Obsah (11)
§§ 44Art 133§ 410§ 68§ 68a§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2020 GeschäftszahlG308 2219567-1 SpruchG308 2219567-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
Artikel VII Abs. 5 NSchG festgestellt, dass für XXXX, VSNR: XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX GmbH & Co KG, XXXX, zumindest in der Zeit von 01.01.1997 bis 31.12.2013 erschwerte Arbeitsbedingungen im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) vorlagen.römisch drei. Es wird
Artikel römisch sieben Absatz 5, NSchG festgestellt, dass für römisch 40 , VSNR: römisch 40 , aufgrund seiner Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH & Co KG, römisch 40 , zumindest in der Zeit von 01.01.1997 bis 31.12.2013 erschwerte Arbeitsbedingungen im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) vorlagen. III. Es werden für die Beschäftigung des XXXX bei der XXXX GmbH & Co KG
§§ 44Abs.
1, 49 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 68a ASVG folgende Beitragsgrundlagen festgestellt:römisch drei. Es werden für die Beschäftigung des römisch 40 bei der römisch 40 GmbH & Co KG
Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins, 54, Absatz eins und 68 a ASVG folgende Beitragsgrundlagen festgestellt: Zeitraum Allgemeine Beitragsgrundlage (bis 31.12.2001 in Schilling; ab 01.01.2002 in Euro) Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen (bis 31.12.2001 in Schilling; ab 01.01.2002 in Euro) 01.01.1997-31.12.1997 ATS 295.383,00 ATS 46.758,00 01.01.1998-31.12.1998 ATS 294.790,00 ATS 48.057,00 01.01.1999-31.12.1999 ATS 314.242,00 ATS 51.994,00 01.01.2000-31.12.2000 ATS 329.190,00 ATS 54.301,00 01.01.2001-31.12.2001 ATS 367.402,00 ATS 63.102,00 01.01.2002-31.12.2002 EUR 27.602,37 EUR 4.739,62 01.01.2003-31.12.2003 EUR 28.212,99 EUR 4.755,94 01.01.2004-31.12.2004 EUR 27.624,10 EUR 4.619,04 01.01.2005-31.12.2005 EUR 27.218,03 EUR 4.597,33 01.01.2006-31.12.2006 EUR 34.824,17 EUR 5.118,46 01.01.2007-31.12.2007 EUR 31.732,97 EUR 5.165,31 01.01.2008-31.12.2008 EUR 32.552,30 EUR 5.263,84 01.01.2009-31.12.2009 EUR 23.039,21 EUR 4.512,62 01.01.2010-31.12.2010 EUR 34.557,42 EUR 5.526,03 01.01.2011-31.12.2011 EUR 33.961,83 EUR 5.652,95 01.01.2012-31.12.2012 EUR 36.129,77 EUR 5.923,49 01.01.2013-31.12.2013 EUR 35.468,92 EUR 5.617,88 B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.02.2019, Zahl: XXXX, wurde
§ 410Abs. 1 Z 2 i
Vm Artikel VII Abs. 5 NSchG festgestellt, dass für XXXX (im Folgenden: G.P.), VSNR: XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX GmbH & Co KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), zumindest in der Zeit von 01.01.1997 bis 31.12.2013 erschwerte Arbeitsbedingungen im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) vorlagen (Spruchpunkt I.). Weiters wurden
§ 410Abs. 1 Z 7 i
Vm mit §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 68a ASVG für die Beschäftigung von G.P. bei der BF im Zeitraum zwischen 01.01.1997 bis 31.12.2013 die jeweiligen Beitragsgrundlagen festgestellt (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.02.2019, Zahl: römisch 40 , wurde
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel römisch sieben Absatz 5, NSchG festgestellt, dass für römisch 40 (im Folgenden: G.P.), VSNR: römisch 40 , aufgrund seiner Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH & Co KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), zumindest in der Zeit von 01.01.1997 bis 31.12.2013 erschwerte Arbeitsbedingungen im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) vorlagen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit mit Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins, 54, Absatz eins und 68 a ASVG für die Beschäftigung von G.P. bei der BF im Zeitraum zwischen 01.01.1997 bis 31.12.2013 die jeweiligen Beitragsgrundlagen festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass G.P. vom 22.11.1993 bis zum 30.04.2014 für die BF als Dienstgeberin tätig gewesen sei. Von der BF seien die erschwerten Arbeitsbedingungen im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) für G.P. nicht gemeldet worden. Unstrittig habe G.P. im Zeitraum von 01.01.1997 bis 31.12.2013 Nachtarbeit iSd Artikel VII Abs. 1 NSchG geleistet worden. Aus den Angaben des G.P. gehe glaubhaft hervor, dass er seine Tätigkeit unter erschwerten Arbeitsbedingungen im Sinne des NSchG erbracht habe. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei
§ 68
ASVG für den gegenständlichen Zeitraum bereits verjährt, jedoch könne G.P.
§ 68aASVG bereits verjährte Beiträge zur Pensionsversicherung nachentrichtet werden.
Dabei habe er sowohl die Dienstgeber- als auch die Dienstnehmerbeiträge zu entrichten. Die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge für den Zeitraum 01.01.1997 bis 31.12.2013 betrage zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung EUR 16.341,94.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass G.P. vom 22.11.1993 bis zum 30.04.2014 für die BF als Dienstgeberin tätig gewesen sei. Von der BF seien die erschwerten Arbeitsbedingungen im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) für G.P. nicht gemeldet worden. Unstrittig habe G.P. im Zeitraum von 01.01.1997 bis 31.12.2013 Nachtarbeit iSd Artikel römisch sieben Absatz eins, NSchG geleistet worden. Aus den Angaben des G.P. gehe glaubhaft hervor, dass er seine Tätigkeit unter erschwerten Arbeitsbedingungen im Sinne des NSchG erbracht habe. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei
Paragraph 68, ASVG für den gegenständlichen Zeitraum bereits verjährt, jedoch könne G.P.
Paragraph 68 a, ASVG bereits verjährte Beiträge zur Pensionsversicherung nachentrichtet werden. Dabei habe er sowohl die Dienstgeber- als auch die Dienstnehmerbeiträge zu entrichten. Die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge für den Zeitraum 01.01.1997 bis 31.12.2013 betrage zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung EUR 16.341,
- Dieser Bescheid wurde der BF am 06.02.2019 und G.P. am 05.02.2019 nachweislich zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 20.02.2019, bei der belangten Behörde am 25.02.2019 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Es werde bestritten, dass für G.P. aufgrund seiner Beschäftigung bei der BF im Zeitraum 01.01.1997 bis 31.12.2013 erschwerte Arbeitsbedingungen im Sinne des NSchG vorgelegen hätten. Dazu würden Auszüge aus dem Personalakt des G.P. vorgelegt werden, die seine jeweilige Position in den näher angeführten Zeiträumen angeben würde. Die Arbeitsplätze seien regelmäßig von einem Gremium, bestehend aus Schichtleiter, Arbeiter-Betriebsrat, Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmedizinerin auf das Vorliegen von Schwerarbeitskriterien geprüft worden. Die entsprechenden Informationen seien auch mit dem Arbeitsinspektorat geteilt worden. In keiner der angeführten Tätigkeiten/Funktionen des G.P. seien erschwerte Arbeitsbedingungen iSd NSchG festgestellt worden.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.03.2019 wurde der Beschwerde der BF stattgegeben und der Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2019 aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF nunmehr eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung des G.P. vorgelegt habe. Weiters werde ein Zeuge namhaft gemacht, der die Arbeitsplatzbewertungen mitgeleitet habe. Aufgrund dieser Ausführungen in der Beschwerde sei vom Vorliegen von Nachtarbeit, nicht aber von Nachtschwerarbeit auszugehen, sodass der angefochtene Bescheid vom 01.02.2019 behoben werde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF und G.P. nachweislich jeweils am 22.03.2019 zugestellt.
- Mit Schreiben des G.P. vom 27.03.2019 stellte G.P. den Antrag, die belangte Behörde möge die Beschwerde der BF dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen. Mit Schreiben vom 11.04.2019 ergänzte G.P. seinen ursprünglich unbegründeten Vorlageantrag und führte an, dass er während seines Beschäftigungsverhältnisses zur BF erschwerten Arbeitsbedingungen und ständigen Einwirkungen von gesundheitsschädlichen Einwirkungen inhalativer Schadstoffe ausgesetzt gewesen sei. Er beantrage, dass die Beschwerde der BF dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Dieses möge feststellen, dass es sich im Zeitraum 01.01.1997 bis 31.12.2013 um Nachtschwerarbeitszeiten gehandelt hat.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht sodann infolge des rechtzeitig gestellten Vorlageantrages des G.P. von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 31.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 24.05.2019 stellte diese den Verfahrenslauf noch einmal zusammenfassend dar und führte aus, dass aufgrund der von der BF mit der Beschwerde vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibungen und der Anführung eines konkreten Zeugen der ursprüngliche Bescheid vom 01.02.2019 mit Beschwerdevorentscheidung behoben worden sei, zumal G.P. selbst über seine persönlichen Angaben hinaus keine weiteren Beweismittel hätte vorlegen können.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.09.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher G.P. sowie die BF, vertreten durch einen bevollmächtigten Rechtsvertreter, teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus wurden XXXX (Z 1) und XXXX (Z 2) als Zeugen vernommen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.09.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher G.P. sowie die BF, vertreten durch einen bevollmächtigten Rechtsvertreter, teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus wurden römisch 40 (Ziffer eins,) und römisch 40 (Ziffer 2,) als Zeugen vernommen. Die belangte Behörde nahm zuvor per E-Mail ebenfalls vom 13.09.2019 Stellung. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden von der BF die, die konkreten Arbeitsplätze des G.P. beschreibenden, Funktionsbeschreibungen vorgelegt. Aufgrund der Notwendigkeit der Erhebung von Unterlagen des Arbeitsinspektorats und gegebenenfalls der Arbeitsmedizinerin unterblieb eine mündliche Verkündung der Entscheidung.
- Mit am 28.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Bekanntgabe wurde seitens der BF die zuständige Arbeitsmedizinerin namhaft gemacht.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2019 wurde die Arbeitsmedizinerin um Vorlage allenfalls vorhandener Unterlagen zur Beurteilung des allfälligen Vorliegens von Nachtschwerarbeit des G.P. im gegenständlichen Zeitraum ersucht.
- Die Arbeitsmedizinerin teilte per E-Mail vom 19.11.2019 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie über die Unterlagen persönlich nicht verfügt und diese allenfalls im Arbeitsmedizinischen Zentrum (AMEZ) aufliegen müssten, falls welche vorhanden wären.
- Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes beim Arbeitsmedizinischen Zentrum vom 20.11.2019 teilte dieses mit Schreiben vom 03.12.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2019 einlangend, mit, dass derartige Unterlagen G.P. und die BF betreffend nicht aufliegen.
- Daraufhin richtete das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.02.2020 eine Anfrage an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) mit dem Ersuchen um Vorlage allfälliger arbeitsmedizinischer Unterlagen.
- Seitens der AUVA wurde mit E-Mail vom 11.02.2020 mitgeteilt, dass in den Landesstellen keine konkreten Unterlagen zur Beurteilung von Nachtschwerarbeit vorliegen. Im Betrieb der BF in Fürstenfeld sei am 14.10.2009 eine Lärmmessung an Arbeitsplätzen zur Messung der Lärmexposition nach VOLV (Verordnung Lärm und Vibrationen 2006) sowie am 11.12.2012 eine Messung elektromagnetischer Felder jeweils aufgrund der Bestimmungen aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) durchgeführt. Die Messberichte seien damals der BF übermittelt worden und sollten auch bei dieser aufliegen.
- Mit Schreiben vom 12.02.2020 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an das Arbeitsinspektorat Steiermark mit dem Ersuchen um Übermittlung von Unterlagen zur Ermöglichung der Beurteilung einer möglichen Nachtschwerarbeit des G.P. am Betrieb der BF.
- Per E-Mail vom 13.02.2020 teilte das Arbeitsinspektorat mit, über keine personenbezogenen Daten zu Arbeitnehmer/innen zu verfügen, aus welchen die Zuordnung zu einer Tätigkeit abgeleitet werden könnte.
- Schlussendlich erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes noch am 11.03.2020 die Anfrage an das Arbeitsinspektorat, ob allenfalls Kontrollberichte des Arbeitsinspektorates hinsichtlich des gesamten Betriebes der BF im gegenständlichen Zeitraum vorhanden sind.
- Mit Schreiben des Arbeitsinspektorates Steiermark vom 16.03.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2020 einlangend, wurde mitgeteilt, dass zwischen 1997 und 2013 am Betrieb der BF in Fürstenfeld mehrfach Kontrollen durchgeführt worden wären. Nachdem das Unternehmen jedoch mit dem Betriebssitz in der Steiermark nicht mehr existiere, seien sämtliche Schriftstücke bezüglich dieser Kontrollen im Zuge der Aktenskartierung ausgeschieden worden und daher nicht mehr vorhanden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- G.P. war unstrittig bei der zur Firmenbuchnummer FN XXXX registrierten BF, bzw. ihrer Vorgängergesellschaft "XXXX GmbH & Co KG, im Werk in XXXX im Zeitraum von 22.11.993 bis 30.04.2014 beschäftigt. Das Werk wurde mit Ende April 2014 geschlossen. Die BF stellt Lichtkomponenten her (vgl Firmenbuchauszug vom 22.04.2020; Schreiben der BF vom 19.03.2014; aktenkundiger Sozialversicherungsdatenauszug des G.P. vom 02.07.2018).1.
- G.P. war unstrittig bei der zur Firmenbuchnummer FN römisch 40 registrierten BF, bzw. ihrer Vorgängergesellschaft "XXXX GmbH & Co KG, im Werk in römisch 40 im Zeitraum von 22.11.993 bis 30.04.2014 beschäftigt. Das Werk wurde mit Ende April 2014 geschlossen. Die BF stellt Lichtkomponenten her vergleiche Firmenbuchauszug vom 22.04.2020; Schreiben der BF vom 19.03.2014; aktenkundiger Sozialversicherungsdatenauszug des G.P. vom 02.07.2018). 1.
- Im Zeitraum von jedenfalls 01.01.1997 bis 31.12.2013 war G.P. weiters unstrittig bei der BF in der Dauernachtschicht tätig. Es lag diesbezüglich ebenso unstrittig Nachtarbeit iSd Artikel VII Abs. 1 NSchG vor (vgl Schreiben der BF vom 19.03.2014; E-Mail der BF vom 18.07.2018; Beschwerde der BF vom 20.02.2019; Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 4 und 5).1.
- Im Zeitraum von jedenfalls 01.01.1997 bis 31.12.2013 war G.P. weiters unstrittig bei der BF in der Dauernachtschicht tätig. Es lag diesbezüglich ebenso unstrittig Nachtarbeit iSd Artikel römisch sieben Absatz eins, NSchG vor vergleiche Schreiben der BF vom 19.03.2014; E-Mail der BF vom 18.07.2018; Beschwerde der BF vom 20.02.2019; Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 4 und 5). 1.
- Im Zeitraum von 01.01.1997 bis zum Austritt des G.P. am 30.04.2014 übte er laut dem vorliegenden Auszug seines von der BF geführten Personalaktes im Wesentlichen folgende Funktionen aus (vgl Beilage zur Beschwerde vom 20.02.2019; im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 13.09.2019 vorgelegtes Konvolut an Arbeitsplatz-/Funktionsbeschreibungen):1.
- Im Zeitraum von 01.01.1997 bis zum Austritt des G.P. am 30.04.2014 übte er laut dem vorliegenden Auszug seines von der BF geführten Personalaktes im Wesentlichen folgende Funktionen aus vergleiche Beilage zur Beschwerde vom 20.02.2019; im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 13.09.2019 vorgelegtes Konvolut an Arbeitsplatz-/Funktionsbeschreibungen): Tabelle kann nicht abgebildet werden G.P. war unter anderem auch als "Springer" tätig und hat im Zeitraum seiner Beschäftigung beinahe an sämtlichen Produktionsschritten in irgendeiner Form mitgearbeitet und dies überwiegend in der Haupthalle der Produktion und immer entlang der Produktionslinie (vgl Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 4; Z1, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 9 ff).G.P. war unter anderem auch als "Springer" tätig und hat im Zeitraum seiner Beschäftigung beinahe an sämtlichen Produktionsschritten in irgendeiner Form mitgearbeitet und dies überwiegend in der Haupthalle der Produktion und immer entlang der Produktionslinie vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 4; Z1, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 9 ff). 1.
- Sämtliche Arbeitsvorgänge der Produktion und Montage wurden primär in einer einzigen Werkshalle durchgeführt. Dabei waren die Stanzerei mit der Stanze sowie auch die "Tränkanlage" und die Wickelmaschine in der Halle untergebracht. Die Stanze war zuerst direkt in der Produktionslinie in der Halle untergebracht und wurde später mittig in der Halle von einer Mauer mit zwei handelsüblichen Rolltoren umgeben. Es handelte sich um einen metallverarbeitenden Betrieb. In der Stanzerei wurden Metallteile aus riesigen Rollen herausgestanzt. Die Rollen wogen etwa 300 bis 500 kg. Dann wurde Kupferdraht um die Metallteile gewickelt und darüber wieder ein Metallteil angebracht. Der Kupferdraht befand sich in sogenannten "Drahtkübeln", die etwa 30 bis 60 kg wogen, die größten Kübel um die 180 kg. Die Magazine dazu wogen 2 bis 10 kg und mussten händisch auf den Wagen gehoben werden Es handelte sich dabei de-facto um die Herstellung von Magneten. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt wurde die Stanze aus der Werkhalle nach draußen verlegt (vgl Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 6 ff; ; Z1, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 9 ff; von Z1 im Zuge der mündlichen Verhandlung angefertigte Skizze der Raumaufteilung und Maschinen in der Produktionshalle).1.
- Sämtliche Arbeitsvorgänge der Produktion und Montage wurden primär in einer einzigen Werkshalle durchgeführt. Dabei waren die Stanzerei mit der Stanze sowie auch die "Tränkanlage" und die Wickelmaschine in der Halle untergebracht. Die Stanze war zuerst direkt in der Produktionslinie in der Halle untergebracht und wurde später mittig in der Halle von einer Mauer mit zwei handelsüblichen Rolltoren umgeben. Es handelte sich um einen metallverarbeitenden Betrieb. In der Stanzerei wurden Metallteile aus riesigen Rollen herausgestanzt. Die Rollen wogen etwa 300 bis 500 kg. Dann wurde Kupferdraht um die Metallteile gewickelt und darüber wieder ein Metallteil angebracht. Der Kupferdraht befand sich in sogenannten "Drahtkübeln", die etwa 30 bis 60 kg wogen, die größten Kübel um die 180 kg. Die Magazine dazu wogen 2 bis 10 kg und mussten händisch auf den Wagen gehoben werden Es handelte sich dabei de-facto um die Herstellung von Magneten. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt wurde die Stanze aus der Werkhalle nach draußen verlegt vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 6 ff; ; Z1, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 9 ff; von Z1 im Zuge der mündlichen Verhandlung angefertigte Skizze der Raumaufteilung und Maschinen in der Produktionshalle). 1.
- Im Betrieb der BF in XXXX wurden zumindest am 14.10.2009 eine Lärmmessung an Arbeitsplätzen zur Messung der Lärmexposition nach VOLV (Verordnung Lärm und Vibrationen 2006) sowie am 11.12.2012 eine Messung elektromagnetischer Felder jeweils aufgrund der Bestimmungen aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) durchgeführt. Die entsprechenden Berichte wurde der BF übermittelt. Die Berichte liegen dem erkennenden Gericht nicht vor und konnten weder über das Arbeitsinspektorat, die AUVA Landesstelle, das Arbeitsmedizinische Zentrum noch die damals zuständige Arbeitsmedizinerin ermittelt werden (vgl E-Mail der Arbeitsmedizinerin vom 19.11.2019, Schreiben des Arbeitsmedizinischen Zentrums vom 03.12.2019, E-Mail der AUVA Landesstelle vom 11.02.2020; E-Mail des Arbeitsinspektorates Steiermark vom 13.02.2020 sowie Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 16.03.2020).1.
- Im Betrieb der BF in römisch 40 wurden zumindest am 14.10.2009 eine Lärmmessung an Arbeitsplätzen zur Messung der Lärmexposition nach VOLV (Verordnung Lärm und Vibrationen 2006) sowie am 11.12.2012 eine Messung elektromagnetischer Felder jeweils aufgrund der Bestimmungen aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) durchgeführt. Die entsprechenden Berichte wurde der BF übermittelt. Die Berichte liegen dem erkennenden Gericht nicht vor und konnten weder über das Arbeitsinspektorat, die AUVA Landesstelle, das Arbeitsmedizinische Zentrum noch die damals zuständige Arbeitsmedizinerin ermittelt werden vergleiche E-Mail der Arbeitsmedizinerin vom 19.11.2019, Schreiben des Arbeitsmedizinischen Zentrums vom 03.12.2019, E-Mail der AUVA Landesstelle vom 11.02.2020; E-Mail des Arbeitsinspektorates Steiermark vom 13.02.2020 sowie Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 16.03.2020). 1.
- G.P. hat beinahe den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum an Maschinen ("OM-Vario" und "OM-Pro") gearbeitet, die sich schräg gegenüber der "Tränkerei" bzw. Tränkanlage und der "Stanzerei" in der Werkshalle befanden. In der Tränkanlage wurde mit Styrol gearbeitet, welches dem Lack beigemischt wurde. Alle paar Monate kam es aus der Tränkanlage trotz eines Vorhanges bzw. einer Türe als Schutzvorrichtungen zu Verpuffungen, sodass die gesamte Werkshalle verraucht war. Ob im Rauch auch Styrol-haltige Dämpfe vorhanden waren, konnte nicht festgestellt werden. Es war eine entsprechende Filteranlage vorhanden. Die Mitarbeiter verließen daraufhin die Halle, bis sich der Rauch verzogen hatte. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass dies mehrmals pro Monat der Fall gewesen ist, noch ob und in welcher Konzentration Styrol in dem Rauch vorhanden war. Die Dämpfe vom Lackieren waren jedoch jederzeit in der Halle wahrnehmbar, dies besonders im Winter bei mangelnder Ventilationsmöglichkeit (vgl Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 4 ff; ; Z1, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 10; von Z1 im Zuge der mündlichen Verhandlung angefertigte Skizze der Raumaufteilung und Maschinen in der Produktionshalle; Z2, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 14).1.
- G.P. hat beinahe den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum an Maschinen ("OM-Vario" und "OM-Pro") gearbeitet, die sich schräg gegenüber der "Tränkerei" bzw. Tränkanlage und der "Stanzerei" in der Werkshalle befanden. In der Tränkanlage wurde mit Styrol gearbeitet, welches dem Lack beigemischt wurde. Alle paar Monate kam es aus der Tränkanlage trotz eines Vorhanges bzw. einer Türe als Schutzvorrichtungen zu Verpuffungen, sodass die gesamte Werkshalle verraucht war. Ob im Rauch auch Styrol-haltige Dämpfe vorhanden waren, konnte nicht festgestellt werden. Es war eine entsprechende Filteranlage vorhanden. Die Mitarbeiter verließen daraufhin die Halle, bis sich der Rauch verzogen hatte. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass dies mehrmals pro Monat der Fall gewesen ist, noch ob und in welcher Konzentration Styrol in dem Rauch vorhanden war. Die Dämpfe vom Lackieren waren jedoch jederzeit in der Halle wahrnehmbar, dies besonders im Winter bei mangelnder Ventilationsmöglichkeit vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 4 ff; ; Z1, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 10; von Z1 im Zuge der mündlichen Verhandlung angefertigte Skizze der Raumaufteilung und Maschinen in der Produktionshalle; Z2, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 14). 1.
- Insbesondere im Sommer kam es zu vermehrter Hitzeentwicklung durch die Produktionsmaschinen, insbesondere auch die Tränkanlage und die Stanze. Tagsüber betrugen die Temperaturen weit über 30 Grad, Nachts um die 30 Grad. Im Sommer wurde durch Öffnen der Dachfenster und der Türen ein Luftzug nicht feststellbaren Ausmaßes erreicht (vgl Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 5 ff; Z1, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 10; Z2, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 14).1.
- Insbesondere im Sommer kam es zu vermehrter Hitzeentwicklung durch die Produktionsmaschinen, insbesondere auch die Tränkanlage und die Stanze. Tagsüber betrugen die Temperaturen weit über 30 Grad, Nachts um die 30 Grad. Im Sommer wurde durch Öffnen der Dachfenster und der Türen ein Luftzug nicht feststellbaren Ausmaßes erreicht vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 5 ff; Z1, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 10; Z2, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 14). 1.
- Die Maschinen, insbesondere die Stanze und die Wickelmaschine, verursachten ganzjährig und in jeder Schicht eine erhebliche Lärmentwicklung, dies obwohl die Stanzen mit eine "Schutzhaube" versehen wurden. Diesbezüglich wurde zumindest einmal eine Messung des Arbeitsinspektorates am 14.10.2009 (Lärmmessung an Arbeitsplätzen zur Messung der Lärmexposition nach VOLV (Verordnung Lärm und Vibrationen 2006) vorgenommen. Die konkrete Lärmbelastung konnte nicht festgestellt werden. Aus den Angaben auf der Website des Arbeitsinspektorats (https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Arbeitsstaetten-_Arbeitsplaetze/Arbeitsstaetten-_Arbeitsplaetze/Laerm_am_Arbeitsplatz.html, Zugriff am 22.04.2020) ergibt sich, dass eine Stanze etwa 85 bis 100 dB(A) an Lärmbelastung entwickelt. Gehörschutz stand ausschließlich für direkte Arbeiten an der Stanze zur Verfügung. G.P. war als "Springer" und Aushelfer bei Krankenständen auch direkt an der Stanze tätig. Generell konnte man sich in der Werkshalle entlang der Produktionslinie nur schreiend verständigen. Die Stanzen waren - außer für Umrüstungen, Schmierintervalle und Instandhaltungen in jeder Schicht ständig in Betrieb. Auch das "Singen" beim Wicklungsvorgang ergab erheblichen Lärm. Die Z2 verglich den tagsüber herrschenden Lärmpegel mit einer späteren Beschäftigung in einem anderen Industriewerk, wo 96 dB(A) an Lärm gemessen wurden (vgl Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 4 ff und S 8; Z1, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 10 ff; Z2, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 14 f).1.
- Die Maschinen, insbesondere die Stanze und die Wickelmaschine, verursachten ganzjährig und in jeder Schicht eine erhebliche Lärmentwicklung, dies obwohl die Stanzen mit eine "Schutzhaube" versehen wurden. Diesbezüglich wurde zumindest einmal eine Messung des Arbeitsinspektorates am 14.10.2009 (Lärmmessung an Arbeitsplätzen zur Messung der Lärmexposition nach VOLV (Verordnung Lärm und Vibrationen 2006) vorgenommen. Die konkrete Lärmbelastung konnte nicht festgestellt werden. Aus den Angaben auf der Website des Arbeitsinspektorats (https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Arbeitsstaetten-_Arbeitsplaetze/Arbeitsstaetten-_Arbeitsplaetze/Laerm_am_Arbeitsplatz.html, Zugriff am 22.04.2020) ergibt sich, dass eine Stanze etwa 85 bis 100 dB(A) an Lärmbelastung entwickelt. Gehörschutz stand ausschließlich für direkte Arbeiten an der Stanze zur Verfügung. G.P. war als "Springer" und Aushelfer bei Krankenständen auch direkt an der Stanze tätig. Generell konnte man sich in der Werkshalle entlang der Produktionslinie nur schreiend verständigen. Die Stanzen waren - außer für Umrüstungen, Schmierintervalle und Instandhaltungen in jeder Schicht ständig in Betrieb. Auch das "Singen" beim Wicklungsvorgang ergab erheblichen Lärm. Die Z2 verglich den tagsüber herrschenden Lärmpegel mit einer späteren Beschäftigung in einem anderen Industriewerk, wo 96 dB(A) an Lärm gemessen wurden vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 4 ff und S 8; Z1, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 10 ff; Z2, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 14 f). 1.
- G.P. musste pro Schicht weiters 200 bis 300 Geräte unterschiedlicher Größenordnung, jedoch mit Gewichten von 0,5 bis 3 kg und von 1 bis 16 kg pro Produkt heben. Auch die Drahtwickel und Drahtkübel sowie Bleche mussten von G.P. gehoben werden. Sie hatten ein derartiges Gewicht, dass der Z2 das Heben nicht möglich war (vgl Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 8; Z1, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 13; Z2, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 14).1.
- G.P. musste pro Schicht weiters 200 bis 300 Geräte unterschiedlicher Größenordnung, jedoch mit Gewichten von 0,5 bis 3 kg und von 1 bis 16 kg pro Produkt heben. Auch die Drahtwickel und Drahtkübel sowie Bleche mussten von G.P. gehoben werden. Sie hatten ein derartiges Gewicht, dass der Z2 das Heben nicht möglich war vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 8; Z1, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 13; Z2, Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2019, S 14). 1.
- Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.1997 bis 31.12.2013 war G.P. insgesamt und überwiegend bei der Ausübung seiner Tätigkeiten für die BF einem äquivalenten Schallpegelwert von mehr als 85 dB(A) ausgesetzt. Weiters musste er durch das ständige Heben erheblicher Lasten bei gleichzeitiger überwiegender Hitzeexposition von rund 30 Grad Celsius im Sommer bei einem nicht näher feststellbaren Luftzug leisten. G.P. unterlag somit aufgrund seiner Tätigkeit für die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z 4 und Z 10 NSchG.G.P. unterlag somit aufgrund seiner Tätigkeit für die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum den Bestimmungen des Artikels römisch sieben Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 10, NSchG. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Nachtschwerarbeitsbeiträgen für den Zeitraum 01.01.1997 bis 31.12.2013 sind
§ 68Abs.
1 ASVG verjährt.Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Nachtschwerarbeitsbeiträgen für den Zeitraum 01.01.1997 bis 31.12.2013 sind
Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Aufgrund des Umstandes, dass die entsprechenden Berichte und darin enthaltenen konkreten Messwerte des Arbeitsinspektorates hinsichtlich des bis Ende April 2014 in XXXX geführten Produktionsbetriebes der BF durch das erkennende Gericht bei keiner relevanten Stelle ermittelt werden konnten, die Berichte bereits skartiert und vernichtet wurden und diese seitens der BF, obwohl sie über diese laut Angabe der AUVA Landesstelle verfügen müsste, nicht vorgelegt wurden, standen dem erkennenden Gericht nur die bei den Feststellungen bereits in Klammer angeführten jeweiligen Beweismittel zur Feststellung des gegenständlichen Sachverhalts zur Verfügung.Aufgrund des Umstandes, dass die entsprechenden Berichte und darin enthaltenen konkreten Messwerte des Arbeitsinspektorates hinsichtlich des bis Ende April 2014 in römisch 40 geführten Produktionsbetriebes der BF durch das erkennende Gericht bei keiner relevanten Stelle ermittelt werden konnten, die Berichte bereits skartiert und vernichtet wurden und diese seitens der BF, obwohl sie über diese laut Angabe der AUVA Landesstelle verfügen müsste, nicht vorgelegt wurden, standen dem erkennenden Gericht nur die bei den Feststellungen bereits in Klammer angeführten jeweiligen Beweismittel zur Feststellung des gegenständlichen Sachverhalts zur Verfügung. G.S. und die beiden vernommenen Zeugen legten die festgestellten besonderen Belastungen des Arbeitsplatzes, insbesondere bezogen auf Lärm und körperliche Belastung bei Hitze, übereinstimmend, ohne Widersprüche und glaubhaft dar. Mangels irgendwelcher Messwerte und aufgrund des vorhandenen Filtersystems konnte hingegen nicht festgestellt werden, dass eine über die jeweils geltenden Grenzwerte hinausgehend Schadstoffbelastung mit Styrol vorgelegen wäre. Nachdem seitens der BF kein informierter Vertreter oder Zeuge angeführt wurde, der das Gegenteil der glaubhaften Angaben von G.S. und den beiden Zeugen hätte glaubhaft machen können oder diesbezüglich entsprechende Berichte des Arbeitsinspektorats oder der Arbeitsmedizinerin vorlegen konnte, war gegenständlich davon auszugehen, dass die von G.S. gemachten Angaben zu seiner Tätigkeit den Tatsachen entsprechen. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters hinsichtlich der BF einen Firmenbuchauszug ein und ist ein Sozialversicherungsdatenauszug des G.S. aktenkundig. Die seitens der belangten Behörde im ursprünglichen Bescheid vom 01.02.2019 angeführten Beitragsgrundlagen für die jeweiligen Zeiträume blieben weiters unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.2. Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.3. Zu Spruchteil A): Behebung der Beschwerdevorentscheidung und Abweisung der Beschwerde: Der mit "Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit" betitelte Artikel VII des NSchG in der im Zeitraum 01.01.1993 bis 31.12.2012 geltenden Fassung BGBl. Nr. 473/1992 lautet:Der mit "Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit" betitelte Artikel römisch sieben des NSchG in der im Zeitraum 01.01.1993 bis 31.12.2012 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, lautet: "
(1)Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(2)Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:
(2)Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Absatz eins,, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet: 1.
- a)in Bergbaubetrieben ausschließlich oder überwiegend unter Tage,
- b)in Bergbaubetrieben über Tage bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm, wobei der in der Verordnung
Abs. 3 Z 2 festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist und der Schallpegelwert im Sinne der Z 4 mindestens 83 dB (A) erreichen muß,b) in Bergbaubetrieben über Tage bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm, wobei der in der Verordnung
Absatz 3, Ziffer 2, festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist und der Schallpegelwert im Sinne der Ziffer 4, mindestens 83 dB (A) erreichen muß,
- c)im Stollen- und Tunnelbau oder
- d)im Bohrlochbergbau im Freien ab einer Tiefe von mehr als 100 Metern bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm oder Hitze oder der Gefahr der Einwirkung gesundheitsschädlicher Stoffe, wobei der in Z 2 festgelegte belastungsadäquate Grenzwert sowie der in der Verordnung
Abs. 3 Z 2 festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen sind und der Schallpegelwert im Sinne der Z 4 mindestens 83 dB (A) erreichen muß.d) im Bohrlochbergbau im Freien ab einer Tiefe von mehr als 100 Metern bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm oder Hitze oder der Gefahr der Einwirkung gesundheitsschädlicher Stoffe, wobei der in Ziffer 2, festgelegte belastungsadäquate Grenzwert sowie der in der Verordnung
Absatz 3, Ziffer 2, festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen sind und der Schallpegelwert im Sinne der Ziffer 4, mindestens 83 dB (A) erreichen muß.
- bei den Organismus besonders belastender Hitze. Eine solche liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30 ºCelsius und 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m pro Sekunde wirkungsgleich oder ungünstiger ist;
- bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als -21 ºCelsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert;
- bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird;
- bei Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende Erschütterung auf den Körper einwirken;
- wenn regelmäßig und mindestens während vier Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte (Atemschutz-, Filter- oder Behältergeräte) oder während zwei Stunden Tauchgeräte getragen werden müssen;
- bei Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen (das sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden), sofern die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend sind. Sonstige Steuerungseinheiten sind Dateneingabetastaturen gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt sind und die Bedienung dieser Steuerungseinheiten durch die Vielfältigkeit und Menge der je Zeiteinheit zu verarbeitenden Informationen und die Häufigkeit und Dichte aufeinanderfolgender Teilaufgaben oder sonstige Arbeitsbedingungen (zB Störeinflüsse, Beleuchtung) für die dort beschäftigten Arbeitnehmer eine entsprechende Erschwernis darstellen;
- bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu einer Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz führen können;
- feuerungstechnische Spezial-Bauarbeiten in heißen Öfen;
- wenn schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger besonders belastender Hitzeexposition geleistet wird, wobei der in Z 2 festgelegte belastungsadäquate Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist. Schwere körperliche Arbeit ist gegeben, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit mindestens 2 000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden;
- wenn schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger besonders belastender Hitzeexposition geleistet wird, wobei der in Ziffer 2, festgelegte belastungsadäquate Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist. Schwere körperliche Arbeit ist gegeben, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit mindestens 2 000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden;
- bei der optischen Endkontrolle der angeregten Bildröhre, sofern diese Tätigkeit für die Gesamttätigkeit bestimmend ist.
(3)Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Verordnung festzulegen:
- Kriterien, bei deren Erfüllung die Vergleichbarkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 gegeben ist sowie Zeitpunkt, Art und Weise der Temperaturmessung;
- Kriterien, bei deren Erfüllung die Vergleichbarkeit im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, gegeben ist sowie Zeitpunkt, Art und Weise der Temperaturmessung;
- Kriterien, bei deren Erfüllung eine Gesundheitsbelastung
Abs. 2 Z 5 gegeben ist;2. Kriterien, bei deren Erfüllung eine Gesundheitsbelastung
Absatz 2, Ziffer 5, gegeben ist; 3. die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken
Abs. 2 Z 8 gegeben ist.3. die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken
Absatz 2, Ziffer 8, gegeben ist.
(4)Für Arbeiten in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales Verordnungen im Sinne des Abs. 3 zu erlassen.
(4)Für Arbeiten in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales Verordnungen im Sinne des Absatz 3, zu erlassen.
(5)Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 2, einer Verordnung nach Abs. 3 oder 4 oder eines Kollektivvertrages
Abs. 6 festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat (die Berghauptmannschaft) zu beteiligen.
(5)Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Absatz 2,, einer Verordnung nach Absatz 3, oder 4 oder eines Kollektivvertrages
Absatz 6, festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat (die Berghauptmannschaft) zu beteiligen.
(6)Durch Kollektivvertrag können sonstige Arbeiten im Sinne des Abs. 1 der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringen oder wenn Arbeitnehmer der Einwirkung durch Schadstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind."
(6)Durch Kollektivvertrag können sonstige Arbeiten im Sinne des Absatz eins, der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringen oder wenn Arbeitnehmer der Einwirkung durch Schadstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind." Der mit "Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit" betitelte Artikel VII des NSchG in der im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:Der mit "Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit" betitelte Artikel römisch sieben des NSchG in der im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, lautet: "
(1)Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(2)Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:
(2)Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Absatz eins,, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet: 1.
- a)in Bergbaubetrieben ausschließlich oder überwiegend unter Tage,
- b)in Bergbaubetrieben über Tage bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm, wobei der in der Verordnung
Abs. 3 Z 2 festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist und der Schallpegelwert im Sinne der Z 4 mindestens 83 dB (A) erreichen muß,b) in Bergbaubetrieben über Tage bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm, wobei der in der Verordnung
Absatz 3, Ziffer 2, festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist und der Schallpegelwert im Sinne der Ziffer 4, mindestens 83 dB (A) erreichen muß,
- c)im Stollen- und Tunnelbau oder
- d)im Bohrlochbergbau im Freien ab einer Tiefe von mehr als 100 Metern bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm oder Hitze oder der Gefahr der Einwirkung gesundheitsschädlicher Stoffe, wobei der in Z 2 festgelegte belastungsadäquate Grenzwert sowie der in der Verordnung
Abs. 3 Z 2 festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen sind und der Schallpegelwert im Sinne der Z 4 mindestens 83 dB (A) erreichen muß.d) im Bohrlochbergbau im Freien ab einer Tiefe von mehr als 100 Metern bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm oder Hitze oder der Gefahr der Einwirkung gesundheitsschädlicher Stoffe, wobei der in Ziffer 2, festgelegte belastungsadäquate Grenzwert sowie der in der Verordnung
Absatz 3, Ziffer 2, festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen sind und der Schallpegelwert im Sinne der Ziffer 4, mindestens 83 dB (A) erreichen muß.
- bei den Organismus besonders belastender Hitze. Eine solche liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30 ºCelsius und 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m pro Sekunde wirkungsgleich oder ungünstiger ist;
- bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als -21 ºCelsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert;
- bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird;
- bei Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende Erschütterung auf den Körper einwirken;
- wenn regelmäßig und mindestens während vier Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte (Atemschutz-, Filter- oder Behältergeräte) oder während zwei Stunden Tauchgeräte getragen werden müssen;
- bei Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen (das sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden), sofern die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend sind. Sonstige Steuerungseinheiten sind Dateneingabetastaturen gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt sind und die Bedienung dieser Steuerungseinheiten durch die Vielfältigkeit und Menge der je Zeiteinheit zu verarbeitenden Informationen und die Häufigkeit und Dichte aufeinanderfolgender Teilaufgaben oder sonstige Arbeitsbedingungen (zB Störeinflüsse, Beleuchtung) für die dort beschäftigten Arbeitnehmer eine entsprechende Erschwernis darstellen;
- bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu einer Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz führen können;
- feuerungstechnische Spezial-Bauarbeiten in heißen Öfen;
- wenn schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger besonders belastender Hitzeexposition geleistet wird, wobei der in Z 2 festgelegte belastungsadäquate Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist. Schwere körperliche Arbeit ist gegeben, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit mindestens 2 000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden;
- wenn schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger besonders belastender Hitzeexposition geleistet wird, wobei der in Ziffer 2, festgelegte belastungsadäquate Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist. Schwere körperliche Arbeit ist gegeben, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit mindestens 2 000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden;
- bei der optischen Endkontrolle der angeregten Bildröhre, sofern diese Tätigkeit für die Gesamttätigkeit bestimmend ist.
(3)Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Verordnung festzulegen:
- Kriterien, bei deren Erfüllung die Vergleichbarkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 gegeben ist sowie Zeitpunkt, Art und Weise der Temperaturmessung;
- Kriterien, bei deren Erfüllung die Vergleichbarkeit im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, gegeben ist sowie Zeitpunkt, Art und Weise der Temperaturmessung;
- Kriterien, bei deren Erfüllung eine Gesundheitsbelastung
Abs. 2 Z 5 gegeben ist;2. Kriterien, bei deren Erfüllung eine Gesundheitsbelastung
Absatz 2, Ziffer 5, gegeben ist; 3. die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken
Abs. 2 Z 8 gegeben ist.3. die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken
Absatz 2, Ziffer 8, gegeben ist.
(4)Nachtschwerarbeit leisten auch Arbeitnehmer/innen der Feuerwehr, die in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst leisten, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der Arbeitnehmer/innen handelt. Dies gilt abweichend von Abs. 1 auch dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(4)Nachtschwerarbeit leisten auch Arbeitnehmer/innen der Feuerwehr, die in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst leisten, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der Arbeitnehmer/innen handelt. Dies gilt abweichend von Absatz eins, auch dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(5)Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages
Abs. 6 festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.
(5)Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages
Absatz 6, festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.
(6)Durch Kollektivvertrag können sonstige Arbeiten im Sinne des Abs. 1 der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringen oder wenn Arbeitnehmer der Einwirkung durch Schadstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind."
(6)Durch Kollektivvertrag können sonstige Arbeiten im Sinne des Absatz eins, der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringen oder wenn Arbeitnehmer der Einwirkung durch Schadstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind." Der mit "Meldungen" betitelte Artikel VIII des NSchG in der im Zeitraum 01.01.1993 bis 31.12.2012 geltenden Fassung BGBl. Nr. 473/1992 lautet:Der mit "Meldungen" betitelte Artikel römisch acht des NSchG in der im Zeitraum 01.01.1993 bis 31.12.2012 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, lautet: "
(1)Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer, der Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages
Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 leistet, gesondert zu melden."
(1)Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer, der Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2,, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages
Artikel römisch sieben, Absatz 6, sowie des Artikel römisch elf, Absatz 6, leistet, gesondert zu melden.
(2)Für die Meldepflicht gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Meldungen und Auskunftspflicht mit der Maßgabe, daß
- a)die Meldungen auf dem hiefür vorgesehenen Vordruck zu erstatten sind und
- b)die im § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzte Frist von drei Tagen erst nach dem Ende des Kalendermonates, in dem die Nachtschwerarbeit geleistet worden ist, zu laufen beginnt.
- b)die im Paragraph 33, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzte Frist von drei Tagen erst nach dem Ende des Kalendermonates, in dem die Nachtschwerarbeit geleistet worden ist, zu laufen beginnt. Der Dienstgeber hat je eine Kopie der Meldung dem Versicherten und dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommenden Organ der Betriebsvertretung zu übermitteln. Die Meldungen haben alle für die Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Angaben zu enthalten. Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht gelten die Strafbestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechen."Der Dienstgeber hat je eine Kopie der Meldung dem Versicherten und dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in Betracht kommenden Organ der Betriebsvertretung zu übermitteln. Die Meldungen haben alle für die Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Angaben zu enthalten. Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht gelten die Strafbestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechen." Der mit "Meldungen" betitelte Artikel VIII des NSchG in der im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 geltenden Fassung BGBl. Nr. 3/2013 lautet:Der mit "Meldungen" betitelte Artikel römisch acht des NSchG in der im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 2013, lautet: "
(1)Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer, der Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages
Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 leistet, gesondert zu melden."
(1)Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer, der Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages
Artikel römisch sieben, Absatz 6, sowie des Artikel römisch elf, Absatz 6, leistet, gesondert zu melden.
(2)Für die Meldepflicht gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Meldungen und Auskunftspflicht mit der Maßgabe, daß
- a)die Meldungen auf dem hiefür vorgesehenen Vordruck zu erstatten sind und
- b)die im § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzte Frist von drei Tagen erst nach dem Ende des Kalendermonates, in dem die Nachtschwerarbeit geleistet worden ist, zu laufen beginnt.
- b)die im Paragraph 33, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzte Frist von drei Tagen erst nach dem Ende des Kalendermonates, in dem die Nachtschwerarbeit geleistet worden ist, zu laufen beginnt. Der Dienstgeber hat je eine Kopie der Meldung dem Versicherten und dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommenden Organ der Betriebsvertretung zu übermitteln. Die Meldungen haben alle für die Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Angaben zu enthalten. Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht gelten die Strafbestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechen."Der Dienstgeber hat je eine Kopie der Meldung dem Versicherten und dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in Betracht kommenden Organ der Betriebsvertretung zu übermitteln. Die Meldungen haben alle für die Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Angaben zu enthalten. Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht gelten die Strafbestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechen." Der mit "Finanzielle Maßnahmen" betitelte Artikel XI des NSchG in der im Zeitraum 01.01.1993 bis 31.12.1998 geltenden Fassung BGBl. Nr. 473/1992 lautet (Bezugszeitraum: Abs. 5 findet in den Kalenderjahren 1987 bis 1997 keine Anwendung (Art. I Z 11, BGBl. Nr. 473/1992 idF BGBl. Nr. 764/1996 und Art. XIII Abs. 11 idF BGBl. I Nr. 7/1998):Der mit "Finanzielle Maßnahmen" betitelte Artikel römisch elf des NSchG in der im Zeitraum 01.01.1993 bis 31.12.1998 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, lautet (Bezugszeitraum: Absatz 5, findet in den Kalenderjahren 1987 bis 1997 keine Anwendung (Artikel römisch eins, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, und Artikel römisch dreizehn, Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1998,): "
(1)Die Pensionsversicherungsträger haben die Aufwendungen und Erträge nach diesem Bundesgesetz für jedes Geschäftsjahr in einer gesonderten Erfolgsrechnung nachzuweisen.
(2)Als Aufwendungen nach Abs. 1 sind hiebei der Aufwand für Sonderruhegeld, der Beitrag für die Krankenversicherung der Empfänger von Sonderruhegeld und die Leistungen der Gesundheitsvorsorge
Art. IX zu erfassen. Der Bund ersetzt den Pensionsversicherungsträgern diese Aufwendungen, höchstens jedoch 110 vH des Aufwandes für Sonderruhegeld. Diese Ersatzleistung des Bundes gilt als Ertrag nach Abs. 1. Ein allfälliger nachgewiesener Fehlbetrag (Gebarungsabgang) ist aus der ordentlichen Gebarung der Pensionsversicherungsträger zu decken. Die gebührende Ersatzleistung des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Aufwand zu bevorschussen.
(2)Als Aufwendungen nach Absatz eins, sind hiebei der Aufwand für Sonderruhegeld, der Beitrag für die Krankenversicherung der Empfänger von Sonderruhegeld und die Leistungen der Gesundheitsvorsorge
Artikel römisch neun, zu erfassen. Der Bund ersetzt den Pensionsversicherungsträgern diese Aufwendungen, höchstens jedoch 110 vH des Aufwandes für Sonderruhegeld. Diese Ersatzleistung des Bundes gilt als Ertrag nach Absatz eins, Ein allfälliger nachgewiesener Fehlbetrag (Gebarungsabgang) ist aus der ordentlichen Gebarung der Pensionsversicherungsträger zu decken. Die gebührende Ersatzleistung des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Aufwand zu bevorschussen.
(3)Zur Deckung des Aufwandes des Bundes nach Abs. 2 haben die Dienstgeber für jeden von ihnen im Sinne des Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages
Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 beschäftigten Dienstnehmer für jeden Nachtschwerarbeitsmonat (Abs. 6) einen gesonderten Beitrag (Nachtschwerarbeits-Beitrag) im Ausmaß von 2 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von den Sonderzahlungen im Sinne des § 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten.
(3)Zur Deckung des Aufwandes des Bundes nach Absatz 2, haben die Dienstgeber für jeden von ihnen im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2,, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages
Artikel römisch sieben, Absatz 6, sowie des Artikel römisch elf, Absatz 6, beschäftigten Dienstnehmer für jeden Nachtschwerarbeitsmonat (Absatz 6,) einen gesonderten Beitrag (Nachtschwerarbeits-Beitrag) im Ausmaß von 2 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von den Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 54, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten.
(4)Für den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes mit der Maßgabe, daß
- die Beiträge an den Bund abzuführen sind und
- die Krankenversicherungsträger eine Vergütung erhalten, deren Höhe in sinngemäßer Anwendung des § 82 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist.
- die Krankenversicherungsträger eine Vergütung erhalten, deren Höhe in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 82, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist.
(5)Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den im Abs. 3 genannten Hundertsatz unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der gesonderten Erfolgsrechnung
Abs. 1 - ausgenommen die für das Geschäftsjahr 1981 - durch Verordnung so zu ändern, daß der Nachtschwerarbeits-Beitrag 75 vH der Ersatzleistung des Bundes voraussichtlich deckt. Änderungen dieses Hundertsatzes um weniger als fünf Prozentpunkte bleiben hiebei außer Betracht. Eine Änderung des Beitragssatzes wird erst mit dem ersten Beitragszeitraum des folgenden Geschäftsjahres wirksam.
(5)Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den im Absatz 3, genannten Hundertsatz unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der gesonderten Erfolgsrechnung
Absatz eins, - ausgenommen die für das Geschäftsjahr 1981 - durch Verordnung so zu ändern, daß der Nachtschwerarbeits-Beitrag 75 vH der Ersatzleistung des Bundes voraussichtlich deckt. Änderungen dieses Hundertsatzes um weniger als fünf Prozentpunkte bleiben hiebei außer Betracht. Eine Änderung des Beitragssatzes wird erst mit dem ersten Beitragszeitraum des folgenden Geschäftsjahres wirksam.
(6)Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages
Art. VII Abs. 6 erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat.
(6)Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages
Artikel römisch sieben, Absatz 6, erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat." Der mit "Finanzielle Maßnahmen" betitelte Artikel XI des NSchG in der im Zeitraum 01.01.1999 bis 31.12.2012 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 181/1999 lautet (Bezugszeitraum: Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2012 nicht anzuwenden (vgl Art. XIII Abs. 12 idF BGBl. I Nr. 90/2009):Der mit "Finanzielle Maßnahmen" betitelte Artikel römisch elf des NSchG in der im Zeitraum 01.01.1999 bis 31.12.2012 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 1999, lautet (Bezugszeitraum: Absatz 5, ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2012 nicht anzuwenden vergleiche Artikel römisch dreizehn, Absatz 12, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,): "
(1)Die Pensionsversicherungsträger haben die Aufwendungen und Erträge nach diesem Bundesgesetz für jedes Geschäftsjahr in einer gesonderten Erfolgsrechnung nachzuweisen.
(2)Als Aufwendungen nach Abs. 1 sind hiebei der Aufwand für Sonderruhegeld, der Beitrag für die Krankenversicherung der Empfänger von Sonderruhegeld und die Leistungen der Gesundheitsvorsorge
Art. IX zu erfassen. Der Bund ersetzt den Pensionsversicherungsträgern diese Aufwendungen, höchstens jedoch 110 vH des Aufwandes für Sonderruhegeld. Diese Ersatzleistung des Bundes gilt als Ertrag nach Abs. 1. Ein allfälliger nachgewiesener Fehlbetrag (Gebarungsabgang) ist aus der ordentlichen Gebarung der Pensionsversicherungsträger zu decken. Die gebührende Ersatzleistung des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Aufwand zu bevorschussen.
(2)Als Aufwendungen nach Absatz eins, sind hiebei der Aufwand für Sonderruhegeld, der Beitrag für die Krankenversicherung der Empfänger von Sonderruhegeld und die Leistungen der Gesundheitsvorsorge
Artikel römisch neun, zu erfassen. Der Bund ersetzt den Pensionsversicherungsträgern diese Aufwendungen, höchstens jedoch 110 vH des Aufwandes für Sonderruhegeld. Diese Ersatzleistung des Bundes gilt als Ertrag nach Absatz eins, Ein allfälliger nachgewiesener Fehlbetrag (Gebarungsabgang) ist aus der ordentlichen Gebarung der Pensionsversicherungsträger zu decken. Die gebührende Ersatzleistung des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Aufwand zu bevorschussen.
(3)Zur Deckung des Aufwandes des Bundes nach Abs. 2 haben die Dienstgeber für jeden von ihnen im Sinne des Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages
Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 beschäftigten Dienstnehmer für jeden Nachtschwerarbeitsmonat (Abs. 6) einen gesonderten Beitrag (Nachtschwerarbeits-Beitrag) im Ausmaß von 2 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von den Sonderzahlungen im Sinne des § 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten.
(3)Zur Deckung des Aufwandes des Bundes nach Absatz 2, haben die Dienstgeber für jeden von ihnen im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2,, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages
Artikel römisch sieben, Absatz 6, sowie des Artikel römisch elf, Absatz 6, beschäftigten Dienstnehmer für jeden Nachtschwerarbeitsmonat (Absatz 6,) einen gesonderten Beitrag (Nachtschwerarbeits-Beitrag) im Ausmaß von 2 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von den Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 54, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten.
(4)Für den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes mit der Maßgabe, daß
- die Beiträge an den Bund abzuführen sind und
- die Krankenversicherungsträger eine Vergütung erhalten, deren Höhe in sinngemäßer Anwendung des § 82 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist.
- die Krankenversicherungsträger eine Vergütung erhalten, deren Höhe in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 82, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist.
(5)Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den im Abs. 3 genannten Hundertsatz unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der gesonderten Erfolgsrechnung
Abs. 1 - ausgenommen die für das Geschäftsjahr 1981 - durch Verordnung so zu ändern, daß der Nachtschwerarbeits-Beitrag 75 vH der Ersatzleistung des Bundes voraussichtlich deckt. Änderungen dieses Hundertsatzes um weniger als fünf Prozentpunkte bleiben hiebei außer Betracht. Eine Änderung des Beitragssatzes wird erst mit dem ersten Beitragszeitraum des folgenden Geschäftsjahres wirksam.
(5)Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den im Absatz 3, genannten Hundertsatz unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der gesonderten Erfolgsrechnung
Absatz eins, - ausgenommen die für das Geschäftsjahr 1981 - durch Verordnung so zu ändern, daß der Nachtschwerarbeits-Beitrag 75 vH der Ersatzleistung des Bundes voraussichtlich deckt. Änderungen dieses Hundertsatzes um weniger als fünf Prozentpunkte bleiben hiebei außer Betracht. Eine Änderung des Beitragssatzes wird erst mit dem ersten Beitragszeitraum des folgenden Geschäftsjahres wirksam.
(6)Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder 4 oder eines Kollektivvertrages
Art. VII Abs. 6 erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, so gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat."
(6)Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, oder 4 oder eines Kollektivvertrages
Artikel römisch sieben, Absatz 6, erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, so gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat." Der mit "Finanzielle Maßnahmen" betitelte Artikel XI des NSchG in der seit 01.01.2013 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 lautet (Bezugszeitraum: Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2012 nicht anzuwenden (vgl Art. XIII Abs. 12 idF BGBl. I Nr. 90/2009):Der mit "Finanzielle Maßnahmen" betitelte Artikel römisch elf des NSchG in der seit 01.01.2013 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, lautet (Bezugszeitraum: Absatz 5, ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2012 nicht anzuwenden vergleiche Artikel römisch dreizehn, Absatz 12, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,): "
(1)Die Pensionsversicherungsträger haben die Aufwendungen und Erträge nach diesem Bundesgesetz für jedes Geschäftsjahr in einer gesonderten Erfolgsrechnung nachzuweisen.
(2)Als Aufwendungen nach Abs. 1 sind hiebei der Aufwand für Sonderruhegeld, der Beitrag für die Krankenversicherung der Empfänger von Sonderruhegeld und die Leistungen der Gesundheitsvorsorge
Art. IX zu erfassen. Der Bund ersetzt den Pensionsversicherungsträgern diese Aufwendungen, höchstens jedoch 110 vH des Aufwandes für Sonderruhegeld. Diese Ersatzleistung des Bundes gilt als Ertrag nach Abs. 1. Ein allfälliger nachgewiesener Fehlbetrag (Gebarungsabgang) ist aus der ordentlichen Gebarung der Pensionsversicherungsträger zu decken. Die gebührende Ersatzleistung des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Aufwand zu bevorschussen.
(2)Als Aufwendungen nach Absatz eins, sind hiebei der Aufwand für Sonderruhegeld, der Beitrag für die Krankenversicherung der Empfänger von Sonderruhegeld und die Leistungen der Gesundheitsvorsorge
Artikel römisch neun, zu erfassen. Der Bund ersetzt den Pensionsversicherungsträgern diese Aufwendungen, höchstens jedoch 110 vH des Aufwandes für Sonderruhegeld. Diese Ersatzleistung des Bundes gilt als Ertrag nach Absatz eins, Ein allfälliger nachgewiesener Fehlbetrag (Gebarungsabgang) ist aus der ordentlichen Gebarung der Pensionsversicherungsträger zu decken. Die gebührende Ersatzleistung des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Aufwand zu bevorschussen.
(3)Zur Deckung des Aufwandes des Bundes nach Abs. 2 haben die Dienstgeber für jeden von ihnen im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages
Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 beschäftigten Dienstnehmer für jeden Nachtschwerarbeitsmonat (Abs. 6) einen gesonderten Beitrag (Nachtschwerarbeits-Beitrag) im Ausmaß von 2 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von den Sonderzahlungen im Sinne des § 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten.
(3)Zur Deckung des Aufwandes des Bundes nach Absatz 2, haben die Dienstgeber für jeden von ihnen im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages
Artikel römisch sieben, Absatz 6, sowie des Artikel römisch elf, Absatz 6, beschäftigten Dienstnehmer für jeden Nachtschwerarbeitsmonat (Absatz 6,) einen gesonderten Beitrag (Nachtschwerarbeits-Beitrag) im Ausmaß von 2 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von den Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 54, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten.
(4)Für den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes mit der Maßgabe, daß
- die Beiträge an den Bund abzuführen sind und
- die Krankenversicherungsträger eine Vergütung erhalten, deren Höhe in sinngemäßer Anwendung des § 82 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist.
- die Krankenversicherungsträger eine Vergütung erhalten, deren Höhe in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 82, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist.
(5)Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den im Abs. 3 genannten Hundertsatz unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der gesonderten Erfolgsrechnung
Abs. 1 - ausgenommen die für das Geschäftsjahr 1981 - durch Verordnung so zu ändern, daß der Nachtschwerarbeits-Beitrag 75 vH der Ersatzleistung des Bundes voraussichtlich deckt. Änderungen dieses Hundertsatzes um weniger als fünf Prozentpunkte bleiben hiebei außer Betracht. Eine Änderung des Beitragssatzes wird erst mit dem ersten Beitragszeitraum des folgenden Geschäftsjahres wirksam.
(5)Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den im Absatz 3, genannten Hundertsatz unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der gesonderten Erfolgsrechnung
Absatz eins, - ausgenommen die für das Geschäftsjahr 1981 - durch Verordnung so zu ändern, daß der Nachtschwerarbeits-Beitrag 75 vH der Ersatzleistung des Bundes voraussichtlich deckt. Änderungen dieses Hundertsatzes um weniger als fünf Prozentpunkte bleiben hiebei außer Betracht. Eine Änderung des Beitragssatzes wird erst mit dem ersten Beitragszeitraum des folgenden Geschäftsjahres wirksam.
(6)Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages
Art. VII Abs. 6 erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, so gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat."
(6)Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages
Artikel römisch sieben, Absatz 6, erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, so gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat." Der mit "Verfahren" betitelte Artikel XII des NSchG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 87/2013 lautet:Der mit "Verfahren" betitelte Artikel römisch zwölf des NSchG in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, lautet: "
(1)Feststellungsverfahren im Sinne des Art. VII Abs. 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages
Art. VII Abs. 6, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes."
(1)Feststellungsverfahren im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages
Artikel römisch sieben, Absatz 6,, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des Paragraph 409, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(2)Auf das Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
(2)Auf das Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des Absatz eins, sind die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
(3)Im Verfahren über Leistungssachen darf über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages
Art. VII Abs. 6 als Vorfrage nicht entschieden werden. Der Versicherungsträger oder der nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zuständige Gerichtshof hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung auszusetzen (zu unterbrechen)."
(3)Im Verfahren über Leistungssachen darf über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages
Artikel römisch sieben, Absatz 6, als Vorfrage nicht entschieden werden. Der Versicherungsträger oder der nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zuständige Gerichtshof hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung auszusetzen (zu unterbrechen)." Der mit "Verjährung der Beiträge" betitelte § 68 ASVG lautet:Der mit "Verjährung der Beiträge" betitelte Paragraph 68, ASVG lautet: "§ 68.
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist."§ 68.
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2)Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(3)Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden." Der mit "Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung" betitelte § 68a ASVG lautet:Der mit "Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung" betitelte Paragraph 68 a, ASVG lautet: "§ 68a.
(1)Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person."§ 68a.
(1)Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 68, bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
(2)Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach § 108a Abs. 1 zu ergänzen.
(2)Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach Paragraph 108 a, Absatz eins, zu ergänzen.
(3)Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen."
(3)Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen." Im konkreten Fall ergibt sich daraus: Aus den Feststellungen und den diesen zugrundeliegenden beweiswürdigenden Erwägungen ergibt sich, dass G.P. unstrittig im Zeitraum 01.01.1997 bis 31.12.2013 im Betrieb der BF in Dauernachtschicht tätig war und somit Nachtarbeit im Sinne des Artikel VII Abs. 1 NSchG vorlag.Aus den Feststellungen und den diesen zugrundeliegenden beweiswürdigenden Erwägungen ergibt sich, dass G.P. unstrittig im Zeitraum 01.01.1997 bis 31.12.2013 im Betrieb der BF in Dauernachtschicht tätig war und somit Nachtarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben Absatz eins, NSchG vorlag. Ab dem Inkrafttreten des NSchG (ab dem 01.01.1993) gilt für das Vorliegen von erschwerenden Arbeitsbedingungen ein Schallpegelwert von mehr als 85 dB(A) bzw. ein äquivalenter Pegelwert. Aus den gegenständlich aufgrund freier Beweiswürdigung zu treffenden Feststellungen, ergibt sich weiters, dass G.S. zumindest zwischen 01.01.1997 und 31.12.2013 regelmäßig in der Nachtschicht ohne Gehörschutz (außer bei direkten Tätigkeiten an der Stanze) agierte und dabei aufgrund der vielfältigen Maschinen in der Werkshalle, darunter jedenfalls mehrere Stanzen, die laut Arbeitsinspektorat regelmäßig einen Schallpegelwert von 85 bis 100 dB(A) erreichen und dem Umstand, dass man sich entlang der Produktionslinie, an der G.P. fast ausschließlich tätig war, nur schreiend verständigen konnte, unter erschwerenden Arbeitsbedingungen durch erhöhte Lärmbelastung im Sinne von Art. VII Abs. 2 z 4 NSchG arbeiten musste.Aus den gegenständlich aufgrund freier Beweiswürdigung zu treffenden Feststellungen, ergibt sich weiters, dass G.S. zumindest zwischen 01.01.1997 und 31.12.2013 regelmäßig in der Nachtschicht ohne Gehörschutz (außer bei direkten Tätigkeiten an der Stanze) agierte und dabei aufgrund der vielfältigen Maschinen in der Werkshalle, darunter jedenfalls mehrere Stanzen, die laut Arbeitsinspektorat regelmäßig einen Schallpegelwert von 85 bis 100 dB(A) erreichen und dem Umstand, dass man sich entlang der Produktionslinie, an der G.P. fast ausschließlich tätig war, nur schreiend verständigen konnte, unter erschwerenden Arbeitsbedingungen durch erhöhte Lärmbelastung im Sinne von Artikel römisch sieben, Absatz 2, z 4 NSchG arbeiten musste. Weiters wurde festgestellt, dass G.P. überwiegend schwere körperliche Arbeit durch das Heben erheblicher Lasten bei gleichzeitig insbesondere im Sommer extremer Hitzebelastung iSd Art. VII Abs. 2 Z 10 NSchG zu leisten hatte.Weiters wurde festgestellt, dass G.P. überwiegend schwere körperliche Arbeit durch das Heben erheblicher Lasten bei gleichzeitig insbesondere im Sommer extremer Hitzebelastung iSd Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 10, NSchG zu leisten hatte. G.P. war daher im Zeitraum von 01.01.1997 bis 31.12.2013 als Nachtschwerarbeiter iSd Art. VII Abs. 2 Z 4 und 10 NSchG zu deklarieren.G.P. war daher im Zeitraum von 01.01.1997 bis 31.12.2013 als Nachtschwerarbeiter iSd Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4 und 10 NSchG zu deklarieren. Wird keine Meldung seitens des Dienstgebers erstattet, so verjährt das Recht auf Feststellung zur Zahlung von Beiträgen binnen fünf Jahren ab Fälligkeit der Beiträge. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechts geeigneten Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende Maßnahme zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient. Das Schreiben der belangten Behörde vom 18.07.2017 ist bei der Personalabteilung der BF spätestens am 25.07.2017 eingelangt (vgl E-Mail der BF vom 25.07.2017).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechts geeigneten Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende Maßnahme zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient. Das Schreiben der belangten Behörde vom 18.07.2017 ist bei der Personalabteilung der BF spätestens am 25.07.2017 eingelangt vergleiche E-Mail der BF vom 25.07.2017). Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum 01.01.1997 bis 25.07.2012 sind somit jedenfalls
§ 68Abs.
1 ASVG verjährt.Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum 01.01.1997 bis 25.07.2012 sind somit jedenfalls
Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt. Die Beschwerdevorentscheidung derogiert grundsätzlich den ursprünglich angefochtenen Bescheid. Sie tritt an dessen Stelle. Das Rechtsmittel, über welches das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber dennoch die Beschwerde der BF, zumal sich der Vorlageantrag - auch der anderer Parteien (wie gegenständlich der Fall) - nur darauf richtet, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, selbst wenn eine zusätzlich Begründung enthalten ist. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet, bleibt dieser auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt kann aber nur die an Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung werden. Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen. Im Fall einer zu Gunsten des BF aufhebenden Beschwerdevorentscheidung ist durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in der Regel der Spruch des Ausgangsbescheides wiederherzustellen (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (Wien 2019), Rz 774 mwN).Die Beschwerdevorentscheidung derogiert grundsätzlich den ursprünglich angefochtenen Bescheid. Sie tritt an dessen Stelle. Das Rechtsmittel, über welches das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber dennoch die Beschwerde der BF, zumal sich der Vorlageantrag - auch der anderer Parteien (wie gegenständlich der Fall) - nur darauf richtet, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, selbst wenn eine zusätzlich Begründung enthalten ist. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet, bleibt dieser auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt kann aber nur die an Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung werden. Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen. Im Fall einer zu Gunsten des BF aufhebenden Beschwerdevorentscheidung ist durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in der Regel der Spruch des Ausgangsbescheides wiederherzustellen vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (Wien 2019), Rz 774 mwN). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G308.2219567.1.00