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{'item': 'W262 2223045-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2020 GeschäftszahlW262 2223045-1 SpruchW262 2223045-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Beschluss des BG XXXX vom 18.12.2008 wurde für den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter) bestellt. Er bezieht seit 2006 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Zeiträume des Sozialhilfebezugs in den Jahren 2011, 2012 und
  2. Seit 2008 ist der Beschwerdeführer immer wieder tageweise geringfügig bei der XXXX beschäftigt.
  3. Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 18.12.2008 wurde für den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter) bestellt. Er bezieht seit 2006 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Zeiträume des Sozialhilfebezugs in den Jahren 2011, 2012 und
  4. Seit 2008 ist der Beschwerdeführer immer wieder tageweise geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt.
  5. Der Beschwerdeführer weist Kontrollversäumnisse am 11.10.2017, 25.01.2018 und 08.03.2018 auf. Die Beschwerden gegen die Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe aufgrund dieser Kontrollversäumnisse wurden jeweils mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2019, W121 2183632-1/6E, W121 219090105-1/6E und W121 2194877-1/7E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2018 als unbegründet abgewiesen.
  6. Dem Beschwerdeführer wurde persönlich am 20.02.2019 ein Schreiben des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als "belangte Behörde" oder AMS bezeichnet) ein Kontrollmeldetermin für den 06.06.2019, 11:00 Uhr, vorgeschrieben. Dieses Schreiben wurde auch dem Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers postalisch übermittelt.
  7. Dem Beschwerdeführer wurde persönlich am 20.02.2019 ein Schreiben des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als "belangte Behörde" oder AMS bezeichnet) ein Kontrollmeldetermin für den 06.06.2019, 11:00 Uhr, vorgeschrieben. Dieses Schreiben wurde auch dem Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers postalisch übermittelt.
  8. Nach unentschuldigtem Fernbleiben vom Kontrolltermin am 06.06.2019 meldete sich der Beschwerdeführer am 07.06.2019 persönlich in der Infozone des AMS. In der dazu mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom selben Tag gab er an, er habe den Kontrollmeldetermin am 06.06.2019 nicht eingehalten, weil er darauf vergessen habe.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 06.06.2019 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 06.06.2019 nicht eingehalten und sich erst wieder am 07.06.2019 bei der belangten Behörde gemeldet habe.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter, mit Schreiben vom 28.06.2019 fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass ihm Terminversäumnisse aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht zurechenbar seien. Dies sei durch bereits früher erfolgte Terminversäumnisse belegt. Die belangte Behörde habe weiters zu berücksichtigen, dass dieser Umstand bei einem vorangegangenen diesbezüglichen Termin bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) unberücksichtigt geblieben sei, sodass diese Stellungnahme nicht zur Entscheidungsfindung herangezogen werden könne.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.07.2019 wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Sachverhalts und der gesetzlichen Grundlagen führte die belangte Behörde begründend aus, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin am 06.06.2019 korrekt vorgeschrieben worden sei. Den Termin vergessen zu haben sei kein triftiger Grund im Sinne des Gesetzes. Die eingeholte chefärztliche Stellungnahme, welche die grundsätzliche Terminfähigkeit des Beschwerdeführers bejahe, beruhe auf einem Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, welche die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen aus fachärztlicher Sicht erhoben und bewertet habe. Es liege daher ein valides Gutachten vor, welches die Terminfähigkeit des Beschwerdeführers als gegeben feststelle.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.07.2019 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Sachverhalts und der gesetzlichen Grundlagen führte die belangte Behörde begründend aus, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin am 06.06.2019 korrekt vorgeschrieben worden sei. Den Termin vergessen zu haben sei kein triftiger Grund im Sinne des Gesetzes. Die eingeholte chefärztliche Stellungnahme, welche die grundsätzliche Terminfähigkeit des Beschwerdeführers bejahe, beruhe auf einem Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, welche die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen aus fachärztlicher Sicht erhoben und bewertet habe. Es liege daher ein valides Gutachten vor, welches die Terminfähigkeit des Beschwerdeführers als gegeben feststelle.
  13. Mit Schreiben vom 13.08.2019 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem er der oa. chefärztlichen Stellungnahme mit näherer Begründung entgegentritt.
  14. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 03.09.2019 vorgelegt.
  15. Mit Schreiben vom 11.12.2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die oa., den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts und die in diesem Verfahren von der belangten Behörde eingeholten chefärztlichen Stellungnahme bzw. das dieser Stellungnahme zugrundeliegende neurologisch-psychiatrische Gutachten auf, binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung aktuelle Nachweise (z.B. ein aktuelles diesbezügliches Gutachten) für die behauptete mangelnde Terminfähigkeit des Beschwerdeführers vorzulegen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den 06.06.2019, 11:00 Uhr, vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer persönlich übergeben und seinem Erwachsenenvertreter nachweislich postalisch übermittelt. Der Beschwerdeführer versäumte den Kontrollmeldetermin am 06.06.2019, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen und meldete sich erst am 07.06.2019 wieder bei der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer ist trotz seiner psychischen Erkrankung aus neurologisch-psychiatrischer Sicht terminfähig.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere dem Parteivorbringen, der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers, der Beschwerde und der Beschwerdevorentscheidung. Weiters wurde Einsicht in die hg. zu W121 2183632-1, W121 219090105-1 und W121 2194877-1 protokollierten Verfahren genommen, insbesondere in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.09.
  18. Die Feststellung zur Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 06.06.2019 ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2019 samt Belehrung über die Rechtsfolgen. Erhalt und Inhalt der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dem Beschwerdeführer wurde unbestritten ein Kontrollmeldetermin am 06.06.2019 um 11:00 Uhr samt Belehrung über die Rechtsfolgen vorgeschrieben. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer diesen nicht wahrgenommen hat und sich erst am 07.06.2019 wieder bei der belangten Behörde gemeldet hat. Zur strittigen Frage der Terminfähigkeit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass aus dem Sachverständigengutachten gemäß § 8 AlVG einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 12.12.2017 samt chefärztlicher Stellungnahme vom 27.12.2017 schlüssig und nachvollziehbar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zwar an einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung ("unreif bei einfacher Ausgangsstruktur") leidet, jedoch Terminfähigkeit ausdrücklich gegeben ist. Im oa. Sachverständigengutachten führt die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie zur ärztlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit aus, dass die "Pünktlichkeit willensabhängig ist". Bei der Testung des psychisch-geistigen Leistungsvermögen nach MELBA wird die Auffassung und Pünktlichkeit des Beschwerdeführers mit "durchschnittlich", seine Sorgfalt und Verantwortung jedoch mit "niedrig" eingestuft. Diese Beurteilung findet auch in der Verantwortung des Beschwerdeführers, den Kontrolltermin "vergessen zu haben", seine Deckung. In der chefärztlichen Stellungnahme vom 27.12.2017 wird unter Heranziehung des Gutachtens vom 12.12.2017 ausdrücklich die Terminfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt.Zur strittigen Frage der Terminfähigkeit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass aus dem Sachverständigengutachten gemäß Paragraph 8, AlVG einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 12.12.2017 samt chefärztlicher Stellungnahme vom 27.12.2017 schlüssig und nachvollziehbar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zwar an einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung ("unreif bei einfacher Ausgangsstruktur") leidet, jedoch Terminfähigkeit ausdrücklich gegeben ist. Im oa. Sachverständigengutachten führt die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie zur ärztlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit aus, dass die "Pünktlichkeit willensabhängig ist". Bei der Testung des psychisch-geistigen Leistungsvermögen nach MELBA wird die Auffassung und Pünktlichkeit des Beschwerdeführers mit "durchschnittlich", seine Sorgfalt und Verantwortung jedoch mit "niedrig" eingestuft. Diese Beurteilung findet auch in der Verantwortung des Beschwerdeführers, den Kontrolltermin "vergessen zu haben", seine Deckung. In der chefärztlichen Stellungnahme vom 27.12.2017 wird unter Heranziehung des Gutachtens vom 12.12.2017 ausdrücklich die Terminfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Der Beschwerdeführer trat dem vorliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten samt chefärztlicher Stellungnahme auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen: Das Bundesverwaltungsgericht hat den Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11.12.2019 aufgefordert, Nachweise über die vorgebrachte mangelnde Terminfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere aktuelle einschlägige Gutachten, vorzulegen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Dem Vorbringen des Erwachsenenvertreters, wonach die Feststellung der Terminfähigkeit des Beschwerdeführers nicht regelkonform erfolgt sei, ist entgegenzuhalten, dass beim erkennenden Senat keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens samt chefärztlicher Stellungnahme aufgekommen sind. Schließlich ist dem Vorbringen des Erwachsenenvertreters in der Beschwerde, wonach der Umstand, dass der Beschwerdeführer regelmäßig säumig sei und Termine nicht einhalten könne, bei der Untersuchung vollkommen unberücksichtigt geblieben sei, entgegenzuhalten, dass sich der zugrundeliegende Untersuchungsauftrag - ganz im Gegenteil - auch auf die Einschätzung der Terminfähigkeit bezogen hat. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer immer wieder Kontrolltermine nicht wahrnimmt, kann - entgegen seinen Ausführungen - nicht auf eine generelle mangelnde Terminfähigkeit geschlossen werden.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  21. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  22. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: "§ 47

(1)...
(2)Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden." "Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören." "§ 38 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
  1. Der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Wesentlich ist daher, dass § 49 AlVG erst zur Anwendung gelangen kann, sobald ein Leistungsbezug stattfindet. (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0172).3.
  2. Der Zweck der Meldepflicht nach Paragraph 49, AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Wesentlich ist daher, dass Paragraph 49, AlVG erst zur Anwendung gelangen kann, sobald ein Leistungsbezug stattfindet. (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0172). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hängt die Versagung des Anspruchs auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinn des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH vom 04.06.2008, 2007/08/0165).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hängt die Versagung des Anspruchs auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH vom 04.06.2008, 2007/08/0165). 3.
  3. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.02.2019 ein Kontrollmeldetermin am 06.06.2019, 11:00 Uhr vorgeschrieben. Dieses Schreiben enthielt Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 49 AlVG. Weiters wurde es nachweislich auch dem Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers auf postalischem Weg übermittelt.3.
  4. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.02.2019 ein Kontrollmeldetermin am 06.06.2019, 11:00 Uhr vorgeschrieben. Dieses Schreiben enthielt Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß Paragraph 49, AlVG. Weiters wurde es nachweislich auch dem Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers auf postalischem Weg übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde somit iSd § 47 Abs. 2 AlVG in geeigneter Weise über die Kontrollmeldung informiert und ihm gegenüber Zeit und Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldung eindeutig bekanntgegeben.Der Beschwerdeführer wurde somit iSd Paragraph 47, Absatz 2, AlVG in geeigneter Weise über die Kontrollmeldung informiert und ihm gegenüber Zeit und Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldung eindeutig bekanntgegeben. 3.
  5. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezugs in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Entschuldigung tunlichst schon vor der Versäumung des Termins, jedenfalls aber sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss. Ein erst in Beschwerde gegen den die Leistung versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen ist jedenfalls als verspätet anzusehen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für die Arbeitslose unzumutbar macht (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 49 AlVG, Rz 10-12).3.
  6. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezugs in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Entschuldigung tunlichst schon vor der Versäumung des Termins, jedenfalls aber sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss. Ein erst in Beschwerde gegen den die Leistung versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen ist jedenfalls als verspätet anzusehen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für die Arbeitslose unzumutbar macht vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 49, AlVG, Rz 10-12). Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039).Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039). Der Beschwerdeführer hat als Grund für sein Versäumnis in der am 07.06.2019 aufgenommenen Niederschrift lediglich angegeben, dass er auf den Termin vergessen habe, was per se jedenfalls keinen triftigen Grund im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen darstellt. In der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag wurde (zum wiederholten Male) mangelnde Terminfähigkeit aufgrund seiner psychischen Erkrankung vorgebracht. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist beim Beschwerdeführer trotz seiner psychischen Erkrankung Terminfähigkeit gegeben. Diesbezüglich ist zusätzlich auch auf die, ebenfalls Kotrollmeldeterminversäumnisse des Beschwerdeführers betreffenden, Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2019, W121 2183632-1/6E, W121 219090105-1/6E und W121 2194877-1/7E zu verweisen. Auch hat der Beschwerdeführer (bzw. sein Erwachsenenvertreter) es verabsäumt, trotz Aufforderung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aktuelle medizinische Nachweise für eine mangelnde Terminfähigkeit vorzulegen. Somit wurde kein triftiger Grund iSd § 49 Abs. 2 AlVG dargetan. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers vom Tag des versäumten Kontrollmeldetermins am 06.06.2019 bis zu seiner neuerlichen Meldung bei der belangten Behörde am 07.06.2019 gemäß § 49 Abs. 2 AlVG einzustellen war.Somit wurde kein triftiger Grund iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG dargetan. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers vom Tag des versäumten Kontrollmeldetermins am 06.06.2019 bis zu seiner neuerlichen Meldung bei der belangten Behörde am 07.06.2019 gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG einzustellen war. 3.
  7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig; die strittige Frage der Terminfähigkeit des Beschwerdeführers gehört einem Bereich an, der von Sachverständigen zu beurteilen ist und ist anhand der vorliegenden Sachverständigengutachten, dem nicht substantiiert entgegengetreten wurden, zu beurteilen gewesen. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache - gerade vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht beantragt wurde - nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig; die strittige Frage der Terminfähigkeit des Beschwerdeführers gehört einem Bereich an, der von Sachverständigen zu beurteilen ist und ist anhand der vorliegenden Sachverständigengutachten, dem nicht substantiiert entgegengetreten wurden, zu beurteilen gewesen. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache - gerade vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht beantragt wurde - nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab (vgl. dazu Pkt. II.3.3. und II.3.5.). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab vergleiche dazu Pkt. römisch zwei.3.3. und römisch zwei.3.5.). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W262.2223045.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.