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{'item': 'L521 2166151-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2020 GeschäftszahlL521 2166151-1 SpruchL521 2164299-1/55E L521 2164300-1/41E L521 2166151-1/31E L521 2166154-1/31E L521 2166157-1/3

§ 30Abs. 2 Vw

GG wird dem Antrag stattgegeben.

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben. , , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 06.04.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 23.04.2020, brachten die revisionswerbenden Parteien eine (außerordentliche) Revision gegen die im Spruch angeführte schriftliche Ausfertigung des am 26.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen die revisionswerbenden Parteien Folgendes aus: „

§ 30Abs 2 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichts-hof, auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.„

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichts-hof, auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Wie in der Revision, welche zum Inhalt des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben wird, dargelegt wurde, droht mir bei einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei das reale Risiko der Gefahr der Verletzung meiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK. Hinsichtlich der menschenrechtlichen Lage wurde die Türkei bereits vom Europäischen Parlament mit der Resolution zur Menschenrechtslage vom 14.03.2019, welche bereits im LIB zitiert wird, ermahnt und wurde zuvor, mit Resolution des Europäischen Parlaments vom 13.03.2019, offiziell die Aussetzung der EU-Beitrittsverhandlungen empfohlen. Insbesondere ist folgender Abschnitt des LIB’s hervorzuheben: „Das EP zeigte sich zutiefst besorgt wegen der von mehreren Menschenrechtsorganisationen und dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte geäußerten Vo-würfe, dass Gefangene misshandelt und gefoltert würden. Das EP sieht die Antiterrormaßnahmen als Missbrauch zur Legitimation der Verstöße gegen die Menschenrechte und fordert die Türkei nachdrücklich auf, bei ihren Antiterrormaßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und ihre Rechtsvorschriften zur Terrorbekämpfung an die inter-nationalen Menschenrechtsnormen anzupassen. Das EP verurteilte die verstärkte Kontrolle der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten durch die Exekutive und den politischen Druck, dem sie ausgesetzt sind. Besorgnis herrschte angesichts der mangelnden Achtung der Religionsfreiheit, der fortgesetzten Diskriminierung religiöser Minderheiten und der aus religiösen Gründen verübten Gewalttaten. Besorgniserregend seien auch die Lage im Südosten der Türkei und die schwerwiegenden Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen, übermäßiger Gewaltanwendung, Folter und der massiven Beschneidung des Rechts auf Meinungsfreiheit und politische Teilhabe (EP 13.3.2019b).“ Auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) hat zuvor, am 28.01.2019, eine Resolution zur weiterhin besorgniserregenden Lage der Demokratie, sowie zur Verschlechterung der Situation der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte in der Türkei verabschiedet. Unter dem Ausnahmezustand zwischen Juli 2016 und Juli 2018 wurde die Schlüsselfunktion des Parlaments als Gesetzgeber untergraben. Die Regierung konnte Angelegenheiten, welche eigentlich im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu beschließen gewesen wären, mit Verordnungen mit „Rechtskraft“ regeln. Weiters wurde „der Raum für den Dialog zwischen den politischen Parteien im Parlament weiter eingeschränkt.“ Viele HDP-ParlamentarierInnen wurden wegen „angeblicher Unterstützung terroristischer Aktivitäten verhaftet“. Menschen werden weiterhin von Sicherheitskräften alleine wegen des Verdachts, eine „terroristischen Organisation“ zu unterstützen, festgenommen. Auch die Staatendokumentation schätzt das Risiko willkürlicher Festnahmen als hoch ein: „Es ist weiterhin von einem erhöhten Festnahmerisiko auszugehen. Behörden berufen sich bei Festnahmen auf die Mitgliedschaft in Organisationen, die auch in der EU als terroristische Vereinigung eingestuft sind (IS, PKK), aber auch auf Mitgliedschaft in der so genannten „Gülen-Bewegung“, die nur in der Türkei unter der Bezeichnung „FETÖ“ als terroristische Vereinigung eingestuft ist. Auch geringfügige, den Betroffenen unter Umständen gar nicht bewusste oder lediglich von Dritten behauptete Berührungspunkte mit dieser Bewegung oder mit ihr verbundenen Personen oder Unternehmen können für eine Festnahme ausreichen. Öffentliche Äußerungen gegen den türkischen Staat, Sympathiebekundungen mit von der Türkei als terroristisch eingestuften Organisationen und auch die Beleidigung oder Verunglimpfung von staatlichen Institutionen und hochrangigen Persönlichkeiten sind verboten, worunter auch regierungskritische Äußerungen im Internet und in den sozialen Medien fallen (AA 10.10.2018a).“ Auch das Europäische Parlament erkannte, dass die gescheiterte Machtübernahme durch das Militär nur als Vorwand herangezogen wird, um die Opposition noch stärker zu unterdrücken. Die Medien und die Zivilgesellschaft werden durch unverhältnismäßige und unrechtmäßige Handlungen und Maßnahmen daran gehindert, ihr Recht auf freie Meinungsäußerung auszuüben. Das Europäische Parlament forderte die Türkei auf, die Menschenrechtsverletzungen aufzuheben: „Die Lage in den Bereichen Grundrechte und Grundfreiheiten und Rechtsstaatlichkeit in der Türkei verschlechtert sich stetig und es mangelt der Justiz an Unabhängigkeit. Justiz und Verwaltung machen Gebrauch von willkürlichen Verhaftungen und Schikanen, um Zehntausende zu verfolgen. Deshalb fordert das EP die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, all diejenigen umgehend und bedingungslos freizulassen, die nur inhaftiert wurden, weil sie ihrer rechtmäßigen Tätigkeit nachgegangen sind und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit ausgeübt haben, und die in Gewahrsam gehalten werden, obwohl keine eindeutigen Beweise für Straftaten vorliegen (EP 8.2.2018).“ Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 07.07.2017, zu „Türkei: Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK“ ist deutlich zu entnehmen, dass alleine aufgrund der Mitgliedschaft bei der HDP die Gefahr der Verfolgung besteht. Auf Seite 10 des Berichts wird wie folgt ausgeführt wird: „Verhaftungen erfolgen zum Teil willkürlich und Personen werden aufgrund fragwürdiger Indizien oder Geständnisse inhaftiert, als PKK-Mitglieder bezeichnet und angeklagt. In den Fokus geraten zudem auch Personen, die nur indirekt mit der PKK in Verbindung stehen. Behörden rufen zu Denunziationen von PKK-Sympathisierenden auf. Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete können keine fairen Verfahren erwarten und es besteht für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden. SFH, Gefährdungsprofile, Mai 2017: 2.6 Personen mit mutmasslichen Verbindungen zur PKK, PKK-nahen Gruppierungen oder den PYD/YPG und ihre Familienangehörigen Angebliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK kann zu Gefährdung führen. Eine mutmassliche oder tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder zu ähnlichen Gruppierungen kann laut verschiedener Quellen zu einer Verhaftung durch den türkischen Staat führen. Im Rahmen der Sicherheitsoperationen im Südosten werden mutmassliche Mitglieder der PKK- oder der PKK-nahen Yekîneyên Parastina Sivîl (YPS) verhaftet oder wä-rend Kampfhandlungen getötet. Verhaftungen erfolgen zum Teil willkürlich und Personen werden aufgrund fragwürdiger Indizien oder Geständnisse inhaftiert, als PKK-Mitglieder bezeichnet und angeklagt. In den Fokus geraten zudem auch Personen, die nur indirekt mit der PKK in Verbindung stehen. Behörden rufen zu Denunziationen von PKK-Sympathisierenden auf. Die Neue Zürcher Zeitung berichtet beispielsweise im Februar 2017 über Razzien in zahlreichen Provinzen der Türkei und Verhaftungen von über 800 Personen wegen mutmasslicher Verbindung zur PKK. Beiträge in sozialen Medien mit Aussagen zur PKK können zu einer Verhaftung führen. Eine grosse Zahl von Medienschaffenden wurde wegen angeblicher Verbindungen zur PKK inhaftiert oder entlassen, weil die Regierung Medienunternehmen schloss, die Verbindungen zur PKK aufweisen sollten. Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete können keine fairen Verfahren erwarten und es besteht für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden.» Quelle: Schweize-rische Flüchtlingshilfe (SFH), Türkei, Gefährdungsprofile, Update, 19. Mai 2017, S. 12-13: www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/tuerkei/170519-tur-gefaehrdungspro-file.pdf.“ Laut dem o.g. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe riskieren „Personen, die regierungskritische Meinungen insbesondere zu kurdischen Themen äußern“, Gewaltandrohungen, Strafverfolgung bis hin zu Haftstrafen. Auch alleine Verbindungen zu oppositionellen Parteien wie der HDP können zu einer Gefährdung führen: „Auch Personen, die den oppositionellen prokurdischen Parteien Halklarin Demokratik Par-tisi (HDP) oder deren kommunaler Schwester-Partei Demokratik Bolgeler Partisi (DBP) nahestehen oder Mitglieder sind, laufen Gefahr, verhaftet zu werden. Türkische Staatsanwaltschaften setzen eine breite Definition von Terrorismus und Bedrohungen der nationalen Sicherheit ein, um Strafverfahren gegen hunderte prokurdische Politikerinnen und Politiker, Parteioffizielle und Unterstützende zu führen.“ Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung berührt in keiner Weise nachteilig die öffentlichen Interessen. Demgegenüber sprechen ganz massive persönliche Interessen angesichts der Gefahr einer Verletzung der Art 2 und 3 EMRK für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Eine Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung durch Abschiebung in die Türkei beinhaltet, wie oben ausführlich dargestellt, die reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 und 3 EMRK..“Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung berührt in keiner Weise nachteilig die öffentlichen Interessen. Demgegenüber sprechen ganz massive persönliche Interessen angesichts der Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Eine Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung durch Abschiebung in die Türkei beinhaltet, wie oben ausführlich dargestellt, die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK..“ Die seitens der revisionswerbenden Parteien am 23.04.2020 eingebrachte (außerordentliche) Revision wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.04.2020 mit der Aufforderung zugestellt, sich bis zum 28.04.2020 zum Antrag auf Zuerkennung der aufschieben Wirkung zu äußern. Innerhalb der eingeräumten Frist langte keine Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Die Revision hat

§ 30Abs. 1 erster Satz Vw

GG keine aufschiebende Wirkung.

§ 30Abs. 2 Vw

GG erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Die Revision hat

Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG keine aufschiebende Wirkung.

, Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

§ 30aAbs 3 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Entscheidungspraxis davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revisionen zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist (vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113; 25.04.2017, Ra 2017/16/0039; 25.07.2019, Ra 2019/14/0339).

Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Entscheidungspraxis davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revisionen zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist vergleiche etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113; 25.04.2017, Ra 2017/16/0039; 25.07.2019, Ra 2019/14/0339). Die revisionswerbenden Parteien haben in ihrem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, kann in Anbetracht des Akteninhaltes nicht erkannt werden. Darüber hinaus ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem gegenständlichen Antrag nicht entgegengetreten. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher

§ 30Abs. 2 Vw

GG stattzugeben.Die revisionswerbenden Parteien haben in ihrem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, kann in Anbetracht des Akteninhaltes nicht erkannt werden. Darüber hinaus ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem gegenständlichen Antrag nicht entgegengetreten. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L521.2166151.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.