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{'item': 'W116 2197238-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 63§ 52§ 21§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2020 GeschäftszahlW116 2197238-1 SpruchW116 2197238-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 8 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsbürgerin, Araberin und Christin, stellte nach illegaler Einreise am 01.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: 2.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, am 04.05.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.04.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, am 04.05.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.04.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 2.2. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 26.04.2018 wurde der Beschwerdeführerin

§ 52Abs.

1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.2.2. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 26.04.2018 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 2.

  1. Gegen Spruchpunkt III. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 28.05.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, nach dem Gesetzeswortlaut gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei. Diese würde ein Jahr gelten und im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei jedoch davon auszugehen, dass diese Gesetzesstelle bei verfassungskonformer Interpretation lediglich einen Empfehlungscharakter und einen Ermessensspielraum aufweisen würde. UNHCR fordere seit langem, dass Schutzberechtigte ohne Asyl unbefristet hierbleiben dürfen. Österreich dürfe Asylwerber, die in ihrem Herkunftsland Todesstrafe, Folter oder anderen schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien, nicht abschieben, auch dann nicht, wenn ihr Asylverfahren abgelehnt worden sei, weil sie nicht in den strengen Raster der Flüchtlingskonvention passen würden. Die graue Karte zum Nachweis des subsidiären Schutzstatus gewähre den Betroffenen zwar Zugang zum Arbeitsmarkt und zu gewissen Sozialleistungen, sperre sie aber gleichzeitig auch aus. Da der Status nur für ein Jahr vergeben werde und danach alle zwei Jahre verlängert werden müsse, würden Arbeitgeber und Vermieter davor zurückschrecken, sich mit den Betroffenen auf Verträge einzulassen. Die Folge davon sei, dass viele trotz jahrelangem Aufenthalt im Bundesgebiet so behandelt würden, als ob sie das folgende Jahr wieder ihre Koffer packen müssten. Diese Menschen hätten jedoch das gleiche Schicksal wie Asylberechtigte und seien auch vor Menschenrechtsverletzungen geflohen, würden aber unterschiedlich behandelt werden. UNHCR Österreich spreche sich deshalb für ein Ende der Befristung aus. Dabei würde der unbefristete Schutz nicht bedeuten, dass die Betroffenen ewig hierbleiben. Eine Aberkennung sei immer noch möglich, falls sich die Lage im Herkunftsland nachhaltig bessere. Man würde so in Kauf nehmen, dass Menschen vereinzelt wieder das Land verlassen müssten, aber allen anderen, die ohnehin dableiben würden, erlauben nach Jahren des Wartens hier Fuß zu fassen. Aber auch deren Kinder würden schlechter behandelt werden, als jene von Asylberechtigten, zumal sie nur Familienbeihilfe und Kindergeld erhalten würden, wenn sie einen Job hätten und nicht in Krankenstand, Karenz oder Mutterschutz seien. Außerdem dürfen Angehörige auch erst ein Jahr nach Ende des Asylverfahrens ins Land nachgeholt werden, während dies bei der Erlangung des Flüchtlingsstatus sofort möglich sei. Eine verfassungskonforme Interpretation der zitierten Gesetzesstelle würde sohin nicht erlauben, die Einjahresfrist als verbindlich zu interpretieren. Vielmehr sei im Zuge der Auslegung das Ausmaß der Verlängerung auf unbestimmte Zeit bzw. angemessen zu bestimmen. Es wurde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt III. aufzuheben und darin abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die unbefristete Aufenthaltsberechtigung erteilt bzw. die Befristung mit 5 Jahren festgesetzt werde.2.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch drei. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 28.05.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, nach dem Gesetzeswortlaut gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei. Diese würde ein Jahr gelten und im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei jedoch davon auszugehen, dass diese Gesetzesstelle bei verfassungskonformer Interpretation lediglich einen Empfehlungscharakter und einen Ermessensspielraum aufweisen würde. UNHCR fordere seit langem, dass Schutzberechtigte ohne Asyl unbefristet hierbleiben dürfen. Österreich dürfe Asylwerber, die in ihrem Herkunftsland Todesstrafe, Folter oder anderen schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien, nicht abschieben, auch dann nicht, wenn ihr Asylverfahren abgelehnt worden sei, weil sie nicht in den strengen Raster der Flüchtlingskonvention passen würden. Die graue Karte zum Nachweis des subsidiären Schutzstatus gewähre den Betroffenen zwar Zugang zum Arbeitsmarkt und zu gewissen Sozialleistungen, sperre sie aber gleichzeitig auch aus. Da der Status nur für ein Jahr vergeben werde und danach alle zwei Jahre verlängert werden müsse, würden Arbeitgeber und Vermieter davor zurückschrecken, sich mit den Betroffenen auf Verträge einzulassen. Die Folge davon sei, dass viele trotz jahrelangem Aufenthalt im Bundesgebiet so behandelt würden, als ob sie das folgende Jahr wieder ihre Koffer packen müssten. Diese Menschen hätten jedoch das gleiche Schicksal wie Asylberechtigte und seien auch vor Menschenrechtsverletzungen geflohen, würden aber unterschiedlich behandelt werden. UNHCR Österreich spreche sich deshalb für ein Ende der Befristung aus. Dabei würde der unbefristete Schutz nicht bedeuten, dass die Betroffenen ewig hierbleiben. Eine Aberkennung sei immer noch möglich, falls sich die Lage im Herkunftsland nachhaltig bessere. Man würde so in Kauf nehmen, dass Menschen vereinzelt wieder das Land verlassen müssten, aber allen anderen, die ohnehin dableiben würden, erlauben nach Jahren des Wartens hier Fuß zu fassen. Aber auch deren Kinder würden schlechter behandelt werden, als jene von Asylberechtigten, zumal sie nur Familienbeihilfe und Kindergeld erhalten würden, wenn sie einen Job hätten und nicht in Krankenstand, Karenz oder Mutterschutz seien. Außerdem dürfen Angehörige auch erst ein Jahr nach Ende des Asylverfahrens ins Land nachgeholt werden, während dies bei der Erlangung des Flüchtlingsstatus sofort möglich sei. Eine verfassungskonforme Interpretation der zitierten Gesetzesstelle würde sohin nicht erlauben, die Einjahresfrist als verbindlich zu interpretieren. Vielmehr sei im Zuge der Auslegung das Ausmaß der Verlängerung auf unbestimmte Zeit bzw. angemessen zu bestimmen. Es wurde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch drei. aufzuheben und darin abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die unbefristete Aufenthaltsberechtigung erteilt bzw. die Befristung mit 5 Jahren festgesetzt werde.
  3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 04.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 01.03.2017, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018 wurde der Beschwerdeführerin der Asylstatus

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt I.), jedoch

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.04.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018 wurde der Beschwerdeführerin der Asylstatus

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt römisch eins.), jedoch

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.04.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt III. des genannten Bescheides, womit Spruchpunkt I. und II. rechtskräftig geworden sind. Der Beschwerdeführerin wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten somit rechtskräftig zuerkannt.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch drei. des genannten Bescheides, womit Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. rechtskräftig geworden sind. Der Beschwerdeführerin wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten somit rechtskräftig zuerkannt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.04.2019 erteilt. Das konkrete Vorgehen der belangten Behörde entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen und der einschlägigen Rechtsprechung. Die gegenständliche Beschwerde vermochte daher keinen konkreten Mangel im Verfahren oder eine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. 2. Beweiswürdigung: Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten und ausreichend dokumentierten Aktenlage. Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin war insgesamt nicht geeignet, einen Mangel im gegenständlichen Verfahren oder eine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung im Ausmaß eines Jahres, nämlich bis zum 17.04.2019 erteilt wurde.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus den Akteninhalten der Verwaltungsakte in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. 3. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel):Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel):

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr zu erteilen war. Insoweit in der Beschwerdeschrift der Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit jenem eines Asylberechtigten verglichen wird, ist der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs folgend darauf hinzuweisen, dass es sich beim Status des subsidiär Schutzberechtigen (anders als beim Status des Asylberechtigten, der zu einem dauernden Aufenthaltsrecht führen kann; vgl. § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005) - anhand der Definition des § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 und des in diesem Sinn inhaltliche Festlegungen vornehmenden § 8 Abs. 4 AsylG 2005 im Grunde genommen um ein dem Fremden von Österreich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährtes, stets nur vorübergehendes (wenn auch verlängerbares) Einreise- und Aufenthaltsrecht handelt (vgl. VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Durch die Erteilung einer verlängerbaren, befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird auch den Anforderungen des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG ("Statusrichtlinie") Rechnung getragen (vgl. VwGH vom 26.06.2012, 2008/22/0775). Anders als im Fall der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, für den § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorsieht, wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt (vgl. VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0373). Auch aus der Judikatur des VwGH wird somit deutlich, dass eine Unterscheidung zwischen beiden Berechtigungen vom Gesetzgeber so vorgesehen wurde.Insoweit in der Beschwerdeschrift der Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit jenem eines Asylberechtigten verglichen wird, ist der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs folgend darauf hinzuweisen, dass es sich beim Status des subsidiär Schutzberechtigen (anders als beim Status des Asylberechtigten, der zu einem dauernden Aufenthaltsrecht führen kann; vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005) - anhand der Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005 und des in diesem Sinn inhaltliche Festlegungen vornehmenden Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 im Grunde genommen um ein dem Fremden von Österreich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährtes, stets nur vorübergehendes (wenn auch verlängerbares) Einreise- und Aufenthaltsrecht handelt vergleiche VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Durch die Erteilung einer verlängerbaren, befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird auch den Anforderungen des Artikel 24, Absatz 2, der Richtlinie 2004/83/EG ("Statusrichtlinie") Rechnung getragen vergleiche VwGH vom 26.06.2012, 2008/22/0775). Anders als im Fall der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, für den Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorsieht, wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt vergleiche VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0373). Auch aus der Judikatur des VwGH wird somit deutlich, dass eine Unterscheidung zwischen beiden Berechtigungen vom Gesetzgeber so vorgesehen wurde. Was die Dauer der zuerkannten Aufenthaltsberechtigung betrifft, ist diese zumindest bei der erstmaligen Erteilung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr normiert. Auch dazu kann eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt werden: "Während § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltsberechtigung eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr normiert (arg.: ‚gilt ein Jahr'), ist für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung eine derartige Gültigkeitsdauer nicht vorgesehen (arg.: ‚wird ... verlängert'). So gehen auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005

(2006), 243, K27, davon aus, dass (in § 8 Abs. 4 AsylG 2005) für die Verlängerung keine Frist vorgesehen ist. Die gegenteilige Auffassung von Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar
(2006), 299, wonach der Behörde auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung kein Ermessen im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer eingeräumt wird, wird vom Wortlaut des § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 nicht gedeckt. Auch der Hinweis von Feßl/Holzschuster auf Art. 24 Abs. 2 der Statusrichtlinie (vgl. § 2 Z. 9 AsylG 2005) führt zu keinem anderen Ergebnis, da diese Bestimmung nur davon spricht, dass die Mitgliedstaaten einen Aufenthaltstitel ausstellen, ‚der mindestens ein Jahr gültig und verlängerbar sein muss'. Über die Dauer der Verlängerung trifft diese Bestimmung keine Aussage. Ebenso enthalten die Materialien zu § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR XXII. GP, 37) keine Aussage in Richtung einer Gültigkeitsdauer der Verlängerung von einem Jahr, sondern sprechen im Gegenteil davon, dass das Aufenthaltsrecht ‚nach den europarechtlichen Vorgaben mindestens ein Jahr zu dauern' hat und ‚anschließend über Antrag gegebenenfalls verlängert wird'. Am Fehlen einer Gültigkeitsdauer für die Verlängerung in § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ändert auch die mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 (§ 73 Abs. 7) erfolgte Änderung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nichts, nach der (auch) die Verlängerung nur für ein weiteres Jahr zu erteilen ist. Diese Änderung kann vielmehr als Argument dafür gesehen werden, dass der Bundesgesetzgeber eine Ergänzung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 in diese Richtung für erforderlich gehalten hat (vgl. insoweit die Materialien RV 330 BlgNR XXIV. GP, 9, die von der ‚Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten' sprechen).""Während Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltsberechtigung eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr normiert (arg.: ‚gilt ein Jahr'), ist für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung eine derartige Gültigkeitsdauer nicht vorgesehen (arg.: ‚wird ... verlängert'). So gehen auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005
(2006), 243, K27, davon aus, dass (in Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) für die Verlängerung keine Frist vorgesehen ist. Die gegenteilige Auffassung von Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar
(2006), 299, wonach der Behörde auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung kein Ermessen im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer eingeräumt wird, wird vom Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 nicht gedeckt. Auch der Hinweis von Feßl/Holzschuster auf Artikel 24, Absatz 2, der Statusrichtlinie vergleiche Paragraph 2, Ziffer 9, AsylG 2005) führt zu keinem anderen Ergebnis, da diese Bestimmung nur davon spricht, dass die Mitgliedstaaten einen Aufenthaltstitel ausstellen, ‚der mindestens ein Jahr gültig und verlängerbar sein muss'. Über die Dauer der Verlängerung trifft diese Bestimmung keine Aussage. Ebenso enthalten die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 37) keine Aussage in Richtung einer Gültigkeitsdauer der Verlängerung von einem Jahr, sondern sprechen im Gegenteil davon, dass das Aufenthaltsrecht ‚nach den europarechtlichen Vorgaben mindestens ein Jahr zu dauern' hat und ‚anschließend über Antrag gegebenenfalls verlängert wird'. Am Fehlen einer Gültigkeitsdauer für die Verlängerung in Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ändert auch die mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 (Paragraph 73, Absatz 7,) erfolgte Änderung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nichts, nach der (auch) die Verlängerung nur für ein weiteres Jahr zu erteilen ist. Diese Änderung kann vielmehr als Argument dafür gesehen werden, dass der Bundesgesetzgeber eine Ergänzung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 in diese Richtung für erforderlich gehalten hat vergleiche insoweit die Materialien Regierungsvorlage 330 BlgNR römisch 24 . GP, 9, die von der ‚Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten' sprechen)." Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, ist es der Beschwerdeführerin daher insgesamt nicht gelungen, einen konkreten Mangel im Verfahren oder eine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W116.2197238.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.