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{'item': 'L503 2191670-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2020 GeschäftszahlL503 2191670-1 SpruchL503 2191670-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs 1 und Abs 5 Vw

GVG ersatzlos behoben.A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 4.1.2018 verpflichtete die OÖGKK den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) als Dienstgeber, einen Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG in Höhe von € 1.300 zu entrichten.
  2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 4.1.2018 verpflichtete die OÖGKK den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) als Dienstgeber, einen Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Höhe von € 1.300 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörden des Bundes am 12.7.2017 um 07:50 Uhr sei festgestellt worden, dass der Dienstnehmer L. M. beim BF ohne Anmeldung beschäftigt sei. Der BF sei mit Schreiben der OÖGKK vom 5.12.2017 von der Beweisaufnahme verständigt worden und es sei ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden; eine Stellungnahme habe der BF nicht abgegeben. Aufgrund der Erhebungen würden die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheides erklärt. Darüber hinaus werde festgestellt, dass es sich um den zweiten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate handle. Nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen zur Dienstnehmereigenschaft und zum Beitragszuschlag führte die OÖGKK nochmals aus, im vorliegenden Fall handle es sich um den zweiten Meldeverstoß; es sei ein Dienstnehmer betreten worden und eine Nachmeldung sei nicht erfolgt, sodass der Beitragszuschlag zur Recht vorgeschrieben werde. 2.
  3. Im Akt befindet sich diesbezüglich unter anderem ein Aktenvermerk der Polizeiinspektion W. vom 31.7.2017, wonach am 12.7.2017 gegen 08:00 Uhr die PI W. telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass bei der Einlasskontrolle in die S.-Kaserne (in Salzburg, Anmerkung des BVwG) am Nordtor bei einer Person ein mazedonischer Reisepass festgestellt worden sei, bei welchem es sich vermutlich um eine Fälschung handelt. Am Nordtor sei dann der bezeichnete Reisepass, ausgestellt auf L. M., in Augenschein genommen worden. Der Reisepass habe keine Fälschungsmerkmale aufgewiesen. L. M. habe gegenüber der den Aktenvermerk verfassenden Polizeibeamtin angegeben, er sei am 5.7.2017 nach Österreich eingereist. Über den Kontakt mit einem Mann, welcher beim BF arbeite, sei ihm die Arbeitsstelle beim BF, der seinen Standort in Linz habe, vermittelt worden. Gestern gegen 05:30 Uhr sei er dann bei einer Tankstelle in Linz abgeholt und zur S.-Kaserne gefahren worden. Dort habe er dann bis 17:00 Uhr als Hilfsarbeiter auf der Baustelle in der S.-Kaserne gearbeitet. Heute habe er dasselbe vorgehabt, sei jedoch an der Einlasskontrolle angehalten worden. Es sei Herrn L. M. bewusst, dass es sich um Schwarzarbeit handle. Vor Ort habe sich ein weiterer Mitarbeiter des BF befunden, der befragt habe werden können und angegeben habe, er habe L. M. in Linz abgeholt und sie seien dann gemeinsam zur S.-Kaserne nach Salzburg gefahren. 2.
  4. Im Akt befindet sich diesbezüglich weiters ein Strafantrag der Finanzpolizei an die Bezirkshauptmannschaft A. vom 27.9.2017 gegen den BF wegen Übertretung des ASVG. Darin wurde ausgeführt, „im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzes“ sei der Finanzpolizei durch die Polizeiinspektion W. „eine Mitteilung in Form eines Aktenvermerks zu einem Aufgriff eines mutmaßlichen ‚Schwarzarbeiters‘ ‚übergeben‘ worden“. Durch die Finanzpolizei seien daraufhin „im Innendienst“ Erhebungen nach dem AuslBG iVm § 89 Abs 3 EStG aufgenommen und von weiteren involvierten Stellen Unterlagen angefordert worden. In weiterer Folge wurde in der Anzeige ausgeführt, die Erhebungen hätten ergeben, dass am 12.7.2017 um 07:50 Uhr anlässlich der Zutrittskontrolle beim Kaserneneingang der Verdacht aufgekommen sei, dass L. M. nicht zum Zutritt berechtigt sei bzw. sich illegal in Österreich aufhalte oder hier einer illegalen Beschäftigung nachgehe, sodass die Polizeiinspektion W. davon in Kenntnis gesetzt worden sei, welche kurz darauf vor Ort erschienen und die weiteren Maßnahmen durchgeführt habe. Sodann wurde in der Anzeige ausgeführt, es sei folgender Sachverhalt erhoben worden: Der mazedonische Staatsangehörige L. M. sei am 11.7.2017 durch einen näher bezeichneten Dienstnehmer des BF im Auftrag des BF um 05:30 Uhr in Linz abgeholt und zur Baustelle Sporthalle in die S.-Kaserne gebracht worden, wo er am 11.7.2017 bis 17:00 Uhr als Hilfsarbeiter gearbeitet habe. Er habe seine Arbeit dann am 12.7.2017 „nach Abgabe seines Reisepasses bei der Wache der S.-Kaserne“ „bis 07:50 Uhr“ fortgesetzt. L. M. sei zumindest in der Zeit vom 11.7.2017 von 05:30 Uhr bis 12.7.2017, 07:50 Uhr, durch den BF ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt worden.Darin wurde ausgeführt, „im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzes“ sei der Finanzpolizei durch die Polizeiinspektion W. „eine Mitteilung in Form eines Aktenvermerks zu einem Aufgriff eines mutmaßlichen ‚Schwarzarbeiters‘ ‚übergeben‘ worden“. Durch die Finanzpolizei seien daraufhin „im Innendienst“ Erhebungen nach dem AuslBG in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 3, EStG aufgenommen und von weiteren involvierten Stellen Unterlagen angefordert worden. In weiterer Folge wurde in der Anzeige ausgeführt, die Erhebungen hätten ergeben, dass am 12.7.2017 um 07:50 Uhr anlässlich der Zutrittskontrolle beim Kaserneneingang der Verdacht aufgekommen sei, dass L. M. nicht zum Zutritt berechtigt sei bzw. sich illegal in Österreich aufhalte oder hier einer illegalen Beschäftigung nachgehe, sodass die Polizeiinspektion W. davon in Kenntnis gesetzt worden sei, welche kurz darauf vor Ort erschienen und die weiteren Maßnahmen durchgeführt habe. Sodann wurde in der Anzeige ausgeführt, es sei folgender Sachverhalt erhoben worden: Der mazedonische Staatsangehörige L. M. sei am 11.7.2017 durch einen näher bezeichneten Dienstnehmer des BF im Auftrag des BF um 05:30 Uhr in Linz abgeholt und zur Baustelle Sporthalle in die S.-Kaserne gebracht worden, wo er am 11.7.2017 bis 17:00 Uhr als Hilfsarbeiter gearbeitet habe. Er habe seine Arbeit dann am 12.7.2017 „nach Abgabe seines Reisepasses bei der Wache der S.-Kaserne“ „bis 07:50 Uhr“ fortgesetzt. L. M. sei zumindest in der Zeit vom 11.7.2017 von 05:30 Uhr bis 12.7.2017, 07:50 Uhr, durch den BF ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt worden. 2.
  5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 5.12.2017 gab die OÖGKK dem BF die dargestellte Anzeige der Finanzpolizei wieder. Aufgrund dieser Beweisaufnahme gehe die OÖGKK bezüglich L. M. davon aus, dass dieser in einem Dienstverhältnis beim BF im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG stand. Es werde insbesondere um unverzügliche Nachmeldung ersucht. Sollte sich der Sachverhalt aus Sicht des BF jedoch anders darstellen, so werde ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.2.
  6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 5.12.2017 gab die OÖGKK dem BF die dargestellte Anzeige der Finanzpolizei wieder. Aufgrund dieser Beweisaufnahme gehe die OÖGKK bezüglich L. M. davon aus, dass dieser in einem Dienstverhältnis beim BF im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG stand. Es werde insbesondere um unverzügliche Nachmeldung ersucht. Sollte sich der Sachverhalt aus Sicht des BF jedoch anders darstellen, so werde ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des BF ist nicht aktenkundig.
  7. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 12.1.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 4.1.
  8. In seiner Beschwerde brachte der BF – auf das Kürzeste zusammengefasst – vor, ihm sei der angebliche Dienstnehmer L. M. „völlig unbekannt“.
  9. Am 28.3.2018 legte die OÖGKK den Akt dem BVwG vor und gab eine Stellungnahme ab. Soweit hier relevant, wurde darin wie folgt ausgeführt: „Am
  10. Juli 2017 um 5:30 Uhr hat er (Anmerkung des BVwG: ein näher bezeichneter Dienstnehmer des BF) im Auftrag des BF Herrn L. M. von der J.-Tankstelle in der W.-Straße in Linz abgeholt und zur Baustelle „N. S.“ in die S.-Kaserne mitgenommen und hat Herr L. M. dort bei Eisenbiegertätigkeiten bis 17 Uhr mitgearbeitet. Am
  11. Juli 2017 setzte L. M. nach Abgabe seines Reisepasses bei der Wache der S.-Kaserne seine Tätigkeiten bis zum Eintreffen der Militärstreife um 7:50 Uhr fort. Diese verständigte wegen eines „mutmaßlichen Schwarzarbeiters“ die Polizeiinspektion W. und die Finanzpolizei.“ Hingewiesen wurde insbesondere auf die Wahrnehmungen und Feststellungen der Beamten, an denen kein Zweifel bestehe; auch seien die Erstaussagen von L. M. und dem weiteren Dienstnehmer des BF „am Tag der Betretung“ glaubwürdig und würden sich decken. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass es sich bereits um den vierten Meldeverstoß des BF innerhalb des Beobachtungszeitraums von 12 Monaten handle. Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge den Bescheid vom 4.1.2018 bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abweisen.
  12. Am 22.4.2020 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft A. dem BVwG auf Ersuchen ein Straferkenntnis vom 30.4.2018, mit dem der BF wegen der Beschäftigung von L. M. „vom 11.7.2017 5.30 Uhr (Arbeitsantritt) bis 12.7.2017, 7.50 Uhr bei einer Baustelle in der S. Kaserne“ wegen Übertretung des ASVG zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Begründend wurde darin zum Sachverhalt, soweit hier relevant, wie folgt ausgeführt: „Der mazedonische Staatsbürger L. M. wurde am 12.7.2017 um 7.50 Uhr beim Eingang der S.-Kaserne, W., von der Militärstreife angehalten und erfolgten weitere Erhebungen durch die Polizeiinspektion W. Er wurde von einer Polizeibeamtin in serbischer Sprache befragt und gab an, dass er am 5.7.2017 nach Österreich eingereist sei. Es sei ihm eine Arbeitsstelle bei O. B. über einen dort tätigen Arbeiter vermittelt worden. Am 11.7.2017, 5:30 sei er bei einer Tankstelle in Linz abgeholt und zur S.-Kaserne gefahren worden. Dort habe er dann bis 17:00 Uhr als Hilfsarbeiter auf der Baustelle in der S.-Kaserne gearbeitet. Am 12.7.2017 habe er dasselbe vorgehabt, sei jedoch an der Einlasskontrolle angehalten worden.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Der BF betreibt in St. V. (Niederösterreich) ein Eisenbiegerunternehmen. Am 11.7.2017 frühmorgens holte ein Dienstnehmer des BF – wohl im Auftrag des BF – den mazedonischen Staatsangehörigen L. M. von einer Tankstelle in Linz ab und fuhr mit diesem zur S.-Kaserne in Salzburg, um mit ihm bei Bauarbeiten in der dortigen Sporthalle Arbeitsleistungen zu erbringen. An jenem 11.7.2017 wurden sie in die Kaserne eingelassen und verrichteten dort bis ca. 17:00 Uhr ihre Arbeit.1.
  15. Der BF betreibt in St. römisch fünf. (Niederösterreich) ein Eisenbiegerunternehmen. Am 11.7.2017 frühmorgens holte ein Dienstnehmer des BF – wohl im Auftrag des BF – den mazedonischen Staatsangehörigen L. M. von einer Tankstelle in Linz ab und fuhr mit diesem zur S.-Kaserne in Salzburg, um mit ihm bei Bauarbeiten in der dortigen Sporthalle Arbeitsleistungen zu erbringen. An jenem 11.7.2017 wurden sie in die Kaserne eingelassen und verrichteten dort bis ca. 17:00 Uhr ihre Arbeit. 1.
  16. Am nächsten Tag, dem 12.7.2017, erschienen L. M. und der weitere Dienstnehmer des BF um 07:50 Uhr wieder am Eingangstor der Kaserne, um ihre Arbeiten in der Kaserne zu verrichten, wobei L. M. dieses Mal der Zutritt in die S.-Kaserne verweigert worden war, da seitens der Militärwache sowie des Offiziers vom Tag anlässlich der Ausweiskontrolle der Verdacht aufgekommen war, dass der Reisepass gefälscht sein könnte bzw. L. M. nicht zum Zutritt berechtigt sei, sich illegal in Österreich aufhalte oder hier einer illegalen Beschäftigung nachgehe, sodass die Polizeiinspektion W. davon in Kenntnis gesetzt wurde und eine (sprachkundige) Polizeibeamtin kurz darauf (gegen 08:00 Uhr) beim Eingangstor der Kaserne erschien und dort eine Befragung von L. M. (und des anderen Dienstnehmers des BF) durchführte. Am 31.7.2017 wurde darüber von der Polizeiinspektion W. ein Aktenvermerk verfasst und an die Finanzpolizei Salzburg übermittelt, welche in weiterer Folge Erhebungen tätigte und einen Strafantrag stellte, der letztlich zu einem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft H. gegen den BF führte.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK sowie ergänzend durch die Beischaffung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft A. vom 30.4.
  19. 2.
  20. Was die unter Punkt 1.
  21. getroffenen Feststellungen anbelangt, wonach ein Dienstnehmer des BF - wohl im Auftrag des BF – den mazedonischen Staatsangehörigen L. M. am 11.7.2017 von einer Tankstelle in Linz abholte und mit diesem zur S.-Kaserne in Salzburg fuhr, um mit ihm bei Bauarbeiten in der dortigen Sporthalle Arbeitsleistungen zu erbringen, so kann diesbezüglich der Argumentation der OÖGKK – welche insbesondere auf die nachvollziehbaren Erstangaben dieses Dienstnehmers des BF und von L. P. verweist - nicht entgegen getreten werden. Dass die beiden Personen am 11.7.2017 in die Kaserne eingelassen wurden und dort bis ca. 17:00 Uhr ihre Arbeit verrichteten, folgt ebenso klar aus der Aktenlage. 2.
  22. Die OÖGKK geht – was (erst) aus dem Vorlagebericht hervorgeht – sodann davon aus, dass L. M. am nächsten Tag, dem 12.7.2017, seine Tätigkeiten „bis zum Eintreffen der Militärstreife um 7:50 Uhr fortgesetzt“ hat, womit die OÖGKK, wenngleich dies niemals explizit zum Ausdruck gebracht wurde, offensichtlich von einer Betretung von L. M. (wohl durch die Militärstreife) bei der Erbringung von Arbeitsleistungen für den BF ausgeht. Dass sich dies aber nicht so zugetragen hat, geht aus dem Akt klar hervor: So folgt aus dem Aktenvermerk der Polizeiinspektion W. vom 31.7.2017 und der Anzeige der Finanzpolizei vom 27.9.2017 zunächst unmissverständlich, dass L. M. am 12.7.2017 um 07:50 Uhr der Zutritt in die S.-Kaserne verweigert worden war, da seitens der Militärwache sowie des Offiziers vom Tag anlässlich der Ausweiskontrolle der Verdacht aufgekommen war, dass der von L. M. vorgewiesene Reisepass gefälscht sein könnte bzw. L. M. nicht zum Zutritt berechtigt sei, sich illegal in Österreich aufhalte oder hier einer illegalen Beschäftigung nachgehe, sodass die Polizeiinspektion W. davon in Kenntnis gesetzt wurde und eine Polizeibeamtin kurz darauf beim Eingangstor der Kaserne erschien und dort (arg. wörtlich „Vorfallsort: S.-Kaserne ‚Nordtor‘ – Kontrollort [Hervorhebung durch das BVwG]) eine Befragung von L. M. (und eines weiteren Dienstnehmers des BF) durchführte. Die OÖGKK stützt ihre Auffassung offensichtlich auf die spätere Passage in der Anzeige der Finanzpolizei, wonach L. M. seine Arbeit dann am 12.7.2017 „nach Abgabe seines Reisepasses bei der Wache der S.-Kaserne“ „bis 07:50 Uhr“ fortgesetzt habe. Dass L. M. am 12.7.2017 arbeitend in der Kaserne (Baustelle Sporthalle) tätig geworden wäre, lässt sich aber nicht nur aufgrund des Aktenvermerks der Polizeiinspektion W., sondern auch aufgrund der übrigen Ausführungen im Strafantrag, wonach sich um 07:50 Uhr „im Rahmen der Zutrittskontrolle“ der entsprechende Verdacht ergeben hat, ausschließen. Die fragliche Passage im Strafantrag der Finanzpolizei kann nur so verstanden werden, dass L. M. ja bereits am 11.7.2017 in der Kaserne tätig war und dass die Finanzpolizei, da L. M. seine Arbeiten am nächsten Tag fortsetzen wollte, somit von einer Arbeit vom 11.7.2017, 05:30 Uhr bis 12.7.2017, 07:50 Uhr (somit bis zu dem Zeitpunkt, an dem er von der tatsächlichen [weiteren] Durchführung der Arbeiten gehindert wurde), ausgeht. Dass L. M. am 12.7.2017 beim versuchten Zutritt zur Kaserne beanstandet wurde, ergibt sich dann im Übrigen unzweifelhaft aus dem – nach weiteren Ermittlungen ergangenen - Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A. vom 30.4.2018, in dem zum Sachverhalt, soweit hier relevant, wie folgt ausgeführt wird (Hervorhebungen durch das BVwG): „Der mazedonische Staatsbürger L. M. wurde am 12.7.2017 um 7.50 Uhr beim Eingang der S.-Kaserne, W., von der Militärstreife angehalten und erfolgten weitere Erhebungen durch die Polizeiinspektion W. Er wurde von einer Polizeibeamtin in serbischer Sprache befragt und gab an, dass er am 5.7.2017 nach Österreich eingereist sei. Es sei ihm eine Arbeitsstelle bei O. B. über einen dort tätigen Arbeiter vermittelt worden. Am 11.7.2017, 5:30 sei er bei einer Tankstelle in Linz abgeholt und zur S.-Kaserne gefahren worden. Dort habe er dann bis 17:00 Uhr als Hilfsarbeiter auf der Baustelle in der S.-Kaserne gearbeitet. Am 12.7.2017 habe er dasselbe vorgehabt, sei jedoch an der Einlasskontrolle angehalten worden.“
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  24. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG in der seinerzeit anzuwendenden Fassung 3.2.1. § 113 ASVG lautete auszugsweise:3.2.1. Paragraph 113, ASVG lautete auszugsweise:

(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn, 1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde […]
(2)Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(2)Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. […] 3.2.2. § 4 ASVG lautete auszugsweise:3.2.2. Paragraph 4, ASVG lautete auszugsweise:
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […]

(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […] [….] 3.2.3. § 33 ASVG lautete:3.2.3. Paragraph 33, ASVG lautete:
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. […] 3.2.4. § 35 ASVG lautete auszugsweise:3.2.4. Paragraph 35, ASVG lautete auszugsweise:
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. […] 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Zur Verhängung eines Beitragszuschlags nach § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG ist eine „unmittelbare Betretung“ erforderlich. Das Tatbestandsmerkmal des Betretens einer Person (Dienstnehmer) durch eine andere Person (Prüforgan) setzt nach dem Wortsinn ein körperliches Zusammentreffen dieser beiden Personen (ein unmittelbares sinnliches Wahrnehmen der einen Person durch die andere) nach einem (behaupteten) Arbeitsantritt voraus. Das Prüforgan muss diese Person nach dem Arbeitsantritt während der Arbeitszeit bzw. während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen angetroffen haben (vgl. VwGH vom 19.12.2018, Zl. Ro 2018/08/0019).Zur Verhängung eines Beitragszuschlags nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG ist eine „unmittelbare Betretung“ erforderlich. Das Tatbestandsmerkmal des Betretens einer Person (Dienstnehmer) durch eine andere Person (Prüforgan) setzt nach dem Wortsinn ein körperliches Zusammentreffen dieser beiden Personen (ein unmittelbares sinnliches Wahrnehmen der einen Person durch die andere) nach einem (behaupteten) Arbeitsantritt voraus. Das Prüforgan muss diese Person nach dem Arbeitsantritt während der Arbeitszeit bzw. während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen angetroffen haben vergleiche VwGH vom 19.12.2018, Zl. Ro 2018/08/0019). Eine „unmittelbare Betretung“ liegt im gegenständlichen Fall unzweifelhaft nicht vor. Herr L. M. wurde am verfahrensgegenständlichen 12.7.2017 um 07:50 Uhr von der Militärwache am Betreten der S.-Kaserne gehindert und wurde die Polizei zum Eingangstor der Kaserne gerufen, welche L. M. befragte; die davon verständigte Finanzpolizei nahm daraufhin „im Innendienst“ (so wörtlich im Strafantrag) Erhebungen auf. Dass die Intention von L. M. offenkundig darin bestand, in der Kaserne Arbeiten für den BF zu verrichten, ändert nichts am Umstand, dass es an besagtem 12.7.2017 nicht mehr so weit kam, zumal ihm der Zutritt verwehrt wurde. Auch der Umstand, dass L. M. am 11.7.2017 (dem Vortag) bereits entsprechende Tätigkeiten für den BF verrichtet hatte, bedingt nicht, dass der misslungene Versuch von L. M., auch am folgenden Tag in die Kaserne zu gelangen, als „unmittelbare Betretung“ anzusehen wäre, sodass sich auch Eingehen auf die Frage erübrigt, ob die Militärwache ein „Prüforgan“ im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zu § 113 ASVG sein könnte.Eine „unmittelbare Betretung“ liegt im gegenständlichen Fall unzweifelhaft nicht vor. Herr L. M. wurde am verfahrensgegenständlichen 12.7.2017 um 07:50 Uhr von der Militärwache am Betreten der S.-Kaserne gehindert und wurde die Polizei zum Eingangstor der Kaserne gerufen, welche L. M. befragte; die davon verständigte Finanzpolizei nahm daraufhin „im Innendienst“ (so wörtlich im Strafantrag) Erhebungen auf. Dass die Intention von L. M. offenkundig darin bestand, in der Kaserne Arbeiten für den BF zu verrichten, ändert nichts am Umstand, dass es an besagtem 12.7.2017 nicht mehr so weit kam, zumal ihm der Zutritt verwehrt wurde. Auch der Umstand, dass L. M. am 11.7.2017 (dem Vortag) bereits entsprechende Tätigkeiten für den BF verrichtet hatte, bedingt nicht, dass der misslungene Versuch von L. M., auch am folgenden Tag in die Kaserne zu gelangen, als „unmittelbare Betretung“ anzusehen wäre, sodass sich auch Eingehen auf die Frage erübrigt, ob die Militärwache ein „Prüforgan“ im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 113, ASVG sein könnte. Zusammengefasst kann im vorliegenden Fall von keiner „unmittelbaren Betretung“ im Sinne von § 113 Abs 2 ASVG – durch welches „Prüforgan“ auch immer – gesprochen werden, sodass der verhängte Beitragszuschlag keinen Bestand haben kann und der bekämpfte Bescheid spruchgemäß ersatzlos aufzuheben ist.Zusammengefasst kann im vorliegenden Fall von keiner „unmittelbaren Betretung“ im Sinne von Paragraph 113, Absatz 2, ASVG – durch welches „Prüforgan“ auch immer – gesprochen werden, sodass der verhängte Beitragszuschlag keinen Bestand haben kann und der bekämpfte Bescheid spruchgemäß ersatzlos aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung betreffend die Verhängung eines Beitragszuschlags von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung betreffend die Verhängung eines Beitragszuschlags von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2191670.1.00

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