GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS vom 25.09.2019 wurde
Vm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2019 bis 28.08.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer)
Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von 3.084,84 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.02.2019 bis 28.08.2019 teilweise zu Unrecht bezogen habe, da sich durch seine Witwen- und Auslandspension im Jahr 2019 eine Anrechnung ergeben habe. Durch diese neue Anrechnung ergebe sich genannte Differenzrückforderung. Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass ihm die ausbezahlte Leistung nicht in voller Höhe zustehe.1. Mit Bescheid des AMS vom 25.09.2019 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2019 bis 28.08.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von 3.084,84 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.02.2019 bis 28.08.2019 teilweise zu Unrecht bezogen habe, da sich durch seine Witwen- und Auslandspension im Jahr 2019 eine Anrechnung ergeben habe. Durch diese neue Anrechnung ergebe sich genannte Differenzrückforderung. Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass ihm die ausbezahlte Leistung nicht in voller Höhe zustehe.
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 12.12.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der der Bescheid vom 25.09.2019 dahingehend abgeändert wurde, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis 28.08.2019 von 29,55 auf 14,76 rückwirkend berichtigt werde und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von 3.091,11 rückgefordert werde.3. Im Verfahren über die Beschwerde hat das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 12.12.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der der Bescheid vom 25.09.2019 dahingehend abgeändert wurde, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis 28.08.2019 von 29,55 auf 14,76 rückwirkend berichtigt werde und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von 3.091,11 rückgefordert werde. Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2019 wurde der Beschwerdeführerin am 17.12.2019 durch Hinterlegung zugestellt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde - wie oben beweiswürdigend dargelegt - geklärt erscheint. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich die Verspätung aus dem vorgelegten Verwaltungsakt - wie beweiswürdigend ausgeführt - ganz eindeutig, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war. Vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde - wie oben beweiswürdigend dargelegt - geklärt erscheint. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich die Verspätung aus dem vorgelegten Verwaltungsakt - wie beweiswürdigend ausgeführt - ganz eindeutig, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war. Vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin - den oben getroffenen Feststellungen folgend - die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.12.2019 am 17.12.2019 durch Hinterlegung zugestellt.
2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist
2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist
Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides (der Beschwerdevorentscheidung) richtig ausgeführt - zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags daher am Dienstag, 17.12.2019, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 AVG am Donnerstag, 02.01.
G unverzüglich mitzuteilen hat. Es kann als evident betrachtet werden, dass der Beschwerdeführer vom gegenständlichen Verfahren Kenntnis hatte. Dass er eine Mitteilung der Änderung der Abgabestelle dem AMS bekannt gegeben hätte, lässt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ableiten und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Wurde die Mitteilung unterlassen, wäre das AMS sogar
G berechtigt gewesen, eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer ab 16.12.2019 bis 01.01.2020 in Graz gewesen sei und er die Beschwerdevorentscheidung erst am 02.01.2020 erhalten habe, ist entgegenzuhalten, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde
Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 6, ZustG unverzüglich mitzuteilen hat. Es kann als evident betrachtet werden, dass der Beschwerdeführer vom gegenständlichen Verfahren Kenntnis hatte. Dass er eine Mitteilung der Änderung der Abgabestelle dem AMS bekannt gegeben hätte, lässt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ableiten und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Wurde die Mitteilung unterlassen, wäre das AMS sogar
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG berechtigt gewesen, eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Das AMS hat daher mit Bescheid vom 24.02.2020 den am 07.01.2020 eingebrachten Vorlageantrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.02.2020 war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W198.2229410.1.00
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