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{'item': 'L524 2229305-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 6a§ 7§ 1§ 2§ 6§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2020 GeschäftszahlL524 2229305-1 SpruchL524 2229305-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.01.2019 wurden dem Beschwerdeführer die Hälfte der Sachverständigengebühren in Höhe von € 1.162,50, eine Gebühr nach TP 7 Z I lit. a GGG (Unterhaltserhöhung) in Höhe von € 14,−, eine Pauschalgebühr nach TP 7 Z II lit. a GGG (Rekursverfahren) in Höhe von € 29,−, die Hälfte der Sachverständigengebühren in Höhe von € 849,50 und die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,−, somit insgesamt € 2.063,− zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.
  2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.01.2019 wurden dem Beschwerdeführer die Hälfte der Sachverständigengebühren in Höhe von € 1.162,50, eine Gebühr nach TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG (Unterhaltserhöhung) in Höhe von € 14,−, eine Pauschalgebühr nach TP 7 Z römisch zwei Litera a, GGG (Rekursverfahren) in Höhe von € 29,−, die Hälfte der Sachverständigengebühren in Höhe von € 849,50 und die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,−, somit insgesamt € 2.063,− zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.
  3. In einem als Vorstellung gewerteten Schreiben führt der Beschwerdeführer aus, dass er keine Zahlung leisten werde.
  4. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 16.01.2020, Zl. 4 Jv 16/19f-33 (458 Rev 968/19x), wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung eines Gesamtbetrages von € 2.055,− sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von € 8,−, somit insgesamt € 2.063,− vorgeschrieben. 3. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 16.01.2020, Zl. 4 Jv 16/19f-33 (458 Rev 968/19x), wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung eines Gesamtbetrages von € 2.055,− sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,−, somit insgesamt € 2.063,− vorgeschrieben.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Mit Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 19.09.2017, XXXX , wurden die Gebühren des Sachverständigen o.Univ.-Prof. Mag. XXXX für das Gutachten vom 25.07.2017 mit € 2.325,−, bestimmt. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 22.01.2018, XXXX , keine Folge gegeben.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 19.09.2017, römisch 40 , wurden die Gebühren des Sachverständigen o.Univ.-Prof. Mag. römisch 40 für das Gutachten vom 25.07.2017 mit € 2.325,−, bestimmt. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 22.01.2018, römisch 40 , keine Folge gegeben. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 27.03.2018, XXXX , wurden die Gebühren des Sachverständigen o.Univ.-Prof. Mag. Dr. XXXX für das Gutachten vom 14.02.2018 mit € 1.699,−, bestimmt. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 26.06.2018, XXXX , keine Folge gegeben.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 27.03.2018, römisch 40 , wurden die Gebühren des Sachverständigen o.Univ.-Prof. Mag. Dr. römisch 40 für das Gutachten vom 14.02.2018 mit € 1.699,−, bestimmt. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 26.06.2018, römisch 40 , keine Folge gegeben. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 08.05.2018, XXXX , wurde der bisherige Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich € 190,− ab 01.01.2017 mit € 285,− festgelegt. Dem gegen diesen Beschluss vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 18.09.2018, XXXX keine Folge gegeben.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 08.05.2018, römisch 40 , wurde der bisherige Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich € 190,− ab 01.01.2017 mit € 285,− festgelegt. Dem gegen diesen Beschluss vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 18.09.2018, römisch 40 keine Folge gegeben. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dort angeführten Beschlüssen. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
  2. Zum Außerkrafttreten des Mandatsbescheides:

§ 7Abs.

1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.

§ 7Abs.

2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.

Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. In seinem am 05.02.2019 beim Bezirksgericht eingelangten Schreiben, das als Vorstellung gewertet wird, äußert sich der Beschwerdeführer nur zu den vorgeschriebenen Gebühren für die beiden Sachverständigengutachten. Zu den Gebühren betreffend den Beschluss über die Unterhaltserhöhung und das Rekursverfahren äußert sich der Beschwerdeführer nicht. In seinem letzten Satz führt der Beschwerdeführer aber aus, dass keine Zahlung erfolgen werde, solange er nicht die ihm zustehenden Informationen vom „Land OÖ, Volksanwalt, Bundespräsident ...“ bekomme. Damit bringt er klar zum Ausdruck, dass er gegen sämtliche mit Mandatsbescheid vorgeschriebenen Gebühren Vorstellung erhebt.

§ 7Abs.

2 GEG ist somit der Mandatsbescheid zur Gänze außer Kraft getreten. In seinem am 05.02.2019 beim Bezirksgericht eingelangten Schreiben, das als Vorstellung gewertet wird, äußert sich der Beschwerdeführer nur zu den vorgeschriebenen Gebühren für die beiden Sachverständigengutachten. Zu den Gebühren betreffend den Beschluss über die Unterhaltserhöhung und das Rekursverfahren äußert sich der Beschwerdeführer nicht. In seinem letzten Satz führt der Beschwerdeführer aber aus, dass keine Zahlung erfolgen werde, solange er nicht die ihm zustehenden Informationen vom „Land OÖ, Volksanwalt, Bundespräsident ...“ bekomme. Damit bringt er klar zum Ausdruck, dass er gegen sämtliche mit Mandatsbescheid vorgeschriebenen Gebühren Vorstellung erhebt.

Paragraph 7, Absatz 2, GEG ist somit der Mandatsbescheid zur Gänze außer Kraft getreten. Die Behörde hatte daher mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. Mit dem angefochtenen Bescheid schreibt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Spruch die Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von € 2.055,− zuzüglich der Einbringungsgebühr vor. Aus der Begründung des Bescheides und in Zusammenschau mit dem Mandatsbescheid ergibt sich, dass damit – wie schon im Mandatsbescheid – Gebühren für zwei Sachverständigengutachten, einen Beschluss über eine Unterhaltserhöhung und das diesbezügliche Rekursverfahren vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass behördliche (wie auch verwaltungsgerichtliche) Entscheidungen eine Begründung zu enthalten haben, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Es ist daher in einer eindeutigen (die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und gegebenenfalls einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen) Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen zur Ansicht gelangt wurde, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet wurde (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/03/0093 unter Hinweis auf VwGH 05.05.2014, Ro 2014/03/0033). Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid nicht. So erfolgt hinsichtlich der Vorschreibung der Gebühren für einen Beschluss über eine Unterhaltserhöhung und das diesbezügliche Rekursverfahren sowie die Vorschreibung der Hälfte der Sachverständigengebühren keinerlei Subsumtion. Nur unter Heranziehung des Mandatsbescheides und Einholung einer Stellungnahme durch die belangte Behörde konnte die konkrete Vorschreibung der Gebühren nachvollzogen werden.In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass behördliche (wie auch verwaltungsgerichtliche) Entscheidungen eine Begründung zu enthalten haben, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Es ist daher in einer eindeutigen (die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und gegebenenfalls einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen) Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen zur Ansicht gelangt wurde, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet wurde vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/03/0093 unter Hinweis auf VwGH 05.05.2014, Ro 2014/03/0033). Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid nicht. So erfolgt hinsichtlich der Vorschreibung der Gebühren für einen Beschluss über eine Unterhaltserhöhung und das diesbezügliche Rekursverfahren sowie die Vorschreibung der Hälfte der Sachverständigengebühren keinerlei Subsumtion. Nur unter Heranziehung des Mandatsbescheides und Einholung einer Stellungnahme durch die belangte Behörde konnte die konkrete Vorschreibung der Gebühren nachvollzogen werden. Sofern die belangte Behörde in der Begründung ausführt, dass die Vorschreibung der Pauschalgebühren nach TP 7 GGG in der Vorstellung nicht bemängelt worden seien und damit auch nicht Gegenstand der Vorstellung seien, ist diese Formulierung missglückt, da damit verstanden werden könnte, dass sich die Vorstellung nicht gegen die Vorschreibung der Gebühren für den Beschluss über die Unterhaltserhöhung richten würde. Dass dem nicht so ist, ergibt sich aber, wie oben ausgeführt, eindeutig aus dem letzten Satz der Vorstellung. Wäre die Behörde der Ansicht, dass sich die Vorstellung nicht gegen die Vorschreibung der Gebühren für den Beschluss über die Unterhaltserhöhung und das Rekursverfahren richten würde, so wäre der Mandatsbescheid diesbezüglich auch nicht außer Kraft getreten und die belangte Behörde hätte diese Gebühren dann mit dem nun angefochtenen Bescheid nicht neuerlich vorschreiben dürfen. Die belangte Behörde geht aber, wie sich aus dem letzten Satz in ihrem Bescheid ergibt, davon aus, dass der Mandatsbescheid zur Gänze außer Kraft getreten ist und hat daher auch sämtliche Gebühren mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vorgeschrieben. 2. Zur Vorschreibung der Gebühren für zwei Sachverständigengutachten:

§ 1Z 5 lit.

c GEG sind die Gebühren der Sachverständigen von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, Ziffer 5, Litera c, GEG sind die Gebühren der Sachverständigen von Amts wegen einzubringen.

§ 2Abs.

1 GEG sind die im § 1 Z 5 lit. a bis f genannten Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 5 lit. g und Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist.

Paragraph 2, Absatz eins, GEG sind die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a bis f genannten Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (Paragraph 3,) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera g und Ziffer 7, genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 19.09.2017, XXXX , wurden die Gebühren des Sachverständigen o.Univ.-Prof. Mag. Dr. XXXX für das Gutachten vom 25.07.2017 mit € 2.325,−, bestimmt. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 22.01.2018, XXXX keine Folge gegeben. Hinsichtlich dieser Gebühren wurde im Beschluss vom 19.09.2017 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die Hälfte der Gebühren dem Bund zu ersetzen hat. Das sind somit € 1.162,

  1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 19.09.2017, römisch 40 , wurden die Gebühren des Sachverständigen o.Univ.-Prof. Mag. Dr. römisch 40 für das Gutachten vom 25.07.2017 mit € 2.325,−, bestimmt. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 22.01.2018, römisch 40 keine Folge gegeben. Hinsichtlich dieser Gebühren wurde im Beschluss vom 19.09.2017 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die Hälfte der Gebühren dem Bund zu ersetzen hat. Das sind somit € 1.162,
  2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 27.03.2018, XXXX , wurden die Gebühren des Sachverständigen o.Univ.-Prof. Mag. Dr. XXXX für das Gutachten vom 14.02.2018 mit € 1.699,−, bestimmt. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 26.06.2018, XXXX , keine Folge gegeben. Hinsichtlich dieser Gebühren wurde im Beschluss vom 27.03.2018 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die Hälfte der Gebühren dem Bund zu ersetzen hat. Das sind somit € 849,
  3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 27.03.2018, römisch 40 , wurden die Gebühren des Sachverständigen o.Univ.-Prof. Mag. Dr. römisch 40 für das Gutachten vom 14.02.2018 mit € 1.699,−, bestimmt. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 26.06.2018, römisch 40 , keine Folge gegeben. Hinsichtlich dieser Gebühren wurde im Beschluss vom 27.03.2018 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die Hälfte der Gebühren dem Bund zu ersetzen hat. Das sind somit € 849,
  4. Der Beschwerdeführer wendet gegen die Vorschreibung dieser Gebühren ein, dass die Gutachten nicht nötig und falsch wären. Dieses Vorbringen zielt darauf ab, dass die gerichtliche Entscheidung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren überprüft wird. Dem steht jedoch der eindeutige Wortlaut des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Der Beschwerdeführer wendet gegen die Vorschreibung dieser Gebühren ein, dass die Gutachten nicht nötig und falsch wären. Dieses Vorbringen zielt darauf ab, dass die gerichtliche Entscheidung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren überprüft wird. Dem steht jedoch der eindeutige Wortlaut des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers wurde in den beiden Beschlüssen des Bezirksgerichts Rohrbach rechtskräftig festgestellt. Die Vorschreibung der Hälfte der Sachverständigengebühren erfolgte daher zu Recht.
  5. Zur Vorschreibung der Gebühren für einen Beschluss über eine Unterhaltserhöhung:

TP 7 Z I lit. a GGG beträgt die Pauschalgebühr in Pflegschafts- und Unterhaltssachenerster Instanz für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt fünf Promille vom Wert des durch die Entscheidung oder Vergleichs rechtskräftig bzw. rechtwirksam Zuerkannten.

TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG beträgt die Pauschalgebühr in Pflegschafts- und Unterhaltssachenerster Instanz für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt fünf Promille vom Wert des durch die Entscheidung oder Vergleichs rechtskräftig bzw. rechtwirksam Zuerkannten. Nach Anmerkung 1 ist die Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen. Nach Anmerkung 2 ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen, wenn auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht wird. Nach Anmerkung 3 lit. a ist für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach TP 7 lit. a derjenige zahlungspflichtig, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde.Nach Anmerkung 3 Litera a, ist für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach TP 7 Litera a, derjenige zahlungspflichtig, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 08.05.2018, XXXX , wurde der bisherige Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich € 190,− ab 01.01.2017 mit € 285,− festgelegt. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 18.09.2018, XXXX , keine Folge gegeben.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 08.05.2018, römisch 40 , wurde der bisherige Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich € 190,− ab 01.01.2017 mit € 285,− festgelegt. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 18.09.2018, römisch 40 , keine Folge gegeben. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach wurde künftiger und bereits fällig gewordener Unterhalt gemeinsam zuerkannt. Der bereits zuerkannte Unterhaltsbetrag wurde um € 95,− erhöht. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist daher von diesem Unterschiedsbetrag auszugehen. Der Unterhaltsbetrag ist jeweils am Monatsersten im Voraus zu bezahlen. Mit Beschluss vom 08.05.2018 wurde damit für insgesamt 17 Monate (Jänner 2017 bis Mai 2018) bereits fällig gewordener Unterhalt erhöht. Dies ergibt somit einen Betrag von € 1.615,−. Hinsichtlich des zum Zeitpunkt des Beschlusses künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung anzunehmen. Dies ergibt somit einen Betrag von € 1.140,−. Diese beiden Beträge sind zusammenzurechnen und ergeben eine Bemessungsgrundlage von € 2.755,−. Die Pauschalgebühr (5 Promille) beträgt somit € 13,78 und ist

§ 6Abs.

2 GGG auf € 14,− aufzurunden. Die Vorschreibung der Gebühren für die Unterhaltserhöhung erfolgte daher zu Recht. Der Beschwerdeführer tritt der Vorschreibung dieser Gebühren in der Beschwerde nicht entgegen.Der Unterhaltsbetrag ist jeweils am Monatsersten im Voraus zu bezahlen. Mit Beschluss vom 08.05.2018 wurde damit für insgesamt 17 Monate (Jänner 2017 bis Mai 2018) bereits fällig gewordener Unterhalt erhöht. Dies ergibt somit einen Betrag von € 1.615,−. Hinsichtlich des zum Zeitpunkt des Beschlusses künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung anzunehmen. Dies ergibt somit einen Betrag von € 1.140,−. Diese beiden Beträge sind zusammenzurechnen und ergeben eine Bemessungsgrundlage von € 2.755,−. Die Pauschalgebühr (5 Promille) beträgt somit € 13,78 und ist

Paragraph 6, Absatz 2, GGG auf € 14,− aufzurunden. Die Vorschreibung der Gebühren für die Unterhaltserhöhung erfolgte daher zu Recht. Der Beschwerdeführer tritt der Vorschreibung dieser Gebühren in der Beschwerde nicht entgegen. 4. Zur Vorschreibung der Gebühren für ein Rekursverfahren:

TP 7 Z II lit a GGG beträgt die Pauschalgebühr in Pflegschafts- und Unterhaltssachen zweiter Instanz für das Rekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren nach Z I lit. a GGG € 29,−.

TP 7 Z römisch zwei Litera a, GGG beträgt die Pauschalgebühr in Pflegschafts- und Unterhaltssachen zweiter Instanz für das Rekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren nach Z römisch eins Litera a, GGG € 29,−. Nach Anmerkung 3 lit. d trifft den volljährigen Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht für die Gebühr nach TP 7 Z II lit. a nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist.Nach Anmerkung 3 Litera d, trifft den volljährigen Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht für die Gebühr nach TP 7 Z römisch zwei Litera a, nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist. Gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 08.05.2018, mit dem der Unterhalt erhöht wurde, erhob der Beschwerdeführer Rekurs und blieb damit erfolglos. Die Vorschreibung der Pauschalgebühr in Höhe von € 29,− erfolgte daher zu Recht. Der Beschwerdeführer tritt der Vorschreibung dieser Gebühren in der Beschwerde nicht entgegen.

  1. Ergebnis: Dem Beschwerdeführer wurde zu Recht die Hälfte der Gebühren des Sachverständigen in Höhe von € 1.162,50 und € 849,50 sowie die Gebühren für den Beschluss über die Unterhaltserhöhung in Höhe von € 14,− und für das Rekursverfahren in Höhe von € 29,−, somit ein Gesamtbetrag von € 2.055,− vorgeschrieben. Die Vorschreibung der Einhebungsgebühr von € 8,− ergibt sich aus § 6a Abs. 1 GEG. Der Beschwerdeführer ist daher verpflichtet, einen Gesamtbetrag von € 2.063,− zu bezahlen.Dem Beschwerdeführer wurde zu Recht die Hälfte der Gebühren des Sachverständigen in Höhe von € 1.162,50 und € 849,50 sowie die Gebühren für den Beschluss über die Unterhaltserhöhung in Höhe von € 14,− und für das Rekursverfahren in Höhe von € 29,−, somit ein Gesamtbetrag von € 2.055,− vorgeschrieben. Die Vorschreibung der Einhebungsgebühr von € 8,− ergibt sich aus Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG. Der Beschwerdeführer ist daher verpflichtet, einen Gesamtbetrag von € 2.063,− zu bezahlen.
  2. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L524.2229305.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.