GVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt. Weiters wurden gegen den Beschwerdeführer
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weiters wurden gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Der Bescheid wurde an der Meldeadresse des Beschwerdeführers am 01.12.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Eine weitere Zustellung durch Hinterlegung erfolgte am 02.01.2018. Beide Zustellungen wurden vom Beschwerdeführer nicht behoben. Im Beschwerdeschriftsatz vom 12.03.2018 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verständigung über die Hinterlegung ("gelber Zettel") erhalten habe. Er habe davon erst durch die Nichtauszahlung der Grundversorgung vom negativen Bescheid erfahren. Dem Rechtsberater des Beschwerdeführers sei der Bescheid im Rahmen der Akteneinsicht am 07.03.2018 ausgehändigt worden und erfolge die Beschwerdeerhebung somit binnen offener Frist. In eventu wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Mit Bescheid des BFA vom 30.05.2018 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG abgewiesen.
GVG wurde dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit Bescheid des BFA vom 30.05.2018 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
Paragraph 33, Absatz 4, Satz 3 VwGVG wurde dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Dieser Bescheid wurde der gewillkürten Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung
G nicht ein (vgl. etwa die Nachweise aus der hg. Rechtsprechung bei W.Wessely in Frauenberger-Pfeiler/N.Raschauer/ Sander/W.Wessely, Zustellrecht2 Rz 6 zu § 17 ZustG; weiters etwa das Erkenntnis vom 24. Februar 2009, Zl. 2008/06/0233). Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei; vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) möglich (vgl. wiederum das Erkenntnis zur Zl. 2008/06/0233).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.03.2017, Fr 2015/07/0001, ausgeführt hat, ist die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein vergleiche etwa die Nachweise aus der hg. Rechtsprechung bei W.Wessely in Frauenberger-Pfeiler/N.Raschauer/ Sander/W.Wessely, Zustellrecht2 Rz 6 zu Paragraph 17, ZustG; weiters etwa das Erkenntnis vom
1 Z 1 B-VG vier Wochen beträgt.3.1. Mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017-12, G 207/2017-8 hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "2,4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Z1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." im ersten Satz des Paragraph 16, Absatz eins, des BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben und sprach aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Dementsprechend ist zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung nunmehr Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG heranzuziehen, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.12.2017 zugestellt und endete die Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 02.01.2018, sodass die am 12.03.2018 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden. 3.2. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.2. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W171.2197381.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.