RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2020 GeschäftszahlW173 2213023-1 SpruchW173 2213023-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit Bescheid vom 14.11.2018 stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (in der Folge belangte Behörde) fest, dass XXXX (in der Folge BF), vertreten durch Frau XXXX , nach seinem am 11.5.2018 verstorbenen Vater, Herrn Inspektor XXXX , vom 1.6.2018 an als Halbwaise bis zum Ende des Monats, in dem er das 18.Lebensjahr vollende, damit bis 31.12.2028, eine Waisenpension von monatlich brutto 333,29 gebühre. Für den Zeitraum 12.5.2018 bis 31.5.2018 gelange ein Betrag von brutto 222,18 zur Auszahlung.
- Mit Bescheid vom 14.11.2018 stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (in der Folge belangte Behörde) fest, dass römisch 40 (in der Folge BF), vertreten durch Frau römisch 40 , nach seinem am 11.5.2018 verstorbenen Vater, Herrn Inspektor römisch 40 , vom 1.6.2018 an als Halbwaise bis zum Ende des Monats, in dem er das 18.Lebensjahr vollende, damit bis 31.12.2028, eine Waisenpension von monatlich brutto 333,29 gebühre. Für den Zeitraum 12.5.2018 bis 31.5.2018 gelange ein Betrag von brutto 222,18 zur Auszahlung.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, der Bescheid sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Es werde rechtswidrig ein 13,8%-iger Abschlag der fiktiven Pension des verstorbenen Vaters vorgenommen, da der Vater vor dem Regelpensionsalter von 65 Jahren verstorben sei. Es sei ein Dividend gemäß § 6 Abs. 2 letzter Absatz APG von 469 statt (richtig:) 476 herangezogen worden. Eine Zusammenrechnung der nach den Bestimmungen der §§ 5 und 6 berechneten Pensionen zur Ermittlung der fiktiven Pension als Bemessungsgrundlage sei unterblieben.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, der Bescheid sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Es werde rechtswidrig ein 13,8%-iger Abschlag der fiktiven Pension des verstorbenen Vaters vorgenommen, da der Vater vor dem Regelpensionsalter von 65 Jahren verstorben sei. Es sei ein Dividend gemäß Paragraph 6, Absatz 2, letzter Absatz APG von 469 statt (richtig:) 476 herangezogen worden. Eine Zusammenrechnung der nach den Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 berechneten Pensionen zur Ermittlung der fiktiven Pension als Bemessungsgrundlage sei unterblieben. Die belangte Behörde verkenne den Regelungszweck der Bestimmung des § 7 iVm § 5 Abs. 2 APG und § 6 APG. Zum Todeszeitpunkt habe der versicherte Vater noch keinen Pensionsanspruch gehabt. Die Bemessungsgrundlage der Waisenpension sei vor dem Hintergrund berechnet worden, als habe der versicherte Vater vorzeitig die Pension angetreten. Diese Vorgangsweise sei nicht mit dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck der Waisenpenison vereinbar.Die belangte Behörde verkenne den Regelungszweck der Bestimmung des Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, APG und Paragraph 6, APG. Zum Todeszeitpunkt habe der versicherte Vater noch keinen Pensionsanspruch gehabt. Die Bemessungsgrundlage der Waisenpension sei vor dem Hintergrund berechnet worden, als habe der versicherte Vater vorzeitig die Pension angetreten. Diese Vorgangsweise sei nicht mit dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck der Waisenpenison vereinbar. Eine Kürzung der Alterspension nach § 5 Abs. 2 APG bei der Berechnung der Hinterbliebenenpension sei unzulässig. Die Regelungen des APG sollten insgesamt einen Anreiz für den späteren Pensionsantritt schaffen und damit denjenigen bestrafen, der die vorzeitige Pensionierung wähle. Dieser Gesetzeszweck rechtfertige nicht die Minderung der Waisenpension für den Fall, dass der Vater vor dem Regelpensionsalter verstrebe. Abschläge seien bei früherem Pensionsantritt vorzunehmen. Der Verstorbene habe jedoch die Pension nicht angetreten. Vielmehr sei er vor dem Regelpensionsalter verstorben. Es handle sich um keinen Fall des § 5 Abs. 2 APG.Eine Kürzung der Alterspension nach Paragraph 5, Absatz 2, APG bei der Berechnung der Hinterbliebenenpension sei unzulässig. Die Regelungen des APG sollten insgesamt einen Anreiz für den späteren Pensionsantritt schaffen und damit denjenigen bestrafen, der die vorzeitige Pensionierung wähle. Dieser Gesetzeszweck rechtfertige nicht die Minderung der Waisenpension für den Fall, dass der Vater vor dem Regelpensionsalter verstrebe. Abschläge seien bei früherem Pensionsantritt vorzunehmen. Der Verstorbene habe jedoch die Pension nicht angetreten. Vielmehr sei er vor dem Regelpensionsalter verstorben. Es handle sich um keinen Fall des Paragraph 5, Absatz 2, APG. Die Anwendung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 APG und § 6 Abs. 1 letzter Absatz APG würde bei Unterstellung eines verfassungswidrigen Inhalts dem primären Zweck der Hinterbliebenenpension zuwiderlaufen, nämlich eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahekommende Versorgung zu sichern. Vielmehr betrage die Waisenrente des BF ab dem 1.6.2018 monatlich 587,78 und im Rumpfmonat Mai 379,21.Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, APG und Paragraph 6, Absatz eins, letzter Absatz APG würde bei Unterstellung eines verfassungswidrigen Inhalts dem primären Zweck der Hinterbliebenenpension zuwiderlaufen, nämlich eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahekommende Versorgung zu sichern. Vielmehr betrage die Waisenrente des BF ab dem 1.6.2018 monatlich 587,78 und im Rumpfmonat Mai 379,
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Ausmaß der Waisenpension des BF auseinanderzusetzen. Diese richtet sich gemäß § 266 ASVG nach der gemäß § 264 Abs. 1 ASVG ermittelten Witwenpension. Somit ist zunächst die Witwenpension gemäß § 264 Abs. 1 zu ermitteln.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Ausmaß der Waisenpension des BF auseinanderzusetzen. Diese richtet sich gemäß Paragraph 266, ASVG nach der gemäß Paragraph 264, Absatz eins, ASVG ermittelten Witwenpension. Somit ist zunächst die Witwenpension gemäß Paragraph 264, Absatz eins, zu ermitteln. Gegen den in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2018 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2018 wurde Beschwerde durch die Witwe, Frau XXXX , erhoben. Dieses Beschwerdeverfahren wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W201 2213025-1 protokolliert und der Gerichtabteilung W201 zugeteilt. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist nach wie vor anhängig.Gegen den in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2018 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2018 wurde Beschwerde durch die Witwe, Frau römisch 40 , erhoben. Dieses Beschwerdeverfahren wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W201 2213025-1 protokolliert und der Gerichtabteilung W201 zugeteilt. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist nach wie vor anhängig. Da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu W201 2213025-1 eine Vorfrage für das gegenständliche Beschwerdeverfahren darstellt, ist diese und allenfalls jene des VwGH abzuwarten. Der Ausgang dieses Verfahrens ist wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren. Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W173.2213023.1.00