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{'item': 'W198 2229678-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 14§ 15§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2020 GeschäftszahlW198 2229678-1 SpruchW198 2229678-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 17.12.2019 wurde die Beschwerde des XXXX (im folgenden Beschwerdeführer) vom 09.10.2019 abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 20.09.2019, mit welchem der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 09.08.2019 bis 03.10.2019 ausgesprochen wurde, bestätigt. Die Beschwerdevorentscheidung erwuchs mangels Stellung eines Vorlageantrages in Rechtskraft.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 17.12.2019 wurde die Beschwerde des römisch 40 (im folgenden Beschwerdeführer) vom 09.10.2019 abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 20.09.2019, mit welchem der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 09.08.2019 bis 03.10.2019 ausgesprochen wurde, bestätigt. Die Beschwerdevorentscheidung erwuchs mangels Stellung eines Vorlageantrages in Rechtskraft. In der Beschwerdevorentscheidung wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das mögliche Zustandekommen der ihm am 31.07.2019 zugewiesenen Beschäftigung dadurch vereitelt habe, dass er den potentiellen Dienstgeber nicht unverzüglich nach Erhalt des Stellenvorschlages kontaktiert habe, sondern erst 10 Tage später.
  3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid datiert mit 20.01.2020, VN: XXXX , wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der ihm aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde vom 09.10.2019 weiter gewährten Leistungen in Höhe von
  4. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid datiert mit 20.01.2020, VN: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der ihm aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde vom 09.10.2019 weiter gewährten Leistungen in Höhe von € 1.729,22 verpflichtet und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde dagegen ausgeschlossen.
  5. In seiner gegen den Bescheid vom 20.01.2020 rechtzeitig erhobenen Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, dass er mit dem potentiellen Dienstgeber telefoniert habe und jener habe gemeint, dass er nur erfahrene Mitarbeiter suche.
  6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 24.02.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2019 rechtskräftig sei und der Beschwerdeführer daher zur Rückzahlung der aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausbezahlten Notstandshilfe verpflichtet sei.4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 24.02.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2019 rechtskräftig sei und der Beschwerdeführer daher zur Rückzahlung der aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausbezahlten Notstandshilfe verpflichtet sei.

  1. Mit Schreiben vom 11.03.2020 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen. Zudem führte er aus, dass er nicht in der Lage sei, den Gesamtbetrag auf einmal zu begleichen und ersuchte er um Ratenzahlung.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurde

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 17.03.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurde

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 17.03.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.12.2019 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.10.2019 abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 20.09.2019, mit welchem der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 09.08.2019 bis 03.10.2019 ausgesprochen wurde, bestätigt. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer am 19.12.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung erwuchs mangels Stellung eines Vorlageantrages in Rechtskraft. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.10.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 20.09.2019 wurden insgesamt Leistungen in Höhe von € 1.729,22 für die Zeit von 09.08.2019 bis 30.10.2019 (53 Tagsätze à € 30,91 für die Zeit von 09.08.2019 bis 30.09.2019 und 3 Tagsätze à € 30,33 für die Zeit von 01.10.2019 bis 03.10.2019) vorläufig weiter gewährt.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2019 dem Beschwerdeführer am 19.12.2019 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die Notstandshilfe für die Zeit von 09.08.2019 bis 03.10.2019 ausbezahlt bekommen hat, ergibt sich aus dem Bezugsverlauf; Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht vorgebracht, weil die Tatsache der Auszahlung und die Höhe des rückgeforderten Betrages nicht substantiiert bestritten wurden.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde vom 09.10.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 20.09.2019, aufgrund deren aufschiebender Wirkung insgesamt Leistungen in Höhe von € 1.729,22 vorläufig weiter gewährt wurden, mittels in Rechtskraft erwachsener Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2019 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.12.2019 über den Ausschluss der Notstandshilfe ist rechtskräftig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde vom 17.02.2020 gegen den Ausschluss der Notstandshilfe richtet, geht sie daher ins Leere. Da der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag einbrachte, erwuchs die Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2019 in Rechtskraft, sodass das AMS in der Folge den gegenständlichen Bescheid vom 20.01.2020 hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung erließ.

§ 25Abs. 1 letzter Satz Al

VG idF BGBl. I Nr. 38/2017 besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Damit besteht

§ 25Abs. 1 letzter Satz Al

VG die Verpflichtung zum Rückersatz.Damit besteht

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz. Es kommt bei diesem Rückforderungstatbestand nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer hätte erkennen können, dass ihm die Leistung nicht gebührt. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2019 jedenfalls bekannt sein, dass ihm die Leistung für den Zeitraum 09.08.2019 bis 03.10.2019 nicht gebührte. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W198.2229678.1.00

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