RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2020 GeschäftszahlW262 2221539-1 SpruchW262 2221539-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 02.07.2018 bis 08.11.2018, 10.11.2018 bis 28.11.2018, 01.12.2018 bis 19.12.2018 und von 22.12.2018 bis 28.02.2018 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich 28,
- Bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes am 14.06.2018 (Rückgabedatum) gab die Beschwerdeführerin ein geringfügiges Dienstverhältnis ab 15.06.2018 bekannt. In dem von der Beschwerdeführerin für die Beantragung des Arbeitslosengeldes persönlich unterschriebenen bundeseinheitlichen Antragsformular wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem Arbeitsmarktservice sofort und jede für den Fortbestand und das Ausmaß Ihres Anspruches maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses mitzuteilen.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als "belangte Behörde" oder AMS bezeichnet) vom 06.05.2019 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 02.07.2018 bis 28.02.2019 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG iVm § 38 AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv 6.407,05 verpflichtet. Begründend wurde dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da ihr Dienstverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze angemeldet worden und dies der belangten Behörde verspätet gemeldet worden sei.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als "belangte Behörde" oder AMS bezeichnet) vom 06.05.2019 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 02.07.2018 bis 28.02.2019 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv 6.407,05 verpflichtet. Begründend wurde dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da ihr Dienstverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze angemeldet worden und dies der belangten Behörde verspätet gemeldet worden sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.05.2019 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, es sei zwar richtig, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Firma " XXXX " im Service beschäftigt gewesen sei, es sei aber eine geringfügige Beschäftigung mit 10 Stunden pro Woche vereinbart worden und dies habe sie bei Antragstellung auch angegeben. Sie habe keine Mehrstunden geleistet; dass ein Anspruch auf Nachtzulage bestehe, habe sie nicht gewusst und sie sei darüber auch nicht von ihrem Arbeitgeber informiert worden. Sie habe daher keine falschen Angaben gemacht und nichts verschwiegen. Jedenfalls fehle für die Rückforderung der bedingte Vorsatz. Auch der Tatbestand des "Erkennenmüssens" liege nicht vor, da ihre Nettobezüge immer unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen seien. Abschließend beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.05.2019 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, es sei zwar richtig, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Firma " römisch 40 " im Service beschäftigt gewesen sei, es sei aber eine geringfügige Beschäftigung mit 10 Stunden pro Woche vereinbart worden und dies habe sie bei Antragstellung auch angegeben. Sie habe keine Mehrstunden geleistet; dass ein Anspruch auf Nachtzulage bestehe, habe sie nicht gewusst und sie sei darüber auch nicht von ihrem Arbeitgeber informiert worden. Sie habe daher keine falschen Angaben gemacht und nichts verschwiegen. Jedenfalls fehle für die Rückforderung der bedingte Vorsatz. Auch der Tatbestand des "Erkennenmüssens" liege nicht vor, da ihre Nettobezüge immer unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen seien. Abschließend beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahren legte die Beschwerdeführerin über Aufforderung der belangten Behörde Lohnabrechnungen für den Zeitraum vom 11.06.2018 bis 13.04.2019 vor.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2019 wurde der angefochtene Bescheid des AMS vom 06.05.2019 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG dahingehend abgeändert, dass der Rückforderungsbetrag 6.697,62 betrage. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den übermittelten Lohnabrechnungen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Anspruchslohn über der gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Auch die Speicherung des Dienstverhältnisses bei der zuständigen Gebietskrankenkasse belege den vollversicherten Charakter des Dienstverhältnisses. Es sei gesetzlich normiert, dass eine Person, welche in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehe, nicht als arbeitslos gelte. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, weshalb der Bezug zu widerrufen gewesen sei. Des Weiteren sei bei einem Widerruf einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung der Empfänger zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung zu verpflichten, wenn der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt worden sei oder wenn der Empfänger erkennen habe müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt habe. Die Beschwerdeführerin habe der belangten Behörde zwar ein geringfügiges Dienstverhältnis gemeldet, jedoch nicht, dass das Dienstverhältnis tatsächlich vollversichert angemeldet und entlohnt worden sei. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe mit dem Arbeitgeber ein geringfügiges Dienstverhältnis mit einem Stundenausmaß vom 10 Stunden pro Woche vereinbart, sei zu entgegnen, dass nicht das Stundenausmaß, sondern die Höhe des erzielten Entgelts ausschlaggebend sei. Dieses übersteige die Geringfügigkeitsgrenzen für die Jahre 2018 und
- Auch der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitgeber auf die Vormerkung beim AMS hingewiesen habe, ändere nichts an ihren eigenen Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde. Auf diesen Umstand sei auch bei den Einwänden der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht gewusst habe, dass sie Anspruch auf eine Nachtzulage gehabt habe bzw. dass sie die geringfügige Beschäftigung bei der Antragstellung ordnungsgemäß gemeldet habe, hinzuweisen. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin habe wissen müssen, dass es sich nicht um ein geringfügiges Dienstverhältnis gehandelt habe. So sei schon auf der nach der Anmeldung ausgestellten Bestätigung für den Dienstnehmer ersichtlich, dass das Dienstverhältnis mit einem Bruttomonatslohn von 472,27 vollversichert sei. Auch durch die Tatsache, dass auf den monatlichen Lohnabrechnungen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden seien, habe es der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorgelegen habe. Bei Beachtung der gehörigen Sorgfalt habe die Beschwerdeführerin daher erkennen müssen, dass das Dienstverhältnis vollversicherungspflichtig angemeldet worden sei und habe dies der belangten Behörde umgehend mitteilen müssen, was sie aber unterlassen habe. Damit liege ein Rückforderungstatbestand vor, weshalb der Beschwerde nicht stattgegeben habe werden können und die unberechtigt bezogene Leistung sei zum Rückersatz vorzuschreiben gewesen. Der Rückforderungsbetrag betrage 6.697,
- Davon seien ursprünglich 290,57 vom laufenden Leistungsbezug einbehalten worden. Daher sei im ursprünglichen Bescheid nur die verbleibenden 6.407,05 vorgeschrieben worden. Im Zuge der Beschwerde und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung sei der bereits einbehaltene Betrag nachbezahlt worden, weshalb der Rückforderungsbetrag um diese Summe erhöht habe werden müssen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2019 wurde der angefochtene Bescheid des AMS vom 06.05.2019 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG dahingehend abgeändert, dass der Rückforderungsbetrag 6.697,62 betrage. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den übermittelten Lohnabrechnungen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Anspruchslohn über der gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Auch die Speicherung des Dienstverhältnisses bei der zuständigen Gebietskrankenkasse belege den vollversicherten Charakter des Dienstverhältnisses. Es sei gesetzlich normiert, dass eine Person, welche in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehe, nicht als arbeitslos gelte. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, weshalb der Bezug zu widerrufen gewesen sei. Des Weiteren sei bei einem Widerruf einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung der Empfänger zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung zu verpflichten, wenn der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt worden sei oder wenn der Empfänger erkennen habe müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt habe. Die Beschwerdeführerin habe der belangten Behörde zwar ein geringfügiges Dienstverhältnis gemeldet, jedoch nicht, dass das Dienstverhältnis tatsächlich vollversichert angemeldet und entlohnt worden sei. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe mit dem Arbeitgeber ein geringfügiges Dienstverhältnis mit einem Stundenausmaß vom 10 Stunden pro Woche vereinbart, sei zu entgegnen, dass nicht das Stundenausmaß, sondern die Höhe des erzielten Entgelts ausschlaggebend sei. Dieses übersteige die Geringfügigkeitsgrenzen für die Jahre 2018 und
- Auch der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitgeber auf die Vormerkung beim AMS hingewiesen habe, ändere nichts an ihren eigenen Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde. Auf diesen Umstand sei auch bei den Einwänden der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht gewusst habe, dass sie Anspruch auf eine Nachtzulage gehabt habe bzw. dass sie die geringfügige Beschäftigung bei der Antragstellung ordnungsgemäß gemeldet habe, hinzuweisen. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin habe wissen müssen, dass es sich nicht um ein geringfügiges Dienstverhältnis gehandelt habe. So sei schon auf der nach der Anmeldung ausgestellten Bestätigung für den Dienstnehmer ersichtlich, dass das Dienstverhältnis mit einem Bruttomonatslohn von 472,27 vollversichert sei. Auch durch die Tatsache, dass auf den monatlichen Lohnabrechnungen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden seien, habe es der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorgelegen habe. Bei Beachtung der gehörigen Sorgfalt habe die Beschwerdeführerin daher erkennen müssen, dass das Dienstverhältnis vollversicherungspflichtig angemeldet worden sei und habe dies der belangten Behörde umgehend mitteilen müssen, was sie aber unterlassen habe. Damit liege ein Rückforderungstatbestand vor, weshalb der Beschwerde nicht stattgegeben habe werden können und die unberechtigt bezogene Leistung sei zum Rückersatz vorzuschreiben gewesen. Der Rückforderungsbetrag betrage 6.697,
- Davon seien ursprünglich 290,57 vom laufenden Leistungsbezug einbehalten worden. Daher sei im ursprünglichen Bescheid nur die verbleibenden 6.407,05 vorgeschrieben worden. Im Zuge der Beschwerde und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung sei der bereits einbehaltene Betrag nachbezahlt worden, weshalb der Rückforderungsbetrag um diese Summe erhöht habe werden müssen.
- Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 28.12.2018 fristgerecht einen Vorlageantrag ein und brachte vor, sie sei keine Expertin für Lohnverrechnung und habe daher nicht erkennen können, dass sie über der Geringfügigkeitsgrenze angemeldet worden sei; sie habe immer weniger als 400, -- ausbezahlt bekommen.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten am 22.07.2019 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 02.07.2018 bis 08.11.2018, 10.11.2018 bis 28.11.2018, 01.12.2018 bis 19.12.2018 und von 22.12.2018 bis 28.02.2018 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich 28,
- Bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes am 14.06.2018 (Rückgabedatum) gab die Beschwerdeführerin ein geringfügiges Dienstverhältnis ab 15.06.2018 bekannt. In dem von der Beschwerdeführerin für die Beantragung des Arbeitslosengeldes persönlich unterschriebenen bundeseinheitlichen Antragsformular wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem Arbeitsmarktservice sofort und jede für den Fortbestand und das Ausmaß Ihres Anspruches maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses mitzuteilen. Vom 11.06.2018 bis 13.04.2019 befand sich die Beschwerdeführerin in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur " XXXX ", welches mit einem Bruttomonatslohn von 472,27 angemeldet wurde. Konkret erhielt die Beschwerdeführerin im Verfahrensgegenständlichen Zeitraum dafür folgendes Bruttoentgelt:Vom 11.06.2018 bis 13.04.2019 befand sich die Beschwerdeführerin in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur " römisch 40 ", welches mit einem Bruttomonatslohn von 472,27 angemeldet wurde. Konkret erhielt die Beschwerdeführerin im Verfahrensgegenständlichen Zeitraum dafür folgendes Bruttoentgelt: Juli - November 2018: je 463, -- Dezember 2018: 674,64 Januar - Februar 2019: je 463, -- Die gesetzliche monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2018 438,05 und im Jahr 2019 446,
- Die Beschwerdeführerin hat die Aufnahme eines lediglich geringfügigen Dienstverhältnisses der belangten Behörde bei der Antragstellung gemeldet. Die Beschwerdeführerin hätte den Umstand, dass es sich bei dem Dienstverhältnis nicht um ein geringfügiges gehandelt hat, aufgrund der ihr zugestellten An- bzw. Abmeldungsbestätigungen sowie aus den Lohnbestätigungen erkennen müssen. Der Rückforderungsbetrag beträgt 6.697,
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt insbesondere in den Antrag, die übermittelten Bestätigungen (An- und Abmeldung, Lohnzettel, etc.), den Hauptverbandsauszug, die Beschwerde und den Vorlageantrag. Die Feststellungen über den Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld sowie über die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis ergeben sich aus dem Hauptverbandsauszug, der An- und Abmeldebestätigung sowie den vorgelegten Lohnzetteln. Insbesondere ist aus den Lohnzetteln der über den Geringfügigkeitsgrenzen liegende Bruttolohn sowie die Sozialabgaben ersichtlich und aus der Abmeldebestätigung der Sozialversicherung, dass das Dienstverhältnis nicht als geringfügig eingestuft wurde. Die Beschwerdeführerin ist seit 2004 mit Unterbrechungen bei wechselnden Arbeitgebern in der Gastronomie sowohl geringfügig, als auch vollversicherungspflichtig beschäftigt. Insofern geht der erkennende Senat davon aus, dass sie aufgrund der oa. Unterlagen erkennen musste, dass es sich um kein geringfügiges Dienstverhältnis gehandelt hat, möge auch mit dem Dienstgeber anderes vereinbart gewesen sein. Auch ihr Vorbringen, sie habe nicht gewusst, dass ihr eine Nachtzulage zusteht, ist angesichts der oa. Erfahrungen in der Gastronomie als Schutzbehauptung zu werten und nicht glaubwürdig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die ausgezahlten Beträge unter der Geringfügigkeitsgrenze lagen, zumal die Auszahlung für Dezember 2018 von 573,35 doch deutlich über den zulässigen 438,05 (Geringfügigkeitsgrenze 2018) lag. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zwar ein geringfügiges Dienstverhältnis der belangten Behörde gemeldet hat, nicht aber ein vollversichertes, ergibt sich aus dem Akteninhalt (Antrag, Aufzeichnungen der belangten Behörde) und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Hinsichtlich der Feststellung und Berechnung des Rückforderungsbetrages ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Die Höhe der Rückforderung bzw. deren Berechnung ist von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: "Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und 3.die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. ... Arbeitslosigkeit § 12
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. ...
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; ...
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; ... Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. ...
(4)Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die gemäß Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. ...
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. ... § 50
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen." 3.3. § 5 Abs. 2 ASVG lautet:3.3. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG lautet: "Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat und Kalenderjahr 2018 kein höheres Entgelt als 438,05 gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag (2019: 446,81 ).""Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat und Kalenderjahr 2018 kein höheres Entgelt als 438,05 gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag (2019: 446,81 )." 3.4. Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3). Als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG gilt jedoch insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (§ 12 Abs. 3 lit. a AlVG).3.4. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt (Ziffer 2,) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,). Als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG gilt jedoch insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG). Die Beschwerdeführerin war - wie beweiswürdigend festgestellt - vom 11.06.2018 bis 13.04.2019 vollversicherungspflichtig beschäftigt und somit nicht arbeitslos iSd § 12 AlVG.Die Beschwerdeführerin war - wie beweiswürdigend festgestellt - vom 11.06.2018 bis 13.04.2019 vollversicherungspflichtig beschäftigt und somit nicht arbeitslos iSd Paragraph 12, AlVG. Die Ausnahme des § 12 Abs. 6 AlVG, welche sich darauf stützt, dass die Beschwerdeführerin nur ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen hat, greift nicht, da die Beschwerdeführerin, wie festgestellt, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgehend ein Bruttoentgelt erhalten hat, welches die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen hat.Die Ausnahme des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG, welche sich darauf stützt, dass die Beschwerdeführerin nur ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen hat, greift nicht, da die Beschwerdeführerin, wie festgestellt, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgehend ein Bruttoentgelt erhalten hat, welches die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen hat. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt für das Jahr 2018 438,05 und für das Jahr 2019 446,81. Die Beschwerdeführerin hat für die Monate Juli bis November 2018 und Januar und Februar 2019 ein Bruttoentgelt von 463, -- pro Monat erzielt und für Dezember 2018 aufgrund des Anspruchs auf Weihnachtsgeld, von 674,64. Sämtlicher Anspruchslohn im verfahrensgegenständlichen Zeitraum übersteigt die jeweilige monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Somit ist der Tatbestand des Widerrufs des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG erfüllt, da eine der Voraussetzungen der Zuerkennung der Leistung, nämlich die Arbeitslosigkeit, weggefallen ist.Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt für das Jahr 2018 438,05 und für das Jahr 2019 446,81. Die Beschwerdeführerin hat für die Monate Juli bis November 2018 und Januar und Februar 2019 ein Bruttoentgelt von 463, -- pro Monat erzielt und für Dezember 2018 aufgrund des Anspruchs auf Weihnachtsgeld, von 674,64. Sämtlicher Anspruchslohn im verfahrensgegenständlichen Zeitraum übersteigt die jeweilige monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Somit ist der Tatbestand des Widerrufs des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG erfüllt, da eine der Voraussetzungen der Zuerkennung der Leistung, nämlich die Arbeitslosigkeit, weggefallen ist. 3.5. Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.5. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Da die Beschwerdeführerin der belangten Behörde zwar die Aufnahme eines geringfügigen Dienstverhältnisses gemeldet hat, nicht jedoch, dass es vollversicherungspflichtig angemeldet wurde, hat sie gegen die Meldepflicht des § 50 Absatz 1 AlVG verstoßen und den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt, da es der belangten Behörde so nicht möglich war, zu prüfen, ob allenfalls eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit vorlag. Allerdings liegt bei der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verschweigung des vollversicherten Dienstverhältnisses an sich kein (zumindest bedingter) Vorsatz vor, da die Beschwerdeführerin nicht (von Beginn
- an)gewusst hat, dass ihr Dienstverhältnis vollversicherungspflichtig ist und sich damit abgefunden hat.Da die Beschwerdeführerin der belangten Behörde zwar die Aufnahme eines geringfügigen Dienstverhältnisses gemeldet hat, nicht jedoch, dass es vollversicherungspflichtig angemeldet wurde, hat sie gegen die Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz 1 AlVG verstoßen und den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt, da es der belangten Behörde so nicht möglich war, zu prüfen, ob allenfalls eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit vorlag. Allerdings liegt bei der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verschweigung des vollversicherten Dienstverhältnisses an sich kein (zumindest bedingter) Vorsatz vor, da die Beschwerdeführerin nicht (von Beginn
- an)gewusst hat, dass ihr Dienstverhältnis vollversicherungspflichtig ist und sich damit abgefunden hat. Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG, nämlich das "Erkennenmüssen", dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt, ist erfüllt. Nach Erhalt der Anmeldebestätigung der Sozialversicherung vom 15.06.2018 bzw. der ersten Lohnabrechnungen hätte die schon mehrfach und über Jahre in der Gastronomie geringfügig als auch vollversicherungspflichtig angestellt gewesene Beschwerdeführerin - wie beweiswürdigend ausgeführt - die vollversicherungspflichtige Beschäftigung erkennen müssen. Für das Erkennenmüssen genügt Fahrlässigkeit (vgl. VwGH, 19.02.2003, 2000/08/0016), welche der Beschwerdeführerin vorzuwerfen ist: Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3. 4. 2001, 2000/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen (vgl. Sdoutz/Zechner, in Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, 16. Lfg., § 25, Rz. 527). Es ist der Beschwerdeführerin zwar beizupflichten, dass bezüglich ihrer Sorgfaltspflicht keine überstrengen Anforderungen gestellt werden dürfen, zumal sie über keine Lohnverrechnungskenntnisse verfügt, jedoch ist davon auszugehen, dass eine Erkennbarkeit des nicht geringfügigen Dienstverhältnisses aufgrund der Anmeldebestätigung der Sozialversicherung bzw. der Lohnabrechnungen für die Beschwerdeführerin, die seit 2004 mit Unterbrechungen bei wechselnden Arbeitgebern in der Gastronomie sowohl geringfügig, als auch vollversicherungspflichtig beschäftigt war, gegeben war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die ausgezahlten Beträge unter der Geringfügigkeitsgrenze lagen, zumal die Auszahlung für Dezember 2018 von 573,35 doch deutlich über den zulässigen 438,05 lag.Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, nämlich das "Erkennenmüssen", dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt, ist erfüllt. Nach Erhalt der Anmeldebestätigung der Sozialversicherung vom 15.06.2018 bzw. der ersten Lohnabrechnungen hätte die schon mehrfach und über Jahre in der Gastronomie geringfügig als auch vollversicherungspflichtig angestellt gewesene Beschwerdeführerin - wie beweiswürdigend ausgeführt - die vollversicherungspflichtige Beschäftigung erkennen müssen. Für das Erkennenmüssen genügt Fahrlässigkeit vergleiche VwGH, 19.02.2003, 2000/08/0016), welche der Beschwerdeführerin vorzuwerfen ist: Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3. 4. 2001, 2000/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen vergleiche Sdoutz/Zechner, in Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, 16. Lfg., Paragraph 25,, Rz. 527). Es ist der Beschwerdeführerin zwar beizupflichten, dass bezüglich ihrer Sorgfaltspflicht keine überstrengen Anforderungen gestellt werden dürfen, zumal sie über keine Lohnverrechnungskenntnisse verfügt, jedoch ist davon auszugehen, dass eine Erkennbarkeit des nicht geringfügigen Dienstverhältnisses aufgrund der Anmeldebestätigung der Sozialversicherung bzw. der Lohnabrechnungen für die Beschwerdeführerin, die seit 2004 mit Unterbrechungen bei wechselnden Arbeitgebern in der Gastronomie sowohl geringfügig, als auch vollversicherungspflichtig beschäftigt war, gegeben war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die ausgezahlten Beträge unter der Geringfügigkeitsgrenze lagen, zumal die Auszahlung für Dezember 2018 von 573,35 doch deutlich über den zulässigen 438,05 lag. Das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld daher war gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Arbeitslosengeld bereits gutgläubig verbraucht sein mag (VwGH 14.01.2013, 2010/08/0094 mHa, VwGH 06.07.2011, 2008/08/0128).Das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld daher war gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Arbeitslosengeld bereits gutgläubig verbraucht sein mag (VwGH 14.01.2013, 2010/08/0094 mHa, VwGH 06.07.2011, 2008/08/0128). Die Höhe des Rückforderungsbetrags errechnet sich folgendermaßen: 02.07.2018 - 08.11.2018 = 130 Tage 10.11.2018 - 28.11.2018 = 19 Tage 01.12.2018 - 19.12.2018 = 19 Tage 22.12.2018 - 28.02.2018 = 69 Tage 237 Tage x 28,26 Tagsatz = 6.697,62 Somit hat die belangte Behörde das Arbeitslosengeld dem Grunde und der Höhe nach zu Recht zurückgefordert. 3.6. Ergebnis Da somit alle Voraussetzungen für den Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes vorliegen, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die Beschwerdeführerin hat zwar eine mündliche Verhandlung in der Beschwerde beantragt, der entscheidungsrelevante Sachverhalt war aber weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die Beschwerdeführerin hat zwar eine mündliche Verhandlung in der Beschwerde beantragt, der entscheidungsrelevante Sachverhalt war aber weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde die relevante Judikatur des VwGH zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde die relevante Judikatur des VwGH zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W262.2221539.1.00