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{'item': 'W262 2223330-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2020 GeschäftszahlW262 2223330-1 SpruchW262 2223330-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.07.2018 (Rückgabedatum) einen Antrag auf Notstandshilfe und gab dabei ein geringfügiges Dienstverhältnis bekannt. In dem von der Beschwerdeführerin für die Beantragung der Notstandshilfe persönlich unterschriebenen bundeseinheitlichen Antragsformular wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem Arbeitsmarktservice sofort und jede für den Fortbestand und das Ausmaß Ihres Anspruches maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses mitzuteilen.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als "belangte Behörde" oder AMS bezeichnet) vom 27.11.2018 wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 01.10.2018 bis 31.10.2018 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG iVm § 38 AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 952,63 verpflichtet. Begründend wurde dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, da sie in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gestanden sei.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als "belangte Behörde" oder AMS bezeichnet) vom 27.11.2018 wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 01.10.2018 bis 31.10.2018 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 952,63 verpflichtet. Begründend wurde dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, da sie in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 gestanden sei.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.12.2018 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, sie habe die Geringfügigkeitsgrenze nicht absichtlich überschritten. Sie habe lediglich, da sie im Dezember 2018 auf Rehabilitation gehen wolle, Überstunden im Vorhinein geleistet, damit diese als Zeitausgleich für Dezember gezählt werden. Abschließend beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  5. Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Beschwerdevorprüfungsverfahren ein; mit Bescheid vom 18.02.2019 wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 07.12.2018 gegen den Bescheid des AMS vom 10.12.2018 [richtig: 27.11.2018] betreffend Widerruf der Zuerkennung bzw. rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe von 01.10.2018 bis 31.12.2018 [richtig: 31.10.2018] gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, dass die Beschwerdeführerin seit 01.10.2018 in einem vollversicherten Dienstverhältnis stehe, weshalb der Leistungsbezug für diesen Zeitraum zu widerrufen gewesen sei. Die Rückforderung begründete die belangte Behörde damit, dass die Beschwerdeführerin das Bestehen der vollversicherten Tätigkeit (bzw. das Leisten von Überstunden, welche die bisherige geringfügige Tätigkeit in eine vollversicherte umgewandelt hätten) der belangten Behörde nicht ordnungsgemäß gemeldet habe. Sie hätte erkennen müssen, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde bzw. worden sei. Das Vorbringen, sie habe nur versucht, durch die Überstunden Zeitguthaben für ihren geplanten Rehabilitationsaufenthalt zu sammeln, habe keine andere Beurteilung bewirken können, da sie eben dadurch die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten habe. Der Dienstgeber der Beschwerdeführerin habe den Lohn jedenfalls korrekt berechnet.
  6. Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Beschwerdevorprüfungsverfahren ein; mit Bescheid vom 18.02.2019 wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 07.12.2018 gegen den Bescheid des AMS vom 10.12.2018 [richtig: 27.11.2018] betreffend Widerruf der Zuerkennung bzw. rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe von 01.10.2018 bis 31.12.2018 [richtig: 31.10.2018] gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, dass die Beschwerdeführerin seit 01.10.2018 in einem vollversicherten Dienstverhältnis stehe, weshalb der Leistungsbezug für diesen Zeitraum zu widerrufen gewesen sei. Die Rückforderung begründete die belangte Behörde damit, dass die Beschwerdeführerin das Bestehen der vollversicherten Tätigkeit (bzw. das Leisten von Überstunden, welche die bisherige geringfügige Tätigkeit in eine vollversicherte umgewandelt hätten) der belangten Behörde nicht ordnungsgemäß gemeldet habe. Sie hätte erkennen müssen, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde bzw. worden sei. Das Vorbringen, sie habe nur versucht, durch die Überstunden Zeitguthaben für ihren geplanten Rehabilitationsaufenthalt zu sammeln, habe keine andere Beurteilung bewirken können, da sie eben dadurch die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten habe. Der Dienstgeber der Beschwerdeführerin habe den Lohn jedenfalls korrekt berechnet.
  7. Der fristgerechte Vorlageantrag vom 05.03.2019 und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 12.09.2019 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.10.2018 bis 31.10.2018 Notstandshilfe in Höhe von € 30,73 täglich. Es besteht sohin ein Rückforderungsbetrag iHv € 952,
  9. Die Beschwerdeführerin stand zuletzt vom 01.08.2018 bis 30.09.2018 in einem geringfügigen Dienstverhältnis zur XXXX .Die Beschwerdeführerin stand zuletzt vom 01.08.2018 bis 30.09.2018 in einem geringfügigen Dienstverhältnis zur römisch 40 . Bei der Beantragung der Notstandshilfe am 04.07.2018 (Rückgabedatum) gab die Beschwerdeführerin ein geringfügiges Dienstverhältnis bekannt. In dem von der Beschwerdeführerin für die Beantragung der Notstandshilfe persönlich unterschriebenen bundeseinheitlichen Antragsformular wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem Arbeitsmarktservice sofort und jede für den Fortbestand und das Ausmaß Ihres Anspruches maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses mitzuteilen. Die Beschwerdeführerin erhielt im Oktober 2018 ein Entgelt iHv brutto € 769,13 bzw. netto € 526,
  10. Die gesetzliche monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2018 € 438,
  11. Vom 01.10.2018 bis 20.02.2019 stand die Beschwerdeführerin in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der XXXX .Vom 01.10.2018 bis 20.02.2019 stand die Beschwerdeführerin in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der römisch 40 . Die Beschwerdeführerin hat zwar das geringfügige Dienstverhältnis der belangten Behörde bei der Antragstellung gemeldet, nicht jedoch, dass es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in ein vollversichertes Dienstverhältnis umgewandelt wurde. Die Beschwerdeführerin hätte den Umstand, dass das Dienstverhältnis im Oktober 2018 in ein vollversichertes Dienstverhältnis umgewandelt wurde, erkennen müssen.
  12. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Antrag, das übermittelte Lohnkonto der Beschwerdeführerin, den Hauptverbandsauszug, die Beschwerde und den Vorlageantrag. Die Feststellungen über den Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie über die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis ergeben sich aus dem Hauptverbandsauszug, dem vorgelegten Lohnkonto der Beschwerdeführerin und deren Angaben vor der belangten Behörde. Insbesondere ist aus dem Lohnkonto das deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Entgelt für Oktober 2018 ersichtlich. Aufgrund der Tatsache, dass das Bruttoentgelt und auch der ausbezahlte Lohn für Oktober 2018 deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sind und die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, Überstunden aufgebaut zu haben, um diese später als Zeitausgleich abzubauen, kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin erkennen hätte müssen, dass ihr Dienstverhältnis kein geringfügiges mehr war und hätte dies der belangten Behörde auch melden müssen. Hinsichtlich der Feststellung und Berechnung des Rückforderungsbetrags ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Die Beschwerdeführerin hat die Höhe der Rückforderung nicht bestritten.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  15. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  16. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: "Arbeitslosigkeit § 12

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. ...
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; ...
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; ... Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. ...
(4)Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die gemäß Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. ...
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. ... Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. ... § 50
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen." 3.2. § 5 Abs. 2 ASVG lautet:3.2. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG lautet: "Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat und Kalenderjahr 2018 kein höheres Entgelt als 438,05 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.""Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat und Kalenderjahr 2018 kein höheres Entgelt als 438,05 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag." 3.3. Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3). Als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG gilt jedoch insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (§ 12 Abs. 3 lit. a AlVG).3.3. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt (Ziffer 2,) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,). Als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG gilt jedoch insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG). Die Beschwerdeführerin war, wie festgestellt, vom 01.10.2018 bis 31.10.2018 (verfahrensgegenständlicher Zeitraum) und darüber hinaus bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt und somit nicht arbeitslos iSd § 12 AlVG.Die Beschwerdeführerin war, wie festgestellt, vom 01.10.2018 bis 31.10.2018 (verfahrensgegenständlicher Zeitraum) und darüber hinaus bei der Firma römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt und somit nicht arbeitslos iSd Paragraph 12, AlVG. Die Ausnahme des § 12 Abs. 6 AlVG, welche sich darauf stützt, dass die Beschwerdeführerin nur ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen hat, greift nicht, da die Beschwerdeführerin, wie festgestellt, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Bruttoentgelt erhalten hat, welches die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.Die Ausnahme des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG, welche sich darauf stützt, dass die Beschwerdeführerin nur ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen hat, greift nicht, da die Beschwerdeführerin, wie festgestellt, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Bruttoentgelt erhalten hat, welches die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze für 2018 beträgt € 438,05. Die Beschwerdeführerin hat für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Bruttoentgelt von € 769,13 erzielt, dieser Betrag übersteigt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze deutlich. 3.4. Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.4. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Da die Beschwerdeführerin der belangten Behörde zwar die Aufnahme eines geringfügigen Dienstverhältnisses gemeldet hat, nicht jedoch, dass es durch Leistung von Überstunden in ein vollversicherungspflichtiges umgewandelt wurde, hat sie gegen die Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG verstoßen und den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt. Allerdings liegt bei der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verschweigung des vollversicherten Dienstverhältnisses an sich kein (zumindest bedingter) Vorsatz vor, da die Beschwerdeführerin nicht (von Beginn
  1. an)gewusst hat, dass ihr Dienstverhältnis vollversicherungspflichtig ist und sich damit abgefunden hat. Vielmehr hat sie nur deswegen Überstunden geleistet, die in Folgenden zu einer Umwandlung ihres Dienstverhältnisses in ein vollversichertes geführt haben, um im Hinblick auf einen geplanten Rehabilitationsaufenthalt Gutstunden anzusammeln und diese dann zu verbrauchen.Da die Beschwerdeführerin der belangten Behörde zwar die Aufnahme eines geringfügigen Dienstverhältnisses gemeldet hat, nicht jedoch, dass es durch Leistung von Überstunden in ein vollversicherungspflichtiges umgewandelt wurde, hat sie gegen die Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verstoßen und den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt. Allerdings liegt bei der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verschweigung des vollversicherten Dienstverhältnisses an sich kein (zumindest bedingter) Vorsatz vor, da die Beschwerdeführerin nicht (von Beginn
  2. an)gewusst hat, dass ihr Dienstverhältnis vollversicherungspflichtig ist und sich damit abgefunden hat. Vielmehr hat sie nur deswegen Überstunden geleistet, die in Folgenden zu einer Umwandlung ihres Dienstverhältnisses in ein vollversichertes geführt haben, um im Hinblick auf einen geplanten Rehabilitationsaufenthalt Gutstunden anzusammeln und diese dann zu verbrauchen. Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG, nämlich das "Erkennenmüssen", dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt, ist erfüllt. Die Beschwerdeführerin hätte - wie beweiswürdigend ausgeführt - erkennen müssen, dass ihr Dienstverhältnis nicht mehr als geringfügig anzusehen war, zumal sie selbst angegeben hat, Überstunden geleistet zu haben. Im Gegensatz zu den beiden anderen Rückforderungstatbeständen des § 25 Abs. 1 AlVG genügt für das Erkennenmüssen Fahrlässigkeit (vgl. VwGH, 19.02.2003, 2000/08/0016), welche der Beschwerdeführerin vorzuwerfen ist: Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG Praxiskommentar, 16. Lfg., § 25, Rz. 527). Zwar dürfen bezüglich der Sorgfaltspflicht keine überstrengen Anforderungen gestellt werden, eine Kenntnis des tatsächlichen Anspruchslohns bei geringfügiger Tätigkeit und ein Erkennen einer auffallenden Abweichung davon können von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Sorgfaltspflicht betreffend ihre Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung jedenfalls erwartet werden.Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, nämlich das "Erkennenmüssen", dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt, ist erfüllt. Die Beschwerdeführerin hätte - wie beweiswürdigend ausgeführt - erkennen müssen, dass ihr Dienstverhältnis nicht mehr als geringfügig anzusehen war, zumal sie selbst angegeben hat, Überstunden geleistet zu haben. Im Gegensatz zu den beiden anderen Rückforderungstatbeständen des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genügt für das Erkennenmüssen Fahrlässigkeit vergleiche VwGH, 19.02.2003, 2000/08/0016), welche der Beschwerdeführerin vorzuwerfen ist: Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG Praxiskommentar, 16. Lfg., Paragraph 25,, Rz. 527). Zwar dürfen bezüglich der Sorgfaltspflicht keine überstrengen Anforderungen gestellt werden, eine Kenntnis des tatsächlichen Anspruchslohns bei geringfügiger Tätigkeit und ein Erkennen einer auffallenden Abweichung davon können von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Sorgfaltspflicht betreffend ihre Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung jedenfalls erwartet werden. Die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe daher war gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Leistung bereits gutgläubig verbraucht sein mag (VwGH 14.01.2013, 2010/08/0094 mHa, VwGH 06.07.2011, 2008/08/0128).Die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe daher war gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Leistung bereits gutgläubig verbraucht sein mag (VwGH 14.01.2013, 2010/08/0094 mHa, VwGH 06.07.2011, 2008/08/0128). 3.5. Die Höhe des Rückforderungsbetrags errechnet sich folgendermaßen: 31 Tagsätze à € 30,73 für die Zeit von 01.10.2018 bis 31.10.2018: € 952,63. Somit hat die belangte Behörde die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dem Grunde und der Höhe nach zu Recht zurückgefordert. 3.6. Ergebnis Da somit alle Voraussetzungen für den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe vorliegen, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die Beschwerdeführerin hat zwar eine mündliche Verhandlung in der Beschwerde beantragt, der entscheidungsrelevante Sachverhalt war aber weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die Beschwerdeführerin hat zwar eine mündliche Verhandlung in der Beschwerde beantragt, der entscheidungsrelevante Sachverhalt war aber weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde die relevante Judikatur des VwGH zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde die relevante Judikatur des VwGH zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W262.2223330.1.00

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