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{'item': 'W259 2193149-2'}

Obsah (13)§ 21§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 68§ 55§ 53§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2020 GeschäftszahlW259 2193149-2 SpruchW259 2193149-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich

§ 21Abs.

3 BFA-Verfahrensgesetz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX .11.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 .11.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag stützte er sich darauf, dass er Christ geworden sei. Er könne nicht in die Kirche gehen, er müsse alles heimlich machen. Einmal im Monat gebe es eine Hauskirche, die aber inoffiziell sei. Die iranische Behörde habe durch einen, den sie festgenommen hätten, erfahren, wo sich diese Hauskirche befinde. Die iranische Behörde habe dieses Haus gestürmt und die Personen mitgenommen. Er sei einer der wenigen, der flüchten habe können. Sollte er in den Iran zurückkehren, würde er umgebracht werden. Sonst habe er keinen Fluchtgrund (Seite 3 des Bescheides vom XXXX .03.2018).Bei der Erstbefragung am selben Tag stützte er sich darauf, dass er Christ geworden sei. Er könne nicht in die Kirche gehen, er müsse alles heimlich machen. Einmal im Monat gebe es eine Hauskirche, die aber inoffiziell sei. Die iranische Behörde habe durch einen, den sie festgenommen hätten, erfahren, wo sich diese Hauskirche befinde. Die iranische Behörde habe dieses Haus gestürmt und die Personen mitgenommen. Er sei einer der wenigen, der flüchten habe können. Sollte er in den Iran zurückkehren, würde er umgebracht werden. Sonst habe er keinen Fluchtgrund (Seite 3 des Bescheides vom römisch 40 .03.2018). Am 14.08.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: "BFA") niederschriftlich einvernommen und er gab dabei im Wesentlichen zum Fluchtgrund an, dass er Christ sei. Ca. einen Monat vor seiner Ankunft in Österreich hätten zwei PKW¿s vor der Hauskirche gestanden und wären die Mitglieder verhaftet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er auf der Universität gewesen und von einem gemeinsamen Freund vom Hausbesitzer, in dem die Hauskirche gewesen wäre, informiert worden. Er ginge davon aus, dass er von den Mitgliedern der Hauskirche verraten worden wäre, weshalb die Behörden am folgenden Tag bei ihm zuhause gewesen wären. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt bei einem Freund gewesen, wo er sich ca. vier oder fünf Tage versteckt habe (Seite 6 ff des Bescheides vom XXXX .03.2018).Am 14.08.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: "BFA") niederschriftlich einvernommen und er gab dabei im Wesentlichen zum Fluchtgrund an, dass er Christ sei. Ca. einen Monat vor seiner Ankunft in Österreich hätten zwei PKW¿s vor der Hauskirche gestanden und wären die Mitglieder verhaftet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er auf der Universität gewesen und von einem gemeinsamen Freund vom Hausbesitzer, in dem die Hauskirche gewesen wäre, informiert worden. Er ginge davon aus, dass er von den Mitgliedern der Hauskirche verraten worden wäre, weshalb die Behörden am folgenden Tag bei ihm zuhause gewesen wären. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt bei einem Freund gewesen, wo er sich ca. vier oder fünf Tage versteckt habe (Seite 6 ff des Bescheides vom römisch 40 .03.2018). Mit Bescheid des BFA vom XXXX .03.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .11.2015 auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Gründe für die Flucht aus dem Iran sowie seine Konversion zum Christentum glaubhaft zu machen, weshalb der Beschwerdeführer im Iran auch nicht verfolgt werde. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die dagegensprechen würden, dass er fähig sei, seinen Lebensunterhalt im Iran durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Zudem habe er Familie, Verwandte, Freunde und Bekannte im Iran, weshalb im Falle der Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten und sei auch nicht davon auszugehen, dass er eine wesentliche integrative Bindung zu Österreich habe, sodass die Rückkehrentscheidung zulässig sei (Seite 55 ff des Bescheides vom XXXX .03.2018).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .03.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 .11.2015 auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Gründe für die Flucht aus dem Iran sowie seine Konversion zum Christentum glaubhaft zu machen, weshalb der Beschwerdeführer im Iran auch nicht verfolgt werde. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die dagegensprechen würden, dass er fähig sei, seinen Lebensunterhalt im Iran durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Zudem habe er Familie, Verwandte, Freunde und Bekannte im Iran, weshalb im Falle der Rückkehr eine Verletzung von Artikel 3, EMRK nicht zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten und sei auch nicht davon auszugehen, dass er eine wesentliche integrative Bindung zu Österreich habe, sodass die Rückkehrentscheidung zulässig sei (Seite 55 ff des Bescheides vom römisch 40 .03.2018). Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 08.2019 zu GZ XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um eine Scheinkonversion handle.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 08.2019 zu GZ römisch 40 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um eine Scheinkonversion handle. 1.2. Zum verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz: Am 16.12.2019 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab dazu in der Erstbefragung am 17.12.2019 an, dass er bei der Einvernahme am 13.12.2019 (Anm.: Einvernahme der XXXX , Gegenstand: Durchsetzung und Effektuierung der Ausrreiseentscheidung) beim BFA alles angegeben habe. Er halte seine am 13.12.2019 getätigten Angaben aufrecht. Er sei im Jahr 2016 konvertiert und habe auch einen Taufschein. Er sei Mitglied der protestantischen Kirche. Bei einer Rückkehr würde er vom Staat verfolgt und habe Angst verurteilt zu werden (AS 25 und 27).Am 16.12.2019 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab dazu in der Erstbefragung am 17.12.2019 an, dass er bei der Einvernahme am 13.12.2019 Anmerkung, Einvernahme der römisch 40 , Gegenstand: Durchsetzung und Effektuierung der Ausrreiseentscheidung) beim BFA alles angegeben habe. Er halte seine am 13.12.2019 getätigten Angaben aufrecht. Er sei im Jahr 2016 konvertiert und habe auch einen Taufschein. Er sei Mitglied der protestantischen Kirche. Bei einer Rückkehr würde er vom Staat verfolgt und habe Angst verurteilt zu werden (AS 25 und 27). Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.01.2020 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er keine Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemacht habe, weil sein Rechtsanwalt 1500 € verlangt habe und er das Geld nicht gehabt habe. Dann sei er beim BFA gewesen und die hätten gesagt, dass er einen Folgeantrag stellen müsse. Seine ganzen Unterlagen habe die Person, die beim BFA arbeite. Dieser habe gesagt, dass er nicht verstehe, warum der Beschwerdeführer negativ entschieden worden sei und er einen Folgeantrag stellen solle. Er habe gesagt, dass er ihm nicht helfen könne und der Beschwerdeführer einen Folgeantrag stellen müsse. Der Beschwerdeführer sei von seiner eigenen Familie verstoßen worden. Sein ganzes Leben sei hier in Österreich. Er sei hier verheiratet. Er sei konvertiert. Er könne nicht in den Iran zurückkehren. Als Christ könne er nicht im Iran leben. Sein Leben sei in Gefahr. Eine Person namens Quasem Suleimani sei getötet worden und bei seinem Begräbnis 80 weitere Personen. Das sei der bekannte General, der durch die Amerikaner getötet worden sei. Es sei so, dass es keine Gesetze in diesem Land gebe. Es seien bei dem Begräbnis 80 Personen getötet worden. Nicht von der Regierung, sondern weil so viele Leute beim Begräbnis gewesen seien. Insgesamt seien schon 1500 Personen bei Demonstrationen getötet worden. In so ein radikales Land könne er nicht zurückkehren. Im Iran komme man nicht zu einem Gericht, sondern werde von ganz normalem Bürgern getötet. In seinem facebook hätten ihn unbekannte Leute, die er nicht kenne, bedroht. Auch das BFA könne sein facebook anschauen. Jeder könne es anschauen, es sei nicht geschlossen. Seit 2015 schicke er verschiedene Sachen auf seiner facebook Seite. Sein Account sei XXXX . Es stehe dort alles über ihn drinnen. Er habe dort alle seine Daten ganz genau veröffentlicht (AS 197 f).Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.01.2020 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er keine Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemacht habe, weil sein Rechtsanwalt 1500 € verlangt habe und er das Geld nicht gehabt habe. Dann sei er beim BFA gewesen und die hätten gesagt, dass er einen Folgeantrag stellen müsse. Seine ganzen Unterlagen habe die Person, die beim BFA arbeite. Dieser habe gesagt, dass er nicht verstehe, warum der Beschwerdeführer negativ entschieden worden sei und er einen Folgeantrag stellen solle. Er habe gesagt, dass er ihm nicht helfen könne und der Beschwerdeführer einen Folgeantrag stellen müsse. Der Beschwerdeführer sei von seiner eigenen Familie verstoßen worden. Sein ganzes Leben sei hier in Österreich. Er sei hier verheiratet. Er sei konvertiert. Er könne nicht in den Iran zurückkehren. Als Christ könne er nicht im Iran leben. Sein Leben sei in Gefahr. Eine Person namens Quasem Suleimani sei getötet worden und bei seinem Begräbnis 80 weitere Personen. Das sei der bekannte General, der durch die Amerikaner getötet worden sei. Es sei so, dass es keine Gesetze in diesem Land gebe. Es seien bei dem Begräbnis 80 Personen getötet worden. Nicht von der Regierung, sondern weil so viele Leute beim Begräbnis gewesen seien. Insgesamt seien schon 1500 Personen bei Demonstrationen getötet worden. In so ein radikales Land könne er nicht zurückkehren. Im Iran komme man nicht zu einem Gericht, sondern werde von ganz normalem Bürgern getötet. In seinem facebook hätten ihn unbekannte Leute, die er nicht kenne, bedroht. Auch das BFA könne sein facebook anschauen. Jeder könne es anschauen, es sei nicht geschlossen. Seit 2015 schicke er verschiedene Sachen auf seiner facebook Seite. Sein Account sei römisch 40 . Es stehe dort alles über ihn drinnen. Er habe dort alle seine Daten ganz genau veröffentlicht (AS 197 f). Es habe Demonstrationen in Österreich also in XXXX gegeben. Da habe er auch teilgenommen. Die Demonstration seien bei der XXXX gewesen. Dort gebe es auch viele Videoaufnahmen, daher sei sein Leben noch mehr in Gefahr. Er habe demonstriert, weil es im Iran Demonstrationen gegeben habe und dort 1500 Demonstranten getötet worden seien. Er habe selber eine Aufnahme mit seinem Handy gemacht. Viele hätten mit dem Handy aufgenommen und hätten es über verschiedene Soziale Medien veröffentlicht. Er sei dort nur Teilnehmer gewesen. Er sei dreimal auf Demonstrationen gewesen vor ca. einem Monat (AS 201 f).Es habe Demonstrationen in Österreich also in römisch 40 gegeben. Da habe er auch teilgenommen. Die Demonstration seien bei der römisch 40 gewesen. Dort gebe es auch viele Videoaufnahmen, daher sei sein Leben noch mehr in Gefahr. Er habe demonstriert, weil es im Iran Demonstrationen gegeben habe und dort 1500 Demonstranten getötet worden seien. Er habe selber eine Aufnahme mit seinem Handy gemacht. Viele hätten mit dem Handy aufgenommen und hätten es über verschiedene Soziale Medien veröffentlicht. Er sei dort nur Teilnehmer gewesen. Er sei dreimal auf Demonstrationen gewesen vor ca. einem Monat (AS 201 f). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX 03.2020, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.12.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem Beschwerdeführer wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Der gegenständliche Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer die bereits im Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe vorgebracht habe. Zusätzlich habe er angegeben, dass er an Demonstrationen vor der XXXX teilgenommen habe. Zum Grund warum die Demonstration gemacht worden sei, habe er nur oberflächliche Angaben machen können. Er habe dazu lediglich angeben können, dass es Demonstrationen im Iran gegeben habe und dort 1500 Menschen getötet worden seien und deshalb habe er demonstriert. Auf Nachfrage habe er auch angegeben, dass er kein Veranstalter, sondern nur Teilnehmer dieser Demonstrationen gewesen sei. Er habe ein Video auf seinem Handy zeigen wollen, das jedoch nicht abgespielt habe werden können. Es sei daher nur ein Standbild zu sehen gewesen, das Menschen vor der XXXX gezeigt habe. Der Beschwerdeführer selbst sei darauf nicht zu sehen gewesen. Das Vorbringen, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen in XXXX Verfolgung im Iran befürchte, sei schlüssig nicht nachvollziehbar und weise keinen glaubhaften Kern auf (Seite 49 des gegenständlichen Bescheides).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 03.2020, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.12.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Der gegenständliche Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer die bereits im Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe vorgebracht habe. Zusätzlich habe er angegeben, dass er an Demonstrationen vor der römisch 40 teilgenommen habe. Zum Grund warum die Demonstration gemacht worden sei, habe er nur oberflächliche Angaben machen können. Er habe dazu lediglich angeben können, dass es Demonstrationen im Iran gegeben habe und dort 1500 Menschen getötet worden seien und deshalb habe er demonstriert. Auf Nachfrage habe er auch angegeben, dass er kein Veranstalter, sondern nur Teilnehmer dieser Demonstrationen gewesen sei. Er habe ein Video auf seinem Handy zeigen wollen, das jedoch nicht abgespielt habe werden können. Es sei daher nur ein Standbild zu sehen gewesen, das Menschen vor der römisch 40 gezeigt habe. Der Beschwerdeführer selbst sei darauf nicht zu sehen gewesen. Das Vorbringen, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen in römisch 40 Verfolgung im Iran befürchte, sei schlüssig nicht nachvollziehbar und weise keinen glaubhaften Kern auf (Seite 49 des gegenständlichen Bescheides). Unter Berücksichtigung der bereits in seinem Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit und mangels Nachweis für das tatsächliche Bestehen der von ihm behaupteten Rückkehrbefürchtungen gehe das BFA in einer Zusammenschau des gesamten vorliegenden Sachverhalts davon aus, dass die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nach wie vor nicht den Tatsachen entsprechen würden (Seite 50 des gegenständlichen Bescheides). Weder aus seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren noch aus den in den Vorverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu seinem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials gehen Hinweise auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblichen geänderten Lage in seinem Heimatland hervor (Seite 52 des gegenständlichen Bescheides). In der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Bescheides wurde im Wesentlichen festgehalten, dass weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides/Erkenntnisses, dem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.In der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Bescheides wurde im Wesentlichen festgehalten, dass weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides/Erkenntnisses, dem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd Paragraph 3, AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Glaubenswechsels Verfolgungsmaßnahmen durch die iranische Regierung befürchte. Mittlerweile habe sich die Situation jedoch weiter zugespitzt, da er im Dezember 2019 auf der Straße die Bibel verteilt habe und an regimefeindlichen Demonstrationen vor der XXXX teilgenommen habe. Da der Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Erkenntnisses an Demonstrationen teilgenommen habe, handle es sich hierbei um "neues" Vorbringen, welches von der Rechtskraft des Erkenntnisses nicht umfasst sei. Auch wenn man von dem Umstand ausginge, dass der Beschwerdeführer mittellos sei, reiche dies noch nicht aus, um ein Einreiseverbot zu verhängen. Vielmehr müsse genau aus diesem Umstand eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen. Die Behörde unterlasse es zu prüfen und zu begründen, wieso die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 2 Jahren erscheine in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei, auch nicht geboten. Die Behörde habe in ihrer rechtlichen Beurteilung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung überhaupt nicht den Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit seiner asylberechtigten Ehegattin lebe, gewürdigt. Hinzu komme, dass sie auf den Beschwerdeführer angewiesen sei, da sie auf Grund ihrer Erkrankung pflegebedürftig sei. Im Falle des Beschwerdeführers bestehe somit ein berücksichtigungswürdiges Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre dieses Recht eingeschränkt, da der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin getrennt werden würde. Die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels würde daher in das Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen (AS 357 ff).Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Glaubenswechsels Verfolgungsmaßnahmen durch die iranische Regierung befürchte. Mittlerweile habe sich die Situation jedoch weiter zugespitzt, da er im Dezember 2019 auf der Straße die Bibel verteilt habe und an regimefeindlichen Demonstrationen vor der römisch 40 teilgenommen habe. Da der Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Erkenntnisses an Demonstrationen teilgenommen habe, handle es sich hierbei um "neues" Vorbringen, welches von der Rechtskraft des Erkenntnisses nicht umfasst sei. Auch wenn man von dem Umstand ausginge, dass der Beschwerdeführer mittellos sei, reiche dies noch nicht aus, um ein Einreiseverbot zu verhängen. Vielmehr müsse genau aus diesem Umstand eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen. Die Behörde unterlasse es zu prüfen und zu begründen, wieso die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 2 Jahren erscheine in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei, auch nicht geboten. Die Behörde habe in ihrer rechtlichen Beurteilung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung überhaupt nicht den Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit seiner asylberechtigten Ehegattin lebe, gewürdigt. Hinzu komme, dass sie auf den Beschwerdeführer angewiesen sei, da sie auf Grund ihrer Erkrankung pflegebedürftig sei. Im Falle des Beschwerdeführers bestehe somit ein berücksichtigungswürdiges Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre dieses Recht eingeschränkt, da der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin getrennt werden würde. Die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels würde daher in das Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen (AS 357 ff). Mit Schreiben vom 16.04.2020 legte das BFA den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor; am 20.02.2020 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten sowie in die Vorverfahren, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zum Folgeantrag: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet im November 2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er Christ geworden sei und nicht in Hauskirchen gehen könne. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.08.2017 ergänzte er seine Darstellungen dahingehend, dass er regelmäßig im Iran Hauskirchen besucht habe und er von anderen Mitgliedern verraten worden sei. Es sei auch zu Hause nach ihm gesucht worden. Hier in Österreich könne er die Kirche frei besuchen. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2016 in Österreich getauft.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 2016 in Österreich getauft. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 11.2015 auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Gründe für die Flucht aus dem Iran sowie seine Konversion zum Christentum glaubhaft zu machen, weshalb der Beschwerdeführer im Iran auch nicht verfolgt werde. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können die dagegensprechen würden, dass er fähig sei, seinen Lebensunterhalt im Iran durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Zudem habe er Familie, Verwandte, Freunde und Bekannte im Iran, weshalb im Falle der Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten und sei auch nicht davon auszugehen, dass er eine wesentliche integrative Bindung zu Österreich habe, sodass die Rückkehrentscheidung zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 11.2015 auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Gründe für die Flucht aus dem Iran sowie seine Konversion zum Christentum glaubhaft zu machen, weshalb der Beschwerdeführer im Iran auch nicht verfolgt werde. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können die dagegensprechen würden, dass er fähig sei, seinen Lebensunterhalt im Iran durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Zudem habe er Familie, Verwandte, Freunde und Bekannte im Iran, weshalb im Falle der Rückkehr eine Verletzung von Artikel 3, EMRK nicht zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten und sei auch nicht davon auszugehen, dass er eine wesentliche integrative Bindung zu Österreich habe, sodass die Rückkehrentscheidung zulässig sei. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 08.2019 zu GZ XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Darin wurde festgehalten, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um eine Scheinkonversion handelt und nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer das Bedürfnis oder die Fähigkeit hat, im Falle einer Rückkehr die christliche Religion zu praktizieren, nach außen zu tragen oder gar missionarisch tätig zu sein.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 08.2019 zu GZ römisch 40 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Darin wurde festgehalten, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um eine Scheinkonversion handelt und nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer das Bedürfnis oder die Fähigkeit hat, im Falle einer Rückkehr die christliche Religion zu praktizieren, nach außen zu tragen oder gar missionarisch tätig zu sein. Am 17.01.2020 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab dazu in der Erstbefragung an: "Ich halte meine am 13.12.2019 getätigten Angaben aufrecht. Ich bin im Jahre 2016 zum Christentum konvertiert. Ich habe einen Taufschein und bin Mitglied der protestantischen Kirche. Bei meiner Rückkehr in den Iran werde ich vom Staat verfolgt und habe Angst verurteilt zu werden.". Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.01.2020 führte er ergänzend an, dass er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, weil ihn in seinem facebook unbekannte Leute, die er nicht kenne, bedroht hätten. Auch das BFA könne sein facebook anschauen. Jeder könne es anschauen, es sei nicht geschlossen. Seit 2015 schicke er verschiedene Sachen auf seiner facebook Seite. Sein Account sei XXXX . Es stehe dort alles über ihn drinnen. Er habe dort alle seine Daten ganz genau veröffentlicht. Des Weiteren seien seine neuen Fluchtgründe, dass es Demonstrationen in XXXX gegeben habe. Da habe er auch teilgenommen. Die Demonstrationen seien bei der XXXX gewesen. Dort habe es auch viele Videoaufnahmen gegeben, daher sei sein Leben in Gefahr. Die Handyaufnahmen seien in sozialen Medien veröffentlich worden. Er habe vor ca. einem Monat an drei Demonstrationen teilgenommen. Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme Länderberichte zum Iran vom 14.06.2019 ausgefolgt.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.01.2020 führte er ergänzend an, dass er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, weil ihn in seinem facebook unbekannte Leute, die er nicht kenne, bedroht hätten. Auch das BFA könne sein facebook anschauen. Jeder könne es anschauen, es sei nicht geschlossen. Seit 2015 schicke er verschiedene Sachen auf seiner facebook Seite. Sein Account sei römisch 40 . Es stehe dort alles über ihn drinnen. Er habe dort alle seine Daten ganz genau veröffentlicht. Des Weiteren seien seine neuen Fluchtgründe, dass es Demonstrationen in römisch 40 gegeben habe. Da habe er auch teilgenommen. Die Demonstrationen seien bei der römisch 40 gewesen. Dort habe es auch viele Videoaufnahmen gegeben, daher sei sein Leben in Gefahr. Die Handyaufnahmen seien in sozialen Medien veröffentlich worden. Er habe vor ca. einem Monat an drei Demonstrationen teilgenommen. Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme Länderberichte zum Iran vom 14.06.2019 ausgefolgt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX 03.2020, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.12.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem Beschwerdeführer wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Der gegenständliche Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer die bereits im Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe vorgebracht habe. Zusätzlich habe er angegeben, dass er an Demonstrationen vor der XXXX teilgenommen habe. Zum Grund warum die Demonstration gemacht worden sei, habe er nur oberflächliche Angaben machen können. Er habe dazu lediglich angeben können, dass es Demonstrationen im Iran gegeben habe und dort 1500 Menschen getötet worden seien und deshalb habe er demonstriert. Auf Nachfrage habe er auch angegeben, dass er kein Veranstalter, sondern nur Teilnehmer dieser Demonstrationen gewesen sei. Er habe ein Video auf seinem Handy zeigen wollen, das jedoch nicht abgespielt habe werden können. Der Beschwerdeführer selbst sei darauf nicht zu sehen gewesen. Das Vorbringen, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen in XXXX Verfolgung im Iran befürchte, sei schlüssig nicht nachvollziehbar und weise keinen glaubhaften Kern auf. Weder aus seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren noch aus den in den Vorverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu seinem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials würden Hinweise auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblichen geänderten Lage in seinem Heimatland hervorgehen. Er habe somit keinen asylrelevanten Sachverhalt, welcher nach Rechtskraft des Vorverfahrens neu entstanden sei, vorgebracht.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 03.2020, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.12.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Der gegenständliche Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer die bereits im Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe vorgebracht habe. Zusätzlich habe er angegeben, dass er an Demonstrationen vor der römisch 40 teilgenommen habe. Zum Grund warum die Demonstration gemacht worden sei, habe er nur oberflächliche Angaben machen können. Er habe dazu lediglich angeben können, dass es Demonstrationen im Iran gegeben habe und dort 1500 Menschen getötet worden seien und deshalb habe er demonstriert. Auf Nachfrage habe er auch angegeben, dass er kein Veranstalter, sondern nur Teilnehmer dieser Demonstrationen gewesen sei. Er habe ein Video auf seinem Handy zeigen wollen, das jedoch nicht abgespielt habe werden können. Der Beschwerdeführer selbst sei darauf nicht zu sehen gewesen. Das Vorbringen, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen in römisch 40 Verfolgung im Iran befürchte, sei schlüssig nicht nachvollziehbar und weise keinen glaubhaften Kern auf. Weder aus seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren noch aus den in den Vorverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu seinem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials würden Hinweise auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblichen geänderten Lage in seinem Heimatland hervorgehen. Er habe somit keinen asylrelevanten Sachverhalt, welcher nach Rechtskraft des Vorverfahrens neu entstanden sei, vorgebracht. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie in den Gerichtsakt zu XXXX .Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie in den Gerichtsakt zu römisch 40 . Die Feststellungen hinsichtlich der Antragstellung und des Verfahrensablaufes sowie der Erlassung der Bescheide und deren Inhalt gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) 3.1. Zur Aufhebung des Bescheides:

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH vom 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN; 13.9.2016, Ro 2015/03/0045; vgl. weiters VwGH vom 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043).Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH vom 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN; 13.9.2016, Ro 2015/03/0045; vergleiche weiters VwGH vom 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH vom 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH vom 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH vom 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH vom 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH vom 29.06.2011, U 1533/10; VwGH vom 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH vom 29.06.2011, U 1533/10; VwGH vom 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH vom 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684; 6.11.2009, 2008/19/0783; vgl. zum VwGVG: VwGH vom 25.10.2018, Ra 2018/07/0353: "Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst").Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH vom 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684; 6.11.2009, 2008/19/0783; vergleiche zum VwGVG: VwGH vom 25.10.2018, Ra 2018/07/0353: "Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst"). Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH vom 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH vom 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Vw

GH vom 9.3.2015, Ra 2015/19/0048; 25.2.2016, Ra 2015/19/0267; 12.10.2016, Ra 2015/18/0221; 24.5.2018, Ra 2018/19/0187 und 27.11.2018, Ra 2018/14/0213).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH vom 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH vom 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH vom 9.3.2015, Ra 2015/19/0048; 25.2.2016, Ra 2015/19/0267; 12.10.2016, Ra 2015/18/0221; 24.5.2018, Ra 2018/19/0187 und 27.11.2018, Ra 2018/14/0213). Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH vom 25.4.2007, 2005/20/0300 und 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH vom 25.4.2007, 2005/20/0300 und 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342). "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, das Verwaltungsgericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Verwaltungsbehörde den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Das Verwaltungsgericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; 7.10.2010, 2006/20/0035; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes: Der Beschwerdeführer hat sich einerseits auf Fluchtgründe berufen, die er bereits im ersten Asylverfahren angeführt hatte, andererseits brachte er zusätzlich vor, dass er von unbekannten Leuten auf seinem Facebook Account bedroht worden sei, Bibeln in Österreich verteilt habe und schließlich, dass er an Demonstrationen in XXXX vor der XXXX teilgenommen habe. Davon seien Videoaufnahmen gemacht worden und seien diese über verschiedene soziale Medien veröffentlicht worden (AS 197 und 201 f).Der Beschwerdeführer hat sich einerseits auf Fluchtgründe berufen, die er bereits im ersten Asylverfahren angeführt hatte, andererseits brachte er zusätzlich vor, dass er von unbekannten Leuten auf seinem Facebook Account bedroht worden sei, Bibeln in Österreich verteilt habe und schließlich, dass er an Demonstrationen in römisch 40 vor der römisch 40 teilgenommen habe. Davon seien Videoaufnahmen gemacht worden und seien diese über verschiedene soziale Medien veröffentlicht worden (AS 197 und 201 f). Auf Grund des rechtskräftigen Erstverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer damals nicht glaubhaft zum Christentum konvertiert war, jedenfalls nicht in dem Sinn, dass bei ihm eine innere Überzeugung vorlag. Es wurde im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .08.2019 davon ausgegangen, dass es sich bei seiner vorgebrachten Konversion um eine Scheinkonversion handelt und dass der Beschwerdeführer nicht das Bedürfnis oder die Fähigkeit hat, im Falle einer Rückkehr die christliche Religion zu praktizieren, nach außen zu tragen oder gar missionarisch tätig zu sein. Inwieweit das Verteilen von Bibeln in Österreich nun zu einem neuen maßgeblichen Sachverhalt im Zusammenhang mit der rechtskräftig festgestellten Scheinkonversion führen soll wurde vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht aufgezeigt. Des Weiteren setzt sich das BFA in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Teilnahme an Demonstrationen vor der XXXX in XXXX auseinander und führte im Anschluss begründend aus, dass das diesbezügliche Vorbringen, dass der Beschwerdeführer wegen der Teilnahme an Demonstrationen einer Verfolgung im Iran befürchte, schlüssig nicht nachvollziehbar sei und keinen glaubhaften Kern aufweise.Auf Grund des rechtskräftigen Erstverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer damals nicht glaubhaft zum Christentum konvertiert war, jedenfalls nicht in dem Sinn, dass bei ihm eine innere Überzeugung vorlag. Es wurde im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .08.2019 davon ausgegangen, dass es sich bei seiner vorgebrachten Konversion um eine Scheinkonversion handelt und dass der Beschwerdeführer nicht das Bedürfnis oder die Fähigkeit hat, im Falle einer Rückkehr die christliche Religion zu praktizieren, nach außen zu tragen oder gar missionarisch tätig zu sein. Inwieweit das Verteilen von Bibeln in Österreich nun zu einem neuen maßgeblichen Sachverhalt im Zusammenhang mit der rechtskräftig festgestellten Scheinkonversion führen soll wurde vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht aufgezeigt. Des Weiteren setzt sich das BFA in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Teilnahme an Demonstrationen vor der römisch 40 in römisch 40 auseinander und führte im Anschluss begründend aus, dass das diesbezügliche Vorbringen, dass der Beschwerdeführer wegen der Teilnahme an Demonstrationen einer Verfolgung im Iran befürchte, schlüssig nicht nachvollziehbar sei und keinen glaubhaften Kern aufweise. Anders liegt es jedoch bei den behaupteten Bedrohungen auf seiner Facebookseite. Mit diesen behaupteten Bedrohungen hat sich das BFA im Bescheid überhaupt nicht auseinandergesetzt und findet sich im angefochten Bescheid lediglich die Begründung, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 29.01.2020 die bereits im Vorverfahren angegeben Fluchtgründe vorgebracht habe. Zwar hat der Beschwerdeführer bereits in seinem Vorverfahren angeführt, einen Facebook Account zu führen und darauf Bibelstellen zu posten und Probleme gehabt zu haben, wann die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Bedrohungen stattgefunden haben wurde jedoch vom BFA nicht festgestellt. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob die nunmehr behaupteten Bedrohungen ebenfalls von der Rechtskraft umfasst sind. Auf dieses Vorbringen ging das BFA jedoch nicht weiter ein. Es fehlt somit eine genaue Begründung hinsichtlich der nunmehr behaupteten Bedrohungen auf seiner Facebookseite im bekämpften Bescheid. Darüber hinaus sind die dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte vom 14.06.2019. Daraus gehen aktuelle Informationen über die Lage und Situation im Iran von Rückkehrern im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus im Iran nicht hervor. Vor diesem Hintergrund wurde auch nicht ausreichend geprüft, ob sich somit die Rückkehrsituation für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aufgrund der aktuellen Situation im Iran maßgeblich geändert hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit der Ansicht, dass die dem BFA vorliegenden Beweisergebnisse nicht den Schluss zugelassen haben, eine andere, dh. positive Beurteilung des Antrags sei von vorherein ausgeschlossen und es liege nicht einmal ein "glaubhafter Kern" vor. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vorbescheid nicht geändert habe. Somit liegt "entschiedene Sache" nicht vor. Die Zurückweisung des Antrags mit dieser Begründung steht daher mit dem Gesetz nicht im Einklang. Da die übrigen angefochtenen Spruchpunkte des Bescheids vom XXXX auf der gänzlichen Zurückweisung des Folgeantrags aufbauen, sind diese ebenso zu beheben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.Da die übrigen angefochtenen Spruchpunkte des Bescheids vom römisch 40 auf der gänzlichen Zurückweisung des Folgeantrags aufbauen, sind diese ebenso zu beheben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Beschwerdefall

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG, wonach die Verhandlung (u.a. dann) entfallen kann, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Beschwerdefall

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, wonach die Verhandlung (u.a. dann) entfallen kann, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, abgesehen werden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die unter Spruchpunkt A angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die unter Spruchpunkt A angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W259.2193149.2.00

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