RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2020 GeschäftszahlW173 2119368-3 SpruchW173 2119368-3/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Unter Spruchpunkt II. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. bis zum 10.12.2016 erteilt.3. Mit Bescheid vom 10.12.2015, römisch 40 , wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. bis zum 10.12.2016 erteilt. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität und Nationalität des BF glaubhaft und mittels vorliegender Tazkira nachgewiesen seien. Er sei mit Frau XXXX verheiratet und Vater von XXXX ( XXXX ), XXXX ( XXXX ), XXXX ( XXXX ) und XXXX ( XXXX ). Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine nächsten Verwandten (4 Geschwister) würden in Kabul leben, wobei seine 3 Brüder als Brunnenbauer aktiv arbeitstätig seien. Der BF sei glaubhaft 15 bis 20 Jahre lang in Pakistan bzw. Kaschmir wohnhaft und arbeitstätig gewesen. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan etwa im Februar 2015 habe er sich für 2 Wochen in seinem ehemaligen afghanischen Heimatort in XXXX /Paktia, aufgehalten, bevor er sich anschließend in Kabul, XXXX , Dorf XXXX , niedergelassen habe und selbstständig tätig geworden sei. Der BF habe keine aktuellen fluchtkausal erscheinenden Ausreisegründe ansatzweise glaubhaft machen können.Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität und Nationalität des BF glaubhaft und mittels vorliegender Tazkira nachgewiesen seien. Er sei mit Frau römisch 40 verheiratet und Vater von römisch 40 ( römisch 40 ), römisch 40 ( römisch 40 ), römisch 40 ( römisch 40 ) und römisch 40 ( römisch 40 ). Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine nächsten Verwandten (4 Geschwister) würden in Kabul leben, wobei seine 3 Brüder als Brunnenbauer aktiv arbeitstätig seien. Der BF sei glaubhaft 15 bis 20 Jahre lang in Pakistan bzw. Kaschmir wohnhaft und arbeitstätig gewesen. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan etwa im Februar 2015 habe er sich für 2 Wochen in seinem ehemaligen afghanischen Heimatort in römisch 40 /Paktia, aufgehalten, bevor er sich anschließend in Kabul, römisch 40 , Dorf römisch 40 , niedergelassen habe und selbstständig tätig geworden sei. Der BF habe keine aktuellen fluchtkausal erscheinenden Ausreisegründe ansatzweise glaubhaft machen können. Das Fluchtvorbringen des BF wurde nicht als asylrelevant eingestuft. Der BF habe glaubhaft vorgebracht, dass er sich im Februar 2015 in Kabul niedergelassen habe, wo auch seine drei Brüder ebenfalls das Brunnenbohrgewerbe ausüben und über eine hinreichende Auftragslage verfügen würden. Demnach sei offenkundig, dass dies auch nicht von einer die Lebensgrundlage bedrohenden Intensität sein könne. Mädchen sei es sehr wohl möglich, die Schule zu besuchen. Gerade für den Raum Kabul sei davon auszugehen, dass der Schulbesuch in einer der zahlreichen gemischten Schulen oder Mädchenschulen möglich sei. Bei einer Rückkehr des BF nach Afghanistan sei von einer realen Gefahr einer Bedrohung auszugehen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt würden die Feststellungen der Staatendokumentation ebenso wie die auch allgemein leicht verfolgbaren Entwicklungen in seinem Heimatstaat, die allenfalls eine unmenschliche Behandlung seiner Person durch kontrahierende bewaffnete Gruppierungen im Fall der Rückkehr nicht ausschließen lassen würden, einer Rückkehr entgegenstehen. Es wurden der Entscheidung die Länderfest-stellungen mit Stand 1.10.2015 zugrunde gelegt. Dem BF sei daher gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Bei einer Rückkehr des BF nach Afghanistan sei von einer realen Gefahr einer Bedrohung auszugehen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt würden die Feststellungen der Staatendokumentation ebenso wie die auch allgemein leicht verfolgbaren Entwicklungen in seinem Heimatstaat, die allenfalls eine unmenschliche Behandlung seiner Person durch kontrahierende bewaffnete Gruppierungen im Fall der Rückkehr nicht ausschließen lassen würden, einer Rückkehr entgegenstehen. Es wurden der Entscheidung die Länderfest-stellungen mit Stand 1.10.2015 zugrunde gelegt. Dem BF sei daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
- Mit Verfahrensanordnung vom 11.12.2015 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 10.12.2015 (Abweisung des Antrags im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) wurde mit Schriftsatz vom 28.12.2015 Beschwerde erhoben.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 10.12.2015 (Abweisung des Antrags im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) wurde mit Schriftsatz vom 28.12.2015 Beschwerde erhoben.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.8.2016 zu W173 2119368-1/3E wurde Spruchpunkt I. des Bescheides vom 10.12.2015 gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststehe und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden könne.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.8.2016 zu W173 2119368-1/3E wurde Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 10.12.2015 gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststehe und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden könne.
- Mit 2.11.2016 datiertem Antrag begehrte der BF die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.12.2018 erteilt. Die belangte Behörde stützte sich auf den am 15.7.2015 eingebrachten Antrag des BF auf internationalen Schutz in Verbindung mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 10.12.2015 sowie auf den Verlängerungsantrag vom 4.11.
- Die Feststellungen und die Beweiswürdigung erschöpften sich in einem Satz. Aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat in Verbindung mit ihrem Vorbringen bzw. ihrem Antrag habe das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden können. In der rechtlichen Begründung stützte sich die belangte Behörde mit Hinweis auf die Bestimmung des § 58 Abs. 2 AVG lediglich auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
- Mit 2.11.2016 datiertem Antrag begehrte der BF die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 10.12.2018 erteilt. Die belangte Behörde stützte sich auf den am 15.7.2015 eingebrachten Antrag des BF auf internationalen Schutz in Verbindung mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 10.12.2015 sowie auf den Verlängerungsantrag vom 4.11.
- Die Feststellungen und die Beweiswürdigung erschöpften sich in einem Satz. Aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat in Verbindung mit ihrem Vorbringen bzw. ihrem Antrag habe das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden können. In der rechtlichen Begründung stützte sich die belangte Behörde mit Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, AVG lediglich auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
- Am 5.12.2016 wurde der BF von der belangten Behörde im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass er bis dato im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und diese rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Er sei Paschtune sunnitischen Glaubens. Er habe bis zur 5.Klasse im Heimatdorf XXXX die Schule besucht. Seine Gattin sei jetzt ca. 30 Jahre alt und befinde sich in Kabul. Sie lebt von den Ersparnissen. Er habe nun fünf Kinder. Einen Tag nach der letzten Einvernahme habe er eine Tochter bekommen. Er habe zuletzt 5-6 Monate in Kabul, XXXX , im Dorf XXXX gelebt. Davor habe er in Paktia, Distrikt XXXX , im Dorf XXXX gelebt, wo er geboren und als kleines Kind gewesen sei. Seine Familie sei dann in den Kashmir gezogen und habe dort 15-20 Jahre gelebt, wobei sie 2-3 Mal nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Nunmehr lebe seine Familie in Kabul im Stadtteil XXXX , wo auch sein Onkel mütterlicherseits lebe. Der BF habe zuerst mit seiner Frau und seinen Kindern in Kabul in XXXX gelebt, wo in der Nähe seine Schwiegerfamilie wohne. Diese Schwiegerfamilie lebe jetzt in Paktia. Seine Frau lebe von den Ersparnissen, da er ihr Geld zurückgelassen habe.
- Am 5.12.2016 wurde der BF von der belangten Behörde im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass er bis dato im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und diese rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Er sei Paschtune sunnitischen Glaubens. Er habe bis zur 5.Klasse im Heimatdorf römisch 40 die Schule besucht. Seine Gattin sei jetzt ca. 30 Jahre alt und befinde sich in Kabul. Sie lebt von den Ersparnissen. Er habe nun fünf Kinder. Einen Tag nach der letzten Einvernahme habe er eine Tochter bekommen. Er habe zuletzt 5-6 Monate in Kabul, römisch 40 , im Dorf römisch 40 gelebt. Davor habe er in Paktia, Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 gelebt, wo er geboren und als kleines Kind gewesen sei. Seine Familie sei dann in den Kashmir gezogen und habe dort 15-20 Jahre gelebt, wobei sie 2-3 Mal nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Nunmehr lebe seine Familie in Kabul im Stadtteil römisch 40 , wo auch sein Onkel mütterlicherseits lebe. Der BF habe zuerst mit seiner Frau und seinen Kindern in Kabul in römisch 40 gelebt, wo in der Nähe seine Schwiegerfamilie wohne. Diese Schwiegerfamilie lebe jetzt in Paktia. Seine Frau lebe von den Ersparnissen, da er ihr Geld zurückgelassen habe. Gefragt, wovon er in Afghanistan gelebt habe, gab der BF an, als Selbständiger in seiner Heimat Brunnen gebaut und dabei Wasserpumpen montiert zu haben. Diese Tätigkeit habe er insgesamt sechs Monate lang ausgeübt. Davor habe er im Kaschmir eine eigenes Bekleidungsgeschäft betrieben und nebenbei das Brunnengewerbe ausgeübt. Für das Graben der Tunnel habe er Bohrmaschinen gehabt und 3 Arbeiter beschäftigt. Er habe die Wasserpumpen in einem Geschäft gekauft, aber keine Kaufunterlagen mehr. Nach einem Kundenkontakt habe er seine Maschine für den Brunnenbau mit dem Auto transportiert und die Bohrung durchgeführt. Die Brunnen seien unterschiedlich tief gewesen, zwischen 10 und 60 Metern. Ein Brunnen könne nur mit zwei Personen gebohrt werden. Polizei sei bei seinen Arbeiten nicht anwesend gewesen. Aus Angst vor den Taliban habe er nicht für staatliche Einrichtungen, sondern nur für Privatpersonen Brunnen gebohrt, sodass es mit den Taliban keine Probleme gegeben habe. Für staatliche Einrichtungen habe er keine Brunnen gebohrt. In Afghanistan habe er kein eigenes Geschäft gehabt. Er sei herumgefahren und habe nachgefragt. Über eine Rohrfirma habe er Aufträge für Privatpersonen erhalten. Befragt zu Problemen mit den Taliban führte der BF zwei Probleme an, die zu seiner Ausreise geführt hätten. Einerseits hätten seine Kinder unter den Taliban nicht zur Schule gehen können. Andererseits habe er aus Angst vor den Taliban auch keine staatlichen Aufträge zum Brunnenbau annehmen können. Zuletzt habe es aber wenig private Aufträge gegeben. Aus Angst vor den Taliban habe er aber staatliche Aufträge nicht annehmen wollen. Er habe daher keinen anderen Weg als die Flucht gesehen. In Kaschmir sei er noch mit seiner Familie glücklich gewesen, sei aber – wie andere Afghanen - dann nach Afghanistan abgeschoben worden. In seinem afghanischen Heimatdorf XXXX hätten die Taliban die Macht, sodass man nur nach ihrem Willen leben könne. Seine finanzielle und wirtschaftliche Lage sei in Afghanistan zuletzt schlecht gewesen. In Kabul, wo seine Frau mit seinen Kindern lebe, gingen seine Kinder zur Schule. Sie könnten aber erst jetzt nach einem einjährigen dortigen Aufenthalt offizielle angemeldet werden. Sie würden nun dort 1,5 Jahre leben. Mit dem Verkauf der zwei Bohrmaschinen habe er seine Ausreise finanziert. Aus Angst vor den Taliban habe er keine staatlichen Aufträge angenommen, auch nicht in Kabul. Seine Onkel mütterlicherseits hätten auch den Beruf des Brunnenbohrers im Kaschmir ausgeübt. Mit einem Bekleidungsgeschäft in Afghanistan würde man nicht viel verdienen. Zwei seiner Brüder würden in Kabul leben. Bei einem weiteren Bruder sei die Wohnadresse unbekannt. Seine Schwester lebe manchmal bei den Brüdern oder bei seiner Familie in Kabul. Die Brüder hätten Brunnen gebohrt, würde im Winter aber auf einem Karrenwagen Socken verkaufen. Im Sommer werde man sehen, was sie machen würden. Wegen der geringen privaten Nachfrage hätten sie zunächst nur sechst Monte in Kabul gebohrt. Staatliche Aufträge hätten sie aus Angst vor den Taliban nicht angenommen, da sie sonst nicht mehr nach Paktia hätten fahren können. Nachdem sie ebenso in Kabul im Dorf XXXX gelebt hätten, seien sie jetzt in die Stadt Kabul gezogen. Sie würden dort mit ihren Familien in Kabul wohnen. Befragt zu Problemen mit den Taliban führte der BF zwei Probleme an, die zu seiner Ausreise geführt hätten. Einerseits hätten seine Kinder unter den Taliban nicht zur Schule gehen können. Andererseits habe er aus Angst vor den Taliban auch keine staatlichen Aufträge zum Brunnenbau annehmen können. Zuletzt habe es aber wenig private Aufträge gegeben. Aus Angst vor den Taliban habe er aber staatliche Aufträge nicht annehmen wollen. Er habe daher keinen anderen Weg als die Flucht gesehen. In Kaschmir sei er noch mit seiner Familie glücklich gewesen, sei aber – wie andere Afghanen - dann nach Afghanistan abgeschoben worden. In seinem afghanischen Heimatdorf römisch 40 hätten die Taliban die Macht, sodass man nur nach ihrem Willen leben könne. Seine finanzielle und wirtschaftliche Lage sei in Afghanistan zuletzt schlecht gewesen. In Kabul, wo seine Frau mit seinen Kindern lebe, gingen seine Kinder zur Schule. Sie könnten aber erst jetzt nach einem einjährigen dortigen Aufenthalt offizielle angemeldet werden. Sie würden nun dort 1,5 Jahre leben. Mit dem Verkauf der zwei Bohrmaschinen habe er seine Ausreise finanziert. Aus Angst vor den Taliban habe er keine staatlichen Aufträge angenommen, auch nicht in Kabul. Seine Onkel mütterlicherseits hätten auch den Beruf des Brunnenbohrers im Kaschmir ausgeübt. Mit einem Bekleidungsgeschäft in Afghanistan würde man nicht viel verdienen. Zwei seiner Brüder würden in Kabul leben. Bei einem weiteren Bruder sei die Wohnadresse unbekannt. Seine Schwester lebe manchmal bei den Brüdern oder bei seiner Familie in Kabul. Die Brüder hätten Brunnen gebohrt, würde im Winter aber auf einem Karrenwagen Socken verkaufen. Im Sommer werde man sehen, was sie machen würden. Wegen der geringen privaten Nachfrage hätten sie zunächst nur sechst Monte in Kabul gebohrt. Staatliche Aufträge hätten sie aus Angst vor den Taliban nicht angenommen, da sie sonst nicht mehr nach Paktia hätten fahren können. Nachdem sie ebenso in Kabul im Dorf römisch 40 gelebt hätten, seien sie jetzt in die Stadt Kabul gezogen. Sie würden dort mit ihren Familien in Kabul wohnen. Er selbst sei in Kabul nie von den Taliban angegriffen worden. Unterlagen über seine Tätigkeit als Brunnenbauer habe er keine. Es habe auch nie jemals einen Übergriff von Taliban gegen seine Person gegeben. Er sei nie persönlich beauftragt worden, im staatlichen Auftrag Brunnen zu bohren. Auch wenn die Firma, von der er privat Aufträge bekommen habe, staatliche Aufträge gehabt habe, habe er selbst von einer Annahme solcher Aufträge abgesehen. Er sei auch nur kurz in Afghanistan gewesen. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit habe er keine Probleme in der Heimat gehabt. Seine Kinder ( XXXX ) würden eine Schule im Stadtteil XXXX in Kabul besuchen. Er selbst sei in Kabul nie von den Taliban angegriffen worden. Unterlagen über seine Tätigkeit als Brunnenbauer habe er keine. Es habe auch nie jemals einen Übergriff von Taliban gegen seine Person gegeben. Er sei nie persönlich beauftragt worden, im staatlichen Auftrag Brunnen zu bohren. Auch wenn die Firma, von der er privat Aufträge bekommen habe, staatliche Aufträge gehabt habe, habe er selbst von einer Annahme solcher Aufträge abgesehen. Er sei auch nur kurz in Afghanistan gewesen. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit habe er keine Probleme in der Heimat gehabt. Seine Kinder ( römisch 40 ) würden eine Schule im Stadtteil römisch 40 in Kabul besuchen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könne er kein freies Leben führen. Seine Kinder hätten nämlich keine Möglichkeit die Schule zu besuchen. Er möchte arbeiten, mit wem er wolle, und nicht aus Angst eine Arbeit ablehnen müssen. Aus Angst vor den Taliban habe er die Aufträge der Regierung nicht annehmen können. Als Regierungsprojekte nannte der BF verschiedene Projekte wie beispielsweise in den Dörfern oder in einer Schule ebenso in einer Moschee oder für afghanische Flüchtlinge, die aus Pakistan zurückgekehrt seien, oder einfach auf der Straße einen Brunnen bohren. Da hätte er viel verdienen können. Er hätte in einem Dorf in Paktia keinen Schutz von der Polizei oder Armee zur Durchführung der Arbeiten bekommen. In Kabul wäre das vielleicht möglich gewesen. Auf den Vorhalt, was die Taliban gegen Brunnen in Moscheen oder Dörfern hätten und was es für einen Unterschied mache, wenn er für Privatpersonen in Dörfern Brunnen bohre, gab der BF an, dass es den Taliban nur darum gehe, nicht die Regierung zu unterstützen. Wenn er in Österreich nicht gerade arbeite, werde er vom Staat unterstützt. Auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten verzichtete der BF. Nach einer Rückübersetzung bestätigte der BF die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift. Der BF legte ein Zertifikat für die bestandene Prüfung auf Niveau A1 und einen Arbeitsvertrag abgeschlossen mit dem Unternehmen XXXX mit Arbeitsbeginn 17.10.2016 für den Tätigkeitsbereich „Verpackung“ für eine 20-Stundenwoche vor. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könne er kein freies Leben führen. Seine Kinder hätten nämlich keine Möglichkeit die Schule zu besuchen. Er möchte arbeiten, mit wem er wolle, und nicht aus Angst eine Arbeit ablehnen müssen. Aus Angst vor den Taliban habe er die Aufträge der Regierung nicht annehmen können. Als Regierungsprojekte nannte der BF verschiedene Projekte wie beispielsweise in den Dörfern oder in einer Schule ebenso in einer Moschee oder für afghanische Flüchtlinge, die aus Pakistan zurückgekehrt seien, oder einfach auf der Straße einen Brunnen bohren. Da hätte er viel verdienen können. Er hätte in einem Dorf in Paktia keinen Schutz von der Polizei oder Armee zur Durchführung der Arbeiten bekommen. In Kabul wäre das vielleicht möglich gewesen. Auf den Vorhalt, was die Taliban gegen Brunnen in Moscheen oder Dörfern hätten und was es für einen Unterschied mache, wenn er für Privatpersonen in Dörfern Brunnen bohre, gab der BF an, dass es den Taliban nur darum gehe, nicht die Regierung zu unterstützen. Wenn er in Österreich nicht gerade arbeite, werde er vom Staat unterstützt. Auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten verzichtete der BF. Nach einer Rückübersetzung bestätigte der BF die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift. Der BF legte ein Zertifikat für die bestandene Prüfung auf Niveau A1 und einen Arbeitsvertrag abgeschlossen mit dem Unternehmen römisch 40 mit Arbeitsbeginn 17.10.2016 für den Tätigkeitsbereich „Verpackung“ für eine 20-Stundenwoche vor.
- Mit Bescheid vom 29.3.2017, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. 9. Mit Bescheid vom 29.3.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. 10. Gegen den Bescheid vom 29.3.2017 zur Abweisung seines Antrags auf Zuerkennung des
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde vom BF, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, mit Schriftsatz vom 11.4.2017 Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2119368-2 protokolliert. 10. Gegen den Bescheid vom 29.3.2017 zur Abweisung seines Antrags auf Zuerkennung des
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde vom BF, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, mit Schriftsatz vom 11.4.2017 Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2119368-2 protokolliert.
- Am 17.9.2018 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Auf Grund seines Antrages wurde der BF am 12.11.2018 von der belangten Behörde einvernommen. Der BF gab an, in der Provinz Paktia im Dorf XXXX geboren zu sein und vier Schulstufen abgeschlossen zu haben. Dann habe er zu arbeiten begonnen und mit Maschinen Brunnen geschlagen. Nebenbei habe er weitere Tätigkeiten ausgeführt. Bei seiner cirka 10-15-jähigen Arbeitstätigkeit habe er sich meistens im Kaschmir aufgehalten. In Afghanistan habe er nur wenig gearbeitet. Mit seiner Familie (Eltern, drei Brüder und eine Schwester) sei er als Kind bereits nach Pakistan gezogen und habe sich cirka 15 Jahre dort aufgehalten. Wegen der Abschiebung aus Pakistan seien sie wieder in die afghanische Heimatregion zurückgekehrt, wo die Taliban gewesen seien. Sie hätten sich vier Monate im Heimatdort aufgehalten und seien dann nach Kabul geflüchtet, wobei er in Kabul gearbeitet habe und zwischen dem Heimatdorf und Kabul hin und hergependelt sei. Danach habe er das Land verlassen. Er habe in eine Mietunterkunft in Kabul gelebt und seine Kinder dorthin gebracht. Er habe fünf Kinder. Seine Frau und die Kinder würden momentan in Kabul leben. Seine Eltern seien bereits verstorben. Zwei seiner Brüder seien in Kabul, während ein Bruder sich in Italien befinden würde. Seine Schwester leben gemeinsam mit seiner Frau in Kabul. Er habe traditionell in Paktia geheiratet. Seine älteste Tochter sei XXXX Jahre alt. Sein jüngstes Kind sei während seines Aufenthaltes in Österreich geboren. Dazu legte der BF Reisepasskopie von seiner Frau und seinen Kindern sowie Taskrias vor. Ebenso legte der BF Kopien von Bestätigung des UNHCR zur Abschiebung des BF aus Pakistan vor. In der Reisepasskopie seiner als XXXX bezeichneten Ehefrau schien als Geburtsdatum der XXXX , in jenen seines jüngstes Kindes ( XXXX ) der XXXX und seiner Tochter XXXX der XXXX auf. Beruflich wurde seine Ehefrau als „selbständig erwerbstätig“ geführt. Als Ausstellbehörde wurde bei allen Passkopien mit Gültigkeitsdatum 18.11.2017 die zentrale Passausstellungsbehörde in Kabul angegeben. Auf der Kopie des „Afghan Citizen proof of registration – EK20740853981“ schien als Geburtsdatum der als XXXX bezeichneten Frau des BF der XXXX auf. Dazu legte der BF einen Nachweis über das ÖSD-Zertifikat A1 vor. Ebenso übergab er UNHCR-Formulare für die freiwillige Rückkehr.
- Am 17.9.2018 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Auf Grund seines Antrages wurde der BF am 12.11.2018 von der belangten Behörde einvernommen. Der BF gab an, in der Provinz Paktia im Dorf römisch 40 geboren zu sein und vier Schulstufen abgeschlossen zu haben. Dann habe er zu arbeiten begonnen und mit Maschinen Brunnen geschlagen. Nebenbei habe er weitere Tätigkeiten ausgeführt. Bei seiner cirka 10-15-jähigen Arbeitstätigkeit habe er sich meistens im Kaschmir aufgehalten. In Afghanistan habe er nur wenig gearbeitet. Mit seiner Familie (Eltern, drei Brüder und eine Schwester) sei er als Kind bereits nach Pakistan gezogen und habe sich cirka 15 Jahre dort aufgehalten. Wegen der Abschiebung aus Pakistan seien sie wieder in die afghanische Heimatregion zurückgekehrt, wo die Taliban gewesen seien. Sie hätten sich vier Monate im Heimatdort aufgehalten und seien dann nach Kabul geflüchtet, wobei er in Kabul gearbeitet habe und zwischen dem Heimatdorf und Kabul hin und hergependelt sei. Danach habe er das Land verlassen. Er habe in eine Mietunterkunft in Kabul gelebt und seine Kinder dorthin gebracht. Er habe fünf Kinder. Seine Frau und die Kinder würden momentan in Kabul leben. Seine Eltern seien bereits verstorben. Zwei seiner Brüder seien in Kabul, während ein Bruder sich in Italien befinden würde. Seine Schwester leben gemeinsam mit seiner Frau in Kabul. Er habe traditionell in Paktia geheiratet. Seine älteste Tochter sei römisch 40 Jahre alt. Sein jüngstes Kind sei während seines Aufenthaltes in Österreich geboren. Dazu legte der BF Reisepasskopie von seiner Frau und seinen Kindern sowie Taskrias vor. Ebenso legte der BF Kopien von Bestätigung des UNHCR zur Abschiebung des BF aus Pakistan vor. In der Reisepasskopie seiner als römisch 40 bezeichneten Ehefrau schien als Geburtsdatum der römisch 40 , in jenen seines jüngstes Kindes ( römisch 40 ) der römisch 40 und seiner Tochter römisch 40 der römisch 40 auf. Beruflich wurde seine Ehefrau als „selbständig erwerbstätig“ geführt. Als Ausstellbehörde wurde bei allen Passkopien mit Gültigkeitsdatum 18.11.2017 die zentrale Passausstellungsbehörde in Kabul angegeben. Auf der Kopie des „Afghan Citizen proof of registration – EK20740853981“ schien als Geburtsdatum der als römisch 40 bezeichneten Frau des BF der römisch 40 auf. Dazu legte der BF einen Nachweis über das ÖSD-Zertifikat A1 vor. Ebenso übergab er UNHCR-Formulare für die freiwillige Rückkehr. Der BF gab an, seine Frau lebe im Moment mit seiner Schwester alleine. Sie lebe von der Unterstützung ihrer Brüder und dem hinterlassenen Geld des BF. Der BF führte weiter aus, sein Grundstück verkauft zu haben, nachdem er in Österreich anerkannt worden sei. Er arbeite auch in Österreich und schicke ihr Geld nach Afghanistan. Er stehe in Kontakt mit seiner Familie und es gehe ihnen gut. Seine in Kabul lebenden Brüder würden seine Familie nicht unterstützen, da sie für die eigenen Kinder sorgen müssten und nicht die finanziellen Mittel hätten. Er habe wegen ihrer negativen Einstellung zu seiner Familie zu ihnen keinen Kontakt. Sein Vater habe nur eine Schwester gehabt. Der Vater seiner Mutter habe zwei Frauen gehabt, sodass sie viele Geschwister (10 Brüder und 7 Schwestern) gehabt hätten. Die meisten davon würden in Kabul leben. In Österreich habe er im Juni bei einer neuen Firma zu arbeiten begonnen. Es handle sich um eine XXXX Die mit 15.11.2018 datierte Bestätigung dafür sowie die Lohnzettel wurde dem Akt angeschlossen. Es wurde bestätigt, dass der BF seit 4.6.2018 als Lager- und Hilfsarbeiter in ungekündigter Stellung dort arbeite. In Österreich habe er keine Verwandten und keine private Bindungen. Er teile nur die Unterkunft mit einer weiteren Person und gehe arbeiten. Er sei bei keinem Verein in Österreich Mitglied. Er habe den A-1-Kurs bestanden und absolviere den A2-Kurs. Zur Frage der Rückkehr nach Afghanistan führte der BF aus, 15 Jahre im Kashmir in Pakistan verbracht zu haben. Zweimal seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt und hätten wegen der Taliban das Land wieder verlassen. Er selbst habe Angst gehabt, dort zu bleiben, da sein Leben wegen der Taliban in Gefahr gewesen sei. Er sei nach Österreich geflüchtet, um eine Zukunft für seine Kinder aufzubauen und sie nachzuholen. Wegen seines langen Aufenthaltes in Pakistan sei es für ihn schwierig gewesen, in Afghanistan wieder Fuß zu fassen und sei gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Er habe seine Chance in Österreich genützt, gehe arbeiten und zahle seine Steuern. Dem habe er sonst nichts hinzuzufügen. In Kabul sei es für ihn nicht sicher. Es werde behauptet, dass er ein Ungläubiger sei. Er werde getötet. Er habe Angst vor den Taliban. Bekannte würden gegenüber seinen Kindern behaupten, dass er ein Christ sei. Sie würden bei Besuchen von Hochzeiten oder sonstigen Ereignissen nicht mehr gut aufgenommen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er in Österreich so schnell anerkannt worden sei. Er sei aber nicht zum Christentum konvertiert und nach wie vor sunnitischer Moslem. In Österreich habe er im Juni bei einer neuen Firma zu arbeiten begonnen. Es handle sich um eine römisch 40 Die mit 15.11.2018 datierte Bestätigung dafür sowie die Lohnzettel wurde dem Akt angeschlossen. Es wurde bestätigt, dass der BF seit 4.6.2018 als Lager- und Hilfsarbeiter in ungekündigter Stellung dort arbeite. In Österreich habe er keine Verwandten und keine private Bindungen. Er teile nur die Unterkunft mit einer weiteren Person und gehe arbeiten. Er sei bei keinem Verein in Österreich Mitglied. Er habe den A-1-Kurs bestanden und absolviere den A2-Kurs. Zur Frage der Rückkehr nach Afghanistan führte der BF aus, 15 Jahre im Kashmir in Pakistan verbracht zu haben. Zweimal seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt und hätten wegen der Taliban das Land wieder verlassen. Er selbst habe Angst gehabt, dort zu bleiben, da sein Leben wegen der Taliban in Gefahr gewesen sei. Er sei nach Österreich geflüchtet, um eine Zukunft für seine Kinder aufzubauen und sie nachzuholen. Wegen seines langen Aufenthaltes in Pakistan sei es für ihn schwierig gewesen, in Afghanistan wieder Fuß zu fassen und sei gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Er habe seine Chance in Österreich genützt, gehe arbeiten und zahle seine Steuern. Dem habe er sonst nichts hinzuzufügen. In Kabul sei es für ihn nicht sicher. Es werde behauptet, dass er ein Ungläubiger sei. Er werde getötet. Er habe Angst vor den Taliban. Bekannte würden gegenüber seinen Kindern behaupten, dass er ein Christ sei. Sie würden bei Besuchen von Hochzeiten oder sonstigen Ereignissen nicht mehr gut aufgenommen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er in Österreich so schnell anerkannt worden sei. Er sei aber nicht zum Christentum konvertiert und nach wie vor sunnitischer Moslem. Die belangte Behörde erörterte die Länderfeststellungen mit letztem Stand 29.10.
- Verwies wurde darauf, dass sich beim BF im Vergleich zur seinerzeitigen Entscheidung zur Gewährung von subsidiärem Schutz seine subjektive Lage geändert habe. Es bestünde keine reale Lebensgefahr oder ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Gesundheit infolge willkürlicher Gewalt. Dies ergebe sich nicht aus der allgemeinen Situation in seinem Herkunftsstaat. Es sei ihm eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar. Dies gelte insbesondere für Kabul, wo er private Anknüpfungspunkte habe und eine zumutbare Lebenssituation vorzufinden sei. Er könne am Arbeitsmarkt einer Beschäftigung nachgehen. Dies umso mehr, da er auf die Unterstützung seiner in Afghanistan lebenden Familie zurückgreifen könne. Dem hielt der BF entgegen, nicht in Kabul leben zu können. Er müsse bei einem Todesfall ins Heimatdorf, wo die Taliban auf ihn aufmerksam werden würden. Sein Leben sei in Gefahr. Die pakistanischen Behörden hätten ihn nach Afghanistan zurückgeschickt. Da es dort unsicher sei, sei er geflüchtet. In seinem Heimatdorf würden die Taliban vorherrschen. Sie würden wollen, dass er sich ihnen anschließe und für sie kämpfe. Die Regierung habe keinen Einfluss. Zur Frage seiner persönlichen Bedrohung führte der BF aus, seine Frau sei im Heimatdorf von den Taliban gezwungen worden, für sie zu kochen, da die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen seien. In Kabul sei sie nicht bedroht worden, aber sie könne nicht ihre Brüder besuchen. Die Taliban seien mehrmals ins Heimatdorf gekommen und hätten das ganze Dorf bedroht, wogegen sich keine gewehrt habe. Sie seien auch nachts in die Moschee gekommen. Vor allem im Heimatdorf könne er sich nicht frei bewegen, da dort die Taliban überall seien. Der BF bestätigte, keine weiteren Angaben machen zu wollen und alles umfassen vorgebracht zu haben. Nach einer Rückübersetzung bestätigt der BF die Vollständigkeit und Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift.
- Mit Bescheid vom 19.12.2018 wurde dem BF der mit Bescheid vom 10.12.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und sein Antrag vom 17.9.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid vom 19.12.2018 wurde dem BF der mit Bescheid vom 10.12.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und sein Antrag vom 17.9.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF am XXXX geboren und afghanischer Staatsangehöriger sei. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, sei sunnitischer Muslim und spreche Paschtu sowie ein wenig Dari und ein wenig Deutsch. Er stamme aus der Provinz Paktia und sei im Kindesalter nach Pakistan gezogen. Nach seiner Abschiebung sei er für kurze Zeit nach Afghanistan in die Stadt Kabul zurückgekehrt und habe dort bis zum Verlassen des Landes gelebt. Seine Verwandten würden in Kabul leben. Er würde über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügen, sei nach islamischem Recht verheiratet und habe fünf Kinder. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sei arbeitsfähig. Zum Aberkennungsgrund für den Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Lage im Fall seiner Rückkehr stützte sich die belangte Behörde auf das nunmehrige nicht mehr Bestehen von Gründen für die Zuerkennung eines solche, da sich seine subjektive Lage im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt bei der Gewährung geändert habe. Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF am römisch 40 geboren und afghanischer Staatsangehöriger sei. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, sei sunnitischer Muslim und spreche Paschtu sowie ein wenig Dari und ein wenig Deutsch. Er stamme aus der Provinz Paktia und sei im Kindesalter nach Pakistan gezogen. Nach seiner Abschiebung sei er für kurze Zeit nach Afghanistan in die Stadt Kabul zurückgekehrt und habe dort bis zum Verlassen des Landes gelebt. Seine Verwandten würden in Kabul leben. Er würde über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügen, sei nach islamischem Recht verheiratet und habe fünf Kinder. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sei arbeitsfähig. Zum Aberkennungsgrund für den Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Lage im Fall seiner Rückkehr stützte sich die belangte Behörde auf das nunmehrige nicht mehr Bestehen von Gründen für die Zuerkennung eines solche, da sich seine subjektive Lage im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt bei der Gewährung geändert habe. Es fehle an einem Verfolgungsgrund. Eine Gefährdungslage bestehe für ihn zwar in seiner Heimatprovinz, aber nicht im gesamten Gebiet von Afghanistan. Es bestehe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul. Er könne in Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten und würde ebendort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Der BF arbeite seit 4.6.2018 bei der XXXX und habe keine Verwandten oder Bekannten mit besonderer Bindung in Österreich. Er spreche ein wenig Deutsch und habe die A1-Prüfung absolviert. Er sei nicht in Vereinen engagiert und illegal ins Bundesgebiet eingereist.Es fehle an einem Verfolgungsgrund. Eine Gefährdungslage bestehe für ihn zwar in seiner Heimatprovinz, aber nicht im gesamten Gebiet von Afghanistan. Es bestehe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul. Er könne in Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten und würde ebendort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Der BF arbeite seit 4.6.2018 bei der römisch 40 und habe keine Verwandten oder Bekannten mit besonderer Bindung in Österreich. Er spreche ein wenig Deutsch und habe die A1-Prüfung absolviert. Er sei nicht in Vereinen engagiert und illegal ins Bundesgebiet eingereist. Nach Wiedergabe der Länderberichte wurde beweiswürdigend zur Aberkennung des subsidiären Schutzes ausgeführt, dass der BF zu Afghanistan keine aktuellen bzw. individuellen Fluchtgründe zu Protokoll gegeben habe. Dies gelte sowohl für die allgemeine Sicherheitslage wie auch für die behauptete angebliche Konversion zum Christentum beziehungsweise wie seine Gefährdung durch Taliban. Im Vergleich zum Bescheid vom 10.12.2015 und zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt habe seine subjektive Lage geändert, sodass ihm eine Rückkehr nach Kabul zugemutet werde könne. Er habe auch in Kabul aufhältige Familienmitglieder, die ihm im Rückkehrfall unterstützen könnten. Nach seinem mehrjährigen Aufenthalt in Österreich habe er einen massiven Zuwachs an Lebenserfahrung gesammelt. Er könne auf bestehende Netzwerke zurückgreifen. Die breite Palette ermögliche es ihm schon von Österreich aus, einen zumutbaren Weg und Ansatz für die Wiedereingliederung in die afghanische Gemeinschaft – insbesondere in Kabul zu ergreifen. Mit seinen gewonnenen Erfahrungen in Österreich könne er sich am Arbeitsmarkt in Kabul selbst unter durchaus schweren Bedingungen. Er könne seinen Lebensunterhalt dort – wie es ihm bereits auch in Österreich gelungen sei - bestreiten. Dies stehe auch im Einklang mit den Länderberichten. Von dort aufhältigen Verwandten sei zumindest finanzielle Hilfe zu erwarten. Auf Grund der allgemeinen humanitären Lage würde der BF derzeit nicht mehr Gefahr laufen, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Kabul sei über den Luftweg erreichbar. Die Sicherheitlage sei dort grundsätzlich stabil. Sicherheitsrelevante Vorfälle würden sich gegen „high profil“-Institutionen und Personen richten. Kabul sei von der Regierung kontrolliert. Der BF sei ein unbeteiligter Zivilist. Neben den Verwandten könnten ihn auch Hilfsorganisationen unterstützen. Im Hinblick auf die Ausführungen zu UNHCR sei iSd der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Einzelfallprüfung erforderlich. Die belangte Behörde bezog sich auf die Judikatur zum Rückkehr als jungen gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, dem eine Neuansiedelung in Kabul zugemutet werden könne. Aus der wirtschaftliche Situation in Afghanistan resultiere zwar eine schwierige Lebenssituation. Es würden beim BF jedoch die Vertrautheit mit den kulturellen Gegebenheiten und der Sprache etwaige Startschwierigkeiten leicht Abhilfe schaffen. Der BF würde nicht mehr in eine ausweglose Situation geraten. In Zusammenschau liege eine wesentliche Änderung zum letzten Entscheidungszeitpunkt vor. Der BF laufe nicht mehr Gefahr, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Eine Rückkehr sei für den BF möglich, da es an einer Gefährdungslage fehle, die gegen Art. 3 EMRK stoße. Die islamische Glaubensgemeinschaft sei im Übrigen in aller Welt bestrebt, Schutz- und Unterkunftssuchende zu beherbergen. Die belangte Behörde bezog sich auf den Ehrenkodes der Paschtunen. Zudem gebe es komplementäre Auffangmöglichkeiten sowie Hilfe durch UNHCR und IOM. Beim BF sei neben der Unterstützung durch die Familie auch zu beachten, dass er bereits in Kabul gelebt und gearbeitet habe. Er sei arbeitsfähig und gesund ohne kulturelle und traditionelle und sprachliche Barrieren behindert, selbst vorsorgen zu können. Kabul sei für den BF als IFA zumutbar. Es sei dem BF der seinerzeit gewährte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuerkennen.Die belangte Behörde bezog sich auf die Judikatur zum Rückkehr als jungen gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, dem eine Neuansiedelung in Kabul zugemutet werden könne. Aus der wirtschaftliche Situation in Afghanistan resultiere zwar eine schwierige Lebenssituation. Es würden beim BF jedoch die Vertrautheit mit den kulturellen Gegebenheiten und der Sprache etwaige Startschwierigkeiten leicht Abhilfe schaffen. Der BF würde nicht mehr in eine ausweglose Situation geraten. In Zusammenschau liege eine wesentliche Änderung zum letzten Entscheidungszeitpunkt vor. Der BF laufe nicht mehr Gefahr, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Eine Rückkehr sei für den BF möglich, da es an einer Gefährdungslage fehle, die gegen Artikel 3, EMRK stoße. Die islamische Glaubensgemeinschaft sei im Übrigen in aller Welt bestrebt, Schutz- und Unterkunftssuchende zu beherbergen. Die belangte Behörde bezog sich auf den Ehrenkodes der Paschtunen. Zudem gebe es komplementäre Auffangmöglichkeiten sowie Hilfe durch UNHCR und IOM. Beim BF sei neben der Unterstützung durch die Familie auch zu beachten, dass er bereits in Kabul gelebt und gearbeitet habe. Er sei arbeitsfähig und gesund ohne kulturelle und traditionelle und sprachliche Barrieren behindert, selbst vorsorgen zu können. Kabul sei für den BF als IFA zumutbar. Es sei dem BF der seinerzeit gewährte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuerkennen. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des BF in Österreich rechtfertigen würden, zumal er über keine nennenswerten privaten Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden könnten. Die Abwägung der persönlichen Interessen mit jenen der Öffentlichkeit falle gegen den BF und zugunsten der Öffentlichkeit aus. Da kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt worden sei, sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Der BF sei auch nicht bei einer Rückkehr in seinem Privat- oder Familienleben gemäß Art 8 EMRK verletzt. Er habe keine Familie und keine Bekannten in Österreich. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig. Die Rückkehrentscheidung sei zugleich mit einer freiwilligen Ausreisefrist zu verbinden. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des BF in Österreich rechtfertigen würden, zumal er über keine nennenswerten privaten Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden könnten. Die Abwägung der persönlichen Interessen mit jenen der Öffentlichkeit falle gegen den BF und zugunsten der Öffentlichkeit aus. Da kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt worden sei, sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Der BF sei auch nicht bei einer Rückkehr in seinem Privat- oder Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK verletzt. Er habe keine Familie und keine Bekannten in Österreich. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig. Die Rückkehrentscheidung sei zugleich mit einer freiwilligen Ausreisefrist zu verbinden. 13.Der Bescheid vom 19.12.2018 wurde vom BF mit Beschwerde vom 2.1.2019 in allen Spruchpunkten bekämpft. Die Länderberichte würden nicht von einer Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage ausgehen. UNHCR (Stand 30.8.2018) schließe für Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. Weiteres wurde auf die Folgen der Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif verwiesen. Von der US-Armee würden keine genauen Zahlen mehr zu den Opfern veröffentlicht. Wie aus Berichten (AIHRC) aus dem Jahr 2016 hervorgehe, würden für Rückkehrer lediglich temporäre humanitäre Unterstützungen geboten. In den Jahren 2012 bis 2014 sei bereits für die kurzfristige Erhaltung einer fünfköpfigen Familie zur Deckung der grundlegenden Bedürfnisse sei ein Betrages von 1.000,-- Dollar erforderlich gewesen. 77% aller Rückkehrer hätten keine Erwerbssicherheit. Weiteres wurde auf die Ausführungen von Friederike Stahlmann vom 28.3.2018 verwiesen, in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Durch eine Konversion bestünde die Gefahr, umgebracht oder misshandelt zu werden. Der BF beherrscht bereits gut Deutsch, sei zudem hervorragend integriert, stehe auf eigenen finanziellen Beinen und sei selbsterhaltungsfähig. Es hätte der „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ verlängert werden müssen. Diese Beschwerde vom 2.1.2019 wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2119368-3 protokolliert.
- In der vom Bundesverwaltungsgericht am 19.2.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beisein des BF, dessen rechtlicher Vertretung sowie einem für die Sprache Paschtu bestellten Dolmetscher wurden die unter den Aktenzahlen W173 2119368-2 und W173 2119368-3 protokollierten Beschwerden zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. Der BF bestätigte die Richtigkeit der Übersetzungen der Dolmetscher in seinen bisherigen Einvernahmen sowie bisher die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei sunnitischer Moslem und afghanischer Staatsbürger. Er sei in der Gemeinde XXXX im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Paktia geboren worden und habe dort die Madrassa besucht. Er habe aber dann lange in Pakistan im Kaschmir im Distrikt XXXX gelebt. Der BF legte dazu in Kopie Ausweise mit Fotos mit einer erwachsenen Frau namens XXXX mit dem Geburtsdatum XXXX und eines Mädchens namens XXXX mit dem Geburtsdatum XXXX , wobei als Name des Vaters „ XXXX “ aufschien. Dazu gab der BF an, dass es sich dabei um seine Frau und seine Tochter handle. Insbesondere hob der BF hervor, dass darin der pakistanische Provinz Azad Kahmir und der Distrikt XXXX aufscheine.
- In der vom Bundesverwaltungsgericht am 19.2.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beisein des BF, dessen rechtlicher Vertretung sowie einem für die Sprache Paschtu bestellten Dolmetscher wurden die unter den Aktenzahlen W173 2119368-2 und W173 2119368-3 protokollierten Beschwerden zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. Der BF bestätigte die Richtigkeit der Übersetzungen der Dolmetscher in seinen bisherigen Einvernahmen sowie bisher die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei sunnitischer Moslem und afghanischer Staatsbürger. Er sei in der Gemeinde römisch 40 im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Paktia geboren worden und habe dort die Madrassa besucht. Er habe aber dann lange in Pakistan im Kaschmir im Distrikt römisch 40 gelebt. Der BF legte dazu in Kopie Ausweise mit Fotos mit einer erwachsenen Frau namens römisch 40 mit dem Geburtsdatum römisch 40 und eines Mädchens namens römisch 40 mit dem Geburtsdatum römisch 40 , wobei als Name des Vaters „ römisch 40 “ aufschien. Dazu gab der BF an, dass es sich dabei um seine Frau und seine Tochter handle. Insbesondere hob der BF hervor, dass darin der pakistanische Provinz Azad Kahmir und der Distrikt römisch 40 aufscheine. Seine Familie lebe nicht mehr in Afghanistan, sondern in Islamabad in Pakistan. Der BF übergab dazu Kopien von Registrierungen von afghanischen Staatsbürgern. Weiters legte der BF Kopien der mit 8.2.2019 datierten Bestätigungen von seinem österreichischen Arbeitgeber ( XXXX vor, in der seine Tätigkeit seit 7.5.2018 als Hilfsarbeiter bei verschiedenen Kunden bestätigt wurde. Er habe sich insgesamt ca. 15 Jahre in Pakistan - aber nicht durchgehend - im Kaschmir aufgehalten. Seine Eltern seien wegen der Russen in Afghanistan geflüchtet. Bei sich beruhigender Lage seien sie wieder nach Afghanistan, dann wieder bei schlechter Sicherheitslage nach Pakistan zurückgekehrt. Seine Familie habe finanzielle Unterstützung erhalten, da sie wieder von Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Seine Familie lebe nicht mehr in Afghanistan, sondern in Islamabad in Pakistan. Der BF übergab dazu Kopien von Registrierungen von afghanischen Staatsbürgern. Weiters legte der BF Kopien der mit 8.2.2019 datierten Bestätigungen von seinem österreichischen Arbeitgeber ( römisch 40 vor, in der seine Tätigkeit seit 7.5.2018 als Hilfsarbeiter bei verschiedenen Kunden bestätigt wurde. Er habe sich insgesamt ca. 15 Jahre in Pakistan - aber nicht durchgehend - im Kaschmir aufgehalten. Seine Eltern seien wegen der Russen in Afghanistan geflüchtet. Bei sich beruhigender Lage seien sie wieder nach Afghanistan, dann wieder bei schlechter Sicherheitslage nach Pakistan zurückgekehrt. Seine Familie habe finanzielle Unterstützung erhalten, da sie wieder von Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt sei. In Pakistan habe er mit Wasserpumpen zu tun gehabt, er habe die Brunnen gebohrt und Wasserpumpen eingesetzt, was er gelernt und als Hauptberuf ausgeübt habe. Sein weiteres Standbein sei in Pakistan ein Textilien-Geschäft gewesen. Wegen der Armee habe die Familie nach Afghanistan zurückkehren müssen. Es sei der Laden geschlossen worden. Grund sei die bessere Sicherheitslage in Afghanistan gewesen. Der BF gab an, er spreche muttersprachlich Paschtu und spreche auch Kaschmiri-Urdu, Dari und Deutsch. Er habe das A1-Niveau in Deutsch erreicht und A2 begonnen, dann jedoch eine Arbeitsstelle gefunden. In der Arbeitsstelle habe er besser Deutsch gelernt als im Kurs. Er habe keine Ausbildung und nur bis zur
- Klasse die Schule im Heimatdorf besucht. Er habe seine Geräte zum Brunnenbau mit zurück nach Afghanistan genommen. Anfangs habe er begonnen, seinen Beruf in der Umgebung seines Dorfes auszuüben. Wegen der mächtigen Taliban habe es wenige Aufträge zum Brunnenbau gegeben. Er sei deshalb nach Kabul zurück und seine Familie in sein afghanisches Heimatdorf XXXX in Paktia zurückgekehrt. Das im Familienbesitz sich befindende Haus sei sanierungsbedürftig gewesen. Er habe seinen Teil der dortigen von seinen Eltern geerbten Grundstück verkauft, während seine Brüder die geerbten Gründstücke behalten hätten. Seine Eltern seien an einer Krankheit gestorben. Der BF gab an, er spreche muttersprachlich Paschtu und spreche auch Kaschmiri-Urdu, Dari und Deutsch. Er habe das A1-Niveau in Deutsch erreicht und A2 begonnen, dann jedoch eine Arbeitsstelle gefunden. In der Arbeitsstelle habe er besser Deutsch gelernt als im Kurs. Er habe keine Ausbildung und nur bis zur
- Klasse die Schule im Heimatdorf besucht. Er habe seine Geräte zum Brunnenbau mit zurück nach Afghanistan genommen. Anfangs habe er begonnen, seinen Beruf in der Umgebung seines Dorfes auszuüben. Wegen der mächtigen Taliban habe es wenige Aufträge zum Brunnenbau gegeben. Er sei deshalb nach Kabul zurück und seine Familie in sein afghanisches Heimatdorf römisch 40 in Paktia zurückgekehrt. Das im Familienbesitz sich befindende Haus sei sanierungsbedürftig gewesen. Er habe seinen Teil der dortigen von seinen Eltern geerbten Grundstück verkauft, während seine Brüder die geerbten Gründstücke behalten hätten. Seine Eltern seien an einer Krankheit gestorben. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Zwei Töchter ( XXXX oder XXXX und XXXX ) und drei Söhne ( XXXX oder XXXX ). XXXX sei nach seiner Ausreise geboren. Seiner Familie gehe es gut. Kurz vor seiner Ausreise habe er sie nach Kabul gebracht, da die Taliban im Heimatdorf an der Macht gewesen seien und es keine Arbeit gegeben habe. Solange er keine Aufträge von der Nationalarmee angenommen habe, habe er ins Heimatdorf fahren können. Mit der Annahme von Aufträgen habe er nicht mehr dorthin fahren dürfen und können. Er habe dann mit seiner Familie in Kabul gelebt. Seine Familie sei selbständig mit Hilfe seiner Brüder nach Kabul gekommen. Seine Brüder hätten selbständig gearbeitet, wobei sie Brennholz verkauft und nach Kabul gebracht hätten. Sie hätten keine Brunnen gebaut und dem BF nur sporadisch geholfen. Er habe mit seiner Familie in Kabul im Stadtteil XXXX in einem Mietshaus gewohnt. Nach sechs Monaten habe er in einen anderen Stadtteil wegen Eigenbedarf des Eigentümers ziehen müssen. In Kabul habe es keine Probleme gegeben. Er habe aber trotzdem Angst gehabt, zumal die Taliban überall Spione gehabt hätten. Sie würden Menschen töten, wenn sie mit der Regierung zu tun gehabt hätte. Er müsse auch manchmal in sein von den Taliban beherrschtes Heimatdorf. Würde jemand sterben, müsste der Tote zum Friedhofgebrachte werden. Der eigene Friedhof liege im Heimatdorf. Die Afghanen hätten in Österreich einen eine Moschee und ein Grundstück für einen Friedhof. Würde jemand von seiner Familie in Kabul sterben müsste er sie in Österreich oder im Heimatdorf begraben. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Zwei Töchter ( römisch 40 oder römisch 40 und römisch 40 ) und drei Söhne ( römisch 40 oder römisch 40 ). römisch 40 sei nach seiner Ausreise geboren. Seiner Familie gehe es gut. Kurz vor seiner Ausreise habe er sie nach Kabul gebracht, da die Taliban im Heimatdorf an der Macht gewesen seien und es keine Arbeit gegeben habe. Solange er keine Aufträge von der Nationalarmee angenommen habe, habe er ins Heimatdorf fahren können. Mit der Annahme von Aufträgen habe er nicht mehr dorthin fahren dürfen und können. Er habe dann mit seiner Familie in Kabul gelebt. Seine Familie sei selbständig mit Hilfe seiner Brüder nach Kabul gekommen. Seine Brüder hätten selbständig gearbeitet, wobei sie Brennholz verkauft und nach Kabul gebracht hätten. Sie hätten keine Brunnen gebaut und dem BF nur sporadisch geholfen. Er habe mit seiner Familie in Kabul im Stadtteil römisch 40 in einem Mietshaus gewohnt. Nach sechs Monaten habe er in einen anderen Stadtteil wegen Eigenbedarf des Eigentümers ziehen müssen. In Kabul habe es keine Probleme gegeben. Er habe aber trotzdem Angst gehabt, zumal die Taliban überall Spione gehabt hätten. Sie würden Menschen töten, wenn sie mit der Regierung zu tun gehabt hätte. Er müsse auch manchmal in sein von den Taliban beherrschtes Heimatdorf. Würde jemand sterben, müsste der Tote zum Friedhofgebrachte werden. Der eigene Friedhof liege im Heimatdorf. Die Afghanen hätten in Österreich einen eine Moschee und ein Grundstück für einen Friedhof. Würde jemand von seiner Familie in Kabul sterben müsste er sie in Österreich oder im Heimatdorf begraben. In Pakistan sei sein Vater als Händler für verschiedene Gegenstände tätig gewesen. In Afghanistan habe sein Vater im Winter Brennholz nach Kabul gebracht und verkauft. Im Sommer habe er im Iran Brunnen gebohrt. Er sei an einem Herztod gestorben. Seine Brüder ( XXXX , XXXX und XXXX ) seien derzeit in Pakistan als Tagelöhner tätig. Sie seien alle gemeinsam mit der Familie nach Pakistan ausgereist, da sie eine Asylkarte bekommen hätten. Ein Bruder ( XXXX ) sei in Italien. Die anderen Brüder mit seiner Schwester ( XXXX ) seien schon 7 oder 8 Monate in Pakistan. Seine Frau mit seinen fünf Kindern sei seit einem Jahr bei den Schwiegereltern in Pakistan. Dies hätten sie im zuletzt erst über Messenger mitgeteilt. Warum sie ihm dies verheimlicht hätten, wisse er nicht. Er habe ihnen das immer verweigert. Er habe sie eingeladen, nach Österreich zu kommen, wenn er Asyl bekommen habe. Er habe bisher immer die Wahrheit gesagt. Seine Frau müsse das machen, was ihre Brüder anordnen würden. Ihre Brüder hätten ihr aufgetragen, nach Pakistan mitzugehen. Seine Ehefrau habe sich immer beschwert, dass sie keine Unterstützung von seinen Brüdern erhalte. Seine halbseitig gelähmte Schwester sei mit seinen Kindern und seiner Ehefrau bei den Schwiegereltern in Pakistan in der Nähe von Islamabad. Aus den heute vorgelegten Beweismitteln sei ersichtlich, dass seine Familie eine Asylkarte in Pakistan erhalten habe. Seine Brüder hätten entweder keine Zeit oder nicht den Willen gehabt, seine Frau zu unterstützen. Sein Schwager sei freiwillig nach Pakistan gegangen, deshalb sei seine Ehefrau zu ihnen gegangen, damit sie zumindest jemand habe. Es seien familiäre Gründe gewesen. Da bei seiner Flucht seine Ehefrau schwanger und die Kinder klein gewesen seien, seien sie damals mit dem BF nicht mitgekommen. Einige seiner Onkeln und Großcousins würden noch in Afghanistan leben. Er habe zu ihnen genauso wenig Kontakt wie zu seinen Brüdern, die beleidigt seien, zumal er sie nicht finanziell unterstütze. Er habe selbst eine Familie zu unterstützten und müsse Miete zahlen. In Pakistan sei sein Vater als Händler für verschiedene Gegenstände tätig gewesen. In Afghanistan habe sein Vater im Winter Brennholz nach Kabul gebracht und verkauft. Im Sommer habe er im Iran Brunnen gebohrt. Er sei an einem Herztod gestorben. Seine Brüder ( römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) seien derzeit in Pakistan als Tagelöhner tätig. Sie seien alle gemeinsam mit der Familie nach Pakistan ausgereist, da sie eine Asylkarte bekommen hätten. Ein Bruder ( römisch 40 ) sei in Italien. Die anderen Brüder mit seiner Schwester ( römisch 40 ) seien schon 7 oder 8 Monate in Pakistan. Seine Frau mit seinen fünf Kindern sei seit einem Jahr bei den Schwiegereltern in Pakistan. Dies hätten sie im zuletzt erst über Messenger mitgeteilt. Warum sie ihm dies verheimlicht hätten, wisse er nicht. Er habe ihnen das immer verweigert. Er habe sie eingeladen, nach Österreich zu kommen, wenn er Asyl bekommen habe. Er habe bisher immer die Wahrheit gesagt. Seine Frau müsse das machen, was ihre Brüder anordnen würden. Ihre Brüder hätten ihr aufgetragen, nach Pakistan mitzugehen. Seine Ehefrau habe sich immer beschwert, dass sie keine Unterstützung von seinen Brüdern erhalte. Seine halbseitig gelähmte Schwester sei mit seinen Kindern und seiner Ehefrau bei den Schwiegereltern in Pakistan in der Nähe von Islamabad. Aus den heute vorgelegten Beweismitteln sei ersichtlich, dass seine Familie eine Asylkarte in Pakistan erhalten habe. Seine Brüder hätten entweder keine Zeit oder nicht den Willen gehabt, seine Frau zu unterstützen. Sein Schwager sei freiwillig nach Pakistan gegangen, deshalb sei seine Ehefrau zu ihnen gegangen, damit sie zumindest jemand habe. Es seien familiäre Gründe gewesen. Da bei seiner Flucht seine Ehefrau schwanger und die Kinder klein gewesen seien, seien sie damals mit dem BF nicht mitgekommen. Einige seiner Onkeln und Großcousins würden noch in Afghanistan leben. Er habe zu ihnen genauso wenig Kontakt wie zu seinen Brüdern, die beleidigt seien, zumal er sie nicht finanziell unterstütze. Er habe selbst eine Familie zu unterstützten und müsse Miete zahlen. Im Jahr 2015 habe er nach einem Monat Fluchtdauer Österreich erreicht. Die Flucht habe er mit eigenen Ersparnissen und mit von seinem entfernten Schwager geliehenem Geld finanziert. Seiner nach Kabul gezogenen Familie sei es eigentlich finanziell mittelmäßig gegangen. Er habe fleißig gearbeitet. Die Arbeit sei zwar nicht 12 Monate durchgehend möglich gewesen, da im Winter keine Brunnenbohrungen vorgenommen werden würden. Sonst habe er aber zwei bis drei Brunnen im Monat auf Grund von privaten Aufträgen gebohrt. Auf Basis dieser privaten Aufträge habe seine Familie gut leben können. Auf die Frage, warum er dann nach Österreich geflohen sei, verwies der BF auf die Angst vor den Taliban. Er habe im Heimatdorf nicht weiterleben dürfen und auch in Kabul habe er Angst gehabt. Außerdem habe er eine bessere Zukunft für seine Kinder angestrebt. Nach 40 Jahren Krieg wolle er ein anderes Leben. In Pakistan hätten jederzeit gesetzliche Änderungen vornehmen können und die Asylkarte sei zeitlich beschränkt. Zur persönlichen Bedrohung durch Taliban gab der BF an, dass in seinem Heimatdorf in Paktia die Taliban in der Nacht zu ihnen nach Hause und auch zu anderen Häusern gekommen seien und die männlichen Mitglieder der Familie mit Zwang mitgenommen hätten. Ausgestattet mit einer Art von Zündstoff oder Explosionsmittel hätten die Dorfburschen ihren Anweisungen folgen müssen. Dies habe er auch bei früheren Einvernahmen erwähnt. BF führte weiter aus, die Taliban seien persönlich zu ihnen gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Um dies zu verhindern, habe er sich versteckt. Zum Erscheinen der Taliban gab der BF an, während seines Lebens in seinem Heimatdorf in Paktia müde gewesen zu sein und deshalb nicht in die Moschee zum Beten gegangen zu sein. Deshalb sei er von Dorfbewohnern beschimpft und befragt worden, warum er nicht in die Moschee komme. Er habe dies mit Müdigkeit auf Grund seiner schweren Arbeit und mit Beten zu Hause gerechtfertigt. Im Dorf habe es auch genug Talibanmitglieder gegeben. Als er eines Abends im Dunklen von einem Nachbarn auf dem Weg zurück nach Hause gewesen, sei er von ihnen aufgehalten worden und zum Mitmachen aufgefordert worden. Das hätte von ihm nicht abgelehnt werden können, da er von ihnen persönlich erwischen worden sei. Er habe dann als Träger ein ganzes Auto, welches voll mit Explosionsmittel gewesen sei, aufgeladen und sei dann nach Hause gegangen. Bei persönlichem Erwischen habe man sich fügen müssen. Das sei einfach tägliches Leben dort gewesen. Noch einmal hätten die Taliban das von ihm nicht verlangt, obwohl er sie natürlich im Dorf täglich gesehen habe. Es sei im Dorf ein angepasstes Leben erforderlich gewesen. Selbst bei angepasstem Leben habe jeder dort Angst gehabt. Wegen der Taliban hätten in der Nacht Luftangriffe der Regierung stattgefunden. Es hätte auch sein Haus treffen können. Auf den Vorhalt, dass der BF in dieser Situation seine Familie die ganze Zeit allein gelassen habe und nach Kabul gegangen sei, gab dieser an, sie nach 3 oder 3 ½ Monaten nachgeholt habe. Weitere Bedrohungen durch die Taliban ihm gegenüber hätten nicht stattgefunden. Er habe sich zu dieser Zeit in Kabul befunden. Dort sei es besser als in seinem Heimatort gewesen. In Kabul habe es aber Selbstmordanschläge gegeben. Er sei ca. 5 bis 6 Monate in Kabul gewesen sei und aus Angst um seine Kinder geflüchtet. Er meine damit, dass sie ein besseres Leben haben sollten. Hätten seine Kinder besser und in Sicherheit in Afghanistan leben können, wären sie in Kabul geblieben. Zu den aktuellen Länderberichten habe er kein Vorbringen. Der BF führte weiter aus, in Österreich seit 2017 – wenn auch nicht durchgehend – bei Unternehmen zu arbeiten. Er arbeite auf Vollzeitbasis bei einer Leiharbeitsfirma. 2018 habe er es geschafft durchgehend zu arbeiten. Dazu verwies der BF auf seine vorgelegten Unterlagen. Er sei mit verschiedenen Nationalitäten – auch mit Afghanen - in Kontakt. Im Park tratsche er hin und wieder. Außer dem oben erwähnten afghanischen Verein zur Moschee mit einer Vorsorgekasse für den Sterbefall sei er bei keinem Verein. Er spreche meistens mit österreichischen Pensionisten. An fünf Tagen der Woche arbeite er, wobei er an seinen zwei freien Tagen sich ausruhen und die Hausarbeit erledigen müsse. Derzeit besuche er keinen Deutschkurs oder absolviere eine Schul- oder Berufsausbildung. Bekomme er die Nachschicht, beabsichtige er, eine Schulausbildung zu absolvieren. Er brauche auch den Führerschein. Er möchte auch ein Geschäft eröffnen oder seinen Beruf als Brunnenbauer ausüben. Auch im KFZ-Bereich kenne er sich aus. Er möchte Autogebrauchtteile einordnen und verkaufen. Er habe einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Warum nur eine vierköpfige Familie eine Karte für Pakistan mit einer Gültigkeit für 15 Tage im Jänner 2018 laut vorgelegter Unterlagen hätte, wobei es sich um einen Ausdruck vom 11.10.2018 handle, konnte der BF nicht erklären. Da seine Familie Angst gehabt habe, habe sie ihm nicht die Wahrheit gesagt. Er sei immer gegen einen Aufenthalt in Pakistan gewesen. Auf eine Stellungnahme zum Länderbericht wurde verzichtet.
- Mit Schreiben vom 20.2.2019 bestätigte die XXXX den BF im Unternehmen als Hilfsarbeiter angestellt zu haben, wobei sich der BF durch Fleiß, Verlässlichkeit und übergroße Einsatzbereitschaft auszeichne. Er könne relativ gut Deutsch lesen und schreiben und habe keine Verständigungsprobleme. Er sei als ruhiger, fleißiger und hilfsbereiter Arbeiter sehr beliebt. Im Schreiben vom 8.5.2019 des genannten Unternehmens wurde die Tätigkeit des BF seit 7.5.2018 als Hilfskraft in verschiedenen Bereichen bestätigt. Diese würden sich auf Lagerarbeit, Wäscherei, Möbelträger, Bauhelfer und die Müllabfuhr beziehen. Der BF beweise überdurchschnittliche Arbeitsbereitschaft und sei bei allen Kunden sehr beliebt und zeige hohe soziale Kompetenz. Er würde sogar von Kunden namentlich für Aufträge verlangt. Es wurden darüber hinaus Lohnbestätigungen sowie ein Zeugnis über die bestandene Prüfung für A2 und Deutschkursmeldebestätigung für B1 übermittelt.
- Mit Schreiben vom 20.2.2019 bestätigte die römisch 40 den BF im Unternehmen als Hilfsarbeiter angestellt zu haben, wobei sich der BF durch Fleiß, Verlässlichkeit und übergroße Einsatzbereitschaft auszeichne. Er könne relativ gut Deutsch lesen und schreiben und habe keine Verständigungsprobleme. Er sei als ruhiger, fleißiger und hilfsbereiter Arbeiter sehr beliebt. Im Schreiben vom 8.5.2019 des genannten Unternehmens wurde die Tätigkeit des BF seit 7.5.2018 als Hilfskraft in verschiedenen Bereichen bestätigt. Diese würden sich auf Lagerarbeit, Wäscherei, Möbelträger, Bauhelfer und die Müllabfuhr beziehen. Der BF beweise überdurchschnittliche Arbeitsbereitschaft und sei bei allen Kunden sehr beliebt und zeige hohe soziale Kompetenz. Er würde sogar von Kunden namentlich für Aufträge verlangt. Es wurden darüber hinaus Lohnbestätigungen sowie ein Zeugnis über die bestandene Prüfung für A2 und Deutschkursmeldebestätigung für B1 übermittelt.
- Mit Parteiengehör vom 17.12.2019 wurde dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019) zur Kenntnisnahme übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme bis zum 13.1.2020 eingeräumt. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.
- Mit heutigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.4.
- W73 2119368-2/15E, wurde die unter dieser Aktenzahl protokollierte Beschwerde zur Bekämpfung des Bescheides vom 29.3.2017, XXXX , zur Abweisung des Antrages des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Darin fand auch das in der Einvernahme vom 12.11.2018 vorgebrachte Fluchtvorbringen des BF Berücksichtigung.
- Mit heutigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.4.
- W73 2119368-2/15E, wurde die unter dieser Aktenzahl protokollierte Beschwerde zur Bekämpfung des Bescheides vom 29.3.2017, römisch 40 , zur Abweisung des Antrages des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Darin fand auch das in der Einvernahme vom 12.11.2018 vorgebrachte Fluchtvorbringen des BF Berücksichtigung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der BF heißt XXXX , ist am XXXX geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Der BF heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Der BF gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der BF spricht auch Urdu und Dari. Der BF ist in XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Paktia geboren. Er hat dort die Schule vier Jahre besucht. Der BF zog mit seinen Eltern und Geschwistern nach Pakistan in den Kaschmir. Sie kehrt auch zwischenzeitig wieder nach Afghanistan zurück und ließen sich anschließend wieder in Pakistan im Kaschmir nieder. Der BF ist im Kreis seiner paschtunischen, afghanischen Familie, die aus der Provinz Paktia stammt, mit Geschwistern aufgewachsen. Der BF hat drei Brüder und eine Schwester. Der BF ist in römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Paktia geboren. Er hat dort die Schule vier Jahre besucht. Der BF zog mit seinen Eltern und Geschwistern nach Pakistan in den Kaschmir. Sie kehrt auch zwischenzeitig wieder nach Afghanistan zurück und ließen sich anschließend wieder in Pakistan im Kaschmir nieder. Der BF ist im Kreis seiner paschtunischen, afghanischen Familie, die aus der Provinz Paktia stammt, mit Geschwistern aufgewachsen. Der BF hat drei Brüder und eine Schwester. Der BF verbrachte lange Zeit im Kaschmir in Pakistan. Dort hat er traditionell geheiratet und eine Familie gegründet. Er betrieb in Pakistan ein Textilgeschäft. Nebenbei hat er als Selbständiger Brunnen gebohrt und errichtet. Der BF kehrte mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, von denen drei von ihm stammen, nach Afghanistan zurück und hielt sich mit ihr für rund 15 Tage im Dorf in Paktia, wo er geboren wurde, auf. Anschließend zog er mit seiner Familie nach Kabul, wo er mit ihr bis zu seiner Ausreise sechs Monate lebte. Dort hat er auf Basis privater Aufträge als selbständig Tätiger Brunnen gebohrt. Nach einer einmonatigen Flucht reiste der BF illegal in Österreich ein und stellte am 15.7.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Aufenthalt in Österreich stützte der BF zunächst auf seine Stellung als Asylwerber. Dem BF wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2015, XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.12.2016 erteilt. In der Folge wurde dem BF nach seinem Verlängerungsantrag auf Basis des zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten seine Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 22.11.2016 bis zum 10.12.2018 verlängert. Nach einer einmonatigen Flucht reiste der BF illegal in Österreich ein und stellte am 15.7.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Aufenthalt in Österreich stützte der BF zunächst auf seine Stellung als Asylwerber. Dem BF wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2015, römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.12.2016 erteilt. In der Folge wurde dem BF nach seinem Verlängerungsantrag auf Basis des zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten seine Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 22.11.2016 bis zum 10.12.2018 verlängert. Am 31.8.2016 hat der BF die Prüfung für das Niveau A1 in der deutschen Sprache bestanden. Am 17.10.2016 schloss der BF einen Arbeitsvertrag mit der XXXX in Wien für den Tätigkeitsbereich Verpackung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden ab. Am 17.10.2016 schloss der BF einen Arbeitsvertrag mit der römisch 40 in Wien für den Tätigkeitsbereich Verpackung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden ab. In Österreich ist der BF seit dem 4.6.2018 bei der XXXX als Hilfsarbeiter angestellt. Er wurde in den verschiedensten Bereichen wie als Lagerarbeiter, in der Wäscherei, als Bauhelfer und bei der Müllabfuhr als Müllkübelaufleger eingesetzt. Er hat sich dort zu einem durch Fleiß, Verlässlichkeit und übergroße Einsatzbereitschaft sich auszeichnenden Mitarbeiter entwickelt. Er hat auch hohe soziale Kompetenz entwickelt, sodass er bei den Kunden sehr beliebt ist und namentlich zu Aufträgen verlangt wird. Er zeichnet sich durch Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit aus und folgt den Anweisungen zur Erledigung der ihm übertragenen Arbeiten genau. In Österreich ist der BF seit dem 4.6.2018 bei der römisch 40 als Hilfsarbeiter angestellt. Er wurde in den verschiedensten Bereichen wie als Lagerarbeiter, in der Wäscherei, als Bauhelfer und bei der Müllabfuhr als Müllkübelaufleger eingesetzt. Er hat sich dort zu einem durch Fleiß, Verlässlichkeit und übergroße Einsatzbereitschaft sich auszeichnenden Mitarbeiter entwickelt. Er hat auch hohe soziale Kompetenz entwickelt, sodass er bei den Kunden sehr beliebt ist und namentlich zu Aufträgen verlangt wird. Er zeichnet sich durch Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit aus und folgt den Anweisungen zur Erledigung der ihm übertragenen Arbeiten genau. Am 15.4.2019 hat der BF mit Absolvierung der Prüfung für die deutsche Sprache das Niveau A2 erreicht und besuchte einen Kurs für das Niveau B
- Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF hat zwar Kontakt zu verschiedenen Nationalitäten unter anderem auch Afghanen. Er hat aber in Österreich sich nachweislich keinen Freundes- bzw. Bekanntenkreis aufgebaut. In seiner Freizeit hält er sich in Parks auf und plaudert mit Pensionisten. Er ist in einem afghanischen Verein, in dem eine afghanische Moschee geleitet und eine Versorgungskasse für den Sterbefall geführt wird. Der BF strebt den Führerschein an und möchte ein im KFZ-Bereich angesiedeltes Geschäft eröffnen. Er zieht auch den Brunnenbau in Erwägung. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF ist 30 Jahre junger, gesunder, arbeits- und selbsterhaltungsfähiger Mann. Seine beruflich selbstständig tätige Frau und seine Kinder leben nach wie vor in der Stadt Kabul, wo auch seine Kinder zur Schule gehen. Es geht ihnen gut und sie sind in der afghanischen Gesellschaft gut integriert. Der BF steht mit ihnen in Kontakt. Zwei seiner Brüder leben mit ihren Familien in Kabul. Ein weiterer Bruder des BF hat zur Zeit der Ausreise des BF in Kabul gelebt und lebt nun in Italien. Im Hinblick auf die Pandemie zum Corana-Virus SARS-CoV2 (COVID -19) ist festzuhalten, dass der BF ein 30 Jahre junger Mann ohne schwerwiegender Erkrankung ist, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit einschlägigen Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des BF nach Afghanistan vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit auch diesbezüglich nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Pandemie zum Corana-Virus SARS-CoV2 (COVID -19) ist festzuhalten, dass der BF ein 30 Jahre junger Mann ohne schwerwiegender Erkrankung ist, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit einschlägigen Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des BF nach Afghanistan vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit auch diesbezüglich nicht erkennbar. Der BF unterliegt keiner asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan. Seine Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.3.2017 wurde mit heutigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.4.2020, W173 2119368-2/15E, abgewiesen. 1.2 Zur Situation in Afghanistan: Im Rahmen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF mit Bescheid vom 10.12.2015 wurden die Länderfeststellungen für Afghanistan mit Stand 19.11.2014 herangezogen. Es ist davon auszugehen, dass diese auch dem Bescheid von 22.11.2016 zugrunde gelegt wurden. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der Entscheidung zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Die heutige Lage in Afghanistan stellt sich auf Basis der nachfolgenden Quellen wie folgt dar: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 13.11.2019, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018; EASO-Guidelines vom Juni 2019 1.3.1 Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan (Gesamtaktualisierung 13.11.2019) Politische Lage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vergleiche Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019). In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vgl. AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den
- April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019).In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vergleiche AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den
- April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.4.2019). Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.4.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.3.2019). Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 13.3.2019, Casolino 2011).Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 13.3.2019, Casolino 2011). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Ob das neue Parlament, das sich nach den Wahlen vom Oktober 2018 erst mit erheblicher Verzögerung im April 2019 konstituierte, eine andere Rolle einnehmen kann, muss sich zunächst noch erweisen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist, doch nutzt das Parlament auch seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die Regierung der Nationalen Einheit als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 2.9.2019). Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
- und
- Oktober 2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
- September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den
- November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019).Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
- und
- Oktober 2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
- September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den
- November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019). Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am
- und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. In der Provinz Kandahar musste die Stimmabgabe wegen eines Attentats auf den Provinzpolizeichef um eine Woche verschoben werden und in der Provinz Ghazni wurde die Wahl wegen politischer Proteste, welche die Wählerregistrierung beeinträchtigten, nicht durchgeführt (s.o.). Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohungen durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen. Durch Wahl bezogene Gewalt kamen 56 Personen ums Leben und 379 wurden verletzt. Mindestens zehn Kandidaten kamen im Vorfeld der Wahl bei Angriffen ums Leben, wobei die jeweiligen Motive der Angreifer unklar waren (USDOS 13.3.2019). Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als „Katastrophe“ und die beiden Wahlkommissionen als „ineffizient“ (AAN 17.5.2019). Politische Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004).Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vgl. AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019).Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vergleiche AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019). Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019). Die Hezb-e Islami wird von Gulbuddin Hekmatyar, einem ehemaligen Warlord, der zahlreicher Kriegsverbrechen beschuldigt wird, geleitet. Im Jahr 2016 kam es zu einem Friedensschluss und Präsident Ghani sicherte den Mitgliedern der Hezb-e Islami Immunität zu. Hekmatyar kehrte 2016 aus dem Exil nach Afghanistan zurück und kündigte im Jänner 2019 seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahlen 2019 an (CNA 19.1.2019). Im Februar 2018 hat Präsident Ghani in einem Plan für Friedensgespräche mit den Taliban diesen die Anerkennung als politische Partei in Aussicht gestellt (DP 16.6.2018). Bedingung dafür ist, dass die Taliban Afghanistans Verfassung und einen Waffenstillstand akzeptieren (NZZ 27.1.2019). Die Taliban reagierten nicht offiziell auf den Vorschlag (DP 16.6.2018; s. folgender Abschnitt, Anm.). Friedens- und Versöhnungsprozess Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) – bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) – mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als “Marionette“ des Westens betrachten – auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vgl. NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019).Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) – bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) – mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als “Marionette“ des Westens betrachten – auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vergleiche NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019). Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vgl. TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019).Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vergleiche TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vergleiche NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vergleiche WP 18.3.2019). Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die „große Ratsversammlung“ (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den innerafghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil (HE 16.5.2019). Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison – was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt – dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten – als Reaktion auf einen Anschlag – absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison – was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vergleiche AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vergleiche NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt – dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten – als Reaktion auf einen Anschlag – absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.
- - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.
- - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019). So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit – insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vergleiche ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit – insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019). Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019). Für den Berichtszeitraum 10.
- bis 8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle – eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle – ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019). Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Ber