4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.09.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt, gegen die BF
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist,
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt,
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und
Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot gegen die BF erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.09.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen die BF
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist,
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt,
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot gegen die BF erlassen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 07.10.2019 brachte die BF unter anderem zusammengefasst vor, dass eine Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot unzulässig wäre und die belangte Behörde nach § 66 ff FPG vorzugehend gehabt hätte, da die BF begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG sei. Ihr Ehemann, ein tschechischer Staatsbürger, habe von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und hätte seit Oktober 2012 immer wieder in Österreich gearbeitet. Der Ausstellung einer Aufenthaltskarte komme nur delatorische Wirkung zu.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 07.10.2019 brachte die BF unter anderem zusammengefasst vor, dass eine Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot unzulässig wäre und die belangte Behörde nach Paragraph 66, ff FPG vorzugehend gehabt hätte, da die BF begünstigte Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG sei. Ihr Ehemann, ein tschechischer Staatsbürger, habe von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und hätte seit Oktober 2012 immer wieder in Österreich gearbeitet. Der Ausstellung einer Aufenthaltskarte komme nur delatorische Wirkung zu. Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 3.
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
Vm Z 15 FPG, dass der Ehemann der BF in Österreich sein aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, (Freizügigkeitsrichtlinie) zukommendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hätte (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162).Im vorliegende Fall ist zu prüfen, ob der BF die Eigenschaft als begünstigte Drittstaatsangehörige zukommt. Voraussetzung für die Erlangung dieser Rechtsstellung, bei der dann die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes jedenfalls unzulässig gewesen wären vergleiche dazu VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0103, Rn. 10, mit dem Hinweis auf VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0133, Rn. 7, mwN), wäre in der vorliegenden Konstellation
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, in Verbindung mit Ziffer 15, FPG, dass der Ehemann der BF in Österreich sein aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt L 158 vom 30.4.2004, S. 77, (Freizügigkeitsrichtlinie) zukommendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hätte vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162). Die Freizügigkeitsrichtlinie stellt einen bedeutsamen Rechtsakt zur Erleichterung der Ausübung der unionsrechtlichen Freizügigkeit dar und bewirkt eine erhebliche Vereinheitlichung und Vereinfachung der Aufenthaltsrechte. Die Einreise- und Aufenthaltsrechte aller Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen werden durch die genannte Richtlinie umfassend geregelt (vgl. Calliess/Ruffert, EUV/AEUV4, Artikel 45 AEUV Rn. 81). Die Unionsbürger können sich
Freizügigkeitsrichtlinie drei Monate in einem Mitgliedstaat aufhalten und brauchen lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Passes zu sein. Bei einem Aufenthalt von über drei Monaten ist das Aufenthaltsrecht jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft: Die Unionsbürger müssen Arbeitnehmer oder Selbständige sein oder aus anderen Quellen als der eigenen Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat über ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Familienangehörigen verfügen, damit sie keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch nehmen müssen, und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen (vgl. Calliess/Ruffert, aaO, Artikel 21 AEUV Rn. 24; vgl. auch VwGH 23.02.2012, 2010/22/0011). Auch wenn sich zuletzt die Judikatur des EuGH zur Freizügigkeit allgemein und insbesondere zur Freizügigkeitsrichtlinie verdichtet hat, liegt bislang noch keine Aussage vor, für welchen Zeitraum etwa das Freizügigkeitsrecht in einem zweiten Mitgliedstaat "mindestens" ausgeübt worden sein muss, um im Falle der Rückwanderung in den eigenen Mitgliedstaat in den Genuss der (abgeleiteten) Freizügigkeitsrechte für begünstigte drittstaatsangehörige Angehörige zu gelangen. Der Gesamtsystematik, der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. deren Artikel 6 und 7) und auch den Umständen der bisher vom EuGH behandelten Fälle folgend müsste eine derartige Mindestaufenthaltsgrenze mit drei Monaten angenommen werden. Mit der Novelle BGBl I 2009/122 wurde die Inanspruchnahme des Aufenthaltsrechts über § 2 Abs. 4 Z 11 FPG in die Legaldefinition übernommen. Darüber hinaus scheint es auch erforderlich, dass ein grenzüberschreitender Bezug (iS einer Anknüpfung an zumindest zwei Mitgliedstaaten) aktuell vorliegen muss. Eine historische (bereits abgeschlossene; keinen Bezug zum derzeitigen Familienleben mit dem Angehörigen habende) Freizügigkeitsinanspruchnahme kann demgemäß nicht ausreichen. Ohne diese logisch erscheinende Einschränkung käme man zu dem - absurden - Ergebnis, dass etwa ein kurzfristiger Urlaub, ein Transit oder eine noch so geringfügige Dienstleistungsinanspruchnahme (etwa die Darreichung eines Cappuccino) in einem anderen Mitgliedstaat ausreichen könnte, um durch diese bereits abgeschlossene "Inanspruchnahme der Freizügigkeit" (im Beispielsfall passive Dienstleistungsfreiheit) ein wesentlich günstigeres Nachzugsrecht für begünstigte drittstaatsangehörige Angehörige zu bewirken (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 2 FPG 2005 Anmerkung 23 (Stand 1.12.2017, rdb.at).Die Freizügigkeitsrichtlinie stellt einen bedeutsamen Rechtsakt zur Erleichterung der Ausübung der unionsrechtlichen Freizügigkeit dar und bewirkt eine erhebliche Vereinheitlichung und Vereinfachung der Aufenthaltsrechte. Die Einreise- und Aufenthaltsrechte aller Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen werden durch die genannte Richtlinie umfassend geregelt vergleiche Calliess/Ruffert, EUV/AEUV4, Artikel 45 AEUV Rn. 81). Die Unionsbürger können sich
Freizügigkeitsrichtlinie drei Monate in einem Mitgliedstaat aufhalten und brauchen lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Passes zu sein. Bei einem Aufenthalt von über drei Monaten ist das Aufenthaltsrecht jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft: Die Unionsbürger müssen Arbeitnehmer oder Selbständige sein oder aus anderen Quellen als der eigenen Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat über ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Familienangehörigen verfügen, damit sie keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch nehmen müssen, und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen vergleiche Calliess/Ruffert, aaO, Artikel 21 AEUV Rn. 24; vergleiche auch VwGH 23.02.2012, 2010/22/0011). Auch wenn sich zuletzt die Judikatur des EuGH zur Freizügigkeit allgemein und insbesondere zur Freizügigkeitsrichtlinie verdichtet hat, liegt bislang noch keine Aussage vor, für welchen Zeitraum etwa das Freizügigkeitsrecht in einem zweiten Mitgliedstaat "mindestens" ausgeübt worden sein muss, um im Falle der Rückwanderung in den eigenen Mitgliedstaat in den Genuss der (abgeleiteten) Freizügigkeitsrechte für begünstigte drittstaatsangehörige Angehörige zu gelangen. Der Gesamtsystematik, der Freizügigkeitsrichtlinie vergleiche deren Artikel 6 und 7) und auch den Umständen der bisher vom EuGH behandelten Fälle folgend müsste eine derartige Mindestaufenthaltsgrenze mit drei Monaten angenommen werden. Mit der Novelle BGBl römisch eins 2009/122 wurde die Inanspruchnahme des Aufenthaltsrechts über Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG in die Legaldefinition übernommen. Darüber hinaus scheint es auch erforderlich, dass ein grenzüberschreitender Bezug (iS einer Anknüpfung an zumindest zwei Mitgliedstaaten) aktuell vorliegen muss. Eine historische (bereits abgeschlossene; keinen Bezug zum derzeitigen Familienleben mit dem Angehörigen habende) Freizügigkeitsinanspruchnahme kann demgemäß nicht ausreichen. Ohne diese logisch erscheinende Einschränkung käme man zu dem - absurden - Ergebnis, dass etwa ein kurzfristiger Urlaub, ein Transit oder eine noch so geringfügige Dienstleistungsinanspruchnahme (etwa die Darreichung eines Cappuccino) in einem anderen Mitgliedstaat ausreichen könnte, um durch diese bereits abgeschlossene "Inanspruchnahme der Freizügigkeit" (im Beispielsfall passive Dienstleistungsfreiheit) ein wesentlich günstigeres Nachzugsrecht für begünstigte drittstaatsangehörige Angehörige zu bewirken vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 2, FPG 2005 Anmerkung 23 (Stand 1.12.2017, rdb.at). Für die Inanspruchnahme des "Rechts auf Freizügigkeit" (nunmehr "unionsrechtliches Aufenthaltsrecht") genügt es, dass sich der Unionsbürger in Österreich aufhält. Selbst im Fall einer Niederlassung in Österreich von Geburt an (ohne jegliche Reisebewegung) wäre er als Unionsbürger zu bezeichnen, der sein "Recht auf Freizügigkeit" in Anspruch genommen hat (VwGH
4 Z 11 und 15 FPG sein "unionsrechtliches Aufenthaltsrecht" in Österreich in Anspruch genommen hat. Darunter fällt nach der Judikatur nämlich die nachhaltige Ausübung aller Freiheiten nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 18 und 39 ff. EG, nunmehr Artikel 21 und 45 ff. AEUV) und der Aufenthalt in Österreich. Die Nachhaltigkeit der Ausübung ergibt sich insbesondere dadurch, dass der Ehemann der BF nicht bloß für einzelne Tage, sondern immer wieder monateweise, wie es in der Baubranche üblich ist, in Österreich beschäftigt war.Vor diesem Hintergrund und der soeben wiedergegebenen Judikatur geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Ehemann der BF sein "Recht auf Freizügigkeit", folglich also
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11 und 15 FPG sein "unionsrechtliches Aufenthaltsrecht" in Österreich in Anspruch genommen hat. Darunter fällt nach der Judikatur nämlich die nachhaltige Ausübung aller Freiheiten nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 18 und 39 ff. EG, nunmehr Artikel 21 und 45 ff. AEUV) und der Aufenthalt in Österreich. Die Nachhaltigkeit der Ausübung ergibt sich insbesondere dadurch, dass der Ehemann der BF nicht bloß für einzelne Tage, sondern immer wieder monateweise, wie es in der Baubranche üblich ist, in Österreich beschäftigt war. Dies hat zur Folge, dass die BF als begünstigte Drittstaatsangehörige
4 Z 11 anzusehen ist.Dies hat zur Folge, dass die BF als begünstigte Drittstaatsangehörige
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, anzusehen ist. Darauf, ob der BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, kommt es für das Vorliegen der Eigenschaft als begünstigte Drittstaatsangehörige nicht an (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0199, aus denen hervorgeht, dass in solchen Konstellationen die Regelungen des
GH 09.08.2016, Ro 2015/10/0050).Eine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG 2005 zählt zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung, ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender "Aufenthaltstitel" liegt mit der Aufenthaltskarte nicht vor vergleiche VwGH 16.05.2019, Ro 2019/21/0004; VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137). Das in Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 51, 52 und 54 NAG 2005 genannte Niederlassungsrecht ist unmittelbar im Unionsrecht begründet und wird daher innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (VwGH 04.06.2009, 2008/18/0763). Paragraph 51, NAG setzt Artikel 7 der Freizügigkeitsrichtlinie um, wonach Unionsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen ein unmittelbar aus dem Unionsrecht erfließendes Aufenthaltsrecht zukommt, das innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur - durch eine Anmeldebescheinigung
Paragraph 53, Absatz eins, NAG - dokumentiert wird vergleiche VwGH 09.08.2016, Ro 2015/10/0050). Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ist - wie eingangs bereits erwähnt - die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig, es sind (allenfalls) die Voraussetzungen für das Vorliegen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach dem
Vm mit einem Einreiseverbot
FPG handelt es sich nicht um dieselbe Sache wie eine Ausweisung
ein Aufenthaltsverbot
Bei einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit mit einem Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG handelt es sich nicht um dieselbe Sache wie eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG bzw. ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG. Bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits sowie bei einem Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen. Erstere ergehen gegen Drittstaatsangehörige, verpflichten diese zur Ausreise in deren Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat (Rückkehrentscheidung) und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten (das sind jene Staaten, für die die Richtlinie 2008/115/EG gilt; siehe VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (Einreiseverbot). Ein Aufenthaltsverbot ist dagegen jene aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kommt und verpflichtet lediglich zum Verlassen des Bundesgebietes, auch die Ausweisung verpflichtet zum Verlassen des Bundesgebietes. Angesichts des demnach unterschiedlichen normativen Gehalts der erwähnten Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, sind sie nicht "austauschbar". Die Transformation eines Einreiseverbotes in ein Aufenthaltsverbot, wenn der betroffene Fremde EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger wird oder ist, kommt daher nicht in Betracht (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).Bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits sowie bei einem Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen. Erstere ergehen gegen Drittstaatsangehörige, verpflichten diese zur Ausreise in deren Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat (Rückkehrentscheidung) und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten (das sind jene Staaten, für die die Richtlinie 2008/115/EG gilt; siehe VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (Einreiseverbot). Ein Aufenthaltsverbot ist dagegen jene aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kommt und verpflichtet lediglich zum Verlassen des Bundesgebietes, auch die Ausweisung verpflichtet zum Verlassen des Bundesgebietes. Angesichts des demnach unterschiedlichen normativen Gehalts der erwähnten Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, sind sie nicht "austauschbar". Die Transformation eines Einreiseverbotes in ein Aufenthaltsverbot, wenn der betroffene Fremde EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger wird oder ist, kommt daher nicht in Betracht vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rückkehrentscheidung
FPG und eines Einreiseverbots
§ 67 FPG für ein Aufenthaltsverbot unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Zulässigkeit dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor. Wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes treffen würde, würde es eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen und ein allfälliges Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten.Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG und eines Einreiseverbots
Paragraph 53, FPG wesentlich von denjenigen nach Paragraph 66, FPG für eine Ausweisung bzw. Paragraph 67, FPG für ein Aufenthaltsverbot unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Zulässigkeit dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor. Wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes treffen würde, würde es eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen und ein allfälliges Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten. 3.2.3.2. In Lehre und Rsp zu § 66 Abs. 4 AVG war stets anerkannt, dass die Berufungsbehörde auch außerhalb des § 66 Abs. 2 AVG zum Teil nur durch Kassation des Bescheides ein der Rechtslage entsprechendes Ergebnis bewirken konnte (vgl. auch VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003; 28.06.2016, Ra 2015/17/0082; 13.12.2016, Ra 2016/05/0058), weil die Erlassung des Bescheides schon durch die Unterinstanz unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist oder ihn die konkrete Unterbehörde nicht hätte erlassen dürfen. Dementsprechend betonen schon die Erläuterungen zu Art. 130 Abs. 4 B-VG, dass die Entscheidung "in der Sache selbst" auch eine "negative Sachentscheidung, also die ersatzlose Behebung des Bescheides, sein" kann (und machen damit deutlich, wie präzise die Kognitionsbefugnis der VwG bereits auf Verfassungsebene geregelt ist (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG RZ 71 (Stand 15.02.2017, rdb.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall nicht von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, dass es für die Inanspruchnahme des "Rechtes auf Freizügigkeit" (nunmehr "unionsrechtliches Aufenthaltsrecht") genügt, dass sich der EWR-Bürger in Österreich aufhält bzw nicht nur das Recht eines EWR-Bürgers, sich in Österreich niederzulassen enthält, sondern auch die Ausübung aller Freiheiten nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 18 und 39 ff. EG, nunmehr Artikel 21 und 45 ff. AEUV) umfasst (vgl. zB VfGH 13.10.2007, B 1462/06; VwGH 10. 11. 2009, 2008/22/0733; VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0034).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall nicht von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, dass es für die Inanspruchnahme des "Rechtes auf Freizügigkeit" (nunmehr "unionsrechtliches Aufenthaltsrecht") genügt, dass sich der EWR-Bürger in Österreich aufhält bzw nicht nur das Recht eines EWR-Bürgers, sich in Österreich niederzulassen enthält, sondern auch die Ausübung aller Freiheiten nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 18 und 39 ff. EG, nunmehr Artikel 21 und 45 ff. AEUV) umfasst vergleiche zB VfGH 13.10.2007, B 1462/06; VwGH 10. 11. 2009, 2008/22/0733; VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0034). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W281.2224577.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.