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{'item': 'W147 2207676-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2020 GeschäftszahlW147 2207676-1 SpruchW147 2006930-2/11E W147 2006931-2/11E W147 2006929-2/13E W147 2006928-2/10E W147 2006927-2/6E W147 2207676-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , 5) XXXX und 6) XXXX , alle StA: Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom

  1. August 2018, 1) 821803909-1595096, 2) 830733002-1662508, 3) 830733100-1662494, 4) 830733209-1662486, 5) 830733307-1662478 und 6) 1056256001-150326219 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , 4) römisch 40 , 5) römisch 40 und 6) römisch 40 , alle StA: Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  2. August 2018, 1) 821803909-1595096, 2) 830733002-1662508, 3) 830733100-1662494, 4) 830733209-1662486, 5) 830733307-1662478 und 6) 1056256001-150326219 beschlossen: A) Die Verfahren werden in Bezug auf Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.A) Die Verfahren werden in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eingestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , 5) XXXX und 6) XXXX , alle StA.: Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  3. August 2018, Zl. 1) 821803909-1595096, 2) 830733002-1662508, 3) 830733100-1662494, 4) 830733209-1662486, 5) 830733307-1662478 und 6) 1056256001-150326219, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
  4. Februar 2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , 4) römisch 40 , 5) römisch 40 und 6) römisch 40 , alle StA.: Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  5. August 2018, Zl. 1) 821803909-1595096, 2) 830733002-1662508, 3) 830733100-1662494, 4) 830733209-1662486, 5) 830733307-1662478 und 6) 1056256001-150326219, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
  6. Februar 2020 zu Recht erkannt: A)
  7. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. und III. werden als unbegründet abgewiesen.
  8. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. werden als unbegründet abgewiesen.
  9. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, auf Dauer für unzulässig erklärt.
  10. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, auf Dauer für unzulässig erklärt.
  11. XXXX , und XXXX , geb. XXXX, wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
  12. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
  13. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wird der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG erteilt.
  14. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wird der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  15. Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 10.12.2012 noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin und seine minderjährigen Kinder (Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 03.06.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 10.12.2012 (Erstbefragung), am 20.06.2013, am 08.08.2013 und am 22.10.2013 niederschriftlich einvernommen. Im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt an, dass er seit dem Jahr 1996 Invalide aufgrund von Verletzungen sei, die ihm im Zuge der Bombardierungen während des Krieges zugefügt worden seien. Im Jahr 1997 sei in XXXX die Invalidität
  16. Grades festgestellt worden und habe er eine Pension zuerkannt bekommen. Bei Pensionskontrollen im Jahr 2005 sei ihm die Invaliditätspension aberkannt worden, da er kein Soldat gewesen sei und deswegen angeblich keinen Anspruch auf eine Pension habe. Er habe vom Innenministerium (Verw. XXXX ) eine Vorladung erhalten und habe an dieser am 15.10.2012 teilgenommen. Er sei dabei bezüglich seiner Invalidität bzw. Verletzungen befragt worden. Am 31.10.2012 in der Früh seien gegen sieben Uhr sechs maskierte Männer zu ihm nachhause gekommen. Diese hätten ihn mitgenommen und ihn bis zum 03.11.2012 in einem Kellerabteil in XXXX festgehalten. Er sei beschuldigt worden, als Kämpfer im Krieg tätig gewesen zu sein, da er andernfalls die von ihm im Jahr 1997 bezogene Pension nicht bekommen hätte können. Es sei gedroht worden, ihn umzubringen, falls er keine Auskunft darüber geben würde, mit wem, wann und wo er früher gekämpft habe. Aus diesem Grund sei er ausgereist, da er um sein Leben gefürchtet habe.Im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt an, dass er seit dem Jahr 1996 Invalide aufgrund von Verletzungen sei, die ihm im Zuge der Bombardierungen während des Krieges zugefügt worden seien. Im Jahr 1997 sei in römisch 40 die Invalidität
  17. Grades festgestellt worden und habe er eine Pension zuerkannt bekommen. Bei Pensionskontrollen im Jahr 2005 sei ihm die Invaliditätspension aberkannt worden, da er kein Soldat gewesen sei und deswegen angeblich keinen Anspruch auf eine Pension habe. Er habe vom Innenministerium (Verw. römisch 40 ) eine Vorladung erhalten und habe an dieser am 15.10.2012 teilgenommen. Er sei dabei bezüglich seiner Invalidität bzw. Verletzungen befragt worden. Am 31.10.2012 in der Früh seien gegen sieben Uhr sechs maskierte Männer zu ihm nachhause gekommen. Diese hätten ihn mitgenommen und ihn bis zum 03.11.2012 in einem Kellerabteil in römisch 40 festgehalten. Er sei beschuldigt worden, als Kämpfer im Krieg tätig gewesen zu sein, da er andernfalls die von ihm im Jahr 1997 bezogene Pension nicht bekommen hätte können. Es sei gedroht worden, ihn umzubringen, falls er keine Auskunft darüber geben würde, mit wem, wann und wo er früher gekämpft habe. Aus diesem Grund sei er ausgereist, da er um sein Leben gefürchtet habe. Vorgelegt wurde der russische Führerschein und der russische Inlandspass des Erstbeschwerdeführers. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 20.06.2013 vor der Erstaufnahmestelle Ost wurde der Erstbeschwerdeführer darüber informiert, dass betreffend seine am 03.06.2013 in das Bundesgebiet eingereisten Familienangehörigen Dublin-Konsultationen mit Polen geplant seien. Die Diakonie übermittelte mit Faxeingabe vom 05.08.2013 einen Sozialbericht betreffend den Erstbeschwerdeführer, wonach dieser an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradigen depressiven Episode, einer nichtorganischen Insomnie sowie Zustand nach Schädel Hirn Trauma leide. Eine intensive psychosoziale Betreuung sei im Fall des Erstbeschwerdeführers dringend zu empfehlen. Am 08.08.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, XXXX , niederschriftlich befragt. Der Erstbeschwerdeführer erklärte zu seinen Familienangehörigen befragt, dass seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder mittlerweile im Bundesgebiet aufhältig seien. Der Vater des Erstbeschwerdeführers habe eine Landwirtschaft gehabt, sei jedoch mittlerweile verstorben. Sein Bruder arbeite auf privaten Baustellen. Seine Mutter beziehe eine Pension. Im Bundesgebiet sei der Erstbeschwerdeführer mit anderen Tschetschenen befreundet. Er halte sich primär in seiner im Rahmen der Grundversorgung bezogenen Unterkunft auf. Seinen Unterhalt in Österreich könne er nicht selbst finanzieren.Am 08.08.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, römisch 40 , niederschriftlich befragt. Der Erstbeschwerdeführer erklärte zu seinen Familienangehörigen befragt, dass seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder mittlerweile im Bundesgebiet aufhältig seien. Der Vater des Erstbeschwerdeführers habe eine Landwirtschaft gehabt, sei jedoch mittlerweile verstorben. Sein Bruder arbeite auf privaten Baustellen. Seine Mutter beziehe eine Pension. Im Bundesgebiet sei der Erstbeschwerdeführer mit anderen Tschetschenen befreundet. Er halte sich primär in seiner im Rahmen der Grundversorgung bezogenen Unterkunft auf. Seinen Unterhalt in Österreich könne er nicht selbst finanzieren. Zu seinem beruflichen Werdegang befragt, erklärte er, acht Jahre die Grundschule besucht zu haben. Er sei Mechaniker und habe nach dem ersten Krieg in einer Reparaturwerkstatt gearbeitet bzw. Fortbildungskurse besucht. Dieser Tätigkeit sei er von 2005 bis Oktober 2012 nachgegangen. Der Erstbeschwerdeführer habe eine eigene Werkstatt mit Geschäft gehabt, wo er seine Ersatzteile verkauft habe. Das Lokal sei angemietet gewesen. Das Geschäft habe er alleine geführt, in der Werkstatt habe er einen Helfer gehabt. Sein Geschäft habe er inoffiziell - ohne behördliche Genehmigung - betrieben. Der Erstbeschwerdeführer sei Invalide der II. Klasse gewesen und habe aus diesem Grund keine Genehmigung seitens der Behörde für eine selbständige Tätigkeit erhalten. Er sei Invalide der II. Klasse, da er verletzt worden sei, als sein Dorf am XXXX .1996 bombardiert worden sei. Er habe zuletzt fast 10.000 Rubel Invaliditätspension erhalten.Zu seinem beruflichen Werdegang befragt, erklärte er, acht Jahre die Grundschule besucht zu haben. Er sei Mechaniker und habe nach dem ersten Krieg in einer Reparaturwerkstatt gearbeitet bzw. Fortbildungskurse besucht. Dieser Tätigkeit sei er von 2005 bis Oktober 2012 nachgegangen. Der Erstbeschwerdeführer habe eine eigene Werkstatt mit Geschäft gehabt, wo er seine Ersatzteile verkauft habe. Das Lokal sei angemietet gewesen. Das Geschäft habe er alleine geführt, in der Werkstatt habe er einen Helfer gehabt. Sein Geschäft habe er inoffiziell - ohne behördliche Genehmigung - betrieben. Der Erstbeschwerdeführer sei Invalide der römisch zwei. Klasse gewesen und habe aus diesem Grund keine Genehmigung seitens der Behörde für eine selbständige Tätigkeit erhalten. Er sei Invalide der römisch zwei. Klasse, da er verletzt worden sei, als sein Dorf am römisch 40 .1996 bombardiert worden sei. Er habe zuletzt fast 10.000 Rubel Invaliditätspension erhalten. Zum Grund für die Antragstellung befragt, erklärte er, in letzter Zeit Probleme mit den Behörden wegen seiner Pension bekommen zu haben. Im Jahr 1997 sei die Invaliditätsklasse festgelegt worden, im Jahr 2001 habe er einen Bescheid erhalten, wonach er die Pension widerrechtlich beziehe. Laut Bescheid hätte er alle bezogenen Gelder zurückzahlen sollen. Damals hätten derartige Pensionen nur Personen erhalten, die aktiv am Krieg teilgenommen hätten. Am 15.10.2012 habe er eine Vorladung zur Behörde für Inneres erhalten, der der Beschwerdeführer Folge geleistet habe. Ab dem Jahr 2005 habe er die Pension neuerlich bezogen, weil er von der Pensionsversicherungsanstalt Recht bekommen habe. Im Jahr 2012 habe eine Überprüfung seiner Pension stattgefunden. Im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers arbeite hauptsächlich der FSB. Da alle fünf Jahre neue Mitarbeiter des FSB kommen würden, würden derartige Pensionsprüfungen alle fünf Jahre stattfinden. Bei einer solchen Überprüfung sei der Erstbeschwerdeführer von Leuten des FSB bezüglich der Grundlage seines Pensionsbezuges befragt worden. Danach sei er am 31.10.2012 in der Nacht von seiner Wohnadresse abgeführt worden und drei Tage lang inhaftiert gewesen. Er sei dabei gefoltert worden. Sie hätten wissen wollen, ob er ein Kämpfer sei oder nicht. Da er aber niemals Kämpfer gewesen sei und nie gekämpft habe, habe er entsprechend geantwortet. Am 03.11.2012 sei er in sein Heimatdorf zurückgebracht worden. Er sei auf die Straße geworfen worden. Da er Invalide der II. Klasse sei, würde er derartige Folterungen nicht neuerlich überstehen, weshalb er am 05.11.2012 Tschetschenien verlassen habe und nach XXXX gefahren sei, wo er sich bis zum 06.12.2012 aufgehalten habe, bevor er nach Europa gereist sei.Zum Grund für die Antragstellung befragt, erklärte er, in letzter Zeit Probleme mit den Behörden wegen seiner Pension bekommen zu haben. Im Jahr 1997 sei die Invaliditätsklasse festgelegt worden, im Jahr 2001 habe er einen Bescheid erhalten, wonach er die Pension widerrechtlich beziehe. Laut Bescheid hätte er alle bezogenen Gelder zurückzahlen sollen. Damals hätten derartige Pensionen nur Personen erhalten, die aktiv am Krieg teilgenommen hätten. Am 15.10.2012 habe er eine Vorladung zur Behörde für Inneres erhalten, der der Beschwerdeführer Folge geleistet habe. Ab dem Jahr 2005 habe er die Pension neuerlich bezogen, weil er von der Pensionsversicherungsanstalt Recht bekommen habe. Im Jahr 2012 habe eine Überprüfung seiner Pension stattgefunden. Im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers arbeite hauptsächlich der FSB. Da alle fünf Jahre neue Mitarbeiter des FSB kommen würden, würden derartige Pensionsprüfungen alle fünf Jahre stattfinden. Bei einer solchen Überprüfung sei der Erstbeschwerdeführer von Leuten des FSB bezüglich der Grundlage seines Pensionsbezuges befragt worden. Danach sei er am 31.10.2012 in der Nacht von seiner Wohnadresse abgeführt worden und drei Tage lang inhaftiert gewesen. Er sei dabei gefoltert worden. Sie hätten wissen wollen, ob er ein Kämpfer sei oder nicht. Da er aber niemals Kämpfer gewesen sei und nie gekämpft habe, habe er entsprechend geantwortet. Am 03.11.2012 sei er in sein Heimatdorf zurückgebracht worden. Er sei auf die Straße geworfen worden. Da er Invalide der römisch zwei. Klasse sei, würde er derartige Folterungen nicht neuerlich überstehen, weshalb er am 05.11.2012 Tschetschenien verlassen habe und nach römisch 40 gefahren sei, wo er sich bis zum 06.12.2012 aufgehalten habe, bevor er nach Europa gereist sei. Im Jahr 2001 habe er sich an den EGMR gewandt. Auf Nachfrage verneinte der Erstbeschwerdeführer, weitere Fluchtgründe zu haben. Der Erstbeschwerdeführer wurde gefragt, wie seine angebliche langjährige Invaliditätspension mit seiner behaupteten selbständigen Tätigkeit vereinbar sei. Hiezu meinte er, keine Wahl gehabt zu haben. Er habe arbeiten müssen, um zu überleben. Er habe eine sehr schwere Verletzung gehabt und Rehabilitationsmaßnahmen erhalten. Er habe sich immer Sorgen um seine Gesundheit gemacht. Er sei in XXXX am XXXX untersucht worden. Dabei sei festgestellt worden, dass er nach wie vor Metallsplitter im Schädel und im Körper habe. Da seine Eltern Pensionisten seien, habe er als ältester Sohn arbeiten müssen. Er habe sich aber auch alljährlich in Tschetschenien in Krankenhäusern behandeln lassen. Er habe auf seine Gesundheit geachtet und die ihm verschriebenen Medikamente eingenommen.Er sei in römisch 40 am römisch 40 untersucht worden. Dabei sei festgestellt worden, dass er nach wie vor Metallsplitter im Schädel und im Körper habe. Da seine Eltern Pensionisten seien, habe er als ältester Sohn arbeiten müssen. Er habe sich aber auch alljährlich in Tschetschenien in Krankenhäusern behandeln lassen. Er habe auf seine Gesundheit geachtet und die ihm verschriebenen Medikamente eingenommen. Seit dem 05.11.2012 sei er nicht mehr in Tschetschenien gewesen. Auf Vorhalt, dass ihm am 15.11.2012 ein Führerschein ausgestellt worden sei, meinte er, dass es sich dabei um einen Austausch gehandelt habe. Ein Verwandter habe für ihn den Führerschein ausstellen lassen. Auf Nachfrage erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass der FSB die Pensionen überprüfe, um herauszufinden, wer von den Invaliden Kämpfer gewesen sei. Zum jahrelangen unbehelligten Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie in Tschetschenien befragt, meinte der Erstbeschwerdeführer, dass in Tschetschenien derzeit ein Prozess laufe, bei dem herausgefunden werden solle, wer am ersten bzw. zweiten Tschetschenienkrieg aktiv teilgenommen habe. Die Polizei in Tschetschenien arbeite eng mit dem FSB zusammen. Der Erstbeschwerdeführer legte ein Schreiben von ESRA vom 18.06.2013 vor, wonach er an einer PTSD, einer mittelgradigen depressiven Episode, einer nichtorganischen Insomnie und einem Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma leide. Weiters brachte er einen russischen Invaliditätspass in Vorlage, wonach er bis zum 30.11.2017 pensionsbezugsberechtigt sei. Dieser Invaliditätspass bestätige die Invalidität II. Klasse aufgrund einer Entscheidung vom 15.06.2010.Weiters brachte er einen russischen Invaliditätspass in Vorlage, wonach er bis zum 30.11.2017 pensionsbezugsberechtigt sei. Dieser Invaliditätspass bestätige die Invalidität römisch zwei. Klasse aufgrund einer Entscheidung vom 15.06.
  18. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst vor neuerlicher Verfolgung. Er habe Angst erneut Folterungen ausgesetzt zu werden. Er sei geschlagen, aber auch mit Strom gefoltert worden. Zu seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, befragt, erklärte er, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe. Diese sei selbst nie verfolgt worden und nur aufgrund des Erstbeschwerdeführers in Österreich. Das Bundesasylamt befasste XXXX , mit der Erstellung eines Gutachtens.Das Bundesasylamt befasste römisch 40 , mit der Erstellung eines Gutachtens. Laut Psychiatrisch-Neurologischem Gutachten vom 07.09.2013 habe sich beim Erstbeschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund ergeben. Auch neurologisch habe sich ein unauffälliger Befund ergeben. Beim Erstbeschwerdeführer sei keine Indikation für eine medizinische, psychiatrische oder neurologische Behandlung gegeben. Beim Erstbeschwerdeführer sei keine psychische Störung bzw. psychische Erkrankung fassbar, die eine Beeinträchtigung der Einvernahme- oder der Geschäftsfähigkeit beinhalten würde. Aus psychiatrischer Sicht sei der Erstbeschwerdeführer als einvernahme- und geschäftsfähig anzusehen. Zuletzt wurde der Erstbeschwerdeführer am 22.10.2013 vor dem Bundesasylamt, XXXX niederschriftlich befragt. Dabei tätigte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie bisher zu seinen Familienangehörigen in Österreich und im Herkunftsstaat.Zuletzt wurde der Erstbeschwerdeführer am 22.10.2013 vor dem Bundesasylamt, römisch 40 niederschriftlich befragt. Dabei tätigte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie bisher zu seinen Familienangehörigen in Österreich und im Herkunftsstaat. Der Erstbeschwerdeführer legte seine Heiratsurkunde vor. Der Erstbeschwerdeführer erklärte, am 05.10.2012 Tschetschenien verlassen zu haben. In der Folge berichtigte der Erstbeschwerdeführer, am 05.11.2012 aus Tschetschenien ausgereist zu sein und am 06.12.2012 das Staatsgebiet der Russischen Föderation verlassen zu haben. Wann seine Ehefrau den Herkunftsstaat verlassen habe, wisse er nicht genau. Seine Ehefrau habe ihm gesagt, dass sie im Mai 2013 gemeinsam mit den Kindern Tschetschenien verlassen habe. Der Erstbeschwerdeführer sei Automechaniker gewesen. Er habe eine Mechaniker-Werkstatt betrieben. Er habe keine Mitarbeiter gehabt. Er habe aber ein kleines Verkaufsgeschäft gehabt, in dem fallweise ein Bekannter ausgeholfen habe. Der Erstbeschwerdeführer erklärte auf Nachfrage, einmal in Tschetschenien festgenommen worden zu sein. Diese Festnahme habe im Oktober 2012 stattgefunden. Er sei am 31.10.2012 festgenommen worden und bis zum 03.11.2012 durchgehend in Haft gewesen. Nach Aufforderung zu dieser Festnahme detaillierte Angaben zu machen, erklärte der Erstbeschwerdeführer, am 31.10.2012 abgeführt worden zu sein. Die Leute seien maskiert gewesen. Er wisse nicht, wohin er hingebracht worden sei. Er sei verhört und insbesondere befragt worden, ob er gekämpft habe. Sie hätten wissen wollen, wie der Erstbeschwerdeführer seine Pension bekommen habe. Er habe dabei alles erzählt. Der Erstbeschwerdeführer wurde erneut aufgefordert, konkrete Angaben um die behauptete Festnahme zu tätigen. Er führte aus, dass die Festnahme im Wohnhaus seines Vaters stattgefunden habe. Der Erstbeschwerdeführer habe bei seinem Vater gelebt. Sie hätten wissen wollen, ob er gekämpft habe. Jene Personen, die in den Jahren 1996/1997 eine Rente bekommen hätten, hätten diese bekommen, da sie gekämpft hätten. Der Erstbeschwerdeführer sei im Zuge eines Bombenangriffs verletzt worden, habe jedoch auch eine Rente bekommen.Der Erstbeschwerdeführer wurde erneut aufgefordert, konkrete Angaben um die behauptete Festnahme zu tätigen. Er führte aus, dass die Festnahme im Wohnhaus seines Vaters stattgefunden habe. Der Erstbeschwerdeführer habe bei seinem Vater gelebt. Sie hätten wissen wollen, ob er gekämpft habe. Jene Personen, die in den Jahren 1996 aus 1997, eine Rente bekommen hätten, hätten diese bekommen, da sie gekämpft hätten. Der Erstbeschwerdeführer sei im Zuge eines Bombenangriffs verletzt worden, habe jedoch auch eine Rente bekommen. Zu den Leuten die ihn festgenommen hätten befragt, schilderte er, dass diese maskiert gewesen seien. Sie hätten schwarze Uniformen getragen. Sie seien groß gewesen. Einige hätten Tschetschenisch, andere Uniformierte Russisch gesprochen. Er sei von sechs oder sieben Personen festgenommen worden. Genau könne er es nicht mehr sagen. Befragt, woran er sich noch erinnern könne, meinte er, dass er geschlagen und mit Strom gefoltert worden sei. Er sei danach sehr schwach gewesen. Befragt, um welche Uhrzeit/Tageszeit er festgenommen worden sei, erklärte er, dass es in der Nacht gewesen sei. Auf Nachfrage präzisierte er, dass die Uniformierten gegen 21 oder 22 Uhr gekommen seien und ihn festgenommen hätten. Derartige Festnahmen würden meistens in der Nacht stattfinden, um Aufsehen zu vermeiden. Befragt, woher er wisse, gegen 21 oder 22 Uhr festgenommen worden zu sein, meinte er, zuhause gesessen und ferngesehen zu haben. Zu einer allfälligen Verfolgung seiner Ehefrau im Herkunftsstaat befragt, meinte er, dass seine Ehefrau zum Erstbeschwerdeführer befragt worden sei. So sei es ihm zumindest von seiner Ehefrau erzählt worden. Sie hätten seiner Ehefrau gesagt, dass sie Probleme bekommen würde. Seine Ehefrau sei insgesamt drei Mal zum Erstbeschwerdeführer befragt worden. Dazu aufgefordert, detaillierte und konkrete Angaben rund um seine Freilassung anlässlich der behaupteten Festnahme zu machen, schilderte er, dass er am 03.11.2012 von den Uniformierten mit einem Auto in die Nähe seines Heimatdorfes gebracht worden sei. Dort sei er ausgesetzt worden. Er sei dann zum Wohnhaus seines Vaters gegangen und habe in der Folge am 05.11.2012 Tschetschenien verlassen. Er sei nach XXXX gefahren.Dazu aufgefordert, detaillierte und konkrete Angaben rund um seine Freilassung anlässlich der behaupteten Festnahme zu machen, schilderte er, dass er am 03.11.2012 von den Uniformierten mit einem Auto in die Nähe seines Heimatdorfes gebracht worden sei. Dort sei er ausgesetzt worden. Er sei dann zum Wohnhaus seines Vaters gegangen und habe in der Folge am 05.11.2012 Tschetschenien verlassen. Er sei nach römisch 40 gefahren. Dem Erstbeschwerdeführer wurde vorgehalten, seine Freilassung völlig emotionslos und abstrakt zu schildern. Er wurde neuerlich aufgefordert, Details zu seiner Freilassung zu nennen. Daraufhin erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er natürlich in schlechter Verfassung gewesen sei. Er habe fürchterlich Angst gehabt und habe er die Situation schwer aushalten können. Dem Erstbeschwerdeführer wurde seine Ausführung im Befund von ESRA vom 18.06.2013 vorgehalten, wonach er vier Monate lang in Haft gewesen sei. Der Beschwerdeführer erklärte, dass diese Ausführung im Befund falsch sei. Nach Vorhalt und Erörterung des eingeholten Gutachtens von XXXX erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er nicht verstehe, weshalb ESRA einen derartigen Befund geschrieben habe. Er sei dort im Zuge der Befunderstellung lediglich über seine Träume befragt worden. Er sei damals bei ESRA depressiv gewesen, da seine Familie nicht bei ihm gewesen sei. Er habe sich den Befund von ESRA übersetzen lassen und sich auch gedacht, dass es ihm nicht so schlecht gehe. Er sei bei XXXX selbst erleichtert gewesen, dass er nicht so krank sei, wie im Befund von ESRA ausgeführt.Nach Vorhalt und Erörterung des eingeholten Gutachtens von römisch 40 erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er nicht verstehe, weshalb ESRA einen derartigen Befund geschrieben habe. Er sei dort im Zuge der Befunderstellung lediglich über seine Träume befragt worden. Er sei damals bei ESRA depressiv gewesen, da seine Familie nicht bei ihm gewesen sei. Er habe sich den Befund von ESRA übersetzen lassen und sich auch gedacht, dass es ihm nicht so schlecht gehe. Er sei bei römisch 40 selbst erleichtert gewesen, dass er nicht so krank sei, wie im Befund von ESRA ausgeführt. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er um sein Leben, das Leben seiner Kinder und jenes seiner Ehefrau. Er fühle sich in Österreich sicher.
  19. Die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern (Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) am 03.06.2013 noch am selben Tag für sich und als Vertreterin für ihre minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 03.06.2013 (Erstbefragung) und am 14.11.2013 niederschriftlich einvernommen. Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.06.2013 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie und ihr Ehemann Ende Oktober 2012 beschlossen hätten, Tschetschenien zu verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei am 22.05.2013 mit dem Zug von XXXX nach Inguschetien und von dort nach XXXX gefahren. Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei legal mit ihrem vom Passamt XXXX ausgestellten Reisepass erfolgt. Sie sei von XXXX mit dem Zug nach Weißrussland gereist, von wo sie nach Polen weitergefahren sei. Dort habe sie gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern einen Asylantrag gestellt, um nicht abgewiesen oder zurückgeschickt zu werden. Sie sei schließlich schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist, da ihr Ehemann hier lebe. Zu diesem erklärte sie, dass sie zwar laufend mit diesem telefoniert habe, jedoch keine Informationen über dessen genauen Aufenthalt gehabt habe. Im Lager in Polen habe sie zufällig erfahren, dass ihr Ehemann in Österreich lebe. Sie könne nicht nach Polen zurückkehren, da ihr Ehemann in Österreich lebe.Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.06.2013 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie und ihr Ehemann Ende Oktober 2012 beschlossen hätten, Tschetschenien zu verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei am 22.05.2013 mit dem Zug von römisch 40 nach Inguschetien und von dort nach römisch 40 gefahren. Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei legal mit ihrem vom Passamt römisch 40 ausgestellten Reisepass erfolgt. Sie sei von römisch 40 mit dem Zug nach Weißrussland gereist, von wo sie nach Polen weitergefahren sei. Dort habe sie gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern einen Asylantrag gestellt, um nicht abgewiesen oder zurückgeschickt zu werden. Sie sei schließlich schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist, da ihr Ehemann hier lebe. Zu diesem erklärte sie, dass sie zwar laufend mit diesem telefoniert habe, jedoch keine Informationen über dessen genauen Aufenthalt gehabt habe. Im Lager in Polen habe sie zufällig erfahren, dass ihr Ehemann in Österreich lebe. Sie könne nicht nach Polen zurückkehren, da ihr Ehemann in Österreich lebe. Sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da sie zu ihrem Ehemann reisen habe wollen. Sie habe ihren Ehemann seit dem 05.11.2012 nicht mehr gesehen. Er sei einfach weggefahren und wisse sie bis heute nicht, wo dieser sei. Sie habe schließlich Tschetschenien verlassen, um zu ihrem Ehemann zu fahren. Sie habe erst in Polen über ihre Schwiegermutter erfahren, dass ihr Ehemann in Österreich sei. Sie hätten zwar oft telefoniert, doch habe ihr Ehemann ihr nie erzählt bzw. auch nie einen Brief geschrieben, wo er sich aufhalte. Ihr Fluchtgrund gelte auch für ihre minderjährigen Kinder, die sich seit deren Geburt bei der Zweitbeschwerdeführerin aufhalten würden. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe die Zweitbeschwerdeführerin Angst um ihre Kinder, da Leute zu ihnen gekommen seien, die nach ihrem Ehemann gefragt hätten. Im Herkunftsstaat würden sich die Eltern, der Bruder und die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin aufhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte ihren russischen Inlandspass und die Geburtsurkunden ihrer minderjährigen Kinder in Vorlage. Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren nach Untersuchung am 10.07.2013 leide die Zweitbeschwerdeführerin an keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung. Auch sonst würden keine psychischen Krankheitssymptome vorliegen. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 14.11.2013 durch das Bundesasylamt, XXXX , niederschriftlich einvernommen.Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 14.11.2013 durch das Bundesasylamt, römisch 40 , niederschriftlich einvernommen. Nach Schilderungen über ihre Angehörigen im Herkunftsstaat erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie mit ihrem Ehemann traditionell und standesamtlich verheiratet sei. Die Beschwerdeführerin legte ihre Heiratsurkunde vor. Sie habe einen Mittelschulabschluss. Sie habe elf Jahre lang die Schule besucht. Sie sei nicht berufstätig, sondern als Hausfrau tätig gewesen. Sie habe am 22.05.2013 Tschetschenien gemeinsam mit ihren Kindern verlassen. Abgesehen von ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Kindern halte sich im Bundesgebiet die Schwester ihres Ehemannes auf. Im Bundesgebiet lebe die Zweitbeschwerdeführerin von Sozialhilfe. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und kümmere sich hier ausschließlich um ihre Kinder. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in der Russischen Föderation/Tschetschenien nicht in Haft gewesen. Ihr Ehemann habe ein eigenes Geschäft bzw. eine eigene Autowerkstatt gehabt. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte schließlich von sich aus, dass sich im Protokoll der Erstbefragung Fehler befinden würden. Tatsächlich habe sie niemals eine gemeinsame Ausreise mit ihrem Ehemann geplant. Sie habe ihren Ehemann bereits seit dem 28.10.2012 nicht mehr gesehen und nicht, wie im Protokoll ausgeführt, am 05.11, da sie am 28.10.2012 ins Krankenhaus gekommen sei Befragt, was die Zweitbeschwerdeführerin über die Fluchtgründe ihres Ehemannes wisse, meinte sie, dass dieser mehrmals abgeführt worden sei. Er habe mehrere Ladungen bekommen. Mehr wisse sie jedoch nicht. Ihr Ehemann habe wegen seiner Pension/Rente ein Problem gehabt. Ihr Ehemann sei ein paar Mal - zwei oder dreimal - abgeführt worden. Sie könne sich jedoch nicht genau erinnern, wann ihr Ehemann das erste Mal abgeführt worden sei. Zuletzt sei ihr Ehemann am 31.10.2012 abgeführt worden. Ihr Ehemann sei dann am 04.
  20. freigelassen worden, was die Zweitbeschwerdeführerin von ihrer Schwiegermutter erfahren habe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Festnahme ihres Ehemannes im Krankenhaus gewesen. Mehr wisse sie nicht über die letzte Festnahme ihres Ehemannes. Er sei konkret in seinem Heimatdorf festgenommen worden, die Zweitbeschwerdeführerin könne hiezu jedoch keine konkreteren Angaben machen. Befragt, ob sie wegen ihres Ehemannes im Herkunftsstaat Probleme gehabt habe, meinte sie, dass sie mehrmals von Leuten in Militäruniformen nach ihrem Ehemann befragt worden sei. Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie, dass die Verfolger wieder beginnen würden, ihren Ehemann zu belästigen bzw. abzuführen. Abschließend erklärte sie, dass sie nach Österreich gekommen sei, da ihr Ehemann in Österreich sei. Ob ihr Ehemann seine Werkstatt mit oder ohne Behördengenehmigung betrieben habe, wisse die Zweitbeschwerdeführerin nicht. Er habe die Werkstatt zuhause gehabt und habe sie sich nicht in seine Sachen eingemischt. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer seien gesund. Mit Bescheiden vom 21.11.2013 hat das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Fünftbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden vom 21.11.2013 hat das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Fünftbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihnen den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
  21. Infolge der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden diesen mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2014 stattgegeben, die angefochten Bescheide behoben und die Verfahren an die belangte Behörde zurückverwiesen.
  22. Am XXXX kam die Sechstbeschwerdeführerin in Österreich auf die Welt. Diese wurde am XXXX operiert, wobei folgende Eingriffe durchgeführt wurden: Operativer Verschluss eines Ventrikelseptumdefektes mit Patch, operativer Verschluss eines Vorhofseptumdefektes, Ligatur eines der existierenden Ductus arteriosus, Resektion einer Aortenisthmusstenose und Anastomose.
  23. Am römisch 40 kam die Sechstbeschwerdeführerin in Österreich auf die Welt. Diese wurde am römisch 40 operiert, wobei folgende Eingriffe durchgeführt wurden: Operativer Verschluss eines Ventrikelseptumdefektes mit Patch, operativer Verschluss eines Vorhofseptumdefektes, Ligatur eines der existierenden Ductus arteriosus, Resektion einer Aortenisthmusstenose und Anastomose. Für die Sechstbeschwerdeführerin wurde am
  24. 3.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, die Geburtsurkunde vorgelegt, medizinische Unterlagen nachgereicht und der Antrag auf Zuerkennung desselben Schutzes wie den Erst und Zweitbeschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens gestellt.
  25. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 22.3.2017 neuerlich niederschriftlich einvernommen und gab zu Beginn der Befragung an, er sei psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Gesundheitlich gehe es ihm gut, aufgrund seiner erlittenen Kopfverletzung sei er etwas eingeschränkt. Er stehe in Österreich in keiner ärztlichen Behandlung, erhalte Schmerzmittel gegen seine Kopfschmerzen. Zum Nachweis der Identität legte der Erstbeschwerdeführer seinen russischen Inlandsreisepass, den Inlandsreisepass der Zweitbeschwerdeführerin, seinen russischen Invaliditätsausweis, einen russischen Pensionistenausweis, die Geburtsurkunden der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, die russische Heiratsurkunde sowie diverse Bestätigungen und ärztliche Schreiben vor. Sein Reisepass sei vom Schlepper zerrissen worden, die der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer befänden sich in Polen. Befragt nach Familienangehörigen in der Russischen Föderation führte der Erstbeschwerdeführer aus, sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter, seine Schwestern sowie sein Bruder würden alle in Tschetschenien leben. Er habe mit seinen Familienangehörigen alle 2 bis 3 Tage Kontakt, es gebe derzeit keine großen Probleme. Seine Familie sei Eigentümer eines Hauses, mit seinen Freunden und Bekannten im Herkunftsstaat habe er ebenfalls manchmal Kontakt. In Österreich aufhältig sei weiters auch seine Schwester. In seinem Herkunftsstaat habe er ein gut gehendes Geschäft gehabt und Autoersatzteile verkauft. Seit durchschnittlichem Verdienst seien ca. R. 15.000 pro Monat gewesen, womit er seine Familie unterstützen konnte. Auch habe er als Automechaniker gearbeitet. Vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation habe er ca. einen Monat hindurch in XXXX gelebt. In dieser Zeit habe sein Vater Teile seines Besitzes verkauft, um hierdurch seine Reise zu finanzieren.In seinem Herkunftsstaat habe er ein gut gehendes Geschäft gehabt und Autoersatzteile verkauft. Seit durchschnittlichem Verdienst seien ca. R. 15.000 pro Monat gewesen, womit er seine Familie unterstützen konnte. Auch habe er als Automechaniker gearbeitet. Vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation habe er ca. einen Monat hindurch in römisch 40 gelebt. In dieser Zeit habe sein Vater Teile seines Besitzes verkauft, um hierdurch seine Reise zu finanzieren. Für den gegenständlichen Beschwerdegegenstand von Relevanz gab der Erstbeschwerdeführer befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen an, er hätte sicher Probleme mit der Polizei, ob mit anderen könne er nicht sagen. Befragt ob es ihm nicht möglich wäre, sich in einen anderen Landesteil der Russischen Föderation niederzulassen, antwortete der Erstbeschwerdeführer lediglich, er fühle sich hier in Österreich jetzt sicher und wohl. In XXXX sei er nicht gemeldet gewesen.Für den gegenständlichen Beschwerdegegenstand von Relevanz gab der Erstbeschwerdeführer befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen an, er hätte sicher Probleme mit der Polizei, ob mit anderen könne er nicht sagen. Befragt ob es ihm nicht möglich wäre, sich in einen anderen Landesteil der Russischen Föderation niederzulassen, antwortete der Erstbeschwerdeführer lediglich, er fühle sich hier in Österreich jetzt sicher und wohl. In römisch 40 sei er nicht gemeldet gewesen. Im Zuge einer weiteren Einvernahme am 8.3.2018 gab der Erstbeschwerdeführer für nunmehr gegenständliches Beschwerdeverfahren von Relevanz an, es gehe ihm allgemein gesundheitlich gut, er habe mittlerweile einen Deutschkurs A1 erfolgreich absolviert, besuche derzeit einen Kurs für A2 und lege eine Einstellungszusage vor. Derzeit saniere er alte Wohnungen einer Hilfsorganisation, er verlege Fliesen und Böden. Dies mache er derzeit ehrenamtlich. Falls er in Österreich bleiben könne, könnte er seine Tätigkeit als Automechaniker hier ausüben, wobei er bereit wäre, auch allfällige Kurse nachzuholen. In Österreich lebe er mit den restlichen Beschwerdeführern gemeinsam in einem Haushalt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 22.3.2017 an, sie sei gesund, sei jedoch etwas in Stress. In ihrem Herkunftsstaat sei sie von 2007 bis 2008 als Kassiererin tätig gewesen und habe ca R. 8 000 verdient. Weder sie selbst noch ihre Kinder hätten eigene Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr habe die Zweitbeschwerdeführerin Angst, dass die Banditen ihren Gatten umbringen. Sie sei nunmehr seit dem 3.6.2013 in Österreich, lebe von der Grundversorgung und in einer Unterkunft einer Hilfsorganisation. Sie habe bereits Deutschkurse besucht, jedoch noch kein A2 Zertifikat. Hauptsächlich beschäftige sie sich mit ihren Kindern, den Dritt- bis Sechstbeschwerdeführern. Bei einer weiteren Einvernahme am 8.3.2018 führt die Beschwerdeführerin von nunmehriger Relevanz aus, sie habe nunmehr einen Integrationskurs besucht und lege sie Schulbesuchsbestätigungen vor.
  26. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF. gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/200 idgF., erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  27. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF. gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100/200 idgF., erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer eine sie im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Gefährdung nicht glaubhaft machten.
  28. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Absatz 1 BFA-VG vom selben Tag wurde den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  29. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 BFA-VG vom selben Tag wurde den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  30. Mit Schriftsatz vom
  31. September 2018 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerden gegen die im Spruch genannten Bescheiden und fechten diese wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften im vollem Umfang an.
  32. Am
  33. Februar 2020 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Erst- bis Viertbeschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen, ihren Gesundheitszustand, ihren Leben im Heimatland sowie ihren Privat- und Familienleben in Österreich befragt wurden.
  34. Mit Schriftsatz vom 18.3.2020 wurden die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten) zurückgezogen.
  35. Mit Schriftsatz vom 18.3.2020 wurden die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten) zurückgezogen. Weiters wurde hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers bekannt gegeben, dass dieser nunmehr in einer festen Beziehung zu einer namentlich genannten Frau lebe, die von diesem schwanger sei. Er habe weiters das Deutschzertifikat B1 abgelegt. Der Viertbeschwerdeführer besuche derzeit einen Deutschkurs B1, der aufgrund der Sars2 Situation ausgesetzt sei. Vorgelegt wurden neben Empfehlungsschreiben, Schulzeugnissen und Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, insbesondere eine Bestätigung der pädiatrischen Kardiologie der XXXX , wonach die Sechstbeschwerdeführerin seit ihrer Geburt laufend in kardiologischer Betreuung an dieser Klinik ist. Nach der durchgeführten Operation sei diese in sehr engmaschiger Verlaufskontrolle gewesen, die Kontrolltermine seien auch nunmehr erforderlich. Die Sechstbeschwerdeführerin sei psychisch sehr eng an das Zentrum gebunden und benötige die Sicherheit, jederzeit in das vertraute Zentrum kommen zu können, wenn kardiologische Auffälligkeiten auftreten sollten.Vorgelegt wurden neben Empfehlungsschreiben, Schulzeugnissen und Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, insbesondere eine Bestätigung der pädiatrischen Kardiologie der römisch 40 , wonach die Sechstbeschwerdeführerin seit ihrer Geburt laufend in kardiologischer Betreuung an dieser Klinik ist. Nach der durchgeführten Operation sei diese in sehr engmaschiger Verlaufskontrolle gewesen, die Kontrolltermine seien auch nunmehr erforderlich. Die Sechstbeschwerdeführerin sei psychisch sehr eng an das Zentrum gebunden und benötige die Sicherheit, jederzeit in das vertraute Zentrum kommen zu können, wenn kardiologische Auffälligkeiten auftreten sollten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:
  36. Feststellungen: Auf Grundlage der Verwaltungsakte der belangten Behörde und den Ergebnissen der Beschwerdeverhandlung wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: 1.
  37. Die unbescholtenen Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig, muslimischen Glaubens und stellten verfahrensgegenständlich jeweils ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Es liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass die Beschwerdeführer konkret Gefahr liefen, im Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der Erstbeschwerdeführer leidet infolge einer durch Bombardierung erlittenen Verletzung an Kopfschmerzen und hat nach wie vor Splitter in seinem Kopf. Er wurde bereits in seinem Herkunftsstaat behandelt und nimmt derzeit gelegentlich Schmerzmittel gegen seine Kopfschmerzen ein. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sind gesund. Die Sechstbeschwerdeführerin wurde kurz nach ihrer Geburt am Herzen operiert. Die Operation verlief erfolgreich und besteht derzeit die Notwendigkeit von Verlaufskontrollen, die auch im Herkunftsstaat möglich sind. Insgesamt leiden die Beschwerdeführer somit an keinen akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würden. Die Beschwerdeführer befinden sich seit sieben Jahren (die Sechstbeschwerdeführerin seit ihrer Geburt) durchgehend im Bundesgebiet. Die lange Verfahrensdauer wurde nicht durch die Beschwerdeführer verursacht. Diese wirkten stets an der Ermittlung der notwendigen Sachverhalte mit und standen für die Einvernahmen stets zur Verfügung. Die Beschwerdeführer leben in einem gemeinsamen Haushalt. Zur Schwester des Erstbeschwerdeführers besteht kein Abhängigkeitsverhältnis jeglicher Art.Die Beschwerdeführer leben in einem gemeinsamen Haushalt. Zur Schwester des Erstbeschwerdeführers besteht kein Abhängigkeitsverhältnis jeglicher "Art". Der Erstbeschwerdeführer zeigte sich stets bemüht, sich zu integrieren, ist ehrenamtlich tätig und verfügt über eine Einstellungszusage. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer waren ebenfalls ehrenamtlich tätig und befinden sich nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter. Der Drittbeschwerdeführer lebt in einer Beziehung, seine Lebenspartnerin ist schwanger. Zwar kann insgesamt eine ausgeprägte und verfestige Integration der Beschwerdeführer in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, Integrationsbemühungen sind vorhanden. Die Sechstbeschwerdeführerin, ein minderjähriges Kind, wurde kurz nach ihrer Geburt am Herzen operiert. Seitdem ist sie laufend in kardiologischer Betreuung. Die Sechstbeschwerdeführerin hat ein zu berücksichtigendes persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich, da sie psychisch sehr eng an jenes Zentrum gebunden ist, in welchem sie operiert und laufend vorstellig wird. Sie benötigt die Sicherheit, jederzeit in das vertraute Zentrum kommen zu können, wenn kardiologische Auffälligkeiten auftreten. 1.
  38. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderfeststellungen verwiesen. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:
  39. Politische Lage Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vgl. GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vergleiche GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Sieben-Prozent-Klausel. Wichtige Parteien sind: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern , die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 5.2019a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 14.2.2019b). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Die Nicht-Systemopposition unterstützt zwar die parlamentarische Demokratie als Organisationsform der Politik, nimmt aber nicht an Wahlen teil, da ihnen die Teilnahme wegen der restriktiven Regeln oder vermeintlicher Formalfehler versagt wird (Dekoder 24.5.2016). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vgl. AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a).Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vergleiche AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a). Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 8.2019a). Bei den Regionalwahlen am 8.9.2019 in Russland hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  40. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu Protesten geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten alles wählen - nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall. Umfragen hatten der Partei wegen der Unzufriedenheit über die wirtschaftliche Lage im Land teils massive Verluste vorhergesagt (Zeit Online 9.9.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2019b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik, https:// www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/ russischefoederation/201534, Zugriff 6.8.2019 - CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2019): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/ publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 6.8.2019 - EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-stateactors-of-protection.pdf, Zugriff 6.8.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 5.9.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 5.9.2019 - Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-beiKundgebung-in-Moskau, Zugriff 24.9.2019 - ORF - Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-201955603/, Zugriff 30.9.2019 - OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577? download=true, Zugriff 6.8.2019 - Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volkschliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 6.8.2019 - Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 6.8.2019 - Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 6.8.2019 - Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 24.9.2019 0.
  41. Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2019 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 24.1.2019), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben - eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert , teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2018). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen zu sein (Rüdisser 11.2012). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.2.2019, vgl. AA 13.2.2019).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.2.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute "föderale Machtvertikale" dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 6.8.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 - GKS - Staatliches Statistikamt (24.1.2019): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2019, https://www.ppn2018.ru/novosti/naselenie-rossii-sokratilos-vpervye-za-10-let.html, Zugriff 6.8.2019 - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 6.8.2019 - Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,- Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 6.8.2019 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https:// www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 6.8.2019 0.
  42. Dagestan Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 19.6.2019, vgl. IOM 6.2014). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sich in jüngerer Zeit aber verbessert hat (AA 13.2.2019). Gründe für den Rückgang der Gewalt sind die konsequente Politik der Repression radikaler Elemente und das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak (ÖB Moskau 12.2018).Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 19.6.2019, vergleiche IOM 6.2014). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sich in jüngerer Zeit aber verbessert hat (AA 13.2.2019). Gründe für den Rückgang der Gewalt sind die konsequente Politik der Repression radikaler Elemente und das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak (ÖB Moskau 12.2018). Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 13.2.2019). Ebenso existiert - anders als in der Nachbarrepublik - zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Die Bewohner Dagestans sind hinsichtlich persönlicher Freiheit besser gestellt, und auch die Menschenrechtslage ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 13.2.2019), obwohl auch in Dagestan mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 13.2.2019, vgl. SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden. Im Nordkaukasus hatte er davon Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan - und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht - Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll. Er gilt als Gegenmodell zu Kadyrows ungestümer Selbstherrlichkeit. Mit Wassiljew tritt jemand mit wirklich direktem Draht zur Zentralmacht im Nordkaukasus auf. Das könnte ihn, zumindest für einige Zeit, zum starken Mann in der ganzen Region machen (NZZ 12.2.2018).Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 13.2.2019). Ebenso existiert - anders als in der Nachbarrepublik - zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Die Bewohner Dagestans sind hinsichtlich persönlicher Freiheit besser gestellt, und auch die Menschenrechtslage ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 13.2.2019), obwohl auch in Dagestan mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 13.2.2019, vergleiche SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden. Im Nordkaukasus hatte er davon Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan - und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht - Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll. Er gilt als Gegenmodell zu Kadyrows ungestümer Selbstherrlichkeit. Mit Wassiljew tritt jemand mit wirklich direktem Draht zur Zentralmacht im Nordkaukasus auf. Das könnte ihn, zumindest für einige Zeit, zum starken Mann in der ganzen Region machen (NZZ 12.2.2018). Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef [Abdussamad Gamidow], zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende NordkaukasusRepublik auszubeuten. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018, vgl. Standard.at 5.2.2018).Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef [Abdussamad Gamidow], zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende NordkaukasusRepublik auszubeuten. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018, vergleiche Standard.at 5.2.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 6.8.2019 - ACCORD (19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-indagestan-zeitachse-von-angriffen/, Zugriff 6.8.2019 - Dekoder (24.5.2016): Nicht-System-Opposition, https://www.dekoder.org/de/gnose/nichtsystem-opposition, Zugriff 23.9.2019 - IOM - International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation NZZ - Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus auf, https://www.nzz.ch/international/moskau-raeumt-im-nordkaukasus-aufld.1356351, Zugriff 6.8.2019 - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 6.8.2019 - Standard.at (5.2.2018): Regierungsspitze in russischer Teilrepublik Dagestan festgenommen, https://www.derstandard.at/story/2000073692298/regierungsspitze-in-russischer-teilrepublikdagestan-festgenommen, Zugriff 6.8.2019 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 6.8.2019 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (11.2018): Erfolg der russischen Systemopposition bei den Regionalwahlen, https://www.swp-berlin.org/publikation/russland-wahlerfolg-dersystemopposition/, Zugriff 23.9.2019
  43. Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  44. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 3.9.2019a, vgl. BMeiA 3.9.2019, GIZ 8.2019d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 3.9.2019).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  45. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 3.9.2019a, vergleiche BMeiA 3.9.2019, GIZ 8.2019d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 3.9.2019). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.9.2019a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 3.9.2019 - BmeiA (3.9.2019): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 3.9.2019 - Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russischemethoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.9.2019): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 3.9.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 3.9.2019 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 1.
  46. Nordkaukasus Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  47. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine ‚Provinz Kaukasus', als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich in den vergangenen Jahren die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des sog. IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti Terrorismuskomitees dem sog. IS zuzurechnen waren (ÖB Moskau 12.2018). Offiziell kämpfen bis zu 800 erwachsene Tschetschenen für die Terrormiliz IS. Die Dunkelziffer dürfte höher sein (DW 25.1.2018). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In den vergangenen Jahren hat sich die Hauptkonfliktzone von Tschetschenien in die Nachbarrepublik Dagestan verlagert, die nunmehr als gewaltreichste Republik im Nordkaukasus gilt, mit der vergleichsweise höchsten Anzahl an extremistischen Kämpfern. Die Art des Aufstands hat sich jedoch geändert: aus großen kampferprobten Gruppierungen wurden kleinere, im Verborgenen agierende Gruppen (ÖB Moskau 12.2018). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine konsequente Politik der Repression radikaler Elemente (ÖB Moskau 12.2018). Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan im vergangenen Jahr die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz. Im gesamten Nordkaukasus sind von Jänner bis Juni 2019 mindestens 31 Menschen dem Konflikt zum Opfer gefallen. Das ist fast die Hälfte gegenüber dem ersten Halbjahr 2018, als es mindestens 63 Opfer waren. In der ersten Jahreshälfte 2019 umfasste die Zahl der Konfliktopfer 23 Tote und acht Verletzte. Zu den Opfern gehören 22 mutmaßliche Aufständische und eine Exekutivkraft. Verwundet wurden sieben Exekutivkräfte und ein Zivilist. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 lag Kabardino-Balkarien mit der Zahl der erfassten Opfer, neun Tote und ein Verletzter, an der Spitze. Als nächstes folgt Dagestan mit mindestens neun Toten, danach Tschetschenien mit zwei getöteten Personen und vier Verletzten. In Inguschetien wurde eine Person getötet und drei verletzt; im Gebiet Stawropol wurden zwei Personen getötet. Dagestan ist führend in der Anzahl der bewaffneten Vorfälle - mindestens vier bewaffnete Zusammenstöße fanden in dieser Republik in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 statt. Im gleichen Zeitraum wurden in KabardinoBalkarien drei bewaffnete Vorfälle registriert, zwei in Tschetschenien, einer in Inguschetien und im Gebiet Stawropol. Seit Anfang dieses Jahres gab es in Karatschai-Tscherkessien und in Nordossetien keine Konfliktopfer und bewaffneten Zwischenfälle mehr (Caucasian Knot 30.8.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 3.9.2019 - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 3.9.2019 - DW - Deutsche Welle (25.1.2018): Tschetschenien: "Wir sind beim IS beliebt", https://www.dw.com/de/tschetschenien-wir-sind-beim-is-beliebt/a-42302520, Zugriff 3.9.2019 - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 3.9.2019 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/ aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 1.
  48. Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3%. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 wurden in Tschetschenien zwei Personen getötet und vier verletzt (Caucasian Knot 30.8.2019). Seit Jahren ist im Nordkaukasus nicht mehr Tschetschenien Hauptkonfliktzone, sondern Dagestan (ÖB Moskau 12.2018). Quellen: - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 3.9.2019 - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 3.9.2019 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 3.9.2019 - SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 1.
  49. Dagestan Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden. Nach Angaben der Sicherheitsbehörden Dagestans Anfang 2017 kämpften etwa 1.200 Männer aus Dagestan in den Reihen der Terrormiliz Islamischer Staat in Syrien und im Irak. Mittlerweile werden Radikale, die sich terroristischen Organisationen im Ausland anschließen wollen, von den russischen Behörden an der Ausreise gehindert und festgenommen, was die Terrorgefahr in Dagestan erhöht (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung. So werden von den Sicherheitskräften mitunter auch Imame verhaftet, die dem Salafismus anhängen sollen. Aus der Perspektive der Sicherheitsdienste sollen ihre Moscheen als Rekrutierungsstätten für IS-Anhänger dienen, für einen Teil der muslimischen Bevölkerung stellen diese Maßnahmen jedoch ungebührliche Schikanen dar. Relativ häufig kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten. Letztere gehörten bis vor einiger Zeit primär zum 2007 gegründeten sogenannten Kaukasus-Emirat, bekundeten jedoch vermehrt ihre Loyalität gegenüber dem sog. IS. Auch operativ ist der sog. IS im Nordkaukasus in Erscheinung getreten. Einige Angriffe auf Polizisten bzw. Polizeieinrichtungen wurden unter dem Deckmantel des IS ausgeführt; im Dezember 2015 bekannte sich der sog. IS zu einem Anschlag auf eine historische Festung in Derbent. Inwieweit der IS nach der territorialen Niederlage im Nahen Osten entsprechende Ressourcen verschieben wird, um im Nordkaukasus weitere terroristische Umtriebe zu entfalten oder die regionale Zweigstelle weiterhin zu Propagandazwecken nutzen wird, um seinen globalen Einfluss zu unterstreichen, wird von den russischen Sicherheitskräften genau verfolgt werden (ÖB Moskau 12.2018). Im Jahr 2018 gab es mindestens 49 Opfer des bewaffneten Konflikts in Dagestan, davon wurden 36 Personen getötet und 13 verletzt. Die meisten getöteten Personen sind, wie 2017, unter den Aufständischen zu finden, nämlich
  50. Von den Exekutivkräften wurden drei getötet und elf verletzt. Sechs Zivilisten wurden getötet und zwei verletzt. Im Vergleich zu 2017, als es 55 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl um 10,9%. In Dagestan gab es in der ersten Hälfte des Jahres 2019 neun getötete Personen im Zuge des bewaffneten Konflikts (Caucasian Knot 30.8.2019). Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch . Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD 19.6.2019). Quellen: - ACCORD (19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-indagestan-zeitachse-von-angriffen/#Toc489358424, Zugriff 3.9.2019 - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 3.9.2019 - Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russischemethoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 3.9.2019 - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 3.9.2019
  51. Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Administrativ- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2018). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 4.2.2019). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2018). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2018).In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2018). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2018). 2010 ratifizierte Russland das
  52. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  53. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2018). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019, US DOS 13.3.2019). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2018).2010 ratifizierte Russland das
  54. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  55. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2018). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019, US DOS 13.3.2019). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2018). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer "nichtgenehmigten" friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
  56. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der "Absicht" angenommen haben, die "Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen". NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 13.2.2019). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 13.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 6.8.2019 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 6.8.2019 - EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-stateactors-of-protection.pdf, Zugriff 6.8.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 - ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 6.8.2019 - US DOS - United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 6.8.2019 2.
  57. Tschetschenien und Dagestan Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem AdatRecht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien

(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014).Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem AdatRecht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Sitte, Blutrache durch einen Blutpreis zu ersetzen, hat sich im letzten Jahrhundert in Tschetschenien weniger stark durchgesetzt als in den anderen Teilrepubliken. Republiksoberhaupt Kadyrow fährt eine widersprüchliche Politik: Einerseits spricht er sich öffentlich gegen die Tradition der Blutrache aus und leitete 2010 den Einsatz von Versöhnungskommissionen ein, die zum Teil mit Druck auf die Konfliktparteien einwirken, von Blutrache abzusehen. Andererseits ist er selbst in mehrere Blutrachefehden verwickelt. Nach wie vor gibt es Clans, welche eine Aussöhnung verweigern (AA 13.2.2019). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/ Entlassung der Richter grundsätzlich zu den föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 12.2018). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019, vgl. ÖB Moskau 12.2018, AI 22.2.2018, HRW 17.1.2019). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 13.3.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssten mitsamt ihren Familien Tschetschenien verlassen. Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2018) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019).Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019, vergleiche ÖB Moskau 12.2018, AI 22.2.2018, HRW 17.1.2019). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 13.3.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssten mitsamt ihren Familien Tschetschenien verlassen. Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2018) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus - das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht - bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 90er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 13.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 7.8.2019 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 7.8.2019 - AI Amnesty International (10.6.2019): Oyub Titiev kommt auf Bewährung frei!, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/russische-foederation-oyub-titiev-kommt-aufbewaehrun

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