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{'item': 'W279 2200075-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2020 GeschäftszahlW279 2200075-1 SpruchW279 2200074-1/16E W279 2200075-1/15E W279 2200072-1/15E W279 2200082-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX .1966, StA Ukraine, 2) XXXX geb. XXXX 1988, StA. Moldawien, 3) XXXX , geb. XXXX .2014, StA. Ukraine, 4) XXXX , geb. XXXX .1997, StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2018, Zl. 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2019, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 .1966, StA Ukraine, 2) römisch 40 geb. römisch 40 1988, StA. Moldawien, 3) römisch 40 , geb. römisch 40 .2014, StA. Ukraine, 4) römisch 40 , geb. römisch 40 .1997, StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .05.2018, Zl. 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , 4) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2019, zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin; diese sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Weiters ist der Erstbeschwerdeführer der Vater (der aus erster Ehe stammenden) Viertbeschwerdeführerin (alle zusammen als BF bezeichnet). Der Erstbeschwerdeführer sowie die Viertbeschwerdeführerin sind Staatsangehörige der Ukraine, die Zweitbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Moldawien, der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist (wenn auch noch nicht registriert) Staatsangehöriger sowohl der Ukraine als auch Moldawiens.
  2. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie die Viertbeschwerdeführerin reisten im Juni 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.06.2014 Anträge auf internationalen Schutz.
  3. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.06.2014 führte der 1.BF aus, dass er in Kabul geboren und dort 11 Jahre die Grundschule besucht habe. Anschließend habe er von 1985 bis 1989 die Berufsschule in der Ukraine besucht. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF zu Protokoll, dass er insgesamt 30 Jahre lang in der Ukraine gelebt habe und dort oftmals wegen seiner Nationalität verfolgt und ungerecht behandelt worden sei, da man ihm mehrmals geschlagen und mit dem Tod gedroht habe. Überdies seien seine Töchter in der Schule verhöhnt worden. Nach den vergangenen Ereignissen in der Ukraine habe sich die Gesamtsituation verschlechtert, weshalb er die Ausreise beschlossen habe. Bei einer Rückkehr in die Ukraine habe er Angst vor willkürlichen Untaten und dem allgemeinen Kriegsgeschehen. Die 2.BF erklärte im Rahmen ihrer Erstbefragung, dass sie wegen Problemen ihres Ehemannes nach Österreich gekommen sei, da er im letzten Monat zwei Mal zusammengeschlagen worden sei. Da in der Ukraine eine unsichere Sicherheitslage vorherrsche und willkürliche Entscheidungen getroffen werden würden, habe ihnen niemand Hilfe geleistet. Sie habe im Herkunftsstaat Moldawien 10 Jahre die Grundschule besucht. Ihre Mutter und ihr Bruder seien nach wie vor im Herkunftsstaat wohnhaft. Aufgrund der Kriegsgeschehnisse habe sie Angst vor einer Rückkehr in die Ukraine. Die 4.BF brachte zum Fluchtgrund befragt vor, dass sie im Kriegsgebiet in der Ostukraine gelebt hätten und ihr Vater zwei Mal von Separatisten verletzt worden sei. Auch ihre Schwester sei einmal bedroht worden, weshalb ihr Vater beschlossen habe, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben. Im Herkunftsstaat habe sie zehn Jahre die Grundschule besucht.
  4. Am 29.06.2017 wurden der 1.BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zusammenfassend vor, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und nicht in ärztlicher Behandlung sei. Er habe seine ukrainische Staatsangehörigkeit, die ihm 1995 durch das ukrainische Innenministerium verliehen worden sei, durch seine Einreise in Österreich verloren. Am XXXX .2012 habe er in Odessa seine Ehefrau geheiratet und in Donezk gelebt. Auf Nachfrage erklärte der BF, dass er seit dem 17.06.2014 in Österreich aufhältig sei und sein minderjähriges Kind, das keine eigenen Fluchtgründe vorbringe, im Asylverfahren vertrete. Sein ukrainischer Reisepass sei mangels Beantragung einer weiteren Verlängerung nicht mehr gültig.
  5. Am 29.06.2017 wurden der 1.BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zusammenfassend vor, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und nicht in ärztlicher Behandlung sei. Er habe seine ukrainische Staatsangehörigkeit, die ihm 1995 durch das ukrainische Innenministerium verliehen worden sei, durch seine Einreise in Österreich verloren. Am römisch 40 .2012 habe er in Odessa seine Ehefrau geheiratet und in Donezk gelebt. Auf Nachfrage erklärte der BF, dass er seit dem 17.06.2014 in Österreich aufhältig sei und sein minderjähriges Kind, das keine eigenen Fluchtgründe vorbringe, im Asylverfahren vertrete. Sein ukrainischer Reisepass sei mangels Beantragung einer weiteren Verlängerung nicht mehr gültig. Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, entgegnete der 1.BF, dass nach absolvierter Grundschule in Afghanistan die Nachricht erhalten habe, in die Sowjetunion reisen zu dürfen. In weiterer Folge habe er in Russland ein Vorbereitungskolleg sowie von 1985 bis 1989 eine medizinische Berufsschule bis 1989 besucht. Die Frage, ob er in der Heimat einen Militärdienst abgeleistet habe, wurde vom 1.BF verneint und ausgeführt, dass afghanische Schüler vom Militärdienst befreit gewesen seien. Auf Aufforderung, sein Berufsleben vor seiner Ausreise zu schildern, erwiderte der 1.BF, dass er seinen Herkunftsstaat am 15.06.2014 verlassen habe und er zuvor Unternehmer im Schuhhandel gewesen sei. Überdies habe er seit 2000 eine Viehzucht betrieben und sei seit 2007 Mitinhaber einer Disco-Bar gewesen. Auf Nachfrage, wo er die erwähnte Viehzucht betrieben habe, replizierte der BF, dass er ein Grundstück gekauft habe, auf dem er einen Stall errichtet und Stiere für den Eigenbedarf gehalten habe. Nachgefragt, welchen Beruf seine Gattin ausgeübt habe, führte der BF an, dass diese zu Beginn ihrer Beziehung in einem Restaurant gearbeitet habe und dann ausschließlich der BF1 mit seiner Tätigkeit den Lebensunterhalt der Familie verdient habe. Im österreichischen Bundesgebiet habe er einen Bruder, weitere Geschwister seien in Deutschland bzw. in den Niederlanden aufhältig. Zur Frage, wann er erstmals über eine Ausreise nachgedacht habe, erwiderte der 1.BF, dass er den Entschluss zur Flucht am 28.05.2014 getroffen habe, da er Probleme mit der Mafia sowie der Polizei gehabt habe. Die Fragen, ob er in der Ukraine vorbestraft sei oder in seinem Heimatland inhaftiert gewesen sei, wurden vom 1.BF verneint, er habe jedoch Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt. Es bestehe gegen ihn kein Haftbefehl, sei ebenfalls nicht politisch tätig gewesen und auch kein Mitglied in einer Organisation oder einem Verein gewesen. Die Fragen, ob er in der Ukraine aufgrund seiner Religionszugehörigkeit bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt habe, wurden vom 1.BF bejaht und erklärt, dass er in der Öffentlichkeit nicht beten habe dürfen bzw. mehrere Male als Anhänger der Taliban und Terrorist bezeichnet worden sei. Die weiteren Fragen, ob er in der Ukraine Probleme mit Privatpersonen gehabt habe oder an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen habe, wurden vom 1.BF verneint. Zum Fluchtgrund befragt, gab der 1.BF an, dass er im Laufe der letzten 30 Jahren in der Ukraine oftmals wegen seiner Nationalität verfolgt und ungerecht behandelt worden sei, da er auch oftmals von Polizisten zusammengeschlagen worden sei. In der Ukraine sei die Mafia vorherrschend und sogar kleine Händler müssten dieser Geld bezahlen. Seine Kinder hätten aufgrund dieser Vorkommnisse auch Probleme in der Schule gehabt. Auf Nachfrage, ob er sich nach den Übergriffen in einem Krankenhaus behandelt habe, erklärte der 1.BF, dass er eine Woche zu Haus gewesen sei und anschließend zur Polizei gegangen sei, die seine Anzeige jedoch nicht ernst genommen habe. Befragt, von wem er konkret angegriffen worden sei, brachte der 1.BF vor, dass es am
  6. Mai in der Nähe seines Hauses beim Aussteigen aus seinem Haus durch Prügel auf den Kopf sowie auf seine Beine niedergeschlagen worden sei. Auf die Frage, ob er seine Angreifer gekannt habe, gab der 1.BF an, dass er diese weder gekannt noch gesehen habe und damals davon ausgegangen sei, dass diese Angriffe mit der politischen Lage in Verbindung gestanden seien. Er vermute, dass Russland die Vorkommnisse gelenkt habe und er aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes sowie seiner Volksgruppenzugehörigkeit bedroht worden sei. 2002 habe ihm die Polizei Drogen untergeschoben, die er in weiterer Folge weggeworfen habe. Auf Nachfrage, ob er im Herkunftsland Hilfe in Anspruch genommen habe, brachte der 1.BF vor, dass eine etwaige Anzeige von der Staatsanwaltschaft gar nicht akzeptiert werden würde. Befragt, ob es noch andere Gründe für die Ausreise aus der Ukraine gegeben habe, erwiderte der 1.BF, dass seine gesamte Familie in Gefahr gewesen sei und sein Kind nicht in einem Kriegsgebiet zur Welt kommen sollte. Bei einer Rückkehr würde ihm die Ermordung drohen. Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, gab der 1.BF an, dass er einen Bruder sowie einen Cousin im Bundesgebiet habe. Die Frage, ob er private Interessen wie Grundstücke, Firmen oder Aktien in Österreich habe, wurde vom 1.BF verneint. Er habe insgesamt sieben Monate freiwillige Tätigkeiten bei der Volkshilfe verrichtet und diverse Deutschkurse besucht. Der 1.BF gab befragt an, derzeit von der Grundversorgung zu leben und derzeit über keine Vermögenswerte zu verfügen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom 1.BF die Kopie eines abgelaufenen afghanischen Reisepasses, die Kopie eines ukrainischen Führerscheins, die Kopie eines ukrainischen Inlandsreisepasses, die Kopie eines österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises des Bruders des 1.BF vom 22.03.2006, die Kopie eines Personalausweises der Schwester des 1.BF, die Kopie eines deutschen Aufenthaltstitels der Schwester des 1.BF, zwei weitere Kopien von deutschen Aufenthaltstiteln der beiden Brüder des 1.BF, eine Kopie eines Bescheides über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an einen Bruder des 1.BF, bestandenes Prüfungszeugnis eines ÖIF-Testes des 1.BF auf dem Niveau A2 vom 02.06.2017, eine Teilnahmebestätigung vom 13.10.2015 über die Teilnahme des 1.BF an einem Kurs "Deutsch als Fremdsprache A2/1" vom 07.09.2015 bis zum 21.10.2015, eine Bestätigung der Volkshilfe vom 28.06.2017 über die Verrichtung freiwilliger Tätigkeiten des 1.BF vom 15.05.2016 bis zum 31.12.2016, die Kopie eines österreichischen Reisepasses des Bruders des 1.BF, die Kopie eines russischen Diploms des 1.BF als Geburtshelfer sowie medizinischer Assistent vom 05.07.1989, drei Empfehlungsschreiben den 1.BF betreffend, eine Bestätigung der Quartiergeber vom 28.06.2017 und eine Teilnahmebestätigung vom 10.10.2016 über die Teilnahme am Kurs "Deutsch als Fremdsprache B1/1" sowie ein Originaldokument in russischer Sprache in Vorlage gebracht. Die 2.BF erklärte im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 29.06.2017, dass sie ihr minderjähriges Kind, den 3.BF, im Verfahren vertrete und dieser keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie habe in ihrem Herkunftsstaat 11 Jahre eine Grundschule absolviert und ein anschließend begonnenes Fernstudium nicht abgeschlossen. Ihr Ehemann sei in der Ukraine als Geschäftsmann tätig gewesen, da er eine Viehzucht sowie ein Kaffeehaus betrieben habe. In ihrem Heimatland seien nach wie vor ihre Mutter und ihr Bruder aufhältig, der bei einer Militärbasis arbeite. Sie habe in Moldawien zwar auch zwei Onkeln und eine Tante, zu denen sie jedoch keinen Kontakt habe. Die Fragen, ob sie in ihrer Heimat vorbestraft sei, je vor Gericht gestanden sei oder Probleme mit den moldawischen Behörden gehabt habe, wurden von der 2.BF verneint. Es bestehe gegen sie keine staatliche Fahndungsmaßnahme und sie sei auch weder politisch tätig gewesen noch ein Mitglied einer politischen Partei oder einer Organisation gewesen. Sie habe auch weder aufgrund ihres Religionsbekenntnisses, mit Privatpersonen gehabt und an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Die 2.BF habe keine eigenen Fluchtgründe und beziehe sich lediglich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes. In der Ukraine sei jedoch auch ihr Leben in Gefahr gewesen, da dort Krieg und Gesetzeslosigkeit vorherrschen würden. Da ihr Ehemann kein Russe sei, habe die Polizei ihm nach einer Prügelattacke nicht geholfen. Zudem wolle sie anmerken, dass ihr Gatte in der Ukraine nie respektvoll behandelt worden sei und es ihren Stiefkindern ähnlich ergangen sei. Der Bruder ihres Ehemannes befinde sich ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet. Auf Nachfrage, die Attacken gegen ihren Mann zu konkretisieren, führte die 2.BF an, dass dieser oftmals angegriffen sowie zusammengeschlagen worden sei und sie gedacht hätten, dass er den zuletzt erfolgten Angriff eventuell nicht überleben würde. Zu ihren Lebensumständen in Österreich befragt, brachte die 2.BF vor, dass sie in keinen Vereinen tätig sei und Deutschkurse besucht habe. Sie lebe von der Grundversorgung und sei gelegentlich für den Hausmeister tätig. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der 2.BF eine Bestätigung vom 16.08.2016 über den Erhalt der Grundversorgung, eine Teilnahmebestätigung einer Volkshochschule vom 12.12.2016 über die Teilnahme an einem Kurs/Seminar "Deutsch als Fremdsprache" auf dem Niveau A1/1 vom 03.11.2016 bis zum 21.12.2016, eine Teilnahmebestätigung einer Volkshochschule vom 25.04.2017 über die Teilnahme an einem Kurs/Seminar " Deutsch Integrationskurs A2/1" vom 06.03.2017 bis zum 02.05.2017, eine Teilnahmebestätigung einer Volkshochschule vom 16.06.2017 über die Teilnahme an einem Kurs/Seminar " Deutsch- Integrationskurs A2/2" vom 08.05.2017 bis zum 28.06.2017 und eine ukrainische Heiratsurkunde vorgelegt. Die 4.BF gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 04.07.2017 an, dass sie sich zwar auf die Fluchtgründe ihres Vaters beziehe, aber auch eigene Fluchtgründe vorbringen könne. Sie habe wegen ihrer Religions-und Volksgruppenzugehörigkeit Probleme mit Verwandten und Mitschülern gehabt. In der sechsten Klasse habe es eine Schlägerei gegeben, nachdem sie zuvor wegen ihrer Hautfarbe beleidigt worden sei. Alle hätten sie ausgeschlossen. Befragt, ob sie an der Schlägerei beteiligt gewesen sei, erwiderte die 4.BF, dass sie nur eine Zielscheibe dieser Auseinandersetzung gewesen sei. Zudem sei es ihrer Familie unmöglich gewesen, die muslimische Religion auszuüben, da sie und ihre Familienmitglieder als Terroristen und Taliban bezeichnet worden seien. Nachgefragt, ob sie über die Fluchtgründe ihres Vaters Bescheid wisse, erklärte die 4.BF, dass ihr Vater einmal im März und einmal im Mai 2014 von Unbekannten zusammengeschlagen worden sei. Es sei jedoch nicht bekannt, ob die Angreifer Mitglieder der Mafia oder Nazis gewesen seien oder ob es sich bei diesen um Ukrainer oder Russen gehandelt habe. Obwohl ihr Vater eine Anzeige einbringen habe wollen, habe die Polizei diese nicht entgegengenommen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der 4.BF ein ukrainischer Inlandsreisepass, eine ukrainische Geburtsurkunde, ein Bestätigung des Direktors eines Gymnasiums vom 26.06.2017 über die erfolgreiche Integration der 4.BF, eine Bestätigung der Quartiergeber vom 28.06.2017, eine Unterstützungserklärung vom 25.06.2017, eine Teilnahmebestätigung vom 23.09.2014 über die Teilnahme der 4.BF an einem Deutschkurs für Jugendliche (Stufe 1) vom 05.08.2014 bis zum 23.04.2014, eine Teilnahmebestätigung vom 04.12.2014 über die Teilnahme an einem Deutschkurs für Jugendliche Stufe 2, eine Zahlungsbestätigung vom 15.01.2016 für eine geleistete Arbeit, eine Praktikumsbestätigung von SOS Menschenrechte vom 25.06.2017 über ein freiwilliges Praktikum von März bis Dezember 2016, eine Aufenthaltsbestätigung eines Spitals vom 21.04.2016, eine Bestätigung zur Vorlage vom 15.07.2014, eine Schulbesuchsbestätigung eines Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums über den Besuch der Klasse 8B im Schuljahr 2016/17 vom 31.01.2017, eine Schulnachricht eines Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums vom 12.02.2016 (Schuljahr 2015/16), ein Jahreszeugnis vom 02.05.2017 (Schuljahr 2016/17), Zahlungsbestätigungen vom 30.10.2015 bzw. vom 31.08.2015 über geleistete Arbeiten, mehrere Fotos und eine Schulbesuchsbestätigung vom 08.07.2016 (Schuljahr 2015/16) vorgelegt.
  7. Der minderjährige 3.BF wurde im Juli 2014 in Österreich geboren und stellte vertreten durch seine Eltern am 08.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  8. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 13.11.2017 führte der 1.BF aus, dass er ukrainischer Staatsbürger sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und der sunnitischen Religionszugehörigkeit des Islam angehöre. Seine Ehefrau und seine drei Kinder seien mit ihm ins Bundesgebiet miteingereist. Sein Cousin lebe in Österreich, er wisse jedoch weder, welchen genauen Aufenthaltstitel dieser habe noch, an welcher Adresse dieser wohnhaft sei. Seine Tochter habe im Herkunftsstaat eine zehnjährige Grundschule besucht. Befragt, wer die Miteigentümer seiner Disco-Bar gewesen seien, entgegnete der 1.BF, dass er zwar zu 30% Eigentümer dieses Lokals sei, die vollständigen Namen seiner Miteigentümer jedoch nicht kenne, da er nie offizieller Eigentümer, sondern nur Lieferant gewesen sei. Für die Vornahme von Einkäufen sowie die Entgegennahme von Bestellungen habe er 30% der Tageseinnahmen erhalten. Auf Nachfrage, wie viel ihm für die geleistete Arbeit übriggeblieben sei, erklärte der 1.BF, dass er am Ende des Monats dafür ungefähr 300,- Dollar bekommen und nebenbei noch zusätzlich eine eigene Landwirtschaft und Viehzucht betrieben habe. Überdies habe er auch einen Schuhgroßhandel geführt und bis zum Herbst 2013 Schuhe an Einzelhändler verkauft. Zur Frage, wann er vor seiner Ausreise zuletzt die erwähnte Disco-Bar beliefert habe, erwiderte der 1.BF, dass er am 27.05.2014 die erwähnte Tätigkeit durchgeführt habe und am nächsten Tag verprügelt worden sei. Seine Viehzucht habe er aufgegeben, da er dadurch keine Gewinne mehr erzielt habe. Befragt, wie oft er eine Moschee besucht habe, erklärte der 1.BF, dass er in der Ukraine lediglich einmal die Moschee aufgesucht habe, das genau Datum jedoch nicht mehr angeben könne. Er sei kein gläubiger Mensch und seine Familie und er hätten auch nicht den Ramadan eingehalten. Zum Vorhalt, dass er bei seiner letzten Einvernahme einen Vorfall angegeben habe, im Zuge dessen er einen Vorfall in der Nähe seines Hauses zu Protokoll gegeben habe, nachdem er aus seinem Fahrzeug gestiegen sei und auf Aufforderung, dieses Ereignis nochmals genau anzugeben, führte der 1.BF aus, dass er im März 2014 einen Schlag auf den Kopf gespürt habe, nachdem er aus dem Auto gestiegen sei. Seine Frau habe ihn auf dem Boden aufgefunden. Nachgefragt, was der Grund für diese Schläge gewesen sei, entgegnete der 1.BF, dass er die genaue Ursache für den Vorfall nicht kenne, die Kriminalität in der Ukraine aber generell hoch sei. Er habe nach dem Angriff jedenfalls keine Wertsachen vermisst und erst eine Woche danach Anzeige bei der Polizei erstattet, die jedoch keine Ermittlungen in Erwägung gezogen habe. Die Frage, ob seine älteren Kinder noch mit seiner Exfrau in Kontakt stehen würden, wurde vom 1.BF verneint, da seine Exfrau Alkoholikerin sei. Die Frage, ob er von seinem in Österreich aufhältigen Bruder Sach-oder Geldleistungen erhalten habe, wurde vom 1.BF ebenfalls verneint, da er Leistungen von der Grundversorgung beziehe. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom 1.BF eine Scheidungsurkunde sowie die Kopie eines Staatsbürgerschaftsbescheids seines Bruders in Vorlage gebracht. Aus einer eingeholten Anfragebeantwortung vom 04.03.2018 geht hervor, dass die 2.BF Staatsangehörige der Republik Moldau sei, der 1.BF sowie der 4.BF seien weder Staatsangehörige der Republik Ukraine noch der Republik Moldau.
  9. In einer weiteren Einvernahme am 14.03.2018 wurde dem 1.BF vorgehalten, dass die Behörde ermittelt habe, dass er kein ukrainischer, sondern afghanischer Staatsbürger sei, woraufhin dieser erwiderte, dass er bereits die Kopien seines Inlandsreisepasses vorgelegt habe und daher nicht nachvollziehen könne, weshalb die ukrainischen Behörden seine Identität nicht bestätigt hätten. Er habe seinen Reisepass im Jahr 2003 zwar verloren, jedoch nach Einbringung einer Verlustanzeige einen neuen erhalten. Die 2.BF führte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 14.03.2018 aus, dass sie orthodoxe Christin sei und am XXXX .2012 in Odessa geheiratet habe. Sie besitze einen moldawischen Inlandsreisepass.Die 2.BF führte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 14.03.2018 aus, dass sie orthodoxe Christin sei und am römisch 40 .2012 in Odessa geheiratet habe. Sie besitze einen moldawischen Inlandsreisepass. Aus einer ergänzenden Anfragebeantwortung vom 22.03.2018, beim BFA am 26.03.2018 eingelangt, geht hervor, dass es sich bei dem vorgelegten Reisepass des 1.BF um keine Fälschung handle und nicht nach seiner Person gefahndet werde. Überdies wurde festgestellt, dass der 4.BF in keiner Datenbank registriert sei. In einer weiteren Anfragebeantwortung vom 03.04.2018 wurde festgestellt, dass die Erhebungen ergeben hätten, dass der Besitz eines ukrainischen Inlandspasses die ukrainische Staatsbürgerschaft sowie ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht impliziert. Mit Schriftsatz vom 10.04.2018 wurde dem BFA vom 1.BF ein Zertifikat über eine gut bestandene Prüfung auf dem Niveau B1 übermittelt.
  10. Mit den o.a. Bescheiden vom 08.05.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine bzw. Moldawien ab (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG
  11. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine bzw. Moldawien zulässig sei (Spruchpunkte III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, des minderjährigen Drittbeschwerdeführers sowie der Viertbeschwerdeführerin) bzw. gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG (hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
  12. Mit den o.a. Bescheiden vom 08.05.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine bzw. Moldawien ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG
  13. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine bzw. Moldawien zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, des minderjährigen Drittbeschwerdeführers sowie der Viertbeschwerdeführerin) bzw. gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG (hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Beweiswürdigend wurde in den Bescheiden ausgeführt, dass der 1.BF zu den Asylgründen ausgeführt habe, dass er in seiner Heimat Ukraine Diskriminierung durch die Behörden und Private ausgesetzt sei, da er ein Afghane muslimischen Glaubens sei. Der 1.BF habe in seinem Heimatland die Möglichkeit gehabt, eine Moschee zu besuchen, die ihm jedoch zu weit entfernt gewesen sei, da er ungefähr 30km hin und retour zurücklegen hätte müssen. All seinen Ausführungen sei jedoch kein Hinweis darauf zu entnehmen gewesen, dass Angehörige der Volksgruppe der Afghanen und Angehörige des Islam in der Ukraine einer landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen würden. Hinsichtlich des Datums der Übergriffe hätten sich der 1.BF und die 2.BF in wesentlichen Punkten widersprochen, da der 1.BF angegeben habe, er sei am 28.05.2014 geschlagen worden, seine Ehefrau im Gegensatz dazu erklärt habe, dass er am 28.03.2014 bzw. am 28.06.2014 geschlagen worden sei. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben seien auch die Ausführungen, die ukrainischen Behörden hätten dem 1.BF Drogen untergeschoben, nicht nachvollziehbar, da seine Gattin dieses Vorbringen mit keinem Wort erwähnt habe. Eine Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der ukrainischen Beamten sei seinen Ausführungen jedenfalls nicht zu entnehmen gewesen. Seinen Schilderungen zu den Motiven der Täter sei ebenso nicht zu entnehmen gewesen, dass der 1.BF aufgrund seiner afghanischen Abstammung oder aufgrund der Religionszugehörigkeit geschlagen worden sei, sondern dass er ein Opfer einfacher Kriminalität geworden sei und kein Bezug zu seiner Herkunft oder Religionszugehörigkeit vorliege. Auch den aktuellen Länderfeststellungen zur Ukraine sei nicht zu entnehmen, dass Angehörige der Volksgruppe der Afghanen bzw. Angehörige des Islam in der Ukraine landesweite Gruppenverfolgung zu gewärtigen gehabt oder aktuell zu gewärtigen hätten. Die Behörde gehe vielmehr davon aus, dass allein wirtschaftliche Probleme bzw. die Arbeitslosigkeit die BF veranlasst hätte, ihrer Heimat den Rücken zu kehren. Im Ergebnis sei festzustellen, dass sich die Angaben der BF zu den behaupteten Ausreisegründen als nicht nachvollziehbar und daher als nicht asylrelevant erwiesen hätten und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können.
  14. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 21.06.2018, am 25.06.2018 beim BFA eingelangt, fristgerecht durch ihren bevollmächtigten Vertreter gleichlautende Beschwerden, in denen die Bescheide in vollem Umfang angefochten wurden. Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde ihren Ermittlungspflichten nicht im ausreichenden Maße nachgekommen sei und das Verfahren daher mit schwerwiegenden Mängeln belastet habe. Die Feststellung der Behörde, dass die BF in ihrem Herkunftsland keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien, sei unrichtig. Die BF hätten glaubhaft und schlüssig vorgebracht, dass sie in der Ukraine verfolgt werden würden, weil sie afghanischer Abstammung sowie dunkelhäutig seien und daher in ihrem Heimatland rassistisch motivierter Gewalt unterlegen seien. Wenn die Behörde den BF vorhalte, sie hätten keine asylrelevanten Probleme oder behördliche Verfolgung vorgebracht, so sei dies unrichtig. Tatsächlich hätten die BF in der Einvernahme erwähnt, dass sie im Heimatland massivster Verfolgung unterlegen seien und sie die heimischen Behörden nicht ausreichend geschützt hätten. Hinsichtlich des Vorhalts, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die ukrainischen Behörden dem 1.BF Drogen untergeschoben hätten, sei anzumerken, dass selbst die Länderinformationen des BFA auf Korruption und Missbrauch bei den staatlichen Behörden hinweisen würden. Die angeblichen Widersprüche der Behörde würden konstruiert und willkürlich erscheinen. Hinsichtlich der vorgelegten Beweismittel sei anzumerken, dass die belangte Behörde nicht alle Beweismittel aufgenommen habe. Es sei daher festzustellen, dass das Ermittlungs-und Beweisverfahren nicht annähernd den dafür vorgesehenen Grundsätzen entsprochen habe. Bei richtiger Beurteilung des von den BF erstatteten Fluchtvorbringens hätte die Erstbehörde zumindest-schon alleine angesichts der prekären Sicherheitslage in der Ukraine- den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat zuzuerkennen müssen, da die BF nicht in Lage wären eine Arbeit zu finden. Auch die restliche Familie der BF könnte diese nicht unterstützen, da keine ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden seien. Die BF seien strafgerichtlich unbescholten und sein Aufenthalt in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das öffentliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben der BF sei als unverhältnismäßig zu qualifizieren und daher auf Dauer unzulässig. Die BF hätten sich während ihres mittlerweile mehr als vierjährigen legalen Aufenthaltes in Österreich sehr gut integriert. Alle BF würden auf hohem Niveau Deutsch sprechen und hätten bereits einen großen Freundes-und Bekanntenkreis in Österreich aufgebaut. Überdies würden sie sich am sozialen und kulturellen Leben in Österreich beteiligen und seien auch für karitative Einrichtungen in einem nicht unerheblichen Ausmaß unentgeltlich tätig und hätten sich um die bestmögliche Integration bemüht. Den BF mangelnde Integration zu unterstellen sei eine absolute Verkennung der Sach-und Rechtslage. Die BF hätten bereits sämtliche sozialen Kontakte zu ihren Herkunftsländern abgebrochen und ihren Lebensunterhalt mittlerweile ausschließlich in Österreich begründet. Zum Beweis der Integration der Familie wurde ein Konvolut an Unterstützungsschreiben, Zeugnissen und Arbeitsbestätigungen vorgelegt. Beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde wurden zahlreiche Fotos sowie Unterstützungserklärungen angeschlossen.
  15. Die gegenständlichen Beschwerden langten samt Verwaltungsakten am 05.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  16. Mit Erkenntnis vom 05.07.2018 wurde den Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV der angefochtenen Bescheide stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der BF unter Berücksichtigung des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berichtsmaterials zur Lage in der Ukraine bzw. Moldawien eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei.
  17. Mit Erkenntnis vom 05.07.2018 wurde den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch vier der angefochtenen Bescheide stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der BF unter Berücksichtigung des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berichtsmaterials zur Lage in der Ukraine bzw. Moldawien eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei. Mit Eingabe vom 11.12.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2019 eingelangt, wurden von den BF eine Teilnahmebestätigung vom 10.12.2016 die 4.BF betreffend, eine Teilnahmebestätigung vom 04.04.2019 über die Teilnahme der 2.BF am Kurs "Deutsch als Fremdsprache A2/2, Kontoauszüge des 1.BF, Auszug aus dem Gewerberegister den 1.BF betreffend für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteige, eine Gewerbeanmeldung des 1.BF vom 24.07.2018, Bestätigung des Quartiergebers vom 25.08.2019 , wonach der 1.BF keine Verpflegungsgeld aus der Grundversorgung erhalte und ein Werkvertrag vom 22.09.2019 zwischen einer Zustellfirma und dem 1.BF sowie eine Umsatzaufstellung des 1.BF vom 12.02.2019 und vom 15.05.2019 in Vorlage gebracht. Bezüglich der 4.BF wurden ein Reifeprüfungszeugnis eines Gymnasiums vom 11.06.2018 sowie eine Bestätigung des Studienerfolges vom 12.12.2019 über sieben Lehrveranstaltungen für ein Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaften in Vorlage gebracht.
  18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.12.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch und im Beisein des Rechtsvertreters der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die BF ausführlich zu ihren persönlichen Umständen und ihren Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hat an der Verhandlung nicht teilgenommen; die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Mit den BF wurde die Situation aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen besprochen und ihnen ausführlich Gelegenheit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. Zur Frage, ob sie die deutsche Sprache gut verstehen würden, gab die 2.BF zu Protokoll, dass sie einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht habe und ab Jänner einen weiteren Kurs besuchen werde. Die 4.BF brachte vor, dass sie in Deutsch maturiert und zuvor Kurse besucht habe. Alle fünf BF seien gesund und der 3.BF besuche den Kindergarten. Auf Aufforderung, seinen Lebenslauf zu schildern, führte der 1.BF aus, dass er 1966 in Kabul geboren worden sei und dort bis zur 12ten Schulstufe eine Schule besucht habe. 1984 sei er in die ehemalige UDSSR übersiedelt, um dort eine weitergehende Ausbildung zu absolvieren. Im Jahr 1985 habe er im Zuge eines Vorbereitungskurses Russisch gelernt und sei noch im selben Jahr zu einer medizinischen Schule in Donezk entsandt worden, die er 1989 abgeschlossen habe. Der 1.BF sei sowohl als medizinischer Assistent als auch als Hebamme ausgebildet worden und habe bereits eine medizinische Leitungsfunktion in Afghanistan in Aussicht gehabt. Im Rahmen seiner medizinischen Kurse habe er seine erste Ehefrau kennengelernt und seine Tochter sei in Donezk geboren worden, weshalb er beschlossen habe, auch weiterhin in der Ukraine zu leben und als Krankenpfleger in Donezk tätig gewesen sei. Da er als Ausländer jedoch keine Arbeitserlaubnis gehabt habe, sei er jedoch gekündigt worden und habe in weiterer Folge als illegaler Metallarbeiter gearbeitet und den Beruf des Schweißers erlernt. Nach dreijähriger Tätigkeit habe ihn eine ökonomische Krise dazu gezwungen, in Russland einen Schuhhandel zu betreiben, seine Familie sei in der Ukraine geblieben. Aufgrund der Mafiapräsenz in Russland sei es schwierig, gute Geschäfte zu lukrieren, zudem sei die Armut groß gewesen und die Grenze zwischen der Ukraine und Russland sei streng kontrolliert worden. Zudem habe der 1.BF eine Stierzucht gehabt und sei zur Hälfte Teilhaber eines Discocafes gewesen. Aufgrund einer Dürreperiode habe er im Jahr 2013 seine Stierzucht aufgegeben. Ab 1989 habe er sich in der Ukraine sehr unsicher gefühlt, weil er oftmals diskriminiert worden sei und ihn die Polizei einige Male beleidigt und geschlagen habe, sodass er von einem Angriff sogar eine Narbe auf der Oberlippe erlitten habe. Einer seiner Angreifer sei verhaftet und in weiterer Folge zu zwei Jahren Haft verurteilt worden. Er habe auch allgemeine Diskriminierungen gegen Unbekannte mitbekommen, weshalb er sich nicht mehr getraut habe, das Haus zu verlassen. Seine Tochter sei an einer Haltestelle bedrängt worden, ein Bekannter habe sie jedoch nach Hause bringen können. Nach zwei Prügelattacken im März und Mai 2014 habe er eine Anzeige eingebracht, sei von der örtlichen Polizei jedoch lediglich ausgelacht worden. Auf Aufforderung, die beiden Vorfälle im März und Mai 2014 zu schildern, führte der 1.BF aus, dass er im März 2014 in einem Club völlig grundlos von vier oder fünf Personen angegriffen und geschlagen worden sei. Am
  19. oder 28.Mai habe er einen Schlag auf den Kopf erlitten und sei daraufhin bewusstlos geworden, nachdem er aus seinem Auto ausgestiegen sei. Der 1.BF habe die Angreifer nicht gesehen, weshalb er nicht wisse, von wem er attackiert worden sei, gehe jedoch davon aus, dass es unbekannte Personen gewesen seien. Seine Ehefrau habe ihn jedenfalls halbtot vor dem Haus gefunden. Auf Nachfrage, womit er geschlagen worden sei, erklärte der 1.BF, dass er dies zwar nicht genau wisse, jedoch vermutet, dass es sich bei der Tatwaffe um eine Keule gehandelt habe. Sein Bein sei jedenfalls schwarz angelaufen gewesen. Befragt, ob das geschilderte Ereignis fluchtauslösend gewesen sei, entgegnete der 1.BF, dass er in der Ukraine von der Polizei ausgelacht worden sei und gemerkt habe, dass es dort keine Rechtsstaatlichkeit gebe und er daher nicht mehr in diesem Land leben wolle. Österreich habe er ausgewählt, weil sein Bruder bereits seit 23 Jahren in diesem Land aufhältig sei. Zur Frage, wieso er nicht in einen anderen Teil der Ukraine gezogen sei, erwiderte der 1.BF, dass ihm überall Gefahr drohe, da sich im Westen ukrainische Nationalisten verbreitet hätten. In Russland sei die Lage noch schlechter als in der Ukraine. Auf die Frage, ob es vor den Vorfällen 2014 weitere Vorfälle gegeben habe, im Zuge dessen er zusammengeschlagen worden sei, replizierte der 1.BF, dass er sich während seines dreißigjährigen Aufenthaltes in der Ukraine und in Russland nie sicher gefühlt habe und es zig Vorfälle gegeben habe, wo er zum Kommissariat gebracht worden sei. Er wisse jedoch nicht genau, weshalb er so oft belästigt worden sei und führe es auf Nachfrage seines Rechtsvertreters auf seine ethnische Zugehörigkeit sowie sein optisches Erscheinungsbild zurück. Die 2.BF brachte zusammengefasst vor, dass sie ihren Ehemann am Strand in Odessa, wo sie auch als Kellnerin tätig gewesen sei, kennengelernt habe. Sie sei in Moldawien geboren worden. Auf Nachfrage, ob das ausländische Erscheinungsbild ihres Ehemannes ein Problem gewesen sei, erklärte die 2.BF, dass er oftmals beschimpft worden sei und einige Male von der Polizei, die ihm auch Drogen untergejubelt habe, mitgenommen worden sei. Befragt, wie oft ihr Ehegatte bei der Polizei gewesen sei, entgegnete die 2.BF, dass er sofort vorgeladen worden sei, obwohl er seinen ukrainischen Pass hergezeigt habe. Insgesamt sei er 15 Mal bei der Polizei gewesen. Zur Frage, weshalb sie nach Österreich geflohen seien, gab die 2.BF zu Protokoll, dass im Donbass Kriegszustände und Gesetzeslosigkeit geherrscht hätten und ihr Ehegatte schwer verletzt worden sei. Zu ihren Lebensumständen in Österreich befragt, gab die 2.BF an, dass sie im Bundesgebiet Deutsch lernen und einen Kurs für die Tätigkeit als Bäckerin oder Konditorin absolvieren wolle. Überdies wurden von der BF ein Auszug aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger und eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung für das Jahr 2019 für den Unternehmensgegenstand "Kochworkshops" vorgelegt. Die 4.BF erklärte, dass sie von Schulkollegen gemobbt und geschlagen worden sei. Überdies sei sie aufgrund des Umstandes, dass sie Muslimin sei, immer ausgelacht worden.
  20. In einer Stellungnahme der bevollmächtigten Vertreterin vom 09.01.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2020 eingelangt, wurde ausgeführt, dass der 1.BF und seine Kinder in der Ukraine regelmäßig Opfer rassistischer Übergriffe gewesen seien, die sowohl verbal als auch psychisch erfolgt und zum Teil lebensgefährlich gewesen seien. Dies sei auf die ethnische Zugehörigkeit des 1.BF und seiner Kinder zur Volksgruppe der Afghanen zurückzuführen. Die Familie sei in dem von Separatisten kontrollierten Teil der Ukraine, aus welchem sie stamme, diesen Übergriffen schutzlos ausgeliefert, da der ukrainische Staat keine Handhabe habe und die Polizei nicht willens sei, die BF vor Übergriffen zu schützen. Wegen der Schutzunwilligkeit der ukrainischen Behörden hinsichtlich der Verfolgung aus rassistischen und religiösen Gründen gegen die BF, sei den BF somit Asyl zuzuerkennen. Bestimmte Vorfälle, wie die schweren körperlichen Übergriffe auf den 1.BF, würden jedenfalls einen Schweregrad, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls begründen könnten, erreichen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da rassistische Übergriffe durch nationalistische Gruppen in der ganzen Ukraine stattfinden könnten. Wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht und durch zahlreiche Dokumente nachgewiesen worden sei, seien die BF außergewöhnlich gut in Österreich integriert und seit bereits mehr als fünfeinhalb Jahren in Österreich. Daher sei eine Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären und ein Aufenthaltstitel nach Art. 8 EMRK zu erteilen. Der Stellungnahme wurde ein Empfehlungsschreiben die 4.BF betreffend in Vorlage gebracht.
  21. In einer Stellungnahme der bevollmächtigten Vertreterin vom 09.01.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2020 eingelangt, wurde ausgeführt, dass der 1.BF und seine Kinder in der Ukraine regelmäßig Opfer rassistischer Übergriffe gewesen seien, die sowohl verbal als auch psychisch erfolgt und zum Teil lebensgefährlich gewesen seien. Dies sei auf die ethnische Zugehörigkeit des 1.BF und seiner Kinder zur Volksgruppe der Afghanen zurückzuführen. Die Familie sei in dem von Separatisten kontrollierten Teil der Ukraine, aus welchem sie stamme, diesen Übergriffen schutzlos ausgeliefert, da der ukrainische Staat keine Handhabe habe und die Polizei nicht willens sei, die BF vor Übergriffen zu schützen. Wegen der Schutzunwilligkeit der ukrainischen Behörden hinsichtlich der Verfolgung aus rassistischen und religiösen Gründen gegen die BF, sei den BF somit Asyl zuzuerkennen. Bestimmte Vorfälle, wie die schweren körperlichen Übergriffe auf den 1.BF, würden jedenfalls einen Schweregrad, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls begründen könnten, erreichen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da rassistische Übergriffe durch nationalistische Gruppen in der ganzen Ukraine stattfinden könnten. Wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht und durch zahlreiche Dokumente nachgewiesen worden sei, seien die BF außergewöhnlich gut in Österreich integriert und seit bereits mehr als fünfeinhalb Jahren in Österreich. Daher sei eine Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären und ein Aufenthaltstitel nach Artikel 8, EMRK zu erteilen. Der Stellungnahme wurde ein Empfehlungsschreiben die 4.BF betreffend in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: 1.
  23. Zu den Personen der Beschwerdeführer: Der 1.BF ist der Ehemann der 2.BF; diese sind die Eltern des minderjährigen 3.BF. Weiters ist der 1.BF der Vater (der aus erster Ehe stammenden) 4.BF. Der 1.BF sowie die 4.BF sind Staatsangehörige der Ukraine, die 2.BF ist Staatsangehörige von Moldawien, der minderjährige 3.BF ist (wenn auch noch nicht registriert) Staatsangehöriger sowohl der Ukraine als auch Moldawiens. Die Identitäten der Beschwerdeführer stehen fest und sind aus dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtlich. Die 1.-2.-und 4.BF reisten schlepperunterstützt ins Bundesgebiet ein und stellten am 17.06.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Am 08.07.2014 stellten der 1.BF und die 2.BF für den nachgeborenen 3.BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF haben vor ihrer Ausreise nach Europa in der Provinz Donezk gelebt. Der 1.BF wurde in Afghanistan geboren und hat dort die Grundschule besucht. 1984 ist er in die ehemalige UDSSR übersiedelt und hat 1989 eine medizinische Schule für den Beruf medizinischer Assistent und Hebamme abgeschlossen. Der 1.BF hat mit Schuhen gehandelt und eine Stierzucht betrieben. Er ist überdies zur Hälfte Teilhaber eines Discocafes gewesen. Die 2.BF war als Hausfrau tätig und hat einen gültigen Aufenthaltstitel für die Ukraine. Die Exfrau des 1.BF und die Mutter der 4.BF ist nach wie vor in der Ukraine wohnhaft. Dem Verfahren wird nicht zugrunde gelegt, dass die BF in der Ukraine respektive die 2.BF in Moldawien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der BF in der Ukraine respektive in Moldawien festgestellt werden. Ebenfalls wird dem Verfahren nicht zugrunde gelegt, dass die BF im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine respektive Moldawien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die BF leiden an keinen physischen oder psychischen Krankheiten, welche eine Rückkehr in die Ukraine bzw. Moldawien iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Die BF leiden an keinen physischen oder psychischen Krankheiten, welche eine Rückkehr in die Ukraine bzw. Moldawien iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Die BF waren in der Ukraine in der Lage sich ihren Lebensunterhalt - zuletzt durch die berufliche Tätigkeit des 1.BF als Unternehmer sowie als Teilhaber eines Kaffeehauses - zu sichern. Die unbescholtenen BF halten sich nunmehr seit etwa fünf Jahren und acht Monaten im Bundesgebiet auf. Die BF leben nicht mehr von der Grundversorgung und sind in einer gemeinsamen Wohnung untergebracht. Der 1.BF hat seit 11.07.2018 eine Gewerbeberechtigung für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 3.500kg nicht übersteigt und hat am 22.09.2019 mit einer Zustellungsfirma einen Werkvertrag über die Zustellung von Speisen und Getränken abgeschlossen. Der 1.BF hat einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 erfolgreich bestanden und war im Bundesgebiet bereits ehrenamtlich tätig. Die 2.BF hat mehrere Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht, jedoch keine Deutschprüfung absolviert. Die 4.BF hat in Österreich mehrere Jahre die Schule besucht und am 11.06.2018 die Reifeprüfung bestanden. Sie hat Deutschkurse für Jugendliche besucht, ein freiwilliges Praktikum für SOS Menschenrechte absolviert und ist derzeit an einer österreichischen Universität für das Bachelorstudium "Wirtschaftswissenschaften" inskribiert. Sie hat in Österreich bereits zahlreiche Freunde gefunden. Die BF konnten zwar Empfehlungsschreiben in Vorlage bringen, jedoch bestehen in Österreich keine engen sozialen Beziehungen. Es hält sich lediglich ein Bruder und ein Cousin des 1.BF in Österreich auf. Eine nachhaltige Integration der BF im Sinne einer tiefgreifenden Verwurzelung im Bundesgebiet kann nicht erkannt werden. Eine die BF betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.Eine die BF betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen. 1.
  24. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgungssituation und zur Lage von Rückkehrern und Binnenflüchtlingen wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen in Bezug auf die Ukraine Folgendes festgestellt: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 24.04.2019, Präsidentschaftswahlen (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Der ukrainische Schauspieler, Jurist und Medienunternehmer Wolodymyr Oleksandrowytsch Selenskyj gewann laut vorläufigem Endergebnis am
  25. April die Präsidentschaftsstichwahl der Ukraine gegen den Amtsinhaber Petro Poroschenko mit 73,2% zu 24,5% der abgegebenen Stimmen (Wahlbeteiligung: 61,4%) (DS 21.4.2019; ZO 21.4.2019; ZDF 23.4.2019). Beobachtern zufolge verlief die Wahl im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (KP 22.4.2019). Es ist ziemlich unklar, wofür der designierte Präsident Selenskyj steht, bzw. was man politisch von ihm erwarten darf. Bekannt geworden ist Selenskyj durch die beliebte ukrainische Fernsehserie "Diener des Volkes", in der er einen einfachen Bürger spielt, der eher zufällig Staatspräsident wird und dieses Amt mit Erfolg ausübt. Tatsächlich hat Selenskyj keine nennenswerte politische Erfahrung, ist dadurch jedoch auch unbefleckt von politischen Skandalen. Eigenen Aussagen zufolge will er den Friedensplan für den umkämpften Osten des Landes wiederbeleben und strebt wie Poroschenko einen EU-Beitritt an. Über einen Nato-Beitritt der Ukraine soll jedoch eine Volksabstimmung entscheiden (DS 21.4.2019; ZO 21.4.2019). Selenskyj hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf seine Fahnen geschrieben (UA 27.2.2019). Kritiker sehen Selenskyj als Marionette des Oligarchen Igor Kolomojskyj, dessen weitgehende Macht unter Präsident Poroschenko stark beschnitten wurde, und auf dessen Fernsehsender 1+1 viele von Selenskyjs Sendungen ausgestrahlt werden. Diesen Vorwurf hat Selenskyj stets zurückgewiesen (UA 27.2.2019; CNN 21.4.2019; Stern 23.4.2019). ---------- --Quellen: - CNN - Cable News Network (21.4.2019): Political newcomer Volodymyr Zelensky celebrates victory in Ukraine's presidential elections, https://edition.cnn.com/2019/04/21/europe/ukraine-election-results-intl/index.html, Zugriff 24.4.2019 - DS - Der Standard (21.4.2019): Politikneuling Selenski wird neuer Präsident der Ukraine, https://derstandard.at/2000101828722/Politik-Neuling-Selenski-bei-Praesidenten-Stichwahlin-der-Ukraine-vorn, Zugriff 24.4.2019 - KP - Kyiv Post (22.4.2019): Election watchdog Opora: Presidential election free and fair, https://www.kyivpost.com/ukraine-politics/election-watchdog-opora-presidential-election-freeand-fair.html, Zugriff 24.4.2019 ---------- --- Stern (23.4.2019): Ihor Kolomojskyj, der milliardenschwere Strippenzieher hinter der Sensation Selenskyj, https://www.stern.de/politik/ausland/ukraine-ihor-kolomojskyj--derstrippenzieher-hinter-der-sensation-selenskyj-8678850.html, Zugriff 24.4.2019 - UA - Ukraine Analysen (27.2.2019): Präsidentschaftswahlen 2019, per E-Mail - ZDF - Zweites Deutsches Fernsehen (23.4.2019): Ukraine: Vorläufiges Ergebnis. Selenskyj gewinnt Wahl mit 73 Prozent, https://www.zdf.de/nachrichten/heute/nach-der-wahl-in-derukraine-vorlaeufiges-ergebnis-steht-fest-100.html, Zugriff 24.4.2019 - ZO - Zeit Online (21.4.2019): Komiker Wolodymyr Selenskyj gewinnt Präsidentschaftswahl, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-04/ukraine-wahl-komiker-wolodymyr-selenskyj-liegtlaut-prognosen-vorne, Zugriff 24.4.201 KI vom 09.01.2019, Kriegsrecht beendet (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Der ukrainische Präsident Petro Poroschenko hat wie angekündigt, das für Teile der Ukraine verhängte 30-tägige Kriegsrecht, nicht verlängert. Es lief damit wie geplant am 26.12.2018 um 13 Uhr (MEZ) aus. Der Präsident betonte, das Kriegsrecht habe in keiner Weise den Alltag der Zivilbevölkerung beeinflusst (ZO 26.12.2018; vgl. DW 26.12.2018).Der ukrainische Präsident Petro Poroschenko hat wie angekündigt, das für Teile der Ukraine verhängte 30-tägige Kriegsrecht, nicht verlängert. Es lief damit wie geplant am 26.12.2018 um 13 Uhr (MEZ) aus. Der Präsident betonte, das Kriegsrecht habe in keiner Weise den Alltag der Zivilbevölkerung beeinflusst (ZO 26.12.2018; vergleiche DW 26.12.2018). Quellen: - DW - Deutsche Welle (26.12.2018): Poroschenko beendet das Kriegsrecht, https://www.dw.com/de/poroschenko-beendet-das-kriegsrecht/a-46868008, Zugriff 9.1.2019 - ZO - Zeit Online (26.12.2018): Kriegsrecht in der Ukraine ist beendet, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-12/petro-poroschenko-ukraine-kriegsrechtbeendet, Zugriff 9.1.2019 KI vom 28.11.2018, 30 Tage Kriegsrecht für bestimmte Oblaste verhängt (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Das ukrainische Parlament hat am
  26. November dem Antrag von Präsident Poroschenko zugestimmt, in Teilen des Landes für 30 Tage das Kriegsrecht zu verhängen. Betroffen sind die "gegenüber russischer Aggression verwundbarsten Regionen" des Landes (siehe Karte) (RFE/RL 26.11.2018). ... Das Kriegsrecht ermöglicht in den genannten Oblasten eine teilweise Mobilisierung, eine Stärkung der Luftverteidigung sowie eine nicht näher spezifizierte Stärkung des Konterspionage-, Konterterrorismus- und Kontersabotage-Regimes und der Informationssicherheit. Von den 450 Abgeordneten der Obersten Rada (ukrainisches Parlament) stimmten nach hitziger Debatte 276 für und 30 gegen den Antrag. Zuerst hatte Poroschenko die Maßnahme noch für 60 Tage gefordert, das aber später reduziert (RFE/RL 26.11.2018). Anlass für diesen in der ukrainischen Geschichte beispiellosen Schritt, war ein Vorfall in der Meerenge von Kertsch (der einzigen Zufahrt zum Asowschen Meer) vom vergangenen Wochenende, bei dem die russische Küstenwache Patrouillenboote der ukrainischen Marine erst beschoss, einen Schlepper rammte und die Boote danach festsetzte und insgesamt 23 ukrainische Seeleute inhaftierte. Russland behauptet, die ukrainischen Seefahrzeuge hätten illegal russische Gewässer befahren. Seit die ukrainische Krimhalbinsel von Russland annektiert worden ist, gibt es gehäuft Probleme beim freien Zugang zum Asowschen Meer und damit zum für die ukrainische Wirtschaft so wichtigen Hafen Mariupol. Mittlerweile hat Russland auch eine Brücke über die Meerenge von Kertsch gebaut (RFE/RL 26.11.2018). Präsident Poroschenko sagte vor der Debatte im Parlament, die Verhängung des Kriegsrechts sei nötig, damit die Ukraine unverzüglich die Verteidigung stärken kann, um im Falle einer Invasion schnell reagieren zu können. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Ukraine offensive Operationen unternehmen wolle; es gehe ausschließlich um den Schutz des Territoriums und die Sicherheit der Bürger. Das Kriegsrecht sieht Dutzende Handlungsoptionen vor, die ergriffen werden können - aber nicht müssen. Diese müssen vor Inkrafttreten von der Regierung festgelegt werden. So gehen die Polizeiaufgaben in Kampfgebieten an die Armee über. Das Militär erhält erweiterte Rechte und ist beispielsweise berechtigt, Ausgangssperren zu verhängen sowie Wohnungsdurchsuchungen und Verkehrs- und Personenkontrollen vorzunehmen. Männer im wehrpflichtigen Alter unterliegen Meldeauflagen. Auch ist es während des Kriegsrechts verboten, Verfassungsänderungen, Parlaments- oder Präsidentenwahlen durchzuführen. Das Kriegsrecht lässt aber keine Folter zu. Bei Rechtsverstößen können nur reguläre Gerichte urteilen. Zusätzlich können weitere Maßnahmen getroffen werden wie Einschränkung der Pressefreiheit, Kontrollen oder Einschränkungen der Kommunikationsmittel usw. Im Gesetz ist festgehalten, dass das Kriegsrecht nach dem festgelegten Zeitraum enden muss. Eine Verlängerung würde dementsprechend einen erneuten Antrag des Präsidenten erfordern. Allerdings kann das Kriegsrecht auch frühzeitig beendet werden. Das derzeit geltende Kriegsrecht gilt für 30 Tage. Es trat am
  27. November 2018, 9 Uhr morgens in Kraft und endet am
  28. Dezember 2018 (SO 27.11.2018). Präsidentschaftswahlen in der Ukraine sind für den
  29. März 2019 angesetzt und sollen wie geplant stattfinden (RFE/RL 26.11.2018). ---------- --Quellen: - RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (26.11.2018): Ukraine Backs Martial Law After Gunfire At Sea, https://www.rferl.org/a/ukrainian-lawmakers-to-considermartial-law-proposal-after-russia-opens-fire-on-ships-in-black-sea/29620128.html? ltflags=mailer, Zugriff 28.11.2018 - RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (27.11.2018): Ukraine's Martial Law, https://www.rferl.org/a/ukraines-martial-law/29623833.html?ltflags=mailer, Zugriff 28.11.2018 - SO - Spiegel Online (27.11.2018): So weitreichend ist das ukrainische Kriegsrecht, http://www.spiegel.de/politik/ausland/ukraine-was-bedeutet-das-kriegsrecht-a1240658.html, Zugriff 28.11.201 KI vom 19.12.2017, Antikorruption (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt 4/Rechtsschutz/Justizwesen und Abschnitt 7/Korruption) Die Ukraine hat seit 2014 durchaus Maßnahmen gesetzt, um die Korruption zu bekämpfen, wie die Offenlegung der Beamtenvermögen und die Gründung des Nationalen Antikorruptionsbüros (NABU). Gemeinsam mit dem ebenfalls neu geschaffenen Antikorruptionsstaatsanwalt kann das NABU viele Fälle untersuchen und hat einige aufsehenerregende Anklagen vorbereitet, u.a. wurde der Sohn des ukrainischen Innenministers festgenommen. Doch ohne ein spezialisiertes Antikorruptionsgericht läuft die Arbeit der Ermittler ins Leere, so die Annahme der Kritiker, da an normalen Gerichten die Prozesse erfahrungsgemäß eher verschleppt werden können. Das Antikorruptionsgericht sollte eigentlich bis Ende 2017 seine Arbeit aufnehmen, wurde aber noch immer nicht formell geschaffen. Präsident Poroschenko äußerte unlängst die Idee, eine auf Korruption spezialisierte Kammer am Obersten Gerichtshof sei ausreichend und schneller einzurichten. Diesen Vorschlag lehnte jedoch der Internationale Währungsfonds (IWF) ab. Daher bot Poroschenko eine Doppellösung an: Zuerst solle die Kammer eingerichtet werden, später das unabhängige Gericht. Der Zeitplan dafür ist jedoch offen (NZZ 9.11.2017). Kritiker sehen darin ein Indiz für eine Einflussnahme auf die Justiz durch den ukrainischen Präsident Poroschenko. Mit Juri Luzenko ist außerdem Poroschenkos Trauzeuge Chef der Generalstaatsanwaltschaft, welche von Transparency International als Behörde für politische Einflussnahme bezeichnet wird. Tatsächlich berichtet die ukrainische Korruptionsstaatsanwaltschaft von Druck und Einflussnahme auf ihre Ermittler (DS 30.10.2017). Ende November 2017 brachten Abgeordnete der Regierungskoalition zudem einen Gesetzentwurf ein, der eine "parlamentarische Kontrolle" über das NABU vorsah und heftige Kritik der westlichen Partner und der ukrainischen Zivilgesellschaft auslöste (UA 13.12.2017). Daraufhin wurde der Gesetzesentwurf wieder von der Tagesordnung genommen (DS 7.12.2017), dafür aber der Vorsitzende des Komitees der Werchowna Rada zur Korruptionsbekämpfung entlassen, welcher die Ernennung des von der Regierung bevorzugten Kandidaten für das Amt des Auditors im NABU blockiert hatte (UA 13.12.2017). Im Zentrum der ukrainischen Hauptstadt Kiew haben zuletzt mehrere Tausend Menschen für eine Amtsenthebung von Präsident Petro Poroschenko demonstriert. Die Kundgebung wurde von Micheil Saakaschwili angeführt - Ex-Staatschef Georgiens und Ex-Gouverneur des ukrainischen Odessa, der ursprünglich von Präsident Poroschenko geholt worden war, um gegen die Korruption vorzugehen. Saakaschwili wirft Poroschenko mangelndes Engagement im Kampf gegen die Korruption vor und steht seit einigen Wochen an der Spitze einer Protestbewegung gegen den ukrainischen Präsidenten. Mit seinen Protesten will er vorgezogene Neuwahlen erzwingen. Saakaschwili war Anfang Dezember, nach einer vorläufigen Festnahme, von einem Gericht freigelassen worden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn wegen Organisation eines Staatsstreiches (DS 17.12.2017). Die EU hat jüngst die Auszahlung eines Hilfskredits über 600 Mio. € an die Ukraine gestoppt, und der Internationale Währungsfonds (IWF) ist ebenfalls nicht zur Gewährung von weiteren Hilfskrediten bereit, solange der Kampf gegen die grassierende Korruption nicht vorankommt (NZZ 18.12.2017). Der IWF hat die Ukraine aufgefordert, die Unabhängigkeit von NABU und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu gewährleisten und rasch einen gesetzeskonformen Antikorruptionsgerichtshof im Einklang mit den Empfehlungen der Venediger Kommission des Europarats zu schaffen (UA 13.12.2017). Quellen: ---------- --DS - Der Standard (17.12.2017): Tausende fordern in Kiew Amtsenthebung von Poroschenko, http://derstandard.at/2000070553927/Tausende-fordern-in-Kiew-Amtsenthebung-von-Poroschenko?ref=rec, Zugriff 19.12.2017 ---------- --DS - Der Standard (7.12.2017): Interventionen verhindern Gesetz gegen ukrainisches Antikorruptionsbüro, http://derstandard.at/2000069775196/Ukrainischer-Antikorruptionsbehoerde-droht-Verlust-an-Unabhaengigkeit, Zugriff 19.12.2017 ---------- --DS - Der Standard (30.10.2017): Die ukrainische Justizfassade bröckelt noch immer, http://derstandard.at/2000066853489/Die-ukrainische-Justizfassade-broeckelt-noch-immer?ref=rec, Zugriff 19.12.2017 ---------- --NZZ - Neue Zürcher Zeitung (18.12.2017): Das politische Risiko in der Ukraine ist zurück, https://www.nzz.ch/finanzen/das-politische-risiko-in-der-ukraine-ist-zurueck-ld.1340458, Zugriff 19.12.2017 ---------- --NZZ - Neue Zürcher Zeitung (9.11.2017): Der ukrainische Präsident verschleppt längst überfällige Reformen, https://www.nzz.ch/meinung/ukraine-revolution-im-rueckwaertsgang-ld.1327374, Zugriff 19.12.2017 ---------- --UA - Ukraine Analysen (13.12.2017): Ukraine Analysen Nr. 193, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen193.pdf?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Ukraine-Analysen+193&newsletter=Ukraine-Analysen+193, Zugriff 19.12.2017
  30. Politische Lage Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze): Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka) 142 Volksfront (Narodny Front) 81 Oppositionsblock (Oposyzijny Blok) 43 Selbsthilfe (Samopomitsch) 26 Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka) 20 Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna) 20 Gruppe Wolja Narodu 19 Gruppe Widrodshennja 24 Fraktionslose Abgeordnete 48 (AA 2.2017a) Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017). Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a). Ukrainische Bürger können seit
  31. Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017). Quellen: ---------- --AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 ---------- --AA - Auswärtiges Amt (2.2017a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Ukraine_node.html, Zugriff 31.5.2017 ---------- --DS - Der Standard (11.6.2017): Ukrainer feierten Aufhebung der Visapflicht für die EU, http://derstandard.at/2000059097595/Ukrainer-feierten-Aufhebung-der-Visapflicht-fuer-die-EU, Zugriff 19.6.2017 ---------- --USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017
  32. Sicherheitslage Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017). Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützt bis heute die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine (AA 2.2017c). Die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" nehmen offiziell an der "Anti-Terror-Operation" der ukrainischen Streitkräfte teil. Sie sind nunmehr alle in die Nationalgarde eingegliedert und damit dem ukrainischen Innenministerium unterstellt. Offiziell werden sie nicht mehr an der Kontaktlinie eingesetzt, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, eventuell auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von allerdings teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017). Seit Ausbruch des Konflikts im Osten der Ukraine in den Regionen Lugansk und Donezk im April 2014 zählte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte der UN (OHCHR) 33.146 Opfer des Konflikts, davon 9.900 getötete und 23.246 verwundete Personen (inkl. Militär, Zivilbevölkerung und bewaffnete Gruppen). Der Konflikt wird von ausländischen Kämpfern und Waffen, die nach verschiedenen Angaben aus der Russischen Föderation in die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete (NGCA) gebracht werden, angeheizt. Zudem gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen sind betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Der bewaffnete Konflikt stellt einen Bruch des Internationalen Humanitären Rechts und der Menschenrechte dar. Der Konflikt wirkt sich auf die ganze Ukraine aus, da es viele Kriegsrückkehrern (vor allem Männer) gibt und die Zahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) hoch ist. Viele Menschen haben Angehörige, die getötet oder entführt wurden oder weiterhin verschwunden sind. Laut der Special Monitoring Mission der OSZE sind täglich eine hohe Anzahl an Brüchen der Waffenruhe, die in den Minsker Abkommen vereinbart wurde, zu verzeichnen (ÖB 4.2017). Russland kontrolliert das Gewaltniveau in der Ostukraine und intensiviert den Konflikt, wenn es russischen Interessen dient (USDOS 3.3.2017a). Quellen: ---------- --AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 ---------- --AA - Auswärtiges Amt (2.2017b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 ---------- --AA - Auswärtiges Amt (2.2017c): Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 ---------- --ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine ---------- --USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 12.7.2017 2.
  33. Halbinsel Krim Die Halbinsel Krim wurde 2014 von der Russischen Föderation besetzt. Das "Referendum" über den Anschluss an Russland, welches auf der Krim durchgeführt wurde, wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen für ungültig erklärt. Die Resolution 71/205 der Generalversammlung der UN bezeichnet die Russische Föderation als Okkupationsmacht auf der Krim. Seit 2014 sind konstant Menschenrechtsverletzungen seitens der Machthaber zu beobachten: Gefangene legen Geständnisse ab, die durch Misshandlung und Folter erreicht wurden. Individuen bestimmter Gruppen werden in psychiatrische geschlossene Anstalten zwangseingewiesen. Anwälte können nicht uneingeschränkt ihrer Arbeit nachgehen. Menschen, die keinen russischen Pass haben, wird der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen verwehrt. Weiters bestehen Diskriminierungen aufgrund von sexueller Orientierung und Genderidentität. Menschen mit anderer politischer Meinung werden verhaftet und unter Bezugnahme auf russische "Anti-Terror"-Gesetze zu Haftstrafen verurteilt. Auch werden Individuen entführt oder verschwinden plötzlich. Wenige bis keine dieser Fälle werden ausreichend investigativ und juristisch verfolgt. Besonders die ethnische Gruppe der Krimtataren, aber auch Ukrainer anderer ethnischer oder religiöser Gruppen, sind von Menschenrechtsverletzungen betroffen. Der Mejlis, die krimtatarische gewählte Versammlung zur Repräsentation der Krimtataren, wurde am
  34. April 2016 durch die lokalen Behörden suspendiert und am
  35. April vom Russischen Obersten Gerichtshof als "extremistisch" eingestuft und verboten. Menschenrechtsorganisationen sowie Journalisten haben keinen uneingeschränkten Zugang zur Krim. Bestimmte Webseiten werden blockiert und unabhängige Medien mussten auf das ukrainische Festland übersiedeln. Die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wird massiv eingeschränkt. Am
  36. März 2016 wurden in Simferopol alle öffentlichen Versammlungen verboten, die nicht von den Machthabern organisiert wurden (ÖB 4.2017). Auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Auf der Krim werden seit der völkerrechtswidrigen Annexion durch Russland im März 2014 staatliche Aufgaben von russischen Behörden ausgeübt. Die Einwohner wurden pauschal eingebürgert, es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Einwohner der Krim, die ihr Widerspruchsrecht nutzten haben damit u. a. den Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung verloren. Die Minderheit der Krimtataren unterliegt erheblichen Restriktionen. Besorgniserregend sind weiterhin Meldungen, wonach exponierte Vertreter der tatarischen Minderheit verschwinden, nicht mehr auf die Krim reisen dürfen bzw. vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Außerdem werden tatarische Vereine in ihrer Handlungsfähigkeit beschnitten und unter Druck gesetzt, teilweise auch kriminalisiert oder zur Auflösung gezwungen. Die gewählte Versammlung der Krimtataren, das Selbstverwaltungsorgan Medschlis, wird von den de-facto-Behörden als terroristische Vereinigung eingestuft, seine Mitglieder werden verfolgt. Versuche, die tatarische Minderheit in eine den de-facto-Behörden willfährige Parallelstruktur einzubinden, blieben bisher ohne nennenswerten Erfolg. Medien stehen unter Druck, eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr. Dem unabhängigen Fernsehsender der Tataren ATR wurde die Lizenz entzogen; er hat seinen Sitz nach Kiew verlegt. Seine Sendungen können auf der Krim nur noch im Internet und dort sehr eingeschränkt verfolgt werden. Auch jüngste Berichte von UNHCR sowie Amnesty International listen eine Reihe von Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf der Krim auf, die von einer Einschränkung des Versammlungsrechts über willkürliche Verhaftungen bis hin zu Entführungen, Folter und Ermordung reicht. Versuche der Vereinten Nationen, der OSZE oder des Europarats eine kontinuierliche Beobachtung der Menschenrechtssituation auf der Krim vorzunehmen, sind bisher gescheitert (AA 7.2.2017). Auf der Halbinsel Krim sind Dissidenten das Ziel systematischen Missbrauchs und der Verfolgung durch die russischen Behörden. Es gibt Berichte über Fälle von Verschwindenlassen. Internationalen und nationalen Menschenrechtsbeobachtern wird die Einreise auf die Krim verweigert. Wenn Gruppen versuchen dort tätig zu werden, werden sie zum Ziel erheblicher Drangsale und Einschüchterung (USDOS 3.3.2017a). Im Feber 2014 besetzten russische Truppen die Halbinsel Krim militärisch. Im März wurde die Krim nach einem Scheinreferendum schließlich annektiert und zum Teil der Russischen Föderation erklärt. Die Vereinten Nationen verurteilten diesen Schritt und riefen Staaten und internationale Organisation auf, dies nicht anzuerkennen. Auf der Krim gilt seither de facto russisches Recht, es wurde eine russische Regierung installiert. Die russischen Sicherheitsbehörden konsolidieren ihre Kontrolle der Halbinsel weiterhin und beschränken die Menschenrechte durch unverhältnismäßige Anwendung repressiver russischer Gesetze. Abweichende und Meinungen und Opposition zur Annexion der Krim werden von den russischen Behörden durch Einschüchterung unterdrückt. Dazu gehören Entführungen, Verschwindenlassen, Misshandlung, politische Prozesse, wiederholte grundlose Vorladungen durch die Sicherheitsbehörden, gegenstandslose Festnahmen, usw. Bestimmte Gruppen, vor allem ethnische Ukrainer und Krimtataren werden systematisch diskriminiert und ihre Menschenrechte eingeschränkt. Der Selbstverwaltungskörper der krimtatarischen Minderheit, der demokratisch gewählte Mejlis, wurde als extremistische Organisation verboten. Personen, welche die Annahme der russischen Staatsbürgerschaft verweigern, werden beim Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung und Arbeitsmarkt diskriminiert. Es gibt auch Eingriffe in die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit, speziell durch Behinderung bei der Pflege des kulturellen Erbes und durch Einschränkung des Zugangs zu Unterricht in ukrainischer und krimtatarischer Sprache. Die Medienfreiheit auf der Krim wird ebenfalls eingeschränkt, unabhängige Medien gibt es nicht mehr. Die wenigen verbleibenden unabhängigen bzw. kritischen Journalisten wurden eingesperrt und wegen Extremismus angeklagt. Es kommt zu politischer Einmischung in gerichtliche Verfahren, Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Diskriminierung ethnischer und sexueller Minderheiten. Tausende Personen flüchteten als Binnenvertriebene in die Ukraine. Bei den russischen Behörden auf der Krim herrscht betreffend Menschenrechtsverletzungen ein Klima der Straflosigkeit. Fälle von Entführung oder Tötung von Einwohnern der Krim in den Jahren 2014 und 2015 werden nicht angemessen untersucht (USDOS 3.3.2017b). Die Rechte der Bevölkerung der Krim, besonders der Krimtataren, werden weitgehend verletzt. Der krimtatarische Mejlis wurde verboten und krimtatarische Führungspersönlichkeiten dürfen die Krim nicht betreten oder sind inhaftiert (FH 29.3.2017). Auf der Krim setzten die de-facto-Behörden ihre Maßnahmen zur Unterdrückung jeglicher pro-ukrainischer Opposition fort, wobei sie zunehmend auf russische Gesetze zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus zurückgriffen und Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Dutzende Personen anstrengten, die als illoyal betrachtet wurden. In keinem der Fälle von Verschwindenlassen, die sich im Anschluss an die russische Besetzung ereignet hatten, gab es gründliche Ermittlungen. Die russischen Behörden hielten Parlamentswahlen auf der Krim ab, die international nicht anerkannt wurden. Die bereits stark eingeschränkten Rechte auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurden 2016 noch weiter beschnitten. Die Websites einiger unabhängiger Medienkanäle, die in den Jahren zuvor gezwungen waren, ihren Sitz auf das ukrainische Festland zu verlegen, wurden von den De-facto-Behörden auf der Krim gesperrt. Am
  37. März 2016 verbot der Bürgermeister von Simferopol, der Hauptstadt der Krim, alle öffentlichen Versammlungen, die nicht von den Behörden organisiert wurden. Ethnische Krimtataren waren von dem Bestreben der De-facto-Behörden zur Beseitigung jeglicher pro-ukrainischer Opposition nach wie vor besonders stark betroffen. Am
  38. April wurde der Medschlis, eine von der krimtatarischen Volksversammlung Kurultai gewählte Vertretung, aufgelöst und am
  39. April von einem Gericht als "extremistisch" verboten. Das Verbot wurde am
  40. September vom Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation bestätigt (AI 22.2.2017). Russland setzt Kritiker der Krim-Okkupation weiterhin politischer Strafverfolgung aus und schränkt die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit weiter ein. Krimtataren werden unter dem Vorwand der Extremismusbekämpfung verfolgt (HRW 12.1.2017). Die im Zuge der Annexion der Halbinsel Krim bzw. im Zuge der Kampfhandlungen im Osten bekanntgewordenen und nicht zuletzt durch OSZE-Beobachter wiederholt thematisierten Verschleppungen von Journalisten durch Separatisten sowie die Behinderung objektiver Berichterstattung gaben ebenfalls zu verstärkter Sorge Anlass (ÖB 4.2017). Seit der russischen Annexion der Halbinsel Krim häufen sich Berichte über den Versuch der systematischen Einschränkung der Versammlungsfreiheit unter dem Vorwand sicherheitspolitischer Erwägungen. Dies wirkt sich insbesondere auf die Aktivitäten der Krimtataren aus. Exemplarisch sei auf das Argument verwiesen, wonach Parkflächen während der Schulferien für Kinderaktivitäten freizuhalten und dementsprechend öffentliche kulturelle Veranstaltungen der Krimtataren aus Anlass des Tags der Flagge der Krimtataren in Simferopol am
  41. Juni 2014 zu untersagen seien (ÖB 4.2017). Quellen: ---------- --AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336532/479204_de.html, Zugriff 1.6.2017 ---------- --FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 1.6.2017 ---------- --HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/334769/476523_de.html, Zugriff 6.6.2017 ---------- --ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine ---------- --USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017 ---------- --USDOS - US Department of State (3.3.2017b): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine (Crimea), https://www.ecoi.net/local_link/337269/480036_de.html, Zugriff 1.6.2017 2.
  42. Ostukraine Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen, unterstützt von russischen Staatsangehörigen, die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Lugansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, danach erlitten sie jedoch - bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland - zum Teil schwerwiegende Verluste. Die trilaterale Kontaktgruppe mit Vertretern der Ukraine, Russlands und der OSZE bemüht sich darum, den militärischen Konflikt zu beenden. Das Minsker Protokoll vom
  43. September 2014, das Minsker Memorandum vom
  44. September 2014 und das Minsker Maßnahmenpaket vom
  45. Februar 2015 sehen unter anderem eine Feuerpause, den Abzug schwerer Waffen, die Gewährung eines "Sonderstatus" für einige Teile der Ost-Ukraine, die Durchführung von Lokalwahlen und die vollständige Wiederherstellung der Kontrolle über die ukrainisch-russische Grenze vor. Die von der OSZE-Beobachtermission SMM überwachte Umsetzung, etwa des Truppenabzugs, erfolgt jedoch schleppend. Die Sicherheitslage im Osten des Landes bleibt volatil (AA 2.2017b). In den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Lugansk haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Berichte der OSZE-Beobachtermission, von Amnesty International sowie weiteren NGOs lassen den Schluss zu, dass es nach Ausbruch des Konflikts im März 2014 in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Dazu zählen extralegale Tötungen auf Befehl örtlicher Kommandeure ebenso wie Freiheitsberaubung, Erpressung, Raub, Entführung, Scheinhinrichtungen und Vergewaltigungen. Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte spricht von einem "vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung", von einem "unter den Bewohnern vorherrschenden Gefühl der Angst, besonders ausgeprägt in der Region Lugansk", sowie einer durch "fortgesetzte Beschränkungen der Grundrechte, die die Isolation der in diesen Regionen lebenden Bevölkerung verschärft, sowie des Zugangs zu Informationen" gekennzeichneten Menschenrechtslage. Die Zivilbevölkerung ist der Willkür der Soldateska schutzlos ausgeliefert, Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit sind faktisch suspendiert. Nach UN-Angaben sind seit Beginn des bewaffneten Konflikts über 10.000 Menschen umgekommen. Es sind rund 1,7 Mio. Binnenflüchtlinge registriert und ca. 1,5 Mio. Menschen sind in Nachbarländer geflohen. Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt: Die Sicherheitslage hat sich verbessert, auch wenn Waffenstillstandsverletzungen an der Tagesordnung bleiben. Der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland) stockt jedoch trotz hochrangiger Unterstützung im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland). Besonders kontrovers in der Ukraine bleibt neben den Lokalwahlen im besetzten Donbas der Dezentralisierungsprozess für den Donbas, den die Rada noch nicht abgeschlossen hat. In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk wird die staatliche Ordnung erhalten oder wieder hergestellt, um Wiederaufbau sowie humanitäre Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen (AA 7.2.2017). Die von Russland unterstützten Separatisten im Donbas verüben weiterhin Entführungen, Folter und unrechtmäßige Inhaftierung, rekrutieren Kindersoldaten, unterdrücken abweichende Meinungen und schränken humanitäre Hilfe ein. Trotzdem dies offiziell weiterhin abgestritten wird, kontrolliert Russland das Ausmaß der Gewalt in der Ostukraine und eskaliert den Konflikt nach eigenem politischen Gutdünken. Die separatistischen bewaffneten Gruppen werden weiterhin von Russland trainiert, bewaffnet, geführt und gegebenenfalls direkt im Einsatz unterstützt. Die Arbeit internationaler Beobachter wird dabei nach Kräften behindert. Geschätzte 70 Quadratkilometer landwirtschaftlicher Flächen in der Ostukraine wurden von den beiden Seiten vermint, speziell nahe der sogenannten Kontaktlinie. Diese Verminungen sind oft schlecht markiert und stellen eine Gefahr für Zivilisten dar. Bis zu 2.000 Zivilisten sollen im ostukrainischen Konfliktgebiet umgekommen sein, meist durch Artilleriebeschuss bewohnter Gebiete. Die Zahl derer, die durch Folter und andere Menschenrechtsverletzungen umgekommen sein dürften, geht in die Dutzende. 498 Personen (darunter 347 Zivilisten) bleiben vermisst. Die von Russland unterstützten Separatisten begingen systematisch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Schläge, Zwangsarbeit, Folter, Erniedrigung, sexuelle Gewalt, Verschwindenlassen aber auch Tötungen) sowohl zur Aufrechterhaltung der Kontrolle als auch zur Bereicherung. Sie entführen regelmäßig Personen für politische Zwecke oder zur Erpressung von Lösegeld, besonders an Checkpoints. Es kommt zu willkürlichen Inhaftierungen von Zivilpersonen bei völligem Fehlen jeglicher rechtsstaatlicher Kontrolle. Diese Entführungen führen wegen ihrer willkürlichen Natur zu großer Angst unter der Zivilbevölkerung. Von einem "Kollaps von Recht und Ordnung" in den Separatistengebieten wird berichtet. Internationalen und nationalen Menschenrechtsbeobachtern wird die Einreise in die Separatistengebiete verweigert. Wenn Gruppen versuchen dort tätig zu werden, werden sie zum Ziel erheblicher Drangsale und Einschüchterung. Journalisten werden willkürlich inhaftiert und misshandelt. Die separatistischen bewaffneten Gruppen beeinflussen direkt die Medienberichterstattung in den selbsternannten Volksrepubliken. Freie (kritische) Meinungsäußerung ist nicht möglich. Da die separatistischen Machthaber die Einfuhr von humanitären Gütern durch ukrainische oder internationale Organisationen stark einschränken, sind die Anwohner der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk mit starken Preisanstiegen konfrontiert. An Medikamenten herrscht ein erheblicher Mangel. Das erschwert auch die Behandlung von HIV und Tuberkulose. Mehr als 6.000 HIV-positive Personen in der Region leiden unter dem Mangel an Medikamenten und Medizinern (USDOS 3.3.2017a). In den ostukrainischen Konfliktgebieten begingen Berichten zufolge auch Regierungstruppen bzw. mit ihnen verbündete Gruppen Menschenrechtsverletzungen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) soll Personen geheim festhalten bzw. festgehalten haben (USDOS 3.3.2017a). Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen SBU sowie durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Von der separatistischen Seite ist nichts dergleichen berichtet, obwohl deren Vergehen viel zahlreicher waren (FH 1.2017; vgl. HRW 12.1.2017).In den ostukrainischen Konfliktgebieten begingen Berichten zufolge auch Regierungstruppen bzw. mit ihnen verbündete Gruppen Menschenrechtsverletzungen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) soll Personen geheim festhalten bzw. festgehalten haben (USDOS 3.3.2017a). Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen SBU sowie durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Von der separatistischen Seite ist nichts dergleichen berichtet, obwohl deren Vergehen viel zahlreicher waren (FH 1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Trotz des Abkommens von Minsk ist in der Ostukraine immer noch kein tragfähiger Waffenstillstand zustande gekommen. Russland liefert weiterhin Waffen und stellt militärisches Personal als "Freiwillige". 2016 haben sich die lokalen Verwaltungen in den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk institutionell konsolidiert und der Aufbau russisch kontrollierter Staatsgebilde ist überwiegend abgeschlossen. Unabhängige politische Aktivitäten und politische Parteien sind jedoch verboten, NGOs arbeiten dort nicht, und eine freie Presse ist nicht vorhanden (FH 29.3.2017). Nach wie vor kam es im Osten der Ukraine auf beiden Seiten zu sporadischen Verstößen gegen den vereinbarten Waffenstillstand. Sowohl die ukrainischen Streitkräfte als auch die pro-russischen Separatisten verübten Verletzungen des humanitären Völkerrechts, darunter Kriegsverbrechen wie Folter, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. In der Ukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk wurden Personen, die der Unterstützung der jeweils anderen Seite verdächtigt wurden, rechtswidrig inhaftiert, auch zum Zwecke des Gefangenenaustauschs. Sowohl seitens der ukrainischen Behörden als auch der separatistischen Kräfte im Osten der Ukraine kam es auf den von der jeweiligen Seite kontrollierten Gebieten zu rechtswidrigen Inhaftierungen. Zivilpersonen, die als Sympathisanten der anderen Seite galten, wurden als Geiseln für den Gefangenenaustausch benutzt. Wer für einen Gefangenenaustausch nicht in Frage kam, blieb häufig monatelang inoffiziell in Haft, ohne Rechtsbehelf oder Aussicht auf Freilassung. In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk setzten lokale "Ministerien für Staatssicherheit" die ihnen im Rahmen lokaler "Verordnungen" verliehenen Befugnisse dazu ein, Personen bis zu 30 Tage lang willkürlich zu inhaftieren und diese Haftdauer wiederholt zu verlängern. Die ukrainischen Behörden schränkten den Personenverkehr zwischen den von den Separatisten kontrollierten Regionen Donezk und Lugansk und den von der Ukraine kontrollierten Gebieten weiterhin stark ein (AI 22.2.2017). In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk agieren lokale Sicherheitsdienste in einem vollkommenen rechtlichen Vakuum, wodurch die von ihnen festgenommenen Personen jeglicher Rechtssicherheit oder Beschwerdemöglichkeiten beraubt (HRW 12.1.2017). In den von pro-russischen Kräften besetzten Gebieten im Osten der Ukraine kann in keinster Weise von einer freien, gar kritischen Presse die Rede sein. Die im Zuge der Annexion der Halbinsel Krim bzw. im Zuge der Kampfhandlungen im Osten bekanntgewordenen und nicht zuletzt durch OSZE-Beobachter wiederholt thematisierten Verschleppungen von Journalisten durch Separatisten sowie die Behinderung objektiver Berichterstattung gaben ebenfalls zu verstärkter Sorge Anlass (ÖB 4.2017). Pro-russische Separatisten in der Ostukraine entführen, inhaftieren, schlagen und bedrohen Mitglieder der ukrainisch-orthodoxen Kirche Kiewer Patriarchats, Zeugen Jehovas und Angehörige protestantischer Kirchen. Auch antisemitische Rhetorik und Handlungen werden berichtet. Sie verwüsten oder beschlagnahmen weiterhin Kirchenvermögen und geben vor, nur "offizielle Kirchen" dürften tätig werden. Faktisch werden religiöse Gruppen außer der ukrainisch-orthodoxen Kirche Moskauer Patriarchats systematisch diskriminiert (USDOS 10.8.2016). Quellen: ---------- --AA - Auswärtiges Amt (2.2017b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 ---------- --AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336532/479204_de.html, Zugriff 1.6.2017 ---------- --FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 1.6.2017 ---------- --FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336975/479728_de.html, Zugriff 22.6.2017 ---------- --HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/334769/476523_de.html, Zugriff 6.6.2017 ---------- --ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine ---------- --USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017
  46. Rechtsschutz/Justizwesen Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Gerichte sind aber trotz Reformmaßnahmen der Regierung weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck und Korruption. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering (USDOS 3.3.2017a). Nach einer langen Phase der Stagnation nahm die Justizreform ab Juli 2016 mit Verfassungsänderungen und neuem rechtlichem Rahmen Fahrt auf. Für eine Bewertung der Effektivität der Reform ist es noch zu früh (FH 29.3.2017). Die Reform der Justiz war eine der Kernforderungen der Demonstranten am sogenannten Euro-Maidan. Das größte Problem der ukrainischen Justiz war immer die mangelnde Unabhängigkeit der Richter von der Exekutive. Auch die Qualität der Gesetze gab stets Anlass zur Sorge. Noch problematischer war jedoch deren Umsetzung in der Praxis. Auch Korruption wird als großes Problem im Justizbereich wahrgenommen. Unter dem frisch ins Amt gekommenen Präsident Poroschenko machte sich die Regierung daher umgehend an umfassende Justizreformen. Mehrere größere Gesetzesänderungen hierzu wurden seither verabschiedet. Besonders hervorzuheben sind Gesetz Nr. 3524 betreffend Änderungen der Verfassung und Gesetz Nr. 4734 betreffend das Rechtssystem und den Status der Richter, die Ende September 2016 in Kraft traten. Mit diesen Gesetzen wurden die Struktur des Justizsystems reformiert und die professionellen Standards für Richter erhöht und ihre Verantwortlichkeit neu geregelt. Außerdem wurde der Richterschaft ein neuer Selbstverwaltungskörper gegeben, der sogenannte Obersten Justizrat (Supreme Council of Justice). Dieser ersetzt die bisherige Institution (Supreme Judicial Council), besteht hauptsächlich aus Richtern und hat ein Vorschlagsrecht für Richter, welche dann vom Präsidenten zu ernennen sind. Ebenso soll der Oberste Justizrat Richter suspendieren können. Die besonders kritisierte fünfjährige Probezeit der Richter wurde gestrichen und ihr Einkommen massiv erhöht. Auf der anderen Seite wurden die Ernennungskriterien für Richter erhöht, bereits ernannte Richter müssen sich einer Überprüfung unterziehen. Die Antikorruptionsregelungen wurden verschärft und die richterliche Immunität auf eine rein professionelle Immunität beschränkt. Richter, die die Herkunft ihres Vermögens (bzw. das enger Angehöriger) nicht belegen können, sind zu entlassen. Besonders augenfällig ist auch die Umstellung des Gerichtssystems von einem viergliedrigen zu einem dreigliedrigen System. Unter dem ebenfalls reformierten Obersten Gerichtshof als höchster Instanz, gibt es nun nur noch die Appellationsgerichte und unter diesen die lokalen Gerichte. Die zuvor existierenden verschiedensten Gerichtshöfe (zwischen Appellationsgerichten und Oberstem Gerichtshof) wurden abgeschafft. Außerdem wurde ein spezialisierter Antikorruptionsgerichtshof geschaffen, wenn auch dessen genaue Zuständigkeit noch durch Umsetzungsdekrete festzulegen ist. Die Kompetenz Gerichte zu schaffen oder umzuorganisieren etc., ging vom Präsidenten auf das Parlament über (BFA/OFPRA 5.2017). Die andere große Baustelle des Justizsystems ist die Reform des Büros des Generalstaatsanwalts, der bislang mit weitreichenden, aus der Sowjetzeit herrührenden Kompetenzen ausgestattet war. Im April 2015 trat ein Gesetz zur Einschränkung dieser Kompetenzen bei gleichzeitiger Stärkung der Unabhängigkeit in Kraft, wurde in der Praxis aber nicht vollständig umgesetzt. Große Hoffnungen in diese Richtung werden in den im Mai 2016 ernannten neuen Generalstaatsanwalt Juri Lutsenko gesetzt. Eine neu geschaffene Generalinspektion soll die Legalität der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft überwachen. Die praktische Umsetzung all dieser Vorgaben erfordert allerdings die Verabschiedung einer Reihe begleitender Gesetze, die es abzuwarten gilt. Etwa 3.400 Posten in der Staatsanwaltschaft, die neu besetzt wurden, gingen überwiegend an Kandidaten, die bereits vorher in der Staatsanwaltschaft gewesen waren. Alle Kandidaten absolvierten eingehende und transparente Tests, aber am Ende waren unter den Ernannten nur 22 neue Gesichter, was in der Öffentlichkeit zu Kritik führte. Für die Generalinspektion ist aber neues Personal vorgesehen. Die schlechte Bezahlung der Staatsanwälte ist ein Einfallstor für Korruption. Der Antikorruptions-Staatsanwalt bekommt als einziger Staatsanwalt höhere Bezüge, obwohl gemäß Gesetz alle Staatsanwälte besser bezahlt werden müssten (BFA/OFPRA 5.2017; vgl. FH 29.3.2017).Die andere große Baustelle des Justizsystems ist die Reform des Büros des Generalstaatsanwalts, der bislang mit weitreichenden, aus der Sowjetzeit herrührenden Kompetenzen ausgestattet war. Im April 2015 trat ein Gesetz zur Einschränkung dieser Kompetenzen bei gleichzeitiger Stärkung der Unabhängigkeit in Kraft, wurde in der Praxis aber nicht vollständig umgesetzt. Große Hoffnungen in diese Richtung werden in den im Mai 2016 ernannten neuen Generalstaatsanwalt Juri Lutsenko gesetzt. Eine neu geschaffene Generalinspektion soll die Legalität der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft überwachen. Die praktische Umsetzung all dieser Vorgaben erfordert allerdings die Verabschiedung einer Reihe begleitender Gesetze, die es abzuwarten gilt. Etwa 3.400 Posten in der Staatsanwaltschaft, die neu besetzt wurden, gingen überwiegend an Kandidaten, die bereits vorher in der Staatsanwaltschaft gewesen waren. Alle Kandidaten absolvierten eingehende und transparente Tests, aber am Ende waren unter den Ernannten nur 22 neue Gesichter, was in der Öffentlichkeit zu Kritik führte. Für die Generalinspektion ist aber neues Personal vorgesehen. Die schlechte Bezahlung der Staatsanwälte ist ein Einfallstor für Korruption. Der Antikorruptions-Staatsanwalt bekommt als einziger Staatsanwalt höhere Bezüge, obwohl gemäß Gesetz alle Staatsanwälte besser bezahlt werden müssten (BFA/OFPRA 5.2017; vergleiche FH 29.3.2017). Mit
  47. Oktober 2016 hat die Generalstaatsanwaltschaft sechs Strafverfahren gegen Richter eingeleitet. Richter beschweren sich weiterhin über eine schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter berichten über Druckausübung durch hohe Politiker. Andere Faktoren behindern das Recht auf ein faires Verfahren, wie langwierige Gerichtsverfahren, vor allem in Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung und mangelnde Umsetzung von Gerichtsurteilen. Diese liegt bei nur 40% (USDOS 3.3.2017a). Der unter der Präsidentschaft Janukowitschs zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft ist im politischen Prozess der Ukraine heute nicht mehr zu finden. Es bestehen aber weiterhin strukturelle Defizite in der ukrainischen Justiz. Eine umfassende, an westeuropäischen Standards ausgerichtete Justizreform ist im September 2016 in Kraft getreten, deren vollständige Umsetzung wird jedoch noch einige Jahre in Anspruch nehmen (ÖB 4.2017). Laut offizieller Statistik des EGMR befindet sich die Ukraine auf Platz 1 in Bezug auf die Anzahl an anhängigen Fällen in Strassburg (18.155, Stand 1.1.2017). 65% der anhängigen Fälle betreffen die nicht-Umsetzung von nationalen Urteilen. Wiederkehrende Vorwürfe des EGMR gegen die Ukraine kreisen auch um die überlange Dauer von Zivilprozessen und strafrechtlichen Voruntersuchungen ohne Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel ergreifen zu können; Verstöße gegen Art. 5 der EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit); Unmenschliche Behandlung in Haft bzw. unzulängliche Untersuchung von derartig vorgebrachten Beschwerden; Unzureichende Haftbedingungen und medizinische Betreuung von Häftlingen (ÖB 4.2017).Laut offizieller Statistik des EGMR befindet sich die Ukraine auf Platz 1 in Bezug auf die Anzahl an anhängigen Fällen in Strassburg (18.155, Stand 1.1.2017). 65% der anhängigen Fälle betreffen die nicht-Umsetzung von nationalen Urteilen. Wiederkehrende Vorwürfe des EGMR gegen die Ukraine kreisen auch um die überlange Dauer von Zivilprozessen und strafrechtlichen Voruntersuchungen ohne Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel ergreifen zu können; Verstöße gegen Artikel 5, der EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit); Unmenschliche Behandlung in Haft bzw. unzulängliche Untersuchung von derartig vorgebrachten Beschwerden; Unzureichende Haftbedingungen und medizinische Betreuung von Häftlingen (ÖB 4.2017). Quellen: ---------- --BFA/OFPRA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine ---------- --FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 6.6.2017 ---------- --ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine ---------- --USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017
  48. Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden unterstehen effektiver ziviler Kontrolle. Der ukrainischen Regierung gelingt es meist nicht Beamte strafzuverfolgen oder zu bestrafen, die Verfehlungen begangen haben. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen bemängeln aber die Maßnahmen angebliche Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbehörden zu ermitteln bzw. zu bestrafen, insbesondere angebliche Fälle von Folter, Verschwindenlassen, willkürlichen Inhaftierungen etc. durch den ukrainischen Geheimdienst (SBU), speziell wenn das Opfer verdächtig war/ist "pro-separatistisch" eingestellt zu sein. Straflosigkeit ist somit weiterhin ein Problem. Gelegentlich kam es zu Anklagen, oft aber blieb es bei Untersuchungen. Der Menschenrechtsombudsmann hat die rechtliche Möglichkeit, Ermittlungen innerhalb der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsverletzungen zu initiieren. Die Sicherheitsbehörden verhindern generell gesellschaftliche Gewalt oder reagieren darauf. In einigen Fällen kam es aber auch zu Fällen überschießender Gewaltanwendung gegen Demonstranten oder es wurde versäumt Personen vor Drangsale oder Gewalt zu schützen (USDOS 3.3.2017a). Die Sicherheitsbehörden haben ihre sowjetische Tradition überwiegend noch nicht abgestreift. Reformen werden von Teilen des Staatsapparats abgelehnt. Staatsanwaltschaft und Sicherheitsdienst (SBU) waren jahrzehntelang Instrumente der Repression; im Bereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gibt es weiterhin überlappende Kompetenzen. Die 2015 mit großem Vertrauensvorschuss neu geschaffene und allseits für ihre Integrität gelobte Nationalpolizei muss sich auseinandersetzen mit einer das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung beeinträchtigenden Zunahme der Kriminalität infolge der schlechten Wirtschaftslage und der Auseinandersetzung im Osten, einer noch im alten Denken verhafteten Staatsanwaltschaft und der aus sozialistischen Zeiten überkommenen Rechtslage. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, einige wenige Personen in der Konfliktregion (Ostukraine) unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017). Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen Geheimdienst SBU als auch durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Bezüglich der Polizeigewalt gegen Maidan-Demonstranten im Jahre 2014 wurden vier Berkut-Beamte wegen der Tötung von drei Demonstranten und Verletzung 35 weiterer angeklagt (FH 1.2017; vgl. HRW 12.1.2017).Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen Geheimdienst SBU als auch durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Bezüglich der Polizeigewalt gegen Maidan-Demonstranten im Jahre 2014 wurden vier Berkut-Beamte wegen der Tötung von drei Demonstranten und Verletzung 35 weiterer angeklagt (FH 1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Da die alte ukrainische Polizei, die sogenannte Militsiya, seit Ende der Sowjetunion mit einem sehr schlechten Ruf als zutiefst korrupt zu kämpfen hatte und sie nach den Ereignissen des sogenannten Euromaidan zu sehr mit - zum Teil tödliche r- Gewalt gegen Demonstranten gleichgesetzt wurde, reagierte die neue Regierung in der post-Janukowitsch-Ära sehr schnell und präsentierte bereits Ende 2014 eine Strategie zur Einführung einer neuen Polizeieinheit, welche korruptionsfrei, weniger militaristisch und serviceorientierter sein sollte. Die relevante Gesetzgebung konnte schließlich im November 2015 in Kraft treten. Die neue Nationalpolizei nahm ihre Tätigkeit aber bereits Anfang Juli 2015 auf, als die ersten 2.000 neuen Beamten nach nur drei Monaten Ausbildung ihren Eid ablegten. Diese kurze Ausbildungszeit erklärt sich auch aus der Notwendigkeit heraus, die neuen Beamten rasch auf die Straße zu bekommen, wo sie wohlgemerkt ohne Anleitung durch erfahrene (Militsiya-)Beamte Dienst taten, sozusagen als Verkörperung des Wandels. Die etwa 12.000 Nationalpolizisten tun derzeit Dienst in den Großstädten, inklusive Odessa, Kharkiv, Kiew und Lemberg, sowie in 32 Oblast-Hauptstädten im ganzen Land, inklusive der ukrainisch kontrollierten Teile der Ostukraine. Es ist geplant, dass sie danach schrittweise auf den Autobahnen und im ganzen Land tätig werden sollen. Geplant und durchgeführt wurde die Polizeireform v.a. von georgischen Experten, die bereits in ihrer Heimat einschlägige und international beachtete Erfahrungen gesammelt hatten. Um die Trennung vom alten System zu verdeutlichen, wurde die Militsiya angewiesen nicht mehr auf den Straßen präsent zu sein. Dort patrouilliert nur noch die Nationalpolizei. In den Revieren jedoch wird Innendiensttätigkeit weiterhin von der Militsiya verrichtet, deren Ende praktisch besiegelt ist. Die Kooperation zwischen den beiden Wachkörpern ist folglich eher problembeladen. Die neuen Polizisten verrichten praktisch ausschließlich Patrouillentätigkeiit. Wenn sie jemanden festnehmen wird die weitere Ermittlungsarbeit - auch mangels Erfahrung der Nationalpolizisten - weiter von der Militsiya gemacht, bevor es zu einer Anklage kommen kann. Die Reform der Kriminalpolizei und weiterer Einheiten, mit ihren etwa 150.000 Beamten in der gesamten Ukraine, steht erst bevor und wird als der wahre Belastungstest für die Polizeireform gesehen. Mit dem Eintritt der ersten neuen Nationalpolizisten in den Kriminaldienst wird frühestens nach drei Jahren gerechnet. Bewerber für die Nationalpolizei müssen sich eingehender Fitness- und Persönlichkeitstest unterziehen. Angehörige der Militsiya können in den neuen Wachkörper wechseln, müssen aber die Vorgaben erfüllen und sich den Eignungstest unterziehen. Ende 2015 hatten sich 18.044 Milizionäre diesem Prozess gestellt und 62% davon haben die ersten zwei (von drei) Testrunden überstanden (General Skills Test, Professional Skills Test und kommissionelles Interview). An diesem Auswahlprozess sind Vertreter der Zivilgesellschaft beteiligt und die EU beobachtet diesen. Nationalpolizisten werden im Vergleich zur Militsiya sehr gut bezahlt, was Korruption vorbeugen soll. In den ersten zwei Monaten wurden 28 der neuen Beamten entlassen, zwei davon wegen Korruptionsvorwürfen. Trotz dem Mangel an Erfahrung der neuen Polizisten, der immer wieder kritisiert wurde, werden die ersten Monate in denen die neue Nationalpolizei Dienst tat, als Erfolg betrachtet. Im Vergleich zur Militsiya wurden die neuen Beamten öfter gerufen, reagierten aber trotzdem schneller. Die Zahl der Notrufe vervierfachte sich binnen kurzer Zeit, was als Beweis des Vertrauens der Bürger in die Polizei gewertet wird. 85% der Kiewer Bevölkerung halten die Polizei für glaubwürdig, aber nur 5% sagen dasselbe über die Militsiya. In anderen Großstädten sind die Werte ähnlich. Der Anstieg der Kriminalität (+20% in Kiew im Jahre 2015 gegenüber dem Jahr davor) wird von Kritikern in Zusammenhang mit der neuen Polizei gebracht. Jedoch werden auch der Konflikt im Osten des Landes, die allgemein schlechte ökonomische Lage, sowie die Anwesenheit zahlreicher Personen aus der Ostukraine, die aufgrund des Konflikts ihren Lebensmittelpunkt nach Kiew verlagert haben (IDPs und andere) als relevante Faktoren genannt. Auch angeführt wird, dass der Anstieg der Kriminalität eher damit zu tun haben könnte, dass in der Nationalpolizei die Statistiken nicht mehr frisiert und die neuen Polizisten aufgrund höheren Bürgervertrauens schlicht öfter zur Hilfe gerufen werden. Der Wandel der Polizei geht auch einher mit einem Wandel des Innenministeriums, das nach den Worten des Innenministers von einem "Milizministerium" zu einem zivilen Innenministerium europäischer Prägung wurde. Der Rücktritt von Vize-Innenministerin Ekaterina Zguladze-Glucksmann und von Polizeichefin Khatia Dekanoidze, zwei der zahlreichen georgischen Experten, die zur Durchsetzung von Reformen engagiert worden waren, im November 2016, gab bei einigen Beobachtern Anlass zur Sorge über die Zukunft der ukrainischen Polizeireform. Dekanoidze beklagte bei ihrem Abgang, dass, trotzdem es ihr gelungen sei die Grundlagen für einen Polizeikörper westlichen Zuschnitts zu legen, man ihr nicht genug Kompetenzen für eine noch radikalere Reform in die Hand gegeben hätte (BFA/OFPRA 5.2017). Das sichtbarste Ergebnis der Polizeireform der Ukraine, die am
  49. Juli 2015 beschlossen wurde, ist sicherlich die (Neu-)Gründung der Nationalen Polizei, die im selben Monat noch in drei ausgewählten Regionen und insgesamt 32 Städten (darunter auch Kiew, Lemberg, Kharkiv, Kramatorsk, Slaviansk und Mariupol) ihre Tätigkeit aufnahm. Als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan, das anhand von europäischen Standards mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft aufgebaut wurde, stellt die neue Nationale Polizei jedenfalls einen wesentlichen Schritt vorwärts dar. Mit
  50. November 2015 ersetzte die neue Nationale Polizei der Ukraine offiziell die bestehende und aufgrund von schweren Korruptionsproblemen in der Bevölkerung stark diskreditierte Militsiya. Alle Mitglieder der Militsiya hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Struktur aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen "Re-Attestierungs-Prozess" samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritäts-Prüfungen durchlaufen. Mit 20 Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalen Polizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses. Im Zuge dessen wurden 26% der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft. Allgemein wird der vorläufig große Erfolg dieser Reform oft als Aushängeschild der allgemeinen Reformvorhaben gesehen. Nach dem Rücktritt der ehemaligen georgischen Innenministerin Khatia Dekanoidze wurde, im Zuge eines offenen und transparenten Verfahrens, Serhii Knyazev als neuer Leiter der Nationalen Polizei ausgewählt und am
  51. Februar 2017 ernannt. Eine gewisse Verlangsamung der Reformen im Polizeibereich ist zu bemerken (ÖB 4.2017). Quellen: ---------- --AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.6.2017 ---------- --BFA/OFPRA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine ---------- --FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336975/479728_de.html, Zugriff 22.6.2017 ---------- --HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/334769/476523_de.html, Zugriff 6.6.2017 ---------- --ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine ---------- --USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 6.6.2017
  52. Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl Folter laut Verfassung und Gesetzen verboten sind, gibt es Berichte, dass Sicherheitsbehörden solche Praktiken anwenden. Der ukrainischen Regierung gelingt es meist nicht Beamte strafzuverfolgen oder zu bestrafen, die Verfehlungen begangen haben, was zu einem Klima der Straflosigkeit beiträgt. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen bemängeln aber die Maßnahmen angebliche Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbehörden zu ermitteln bzw. zu bestrafen, insbesondere angebliche Fälle von Folter, Verschwindenlassen, willkürlichen Inhaftierungen etc. durch den ukrainischen Geheimdienst (SBU), speziell wenn das Opfer verdächtig war/ist "pro-separatistisch" eingestellt zu sein. Menschenrechtsorganisationen berichten von Todesfällen in Gefängnissen, u.a. wegen Folter. Während der ersten neun Monate 2016 eröffnete die Generalstaatsanwaltschaft 35 Verfahren wegen Vorwürfen von Folter oder erniedrigender Behandlung unter Beteiligung von staatlichen Sicherheitsorganen. Gemäß ukrainischem Innenministerium wurden im selben Zeitraum 133 Ermittlungen bezüglich verschiedener Vergehen gegen Polizisten aufgenommen, davon fünf wegen Folter. 20 Beamte wurden disziplinarisch bestraft und zehn weitere entlassen. Aus der Ostukraine wird berichtet, dass Regierungstruppen und regierungstreue Gruppen dort im Zuge von militärischen Operationen Menschenrechtsverletzungen begehen, auch Folter (USDOS 3.3.2017a). Der "Parliament commissioner for Human Rights" (Ombudsmann) der Ukraine fungiert gleichzeitig als Nationaler Präventivmechanismus (NPM) des Optionalen Protokolls des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (ÖB 4.2017). Im Februar 2016 wurde die neue Ermittlungsbehörde zur Untersuchung mutmaßlicher Straftaten von Ordnungskräften und Militär offiziell ins Leben gerufen. Der UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter brach seinen Besuch in der Ukraine am
  53. Mai 2016 vorzeitig ab, nachdem der Inlandsgeheimdienst der Ukraine (Sluschba bespeky Ukrajiny - SBU) ihm den Zugang zu einigen seiner Einrichtungen in der Ostukraine verweigert hatte. Berichten zufolge werden dort Gefangene in geheimer Haft gehalten, gefoltert und anderweitig misshandelt. Der Unterausschuss setzte seinen Besuch schließlich im September 2016 fort und erstellte einen Bericht, dessen Veröffentlichung von den ukrainischen Behörden jedoch nicht genehmigt wurde (AI 22.2.2017). Der Menschenrechtskommissar des Europarats besuchte die Ukraine im März 2016 und berichtet von Fällen von Misshandlung durch pro-ukrainische Freiwilligenbataillone und den SBU im Konfliktgebiet der Ostukraine. Im Falle des SBU geschahen diese Misshandlungen meist in Hafteinrichtungen in Kharkiv, Kramatorsk und am Flughafen Mariupol (CoE 11.7.2016). Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe besuchte die Ukraine im November 2016 und berichtete, dass die Mehrheit der Personen, die kürzlich in Haft waren, darauf hinwies, dass die Polizei sie korrekt behandelt hat und es gab keine weiteren Berichte über Misshandlung durch SBU-Beamte oder durch Polizeibeamte in Polizeigefangenenhäusern. Die grundlegenden Rechte (auf einen Arzt, auf einen Anwalt, auf Information) werden vor allem von der Polizei nicht immer gewährt. Es gibt weiterhin Berichte über Gewaltanwendung durch Beamte bei Verhören, um Geständnisse zu erhalten. Obwohl seit 2013 die Schwere der Vorfälle abgenommen hat, ist die Zahl der Vorwürfe immer noch bedenklich. Die Situation in den Untersuchungsgefängnissen ist generell schlechter als in den Justizanstalten, sie sind immer noch stellenweise überbelegt und auch Gewalt unter den Häftlingen ist dort präsenter als in den Justizanstalten (CoE 19.6.2017). Quellen: ---------- --AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336532/479204_de.html, Zugriff 19.6.2017 ---------- --CoE - Europarat (11.7.2016): Report by Nils Muižnieks Commissioner f

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