Obsah (15)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 5§ 9§ 46a§ 61§ 66§ 67RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2020 GeschäftszahlL514 2220110-1 SpruchL514 2220110-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, reiste am XXXX .2019 mit dem Flugzeug von XXXX über XXXX und XXXX nach Österreich, wo sie noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hierzu wurde die Beschwerdeführerin am 10.01.2019 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
- Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, reiste am römisch 40 .2019 mit dem Flugzeug von römisch 40 über römisch 40 und römisch 40 nach Österreich, wo sie noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hierzu wurde die Beschwerdeführerin am 10.01.2019 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Als Grund für ihre Ausreise führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung an, sie habe sich mit ihrem türkischen Freund im XXXX 2018 verlobt. Seit diesem Zeitpunkt habe er sie schlecht behandelt. Sie habe erfahren, dass er Drogen nehme. Er habe mehrmals mit ihr ohne ihre Einwilligung Geschlechtsverkehr gehabt. Er habe sie physisch unterdrückt und geschlagen. Die Beschwerdeführerin habe sich von ihm trennen wollen, dieser habe das aber nicht gewollt. Im XXXX 2018 habe er dann viel zu viele Drogen und Alkohol genommen und sei in weiterer Folge verstorben. Seine Familie gebe der Beschwerdeführerin nunmehr Schuld an seinem Tod, da sie sich in dieser Zeit von ihm habe trennen wollen. In der Folge habe die Familie des Verstorbenen sie und ihre Familie telefonisch terrorisiert, seien mehrmals vor deren Haustüre gestanden und hätten sie auch bedroht. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin bei der Bank Asya (Inhaber: Gülen) ihr Bankkonto gehabt. Die Familie ihres verstorbenen Verlobten hätte dem Staat sagen wollen, dass sie Gülen-Anhängerin sei. Vor ca. zwei Wochen habe ihr die Schwester ihres verstorbenen Verlobten mitgeteilt, dass deren Familie die Beschwerdeführerin töten wolle. Daher haben die Beschwerdeführerin und ihre Familie beschlossen, dass es für sie besser sei, wenn sie das Land verlasse. Aus diesem Grund sei sie aus ihrem Heimatland geflüchtet und wolle hier um Asyl ansuchen. Nachgefragt, was die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr befürchte, gab diese zu Protokoll: „Ich weiß nicht, was mit mir passieren würde. Die Familie von meinem verstorbenen Verlobten hat aber gesagt, dass sie Rache an mir nehmen würden. Weil ich für den Tod meines Verlobten verantwortlich sei.“Als Grund für ihre Ausreise führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung an, sie habe sich mit ihrem türkischen Freund im römisch 40 2018 verlobt. Seit diesem Zeitpunkt habe er sie schlecht behandelt. Sie habe erfahren, dass er Drogen nehme. Er habe mehrmals mit ihr ohne ihre Einwilligung Geschlechtsverkehr gehabt. Er habe sie physisch unterdrückt und geschlagen. Die Beschwerdeführerin habe sich von ihm trennen wollen, dieser habe das aber nicht gewollt. Im römisch 40 2018 habe er dann viel zu viele Drogen und Alkohol genommen und sei in weiterer Folge verstorben. Seine Familie gebe der Beschwerdeführerin nunmehr Schuld an seinem Tod, da sie sich in dieser Zeit von ihm habe trennen wollen. In der Folge habe die Familie des Verstorbenen sie und ihre Familie telefonisch terrorisiert, seien mehrmals vor deren Haustüre gestanden und hätten sie auch bedroht. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin bei der Bank Asya (Inhaber: Gülen) ihr Bankkonto gehabt. Die Familie ihres verstorbenen Verlobten hätte dem Staat sagen wollen, dass sie Gülen-Anhängerin sei. Vor ca. zwei Wochen habe ihr die Schwester ihres verstorbenen Verlobten mitgeteilt, dass deren Familie die Beschwerdeführerin töten wolle. Daher haben die Beschwerdeführerin und ihre Familie beschlossen, dass es für sie besser sei, wenn sie das Land verlasse. Aus diesem Grund sei sie aus ihrem Heimatland geflüchtet und wolle hier um Asyl ansuchen. Nachgefragt, was die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr befürchte, gab diese zu Protokoll: „Ich weiß nicht, was mit mir passieren würde. Die Familie von meinem verstorbenen Verlobten hat aber gesagt, dass sie Rache an mir nehmen würden. Weil ich für den Tod meines Verlobten verantwortlich sei.“ Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, ihre Muttersprache sei Türkisch und spreche sie Englisch auf dem Niveau von A1 (schlecht). Die Beschwerdeführerin sei ledig, gehöre dem Islam und der Volksgruppe der Türken an. Sie habe zwölf Jahre die Grundschule und vier Jahre die Universität besucht. Am 18.03.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab zunächst an, gesund zu sein und seit ihrem Aufenthalt in Österreich keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie in XXXX zu haben. Sie wiederholte im Zuge der Befragung ihre bisherigen Angaben zum Grund ihrer Ausreise und gab ergänzend zu Protokoll, dass die Familie ihres verstorbenen Verlobten sie – ehrlich gesagt – extrem beleidigt habe. „Sie“ hätten gesagt, dass die Beschwerdeführerin eine Hure, ein ehrloser Mensch und weiters, dass sie eine Terroristin sei, weil sie bei der Bank Asya eine Kontonummer habe. Sonst habe sie keine Fluchtgründe.Am 18.03.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab zunächst an, gesund zu sein und seit ihrem Aufenthalt in Österreich keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie in römisch 40 zu haben. Sie wiederholte im Zuge der Befragung ihre bisherigen Angaben zum Grund ihrer Ausreise und gab ergänzend zu Protokoll, dass die Familie ihres verstorbenen Verlobten sie – ehrlich gesagt – extrem beleidigt habe. „Sie“ hätten gesagt, dass die Beschwerdeführerin eine Hure, ein ehrloser Mensch und weiters, dass sie eine Terroristin sei, weil sie bei der Bank Asya eine Kontonummer habe. Sonst habe sie keine Fluchtgründe. Konkretisierend führte die Beschwerdeführerin aus, sie (und ihre Familie) sei nach dem Tod ihres verstorbenen Verlobten bis zu ihrer Ausreise von dessen Familie telefonisch und in der Wohnung bedroht worden – 20 bis 30 Mal insgesamt. Nachgefragt, wie die Beschwerdeführerin darauf reagiert habe, gab sie an: „Ich hatte große Angst, auch meine Familie.“ Auf den Einwand, es sei gemeint gewesen, wie sie weiter vorgegangen sei, erwiderte die Beschwerdeführerin: „Wir konnten nichts machen. Ich hatte auch Angst, dass sie sagen, ich bin eine Terroristin. Ich konnte auch nicht zur Polizei gehen, weil ich Angst hatte, dass sie dort sagen, dass ich ein Konto bei der Bank Asya hatte.“ Die Beschwerdeführerin sei innerhalb der Türkei nicht umgezogen, weil „sie“ gesagt hätten: „Egal, wo du in der Türkei hingehst, wir werden dich finden und töten und dann werden wir unsere Rechnung abschließen.“ Die Beschwerdeführerin habe das geglaubt, da die Familie aus dem reichen und mächtigen kurdischen Stamm „Asiret“ komme. Ihre Eltern hätten sie nicht unterstützt, weil die Beschwerdeführerin eine Schande für sie sei und deren Ehre verletzt habe (laut Eltern ihres verstorbenen Freundes sei sie eine Hure und ehrlos). Das Konto bei der Asya Bank habe die Beschwerdeführerin Ende 2013 nur auf Empfehlung eines Bekannten eingerichtet, um irgendwann einen Kredit zu bekommen. Eine Bankomat- oder Kreditkarte habe die Beschwerdeführerin nicht. Auch Online-Banking habe die Beschwerdeführerin nicht genutzt. Sie habe beim Schalter das Geld eingezahlt und auch abgehoben. Die Beschwerdeführerin habe zwischen 50 und 100 Türkische Lira (ca. € 15, --) am Konto gehabt und das Konto nur sehr selten verwendet. Bisher habe die Beschwerdeführerin selbst wegen ihres Bankkontos keine Probleme gehabt. Die Beschwerdeführerin habe mit der Gülen-Bewegung überhaupt nichts zu tun – es gebe keine Verbindung. Sie habe nur gehört und in der Türkei auch gelesen, dass Leute, die bei dieser Bank ein Konto haben, vom Staat gesucht und bestraft werden würden. Ihr verstorbener Verlobter habe sie auch mit dieser Geschichte immer bedroht. Schriftliche Beweismittel habe die Beschwerdeführerin diesbezüglich jedoch nicht. Im Falle einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin entweder, dass sie umgebracht oder als Terroristin angezeigt werde, obwohl sie mit dieser Geschichte gar nichts zu tun habe. Sie würde eingesperrt und als Terroristin behandelt werden. Das wäre in der Türkei sehr, sehr schlimm. Zu ihren persönlichen Verhältnissen legte die Beschwerdeführerin ergänzend dar, ihre Muttersprache sei Türkisch und spreche sie auch ein bisschen Englisch. Die Beschwerdeführerin sei ledig und gehöre der Volksgruppe der Türken an. Auf die Frage nach ihrer Religionszugehörigkeit führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus: „Es gibt nur einen Gott, ich bin aber weder Muslima, Christin oder Jüdin.“ Die Beschwerdeführerin habe acht Jahre Grundschule, ein Jahr einen Englischkurs, drei Jahre Gymnasium und vier Jahre die Universität besucht.
- Mit Bescheid des BFA vom 03.05.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III.) nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei
§ 46
FPG (Spruchpunkt V.) zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG (Spruchpunkt VI.) wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.2. Mit Bescheid des BFA vom 03.05.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei
Paragraph 46, FPG (Spruchpunkt römisch fünf.) zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG (Spruchpunkt römisch sechs.) wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin könne aus näher dargestellten Erwägungen und vor dem Hintergrund des Fehlens maßgeblicher asylrelevanter Verfolgungshandlungen kein Glauben geschenkt werden. Auch eine Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat könne nicht wahrgenommen werden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das BFA sodann, die gänzlich unwahren Angaben der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen würden für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht ausreichen (§ 3 AsylG). Der Beschwerdeführerin drohe kein ernsthafter Schaden bzw. keine Maßnahme in ihrem Herkunftsstaat im Sinne einer Verletzung der von der EMRK gewährleisteten Rechte und sei die Beschwerdeführerin in der Lage, sich erneut eine Existenz aufzubauen (§ 8 AsylG). Der Beschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen (§ 57 AsylG) und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).In rechtlicher Hinsicht folgerte das BFA sodann, die gänzlich unwahren Angaben der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen würden für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht ausreichen (Paragraph 3, AsylG). Der Beschwerdeführerin drohe kein ernsthafter Schaden bzw. keine Maßnahme in ihrem Herkunftsstaat im Sinne einer Verletzung der von der EMRK gewährleisteten Rechte und sei die Beschwerdeführerin in der Lage, sich erneut eine Existenz aufzubauen (Paragraph 8, AsylG). Der Beschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen (Paragraph 57, AsylG) und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.05.2019 wurde der Beschwerdeführerin
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.05.2019 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Gegen diesen am 08.05.2019 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 04.06.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde monierte die Verletzung von Verfahrensvorschriften (mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen, mangelhafte Beweiswürdigung) und die inhaltliche Rechtswidrigkeit. Nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens, wurde insbesondere die Begründung in der Beschwerde darauf aufgebaut, dass die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der Kurden angehören würde und dass sich daraus eine Reihe von Problemen, insbesondere die Zugehörigkeit zu diversen sozialen Gruppen, ergeben würden. Weiters wurde kritisiert, dass keinerlei Ermittlungen zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin getätigt wurden bzw wurde ohne weitere substantiierte Ausführungen dargelegt, dass der Verlobte der Beschwerdeführerin über Aufnahmen verfügt hätte, die er veröffentlichen wollte. Das BFA habe auch keinerlei Ermittlungen in Bezug auf die Drohungen seitens der Familie des Verlobten und die damit in Zusammenhang stehende Schutzwilligkeit des türkischen Staates durchgeführt. Hinschlich der Länderfeststellungen wurde festgehalten, dass diese unvollständig geblieben seien, da sich die herangezogenen Berichte nicht mit der Situation der Kurden, der Frauen und der Menschenrechtslage befassen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: 1.
- Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen und ist am dort angeführten Geburtsdatum geboren. Sie ist Staatsbürgerin der Türkei und gehört der Volksgruppe der Türken an. Die Beschwerdeführerin wurde als Muslima geboren, bekennt sich zum Monotheismus und fühlt sich keiner bestimmten Religionsgemeinschaft zugehörig. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Die Beschwerdeführerin hat acht Jahre die Grundschule, ein Jahr einen Englischkurs, drei Jahre das Gymnasium und vier Jahre die Universität besucht. Ihren Lebensunterhalt verdiente sich die Beschwerdeführerin als selbstständige Privat- bzw. Nachhilfelehrerin. Die Beschwerdeführerin lebte zusammen mit ihrer Kernfamilie in XXXX . In der Türkei sind nach wie vor ihre Eltern, zwei Schwestern, ein Bruder und auch Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen aufhältig. Der Vater der Beschwerdeführerin ist Pensionist und ihre Geschwister arbeiten. Die Beschwerdeführerin hat acht Jahre die Grundschule, ein Jahr einen Englischkurs, drei Jahre das Gymnasium und vier Jahre die Universität besucht. Ihren Lebensunterhalt verdiente sich die Beschwerdeführerin als selbstständige Privat- bzw. Nachhilfelehrerin. Die Beschwerdeführerin lebte zusammen mit ihrer Kernfamilie in römisch 40 . In der Türkei sind nach wie vor ihre Eltern, zwei Schwestern, ein Bruder und auch Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen aufhältig. Der Vater der Beschwerdeführerin ist Pensionist und ihre Geschwister arbeiten. Die Beschwerdeführerin reiste am XXXX .2019 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin hat Kenntnisse der deutschen Sprache auf einfachem Niveau und besucht einen Deutschkurs. Sie hat an einem Projekt der Caritas „WEG – Werte, Empowerment, Gleichberechtigung“ teilgenommen. Die Beschwerdeführerin verfügt im österreichischen Bundesgebiet weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über einen Freundeskreis. Die Beschwerdeführerin ist kein Mitglied eines Vereins. Sie ist unbescholten.Die Beschwerdeführerin reiste am römisch 40 .2019 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin hat Kenntnisse der deutschen Sprache auf einfachem Niveau und besucht einen Deutschkurs. Sie hat an einem Projekt der Caritas „WEG – Werte, Empowerment, Gleichberechtigung“ teilgenommen. Die Beschwerdeführerin verfügt im österreichischen Bundesgebiet weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über einen Freundeskreis. Die Beschwerdeführerin ist kein Mitglied eines Vereins. Sie ist unbescholten. Die Beschwerdeführerin ist gesund. Sie besitzt eine abgeschlossene Ausbildung und Berufserfahrung als Lehrerin. Die Beschwerdeführerin verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist parteipolitisch nicht aktiv. Sie hatte im Herkunftsland keine Schwierigkeiten aufgrund ihrer politischen Ansichten, der Religion, der Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Beschwerdeführerin hatte keine Probleme mit staatlichen Behörden oder Gerichten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde. 1.
- Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, welche auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt werden. Die Türkei hat am 24.3.2020 zusätzliche Beschränkungen eingeführt, um die Menschen zu Hause zu halten und den Ausbruch des Corona-Virus einzudämmen. Das Innenministerium kündigte neue Regeln für Lebensmittelgeschäfte und öffentliche Verkehrsmittel an, die die Betriebszeiten der Supermärkte auf 9.00 bis 21.00 und die Kunden auf eine Person pro 7 Quadratmeter Grundfläche beschränken. Öffentliche Transportmittel dürfen nur mehr zur Hälfte belegt sein. Die Schritte folgen auf eine Reihe früherer Beschränkungen, die das sog. social distancing fördern sollen, darunter die Schließung von Schulen, ein Verbot von Gemeinschaftsgebeten in Moscheen, die Absage von kulturellen Veranstaltungen und die Schließung von Zehntausenden von Geschäften. Im Unterschied zu anderen Staaten hat sich die Türkei geweigert, eine vollständige Abriegelung anzuordnen, und sich dafür für Teilmaßnahmen entschieden, wie z. B. das Verbot für Senioren und andere gefährdete Personen ihr Zuhause zu verlassen. Turkish Airlines stellt seit dem
- März die Flüge zu allen internationalen Zielen ein, mit Ausnahme von vier Strecken. Am 19.3.2020 hat die Türkei alle Landgrenzen mit den Nachbarstaaten für den Personenverkehr geschlossen. Laut einer Anordnung des Innenministeriums seien „vorübergehend“ für die Einreise wie für die Ausreise auch die Grenzübergänge mit Griechenland und Bulgarien geschlossen worden. Am
- April hat erneut der türkische Staatschef Recep Tayyip Erdogan wegen der Corona-Krise eine dreitägige weitgehende Ausgangssperre für Istanbul sowie 30 weitere Städte und Provinzen angekündigt. Diese beginne am Donnerstag um Mitternacht (Ortszeit; entspricht 23 Uhr mitteleuropäischer Zeit) und ende am Sonntag um dieselbe Zeit, sagte Erdogan am Montag nach einer online abgehaltenen Kabinettssitzung in Istanbul. Supermärkte seien demnach aber am Freitag, dem
- Mai, zwischen 9 und 14 Uhr geöffnet. Seit drei Wochen verhängt die Türkei 48-stündige Ausgangssperren übers Wochenende in den betroffenen 31 Städten, darunter Ankara, Istanbul und Izmir. Vergangenes Wochenende wurde das weitgehende Ausgangsverbot aufgrund eines Feiertags auf vier Tage ausgeweitet. Wichtige Einrichtungen wie Apotheken, Krankenhäuser und Bäckereien bleiben in der Regel offen. Noch mindestens bis zum Ende des Fastenmonats Ramadan Ende Mai sollen die Ausgangssperren übers Wochenende fortgeführt werden, kündigte Erdogan an. Unterdessen teilte der türkische Gesundheitsminister Fahrettin Koca via Twitter mit, dass an einem Tag 2131 Personen positiv auf das Coronavirus getestet worden seien. Damit stieg die offizielle Zahl der Coronavirus-Fälle in dem Land auf 112.
- Zudem seien an einem Tag 95 Menschen im Zusammenhang mit einer Covid-19-Erkrankung gestorben. Die Gesamtzahl der Todesopfer stieg in der Türkei damit auf
- Um der Coronavirus-Ausbreitung gegenzusteuern hat die türkische Regierung bereits einige Maßnahmen erlassen. So gilt beispielsweise eine weitgehende Ausgangssperre für Menschen unter 20, Personen ab 65 Jahren und chronisch Kranke. ,
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- angeführte Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Einvernahmen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.01.2019 und vor dem BFA am 18.03.2019, durch Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2019 sowie in den Beschwerdeschriftsatz vom 04.06.2019 und in die allgemein zugängliche Medienberichterstattung zur Türkei.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- angeführte Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Einvernahmen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.01.2019 und vor dem BFA am 18.03.2019, durch Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2019 sowie in den Beschwerdeschriftsatz vom 04.06.2019 und in die allgemein zugängliche Medienberichterstattung zur Türkei. 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen hinsichtlich der Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten, insbesondere aus dem Reisepass und dem Führerschein (vgl. AS 45ff).Die Feststellungen hinsichtlich der Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten, insbesondere aus dem Reisepass und dem Führerschein vergleiche AS 45ff). Die Feststellungen zur Konfession und zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren (vgl. AS 1, 3, 5, 97, 98, 99, 108, 109).Die Feststellungen zur Konfession und zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren vergleiche AS 1, 3, 5, 97, 98, 99, 108, 109). Dass die Beschwerdeführerin Angehörige der Volksgruppe der Türken ist, ergibt sich aus deren unzweifelhaften Antworten in der Erstbefragung (arg.: „Volksgruppenzugehörigkeit: Türkin“, AS 3) und in der Einvernahme vor dem BFA (arg.: „LA: Nennen Sie bitte Ihre Daten zu […] Volksgruppe! VP: […] Türkin […].“, AS 97). Im Übrigen entbehren die Inhalte der Befragungen jedwedes Vorbringen, aus welchem geschlossen werden könne, die Beschwerdeführerin sei Kurdin. Bei den Feststellungen im bekämpften Bescheid der belangten Behörde auf AS 148, als es heißt, die Beschwerdeführerin sei türkische Staatsangehörige türkischen Hintergrundes und „Kurde“ (wohlgemerkt wurde hier die männlichen Form verwendet), geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich diesbezüglich offensichtlich um ein als Schreibfehler zu wertendes Versehen gehandelt hat. Die daran anknüpfende Feststellung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin gehöre der Volksgruppe der Kurden an, steht daher nicht nur den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, sondern generell dem Akteninhalt entgegen (vgl. oben die Erstbefragung und die Einvernahme vor dem BFA). Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin türkische Staatsbürgerin türkischen Ursprunges ist.Dass die Beschwerdeführerin Angehörige der Volksgruppe der Türken ist, ergibt sich aus deren unzweifelhaften Antworten in der Erstbefragung (arg.: „Volksgruppenzugehörigkeit: Türkin“, AS 3) und in der Einvernahme vor dem BFA (arg.: „LA: Nennen Sie bitte Ihre Daten zu […] Volksgruppe! VP: […] Türkin […].“, AS 97). Im Übrigen entbehren die Inhalte der Befragungen jedwedes Vorbringen, aus welchem geschlossen werden könne, die Beschwerdeführerin sei Kurdin. Bei den Feststellungen im bekämpften Bescheid der belangten Behörde auf AS 148, als es heißt, die Beschwerdeführerin sei türkische Staatsangehörige türkischen Hintergrundes und „Kurde“ (wohlgemerkt wurde hier die männlichen Form verwendet), geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich diesbezüglich offensichtlich um ein als Schreibfehler zu wertendes Versehen gehandelt hat. Die daran anknüpfende Feststellung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin gehöre der Volksgruppe der Kurden an, steht daher nicht nur den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, sondern generell dem Akteninhalt entgegen vergleiche oben die Erstbefragung und die Einvernahme vor dem BFA). Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin türkische Staatsbürgerin türkischen Ursprunges ist. Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet, zum Datum der Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz, zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und zur Integration in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt (vgl. dazu AS 7, 107, 110, 115, Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem).Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet, zum Datum der Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz, zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und zur Integration in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt vergleiche dazu AS 7, 107, 110, 115, Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem). Die Kenntnisse der deutschen Sprache der Beschwerdeführerin beruhen auf den Antworten auf Deutsch im Zuge der Einvernahme vor dem BFA (vgl. AS 110).Die Kenntnisse der deutschen Sprache der Beschwerdeführerin beruhen auf den Antworten auf Deutsch im Zuge der Einvernahme vor dem BFA vergleiche AS 110). Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. Die weiteren Feststellungen zur Gesundheit, zur Ausbildung und zu den familiären Anknüpfungspunkten in der Türkei ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt (vgl. dazu AS 3, 97ff und 108f).Die weiteren Feststellungen zur Gesundheit, zur Ausbildung und zu den familiären Anknüpfungspunkten in der Türkei ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt vergleiche dazu AS 3, 97ff und 108f). 2.
- Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin: 2.3.
- Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen vor: Zum einen sei sie mit einem Türken verlobt gewesen, der drogenabhängig gewesen sei und sie misshandelt habe. Sie habe ihn verlassen wollen, aber bevor das geschehen sei, sei dieser an einer Überdosis gestorben und nun mache die Familie ihres Verlobten (aus dem mächtigen Clan der „Eşiret“) sie für dessen Tod verantwortlich. Die Beschwerdeführerin fürchte sich aus diesem Grund umgebracht zu werden. Zum anderen habe die Beschwerdeführerin ein Konto bei der Asya Bank (welche der FETÖ – einer der Gülen-Bewegung zugerechneten terroristischen Organisation – zuzuordnen sei). Das wisse auch die Familie ihres verstorbenen Freundes und habe diese gedroht, die Beschwerdeführerin als Terroristin bei den türkischen Behörden anzuzeigen. Die Beschwerdeführerin fürchte sich deshalb eingesperrt zu werden. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin die Ehre ihrer Eltern verletzt (sie sei eine Schande für die Familie, weil sie eine „Hure“ und „ehrlos“ sei). Deswegen erhalte sie von ihrer Familie keine Unterstützung. Die Beschwerdeführerin fühle sich sehr alleine. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin jahrelang keinen Glauben gehabt. Sie wisse, dass es nur einen Gott gebe. In der Türkei könne sie nicht offen sagen, dass sie keine Muslima sei, ansonsten würde sie Probleme bekommen. Die Beschwerdeführerin befürchte Beleidigungen, aber auch Übergriffe und Drohungen könnten möglich sein. 2.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin aus den nachfolgenden Erwägungen kein Glauben zu schenken ist: Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde über weite Strecken darauf reduziert, das Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich zu wiederholten. Den in der Beweiswürdigung des BFA aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten wurde hingegen nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Wenn die Beschwerdeführerin eine Furcht vor Verfolgung seitens Privater (der zum Clan der „Eşiret“ gehörenden Familie ihres an Drogen verstorbenen Verlobten) vorbringt, ist den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde nicht zu widersprechen, als diese darlegt, dass eine solche Bedrohung der Beschwerdeführerin und auch ihrer Familie als vage und abenteuerlich zu qualifizieren und demnach als nicht objektiv nachvollziehbar einzustufen sei. So zeigte die Beschwerdeführerin mit ihrer Antwort auf die Frage des BFA, wie man sich die Drohungen vorstellen könne: „Telefonisch. Sie bedrohten mich und meine Familie. Außerdem kamen sie auch zu unserer Wohnung“ (vgl. AS 101), konkrete, gegen sie selbst gerichtete Verfolgungshandlungen nicht auf. Eine Verfolgungsgefahr ist nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht und ist die Mitteilung der Schwester des verstorbenen Verlobten, ihre Familie wolle die Beschwerdeführerin töten (vgl. AS 99f), eine unsubstantiierte Aussage, die für die Annahme, dass eine „maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung“ vorläge, nicht ausreicht.Wenn die Beschwerdeführerin eine Furcht vor Verfolgung seitens Privater (der zum Clan der „Eşiret“ gehörenden Familie ihres an Drogen verstorbenen Verlobten) vorbringt, ist den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde nicht zu widersprechen, als diese darlegt, dass eine solche Bedrohung der Beschwerdeführerin und auch ihrer Familie als vage und abenteuerlich zu qualifizieren und demnach als nicht objektiv nachvollziehbar einzustufen sei. So zeigte die Beschwerdeführerin mit ihrer Antwort auf die Frage des BFA, wie man sich die Drohungen vorstellen könne: „Telefonisch. Sie bedrohten mich und meine Familie. Außerdem kamen sie auch zu unserer Wohnung“ vergleiche AS 101), konkrete, gegen sie selbst gerichtete Verfolgungshandlungen nicht auf. Eine Verfolgungsgefahr ist nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht und ist die Mitteilung der Schwester des verstorbenen Verlobten, ihre Familie wolle die Beschwerdeführerin töten vergleiche AS 99f), eine unsubstantiierte Aussage, die für die Annahme, dass eine „maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung“ vorläge, nicht ausreicht. Richtigerweise ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass im Falle einer Wahrunterstellung der Judikatur folgend einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (Hinweis E vom
- April 2011, 2011/01/0100, mwN). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (Hinweis E vom
- November 2011, 2000/01/0098; im gleichen Sinne auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie), (VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Dass die türkische Polizei aber bezüglich der von der Beschwerdeführerin in Raum gestellter organisierter Kriminalität nicht schutzwillig oder schutzfähig wäre, ist nicht indiziert.Richtigerweise ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass im Falle einer Wahrunterstellung der Judikatur folgend einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (Hinweis E vom
- April 2011, 2011/01/0100, mwN). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (Hinweis E vom
- November 2011, 2000/01/0098; im gleichen Sinne auch Artikel 9, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie), (VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Dass die türkische Polizei aber bezüglich der von der Beschwerdeführerin in Raum gestellter organisierter Kriminalität nicht schutzwillig oder schutzfähig wäre, ist nicht indiziert. Zutreffend hat die belangte Behörde auch betreffend Vorliegen eines „Ehrenmordes“ gegen Frauen durch Ehemänner, Exmänner und deren Angehörige im privaten Bereich (bzw. „Blutrache“) geschlossen, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete Sachverhalt eine Gefährdung nicht erkennen lasse, weil verfahrensgegenständlich der Verlobte bereits verstorben sei und erscheine eine Bedrohung durch dessen Familie unwahrscheinlich. Untermauert wird dies durch die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie das Land auch verlassen hätte, wenn sie ihre Familie unterstützt hätte: „Wenn meine Eltern mich auch unterstützt hätten, hätte ich trotzdem wegen der Gülen-Bewegung Probleme gehabt, weil ich ein Konto bei der Bank Asya habe. Die Angst, dass ich deswegen eingesperrt werde, hätte ich jedenfalls gehabt. Aber natürlich hätte es mich erleichtert, wenn meine Eltern mich unterstützt hätten“ (vgl. AS 112). Daraus ist zu schließen, dass eine Verfolgung von erheblicher Intensität nicht vorgelegen ist und vermochte die Beschwerdeführerin eben die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht zu vermitteln.Zutreffend hat die belangte Behörde auch betreffend Vorliegen eines „Ehrenmordes“ gegen Frauen durch Ehemänner, Exmänner und deren Angehörige im privaten Bereich (bzw. „Blutrache“) geschlossen, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete Sachverhalt eine Gefährdung nicht erkennen lasse, weil verfahrensgegenständlich der Verlobte bereits verstorben sei und erscheine eine Bedrohung durch dessen Familie unwahrscheinlich. Untermauert wird dies durch die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie das Land auch verlassen hätte, wenn sie ihre Familie unterstützt hätte: „Wenn meine Eltern mich auch unterstützt hätten, hätte ich trotzdem wegen der Gülen-Bewegung Probleme gehabt, weil ich ein Konto bei der Bank Asya habe. Die Angst, dass ich deswegen eingesperrt werde, hätte ich jedenfalls gehabt. Aber natürlich hätte es mich erleichtert, wenn meine Eltern mich unterstützt hätten“ vergleiche AS 112). Daraus ist zu schließen, dass eine Verfolgung von erheblicher Intensität nicht vorgelegen ist und vermochte die Beschwerdeführerin eben die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht zu vermitteln. Auf die Argumentation, die Beschwerdeführerin sei – so gehöre sie zur sozialen Gruppe der alleinstehenden kurdischen Frauen (die häusliche Gewalt erfahren haben), die keinen staatlichen Schutz erwarten können und zur sozialen Gruppe der Frauen (die von Ehrenmord bedroht sind) – Flüchtling im Sinne der GFK, war nicht weiter einzugehen, weil im angefochtenen Bescheid eine solche Begründung nicht enthalten ist und sich die Beschwerde vom festgestellten Sachverhalt und vom Inhalt des bekämpften Bescheides entfernt. Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber noch festzustellen, dass bereits dargelegt wurde, dass es sich bei der Person der Beschwerdeführerin um keine Kurdin handelt, weshalb die diesbezügliche Argumentation auch ins Leere geht. Letztlich ist auch das Vorbringen in Richtung häusliche Gewalt nicht zielführen, da der potentielle Täter, nämlich der behaupteter maßen gewalttätige Verlobte bereits verstorben ist. Auf die Gefahr eines Ehrenmordes wurde bereit oben eingegangen. Dazu ist iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (E 11.12.2019, Ra 2019/20/0295-5) zur Frage des Bestehens einer sozialen Gruppe auch noch Folgendes festzuhalten: Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen „Rasse, Religion und Nationalität“ überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, mit Hinweisen u.a. auf die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ vom
- Mai 2002; 29.6.2015, Ra 2015/01/0067). Bei dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Asylgrund der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen „Rasse, Religion und Nationalität“ überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten vergleiche VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, mit Hinweisen u.a. auf die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ vom
- Mai 2002; 29.6.2015, Ra 2015/01/0067). Zur Auslegung des Begriffs der „sozialen Gruppe“ hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung auf Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status-RL und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH bezogen (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016, Ra 2014/18/0083; 16.11.2016, Ra 2015/18/0295). Zur Auslegung des Begriffs der „sozialen Gruppe“ hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung auf Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Status-RL und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH bezogen (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016, Ra 2014/18/0083; 16.11.2016, Ra 2015/18/0295). Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (EuGH 7.11.2013, X u. a., C-199/12 bis C-201/12, Rn. 45; 25.1.2018, F., C-473/16, Rn. 30; 4.10.2018, Ahmedbekova, C-652/16, Rn. 89; vgl. auch VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350). Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (EuGH 7.11.2013, römisch zehn u. a., C-199/12 bis C-201/12, Rn. 45; 25.1.2018, F., C-473/16, Rn. 30; 4.10.2018, Ahmedbekova, C-652/16, Rn. 89; vergleiche auch VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350). Die Beurteilung des Vorliegens einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfordert daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 17). Die Beurteilung des Vorliegens einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfordert daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung vergleiche VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 17). In der Beschwerde ist es nicht gelungen die oben angeführten notwendigen Merkmale substantiiert darzulegen. Insofern die Beschwerde vorbringt, die Beschwerdeführerin sei Bedrohungen ihrer Herkunftsfamilie ausgesetzt (weil sie die Ehre ihrer Eltern verletzt habe), ist auf die Angaben der Beschwerdeführerin selbst zu verweisen, als diese zunächst vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausführte, sie und ihre Familie hätten beschlossen, dass es für sie besser sei, wenn sie das Land verlasse (vgl. AS 11) und vor dem BFA dann lediglich vorbringt, sie erhalte von ihrer Familie keine Unterstützung und fühle sich sehr alleine (vgl. AS 112). Hier wurde seitens der Beschwerdeführerin die Furcht vor Verfolgung weder behauptet noch glaubhaft gemacht und lässt die Beziehung der Beschwerdeführerin zur Familie keinen Zusammenhang mit einem Konventionsgrund erkennen. Darüber hinaus zeigte die Beschwerde eine substantiierte Bestreitung nicht auf.Insofern die Beschwerde vorbringt, die Beschwerdeführerin sei Bedrohungen ihrer Herkunftsfamilie ausgesetzt (weil sie die Ehre ihrer Eltern verletzt habe), ist auf die Angaben der Beschwerdeführerin selbst zu verweisen, als diese zunächst vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausführte, sie und ihre Familie hätten beschlossen, dass es für sie besser sei, wenn sie das Land verlasse vergleiche AS 11) und vor dem BFA dann lediglich vorbringt, sie erhalte von ihrer Familie keine Unterstützung und fühle sich sehr alleine vergleiche AS 112). Hier wurde seitens der Beschwerdeführerin die Furcht vor Verfolgung weder behauptet noch glaubhaft gemacht und lässt die Beziehung der Beschwerdeführerin zur Familie keinen Zusammenhang mit einem Konventionsgrund erkennen. Darüber hinaus zeigte die Beschwerde eine substantiierte Bestreitung nicht auf. Wenn die Beschwerde des Weiteren moniert, die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer „(unterstellten) politischen Opposition zur derzeitigen Regierung“ verfolgt worden und sie damit meinte, die Beschwerdeführerin habe eine Verfolgung wegen ihres Kontos bei der Asya Bank zu befürchten, konnte sie damit von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens dieser Tatsache nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin demnach eine Glaubhaftmachung nicht gelungen. Eine aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin zum Konto bei der Asya-Bank über keinerlei Beweismittel (E-Banking, Bankomatkarte, Kreditkarte, Vertrag, etc.) verfügte (vgl. AS 103ff). Hier bezieht sich die Mitwirkungspflicht auf die Umstände, die in der Sphäre der Beschwerdeführerin liegen und deren Kenntnis sich die belangte Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Schlussfolgernd geht das Bundesverwaltungsgericht wie das BFA davon aus, dass diese Angabe der Beschwerdeführerin lediglich eine konstruierte Geschichte darstellt, die der Erlangung von internationalem Schutz dienen sollte, der Wirklichkeit aber nicht entsprach, zumal die Beschwerdeführerin auf die Nachfrage nach der Verbindung zur Gülen-Bewegung auch ausführte: „Ich habe mit denen überhaupt nichts zu tun, es gibt keine Verbindung. Ich habe nur gehört, und in der Türkei auch gelesen, dass die Leute, die bei dieser Bank ein Konto haben, vom Staat gesucht und bestraft werden. Mein verstorbener Verlobter bedrohte mich auch immer mit der Geschichte“ (vgl. AS 105). Zudem gab die Beschwerdeführerin – nachgefragt, ob sie selbst wegen ihres Bankkontos schon Probleme gehabt habe – an: „Wenn sie mich angezeigt hätten, hätte ich schon Probleme gehabt. Bisher aber nicht“ (vgl. AS 104), woraus zu folgern ist, dass die Beschwerdeführerin eben keine Schwierigkeiten gehabt hat.Wenn die Beschwerde des Weiteren moniert, die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer „(unterstellten) politischen Opposition zur derzeitigen Regierung“ verfolgt worden und sie damit meinte, die Beschwerdeführerin habe eine Verfolgung wegen ihres Kontos bei der Asya Bank zu befürchten, konnte sie damit von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens dieser Tatsache nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin demnach eine Glaubhaftmachung nicht gelungen. Eine aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin zum Konto bei der Asya-Bank über keinerlei Beweismittel (E-Banking, Bankomatkarte, Kreditkarte, Vertrag, etc.) verfügte vergleiche AS 103ff). Hier bezieht sich die Mitwirkungspflicht auf die Umstände, die in der Sphäre der Beschwerdeführerin liegen und deren Kenntnis sich die belangte Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Schlussfolgernd geht das Bundesverwaltungsgericht wie das BFA davon aus, dass diese Angabe der Beschwerdeführerin lediglich eine konstruierte Geschichte darstellt, die der Erlangung von internationalem Schutz dienen sollte, der Wirklichkeit aber nicht entsprach, zumal die Beschwerdeführerin auf die Nachfrage nach der Verbindung zur Gülen-Bewegung auch ausführte: „Ich habe mit denen überhaupt nichts zu tun, es gibt keine Verbindung. Ich habe nur gehört, und in der Türkei auch gelesen, dass die Leute, die bei dieser Bank ein Konto haben, vom Staat gesucht und bestraft werden. Mein verstorbener Verlobter bedrohte mich auch immer mit der Geschichte“ vergleiche AS 105). Zudem gab die Beschwerdeführerin – nachgefragt, ob sie selbst wegen ihres Bankkontos schon Probleme gehabt habe – an: „Wenn sie mich angezeigt hätten, hätte ich schon Probleme gehabt. Bisher aber nicht“ vergleiche AS 104), woraus zu folgern ist, dass die Beschwerdeführerin eben keine Schwierigkeiten gehabt hat. Auch hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei keine gläubige Muslima und hinsichtlich ihrer Befürchtung, deswegen Beleidigungen, aber auch Übergriffen und Bedrohungen ausgesetzt zu sein (vgl. AS 105), konnte die Beschwerdeführerin mangels eines substantiierten Vorbringens das Vorliegen einer Verfolgung nicht glaubhaft machen, zumal bereits stattgefundene Übergriffe nicht dargelegt werden konnten.Auch hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei keine gläubige Muslima und hinsichtlich ihrer Befürchtung, deswegen Beleidigungen, aber auch Übergriffen und Bedrohungen ausgesetzt zu sein vergleiche AS 105), konnte die Beschwerdeführerin mangels eines substantiierten Vorbringens das Vorliegen einer Verfolgung nicht glaubhaft machen, zumal bereits stattgefundene Übergriffe nicht dargelegt werden konnten. Eine Befürchtung einer Gefahr bei einer Rückkehr konnte die Beschwerdeführerin ebenso nicht glaubhaft darlegen. So gab diese im Zuge der Einvernahme vor dem BFA an, parteipolitisch nicht aktiv zu sein, keine Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, aufgrund ihrer politischen Ansichten oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehabt zu haben. Sie konnte auch keine persönlichen Probleme mit staatlichen Behörden oder Gerichten in der Türkei aufzeigen (vgl. AS 105). Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin auch bei einer Rückkehr in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht droht.Eine Befürchtung einer Gefahr bei einer Rückkehr konnte die Beschwerdeführerin ebenso nicht glaubhaft darlegen. So gab diese im Zuge der Einvernahme vor dem BFA an, parteipolitisch nicht aktiv zu sein, keine Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, aufgrund ihrer politischen Ansichten oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehabt zu haben. Sie konnte auch keine persönlichen Probleme mit staatlichen Behörden oder Gerichten in der Türkei aufzeigen vergleiche AS 105). Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin auch bei einer Rückkehr in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht droht. Was den Vorwurf der fehlenden Ermittlungen hinsichtlich des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin anbelangt, so ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen diesbezüglich keinerlei Probleme erwähnt hat bzw in der Beschwerde, außer der Kritik, keinerlei tragfähige Unterlagen beigelegt wurden, die Anlass zu einer ärztlichen Überprüfung des psychischen Gesundheitszustandes geben könnten. In der Beschwerde finden sich darüber hinaus apodiktische Äußerungen, die auf reinen Spekulationen beruhen, wie beispielsweise, dass der Verlobte der Beschwerdeführerin über private Aufnahmen verfügen würde, die er gedroht hätte zu veröffentlichen. Welchen Inhalt diese Aufnahmen haben sollten – ob Ton- oder Bildaufnahmen geht nicht hervor – wurde hingegen nicht dargetan. Diese Ausführungen sind jedenfalls nicht geeignet der Beweiswürdigung des BFA in substantiierter Form entgegenzutreten. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsbezogenen Erkenntnisquellen (vgl. die landeskundlichen Feststellungen zur Türkei, zuletzt aktualisiert am 18.10.2018, letzte KI eingefügt am 14.03.2019; AS 150ff).Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsbezogenen Erkenntnisquellen vergleiche die landeskundlichen Feststellungen zur Türkei, zuletzt aktualisiert am 18.10.2018, letzte KI eingefügt am 14.03.2019; AS 150ff). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht – entgegen dem Einwand in der Beschwerde – kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln bzw. wurden Gründe, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen, nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführerin wurden im Zuge der Einvernahme vor dem BFA die landeskundlichen Feststellungen zur Türkei übergeben und die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich Stellung zu nehmen. Sie meinte dazu, „das“ nicht zu brauchen und die Türkei zu kennen. Sie habe Todesangst, deswegen sei sie da. Auf Frage des BFA, ob das heiße, dass sie auf die Stellungnahme verzichte, erwiderte die Beschwerdeführerin: „Ich will es nicht“ (vgl. AS 111). Den daraufhin dazu getätigten Ausführungen der Beschwerde, die getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde dem Verfahren – die für die Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, (insbesondere zur behaupteten Verfolgung durch die Familie ihres verstorbenen Verlobten, durch den türkischen Staat aufgrund des Kontos bei der Bank Asya, durch ihre eigene Familie aufgrund von Ehrverletzungen oder durch den türkischen Staat aufgrund der Nichtausübung des muslimischen Glaubens) – zur Verfügung stehenden Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sehr wohl herangezogen hat. Wenn die Beschwerde erstmalig vorbringt, die Beschwerdeführerin gehöre der Volksgruppe der Kurden an, kehrt sie sich diesbezüglich vom Akteninhalt bzw. vom Sachverhalt ab. Das BFA traf sowohl Feststellungen zur Bevölkerungsgruppe der Frauen (vgl. AS 175) als auch zur Gülen-Bewegung (vgl. AS 157) und zur Religionsfreiheit (vgl AS 173).Der Beschwerdeführerin wurden im Zuge der Einvernahme vor dem BFA die landeskundlichen Feststellungen zur Türkei übergeben und die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich Stellung zu nehmen. Sie meinte dazu, „das“ nicht zu brauchen und die Türkei zu kennen. Sie habe Todesangst, deswegen sei sie da. Auf Frage des BFA, ob das heiße, dass sie auf die Stellungnahme verzichte, erwiderte die Beschwerdeführerin: „Ich will es nicht“ vergleiche AS 111). Den daraufhin dazu getätigten Ausführungen der Beschwerde, die getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde dem Verfahren – die für die Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, (insbesondere zur behaupteten Verfolgung durch die Familie ihres verstorbenen Verlobten, durch den türkischen Staat aufgrund des Kontos bei der Bank Asya, durch ihre eigene Familie aufgrund von Ehrverletzungen oder durch den türkischen Staat aufgrund der Nichtausübung des muslimischen Glaubens) – zur Verfügung stehenden Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sehr wohl herangezogen hat. Wenn die Beschwerde erstmalig vorbringt, die Beschwerdeführerin gehöre der Volksgruppe der Kurden an, kehrt sie sich diesbezüglich vom Akteninhalt bzw. vom Sachverhalt ab. Das BFA traf sowohl Feststellungen zur Bevölkerungsgruppe der Frauen vergleiche AS 175) als auch zur Gülen-Bewegung vergleiche AS 157) und zur Religionsfreiheit vergleiche AS 173). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat geht, haben die Asylbehörde und das VwG diese von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Geht es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern, haben die Asylbehörde und das VwG von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0030; 21.12.2017, Ra 2016/18/0137) (VwGH vom 28.11.2019, Ra 2019/19/0085).Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat geht, haben die Asylbehörde und das VwG diese von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Geht es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern, haben die Asylbehörde und das VwG von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen vergleiche VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0030; 21.12.2017, Ra 2016/18/0137) (VwGH vom 28.11.2019, Ra 2019/19/0085). 2.
- Hinsichtlich des Vorwurfes in der Beschwerde, die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht in mehrfacher Weise verletzt, ist auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin zu verweisen und obliegt dieser die Pflicht, initiativ alles darzulegen, das für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Gewährung von internationalem Schutz spricht. Die Beschwerdeführerin hatte diesbezüglich eben konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Es trifft die Antragstellerin insoweit eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die belangte Behörde hat aber in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollinhaltlich an. ,
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Zur Abweisung der Beschwerderömisch eins. Zur Abweisung der Beschwerde 3.
- Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.1.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, des festgestellten Sachverhaltes und der beweiswürdigenden Erwägungen ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung, anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung, anknüpft. Eine derartige gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798). 3.1.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558). Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH U 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10). 3.2.
- Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Asyl
G 2005 nicht gegeben sind:3.2.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin einer Gefahr ausgesetzt sein würde, liegen nicht vor. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage in der Türkei abgeleitet werden, dass sie alleine schon aufgrund der bloßen Anwesenheit in XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre.Konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin einer Gefahr ausgesetzt sein würde, liegen nicht vor. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage in der Türkei abgeleitet werden, dass sie alleine schon aufgrund der bloßen Anwesenheit in römisch 40 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch die Beschwerdeführerin selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage – im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 – fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des VwGH, dass es nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 MRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 und vgl. etwa das Urteil des EGMR vom
- September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch die Beschwerdeführerin selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage – im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 – fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des VwGH, dass es nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 und vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom
- September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige, gesunde und junge Frau, bei welcher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit ihren bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhaltes zu erwirtschaften. Ferner ist davon auszugehen, dass sie erneut anfänglich bei Familienmitgliedern und Verwandten Unterstützung finden wird. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit einer eigenen Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu sichern. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in die Türkei nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht nachvollziehbar dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere, inwieweit die Beschwerdeführerin durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aktuell 35 Jahre alt und gesund ist. Sie fällt daher nicht unter die Risikogruppe der SeniorInnen oder anderer gefährdeter Personen, z.B. mit Vorerkrankungen. Zudem wurden auch in der Türkei eine Reihe von Beschränkungen eingeführt, die das sog. „social distancing“ fördern sollen – wie u. a. die Schließung von Schulen, ein Verbot von Gemeinschaftsgebeten in Moscheen, die Absage von kulturellen Veranstaltungen und die Schließung von Zehntausenden von Geschäften. Eine bei einer Überstellung in die Türkei vorliegende reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit auch hierzu nicht ersichtlich.Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aktuell 35 Jahre alt und gesund ist. Sie fällt daher nicht unter die Risikogruppe der SeniorInnen oder anderer gefährdeter Personen, z.B. mit Vorerkrankungen. Zudem wurden auch in der Türkei eine Reihe von Beschränkungen eingeführt, die das sog. „social distancing“ fördern sollen – wie u. a. die Schließung von Schulen, ein Verbot von Gemeinschaftsgebeten in Moscheen, die Absage von kulturellen Veranstaltungen und die Schließung von Zehntausenden von Geschäften. Eine bei einer Überstellung in die Türkei vorliegende reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit auch hierzu nicht ersichtlich. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
§§ 8Abs. 3a oder 9 Abs. 2 Asyl
G 2005.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005. Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). 3.2.
- Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.3.2.
- Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
- Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte § 10 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte Paragraph 10, AsylG 2005 lautet wie folgt: „§ 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“ Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: „§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Pr