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{'item': 'W173 2119368-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2020 GeschäftszahlW173 2119368-2 SpruchW173 2119368-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Unter Spruchpunkt II. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. bis zum 10.12.2016 erteilt.3. Mit Bescheid vom 10.12.2015, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. bis zum 10.12.2016 erteilt. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität und Nationalität des BF glaubhaft und mittels vorliegender Tazkira nachgewiesen seien. Er sei mit Frau XXXX verheiratet und Vater von XXXX ( XXXX ), XXXX ( XXXX ), XXXX ( XXXX ) und XXXX ( XXXX ). Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine nächsten Verwandten (4 Geschwister) würden in Kabul leben, wobei seine 3 Brüder als Brunnenbauer aktiv arbeitstätig seien. Der BF sei glaubhaft 15 bis 20 Jahre lang in Pakistan bzw. Kaschmir wohnhaft und arbeitstätig gewesen. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan etwa im Februar 2015 habe er sich für 2 Wochen in seinem ehemaligen afghanischen Heimatort in XXXX /Paktia, aufgehalten, bevor er sich anschließend in Kabul, XXXX , Dorf XXXX , niedergelassen habe und selbstständig tätig geworden sei. Der BF habe keine aktuellen fluchtkausal erscheinenden Ausreisegründe ansatzweise glaubhaft machen können.Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität und Nationalität des BF glaubhaft und mittels vorliegender Tazkira nachgewiesen seien. Er sei mit Frau römisch 40 verheiratet und Vater von römisch 40 ( römisch 40 ), römisch 40 ( römisch 40 ), römisch 40 ( römisch 40 ) und römisch 40 ( römisch 40 ). Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine nächsten Verwandten (4 Geschwister) würden in Kabul leben, wobei seine 3 Brüder als Brunnenbauer aktiv arbeitstätig seien. Der BF sei glaubhaft 15 bis 20 Jahre lang in Pakistan bzw. Kaschmir wohnhaft und arbeitstätig gewesen. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan etwa im Februar 2015 habe er sich für 2 Wochen in seinem ehemaligen afghanischen Heimatort in römisch 40 /Paktia, aufgehalten, bevor er sich anschließend in Kabul, römisch 40 , Dorf römisch 40 , niedergelassen habe und selbstständig tätig geworden sei. Der BF habe keine aktuellen fluchtkausal erscheinenden Ausreisegründe ansatzweise glaubhaft machen können. Den Angaben des BF dahingehend, dass er durch die Taliban daran gehindert worden wäre, öffentliche Aufträge im Bereich Brunnenbau anzunehmen, könne keine Asylrelevanz zugesprochen werden. Außerdem habe der BF glaubhaft vorgebracht, dass er sich im Februar 2015 in Kabul niedergelassen habe, wo auch seine drei Brüder ebenfalls dieses Gewerbe ausüben und über eine hinreichende Auftragslage verfügen würden. Demnach sei offenkundig, dass dies auch nicht von einer die Lebensgrundlage bedrohenden Intensität sein könne. Dem Vorbringen des BF, dass seine Kinder keine Ausbildung machen könnten, da er Probleme in seinem Heimatdorf bekäme, wenn seine Tochter in Kabul die Schule besuchen würde, sei ebenso keine Asylrelevanz beizumessen, zumal sich der BF mit seiner Familie nahe Kabul-Stadt in XXXX niedergelassen habe. Die von ihm vage formulierten Probleme in dem etwa 155 Kilometer entfernten Heimatort in XXXX seien weder unmittelbar noch mittelbar von entscheidender Intensität. Darüber hinaus ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass es Mädchen sehr wohl möglich sei, die Schule zu besuchen. Gerade für den Raum Kabul sei davon auszugehen, dass der Schulbesuch in einer der zahlreichen gemischten Schulen oder Mädchenschulen möglich sei, zumal im landesweiten Schnitt rund 69 % der Schulen einem der beiden Kriterien entsprechen würden und für den städtischen Nahbereich naturgemäß von einem größeren Angebot ausgegangen werden müsse.Den Angaben des BF dahingehend, dass er durch die Taliban daran gehindert worden wäre, öffentliche Aufträge im Bereich Brunnenbau anzunehmen, könne keine Asylrelevanz zugesprochen werden. Außerdem habe der BF glaubhaft vorgebracht, dass er sich im Februar 2015 in Kabul niedergelassen habe, wo auch seine drei Brüder ebenfalls dieses Gewerbe ausüben und über eine hinreichende Auftragslage verfügen würden. Demnach sei offenkundig, dass dies auch nicht von einer die Lebensgrundlage bedrohenden Intensität sein könne. Dem Vorbringen des BF, dass seine Kinder keine Ausbildung machen könnten, da er Probleme in seinem Heimatdorf bekäme, wenn seine Tochter in Kabul die Schule besuchen würde, sei ebenso keine Asylrelevanz beizumessen, zumal sich der BF mit seiner Familie nahe Kabul-Stadt in römisch 40 niedergelassen habe. Die von ihm vage formulierten Probleme in dem etwa 155 Kilometer entfernten Heimatort in römisch 40 seien weder unmittelbar noch mittelbar von entscheidender Intensität. Darüber hinaus ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass es Mädchen sehr wohl möglich sei, die Schule zu besuchen. Gerade für den Raum Kabul sei davon auszugehen, dass der Schulbesuch in einer der zahlreichen gemischten Schulen oder Mädchenschulen möglich sei, zumal im landesweiten Schnitt rund 69 % der Schulen einem der beiden Kriterien entsprechen würden und für den städtischen Nahbereich naturgemäß von einem größeren Angebot ausgegangen werden müsse. Die vom BF nur vage ausgesagten „Probleme“ mit den Taliban im Zusammenhang mit seiner Brunnentätigkeit oder dem Schulbesuch seiner Kinder würden keinen hinreichenden und GFK-relevanten Hintergrund darstellen, welcher zur Asylerlangung führen könnte. Abseits der vom BF behaupteten vermeintlichen Fluchtgründe seien ebenso keine asylrelevanten Aspekte im Verfahrensverlauf hervorgekommen, noch würden sich solche aus den Verfahrensunterlagen ansatzweise glaubhaft ableiten lassen. Bei einer Rückkehr des BF nach Afghanistan sei von einer realen Gefahr einer Bedrohung auszugehen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt würden die Feststellungen der Staatendokumentation ebenso wie die auch allgemein leicht verfolgbaren Entwicklungen in seinem Heimatstaat, die allenfalls eine unmenschliche Behandlung seiner Person durch kontrahierende bewaffnete Gruppierungen im Fall der Rückkehr nicht ausschließen lassen würden, einer Rückkehr entgegenstehen. Es wurden der Entscheidung die Länderfest-stellungen mit Stand 1.10.2015 zugrunde gelegt. Dem BF sei daher gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Bei einer Rückkehr des BF nach Afghanistan sei von einer realen Gefahr einer Bedrohung auszugehen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt würden die Feststellungen der Staatendokumentation ebenso wie die auch allgemein leicht verfolgbaren Entwicklungen in seinem Heimatstaat, die allenfalls eine unmenschliche Behandlung seiner Person durch kontrahierende bewaffnete Gruppierungen im Fall der Rückkehr nicht ausschließen lassen würden, einer Rückkehr entgegenstehen. Es wurden der Entscheidung die Länderfest-stellungen mit Stand 1.10.2015 zugrunde gelegt. Dem BF sei daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 11.12.2015 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  2. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 10.12.2015 (Abweisung des Antrags im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) wurde mit Schriftsatz vom 28.12.2015 Beschwerde erhoben. Es sei eine unrichtige Beweiswürdigung, unrichtiger Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erfolgt.
  3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 10.12.2015 (Abweisung des Antrags im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) wurde mit Schriftsatz vom 28.12.2015 Beschwerde erhoben. Es sei eine unrichtige Beweiswürdigung, unrichtiger Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erfolgt. Da die Taliban dem BF individuell, unter Androhung von Gewalt, nicht erlauben würden, staatliche Aufträge entgegenzunehmen, seien dadurch sowohl das Leben des BF als auch seine wirtschaftliche Existenz bedroht, da er im Wesentlichen vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werde, zumal der Staat hauptsächlicher Auftraggeber sei. Außerdem würden seine Töchter vom Schulbesuch ausgeschlossen. Wie Medienberichte zeigen würden, sei man vor den Taliban selbst in der Provinz Kabul nicht sicher. Daher wolle der BF seine Familie so schnell wie möglich nachholen.
  4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.8.2016 zu W173 2119368-1/3E wurde der angefochtene Bescheid vom 10.12.2015 hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3
  5. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststehe und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden könne.
  6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.8.2016 zu W173 2119368-1/3E wurde der angefochtene Bescheid vom 10.12.2015 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  7. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststehe und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden könne.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF auf Grund seines Verlängerungsantrages gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.12.2018 erteilt.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF auf Grund seines Verlängerungsantrages gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 10.12.2018 erteilt.
  10. Am 5.12.2016 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass er bis dato im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und diese rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Er sei Paschtune sunnitischen Glaubens. Er habe bis zur 5.Klasse im Heimatdorf XXXX die Schule besucht. Seine Gattin sei jetzt ca. 30 Jahre alt und befinde sich in Kabul. Sie lebt von den Ersparnissen. Er habe nun fünf Kinder. Einen Tag nach der letzten Einvernahme habe er eine Tochter bekommen. Er habe zuletzt 5-6 Monate in Kabul, XXXX , im Dorf XXXX gelebt. Davor habe er in Paktia, Distrikt XXXX , im Dorf XXXX gelebt, wo er geboren und als kleines Kind gewesen sei. Seine Familie sei dann nach Kashmir gezogen und habe dort 15-20 Jahre gelebt, wobei sie 2-3 Mal nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Nunmehr lebe seine Familie in Kabul im Stadtteil XXXX , wo auch sein Onkel mütterlicherseits lebe. Er habe zuerst mit seiner Frau und seinen Kindern in Kabul in XXXX gelebt, wo in der Nähe seine Schwiegerfamilie wohne. Diese Schwiegerfamilie lebe jetzt in Paktia. Seine Frau lebe von den Ersparnissen, da er ihr Geld zurückgelassen habe.
  11. Am 5.12.2016 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass er bis dato im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und diese rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Er sei Paschtune sunnitischen Glaubens. Er habe bis zur 5.Klasse im Heimatdorf römisch 40 die Schule besucht. Seine Gattin sei jetzt ca. 30 Jahre alt und befinde sich in Kabul. Sie lebt von den Ersparnissen. Er habe nun fünf Kinder. Einen Tag nach der letzten Einvernahme habe er eine Tochter bekommen. Er habe zuletzt 5-6 Monate in Kabul, römisch 40 , im Dorf römisch 40 gelebt. Davor habe er in Paktia, Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 gelebt, wo er geboren und als kleines Kind gewesen sei. Seine Familie sei dann nach Kashmir gezogen und habe dort 15-20 Jahre gelebt, wobei sie 2-3 Mal nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Nunmehr lebe seine Familie in Kabul im Stadtteil römisch 40 , wo auch sein Onkel mütterlicherseits lebe. Er habe zuerst mit seiner Frau und seinen Kindern in Kabul in römisch 40 gelebt, wo in der Nähe seine Schwiegerfamilie wohne. Diese Schwiegerfamilie lebe jetzt in Paktia. Seine Frau lebe von den Ersparnissen, da er ihr Geld zurückgelassen habe. Gefragt, wovon er in Afghanistan gelebt habe, gab der BF an, als Selbständiger in seiner Heimat Brunnen gebaut und dabei Wasserpumpen montiert zu haben. Diese Tätigkeit habe er insgesamt sechs Monate lang ausgeübt. Davor habe er dieselbe Tätigkeit neben dem eigenen Bekleidungsgeschäft in Kaschmir ausgeübt. Für das Graben der Tunnel habe er Bohrmaschinen gehabt und 3 Arbeiter beschäftigt. Er habe die Wasserpumpen in einem Geschäft gekauft, aber keine Kaufunterlagen mehr. Nach einem Kundenkontakt habe er seine Maschine für den Brunnenbau mit dem Auto transportiert und die Bohrung durchgeführt. Die Brunnen seien unterschiedlich tief gewesen, zwischen 10 und 60 Metern. Ein Brunnen könne nur mit zwei Personen gebohrt werden. Polizei sei bei seinen Arbeiten nicht anwesend gewesen. Aus Angst vor den Taliban habe er nicht für staatliche Einrichtungen, sondern nur für Privatpersonen Brunnen gebohrt, sodass es mit den Taliban keine Probleme gegeben habe. Für staatliche Einrichtungen habe er keine Brunnen gebohrt. In Afghanistan habe er kein eigenes Geschäft gehabt. Er sei herumgefahren und habe nachgefragt. Über eine Rohrfirma habe er Aufträge für Privatpersonen erhalten. Befragt zu Problemen mit den Taliban führte der BF zwei Probleme an, die zu seiner Ausreise geführt hätten. Einerseits hätten seine Kinder unter den Taliban nicht zur Schule gehen können. Andererseits habe er aus Angst vor den Taliban auch keine staatlichen Aufträge zum Brunnenbau annehmen können. Zuletzt habe es aber wenig private Aufträge gegeben. Aus Angst vor den Taliban habe er aber staatliche Aufträge nicht annehmen wollen. Er habe daher keinen anderen Weg als die Flucht gesehen. In Kaschmir sei er noch mit seiner Familie glücklich gewesen, sei aber – wie andere Afghanen - dann nach Afghanistan abgeschoben worden. In seinem afghanischen Heimatdorf XXXX hätten die Taliban die Macht, sodass man nur nach ihrem Willen leben könne. Seine finanzielle und wirtschaftliche Lage sei in Afghanistan zuletzt schlecht gewesen. In Kabul, wo seine Frau mit seinen Kindern lebe, gingen seine Kinder zur Schule. Sie könnten aber erst jetzt nach einem einjährigen dortigen Aufenthalt offizielle angemeldet werden. Sie würden nun dort 1,5 Jahre leben. Mit dem Verkauf der zwei Bohrmaschinen habe er seine Ausreise finanziert. Aus Angst vor den Taliban habe er keine staatlichen Aufträge angenommen, auch nicht in Kabul. Seine Onkel mütterlicherseits hätten auch den Beruf des Brunnenbohrers im Kaschmir ausgeübt. Mit einem Bekleidungsgeschäft in Afghanistan würde man nicht viel verdienen. Zwei seiner Brüder würden in Kabul leben. Bei einem weiteren Bruder sei die Wohnadresse unbekannt und die Schwester lebe manchmal bei den Brüdern in Kabul oder bei seiner Frau. Die Brüder hätten Brunnen gebohrt, würde im Winter aber auf einem Karrenwagen Socken verkaufen. Im Sommer werde man sehen, was sie machen würden. Wegen der geringen privaten Nachfrage hätten sie zunächst nur sechst Monte in Kabul gebohrt. Staatliche Aufträge hätten sie aus Angst vor den Taliban nicht angenommen, da sie sonst nicht mehr nach Paktia hätten fahren können. Nachdem sie ebenso in Kabul im Dorf XXXX gelebt hätten, seien sie jetzt in die Stadt Kabul gezogen. Sie würden dort mit ihren Familien in Kabul wohnen. Befragt zu Problemen mit den Taliban führte der BF zwei Probleme an, die zu seiner Ausreise geführt hätten. Einerseits hätten seine Kinder unter den Taliban nicht zur Schule gehen können. Andererseits habe er aus Angst vor den Taliban auch keine staatlichen Aufträge zum Brunnenbau annehmen können. Zuletzt habe es aber wenig private Aufträge gegeben. Aus Angst vor den Taliban habe er aber staatliche Aufträge nicht annehmen wollen. Er habe daher keinen anderen Weg als die Flucht gesehen. In Kaschmir sei er noch mit seiner Familie glücklich gewesen, sei aber – wie andere Afghanen - dann nach Afghanistan abgeschoben worden. In seinem afghanischen Heimatdorf römisch 40 hätten die Taliban die Macht, sodass man nur nach ihrem Willen leben könne. Seine finanzielle und wirtschaftliche Lage sei in Afghanistan zuletzt schlecht gewesen. In Kabul, wo seine Frau mit seinen Kindern lebe, gingen seine Kinder zur Schule. Sie könnten aber erst jetzt nach einem einjährigen dortigen Aufenthalt offizielle angemeldet werden. Sie würden nun dort 1,5 Jahre leben. Mit dem Verkauf der zwei Bohrmaschinen habe er seine Ausreise finanziert. Aus Angst vor den Taliban habe er keine staatlichen Aufträge angenommen, auch nicht in Kabul. Seine Onkel mütterlicherseits hätten auch den Beruf des Brunnenbohrers im Kaschmir ausgeübt. Mit einem Bekleidungsgeschäft in Afghanistan würde man nicht viel verdienen. Zwei seiner Brüder würden in Kabul leben. Bei einem weiteren Bruder sei die Wohnadresse unbekannt und die Schwester lebe manchmal bei den Brüdern in Kabul oder bei seiner Frau. Die Brüder hätten Brunnen gebohrt, würde im Winter aber auf einem Karrenwagen Socken verkaufen. Im Sommer werde man sehen, was sie machen würden. Wegen der geringen privaten Nachfrage hätten sie zunächst nur sechst Monte in Kabul gebohrt. Staatliche Aufträge hätten sie aus Angst vor den Taliban nicht angenommen, da sie sonst nicht mehr nach Paktia hätten fahren können. Nachdem sie ebenso in Kabul im Dorf römisch 40 gelebt hätten, seien sie jetzt in die Stadt Kabul gezogen. Sie würden dort mit ihren Familien in Kabul wohnen. Er selbst sei in Kabul nie von den Taliban angegriffen worden. Unterlagen über seine Tätigkeit als Brunnenbauer habe er keine. Es habe auch nie jemals einen Übergriff von Taliban gegen seine Person gegeben. Er sei nie persönlich beauftragt worden, im staatlichen Auftrag Brunnen zu bohren. Auch wenn die Firma, von der er privat Aufträge bekommen habe, staatliche Aufträge gehabt habe, habe er selbst von einer Annahme solcher Aufträge abgesehen. Er sei auch nur kurz in Afghanistan gewesen. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit habe er keine Probleme in der Heimat gehabt. Seine Kinder ( XXXX und XXXX ) würden eine Schule im Stadtteil XXXX in Kabul besuchen. Er selbst sei in Kabul nie von den Taliban angegriffen worden. Unterlagen über seine Tätigkeit als Brunnenbauer habe er keine. Es habe auch nie jemals einen Übergriff von Taliban gegen seine Person gegeben. Er sei nie persönlich beauftragt worden, im staatlichen Auftrag Brunnen zu bohren. Auch wenn die Firma, von der er privat Aufträge bekommen habe, staatliche Aufträge gehabt habe, habe er selbst von einer Annahme solcher Aufträge abgesehen. Er sei auch nur kurz in Afghanistan gewesen. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit habe er keine Probleme in der Heimat gehabt. Seine Kinder ( römisch 40 und römisch 40 ) würden eine Schule im Stadtteil römisch 40 in Kabul besuchen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könne er kein freies Leben führen. Seine Kinder hätten nämlich keine Möglichkeit die Schule zu besuchen. Er möchte arbeiten, mit wem er wolle, und nicht aus Angst eine Arbeit ablehnen müssen. Aus Angst vor den Taliban habe er die Aufträge der Regierung nicht annehmen können. Auf die Frage, wo er für die Regierung hätte arbeiten müssen, gab der BF an, dass es verschiedene Projekte gegeben habe, zum Beispiel in den Dörfern oder in einer Schule ebenso in einer Moschee oder für afghanische Flüchtlinge, die aus Pakistan zurückgekehrt seien, oder einfach auf der Straße einen Brunnen bohren. Da hätte er viel verdienen können. Er hätte in einem Dorf in Paktia keinen Schutz von der Polizei oder Armee zur Durchführung der Arbeiten bekommen. In Kabul wäre das vielleicht möglich gewesen. Auf den Vorhalt, was die Taliban gegen Brunnen in Moscheen oder Dörfern hätten und was es für einen Unterschied mache, wenn er für Privatpersonen in Dörfern Brunnen bohre, gab der BF an, dass es den Taliban nur darum gehe, nicht die Regierung zu unterstützen. Wenn er in Österreich nicht gerade arbeite, werde er vom Staat unterstützt. Auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten verzichtete der BF. Nach einer Rückübersetzung bestätigte der BF die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.
  12. Mit Bescheid vom 29.3.2017, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. 9. Mit Bescheid vom 29.3.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt haben werden können, dass der BF in Afghanistan aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Brunnenbauer von Taliban bedroht oder verfolgt werde. Der BF habe erklärt, dass es keine Übergriffe der Taliban gegen seine Person gegeben habe. Der BF habe aufgeführt, niemals persönlich Aufträge von Seite der afghanischen Regierung bekommen zu haben. Es sei daher nicht erklärlich, weshalb er nun vor den Taliban Angst habe. Es sei dem BF daher nicht gelungen, eine Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. 10. Gegen den Bescheid vom 29.3.2017 zur Abweisung seines Antrags auf Zuerkennung des

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde vom BF, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, mit Schriftsatz vom 11.4.2017 Beschwerde erhoben. Der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit seines Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften. Beantragt wurden die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. 10. Gegen den Bescheid vom 29.3.2017 zur Abweisung seines Antrags auf Zuerkennung des

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde vom BF, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, mit Schriftsatz vom 11.4.2017 Beschwerde erhoben. Der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit seines Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften. Beantragt wurden die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aus Angst vor den Taliban geflohen sei, die Taliban würden die Region in der sein Heimatdorf XXXX liege, kontrollieren. Der BF habe im Laufe seines Lebens immer wieder aus seiner Heimat nach Kaschmir fliehen müssen. Er sei in Afghanistan als selbständiger Verkäufer und Brunnenbauer tätig gewesen. Da der Staat die Tiefbohrungen in seinem Heimatdorf organisiert habe, sei er Ziel der Verfolgung der Taliban geworden, sobald er einen Auftrag für den Staat angenommen habe. Aus Angst vor den Taliban habe er seiner Arbeit nicht frei nachgehen können. Weiteres hätten die Taliban gewollt, dass seine Kinder die Koranschule besuchen, um sie später zu rekrutieren. Aufgrund der Tatsache, dass die Taliban ihn durch seine Zusammenarbeit mit dem Staat als Feind angesehen hätten, sei der BF zur Flucht gezwungen gewesen. Paktia sei als Hochburg der Taliban bekannt und der BF habe seine Asylgründe schlüssig, ausführlich und glaubhaft angeführt. Im Falle einer Rückkehr müsste der BF um sein Leben fürchten, da er durch seine Arbeit direkt von den Taliban verfolgt worden sei. Die Rekrutierung von Kindern durch Taliban und die Bedrohung von Menschen wegen ihrer Zusammenarbeit mit dem Staat oder bei Verdacht würde dazu führen, als Feind der Taliban angesehen zu werden. Dies sei diversen Quellen zu entnehmen. Der BF habe Angst um seine Leben und um das seiner Familie. Diese Beschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2119368-2 protokolliert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aus Angst vor den Taliban geflohen sei, die Taliban würden die Region in der sein Heimatdorf römisch 40 liege, kontrollieren. Der BF habe im Laufe seines Lebens immer wieder aus seiner Heimat nach Kaschmir fliehen müssen. Er sei in Afghanistan als selbständiger Verkäufer und Brunnenbauer tätig gewesen. Da der Staat die Tiefbohrungen in seinem Heimatdorf organisiert habe, sei er Ziel der Verfolgung der Taliban geworden, sobald er einen Auftrag für den Staat angenommen habe. Aus Angst vor den Taliban habe er seiner Arbeit nicht frei nachgehen können. Weiteres hätten die Taliban gewollt, dass seine Kinder die Koranschule besuchen, um sie später zu rekrutieren. Aufgrund der Tatsache, dass die Taliban ihn durch seine Zusammenarbeit mit dem Staat als Feind angesehen hätten, sei der BF zur Flucht gezwungen gewesen. Paktia sei als Hochburg der Taliban bekannt und der BF habe seine Asylgründe schlüssig, ausführlich und glaubhaft angeführt. Im Falle einer Rückkehr müsste der BF um sein Leben fürchten, da er durch seine Arbeit direkt von den Taliban verfolgt worden sei. Die Rekrutierung von Kindern durch Taliban und die Bedrohung von Menschen wegen ihrer Zusammenarbeit mit dem Staat oder bei Verdacht würde dazu führen, als Feind der Taliban angesehen zu werden. Dies sei diversen Quellen zu entnehmen. Der BF habe Angst um seine Leben und um das seiner Familie. Diese Beschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2119368-2 protokolliert.

  1. Am 12.11.2018 wurde der BF im Hinblick auf die Prüfung der Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung/Prüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens von der belangten Behörde einvernommen. Er sei in der Provinz Paktia im Dorf XXXX geboren und habe vier Schulstufen abgeschlossen. Dann habe er zu arbeiten begonnen und mit Maschinen Brunnen geschlagen. Nebenbei habe er weitere Tätigkeiten ausgeführt. Bei seiner cirka 10-15-jähigen Arbeitstätigkeit habe er sich meistens im Kaschmir aufgehalten. In Afghanistan habe er nur wenig gearbeitet. Mit seiner Familie (Eltern, drei Brüder und eine Schwester) sei er als Kind bereits nach Pakistan gezogen und habe sich cirka 15 Jahre dort aufgehalten. Wegen der Abschiebung aus Pakistan seien sie wieder in die afghanische Heimatregion zurückgekehrt, wo die Taliban gewesen seien. Sie hätten sich vier Monate im Heimatdort aufgehalten und seien dann nach Kabul geflüchtet, wobei er in Kabul gearbeitet habe und zwischen dem Heimatdorf und Kabul hin und hergependelt sei. Danach habe er das Land verlassen. Er habe in eine Mietunterkunft in Kabul gelebt und seine Kinder dorthin gebracht. Er habe fünf Kinder. Seine Frau und die Kinder würden momentan in Kabul leben. Seine Eltern seien bereits verstorben. Zwei seiner Brüder seien in Kabul, während ein Bruder sich in Italien befinden würde. Seine Schwester leben gemeinsam mit seiner Frau in Kabul. Er habe traditionell in Paktia geheiratet. Seine älteste Tochter sei XXXX alt. Sein jüngstes Kind sei während seines Aufenthaltes in Österreich geboren. Dazu legte der BF Reisepasskopie von seiner Frau und seinen Kindern sowie Taskiras vor. Ebenso legte der BF Kopien von Bestätigung des UNHCR zur Abschiebung des BF aus Pakistan vor. Im Reisepass seiner als XXXX bezeichneten Ehefrau schien als Geburtsdatum der 28.10.1986, in jenen seines jüngstes Kindes ( XXXX ) der 26.9.2016 und seiner Tochter XXXX der 30.10.2005 auf. Für den Beruf seiner Ehefrau wurde „selbständig erwerbstätig“ angeführt. Als Ausstellbehörde wurde bei allen Pässen mit einem Ausstellungsdatum am 18.11.2017 die zentrale Passausstellungsbehörde in Kabul geführt. Auf der Kopie des „Afghan Citizen proof of registration – EK20740853981“ schien als Geburtsdatum der als XXXX bezeichneten Frau des BF der XXXX auf.
  2. Am 12.11.2018 wurde der BF im Hinblick auf die Prüfung der Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung/Prüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens von der belangten Behörde einvernommen. Er sei in der Provinz Paktia im Dorf römisch 40 geboren und habe vier Schulstufen abgeschlossen. Dann habe er zu arbeiten begonnen und mit Maschinen Brunnen geschlagen. Nebenbei habe er weitere Tätigkeiten ausgeführt. Bei seiner cirka 10-15-jähigen Arbeitstätigkeit habe er sich meistens im Kaschmir aufgehalten. In Afghanistan habe er nur wenig gearbeitet. Mit seiner Familie (Eltern, drei Brüder und eine Schwester) sei er als Kind bereits nach Pakistan gezogen und habe sich cirka 15 Jahre dort aufgehalten. Wegen der Abschiebung aus Pakistan seien sie wieder in die afghanische Heimatregion zurückgekehrt, wo die Taliban gewesen seien. Sie hätten sich vier Monate im Heimatdort aufgehalten und seien dann nach Kabul geflüchtet, wobei er in Kabul gearbeitet habe und zwischen dem Heimatdorf und Kabul hin und hergependelt sei. Danach habe er das Land verlassen. Er habe in eine Mietunterkunft in Kabul gelebt und seine Kinder dorthin gebracht. Er habe fünf Kinder. Seine Frau und die Kinder würden momentan in Kabul leben. Seine Eltern seien bereits verstorben. Zwei seiner Brüder seien in Kabul, während ein Bruder sich in Italien befinden würde. Seine Schwester leben gemeinsam mit seiner Frau in Kabul. Er habe traditionell in Paktia geheiratet. Seine älteste Tochter sei römisch 40 alt. Sein jüngstes Kind sei während seines Aufenthaltes in Österreich geboren. Dazu legte der BF Reisepasskopie von seiner Frau und seinen Kindern sowie Taskiras vor. Ebenso legte der BF Kopien von Bestätigung des UNHCR zur Abschiebung des BF aus Pakistan vor. Im Reisepass seiner als römisch 40 bezeichneten Ehefrau schien als Geburtsdatum der 28.10.1986, in jenen seines jüngstes Kindes ( römisch 40 ) der 26.9.2016 und seiner Tochter römisch 40 der 30.10.2005 auf. Für den Beruf seiner Ehefrau wurde „selbständig erwerbstätig“ angeführt. Als Ausstellbehörde wurde bei allen Pässen mit einem Ausstellungsdatum am 18.11.2017 die zentrale Passausstellungsbehörde in Kabul geführt. Auf der Kopie des „Afghan Citizen proof of registration – EK20740853981“ schien als Geburtsdatum der als römisch 40 bezeichneten Frau des BF der römisch 40 auf. Der BF gab an, seine Frau lebe im Moment mit seiner Schwester alleine. Sie lebe von der Unterstützung ihrer Brüder und dem hinterlassenen Geld des BF. Der BF führte weiter aus, sein Grundstück verkauft zu haben, nachdem er in Österreich anerkannt worden sei. Er arbeite auch in Österreich und schicke ihr Geld nach Afghanistan. Er stehe in Kontakt mit seiner Familie und es gehe ihnen gut. Seine in Kabul lebenden Brüder würden seine Familie nicht unterstützen, da sie für die eigenen Kinder sorgen müssten und nicht die finanziellen Mittel hätten. Er habe wegen ihrer negativen Einstellung zu seiner Familie zu ihnen keinen Kontakt. Sein Vater habe nur eine Schwester gehabt. Der Vater seiner Mutter habe zwei Frauen gehabt, sodass sie viele Geschwister (10 Brüder und 7 Schwestern) gehabt hätten. Die meisten davon würden in Kabul leben. In Österreich habe er im Juni bei einer neuen Firma zu arbeiten begonnen. Es handle sich um eine XXXX . Die mit 15.11.2018 datierte Bestätigung dafür sowie die Lohnzettel wurde dem Akt angeschlossen. Es wurde bestätigt, dass der BF seit 4.6.2018 als Lager- und Hilfsarbeiter in ungekündigter Stellung dort arbeite. In Österreich habe er keine familiären und privaten Bindungen. Er teile nur die Unterkunft mit einer weiteren Person und gehe arbeiten. Er sei bei keinem Verein in Österreich Mitglied. Er habe den A-1-Kurs bestanden und absolviere den A2-Kurs. Zur Frage der Rückkehr nach Afghanistan führte der BF aus, 15 Jahre in Kashmir in Pakistan verbracht zu haben. Zweimal seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt und hätten wegen der Taliban das Land wieder verlassen. Er selbst habe Angst gehabt, dort zu bleiben, da sein Leben wegen der Taliban in Gefahr gewesen sei. Er sei nach Österreich geflüchtet, um eine Zukunft für seine Kinder aufzubauen und sie nachzuholen. Wegen seines langen Aufenthaltes in Pakistan sei es für ihn schwierig gewesen, in Afghanistan wieder Fuß zu fassen und sei gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Er habe seine Chance in Österreich genützt, gehe arbeiten und zahle seine Steuern. Dem habe er sonst nichts hinzuzufügen. In Kabul sei es für ihn nicht sicher. Es werde behauptet, dass er ein Ungläubiger sei. Er werde getötet. Er habe Angst vor den Taliban. Bekannte würden gegenüber seinen Kindern behaupten, dass er ein Christ sei. Sie würden bei Besuchen von Hochzeiten oder sonstigen Ereignissen nicht mehr gut aufgenommen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er in Österreich so schnell anerkannt worden sei. Er sei aber nicht zum Christentum konvertiert und nach wie vor sunnitischer Moslem. In Österreich habe er im Juni bei einer neuen Firma zu arbeiten begonnen. Es handle sich um eine römisch 40 . Die mit 15.11.2018 datierte Bestätigung dafür sowie die Lohnzettel wurde dem Akt angeschlossen. Es wurde bestätigt, dass der BF seit 4.6.2018 als Lager- und Hilfsarbeiter in ungekündigter Stellung dort arbeite. In Österreich habe er keine familiären und privaten Bindungen. Er teile nur die Unterkunft mit einer weiteren Person und gehe arbeiten. Er sei bei keinem Verein in Österreich Mitglied. Er habe den A-1-Kurs bestanden und absolviere den A2-Kurs. Zur Frage der Rückkehr nach Afghanistan führte der BF aus, 15 Jahre in Kashmir in Pakistan verbracht zu haben. Zweimal seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt und hätten wegen der Taliban das Land wieder verlassen. Er selbst habe Angst gehabt, dort zu bleiben, da sein Leben wegen der Taliban in Gefahr gewesen sei. Er sei nach Österreich geflüchtet, um eine Zukunft für seine Kinder aufzubauen und sie nachzuholen. Wegen seines langen Aufenthaltes in Pakistan sei es für ihn schwierig gewesen, in Afghanistan wieder Fuß zu fassen und sei gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Er habe seine Chance in Österreich genützt, gehe arbeiten und zahle seine Steuern. Dem habe er sonst nichts hinzuzufügen. In Kabul sei es für ihn nicht sicher. Es werde behauptet, dass er ein Ungläubiger sei. Er werde getötet. Er habe Angst vor den Taliban. Bekannte würden gegenüber seinen Kindern behaupten, dass er ein Christ sei. Sie würden bei Besuchen von Hochzeiten oder sonstigen Ereignissen nicht mehr gut aufgenommen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er in Österreich so schnell anerkannt worden sei. Er sei aber nicht zum Christentum konvertiert und nach wie vor sunnitischer Moslem. Die belangte Behörde verwies darauf, dass sich beim BF im Vergleich zur seinerzeitigen Entscheidung zur Gewährung von subsidiärem Schutz die subjektive Lage geändert habe. Es bestünde keine reale Lebensgefahr für ihn. Es sei ihm eine Rückkehr zumutbar. Dies gelte insbesondere für Kabul, wo er private Anknüpfungspunkte habe. Er könne am Arbeitsmarkt einer Beschäftigung nachgehen, da er auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen könne. Dem hielt der BF entgegen, nicht in Kabul leben zu können. Er müsse bei einem Todesfall ins Heimatdorf, wo die Taliban auf ihn aufmerksam werden würden. Sein Leben sei in Gefahr. Die pakistanischen Behörden hätten ihn nach Afghanistan zurückgeschickt. Da es dort unsicher sei, sei er geflüchtet. In seinem Heimatdorf würden die Taliban vorherrschen. Sie würden wollen, dass er sich ihnen anschließe und für sie kämpfe. Die Regierung habe keinen Einfluss. Zur Frage seiner persönlichen Bedrohung führte der BF aus, seine Frau sei im Heimatdorf von den Taliban gezwungen worden, für sie zu kochen, da die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen seien. In Kabul sei sie nicht bedroht worden, aber sie könne nicht ihre Brüder besuchen. Die Taliban seien mehrmals ins Heimatdorf gekommen und hätten das ganze Dorf bedroht, wogegen sich keine gewehrt habe. Sie seien auch nachts in die Moschee gekommen. Vor allem im Heimatdorf könne er sich nicht frei bewegen, da dort die Taliban überall seien. Der BF bestätigte, keine weiteren Angaben machen zu wollen und alles umfassen vorgebracht zu haben. Nach einer Rückübersetzung bestätigt der BF die Vollständigkeit und Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift.
  3. Mit Bescheid vom 19.12.2018 wurde dem BF der mit Bescheid vom 10.12.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit Bescheid vom 19.12.2018 wurde dem BF der mit Bescheid vom 10.12.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. Der Bescheid vom 19.12.2018 wurde vom BF mit Beschwerde vom 2.1.2019 in allen Spruchpunkten bekämpft. Diese Beschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2119368-3 protokolliert.
  6. In der vom Bundesverwaltungsgericht am 19.2.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beisein des BF, dessen rechtlicher Vertretung sowie einem für die Sprache Paschtu bestellten Dolmetscher wurden die unter den Aktenzahlen W173 2119368-2 und W173 2119368-3 protokollierten Beschwerden zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. Der BF bestätigte die Richtigkeit der Übersetzungen der Dolmetscher in seinen bisherigen Einvernahmen sowie bisher die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei sunnitischer Moslem und afghanischer Staatsbürger. Er sei in der Gemeinde XXXX im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Paktia geboren worden und habe dort die Madrassa besucht. Er habe aber dann lange in Pakistan im Kaschmir im Distrikt XXXX gelebt. Der BF legte dazu in Kopie Ausweise mit Fotos mit einer erwachsenen Frau namens XXXX mit dem Geburtsdatum XXXX und eines Mädchens namens XXXX mit dem Geburtsdatum XXXX , wobei als Name des Vaters „ XXXX “ aufschien. Dazu gab der BF an, dass es sich dabei um seine Frau und seine Tochter handle. Insbesondere hob der BF hervor, dass darin der pakistanische Provinz Azad Kahmir und der Distrikt XXXX aufscheine.
  7. In der vom Bundesverwaltungsgericht am 19.2.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beisein des BF, dessen rechtlicher Vertretung sowie einem für die Sprache Paschtu bestellten Dolmetscher wurden die unter den Aktenzahlen W173 2119368-2 und W173 2119368-3 protokollierten Beschwerden zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. Der BF bestätigte die Richtigkeit der Übersetzungen der Dolmetscher in seinen bisherigen Einvernahmen sowie bisher die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei sunnitischer Moslem und afghanischer Staatsbürger. Er sei in der Gemeinde römisch 40 im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Paktia geboren worden und habe dort die Madrassa besucht. Er habe aber dann lange in Pakistan im Kaschmir im Distrikt römisch 40 gelebt. Der BF legte dazu in Kopie Ausweise mit Fotos mit einer erwachsenen Frau namens römisch 40 mit dem Geburtsdatum römisch 40 und eines Mädchens namens römisch 40 mit dem Geburtsdatum römisch 40 , wobei als Name des Vaters „ römisch 40 “ aufschien. Dazu gab der BF an, dass es sich dabei um seine Frau und seine Tochter handle. Insbesondere hob der BF hervor, dass darin der pakistanische Provinz Azad Kahmir und der Distrikt römisch 40 aufscheine. Seine Familie lebe nicht mehr in Afghanistan, sondern in Islamabad in Pakistan. Der BF übergab dazu Kopien von Registrierungen von afghanischen Staatsbürgern. Weiters legte der BF Kopien der mit 8.2.2019 datierten Bestätigungen von seinem österreichischen Arbeitgeber ( XXXX vor, in der seine Tätigkeit seit 7.5.2018 als Hilfsarbeiter bei verschiedenen Kunden bestätigt wurde. Er habe sich insgesamt ca. 15 Jahre in Pakistan - aber nicht durchgehend - im Kaschmir aufgehalten. Seine Eltern seien wegen der Russen in Afghanistan geflüchtet. Bei sich beruhigender Lage seien sie wieder nach Afghanistan, dann wieder bei schlechter Sicherheitslage nach Pakistan zurückgekehrt. Seine Familie habe finanzielle Unterstützung erhalten, da sie wieder von Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Seine Familie lebe nicht mehr in Afghanistan, sondern in Islamabad in Pakistan. Der BF übergab dazu Kopien von Registrierungen von afghanischen Staatsbürgern. Weiters legte der BF Kopien der mit 8.2.2019 datierten Bestätigungen von seinem österreichischen Arbeitgeber ( römisch 40 vor, in der seine Tätigkeit seit 7.5.2018 als Hilfsarbeiter bei verschiedenen Kunden bestätigt wurde. Er habe sich insgesamt ca. 15 Jahre in Pakistan - aber nicht durchgehend - im Kaschmir aufgehalten. Seine Eltern seien wegen der Russen in Afghanistan geflüchtet. Bei sich beruhigender Lage seien sie wieder nach Afghanistan, dann wieder bei schlechter Sicherheitslage nach Pakistan zurückgekehrt. Seine Familie habe finanzielle Unterstützung erhalten, da sie wieder von Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt sei. In Pakistan habe er mit Wasserpumpen zu tun gehabt, er habe die Brunnen gebohrt und Wasserpumpen eingesetzt, was er gelernt und als Hauptberuf ausgeübt habe. Sein weiteres Standbein sei in Pakistan ein Textilien-Geschäft gewesen. Wegen der Armee habe die Familie nach Afghanistan zurückkehren müssen. Es sei der Laden geschlossen worden. Grund sei die bessere Sicherheitslage in Afghanistan gewesen. Der BF gab an, er spreche muttersprachlich Paschtu und spreche auch Kaschmiri-Urdu, Dari und Deutsch. Er habe das A1-Niveau in Deutsch erreicht und A2 begonnen, dann jedoch eine Arbeitsstelle gefunden. In der Arbeitsstelle habe er besser Deutsch gelernt als im Kurs. Er habe keine Ausbildung und nur bis zur
  8. Klasse die Schule im Heimatdorf besucht. Er habe seine Geräte zum Brunnenbau mit zurück nach Afghanistan genommen. Anfangs habe er begonnen, seinen Beruf in der Umgebung seines Dorfes auszuüben. Wegen der mächtigen Taliban habe es wenige Aufträge zum Brunnenbau gegeben. Er sei deshalb nach Kabul zurück und seine Familie in sein afghanisches Heimatdorf XXXX in Paktia zurückgekehrt. Das im Familienbesitz sich befindende Haus sei sanierungsbedürftig gewesen. Er habe seinen Teil der dortigen von seinen Eltern geerbten Grundstück verkauft, während seine Brüder die geerbten Gründstücke behalten hätten. Seine Eltern seien an einer Krankheit gestorben. Der BF gab an, er spreche muttersprachlich Paschtu und spreche auch Kaschmiri-Urdu, Dari und Deutsch. Er habe das A1-Niveau in Deutsch erreicht und A2 begonnen, dann jedoch eine Arbeitsstelle gefunden. In der Arbeitsstelle habe er besser Deutsch gelernt als im Kurs. Er habe keine Ausbildung und nur bis zur
  9. Klasse die Schule im Heimatdorf besucht. Er habe seine Geräte zum Brunnenbau mit zurück nach Afghanistan genommen. Anfangs habe er begonnen, seinen Beruf in der Umgebung seines Dorfes auszuüben. Wegen der mächtigen Taliban habe es wenige Aufträge zum Brunnenbau gegeben. Er sei deshalb nach Kabul zurück und seine Familie in sein afghanisches Heimatdorf römisch 40 in Paktia zurückgekehrt. Das im Familienbesitz sich befindende Haus sei sanierungsbedürftig gewesen. Er habe seinen Teil der dortigen von seinen Eltern geerbten Grundstück verkauft, während seine Brüder die geerbten Gründstücke behalten hätten. Seine Eltern seien an einer Krankheit gestorben. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Zwei Töchter ( XXXX oder XXXX und XXXX ) und drei Söhne ( XXXX oder XXXX ). XXXX sei nach seiner Ausreise geboren. Seiner Familie gehe es gut. Kurz vor seiner Ausreise habe er sie nach Kabul gebracht, da die Taliban im Heimatdorf an der Macht gewesen seien und es keine Arbeit gegeben habe. Solange er keine Aufträge von der Nationalarmee angenommen habe, habe er ins Heimatdorf fahren können. Mit der Annahme von Aufträgen habe er nicht mehr dorthin fahren dürfen und können. Er habe dann mit seiner Familie in Kabul gelebt. Seine Familie sei selbständig mit Hilfe seiner Brüder nach Kabul gekommen. Seine Brüder hätten selbständig gearbeitet, wobei sie Brennholz verkauft und nach Kabul gebracht hätten. Sie hätten keine Brunnen gebaut und dem BF nur sporadisch geholfen. Er habe mit seiner Familie in Kabul im Stadtteil XXXX in einem Mietshaus gewohnt. Nach sechs Monaten habe er in einen anderen Stadtteil wegen Eigenbedarf des Eigentümers ziehen müssen. In Kabul habe es keine Probleme gegeben. Er habe aber trotzdem Angst gehabt, zumal die Taliban überall Spione gehabt hätten. Sie würden Menschen töten, wenn sie mit der Regierung zu tun gehabt hätte. Er müsse auch manchmal in sein von den Taliban beherrschtes Heimatdorf. Würde jemand sterben, müsste der Tote zum Friedhofgebrachte werden. Der eigene Friedhof liege im Heimatdorf. Die Afghanen hätten in Österreich einen eine Moschee und ein Grundstück für einen Friedhof. Würde jemand von seiner Familie in Kabul sterben müsste er sie in Österreich oder im Heimatdorf begraben. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Zwei Töchter ( römisch 40 oder römisch 40 und römisch 40 ) und drei Söhne ( römisch 40 oder römisch 40 ). römisch 40 sei nach seiner Ausreise geboren. Seiner Familie gehe es gut. Kurz vor seiner Ausreise habe er sie nach Kabul gebracht, da die Taliban im Heimatdorf an der Macht gewesen seien und es keine Arbeit gegeben habe. Solange er keine Aufträge von der Nationalarmee angenommen habe, habe er ins Heimatdorf fahren können. Mit der Annahme von Aufträgen habe er nicht mehr dorthin fahren dürfen und können. Er habe dann mit seiner Familie in Kabul gelebt. Seine Familie sei selbständig mit Hilfe seiner Brüder nach Kabul gekommen. Seine Brüder hätten selbständig gearbeitet, wobei sie Brennholz verkauft und nach Kabul gebracht hätten. Sie hätten keine Brunnen gebaut und dem BF nur sporadisch geholfen. Er habe mit seiner Familie in Kabul im Stadtteil römisch 40 in einem Mietshaus gewohnt. Nach sechs Monaten habe er in einen anderen Stadtteil wegen Eigenbedarf des Eigentümers ziehen müssen. In Kabul habe es keine Probleme gegeben. Er habe aber trotzdem Angst gehabt, zumal die Taliban überall Spione gehabt hätten. Sie würden Menschen töten, wenn sie mit der Regierung zu tun gehabt hätte. Er müsse auch manchmal in sein von den Taliban beherrschtes Heimatdorf. Würde jemand sterben, müsste der Tote zum Friedhofgebrachte werden. Der eigene Friedhof liege im Heimatdorf. Die Afghanen hätten in Österreich einen eine Moschee und ein Grundstück für einen Friedhof. Würde jemand von seiner Familie in Kabul sterben müsste er sie in Österreich oder im Heimatdorf begraben. In Pakistan sei sein Vater als Händler für verschiedene Gegenstände tätig gewesen. In Afghanistan habe sein Vater im Winter Brennholz nach Kabul gebracht und verkauft. Im Sommer habe er im Iran Brunnen gebohrt. Er sei an einem Herztod gestorben. Seine Brüder ( XXXX ) seien derzeit in Pakistan als Tagelöhner tätig. Sie seien alle gemeinsam mit der Familie nach Pakistan ausgereist, da sie eine Asylkarte bekommen hätten. Ein Bruder ( XXXX ) sei in Italien. Die anderen Brüder mit seiner Schwester ( XXXX ) seien schon 7 oder 8 Monate in Pakistan. Seine Frau mit seinen fünf Kindern sei seit einem Jahr bei den Schwiegereltern in Pakistan. Dies hätten sie im zuletzt erst über Messenger mitgeteilt. Warum sie ihm dies verheimlicht hätten, wisse er nicht. Er habe ihnen das immer verweigert. Er habe sie eingeladen, nach Österreich zu kommen, wenn er Asyl bekommen habe. Er habe bisher immer die Wahrheit gesagt. Seine Frau müsse das machen, was ihre Brüder anordnen würden. Ihre Brüder hätten ihr aufgetragen, nach Pakistan mitzugehen. Seine Ehefrau habe sich immer beschwert, dass sie keine Unterstützung von seinen Brüdern erhalte. Seine halbseitig gelähmte Schwester sei mit seinen Kindern und seiner Ehefrau bei den Schwiegereltern in Pakistan in der Nähe von Islamabad. Aus den heute vorgelegten Beweismitteln sei ersichtlich, dass seine Familie eine Asylkarte in Pakistan erhalten habe. Seine Brüder hätten entweder keine Zeit oder nicht den Willen gehabt, seine Frau zu unterstützen. Sein Schwager sei freiwillig nach Pakistan gegangen, deshalb sei seine Ehefrau zu ihnen gegangen, damit sie zumindest jemand habe. Es seien familiäre Gründe gewesen. Da bei seiner Flucht seine Ehefrau schwanger und die Kinder klein gewesen seien, seien sie damals mit dem BF nicht mitgekommen. Einige seiner Onkeln und Großcousins würden noch in Afghanistan leben. Er habe zu ihnen genauso wenig Kontakt wie zu seinen Brüdern, die beleidigt seien, zumal er sie nicht finanziell unterstütze. Er habe selbst eine Familie zu unterstützten und müsse Miete zahlen. In Pakistan sei sein Vater als Händler für verschiedene Gegenstände tätig gewesen. In Afghanistan habe sein Vater im Winter Brennholz nach Kabul gebracht und verkauft. Im Sommer habe er im Iran Brunnen gebohrt. Er sei an einem Herztod gestorben. Seine Brüder ( römisch 40 ) seien derzeit in Pakistan als Tagelöhner tätig. Sie seien alle gemeinsam mit der Familie nach Pakistan ausgereist, da sie eine Asylkarte bekommen hätten. Ein Bruder ( römisch 40 ) sei in Italien. Die anderen Brüder mit seiner Schwester ( römisch 40 ) seien schon 7 oder 8 Monate in Pakistan. Seine Frau mit seinen fünf Kindern sei seit einem Jahr bei den Schwiegereltern in Pakistan. Dies hätten sie im zuletzt erst über Messenger mitgeteilt. Warum sie ihm dies verheimlicht hätten, wisse er nicht. Er habe ihnen das immer verweigert. Er habe sie eingeladen, nach Österreich zu kommen, wenn er Asyl bekommen habe. Er habe bisher immer die Wahrheit gesagt. Seine Frau müsse das machen, was ihre Brüder anordnen würden. Ihre Brüder hätten ihr aufgetragen, nach Pakistan mitzugehen. Seine Ehefrau habe sich immer beschwert, dass sie keine Unterstützung von seinen Brüdern erhalte. Seine halbseitig gelähmte Schwester sei mit seinen Kindern und seiner Ehefrau bei den Schwiegereltern in Pakistan in der Nähe von Islamabad. Aus den heute vorgelegten Beweismitteln sei ersichtlich, dass seine Familie eine Asylkarte in Pakistan erhalten habe. Seine Brüder hätten entweder keine Zeit oder nicht den Willen gehabt, seine Frau zu unterstützen. Sein Schwager sei freiwillig nach Pakistan gegangen, deshalb sei seine Ehefrau zu ihnen gegangen, damit sie zumindest jemand habe. Es seien familiäre Gründe gewesen. Da bei seiner Flucht seine Ehefrau schwanger und die Kinder klein gewesen seien, seien sie damals mit dem BF nicht mitgekommen. Einige seiner Onkeln und Großcousins würden noch in Afghanistan leben. Er habe zu ihnen genauso wenig Kontakt wie zu seinen Brüdern, die beleidigt seien, zumal er sie nicht finanziell unterstütze. Er habe selbst eine Familie zu unterstützten und müsse Miete zahlen. Im Jahr 2015 habe er nach einem Monat Fluchtdauer Österreich erreicht. Die Flucht habe er mit eigenen Ersparnissen und mit von seinem entfernten Schwager geliehenem Geld finanziert. Seiner nach Kabul gezogenen Familie sei es eigentlich finanziell mittelmäßig gegangen. Er habe fleißig gearbeitet. Die Arbeit sei zwar nicht 12 Monate durchgehend möglich gewesen, da im Winter keine Brunnenbohrungen vorgenommen werden würden. Sonst habe er aber zwei bis drei Brunnen im Monat auf Grund von privaten Aufträgen gebohrt. Auf Basis dieser privaten Aufträge habe seine Familie gut leben können. Auf die Frage, warum er dann nach Österreich geflohen sei, verwies der BF auf die Angst vor den Taliban. Er habe im Heimatdorf nicht weiterleben dürfen und auch in Kabul habe er Angst gehabt. Außerdem habe er eine bessere Zukunft für seine Kinder angestrebt. Nach 40 Jahren Krieg wolle er ein anderes Leben. In Pakistan hätten jederzeit gesetzliche Änderungen vornehmen können und die Asylkarte sei zeitlich beschränkt. Zur persönlichen Bedrohung durch Taliban gab der BF an, dass in seinem Heimatdorf in Paktia die Taliban in der Nacht zu ihnen nach Hause und auch zu anderen Häusern gekommen seien und die männlichen Mitglieder der Familie mit Zwang mitgenommen hätten. Ausgestattet mit einer Art von Zündstoff oder Explosionsmittel hätten die Dorfburschen ihren Anweisungen folgen müssen. Dies habe er auch bei früheren Einvernahmen erwähnt. BF führte weiter aus, die Taliban seien persönlich zu ihnen gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Um dies zu verhindern, habe er sich versteckt. Zum Erscheinen der Taliban gab der BF an, während seines Lebens in seinem Heimatdorf in Paktia müde gewesen zu sein und deshalb nicht in die Moschee zum Beten gegangen zu sein. Deshalb sei er von Dorfbewohnern beschimpft und befragt worden, warum er nicht in die Moschee komme. Er habe dies mit Müdigkeit auf Grund seiner schweren Arbeit und mit Beten zu Hause gerechtfertigt. Im Dorf habe es auch genug Talibanmitglieder gegeben. Als er eines Abends im Dunklen von einem Nachbarn auf dem Weg zurück nach Hause gewesen, sei er von ihnen aufgehalten worden und zum Mitmachen aufgefordert worden. Das hätte von ihm nicht abgelehnt werden können, da er von ihnen persönlich erwischen worden sei. Er habe dann als Träger ein ganzes Auto, welches voll mit Explosionsmittel gewesen sei, aufgeladen und sei dann nach Hause gegangen. Bei persönlichem Erwischen habe man sich fügen müssen. Das sei einfach tägliches Leben dort gewesen. Noch einmal hätten die Taliban das von ihm nicht verlangt, obwohl er sie natürlich im Dorf täglich gesehen habe. Es sei im Dorf ein angepasstes Leben erforderlich gewesen. Selbst bei angepasstem Leben habe jeder dort Angst gehabt. Wegen der Taliban hätten in der Nacht Luftangriffe der Regierung stattgefunden. Es hätte auch sein Haus treffen können. Auf den Vorhalt, dass der BF in dieser Situation seine Familie die ganze Zeit allein gelassen habe und nach Kabul gegangen sei, gab dieser an, sie nach 3 oder 3 ½ Monaten nachgeholt habe. Weitere Bedrohungen durch die Taliban ihm gegenüber hätten nicht stattgefunden. Er habe sich zu dieser Zeit in Kabul befunden. Dort sei es besser als in seinem Heimatort gewesen. In Kabul habe es aber Selbstmordanschläge gegeben. Er sei ca. 5 bis 6 Monate in Kabul gewesen sei und aus Angst um seine Kinder geflüchtet. Er meine damit, dass sie ein besseres Leben haben sollten. Hätten seine Kinder besser und in Sicherheit in Afghanistan leben können, wären sie in Kabul geblieben. Zu den aktuellen Länderberichten habe er kein Vorbringen. Der BF führte weiter aus, in Österreich seit 2017 – wenn auch nicht durchgehend - zu arbeiten. Er arbeite auf Vollzeitbasis bei einer Leiharbeitsfirma. 2018 habe er es geschafft durchgehend zu arbeiten. Dazu verwies der BF auf seine vorgelegten Unterlagen. Er sei mit verschiedenen Nationalitäten in Kontakt. Im Park tratsche er hin und wieder. Außer dem oben erwähnten afghanischen Verein zur Moschee mit einer Vorsorgekasse für den Sterbefall sei er bei keinem Verein. Er spreche meistens mit österreichischen Pensionisten. An fünf Tagen der Woche arbeite er, wobei er an seinen zwei freien Tagen sich ausruhen und die Hausarbeit erledigen müsse. Derzeit besuche er keinen Deutschkurs oder absolviere eine Schul- oder Berufsausbildung. Bekomme er die Nachschicht, beabsichtige er, eine Schulausbildung zu absolvieren. Er brauche auch den Führerschein. Er möchte auch ein Geschäft eröffnen oder seinen Beruf als Brunnenbauer ausüben. Auch im KFZ-Bereich kenne er sich aus. Er möchte Autogebrauchtteile einordnen und verkaufen. Er habe einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Warum nur eine vierköpfige Familie eine Karte für Pakistan mit einer Gültigkeit für 15 Tage im Jänner 2018 laut vorgelegter Unterlagen hätte, wobei es sich um einen Ausdruck vom 11.10.2018 handle, konnte der BF nicht erklären. Da seine Familie Angst gehabt habe, habe sie ihm nicht die Wahrheit gesagt. Er sei immer gegen einen Aufenthalt in Pakistan gewesen.
  10. Mit Schreiben vom 8.5.2019 der XXXX wurde die Tätigkeit des BF seit 7.5.2018 als Hilfskraft in verschiedenen Bereichen bestätigt. Diese würden sich auf Lagerarbeit, Wäscherei, Möbelträger, Bauhelfer und die Müllabfuhr beziehen. Der BF beweise überdurchschnittliche Arbeitsbereitschaft und sei bei allen Kunden sehr beliebt und zeige hohe soziale Kompetenz. In der Folge wurden Lohnbestätigungen sowie ein Zeugnis über die bestandene Prüfung für A2 und Deutschkursmeldebestätigung für B1 übermittelt.
  11. Mit Schreiben vom 8.5.2019 der römisch 40 wurde die Tätigkeit des BF seit 7.5.2018 als Hilfskraft in verschiedenen Bereichen bestätigt. Diese würden sich auf Lagerarbeit, Wäscherei, Möbelträger, Bauhelfer und die Müllabfuhr beziehen. Der BF beweise überdurchschnittliche Arbeitsbereitschaft und sei bei allen Kunden sehr beliebt und zeige hohe soziale Kompetenz. In der Folge wurden Lohnbestätigungen sowie ein Zeugnis über die bestandene Prüfung für A2 und Deutschkursmeldebestätigung für B1 übermittelt.
  12. Mit Parteiengehör vom 17.12.2019 wurde dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019) zur Kenntnisnahme übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme bis zum 13.1.2020 eingeräumt. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person des BF: Der BF heißt XXXX , ist am XXXX geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Der BF heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Der BF gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der BF spricht auch Urdu und Dari. Der BF ist in XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Paktia geboren. Er hat dort die Schule vier Jahre besucht. Der BF zog mit seinen Eltern und Geschwistern nach Pakistan in den Kaschmir. Sie kehrt auch zwischenzeitig wieder nach Afghanistan zurück und ließen sich anschließend wieder in Pakistan im Kaschmir nieder. Der BF ist im Kreis seiner paschtunischen, afghanischen Familie, die aus der Provinz Paktia stammt, mit Geschwistern aufgewachsen. Der BF hat drei Brüder und eine Schwester. Der BF ist in römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Paktia geboren. Er hat dort die Schule vier Jahre besucht. Der BF zog mit seinen Eltern und Geschwistern nach Pakistan in den Kaschmir. Sie kehrt auch zwischenzeitig wieder nach Afghanistan zurück und ließen sich anschließend wieder in Pakistan im Kaschmir nieder. Der BF ist im Kreis seiner paschtunischen, afghanischen Familie, die aus der Provinz Paktia stammt, mit Geschwistern aufgewachsen. Der BF hat drei Brüder und eine Schwester. Der BF verbrachte lange Zeit im Kaschmir in Pakistan. Dort hat er traditionell geheiratet und eine Familie gegründet. Er betrieb in Pakistan ein Textilgeschäft. Nebenbei hat er als Selbständiger Brunnen gebohrt und errichtet. Der BF kehrte mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, von denen drei von ihm stammen, nach Afghanistan zurück und hielt sich mit ihr für rund 15 Tage im Dorf in Paktia, wo er geboren wurde, auf. Anschließend zog er mit seiner Familie nach Kabul, wo er mit ihr bis zu seiner Ausreise sechs Monate lebte. Dort hat er auf Basis privater Aufträge als selbständig Tätiger Brunnen gebohrt. Nach einer einmonatigen Flucht reiste der BF illegal in Österreich ein und stellte am 15.7.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF ist 30 Jahre junger, gesunder, arbeits- und selbsterhaltungsfähiger Mann. Seine beruflich selbstständig tätige Frau und seine Kinder leben nach wie vor in der Stadt Kabul, wo auch seine Kinder zur Schule gehen. Es geht ihnen gut und sie sind in der afghanischen Gesellschaft gut integriert. Der BF steht mit ihnen in Kontakt. Zwei seiner Brüder leben mit ihren Familien in Kabul. Ein weiterer Bruder des BF hat zur Zeit der Ausreise des BF in Kabul gelebt und lebt nun in Italien. Im Hinblick auf die Pandemie zum Corana-Virus SARS-CoV2 (COVID -19) ist festzuhalten, dass der BF ein 30 Jahre junger Mann ohne schwerwiegender Erkrankung ist, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit einschlägigen Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des BF nach Afghanistan vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit auch diesbezüglich nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Pandemie zum Corana-Virus SARS-CoV2 (COVID -19) ist festzuhalten, dass der BF ein 30 Jahre junger Mann ohne schwerwiegender Erkrankung ist, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit einschlägigen Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des BF nach Afghanistan vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit auch diesbezüglich nicht erkennbar. 1.
  15. Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF ist in Afghanistan keiner persönlichen und konkreten asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt. Eine solche würde ihm auch im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht drohen. Es fehlt dem BF an einem asylrelevanten Fluchtgrund für Afghanistan. 1.3 Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden insbesondere folgende Quellen zugrunde gelegt: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 13.11.2019 1.3.1 Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan (Gesamtaktualisierung 13.11.2019) Politische Lage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vergleiche Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019). In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vgl. AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den
  16. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019).In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vergleiche AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den
  17. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.4.2019). Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.4.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.3.2019). Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 13.3.2019, Casolino 2011).Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 13.3.2019, Casolino 2011). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Ob das neue Parlament, das sich nach den Wahlen vom Oktober 2018 erst mit erheblicher Verzögerung im April 2019 konstituierte, eine andere Rolle einnehmen kann, muss sich zunächst noch erweisen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist, doch nutzt das Parlament auch seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die Regierung der Nationalen Einheit als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 2.9.2019). Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  18. und
  19. Oktober 2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
  20. September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den
  21. November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019).Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  22. und
  23. Oktober 2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
  24. September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den
  25. November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019). Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am
  26. und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. In der Provinz Kandahar musste die Stimmabgabe wegen eines Attentats auf den Provinzpolizeichef um eine Woche verschoben werden und in der Provinz Ghazni wurde die Wahl wegen politischer Proteste, welche die Wählerregistrierung beeinträchtigten, nicht durchgeführt (s.o.). Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohungen durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen. Durch Wahl bezogene Gewalt kamen 56 Personen ums Leben und 379 wurden verletzt. Mindestens zehn Kandidaten kamen im Vorfeld der Wahl bei Angriffen ums Leben, wobei die jeweiligen Motive der Angreifer unklar waren (USDOS 13.3.2019). Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als „Katastrophe“ und die beiden Wahlkommissionen als „ineffizient“ (AAN 17.5.2019). Politische Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004).Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vgl. AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019).Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vergleiche AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019). Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019). Die Hezb-e Islami wird von Gulbuddin Hekmatyar, einem ehemaligen Warlord, der zahlreicher Kriegsverbrechen beschuldigt wird, geleitet. Im Jahr 2016 kam es zu einem Friedensschluss und Präsident Ghani sicherte den Mitgliedern der Hezb-e Islami Immunität zu. Hekmatyar kehrte 2016 aus dem Exil nach Afghanistan zurück und kündigte im Jänner 2019 seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahlen 2019 an (CNA 19.1.2019). Im Februar 2018 hat Präsident Ghani in einem Plan für Friedensgespräche mit den Taliban diesen die Anerkennung als politische Partei in Aussicht gestellt (DP 16.6.2018). Bedingung dafür ist, dass die Taliban Afghanistans Verfassung und einen Waffenstillstand akzeptieren (NZZ 27.1.2019). Die Taliban reagierten nicht offiziell auf den Vorschlag (DP 16.6.2018; s. folgender Abschnitt, Anm.). Friedens- und Versöhnungsprozess Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) – bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) – mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als “Marionette“ des Westens betrachten – auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vgl. NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019).Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) – bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) – mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als “Marionette“ des Westens betrachten – auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vergleiche NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019). Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vgl. TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019).Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vergleiche TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vergleiche NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vergleiche WP 18.3.2019). Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die „große Ratsversammlung“ (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den innerafghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil (HE 16.5.2019). Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison – was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt – dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten – als Reaktion auf einen Anschlag – absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison – was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vergleiche AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vergleiche NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt – dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten – als Reaktion auf einen Anschlag – absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.
  27. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.
  28. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019). So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit – insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vergleiche ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit – insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019). Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019). Für den Berichtszeitraum 10.
  29. bis 8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle – eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle – ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019). Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet – 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019). Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.). Folgender Tabelle kann die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Jahr im Zeitraum 2016-2018, sowie bis einschließlich August des Jahres 2019 entnommen werden: Tab. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.)2016 2017 2018 2019Tab. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.), 2016 2017 2018 2019 Jänner 2111 2203 2588 2118 Februar 2225 2062 2377 1809 März 2157 2533 2626 2168 April 2310 2441 2894 2326 Mai 2734 2508 2802 2394 Juni 2345 2245 2164 2386 Juli 2398 2804 2554 2794 August 2829 2850 2234 2443 September 2493 2548 2389 - Oktober 2607 2725 2682 - November 2348 2488 2086 - Dezember 2281 2459 2097 - insgesamt 28.838 29.866 29.493 18.438 Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.
  30. Die folgende Grafik der Staatendokumentation schlüsselt die sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand ihrer Vorfallarten und nach Quartalen auf (BFA Staatendokumentation 4.11.2019): Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr
  31. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019). Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019). Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019). Zivile Opfer Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) – dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert
  32. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September – im Gegensatz zu 2019 – von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019). Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
  33. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl – Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) – 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber
  34. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
  35. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl – Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) – 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vergleiche SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber
  36. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019). Tab. 2: Zivile Opfer im Zeitverlauf 1.1.2009-30.9.2019 nach UNAMA (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UNAMA-Daten (UNAMA 24.2.2019; UNAMA 17.10.2019) Jahr Tote Verletzte Insgesamt 2009 2.412 3.557 5.969 2010 2.794 4.368 7.162 2011 3.133 4.709 7.842 2012 2.769 4.821 7.590 2013 2.969 5.669 8.638 2014 3.701 6.834 10.535 2015 3.565 7.470 11.035 2016 3.527 7.925 11.452 2017 3.440 7.019 10.459 2018 3.804 7.189 10.993 2019* 2.563* 5.676* 8.239* Insgesamt 32114 59561 91675 * 2019: Erste drei Quartale 2019 (1.1.-30.9.2019) High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019).Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vergleiche USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019). Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge (136 Tote, 266 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019). Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 19 Vorfälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten dokumentiert, bei denen es insgesamt zu 747 zivilen Opfern kam (223 Tote, 524 Verletzte). Dies ist eine Zunahme von 34% verglichen mit dem Jahr
  37. Während die Mehrheit konfessionell motivierter Angriffe gegen Schiiten im Jahr 2017 auf Kultstätten verübt wurden, gab es im Jahr 2018 nur zwei derartige Angriffe. Die meisten Anschläge auf Schiiten fanden im Jahr 2018 in anderen zivilen Lebensräumen statt, einschließlich in mehrheitlich von Schiiten oder Hazara bewohnten Gegenden. Gezielte Attentate und Selbstmordangriffe auf religiöse Führer und Gläubige führten, zu 35 zivilen Opfern (15 Tote, 20 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019). Angriffe im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018 Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten „Geldbußen“ und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten „Geldbußen“ und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern ein

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