RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2020 GeschäftszahlI413 2174892-1 SpruchI413 2174892-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 1Abs 1 lit a Al
VG 1977 arbeitslosenversichert.römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin vom 01.04.2014 bis 28.04.2014 und vom 10.07.2014 bis 09.08.2014 für Verspachtelungsarbeiten auf diversen Baustellen als Dienstnehmer beschäftigt. Er war in diesen Zeiträumen bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und war gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert)
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 arbeitslosenversichert. XXXX wurde von der Beschwerdeführerin vom 03.08.2013 bis 28.08.2013, vom 25.10.2013 bis 26.11.2013, vom 01.03.2014 bis 29.03.2014, vom 10.04.2014 bis 28.05.2014, vom 01.06.2014 bis 08.07.2014 und vom 10.07.2014 bis 09.08.2014 für Verspachtelungsarbeiten auf diversen Baustellen als Dienstnehmer beschäftigt. Er war in diesen Zeiträumen bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und war gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert)
§ 1Abs 1 lit a Al
VG 1977 arbeitslosenversichert.römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin vom 03.08.2013 bis 28.08.2013, vom 25.10.2013 bis 26.11.2013, vom 01.03.2014 bis 29.03.2014, vom 10.04.2014 bis 28.05.2014, vom 01.06.2014 bis 08.07.2014 und vom 10.07.2014 bis 09.08.2014 für Verspachtelungsarbeiten auf diversen Baustellen als Dienstnehmer beschäftigt. Er war in diesen Zeiträumen bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und war gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert)
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 arbeitslosenversichert. XXXX wurde von der Beschwerdeführerin vom 01.03.2014 bis 29.03.2014, vom 10.04.2014 bis 28.05.2014, vom 01.06.2014 bis 08.07.2014 und vom 10.07.2014 bis 09.08.2014 für Verspachtelungsarbeiten auf diversen Baustellen als Dienstnehmer beschäftigt. Er war in diesen Zeiträumen bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und war gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert)
§ 1Abs 1 lit a Al
VG 1977 arbeitslosenversichert.römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin vom 01.03.2014 bis 29.03.2014, vom 10.04.2014 bis 28.05.2014, vom 01.06.2014 bis 08.07.2014 und vom 10.07.2014 bis 09.08.2014 für Verspachtelungsarbeiten auf diversen Baustellen als Dienstnehmer beschäftigt. Er war in diesen Zeiträumen bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und war gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert)
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 arbeitslosenversichert. XXXX wurde von der Beschwerdeführerin vom 12.07.2013 bis 28.07.2013, vom 01.08.2013 bis 26.08.2013, vom 27.09.2013 bis 27.10.2013, vom 28.10.2013 bis 28.11.2013, vom 01.03.2014 bis 29.03.2014, vom 10.04.2014 bis 28.05.2014, vom 01.06.2014 bis 08.07.2014, vom 10.07.2014 bis 09.08.2014 für Verspachtelungsarbeiten auf diversen Baustellen als Dienstnehmer beschäftigt. Er war in diesen Zeiträumen bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und war gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert)
§ 1Abs 1 lit a Al
VG 1977 arbeitslosenversichert.römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin vom 12.07.2013 bis 28.07.2013, vom 01.08.2013 bis 26.08.2013, vom 27.09.2013 bis 27.10.2013, vom 28.10.2013 bis 28.11.2013, vom 01.03.2014 bis 29.03.2014, vom 10.04.2014 bis 28.05.2014, vom 01.06.2014 bis 08.07.2014, vom 10.07.2014 bis 09.08.2014 für Verspachtelungsarbeiten auf diversen Baustellen als Dienstnehmer beschäftigt. Er war in diesen Zeiträumen bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und war gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert)
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 arbeitslosenversichert. XXXX wurde von der Beschwerdeführerin vom 25.10.2013 bis 26.11.2013, vom 01.03.2014 bis 29.03.2014, vom 10.04.2014 bis 28.05.2014 und vom 01.06.2014 bis 08.07.2014 für Verspachtelungsarbeiten auf diversen Baustellen als Dienstnehmer beschäftigt. Er war in diesen Zeiträumen bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und war gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert)
§ 1Abs 1 lit a Al
VG 1977 arbeitslosenversichert.römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin vom 25.10.2013 bis 26.11.2013, vom 01.03.2014 bis 29.03.2014, vom 10.04.2014 bis 28.05.2014 und vom 01.06.2014 bis 08.07.2014 für Verspachtelungsarbeiten auf diversen Baustellen als Dienstnehmer beschäftigt. Er war in diesen Zeiträumen bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und war gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert)
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 arbeitslosenversichert. Für die vorgenannten Personen betragen die nachverrechnete Beiträge zur Sozialversicherung EUR 20.798,88 sowie die aufgelaufenen Zinsen EUR 2.085,25, insgesamt sohin EUR 22.884,
- Diese vorgenannten Beiträge zur Sozialversicherung wurden von der Beschwerdeführerin nicht innerhalb von 14 Tagen ab ihrer jeweiligen Fälligkeit vollständig entrichtet.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere in den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde, sowie durch Befragung des Zeugen XXXX, des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei, XXXX, sowie von XXXX als mitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung. Die ebenfalls geladenen mitbeteiligten Parteien XXXX, XXXX, XXXX und XXXX erschienen trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung zu mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht, sodass sie ihre Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts verletzten.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere in den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde, sowie durch Befragung des Zeugen römisch 40 , des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei, römisch 40 , sowie von römisch 40 als mitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung. Die ebenfalls geladenen mitbeteiligten Parteien römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 erschienen trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung zu mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht, sodass sie ihre Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts verletzten. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt und steht unzweifelhaft fest. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug. Die Feststellungen zu den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und ihrer Vertretungsbefugnis ergibt sich ebenfalls aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug. Die Feststellungen zur Dienstnehmereigenschaft und zu den jeweiligen Zeiträumen des Dienstverhältnisses der namentlich angeführten Personen und ihren Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin ergeben sich aus den durch die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 15.04.2020,
(1)I413 2230280-1/2E,
(2)I413 2230279-1/2E,
(3)I413 2230278-1/2E,
(4)I413 2230277-1/2E und
(5)I413 2230376-1/2E bestätigten Versicherungspflichtbescheiden der belangten Behörde vom
(1)27.07.2017, Zl. XXXX,
(2)27.07.2017, Zl. XXXX,
(3)27.07.2017, Zl. XXXX,
(4)28.07.2017, Zl. XXXX und vom
(5)28.07.2017, Zl. XXXX, wonach
(1)XXXX,
(2)XXXX,
(3)XXXX,
(4)XXXX und
(5)XXXX aufgrund ihrer jeweiligen Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den festgestellten Zeiträumen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert)
§ 1Abs 1 lit a Al
VG 1977 arbeitslosenversichert waren.Die Feststellungen zur Dienstnehmereigenschaft und zu den jeweiligen Zeiträumen des Dienstverhältnisses der namentlich angeführten Personen und ihren Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin ergeben sich aus den durch die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 15.04.2020,
(1)I413 2230280-1/2E,
(2)I413 2230279-1/2E,
(3)I413 2230278-1/2E,
(4)I413 2230277-1/2E und
(5)I413 2230376-1/2E bestätigten Versicherungspflichtbescheiden der belangten Behörde vom
(1)27.07.2017, Zl. römisch 40 ,
(2)27.07.2017, Zl. römisch 40 ,
(3)27.07.2017, Zl. römisch 40 ,
(4)28.07.2017, Zl. römisch 40 und vom
(5)28.07.2017, Zl. römisch 40 , wonach
(1)römisch 40 ,
(2)römisch 40 ,
(3)römisch 40 ,
(4)römisch 40 und
(5)römisch 40 aufgrund ihrer jeweiligen Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den festgestellten Zeiträumen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert)
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 arbeitslosenversichert waren. Die festgestellte Höhe der für die Dienstverhältnisse der vorgenannten Personen bei der Beschwerdeführerin nachverrechneten Beiträge zur Sozialversicherung ergibt sich aus den schlüssigen und der Höhe nach nicht bekämpften und damit unstrittigen Berechnungen der belangten Behörde im Rahmen der GPLA (Prüfbericht vom 25.04.2017) und des bekämpften Bescheides. Mangels Bestreitung dieser nachverrechneten Beträge sind diese unstrittig und konnten, da auch im Ermittlungsverfahren keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Nachverrechnung hervorgekommen sind, als unstrittig festgestellt werden. Dass die im Rahmen der GPLA nachverrechneten Beiträge zur Sozialversicherung von der Beschwerdeführerin nicht innerhalb von 14 Tagen ab ihrer jeweiligen Fälligkeit vollständig entrichtet wurden ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdevorbringen und dem Verfahrensakt und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die gegenständliche Beschwerde bekämpft den Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2017 seinem gesamten Umfang nach. Dieser umfassenden Anfechtungserklärung zum Trotz ist der Beschwerdegegenstand im vorliegenden Falle auf einen einzigen Fragenkomplex beschränkt. Aus den in der Beschwerde angeführten Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit bezieht (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG), wird deutlich, dass Beschwerdegegenstand ausschließlich und allein die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Beurteilung der belangten Behörde ist, die namentlich genannten Trockenbauer würden vollversicherte Dienstnehmern der Beschwerdeführerin sein.3.
- Die gegenständliche Beschwerde bekämpft den Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2017 seinem gesamten Umfang nach. Dieser umfassenden Anfechtungserklärung zum Trotz ist der Beschwerdegegenstand im vorliegenden Falle auf einen einzigen Fragenkomplex beschränkt. Aus den in der Beschwerde angeführten Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit bezieht (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG), wird deutlich, dass Beschwerdegegenstand ausschließlich und allein die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Beurteilung der belangten Behörde ist, die namentlich genannten Trockenbauer würden vollversicherte Dienstnehmern der Beschwerdeführerin sein. Der angefochtene Bescheid verpflichtet die Beschwerdeführerin zur Bezahlung nachverrechneter Beiträge zur Sozialversicherung und Verzugszinsen aufgrund der erfolgten Feststellung der Pflichtversicherung der vorgenannten Trockenbauer als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin iSd § 4 Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs 2 ASVG und aufgrund der Berechnung des nachzuverrechnenden Betrages auf Basis des ausbezahlten Nettowerklohns. Zu zweitem fehlt jegliche Begründung der Rechtswidrigkeit iSd § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG, weshalb sich trotz umfassender Anfechtungserklärung die Beschwerde in der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Vorschreibung nachverrechneter Beiträge zur Sozialversicherung und Verzugszinsen ausschließlich in der Qualifizierung der fünf Trockenbauer als (echte) Dienstnehmer iSd § 4 Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs 2 ASVG erschöpft und daher nur dieser Themenkomplex Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann.Der angefochtene Bescheid verpflichtet die Beschwerdeführerin zur Bezahlung nachverrechneter Beiträge zur Sozialversicherung und Verzugszinsen aufgrund der erfolgten Feststellung der Pflichtversicherung der vorgenannten Trockenbauer als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und aufgrund der Berechnung des nachzuverrechnenden Betrages auf Basis des ausbezahlten Nettowerklohns. Zu zweitem fehlt jegliche Begründung der Rechtswidrigkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG, weshalb sich trotz umfassender Anfechtungserklärung die Beschwerde in der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Vorschreibung nachverrechneter Beiträge zur Sozialversicherung und Verzugszinsen ausschließlich in der Qualifizierung der fünf Trockenbauer als (echte) Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erschöpft und daher nur dieser Themenkomplex Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. An diesen Beschwerdegegenstand ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden. Daher war der angefochtene Bescheid nur hinsichtlich der Nachverrechnung von Beiträgen zur Sozialversicherung aufgrund der erfolgten Feststellung der Pflichtversicherung der vorgenannten Trockenbauer als (echte) Dienstnehmer iSd § 4 Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs 2 ASVG dem Grunde nach zu prüfen.An diesen Beschwerdegegenstand ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden. Daher war der angefochtene Bescheid nur hinsichtlich der Nachverrechnung von Beiträgen zur Sozialversicherung aufgrund der erfolgten Feststellung der Pflichtversicherung der vorgenannten Trockenbauer als (echte) Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG dem Grunde nach zu prüfen. Die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge zur Sozialversicherung und Verzugszinsen wurden nicht bekämpft. Mangels diesbezüglichen Vorbringens von Gründen, die die Rechtswidrigkeit der Höhe der vorgeschriebenen Beiträge und Verzugszinsen darlegt, ist auch diese Fragestellung nicht Beschwerdegegenstand. 3.
- Gemäß § 58 Abs 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf die Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß Abs 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig3.
- Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG schuldet der Dienstgeber die auf die Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß Absatz eins, leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig Gemäß § 59 Abs 1 ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art I § 1 Abs 1 des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl I Nr 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Die Verzugszinsen betrugen danach zum 01.01.2015 7,88 % p.a.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 1998,) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Die Verzugszinsen betrugen danach zum 01.01.2015 7,88 % p.a. Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, 13.11.1978, 822/78) bildet.Beitragsschuldner im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, 13.11.1978, 822/78) bildet. 3.
- Gegenständlich ist die Versicherungspflicht der vorgenannten Personen aufgrund der Erkenntnisse jeweils vom 15.04.2020,
(1)I413 2230280-1/2E,
(2)I413 2230279-1/2E,
(3)I413 2230278-1/2E,
(4)I413 2230277-1/2E und
(5)I413 2230376-1/2E, welche den jeweils maßgeblichen Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom
(1)27.07.2017, Zl. XXXX, wegen Feststellung der Pflichtversicherung (Vollversicherung) für XXXX
(2)27.07.2017, Zl. XXXX, wegen Feststellung der Pflichtversicherung (Vollversicherung) für XXXX,
(3)27.07.2017, Zl. XXXX, wegen Feststellung der Pflichtversicherung (Vollversicherung) für XXXX,
(4)28.07.2017, Zl. XXXX, wegen Feststellung der Pflichtversicherung (Vollversicherung) für XXXX, und vom
(5)28.07.2017, Zl. XXXX, wegen Feststellung der Pflichtversicherung (Vollversicherung) für XXXX, bestätigen, festgestellt worden. Danach waren vorgenannte Personen aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei als Trockenbauer in den jeweils festgestellten Zeiträumen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert)
§ 1Abs 1 lit a Al
VG 1977 arbeitslosenversichert. Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden (und das Bundesverwaltungsgericht selbst) als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden darf (vgl VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 08.03.1994, 1994/08/0031; 06.02.1990, 89/08/0357).3.3. Gegenständlich ist die Versicherungspflicht der vorgenannten Personen aufgrund der Erkenntnisse jeweils vom 15.04.2020,
(1)I413 2230280-1/2E,
(2)I413 2230279-1/2E,
(3)I413 2230278-1/2E,
(4)I413 2230277-1/2E und
(5)I413 2230376-1/2E, welche den jeweils maßgeblichen Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom
(1)27.07.2017, Zl. römisch 40 , wegen Feststellung der Pflichtversicherung (Vollversicherung) für römisch 40
(2)27.07.2017, Zl. römisch 40 , wegen Feststellung der Pflichtversicherung (Vollversicherung) für römisch 40 ,
(3)27.07.2017, Zl. römisch 40 , wegen Feststellung der Pflichtversicherung (Vollversicherung) für römisch 40 ,
(4)28.07.2017, Zl. römisch 40 , wegen Feststellung der Pflichtversicherung (Vollversicherung) für römisch 40 , und vom
(5)28.07.2017, Zl. römisch 40 , wegen Feststellung der Pflichtversicherung (Vollversicherung) für römisch 40 , bestätigen, festgestellt worden. Danach waren vorgenannte Personen aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei als Trockenbauer in den jeweils festgestellten Zeiträumen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert)
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 arbeitslosenversichert. Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden (und das Bundesverwaltungsgericht selbst) als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden darf vergleiche VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 08.03.1994, 1994/08/0031; 06.02.1990, 89/08/0357). Die beschwerdeführende Partei hat als Dienstgeberin für den gegenständlich betroffenen Dienstnehmer bis zur Feststellung der Versicherungspflicht keine Beiträge gemäß § 58 Abs 1 ASVG entrichtet, weshalb diese zu Recht vorgeschrieben wurden.Die beschwerdeführende Partei hat als Dienstgeberin für den gegenständlich betroffenen Dienstnehmer bis zur Feststellung der Versicherungspflicht keine Beiträge gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASVG entrichtet, weshalb diese zu Recht vorgeschrieben wurden. 3.
- Weder gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung noch gegen die Verzugszinsen wurde in der Beschwerde Konkretes vorgetragen. Dies Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unsubstantiiert. Die Beiträge wurden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit (§ 58 ASVG) einbezahlt und wurden durch die belangte Behörde zutreffend vorgeschrieben.3.
- Weder gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung noch gegen die Verzugszinsen wurde in der Beschwerde Konkretes vorgetragen. Dies Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unsubstantiiert. Die Beiträge wurden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit (Paragraph 58, ASVG) einbezahlt und wurden durch die belangte Behörde zutreffend vorgeschrieben. 3.
- Soweit die Beschwerde Verfahrensfehler moniert, ist festzuhalten, dass solche etwaig tatsächlich bestehenden Verfahrensmängel des behördlichen Verfahrens durch die Durchführung eines mängelfreien verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung saniert sind. 3.
- Da somit die Beitragsvorschreibung sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach zu Recht ergangen ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, sondern basiert auf den klaren Gesetzesbestimmungen des ASVG. (vgl zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). Zudem wird mit gegenständlicher Entscheidung ein Einzelfall beurteilt, der für sich gesehen nicht reversibel ist. Das Erkenntnis stützt sich zudem auf der nicht uneinheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die gegenständliche Entscheidung hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, sondern basiert auf den klaren Gesetzesbestimmungen des ASVG. vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). Zudem wird mit gegenständlicher Entscheidung ein Einzelfall beurteilt, der für sich gesehen nicht reversibel ist. Das Erkenntnis stützt sich zudem auf der nicht uneinheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I413.2174892.1.01