzw. junger Erwachsener. Betreffend die Eltern des Beschwerdeführers ist auch kein Aberkennungsverfahren anhängig. Ihnen wurde mit Erkenntnis vom 04.10.2019, W105 2196947-1/12E, W105 2196950-1/11E, der Status von Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war auch der gegenständlichen Beschwerde

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF stattzugeben.Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war auch der gegenständlichen Beschwerde

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF stattzugeben. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann

§ 24Abs. 4 Vw

GVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen. Da im vorliegenden Fall keine Sachverhaltsfragen, sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte

§ 24Abs 5 Vw

GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da im vorliegenden Fall keine Sachverhaltsfragen, sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. Notwendigkeit einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und dem Ungenügen der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a; sowie zur Bewertung der aktuellen [Rückkehr-]situation in Afghanistan EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar vergleiche dazu insb. Notwendigkeit einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und dem Ungenügen der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a; sowie zur Bewertung der aktuellen [Rückkehr-]situation in Afghanistan EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides an. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W105.2196948.1.00

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