GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.1. Der Beschwerdeführer, ein Jurist, wurde am 17.01.2005 für die Dauer von fünf Jahren als Mediator in die Liste der Mediatoren
MediatG) eingetragen.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Jurist, wurde am 17.01.2005 für die Dauer von fünf Jahren als Mediator in die Liste der Mediatoren
Paragraph 13, Absatz eins, Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) eingetragen. Mit Schreiben der für die Eintragung zuständigen Behörde (Bundesministerin für Justiz) vom 17.01.2005 wurde dem Beschwerdeführer seine befristete Eintragung in die Liste mitgeteilt und ausgeführt, dass die Liste unter der Internet-Adresse "www.mediatorenliste.justiz.gv.at" kundgemacht sei, wo auch das Ende der Eintragungsfrist ersichtlich sei. 1.2. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der Mediatoren wurde die Eintragung
MediatG für weitere zehn Jahre, somit bis zum 17.01.2010, aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer wurde mit behördlichem Schreiben vom 26.10.2009 über die Aufrechterhaltung seiner Eintragung für weitere zehn Jahre informiert sowie auch darüber, dass die Liste weiterhin unter der genannten Internet-Adresse kundgemacht sei, wo auch das Ende der neuen Eintragungsfrist ersichtlich sei.1.2. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der Mediatoren wurde die Eintragung
Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG für weitere zehn Jahre, somit bis zum 17.01.2010, aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer wurde mit behördlichem Schreiben vom 26.10.2009 über die Aufrechterhaltung seiner Eintragung für weitere zehn Jahre informiert sowie auch darüber, dass die Liste weiterhin unter der genannten Internet-Adresse kundgemacht sei, wo auch das Ende der neuen Eintragungsfrist ersichtlich sei. 2.
MediatG zurück.2.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) diesen Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG zurück. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 17.01.2005 für die Dauer von fünf Jahren in die Liste der Mediatoren eingetragen worden. Diese Eintragung sei für weitere zehn Jahre, bis zum 17.01.2020, aufrechterhalten worden.
MediatG könne der Mediator frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Somit sei im Fall des Beschwerdeführers der spätestmögliche Termin für die Antragstellung am 17.10.2019 gewesen. Da der Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung
MediatG verspätet gestellt worden sei, sei dieser unzulässig und daher zurückzuweisen gewesen.Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 17.01.2005 für die Dauer von fünf Jahren in die Liste der Mediatoren eingetragen worden. Diese Eintragung sei für weitere zehn Jahre, bis zum 17.01.2020, aufrechterhalten worden.
Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG könne der Mediator frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Somit sei im Fall des Beschwerdeführers der spätestmögliche Termin für die Antragstellung am 17.10.2019 gewesen. Da der Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung
Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG verspätet gestellt worden sei, sei dieser unzulässig und daher zurückzuweisen gewesen. Dem angefochtenen Bescheid angeschlossen wurde ein Begleitschreiben, in welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass
Z 7 GGG (Gerichtsgebührengesetz) der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 14 Z 8 GGG (EUR 324,00) für Anträge auf Eintragung in die Liste der Mediatoren
MediatG sowie für Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung
MediatG mit der Überreichung des Antrages begründet werde. Damit sei die Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr entstanden. Es sei nicht wesentlich, auf welche Art das Verfahren beendet werde. Eine Wiedereintragung, welche erneut gebührenpflichtig sei, könne nach erfolgter Streichung aus der Liste beantragt werden, für diese seien, mit Ausnahme der Vorlage der bereits aktenkundigen Ausbildungsunterlagen, die gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie bei einer Ersteintragung maßgeblich. Der Beschwerdeführer sei seiner Fortbildungspflicht
MediatG für den Zeitraum 2015 bis 2020 zur Gänze nachgekommen, die Teilnahmebestätigungen wären bei einem Antrag auf Wiedereintragung nicht mehr vorzulegen.Dem angefochtenen Bescheid angeschlossen wurde ein Begleitschreiben, in welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass
Paragraph 2, Ziffer 7, GGG (Gerichtsgebührengesetz) der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 14 Ziffer 8, GGG (EUR 324,00) für Anträge auf Eintragung in die Liste der Mediatoren
Paragraphen 8 und 11 Absatz eins, ZivMediatG sowie für Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung
Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG mit der Überreichung des Antrages begründet werde. Damit sei die Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr entstanden. Es sei nicht wesentlich, auf welche Art das Verfahren beendet werde. Eine Wiedereintragung, welche erneut gebührenpflichtig sei, könne nach erfolgter Streichung aus der Liste beantragt werden, für diese seien, mit Ausnahme der Vorlage der bereits aktenkundigen Ausbildungsunterlagen, die gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie bei einer Ersteintragung maßgeblich. Der Beschwerdeführer sei seiner Fortbildungspflicht
Paragraph 20, ZivMediatG für den Zeitraum 2015 bis 2020 zur Gänze nachgekommen, die Teilnahmebestätigungen wären bei einem Antrag auf Wiedereintragung nicht mehr vorzulegen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
MediatG um eine ungewöhnlich lange Frist handle, die im sonstigen Geschäftsverkehr nicht üblich sei.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
MediatG um eine ungewöhnlich lange Frist handle, die im sonstigen Geschäftsverkehr nicht üblich sei. Der Zweck der Norm, dass es im Falle eines großen Andranges zu gewissen Zeitpunkten der Behörde möglich sein müsse, zeitgerecht über die Aufrechterhaltung der Eintragung zu entscheiden, sei im vorliegenden Fall nicht verletzt, da zwischen Einlangen des Antrages und der Bescheiderlassung nur neun Tage vergangen seien und der negative Bescheid bereits mehr als ein Monat vor Ablauf der Eintragung am 17.01.2020 erfolgt sei. Weiters sei seitens der belangten Behörde kein Hinweis auf den Ablauf der Frist erfolgt und auch nicht dafür, dass die Pauschalgebühr von EUR 324,00 verfalle, wenn der Antrag zu spät eingebracht werde. Diese Regelung sei unangemessen, bei erfolgtem Hinweis hätte der Beschwerdeführer den verspäteten Antrag nicht eingebracht, sondern nach Löschung aus der Liste den Antrag auf Wiedereintragung gestellt. Er ersuche daher um Nachsicht für die verspätete Einbringung und Genehmigung der Aufrechterhaltung der Eintragung.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.
MediatG hat der Bundesminister für Justiz eine Liste der Mediatoren zu führen.3.3.1.
Paragraph 8, erster Satz ZivMediatG hat der Bundesminister für Justiz eine Liste der Mediatoren zu führen. Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, ist
MediatG vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen.Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, ist
Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz ZivMediatG vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen.
Abs. 2 leg. cit. kann der Mediator frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Er bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Erneute Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrecht zu erhalten, sind zulässig.
Absatz 2, leg. cit. kann der Mediator frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Er bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Erneute Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrecht zu erhalten, sind zulässig.
MediatG ist der Mediator wegen Ablaufs der Frist (§ 13) von der Liste zu streichen.
Paragraph 14, Absatz 2, ZivMediatG ist der Mediator wegen Ablaufs der Frist (Paragraph 13,) von der Liste zu streichen. 3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Aus § 13 Abs. 2 ZivMediatG ergibt sich, dass Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung zwingend spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer zu stellen sind. Der Beschwerdeführer hätte die Aufrechterhaltung seiner Eintragung aufgrund der Befristung bis 17.01.2020 somit spätestens am 17.10.2019 zu beantragen gehabt. Dem ist der Beschwerdeführer unbestritten nicht nachgekommen, da er seinen Antrag (vom 29.11.2019) erst am 02.12.2019 (Datum des Einlangens bei der Behörde) - und damit verspätet (nicht
MediatG drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer) - gestellt hat.Aus Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG ergibt sich, dass Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung zwingend spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer zu stellen sind. Der Beschwerdeführer hätte die Aufrechterhaltung seiner Eintragung aufgrund der Befristung bis 17.01.2020 somit spätestens am 17.10.2019 zu beantragen gehabt. Dem ist der Beschwerdeführer unbestritten nicht nachgekommen, da er seinen Antrag (vom 29.11.2019) erst am 02.12.2019 (Datum des Einlangens bei der Behörde) - und damit verspätet (nicht
Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer) - gestellt hat. Da somit kein fristgerechter Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung vorliegt, hatte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers
MediatG zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist eine Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers nicht zu erkennen.Da somit kein fristgerechter Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung vorliegt, hatte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist eine Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Inwieweit die Tatsache, dass der angefochtene Bescheid bereits (mehr als einen Monat) vor Ablauf der Eintragungsdauer erlassen wurde, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten sollte, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Bei seiner Argumentation mit dem Zweck der Frist
MediatG, nämlich die Gewährleistung, dass noch rechtzeitig vor Ablauf der Eintragungsdauer über die Verlängerung entschieden werden kann (vgl. die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum ZivMediatG [GP XXII RV 24]), übersieht der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Bescheid nicht inhaltlich über die Aufrechterhaltung der Eintragung oder die Streichung aus der Liste vor Ablauf der Befristung (Eintragungsdauer) abspricht, sondern lediglich die Frage der Rechtzeitigkeit des Verlängerungsantrages und dessen Zurückweisung wegen unstrittig verspäteter Antragsstellung
MediatG, weil der Antrag nicht drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer gestellt wurde, zum Gegenstand hat.Inwieweit die Tatsache, dass der angefochtene Bescheid bereits (mehr als einen Monat) vor Ablauf der Eintragungsdauer erlassen wurde, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten sollte, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Bei seiner Argumentation mit dem Zweck der Frist
Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG, nämlich die Gewährleistung, dass noch rechtzeitig vor Ablauf der Eintragungsdauer über die Verlängerung entschieden werden kann vergleiche die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum ZivMediatG [GP römisch 22 Regierungsvorlage 24]), übersieht der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Bescheid nicht inhaltlich über die Aufrechterhaltung der Eintragung oder die Streichung aus der Liste vor Ablauf der Befristung (Eintragungsdauer) abspricht, sondern lediglich die Frage der Rechtzeitigkeit des Verlängerungsantrages und dessen Zurückweisung wegen unstrittig verspäteter Antragsstellung
Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG, weil der Antrag nicht drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer gestellt wurde, zum Gegenstand hat. Dabei kommt es nur auf die terminliche Einhaltung dieser Frist an. Eine - wie vom Beschwerdeführer begehrte - "Nachsicht für die verspätete Einbringung und Genehmigung der Aufrechterhaltung der Eintragung" ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiters bemängelt, dass seitens der belangten Behörde kein Hinweis auf den Ablauf der Frist erfolgt sei, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde in ihren Schreiben vom 17.01.2005 und 26.10.2009 auf die im Internet kundgemachte Mediatorenliste hingewiesen hat, in welcher das Ende der Eintragungsfrist (leicht) ersehen werden kann. Eine gesetzliche Verpflichtung der belangten Behörde, im Rahmen ihres Verfahrens nach dem ZivMediatG auf den "Verfall" der Pauschalgebühren (gemeint: auf die Gebührenpflicht nach dem GGG für - auch verspätet gestellte - Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung) hinzuweisen, besteht nicht. Zudem kann es der belangten Behörde nicht zugemutet werden, den Beschwerdeführer über alle Eventualitäten, die von der belangten Behörde aber denkunmöglich vorhergesehen werden können, im Voraus aufzuklären. Es wäre wohl auch Sache des Beschwerdeführers, der Jurist ist, als eingetragener Mediator gewesen, sich auch über die mit der Ausübung der Mediation in Zusammenhang stehenden gesetzlichen Bestimmungen (etwa nach dem GGG) zu informieren. Im Übrigen aber ist die Frage der Gebührenpflicht bzw. der Zahlungspflicht des Beschwerdeführers nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG und
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2227721.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.