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{'item': 'W262 2221399-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2020 GeschäftszahlW262 2221399-1 SpruchW262 2221399-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsbürgerin, war von 01.02.2018 bis 15.03.2019 (Ende der Versicherungspflicht 23.03.2019) in Österreich beschäftigt und stellte am 21.03.2019 (Tag der Geltendmachung) beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als "belangte Behörde" oder AMS bezeichnet) erstmals einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Dieser wurde nach niederschriftlicher Einvernahme der Beschwerdeführerin am 29.03.2019 von der belangten Behörde mit Bescheid vom selben Tage mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
  2. Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsbürgerin, war von 01.02.2018 bis 15.03.2019 (Ende der Versicherungspflicht 23.03.2019) in Österreich beschäftigt und stellte am 21.03.2019 (Tag der Geltendmachung) beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als "belangte Behörde" oder AMS bezeichnet) erstmals einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Dieser wurde nach niederschriftlicher Einvernahme der Beschwerdeführerin am 29.03.2019 von der belangten Behörde mit Bescheid vom selben Tage mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
  3. Am 12.04.2019 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde erneut einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Dabei sprach sie, im Beisein ihrer Tante als Dolmetscherin, persönlich vor.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 12.04.2019 gemäß § 44 iVm Art. 1 lit. f iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Beschäftigung in Österreich ihren Hauptwohnsitz in XXXX , Ungarn, gehabt habe und lediglich einen Nebenwohnsitz in Österreich, in XXXX . Erst nach Ende ihrer letzten Beschäftigung habe die Beschwerdeführerin ihre Meldeadresse in XXXX als Hauptwohnsitz in Österreich angegeben. Laut den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin bewohne die Beschwerdeführerin im Haus ihrer Tante gemeinsam mit ihrer Cousine ein Zimmer. In Ungarn würde sie mit ihrem Lebensgefährten in dessen Wohnung leben. Weiters habe die Beschwerdeführerin angegeben, an ihren freien Tagen immer bei ihrem Lebensgefährten in Ungarn gewesen zu sein.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 12.04.2019 gemäß Paragraph 44, in Verbindung mit Artikel eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Beschäftigung in Österreich ihren Hauptwohnsitz in römisch 40 , Ungarn, gehabt habe und lediglich einen Nebenwohnsitz in Österreich, in römisch 40 . Erst nach Ende ihrer letzten Beschäftigung habe die Beschwerdeführerin ihre Meldeadresse in römisch 40 als Hauptwohnsitz in Österreich angegeben. Laut den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin bewohne die Beschwerdeführerin im Haus ihrer Tante gemeinsam mit ihrer Cousine ein Zimmer. In Ungarn würde sie mit ihrem Lebensgefährten in dessen Wohnung leben. Weiters habe die Beschwerdeführerin angegeben, an ihren freien Tagen immer bei ihrem Lebensgefährten in Ungarn gewesen zu sein.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.04.2019 fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde und führte aus, dass sie nunmehr keine Meldeadresse (weder Haupt- noch Nebenwohnsitz) in Ungarn habe. Die Begründung im angefochtenen Bescheid, dass sie in ihrer Freizeit immer bei ihrem Lebensgefährten in Ungarn gewohnt habe, resultiere wohl aus einem Missverständnis (Übersetzungsfehler) und entspreche nicht der Wahrheit. Sie habe derzeit keinen Lebensgefährten. In Ungarn halte sie sich nur selten für ein paar Stunden zum Einkaufen, für Friseurbesuche oder Besuchen bei Bekannten bzw. Verwandten auf. Ihr Hauptwohnsitz bzw. Daueraufenthalt sei an der angegebenen Adresse in Österreich. Sie stehe derzeit in keinem Arbeitsverhältnis, habe keine sonstigen Einnahmequellen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts und verfüge über keine relevanten Sach- und Geldwerte, weshalb sie erneut um Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ersuche.
  7. Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Beschwerdevorprüfungsverfahren ein, im Zuge dessen sie unter anderem eine Vorort-Erhebung an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Meldeadresse in Österreich durchführen ließ. Bei der am 04.07.2019 durchgeführten Erhebung wurde die Beschwerdeführerin nicht angetroffen, es waren lediglich der Onkel der Beschwerdeführerin und deren Cousine anwesend, welche als Zeugen befragt und ein Erhebungsbericht erstellt wurde.
  8. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.07.2019 für den 17.07.2019, 08:30 Uhr persönlich vorgeladen. Für diesen Termin wurde ein Dolmetscher für die ungarische Sprache bestellt. Das Schreiben wurde nachweislich am 09.07.2019 vom Onkel der Beschwerdeführerin (Mitbewohner) übernommen. Die Beschwerdeführerin ist zu diesem Termin nicht erschienen. Daraufhin teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin schriftlich mit, dass ihre Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werde.
  9. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2019 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsangehörige und stellte zuletzt am 12.04.2019 (Geltendmachung) bei der belangten Behörde einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin war vor Beantragung des Arbeitslosengeldes zuletzt vom 01.02.2018 bis 15.03.2019 (Ende der Versicherungspflicht 23.03.2019) bei der Firma XXXX in Österreich beschäftigt. Vom 02.05.2019 bis 09.05.2019 war die Beschwerdeführerin kurzzeitig bei der Firma XXXX beschäftigt, am 03.06.2019 wurde die Vormerkung der Beschwerdeführerin zur Arbeitssuche beendet.Die Beschwerdeführerin war vor Beantragung des Arbeitslosengeldes zuletzt vom 01.02.2018 bis 15.03.2019 (Ende der Versicherungspflicht 23.03.2019) bei der Firma römisch 40 in Österreich beschäftigt. Vom 02.05.2019 bis 09.05.2019 war die Beschwerdeführerin kurzzeitig bei der Firma römisch 40 beschäftigt, am 03.06.2019 wurde die Vormerkung der Beschwerdeführerin zur Arbeitssuche beendet. Die Beschwerdeführerin hatte von 21.03.2019 bis 21.11.2019 an einer näher bezeichneten Adresse in XXXX ihren Hauptwohnsitz gemeldet. Sonstige Wohnsitze in Österreich sind nicht ersichtlich, derzeit besteht für die Beschwerdeführerin kein aufrechter Wohnsitz in Österreich.Die Beschwerdeführerin hatte von 21.03.2019 bis 21.11.2019 an einer näher bezeichneten Adresse in römisch 40 ihren Hauptwohnsitz gemeldet. Sonstige Wohnsitze in Österreich sind nicht ersichtlich, derzeit besteht für die Beschwerdeführerin kein aufrechter Wohnsitz in Österreich. Zum Zeitpunkt der letzten Antragstellung hatte die Beschwerdeführerin jedenfalls einen Wohnsitz in XXXX , Ungarn. Während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich kehrte sie mindestens einmal wöchentlich zu ihrem Lebensgefährten nach Ungarn zurück. Auch an manchen Arbeitstagen, an Urlaubstagen und an Wochenenden hielt sich die Beschwerdeführerin in Ungarn auf. In diesem Zeitraum befand sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin in Ungarn.Zum Zeitpunkt der letzten Antragstellung hatte die Beschwerdeführerin jedenfalls einen Wohnsitz in römisch 40 , Ungarn. Während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich kehrte sie mindestens einmal wöchentlich zu ihrem Lebensgefährten nach Ungarn zurück. Auch an manchen Arbeitstagen, an Urlaubstagen und an Wochenenden hielt sich die Beschwerdeführerin in Ungarn auf. In diesem Zeitraum befand sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin in Ungarn.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin am 29.03.2019, der Aktenvermerke über die Vorsprachen der Beschwerdeführerin am 12.04.2019 bzw. 16.04.2019 und dem Erhebungsbericht der belangten Behörde vom 04.07.
  12. Die ungarische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Beschäftigungen der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsauszug des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zur Wohnsituation der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister in Verbindung mit dem Erhebungsergebnis der belangten Behörde an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Meldeadresse. Die Feststellungen zur Wohnsituation der Beschwerdeführerin in Ungarn sowie ihrer zumindest wöchentlichen Heimreise während ihrer letzten Beschäftigung ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.03.
  13. Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nunmehr angegeben, sich mit ihrem Lebensgefährten zerstritten und keinen Wohnsitz mehr in Ungarn zu haben; dies ist jedoch aufgrund der umfassenden Erhebungsergebnisse der belangten Behörde aus folgenden Überlegungen nicht glaubhaft. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.03.2019 gab die Beschwerdeführerin an, einen Wohnsitz in XXXX bei ihrem Lebensgefährten zu haben, an Arbeitstagen bei Ihrem Onkel, Tante und Cousine in einem Zimmer zu wohnen, an Arbeitstagen, Urlaubstagen und Wochenenden in Ungarn aufhältig zu sein und während der letzten Beschäftigung mindestens einmal wöchentlich nach Ungarn gefahren zu sein. Aufgrund dieser Erhebungen wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.03.2019 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mit (unbekämpft gebliebenen) Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2019 als unzulässig zurückgewiesen. Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin erst ab 21.03.2019 (dem Tag der ersten Antragstellung und nach Beendigung der über ein Jahr dauernden Beschäftigung) einen Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet hat. Bei einer Vorsprache der Beschwerdeführerin am 12.04.2019 betreffend diesen abweisenden Bescheid gab diese in Anwesenheit der ebenfalls anwesenden Tante und Cousine an, "ab heute" nicht mehr in Ungarn an der Adresse ihres Lebensgefährten gemeldet zu sein, es "könne doch kein Problem sein, wenn sie dort ab und zu übernachte". Die Tante der Beschwerdeführerin wurde darauf ausfällig und gab ohne Rücksprache mit der Beschwerdeführerin an, dass es keinen Lebensgefährten mehr gebe. Bei der Vororterhebung an der als Hauptwohnsitz gemeldeten Adresse durch die belangte Behörde am 04.07.2019 wurde der Onkel und die Cousine der Beschwerdeführerin angetroffen und als Zeugen einvernommen. Die Angaben, dass die Beschwerdeführerin ein Zimmer gemeinsam mit der Cousine bewohne, war angesichts der Tatsachen, dass weder Kleidung noch sonstige der Beschwerdeführerin gehörigen Dinge aufgefunden wurden und dem Umstand, dass lediglich ein Bett vorhanden war, als Schutzbehauptung zu werten. Darüber hinaus konnten die "Mitbewohner" weder über den Aufenthaltsort, noch über die derzeitige Beschäftigung der Beschwerdeführerin Auskunft gegeben werden. Zusammenfassend kommt der erkennende Senat angesichts der Wohnsituation in Österreich und Ungarn, den Eintragungen im ZMR, der geringen Entfernung zum Wohnsitz in Ungarn (ca. 38 km bis nach XXXX ) zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin vor der Antragstellung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Ungarn hatte. Abschließend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit 22.11.2019 keinen aufrechten Hauptwohnsitz mehr in Österreich hat.Die Feststellungen zur Wohnsituation der Beschwerdeführerin in Ungarn sowie ihrer zumindest wöchentlichen Heimreise während ihrer letzten Beschäftigung ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.03.
  14. Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nunmehr angegeben, sich mit ihrem Lebensgefährten zerstritten und keinen Wohnsitz mehr in Ungarn zu haben; dies ist jedoch aufgrund der umfassenden Erhebungsergebnisse der belangten Behörde aus folgenden Überlegungen nicht glaubhaft. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.03.2019 gab die Beschwerdeführerin an, einen Wohnsitz in römisch 40 bei ihrem Lebensgefährten zu haben, an Arbeitstagen bei Ihrem Onkel, Tante und Cousine in einem Zimmer zu wohnen, an Arbeitstagen, Urlaubstagen und Wochenenden in Ungarn aufhältig zu sein und während der letzten Beschäftigung mindestens einmal wöchentlich nach Ungarn gefahren zu sein. Aufgrund dieser Erhebungen wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.03.2019 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mit (unbekämpft gebliebenen) Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2019 als unzulässig zurückgewiesen. Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin erst ab 21.03.2019 (dem Tag der ersten Antragstellung und nach Beendigung der über ein Jahr dauernden Beschäftigung) einen Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet hat. Bei einer Vorsprache der Beschwerdeführerin am 12.04.2019 betreffend diesen abweisenden Bescheid gab diese in Anwesenheit der ebenfalls anwesenden Tante und Cousine an, "ab heute" nicht mehr in Ungarn an der Adresse ihres Lebensgefährten gemeldet zu sein, es "könne doch kein Problem sein, wenn sie dort ab und zu übernachte". Die Tante der Beschwerdeführerin wurde darauf ausfällig und gab ohne Rücksprache mit der Beschwerdeführerin an, dass es keinen Lebensgefährten mehr gebe. Bei der Vororterhebung an der als Hauptwohnsitz gemeldeten Adresse durch die belangte Behörde am 04.07.2019 wurde der Onkel und die Cousine der Beschwerdeführerin angetroffen und als Zeugen einvernommen. Die Angaben, dass die Beschwerdeführerin ein Zimmer gemeinsam mit der Cousine bewohne, war angesichts der Tatsachen, dass weder Kleidung noch sonstige der Beschwerdeführerin gehörigen Dinge aufgefunden wurden und dem Umstand, dass lediglich ein Bett vorhanden war, als Schutzbehauptung zu werten. Darüber hinaus konnten die "Mitbewohner" weder über den Aufenthaltsort, noch über die derzeitige Beschäftigung der Beschwerdeführerin Auskunft gegeben werden. Zusammenfassend kommt der erkennende Senat angesichts der Wohnsituation in Österreich und Ungarn, den Eintragungen im ZMR, der geringen Entfernung zum Wohnsitz in Ungarn (ca. 38 km bis nach römisch 40 ) zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin vor der Antragstellung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Ungarn hatte. Abschließend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit 22.11.2019 keinen aufrechten Hauptwohnsitz mehr in Österreich hat.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  17. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  18. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: "§ 44

(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig." 3.3. Art. 1 der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet:3.3. Artikel eins, der der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166, lautet: "Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
  1. a)...
  2. e)
  3. f)‚Grenzgänger' eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
  4. g)(...)." 3.4. Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:3.4. Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt: "Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4)Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6)bis
(8)[...]." 3.5.Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg.], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. VwGH 10.06.2009, 2009/08/0066, und 22.02.2012, 2009/08/0293 sowie VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).3.5.Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg.], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen vergleiche VwGH 10.06.2009, 2009/08/0066, und 22.02.2012, 2009/08/0293 sowie VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). 3.
  1. Im vorliegenden Fall kommt der Statutenwechsel des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aus folgenden Gründen zur Anwendung:3.
  2. Im vorliegenden Fall kommt der Statutenwechsel des Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, aus folgenden Gründen zur Anwendung: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, lag der Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit der Wohnort der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Ungarn. Auf Grund der festgestellten zumindest wöchentlichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Wohnmitgliedstaat Ungarn während ihrer letzten Beschäftigung unterliegt sie der Definition des Grenzgängers im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, lag der Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit der Wohnort der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, in Ungarn. Auf Grund der festgestellten zumindest wöchentlichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Wohnmitgliedstaat Ungarn während ihrer letzten Beschäftigung unterliegt sie der Definition des Grenzgängers im Sinne des Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,. Das Beschwerdevorbringen, sie habe nun ihren Hauptwohnsitz in Österreich und kehre seitdem nicht mehr wöchentlich nach Ungarn zurück, verfängt nicht, weil Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lediglich auf die - im vorliegenden Fall unbestrittene - wöchentliche Rückkehr während der letzten Beschäftigung abstellt.Das Beschwerdevorbringen, sie habe nun ihren Hauptwohnsitz in Österreich und kehre seitdem nicht mehr wöchentlich nach Ungarn zurück, verfängt nicht, weil Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, lediglich auf die - im vorliegenden Fall unbestrittene - wöchentliche Rückkehr während der letzten Beschäftigung abstellt. Der für die Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat ist somit gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a iVm. Art. 65 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat Ungarn, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld von der belangten Behörde zurecht mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurde.Der für die Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat ist somit gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat Ungarn, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld von der belangten Behörde zurecht mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: 3.7.
  4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im vorliegenden Fall ergibt sich der relevante Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Insbesondere ist in der Beschwerde nichts vorgebracht worden, das zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte mittlerweile keinen Lebensgefährten mehr in Ungarn, zu welchem sie zurückkehren könnte, ist letztlich nicht relevant, da es auf den Zeitraum der letzten Beschäftigung ankommt). Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.7.
  5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im vorliegenden Fall ergibt sich der relevante Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Insbesondere ist in der Beschwerde nichts vorgebracht worden, das zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte mittlerweile keinen Lebensgefährten mehr in Ungarn, zu welchem sie zurückkehren könnte, ist letztlich nicht relevant, da es auf den Zeitraum der letzten Beschäftigung ankommt). Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der zu beurteilenden Rechtsfrage auf die in Punkt II.3.5. wiedergegebene einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der zu beurteilenden Rechtsfrage auf die in Punkt römisch zwei.3.5. wiedergegebene einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W262.2221399.1.00

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