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{'item': 'W108 2227721-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 13§ 2§§ 8§ 20Art. 130§ 6§ 17§ 7§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2020 GeschäftszahlW108 2227721-1 SpruchW108 2227721-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.1. Der Beschwerdeführer, ein Jurist, wurde am 17.01.2005 für die Dauer von fünf Jahren als Mediator in die Liste der Mediatoren

§ 13Abs. 1 Zivilrechts-Mediations-Gesetz (Ziv

MediatG) eingetragen.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Jurist, wurde am 17.01.2005 für die Dauer von fünf Jahren als Mediator in die Liste der Mediatoren

Paragraph 13, Absatz eins, Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) eingetragen. Mit Schreiben der für die Eintragung zuständigen Behörde (Bundesministerin für Justiz) vom 17.01.2005 wurde dem Beschwerdeführer seine befristete Eintragung in die Liste mitgeteilt und ausgeführt, dass die Liste unter der Internet-Adresse "www.mediatorenliste.justiz.gv.at" kundgemacht sei, wo auch das Ende der Eintragungsfrist ersichtlich sei. 1.2. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der Mediatoren wurde die Eintragung

§ 13Abs. 2 Ziv

MediatG für weitere zehn Jahre, somit bis zum 17.01.2010, aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer wurde mit behördlichem Schreiben vom 26.10.2009 über die Aufrechterhaltung seiner Eintragung für weitere zehn Jahre informiert sowie auch darüber, dass die Liste weiterhin unter der genannten Internet-Adresse kundgemacht sei, wo auch das Ende der neuen Eintragungsfrist ersichtlich sei.1.2. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der Mediatoren wurde die Eintragung

Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG für weitere zehn Jahre, somit bis zum 17.01.2010, aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer wurde mit behördlichem Schreiben vom 26.10.2009 über die Aufrechterhaltung seiner Eintragung für weitere zehn Jahre informiert sowie auch darüber, dass die Liste weiterhin unter der genannten Internet-Adresse kundgemacht sei, wo auch das Ende der neuen Eintragungsfrist ersichtlich sei. 2.

  1. Am 29.11.2019, bei der Behörde eingelangt am 02.12.2019, stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der Mediatoren und ersuchte um Nachsicht für die verspätete Einreichung. Dem Antrag angeschlossen wurden Nachweise über absolvierte Fortbildungsveranstaltungen, eine Zahlungsbestätigung über einen abgebuchten Betrag in Höhe von EUR 324,00 zugunsten der Behörde sowie eine Strafregisterbescheinigung ohne Eintragung. 2.
  2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) diesen Antrag des Beschwerdeführers

§ 13Abs. 2 Ziv

MediatG zurück.2.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) diesen Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG zurück. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 17.01.2005 für die Dauer von fünf Jahren in die Liste der Mediatoren eingetragen worden. Diese Eintragung sei für weitere zehn Jahre, bis zum 17.01.2020, aufrechterhalten worden.

§ 13Abs. 2 Ziv

MediatG könne der Mediator frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Somit sei im Fall des Beschwerdeführers der spätestmögliche Termin für die Antragstellung am 17.10.2019 gewesen. Da der Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung

§ 13Abs. 2 Ziv

MediatG verspätet gestellt worden sei, sei dieser unzulässig und daher zurückzuweisen gewesen.Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 17.01.2005 für die Dauer von fünf Jahren in die Liste der Mediatoren eingetragen worden. Diese Eintragung sei für weitere zehn Jahre, bis zum 17.01.2020, aufrechterhalten worden.

Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG könne der Mediator frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Somit sei im Fall des Beschwerdeführers der spätestmögliche Termin für die Antragstellung am 17.10.2019 gewesen. Da der Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung

Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG verspätet gestellt worden sei, sei dieser unzulässig und daher zurückzuweisen gewesen. Dem angefochtenen Bescheid angeschlossen wurde ein Begleitschreiben, in welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass

§ 2

Z 7 GGG (Gerichtsgebührengesetz) der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 14 Z 8 GGG (EUR 324,00) für Anträge auf Eintragung in die Liste der Mediatoren

§§ 8und 11 Abs. 1 Ziv

MediatG sowie für Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung

§ 13Abs. 2 Ziv

MediatG mit der Überreichung des Antrages begründet werde. Damit sei die Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr entstanden. Es sei nicht wesentlich, auf welche Art das Verfahren beendet werde. Eine Wiedereintragung, welche erneut gebührenpflichtig sei, könne nach erfolgter Streichung aus der Liste beantragt werden, für diese seien, mit Ausnahme der Vorlage der bereits aktenkundigen Ausbildungsunterlagen, die gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie bei einer Ersteintragung maßgeblich. Der Beschwerdeführer sei seiner Fortbildungspflicht

§ 20Ziv

MediatG für den Zeitraum 2015 bis 2020 zur Gänze nachgekommen, die Teilnahmebestätigungen wären bei einem Antrag auf Wiedereintragung nicht mehr vorzulegen.Dem angefochtenen Bescheid angeschlossen wurde ein Begleitschreiben, in welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass

Paragraph 2, Ziffer 7, GGG (Gerichtsgebührengesetz) der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 14 Ziffer 8, GGG (EUR 324,00) für Anträge auf Eintragung in die Liste der Mediatoren

Paragraphen 8 und 11 Absatz eins, ZivMediatG sowie für Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung

Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG mit der Überreichung des Antrages begründet werde. Damit sei die Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr entstanden. Es sei nicht wesentlich, auf welche Art das Verfahren beendet werde. Eine Wiedereintragung, welche erneut gebührenpflichtig sei, könne nach erfolgter Streichung aus der Liste beantragt werden, für diese seien, mit Ausnahme der Vorlage der bereits aktenkundigen Ausbildungsunterlagen, die gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie bei einer Ersteintragung maßgeblich. Der Beschwerdeführer sei seiner Fortbildungspflicht

Paragraph 20, ZivMediatG für den Zeitraum 2015 bis 2020 zur Gänze nachgekommen, die Teilnahmebestätigungen wären bei einem Antrag auf Wiedereintragung nicht mehr vorzulegen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG und brachte vor, dass es sich bei der Fristsetzung nach § 13 Abs. 2 Ziv

MediatG um eine ungewöhnlich lange Frist handle, die im sonstigen Geschäftsverkehr nicht üblich sei.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und brachte vor, dass es sich bei der Fristsetzung nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziv

MediatG um eine ungewöhnlich lange Frist handle, die im sonstigen Geschäftsverkehr nicht üblich sei. Der Zweck der Norm, dass es im Falle eines großen Andranges zu gewissen Zeitpunkten der Behörde möglich sein müsse, zeitgerecht über die Aufrechterhaltung der Eintragung zu entscheiden, sei im vorliegenden Fall nicht verletzt, da zwischen Einlangen des Antrages und der Bescheiderlassung nur neun Tage vergangen seien und der negative Bescheid bereits mehr als ein Monat vor Ablauf der Eintragung am 17.01.2020 erfolgt sei. Weiters sei seitens der belangten Behörde kein Hinweis auf den Ablauf der Frist erfolgt und auch nicht dafür, dass die Pauschalgebühr von EUR 324,00 verfalle, wenn der Antrag zu spät eingebracht werde. Diese Regelung sei unangemessen, bei erfolgtem Hinweis hätte der Beschwerdeführer den verspäteten Antrag nicht eingebracht, sondern nach Löschung aus der Liste den Antrag auf Wiedereintragung gestellt. Er ersuche daher um Nachsicht für die verspätete Einbringung und Genehmigung der Aufrechterhaltung der Eintragung.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Aufrechterhaltung seiner Eintragung am 29.11.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.12.2019, und damit nicht drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer (17.01.2020), gestellt hat. Der Beschwerdeführer ist seit 12.03.2020 wieder in der Liste der Mediatoren eingetragen.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und aus der Liste der Mediatoren, der Beschwerde und dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen im Verwaltungsakt bzw. Gerichtsakt ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Der Beschwerdeführer trat in seiner Beschwerde den behördlichen Feststellungen zu den Daten seiner (früheren) Eintragung und deren Befristung, die sich auch aus der Mediatorenliste selbst ergeben, sowie zur verspäteten Antragstellung nicht entgegen. Dass die Antragstellung verspätet (nicht drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer) erfolgte, gestand der Beschwerdeführer auch bereits bei Antragstellung zu. Aus der Einsichtnahme in die Mediatorenliste ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer aktuell (seit 12.03.2020) wieder als Mediator eingetragen ist.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.

§ 8erster Satz Ziv

MediatG hat der Bundesminister für Justiz eine Liste der Mediatoren zu führen.3.3.1.

Paragraph 8, erster Satz ZivMediatG hat der Bundesminister für Justiz eine Liste der Mediatoren zu führen. Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, ist

§ 13Abs. 1 erster Satz Ziv

MediatG vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen.Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, ist

Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz ZivMediatG vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen.

Abs. 2 leg. cit. kann der Mediator frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Er bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Erneute Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrecht zu erhalten, sind zulässig.

Absatz 2, leg. cit. kann der Mediator frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Er bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Erneute Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrecht zu erhalten, sind zulässig.

§ 14Abs. 2 Ziv

MediatG ist der Mediator wegen Ablaufs der Frist (§ 13) von der Liste zu streichen.

Paragraph 14, Absatz 2, ZivMediatG ist der Mediator wegen Ablaufs der Frist (Paragraph 13,) von der Liste zu streichen. 3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Aus § 13 Abs. 2 ZivMediatG ergibt sich, dass Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung zwingend spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer zu stellen sind. Der Beschwerdeführer hätte die Aufrechterhaltung seiner Eintragung aufgrund der Befristung bis 17.01.2020 somit spätestens am 17.10.2019 zu beantragen gehabt. Dem ist der Beschwerdeführer unbestritten nicht nachgekommen, da er seinen Antrag (vom 29.11.2019) erst am 02.12.2019 (Datum des Einlangens bei der Behörde) - und damit verspätet (nicht

§ 13Abs. 2 Ziv

MediatG drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer) - gestellt hat.Aus Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG ergibt sich, dass Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung zwingend spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer zu stellen sind. Der Beschwerdeführer hätte die Aufrechterhaltung seiner Eintragung aufgrund der Befristung bis 17.01.2020 somit spätestens am 17.10.2019 zu beantragen gehabt. Dem ist der Beschwerdeführer unbestritten nicht nachgekommen, da er seinen Antrag (vom 29.11.2019) erst am 02.12.2019 (Datum des Einlangens bei der Behörde) - und damit verspätet (nicht

Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer) - gestellt hat. Da somit kein fristgerechter Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung vorliegt, hatte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers

§ 13Abs. 2 Ziv

MediatG zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist eine Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers nicht zu erkennen.Da somit kein fristgerechter Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung vorliegt, hatte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist eine Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Inwieweit die Tatsache, dass der angefochtene Bescheid bereits (mehr als einen Monat) vor Ablauf der Eintragungsdauer erlassen wurde, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten sollte, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Bei seiner Argumentation mit dem Zweck der Frist

§ 13Abs. 2 Ziv

MediatG, nämlich die Gewährleistung, dass noch rechtzeitig vor Ablauf der Eintragungsdauer über die Verlängerung entschieden werden kann (vgl. die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum ZivMediatG [GP XXII RV 24]), übersieht der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Bescheid nicht inhaltlich über die Aufrechterhaltung der Eintragung oder die Streichung aus der Liste vor Ablauf der Befristung (Eintragungsdauer) abspricht, sondern lediglich die Frage der Rechtzeitigkeit des Verlängerungsantrages und dessen Zurückweisung wegen unstrittig verspäteter Antragsstellung

§ 13Abs. 2 Ziv

MediatG, weil der Antrag nicht drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer gestellt wurde, zum Gegenstand hat.Inwieweit die Tatsache, dass der angefochtene Bescheid bereits (mehr als einen Monat) vor Ablauf der Eintragungsdauer erlassen wurde, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten sollte, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Bei seiner Argumentation mit dem Zweck der Frist

Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG, nämlich die Gewährleistung, dass noch rechtzeitig vor Ablauf der Eintragungsdauer über die Verlängerung entschieden werden kann vergleiche die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum ZivMediatG [GP römisch 22 Regierungsvorlage 24]), übersieht der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Bescheid nicht inhaltlich über die Aufrechterhaltung der Eintragung oder die Streichung aus der Liste vor Ablauf der Befristung (Eintragungsdauer) abspricht, sondern lediglich die Frage der Rechtzeitigkeit des Verlängerungsantrages und dessen Zurückweisung wegen unstrittig verspäteter Antragsstellung

Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG, weil der Antrag nicht drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer gestellt wurde, zum Gegenstand hat. Dabei kommt es nur auf die terminliche Einhaltung dieser Frist an. Eine - wie vom Beschwerdeführer begehrte - "Nachsicht für die verspätete Einbringung und Genehmigung der Aufrechterhaltung der Eintragung" ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiters bemängelt, dass seitens der belangten Behörde kein Hinweis auf den Ablauf der Frist erfolgt sei, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde in ihren Schreiben vom 17.01.2005 und 26.10.2009 auf die im Internet kundgemachte Mediatorenliste hingewiesen hat, in welcher das Ende der Eintragungsfrist (leicht) ersehen werden kann. Eine gesetzliche Verpflichtung der belangten Behörde, im Rahmen ihres Verfahrens nach dem ZivMediatG auf den "Verfall" der Pauschalgebühren (gemeint: auf die Gebührenpflicht nach dem GGG für - auch verspätet gestellte - Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung) hinzuweisen, besteht nicht. Zudem kann es der belangten Behörde nicht zugemutet werden, den Beschwerdeführer über alle Eventualitäten, die von der belangten Behörde aber denkunmöglich vorhergesehen werden können, im Voraus aufzuklären. Es wäre wohl auch Sache des Beschwerdeführers, der Jurist ist, als eingetragener Mediator gewesen, sich auch über die mit der Ausübung der Mediation in Zusammenhang stehenden gesetzlichen Bestimmungen (etwa nach dem GGG) zu informieren. Im Übrigen aber ist die Frage der Gebührenpflicht bzw. der Zahlungspflicht des Beschwerdeführers nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG und

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2227721.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.