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{'item': 'W215 2209057-1'}

Obsah (15)§ 8Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 8§ 50§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2020 GeschäftszahlW215 2209057-1 SpruchW215 2209057-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich

§ 8Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G),Die Beschwerde wird

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz,Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde während einer fremdenrechtlichen Schwerpunktkontrolle am 19.12.2017 in Österreich aufgegriffen, gab an sich seit zwei Monaten illegal in Österreich aufzuhalten und stellte erst nach seiner Festnahme wegen seines illegalen Aufenthaltes am 20.12.2017 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. In seiner Erstbefragung am 20.12.2017 und einer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, gehöre der Volksgruppe der Usbeken an, stamme aus XXXX und spreche exzellent Russisch. Er habe bei seiner legalen Ausreise aus der Republik Usbekistan vor ca. zwei Monaten (Anmerkung: das wäre somit um den 20.10.2017 gewesen) mit seinem usbekischen Auslandsreisepass und einem darin enthaltenen Touristenvisum für Ungarn über den internationalen Flughafen XXXX nach Frankfurt nicht vorgehabt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, das habe sich erst während seiner Urlaubsreise, er sei von Ungarn nach Wien gereist, um die Stadt zu besichtigen, ergeben. Das ungarische Visum sei von XXXX gültig gewesen, danach habe sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufgehalten. Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer bei Bedarf "Schwarzarbeit" nachgegangen. Seinen usbekischen Auslandsreisepass könne der Beschwerdeführer nicht vorlegen, da er diesen vor zwei Monaten entweder verloren habe, oder ihm dieser gestohlen worden sei; er wisse es nicht, habe deswegen aber keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Als Asylgrund führte der Beschwerdeführer an, er habe sich bei einem Freund ca. 3.000.- Euro ausgeliehen. Wenn der das Geld nicht zurückzahlen könne, werde er von ihm bedroht werden; weitere Gründe habe er nicht.In seiner Erstbefragung am 20.12.2017 und einer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, gehöre der Volksgruppe der Usbeken an, stamme aus römisch 40 und spreche exzellent Russisch. Er habe bei seiner legalen Ausreise aus der Republik Usbekistan vor ca. zwei Monaten (Anmerkung: das wäre somit um den 20.10.2017 gewesen) mit seinem usbekischen Auslandsreisepass und einem darin enthaltenen Touristenvisum für Ungarn über den internationalen Flughafen römisch 40 nach Frankfurt nicht vorgehabt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, das habe sich erst während seiner Urlaubsreise, er sei von Ungarn nach Wien gereist, um die Stadt zu besichtigen, ergeben. Das ungarische Visum sei von römisch 40 gültig gewesen, danach habe sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufgehalten. Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer bei Bedarf "Schwarzarbeit" nachgegangen. Seinen usbekischen Auslandsreisepass könne der Beschwerdeführer nicht vorlegen, da er diesen vor zwei Monaten entweder verloren habe, oder ihm dieser gestohlen worden sei; er wisse es nicht, habe deswegen aber keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Als Asylgrund führte der Beschwerdeführer an, er habe sich bei einem Freund ca. 3.000.- Euro ausgeliehen. Wenn der das Geld nicht zurückzahlen könne, werde er von ihm bedroht werden; weitere Gründe habe er nicht. Anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.09.2018 gab der Beschwerdeführer - im Gegensatz zum früheren Vorbringen - zusammengefasst an, seinen usbekischen Reisepass in seiner Unterkunft in Wien zu haben und diesem am 20.09.2018 der Behörde vorlegen zu wollen. Im Herkunftsstaat habe er neben seinen Eltern einen Bruder und eine Schwester. Seinen Herkunftsstaat habe er am 24.10.2017 oder 24.11.2014 mit dem Flugzeug problemlos legal mit seinem Touristenvisum verlassen um nach Frankfurt zu fliegen. Er sei am
  2. oder
  3. Oktober oder November legal in Österreich eingereist, um sich Wien anzusehen. Davor habe er auf dem Weg von Budapest nach Wien seinen Reisepass verloren, der aber über Facebook im Juni oder Juli gefunden wurde. Der Beschwerdeführer sei vor seinem Aufgriff am 19.12.2017 drei Monate in Österreich gewesen bzw. illegal geblieben, weil es ihm hier so gut gefallen habe. Leute hätte ihm gesagt, er solle um Asyl ansuchen, weshalb er am 20.12.2017 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Nach seinem Asylgrund gefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe keinerlei Probleme in Usbekistan und es drohe ihm auch keine Verfolgung. Es gefalle ihm gut in Österreich, wolle hierbleiben und habe deshalb um Asyl angesucht. Weiter Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht. Auf Vorhalt, wonach er früher im Verfahren angegeben habe, einem Freund Geld zu schulden, gab der Beschwerdeführer an, dass er seinem Freund das Geld zurückzahlen werden. Dieser sei sein guter Freund, er habe sich die 3.000.- Euro von ihm für die Reise geborgt, daher sollte das passen. Der Freund warte schon ein Jahr und der Beschwerdeführer werde ihm das Geld zurückzahlen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2018, Zahl 1177228201-171408331, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.12.2017

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen,

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging zusammengefasst davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant ist.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2018, Zahl 1177228201-171408331, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.12.2017

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen,

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging zusammengefasst davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant ist. Spruchpunkte I. und III. erwuchsen in Rechtskraft, während gegen Spruchpunkte II. sowie IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 03.10.2018, Zahl 1177228201-171408331, zugestellt am 09.10.2018, fristgerecht am 05.11.2018 Beschwerde erhoben wurde. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringe kurz wiederholt und allgemein vorgebracht, der Beschwerdeführer befürchte im Fall seiner Rückkehr in eine seine Existenz bedrohende Notlage zu geraten und ihm die Lebensgrundlage entzogen werde.Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. erwuchsen in Rechtskraft, während gegen Spruchpunkte römisch zwei. sowie römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 03.10.2018, Zahl 1177228201-171408331, zugestellt am 09.10.2018, fristgerecht am 05.11.2018 Beschwerde erhoben wurde. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringe kurz wiederholt und allgemein vorgebracht, der Beschwerdeführer befürchte im Fall seiner Rückkehr in eine seine Existenz bedrohende Notlage zu geraten und ihm die Lebensgrundlage entzogen werde.

  1. Die Beschwerdevorlagen vom 05.11.2018 langten am 08.11.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein. Am 14.04.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebetätigung von IOM übermittelt, wonach der Beschwerdeführer bereits am 08.10.2019 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Republik Usbekistan zurückgekehrt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
  2. Feststellungen:
  3. Der ledige, kinderlose Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, gehört der Volksgruppe der Usbeken an und ist moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , wo bis zur Ausreise bei seinen Eltern in deren, im Eigentum stehend Haus, lebte. Seine Geschwister leben nach wie vor in der Republik Usbekistan.
  4. Der ledige, kinderlose Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, gehört der Volksgruppe der Usbeken an und ist moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , wo bis zur Ausreise bei seinen Eltern in deren, im Eigentum stehend Haus, lebte. Seine Geschwister leben nach wie vor in der Republik Usbekistan. Der Beschwerdeführer reiste problemlos legal mit seinem usbekischen Auslandsreisepass und einem darin enthaltenen ungarischen Touristenvisum gültig von XXXX aus der Republik Usbekistan aus, zu seinem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich ein, lebte hier einige Monate illegal, bis er während einer fremdenrechtlichen Schwerpunktkontrolle am 19.12.2017 in Österreich aufgegriffen wurde und stellte erst nach seiner Festnahme wegen seines illegalen Aufenthaltes am 20.12.2017 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2018, Zahl 1177228201-171408331, wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen,

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Spruchpunkte I. und III. erwuchsen in Rechtskraft, während gegen Spruchpunkte II. und IV. bis VI. des Bescheides fristgerecht gegenständliche Beschwerde erhoben wurde.Der Beschwerdeführer reiste problemlos legal mit seinem usbekischen Auslandsreisepass und einem darin enthaltenen ungarischen Touristenvisum gültig von römisch 40 aus der Republik Usbekistan aus, zu seinem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich ein, lebte hier einige Monate illegal, bis er während einer fremdenrechtlichen Schwerpunktkontrolle am 19.12.2017 in Österreich aufgegriffen wurde und stellte erst nach seiner Festnahme wegen seines illegalen Aufenthaltes am 20.12.2017 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2018, Zahl 1177228201-171408331, wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen,

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. erwuchsen in Rechtskraft, während gegen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides fristgerecht gegenständliche Beschwerde erhoben wurde. Am 14.04.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebetätigung von IOM übermittelt, wonach der Beschwerdeführer bereits am 08.10.2019 freiwillig, unter Gewährung von Rückkehrhilfe, in die Republik Usbekistan zurückgekehrt ist.

  1. Der gesunde, ledige, kinderlose Beschwerdeführer kehrte bereits am 08.10.2019 freiwillig nach XXXX zu seinen Eltern und Geschwistern zurück.
  2. Der gesunde, ledige, kinderlose Beschwerdeführer kehrte bereits am 08.10.2019 freiwillig nach römisch 40 zu seinen Eltern und Geschwistern zurück. Der Beschwerdeführer besuchte, vor seiner Reise nach Österreich, in der Republik Usbekistan neun Jahre lang die Grundschule, danach drei Jahre ein Gymnasium und hatte keine Probleme danach seinen Lebensunterhalt mit seiner Arbeit für eine XXXX zu finanzieren. Seine Muttersprache ist Usbekisch, er spricht zudem auch sehr gut Russisch.Der Beschwerdeführer besuchte, vor seiner Reise nach Österreich, in der Republik Usbekistan neun Jahre lang die Grundschule, danach drei Jahre ein Gymnasium und hatte keine Probleme danach seinen Lebensunterhalt mit seiner Arbeit für eine römisch 40 zu finanzieren. Seine Muttersprache ist Usbekisch, er spricht zudem auch sehr gut Russisch. Der Beschwerdeführer verfügt in der Republik Usbekistan mit zahlreichen Verwandten über ein weitreichendes familiäres und soziales Netz und hatte, nach einer bloß ca. 25 Monate dauernden Abwesenheit, immer sehr starke Bindungen im Herkunftsstaat. Das Verhältnis zu seinen Familienangehörigen ist gut.
  3. Der Beschwerdeführer lebte monatelang illegal in Österreich und hielt sich bis zu seiner freiwilligen Rückkehr ungefähr 25 Monate in Österreich auf. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb seines Asylverfahrens und musste sich somit seines unsicheren Aufenthaltsstatus immer bewusst sein. Sämtliche Verwandte leben nach wie vor in der Republik Usbekistan. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie erwerbstätig und zeigte auch keinerlei ehrenamtliches Engagement. Allfällige Freundschaften sind zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als er sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein musste. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, ging in Österreich aber, im Gegensatz zum Herkunftsstaat, keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
  4. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird in Übereinstimmung mit den Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt: Am 02.09.2016 bestätigte die usbekische Regierung den Tod von Präsident Karimov (BBC 04.09.2016), der im Alter von 78 Jahren an einer Gehirnblutung verstorben war. Karimov regierte seit 1989 (Zeit Online 02.09.2016; vgl. auch: Die Presse 02.09.2016, Aljazeera 03.09.2016). Erste Berichte über seinen Tod gab es schon unmittelbar nach der offiziellen Bekanntgabe seines Krankenhausaufenthaltes am 28.08 2016 (BBC 04.09.2016).Am 02.09.2016 bestätigte die usbekische Regierung den Tod von Präsident Karimov (BBC 04.09.2016), der im Alter von 78 Jahren an einer Gehirnblutung verstorben war. Karimov regierte seit 1989 (Zeit Online 02.09.2016; vergleiche auch: Die Presse 02.09.2016, Aljazeera 03.09.2016). Erste Berichte über seinen Tod gab es schon unmittelbar nach der offiziellen Bekanntgabe seines Krankenhausaufenthaltes am 28.08 2016 (BBC 04.09.2016). Am 08.09.2016 hat die zentrale Wahlbehörde bekanntgegeben, dass die Neuwahl des Präsidenten am 4.12.2016 stattfinden wird (Aljazeera 09.09.2016; vgl. auch: Central Election Commission 09.09.2016).Am 08.09.2016 hat die zentrale Wahlbehörde bekanntgegeben, dass die Neuwahl des Präsidenten am 4.12.2016 stattfinden wird (Aljazeera 09.09.2016; vergleiche auch: Central Election Commission 09.09.2016). Der usbekischen Verfassung zufolge geht die Macht im Fall des Todes des Präsidenten oder wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, sein Amt auszuüben, auf den Senatsvorsitzenden über, bis Wahlen stattfinden (BBC 04.09.2016; vgl. auch: NYT 02.09.2016). Bis zu den Neuwahlen am 04.12.2016 führt Ministerpräsident Schavkat Mirsijojev als Interimspräsident die Regierungsgeschäfte. Der 59-jährige Mirsijojev wurde vom Parlament als Interimspräsident ernannt, nachdem der Senatsvorsitzende Nigmatilla Yuldashev, der der Verfassung nach Übergangsvorsitzender wäre, zu seinen Gunsten verzichtet hat (Reuters 16.09.2016).Der usbekischen Verfassung zufolge geht die Macht im Fall des Todes des Präsidenten oder wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, sein Amt auszuüben, auf den Senatsvorsitzenden über, bis Wahlen stattfinden (BBC 04.09.2016; vergleiche auch: NYT 02.09.2016). Bis zu den Neuwahlen am 04.12.2016 führt Ministerpräsident Schavkat Mirsijojev als Interimspräsident die Regierungsgeschäfte. Der 59-jährige Mirsijojev wurde vom Parlament als Interimspräsident ernannt, nachdem der Senatsvorsitzende Nigmatilla Yuldashev, der der Verfassung nach Übergangsvorsitzender wäre, zu seinen Gunsten verzichtet hat (Reuters 16.09.2016). (Aljazeera (03.09.2016): Uzbekistan's President Islam Karimov dies, http://www.aljazeera.com/news/2016/09/uzbekistan-president-islam-karimov-dies-160902085632323.html, Zugriff 16.09.2016 BBC - British Broadcasting Corporation (04.09.2016): Islam Karimov: Uzbekistan faces questions after leader's death, http://www.bbc.com/news/world-asia-37271514, Zugriff 16.09.2016 Die Zeit (02.09.2016): Präsident Islam Karimow ist tot, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-09/usbekistan-praesident-islam-karimow-tot, Zugriff 16.09.2016) Die Presse (02.09.2016): Usbekistan: Das Vermächtnis des Despoten, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/5079402/Usbekistan_Das-Vermaechtnis-des-Despoten?direct=5079698&_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/5079698/index.do&selChannel=, Zugriff 16.09.2016 NYT - New York Times (02.09.2016): President Islam Karimov of Uzbekistan Dies at Age 78, http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/02/world/asia/ap-as-uzbekistan-president-profile.html?_r=0, Zugriff 16.09.2016 Reuters (16.09.2016): Interim Uzbek leader Mirziyoyev to run in Dec. 4 presidential election, http://www.reuters.com/article/us-uzbekistan-president-idUSKCN11M0DK?il=0, Zugriff 16.09.2016 The Central Election Commission of the Republic of Uzbekistan (09.09.2016): At the Central Election Commission, http://elections.uz/en/events/news/5863/, Zugriff 16.09.2016) Politische Lage Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Oliy Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah. Die Parlamentswahlen fanden am
  5. Dezember 2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten; die Umweltbewegung besetzt

Verfassung 15 Sitze im 150 Mitglieder umfassenden Unterhaus, die im Rahmen eines Parteikongresses nominiert wurden (AA 10.2015a). Obwohl vier Parteien und die Ökologische Bewegung Usbekistans zur Wahl zugelassen waren, sprachen Beobachter davon, dass all diese Parteien eigentlich dem usbekischen Präsidenten Islom Karimov "gehören". Entsprechend bestand keine besondere Notwendigkeit von Seiten des Präsidenten, Druck oder Einfluss auf einzelne, potentielle Abgeordnete auszuüben (GIZ 12.2015). Die wichtigste Partei ist die Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei), hervorgegangen aus der früheren Kommunistischen Partei. Sie hat die Mehrheit der Sitze im Parlament. Weitere regierungsnahe Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt) und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden). Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans (gegründet 2003). Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Tatsächlich gibt es in Usbekistan jedoch derzeit keine zugelassenen außerparlamentarischen Oppositionsparteien (GIZ 12.2015). Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderen staatlichen Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten (GIZ 12.2015). Bei den Präsidentschaftswahlen am

  1. März 2015 wurde Islom Karimov (seit 1989 an der Macht) mit laut offiziellen Angaben über 90% der Stimmen im Amt bestätigt (AA 10.2015a; vgl. GIZ 12.2015). Echte unabhängige Gegenkandidaten konnten nicht antreten (GIZ 12.2015). Präsident Islam Karimov wurde 1989 zum Vorsitzenden der damaligen Sowjetrepublik Usbekistan und ein Jahr später zum Präsidenten Usbekistans ernannt. Auch nach der Unabhängigkeit Usbekistans im September 1991 blieb Karimov im Amt (BBC News 31.03.2015).Bei den Präsidentschaftswahlen am
  2. März 2015 wurde Islom Karimov (seit 1989 an der Macht) mit laut offiziellen Angaben über 90% der Stimmen im Amt bestätigt (AA 10.2015a; vergleiche GIZ 12.2015). Echte unabhängige Gegenkandidaten konnten nicht antreten (GIZ 12.2015). Präsident Islam Karimov wurde 1989 zum Vorsitzenden der damaligen Sowjetrepublik Usbekistan und ein Jahr später zum Präsidenten Usbekistans ernannt. Auch nach der Unabhängigkeit Usbekistans im September 1991 blieb Karimov im Amt (BBC News 31.03.2015). (AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.02.2016 BBC - British Broadcasting Corporation (31.03.2015): Country Profiles, Country Profile: Uzbekistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-16218119, Zugriff 26.2.2016 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2015): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 26.02.2016) Sicherheitslage Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 15.02.2016b; vgl. BMEIA 24.02.2016).Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 15.02.2016b; vergleiche BMEIA 24.02.2016). Islamistischer Terror wird von der Regierung als Bedrohung für den Staat und als Begründung für Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt (AA 10.2015a). (AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.02.2016 AA - Auswärtiges Amt (26.02.2016b): Usbekistan: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_0494EFE5735F8801D388F6D64005C3E5/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/UsbekistanSicherheit_node.html, Zugriff 26.02.2016 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (26.02.2016): Reiseinformation Usbekistan - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan/, Zugriff 26.02.2016) Rechtsschutz/Justizwesen Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive entgegen. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten für eine - verlängerbare - fünfjährige Amtszeit ernannt und können von diesem jederzeit wieder abberufen werden (USDOS 25.06.2015; vgl. FH 28.01.2015). Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden. Dieses entspricht jedoch im Allgemeinen den Vorgaben des Präsidenten. Laut usbekischem Strafgesetzbuch gilt die Unschuldsvermutung, von den Richtern werden den Vorschlägen der Staatsanwälte hinsichtlich verfahrensrechtlicher Entscheidungen und Bestrafung jedoch meist entsprochen. Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren vor einem Gericht endete mit einem Schuldspruch. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt. Im Bedarfsfall wird von der Regierung auch kostenloser Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt. Berichten zufolge agieren diese jedoch im Interesse der Regierung. Nach Gesetz müssen Staatsanwälte Haftbefehle bei einem Gericht beantragen und die Gerichte entsprachen diesen Anträgen in der Regel auch. Ein Haftbefehl ermächtigt einen Staatsanwalt die Ermittlungen zu leiten, das Strafverfahren vorzubereiten, den Richtern Strafen vorzuschlagen und Gerichtsentscheidungen, inklusive die Strafe, zu beeinspruchen, sofern diese nicht seiner Empfehlung entspricht. Nach formeller Anklageerhebung entscheidet der Staatsanwalt auch, ob ein Verdächtiger auf Kaution freigelassen wird, in Untersuchungshaft bleibt oder unter Hausarrest gestellt wird. Gerichte begründen ihre Urteile oft ausschließlich mit Geständnissen oder Zeugenaussagen, die unter Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder Anwendung anderer Formen von Gewalt zustande gekommen sind (USDOS 25.06.2015).Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive entgegen. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten für eine - verlängerbare - fünfjährige Amtszeit ernannt und können von diesem jederzeit wieder abberufen werden (USDOS 25.06.2015; vergleiche FH 28.01.2015). Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden. Dieses entspricht jedoch im Allgemeinen den Vorgaben des Präsidenten. Laut usbekischem Strafgesetzbuch gilt die Unschuldsvermutung, von den Richtern werden den Vorschlägen der Staatsanwälte hinsichtlich verfahrensrechtlicher Entscheidungen und Bestrafung jedoch meist entsprochen. Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren vor einem Gericht endete mit einem Schuldspruch. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt. Im Bedarfsfall wird von der Regierung auch kostenloser Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt. Berichten zufolge agieren diese jedoch im Interesse der Regierung. Nach Gesetz müssen Staatsanwälte Haftbefehle bei einem Gericht beantragen und die Gerichte entsprachen diesen Anträgen in der Regel auch. Ein Haftbefehl ermächtigt einen Staatsanwalt die Ermittlungen zu leiten, das Strafverfahren vorzubereiten, den Richtern Strafen vorzuschlagen und Gerichtsentscheidungen, inklusive die Strafe, zu beeinspruchen, sofern diese nicht seiner Empfehlung entspricht. Nach formeller Anklageerhebung entscheidet der Staatsanwalt auch, ob ein Verdächtiger auf Kaution freigelassen wird, in Untersuchungshaft bleibt oder unter Hausarrest gestellt wird. Gerichte begründen ihre Urteile oft ausschließlich mit Geständnissen oder Zeugenaussagen, die unter Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder Anwendung anderer Formen von Gewalt zustande gekommen sind (USDOS 25.06.2015). (FH - Freedom House (28.01.2015): Freedom in the World 2015 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/309947/447871_de.html, Zugriff 26.02.2016 USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/270730/400813_de.html, Zugriff 26.02.2016) Sicherheitsbehörden Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität und Drogen umfassen (USDOS 25.06.2015). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 04.06.2013; vgl. OSZE 27.07.2015).Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität und Drogen umfassen (USDOS 25.06.2015). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 04.06.2013; vergleiche OSZE 27.07.2015). Im April 2015 fand ein Kurs zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt, der Teil eines langjährigen Engagements der OSZE Projektkoordination zur Unterstützung Usbekistans bei der Bekämpfung von Menschenhandel ist (OSCE 30.04.2015). (OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (04.06.2013): OSCE trains police in Uzbekistan on operational and investigation legal procedures, http://www.osce.org/uzbekistan/102245, Zugriff 26.02.2016 OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (27.07.2015): Annual Report of the Secretary General on Police-Related Activities in 2014, http://www.osce.org/secretariat/174686?download=true, Zugriff 26.02.2016 OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (30.04.2015): OSCE Project Coordinator in Uzbekistan trains law enforcement police officers on detecting and investigating human trafficking, http://www.osce.org/uzbekistan/154556, Zugriff 26.02.2016 USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/270730/400813_de.html, Zugriff 26.02.2016) Folter und unmenschliche Behandlung Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 25.06.2015; vgl. IWPR 30.01.2014).Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 25.06.2015; vergleiche IWPR 30.01.2014). (IWPR - Institute for War and Peace Reporting (30.01.2014): Fighting Torture on the Ground in Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/268573/396617_de.html, Zugriff 26.02.2016 USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/270730/400813_de.html, Zugriff 26.02.2016) Korruption Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, aber die Regierung hat diese nicht effektiv implementiert. Zwar gibt es Berichte über eine erhöhte Anzahl von Festnahmen im Zusammenhang mit Korruption, jedoch ist Korruption endemisch und Beamte blieben häufig trotzt korrupter Praktiken ungestraft. Korruption und Straffreiheit in den Reihen der Strafverfolgungsbehörden bleibt nach wie vor ein Problem. Die Polizei erpresst routinemäßig und willkürlich Bestechungsgelder. Berichten zufolge verhaftet die Polizei Personen unter falschen Vorwürfen als Einschüchterungstaktik, um diese am Aufdecken von Korruptionsfällen zu hindern. Das Innenministerium, Abteilung für die Bekämpfung von Korruption, Erpressung und Schutzgelderpressung und das Büro zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Korruption des Generalstaatsanwaltes sind für die Verhütung, Untersuchung und Verfolgung von Korruptionsfällen zuständig (USDOS 25.06.2015). Obwohl eine zunehmende Zahl von Amtsträgern verhaftet und wegen angeblicher Korruption angeklagt wurde, erfolgt diese Verfolgung weder systematisch noch unparteiisch und ist nicht als Ergebnis der Antikorruptions-Politik von der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden zu sehen (BTI 2016). Auf dem weltweiten Korruptionsindex wird Usbekistan 2015 auf Rang 153 geführt - bei 168 angeführten Staaten, wobei der niedrigste gereihte die geringste Korruption aufweist (TI 2015). (BTI - Bertelsmann Stiftung

(2016): Uzbekistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Uzbekistan.pdf, Zugriff 26.02.2016 TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index 2015, http://www.transparency.org/cpi2015/, Zugriff 26.02.2016 USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/306351/443626_de.html, Zugriff 26.02.2016) Nichtregierungsorganisationen (NGOs) 1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa 10% tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig (GIZ 12.2015). Nach den Ereignissen in Andischan, im Zuge derer sich im Mai 2005 die Bevölkerung von Andischan im Fergana-Tal gegen die Politik der Regierung von Präsident Karimov erhob, der Aufstand aber von Sicherheitskräften mit massivem Gewalteinsatz niedergeschlagen wurde, setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen der NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (GIZ 12.2015; vgl. FH 28.01.2015).1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa 10% tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig (GIZ 12.2015). Nach den Ereignissen in Andischan, im Zuge derer sich im Mai 2005 die Bevölkerung von Andischan im Fergana-Tal gegen die Politik der Regierung von Präsident Karimov erhob, der Aufstand aber von Sicherheitskräften mit massivem Gewalteinsatz niedergeschlagen wurde, setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen der NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (GIZ 12.2015; vergleiche FH 28.01.2015). (FH - Freedom House (28.01.2015): Freedom in the World 2015 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/309947/447871_de.html, Zugriff 26.02.2016 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (02.2014a): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 26.02.2016) Allgemeine Menschenrechtslage 1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existiert nur formal (GIZ 12.2015a). Unter Verweis auf die Sicherheit und den Antiterrorkampf bemühten sich die Behörden weiterhin um die Auslieferung mutmaßlicher Mitglieder islamischer Bewegungen und islamistischer Gruppen und Parteien, die in Usbekistan verboten sind. Sie beantragten auch die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die beim Regime in Ungnade gefallen waren. Die Regierung bot den Staaten, die sie um Auslieferung bat, im Gegenzug "diplomatische Zusicherungen" an, um die Rückführung abzusichern, und versprach unabhängigen Kontrolleuren und Diplomaten Zugang zu den Haftzentren. In der Praxis wurden diese Versprechen jedoch nicht eingehalten (AI 23.05.2013). Die nach Usbekistan zwangsweise zurückgeführten Personen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert und erlitten Folter und andere Misshandlungen (AI 23.05.2013; vgl. AI 25.02.2015)1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existiert nur formal (GIZ 12.2015a). Unter Verweis auf die Sicherheit und den Antiterrorkampf bemühten sich die Behörden weiterhin um die Auslieferung mutmaßlicher Mitglieder islamischer Bewegungen und islamistischer Gruppen und Parteien, die in Usbekistan verboten sind. Sie beantragten auch die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die beim Regime in Ungnade gefallen waren. Die Regierung bot den Staaten, die sie um Auslieferung bat, im Gegenzug "diplomatische Zusicherungen" an, um die Rückführung abzusichern, und versprach unabhängigen Kontrolleuren und Diplomaten Zugang zu den Haftzentren. In der Praxis wurden diese Versprechen jedoch nicht eingehalten (AI 23.05.2013). Die nach Usbekistan zwangsweise zurückgeführten Personen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert und erlitten Folter und andere Misshandlungen (AI 23.05.2013; vergleiche AI 25.02.2015) Die Europäische Union führt seit Mai 2007 mit Usbekistan als erstem Land in Zentralasien einen institutionalisierten Menschenrechtsdialog. Das Land hat wichtige Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Weiters wurden verschiedene Reformen in Gesetzgebung und Justiz auf den Weg gebracht und die Todesstrafe abgeschafft (BMZ 12.2015). Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren, die Unmöglichkeit, die Regierung durch Wahlen zu ändern sowie weit verbreitete Einschränkung der Religionsfreiheit stellen weiterhin gravierende Probleme dar. Neben weiteren Problemfeldern kommt es unter anderem auch nach wie vor zu willkürlichen Verhaftungen, Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit sowie Beschränkungen zivilgesellschaftlicher Aktivitäten (USDOS 25.06.2015). (AI - Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/248077/374303_de.html, Zugriff 26.02.2016 AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/2015 - The State of the World-s Human Rights - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/297315/444723_de.html, Zugriff 26.02.2016AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014 aus 2015, - The State of the World-s Human Rights - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/297315/444723_de.html, Zugriff 26.02.2016 BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2015): Länder und Regionen, Partnerländer, Usbekistan, Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/usbekistan/zusammenarbeit.html, Zugriff 26.02.2016 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2015a): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 26.02.2016 USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/306351/443626_de.html, Zugriff 26.02.2016) Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, aber die Regierung respektiert diese Rechte nicht und schränkt das Recht auf freie Meinungsäußerung stark ein. Kritik und öffentliche Beleidigung des Präsidenten gelten als Verbrechen mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Gefängnis. Sowohl ausländische, als auch inländische Medienunternehmen müssen sich bei den Behörden registrieren (USDOS 25.06.2015). In Usbekistan gibt es nach staatlichen Angaben (Stand 11.2015) 1400 Massenmedien, darunter 970 Zeitungen und Zeitschriften, über 100 elektronische Medien (Nachrichtenagenturen, Fernseh- und Radiostudios, FM-Stationen etc.) und über 340 Internetmedien. Obwohl im Mai 2002 die staatliche Zensur formal abgeschafft wurde, werden unabhängige Journalisten weiter schikaniert und ist Selbstzensur weit verbreitet. Öffentliche Kritik an der Regierungspolitik in den Medien findet kaum statt. Live-Übertragungen im usbekischen Fernsehen sind verboten, alle Sendungen werden vorher aufgezeichnet. Das Verteilungssystem für Zeitungen und Zeitschriften ist unter staatlicher Kontrolle. Im Dezember 1997 wurde ein Mediengesetz verabschiedet, welches die Befugnisse und Pflichten von Journalisten regelt. 1999 wurde ein Erlass verabschiedet, der alle Internet-Provider zwingt, ihre Verbindungen über einen staatlichen Server laufen zu lassen (GIZ 12.2015a). (USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/306351/443626_de.html, Zugriff 26.02.2016 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2015a): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 26.02.2016) Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 25.06.2015). Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Seit Februar 2004 bedarf es 20.000 Unterschriften für die Registrierung einer Partei. Die Mindestanzahl an Mitgliedern wurde auf 5.000 festgesetzt. Die Gründung von Parteien auf ethnischer oder religiöser Basis ist verboten (GIZ 12.2015a). Die Parlamentswahlen fanden am
  1. Dezember 2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten (AA 10.2015a). (USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/306351/443626_de.html, Zugriff 26.02.2016 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2015a): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 26.02.2016 AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.02.2016) Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen des Landes sind geprägt von Überbelegung. Es existieren Mängel bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und bei der medizinischen Versorgung. Häftlinge, denen vorgeworfen wird, die verfassungsmäßige Ordnung zu stürzen, sind von den übrigen Häftlingen getrennt. Personen, welche wegen Mitgliedschaft bei einer verbotenen, religiös-extremistischen Organisation verurteilt wurden, sehen sich strengeren Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt als andere Gefangene (USDOS 25.06.2015). In den Gefängnissen kommt es zu Fällen von Missbrauch und Folter sowie zu Todesfällen (USDOS 25.06.2015; vgl. HRW 29.01.2015). Im April 2013 stellte das Internationale Komitee des Roten Kreuzes sein Programm zum Monitoring der Behandlung von Gefangenen ein und führte als Begründung an, dass es die Arbeit nicht nach seinem Standardverfahren durchführen kann und ein konstruktiver Dialog mit der Regierung fehlt. Unabhängigen Beobachtern wird von den Behörden der Zugang nur zu bestimmten Gefängnissen und bestimmten Abteilungen erlaubt. Lokale Menschenrechtsaktivisten, die Gefängnisse besuchen, werden von der Regierung einer intensiven Überprüfung unterzogen, die deren Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit einschränkt (USDOS 25.06.2015).Die Bedingungen in den Gefängnissen des Landes sind geprägt von Überbelegung. Es existieren Mängel bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und bei der medizinischen Versorgung. Häftlinge, denen vorgeworfen wird, die verfassungsmäßige Ordnung zu stürzen, sind von den übrigen Häftlingen getrennt. Personen, welche wegen Mitgliedschaft bei einer verbotenen, religiös-extremistischen Organisation verurteilt wurden, sehen sich strengeren Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt als andere Gefangene (USDOS 25.06.2015). In den Gefängnissen kommt es zu Fällen von Missbrauch und Folter sowie zu Todesfällen (USDOS 25.06.2015; vergleiche HRW 29.01.2015). Im April 2013 stellte das Internationale Komitee des Roten Kreuzes sein Programm zum Monitoring der Behandlung von Gefangenen ein und führte als Begründung an, dass es die Arbeit nicht nach seinem Standardverfahren durchführen kann und ein konstruktiver Dialog mit der Regierung fehlt. Unabhängigen Beobachtern wird von den Behörden der Zugang nur zu bestimmten Gefängnissen und bestimmten Abteilungen erlaubt. Lokale Menschenrechtsaktivisten, die Gefängnisse besuchen, werden von der Regierung einer intensiven Überprüfung unterzogen, die deren Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit einschränkt (USDOS 25.06.2015). (HRW - Human Rights Watch: World Report 2015 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/295533/430565_de.html, Zugriff 26.02.2016 USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/306351/443626_de.html, Zugriff 26.02.2016) Todesstrafe Usbekistan hat mit Wirkung vom
  2. Januar 2008 die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft und die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA 10.2015a). (AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.02.2016) Religionsfreiheit Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Der Islam ist zahlenmäßig stärkste Religion (90% Sunniten). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren (AA 10.2015a). Die von der Verfassung garantierte Religionsfreiheit wird in der Praxis durch andere Gesetze und Richtlinien, welche von der Regierung angewandt werden, eingeschränkt. Religiöse Aktionen nicht registrierter Gruppen und viele Aktivitäten, inklusive Missionierung, sind verboten. Gesetzliche Einschränkungen religiöser Rechte sind auch möglich, wenn die Regierung dies für notwendig erachtet, um die nationale Sicherheit, die Gesellschaftsordnung, Leben, Gesundheit, Moral sowie die Rechte und Freiheiten der Bürger aufrecht zu erhalten. Ethnische Russen, Juden und nicht-muslimische Ausländer genießen größere Freiheiten bei der Auswahl bzw. Änderung ihrer Religion als ethnische Usbeken oder Mitglieder von muslimischen Volksgruppen. Die Gesellschaft ist gegenüber religiöser Diversität - nicht aber gegenüber dem Missionieren - tolerant eingestellt. Besonders religiöse Leiter muslimischer, russisch-orthodoxer, römisch-katholischer und jüdischer Gruppen berichten von einem hohen Maß an Akzeptanz in der Gesellschaft. Von den geschätzten 28,9 Millionen Einwohnern (Juli 2014) sind lokalen Statistiken zufolge rund 93% muslimisch, darunter die meisten Sunniten. Etwa 1% sind Schiiten sowie 4% Russisch-Orthodoxe sowie 3% kleinere Gemeinden (Katholiken, ethnische koreanische Christen, Baptisten, Buddhisten, Bahai etc.) (USDOS 14.10.2015). (AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.02.2016 USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/313369/451632_de.html, Zugriff 26.02.2016) Ethnische Minderheiten Die Verfassung garantiert allen Bürgen das Recht auf Arbeit und freie Berufswahl und besagt, dass alle Bürger gleich sind, unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft. Das Gesetz verbietet Diskriminierung basierend auf ethnischer oder nationaler Zugehörigkeit. Russen und Angehörige anderer Minderheiten berichten aber bisweilen über eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten (USDOS 25.06.2015). Es gibt rund 100 Ethnien, davon circa 80% Usbeken, 5% Russen, 5% Tadschiken, 4% Tataren, 3% Kasachen, 2,5% Karakalpaken sowie Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und ca. 10.000 Angehörige der deutschen Minderheit (AA 10.2015c; vgl. CIA 25.02.2016). Weiters sind auch eine kleinere kasachische und kirgisische Minderheit vertreten. Auch gibt es eine kleine Roma Gemeinde in Taschkent, welche auf weniger als 50.000 Individuen geschätzt wird. Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung von Mitgliedern dieser Gruppen waren selten (USDOS 25.06.2015).Es gibt rund 100 Ethnien, davon circa 80% Usbeken, 5% Russen, 5% Tadschiken, 4% Tataren, 3% Kasachen, 2,5% Karakalpaken sowie Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und ca. 10.000 Angehörige der deutschen Minderheit (AA 10.2015c; vergleiche CIA 25.02.2016). Weiters sind auch eine kleinere kasachische und kirgisische Minderheit vertreten. Auch gibt es eine kleine Roma Gemeinde in Taschkent, welche auf weniger als 50.000 Individuen geschätzt wird. Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung von Mitgliedern dieser Gruppen waren selten (USDOS 25.06.2015). Die meistgesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3%), Russisch (14,2%) und Tadschikisch (4,4%). 7,1% der Bevölkerung sprechen eine andere als diese drei Sprachen (AA 10.2015c; vgl. CIA 25.02.2016).Die meistgesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3%), Russisch (14,2%) und Tadschikisch (4,4%). 7,1% der Bevölkerung sprechen eine andere als diese drei Sprachen (AA 10.2015c; vergleiche CIA 25.02.2016). (AA - Auswärtiges Amt (10.2015c): Usbekistan, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Usbekistan_node.html, Zugriff 26.02.2016 CIA - Central Intelligence Agency (25.2.2016): The World Factbook - Uzbekistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uz.html, Zugriff 26.02.2016) USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/306351/443626_de.html, Zugriff 26.02.2016) Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, jedoch wird diese in der Praxis eingeschränkt. Um in eine andere Stadt zu ziehen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Um ins Ausland zu reisen, müssen die Bürger Exit - Visa beantragen, die meist erst nach Bezahlung von Bestechungsgeld gewährt werden (USDOS 25.06.2015). Usbekische Bürger brauchen eine Ausreisegenehmigung bevor sie das Land verlassen. Diese erteilt das Innenministerium und ist zwei Jahre gültig. Man kann so oft damit ausreisen wie man will. Es gibt keine Strafen, wenn man nach Ablaufen der Genehmigung zurückreist. Normalerweise kann diese Genehmigung von Botschaften der Republik Usbekistan erneuert werden. Verlässt ein usbekischer Staatsbürger jedoch das Land ohne Genehmigung, kann dies mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe in Höhe von drei- bis fünf Jahren (IOM 05.2014), in besonders schweren Fällen in Höhe von fünf bis zehn Jahren bestraft werden (AA 03.09.2010). Innerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) ist Usbekistan Mitglied des Minsk Abkommens (Abkommen zur Bewegungsfreiheit von CIS-Bürger innerhalb des CIS-Territoriums ohne Visum). Ebenso gibt es bilaterale Abkommen zur Visafreiheit mit den Staaten Kirgisistan, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Georgien, Kasachstan, Republik Moldau, Russische Föderation und Ukraine. Staatenlosen und ausländischen Bürgern kann die Einreise aufgrund der nationalen Sicherheit (z.B. Terroristen, Extremisten etc.) verwehrt werden. Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist nicht erlaubt. Zurückkehrende Personen müssen den Behörden beweisen, dass sie keine fremde Staatsbürgerschaft angenommen haben, ansonsten verlieren sie die usbekische Staatsbürgerschaft (IOM 05.2014). (IOM - International Organization for Migration (05.2014): Country Fact Sheet Uzbekistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_%20CFS%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 26.02.2016 USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/306351/443626_de.html, Zugriff 26.02.2016) Grundversorgung/Wirtschaft Auch im
  3. Jahr seiner Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetisch-zentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System. Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierung und Strukturreformen werden nur langsam umgesetzt. Usbekistan ist reich an Bodenschätzen (Gold, Kupfer, Uran, Kohle, Erdgas) und an gut ausgebildeten Fachkräften. Mit einem Bruttonationaleinkommen von 2128.- US$ pro Kopf (Quelle: offizielle usbekische Statistik 2014) zählt Usbekistan zu den "lower middle income" Ländern der Weltbank-Klassifikation. Mit Präsidialdekreten zur Vereinfachung von Kontrollmechanismen und Unternehmensgründungen versucht die usbekische Regierung seit 2011 der privatwirtschaftlichen Entwicklung (besonders bei den kleinen und mittleren Unternehmen) mehr Schwung zu verleihen. Das usbekische Bruttoinlandsprodukt wächst seit Jahren nach offiziellen Angaben mit ca. 8%. Wichtigste Wirtschaftszweige Usbekistans sind Industrie und Bergbau sowie die Landwirtschaft. Der Industriesektor ist offiziellen Angaben zufolge 2014 um 8,1% gewachsen. Hauptindustriezweige sind die Brennstoffindustrie, Maschinenbau, Metallverarbeitung, Transportmittelbau und Elektrotechnik (in dieser Gruppe insbesondere die Kfz-Industrie mit ihrem Aushängeschild, dem Pkw-Werk "GM-Uzbekistan" im Ferganatal), die Leichtindustrie sowie das Hüttenwesen (Metallurgie). Gleichwohl gehört Usbekistan zu den ärmsten Ländern der GUS. Seine junge und wachsende Bevölkerung, die hohen Transportkosten wegen weit entfernter Seehäfen (2.900 km) und die Transformation der Wirtschaft bringen enorme wirtschafts- und entwicklungspolitische Herausforderungen mit sich (AA 10.2015). Weitere Probleme, die die Entwicklung des Landes hemmen, sind beispielsweise die mangelnde Rechtssicherheit, die Schwäche des Bankenwesens, die jährlich steigende Inflation sowie langwierige Genehmigungsverfahren und die weit verbreitete Korruption. Usbekistan profitiert vor allem von den dauerhaft hohen Weltmarktpreisen für die Hauptexportgüter. Die vielen usbekischen Gastarbeiter im Ausland unterstützen den Aufschwung durch ihre Geldüberweisungen in die Heimat zusätzlich. Die positive ökonomische Entwicklung erreicht allerdings nur Teile der usbekischen Bevölkerung. Etwa die Hälfte der Beschäftigten geht zumindest zeitweise einer Tätigkeit im informellen Sektor oder zusätzlich einer selbstständigen Tätigkeit nach. Häufig fehlt die Ausbildung für eine Arbeit, die den Lebensunterhalt sichert. (BMZ 12.2015.). Die Landwirtschaft ist einer der wichtigsten und größten Sektoren der nationalen Wirtschaft. Usbekistan ist eine der besten Regionen für den Anbau von Nutz- und Industriepflanzen. Im landwirtschaftlichen Sektor arbeiten die meisten Menschen und er versorgt die Bevölkerung mit Nahrung und Rohmaterial für andere Wirtschaftszweige. Der Anteil des landwirtschaftlichen Sektors am BIP beträgt 28% (IOM0 05.2014). Laut UNDP Usbekistan lebten 2011 16% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze und 75% der Bevölkerung mit niedrigem Einkommen lebten im ländlichen Raum. Laut offiziellen Quellen verringerte sich die Armut von 27,5% im Jahr 2001 auf 15% im Jahr 2012 aufgrund des rapiden Wirtschaftswachstums, großer Investitionen der Regierung in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Infrastruktur und regulärer Zuwächse der Gehälter im Öffentlichen Dienst und gesteigerter Auslandsüberweisungen. Aufgrund der globalen Finanzkrise wurden folgende Aktivitäten gesetzt: zusätzliche Gehälter, Erhöhungen bei Pensionen und Vergünstigungen, Erhöhungen bei sozialer Unterstützung, verbesserter Zugang zu Mikro-Krediten, Bereitstellung von Wohnraum für Waisen und soziale Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not. Alle regionalen Behörden führten zusätzliche Maßnahmen im Bereich Arbeitsplatzbeschaffung im Öffentlichen Dienst, kommunale Infrastrukturverbesserungen, Bauwesen, Dienstleistungen und Viehzucht ein (IOM 05.2014). (AA - Auswärtiges Amt (10.2015): Reise- und Sicherheitshinweise, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_4962318095FE728C353D7474AF55FE95/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.02.2016 BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2015): Länder und Regionen, Partnerländer, Usbekistan, Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/usbekistan/zusammenarbeit.html, Zugriff 26.02.2016 IOM - International Organization for Migration (05.2014): Country Fact Sheet Uzbekistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_%20CFS%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 26.02.2016) Sozialbeihilfen Sozialleistungen werden aufgrund von Alter, Behinderung, Verlust des Erhalters und Kinderbeihilfen ausgezahlt. Das soziale Transfersystem verlagerte sich langsam in Richtung einer zielgerichteten sozialen Unterstützung, es braucht aber noch Verbesserungen, da auf lokaler Ebene eine beachtliche Verfügungsfreiheit und Willkür herrscht. Einige neue Resolutionen zur sozialen Unterstützung wurden 2010-2013 angenommen. Beispielsweise bei der Bereitstellung von Wohnraum für Waisen, bei der sozialen Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not, bei der Bereitstellung von Prothesen und Hörgeräten, bei der Unterstützung von arbeitslosen Müttern etc. Um Sozialbeihilfen zu erhalten sollten arbeitende Bürger mit ihrer Personalabteilung Kontakt aufnehmen, nicht arbeitende Bürger mit dem Sozialamt am Wohnsitz. Festsetzung und Zahlung der Pensionen oder andere soziale Beihilfen werden von den Abteilungen des Pensionsfonds der Distrikte am Ort des dauerhaften Aufenthaltes durchgeführt. Umfassende Informationen zu den administrativen Erfordernissen um Beihilfen zu erhalten und Musteranträge mit einer Liste der erforderlichen Dokumente für unterschiedliche Arten von Unterstützungen finden sich in der Anweisung des usbekischen Justizministeriums Nr. 2282 vom
  4. November
  5. Personen, die soziale Unterstützung brauchen sehen sich beim Erhalt von Sozialbeihilfen keinen Hindernissen gegenüber (IOM 05.2014). Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d.h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden vor allem durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt: Das Mahalla-System Die usbekische Regierung schuf das Mahalla - System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (GIZ 12.2015b). Unterstützung für Mütter und Kinder Familien können für Kinder unter 14 Jahren Kinderbeihilfe bekommen. Seit Jänner 2013 ist die Kinderbeihilfe 50% des Mindestlohns für Familien mit einem Kind, 80% für Familien mit zwei Kindern und 120% für Familien mit drei oder mehr Kindern (IOM 05.2014). Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten: Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (2x Mindestlohn); Kindergeld (für unter 2jährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes); Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern; Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren: für das erste Kind 50% des Mindestlohns, für das
  6. Kind 100%, für das 3.Kind 140% und ab dem 4.Kind 170%); Materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder (GIZ 12.2015b). Das Pensionssystem Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll (GIZ 12.2015b; vgl. IOM 05.2014).Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll (GIZ 12.2015b; vergleiche IOM 05.2014). Arbeitslosenunterstützung Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5% des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt. Diese Auflistung vermittelt den Eindruck eines engmaschigen sozialen Netzes. In der Tat ist der Anteil der öffentlichen Ausgaben am BIP in Usbekistan wesentlich geringer als im Durchschnitt der GUS-Staaten gesunken. Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen - eine Entwicklung, die parallel verläuft zur Entstehung ganz neuer sozialer Problemlagen durch den Transformationsprozess. Der Staat sieht sich nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und/oder zu wenig zielgerichteter Allokation nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehlernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache (GIZ 12.2015b). In Einklang mit der bestehenden Gesetzgebung beträgt das Arbeitslosengeld nicht weniger als 50% des durchschnittlichen Einkommens des vorigen Arbeitsplatzes, es soll jedoch nicht weniger als der gesetzliche Mindestlohn sein. Dauer der Zahlung der Arbeitslosenunterstützung: 26 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die ihren Job und Einkommen verloren haben oder die nach einer Langzeitpause (länger als ein Jahr) wieder in die Arbeit einsteigen wollen. 13 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die nie gearbeitet haben und das erste Mal nach einem Job suchen. Arbeitslosenunterstützung wird Personen gewährt, die nach dem Arbeitsgesetz als arbeitslos anerkannt sind (IOM 05.2014). (AA - Auswärtiges Amt (10.2015): Reise- und Sicherheitshinweise, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_4962318095FE728C353D7474AF55FE95/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.02.2016 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2015b): Usbekistan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 26.2.2016 IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet Uzbekistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_%20CFS%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 26.02.2016) Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung ist unterfinanziert. Das in der Sowjetunion relativ leistungsfähige, stark zentralisierte und subventionierte Gesundheitswesen ist kaum noch in der Lage eine ausreichende flächendeckende Gesundheitsversorgung aufrecht zu erhalten. Armutsbezogene Krankheiten wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch (GIZ 12.2015b). Krankheiten und Aspekte der Gesundheitsfürsorge, die die Bevölkerung Usbekistans betreffen sind Umweltverschmutzung, Krebs, Hepatitis, Atemwegs- und Herz-Kreislauferkrankungen, Ruhr, Cholera, HIV und Drogenmissbrauch. Viele dieser Probleme gehen einher mit der Belastung durch Schadstoffe, wie dem giftigen Staub, der vom ausgetrockneten Bett des Aralsees kommt. Obwohl die Anzahl der Ärzte und des medizinischen Personals seit der Sowjetzeit erheblich angestiegen ist, sind sie nicht auf diese Probleme vorbereitet. Um diese Situation zu ändern, startete die usbekische Regierung ein Programm, bei dem Medizinstudenten auf Universitäten nach Russland, Deutschland, Großbritannien, Türkei, Indien und Ägypten geschickt werden. Ebenso versucht die Regierung ausländische Spenden und Investitionen für die heimische Gesundheitsversorgung zu lukrieren (IOM 05.2014). Besondere Aufmerksamkeit wird der Prävention und Behandlung von Tuberkulose zuteil. Die Gesundheitsversorgung wird vom Staatsbudget bestritten und beträgt 9,9% der Ausgaben des staatlichen Gesamtbudgets. Jährlich erhalten über sechs Millionen Menschen die vom Staat garantierte kostenlose medizinische Notfallversorgung. Laut Verfassung haben usbekische Staatsbürger das Recht auf kostenlose medizinische Dienstleistungen, die vom Netzwerk der staatlichen medizinischen Einrichtungen - Polikliniken, Erste Hilfe Stationen und staatlichen Krankenhäusern - erbracht werden. Die wichtigsten Reformen der Regierung in Bezug auf die Gesundheitsversorgung sind die Schaffung der logistischen und praktischen Voraussetzungen, um die Qualität der Gesundheitsversorgung zu erhöhen, die Rolle und das Ansehen des medizinischen Personals auszuweiten, die Bezahlung zu verbessern und die Arbeit des Personals anzuregen. In Usbekistan gibt es über 72.000 Ärzte und mehr als 310.000 Personen medizinisches Personal. Der Staat lässt den Behandlungen und prophylaktischen Einrichtungen besonderes Augenmerk zukommen und versorgt diese mit den neuesten Behandlungen und diagnostischer Ausrüstung. Beispielsweise führt das Republikanische Spezialzentrum jährlich über 10.000 Operationen und andere diagnostische Verfahren durch. Über 4.000 davon sind hoch technologische Operationen und diagnostische Verfahren. Der private Gesundheitssektor wächst kontinuierlich (IOM 05.2014). Krankenversicherung ist in Usbekistan weder verpflichtend, noch besonders entwickelt. Ein Netz an Versicherungsfirmen wurde aufgebaut, um unterschiedliche Leistungen einschließlich der Krankenversicherung bereitzustellen. Die Regierung implementierte ein Programm, das die Einführung der usbekischen Krankenversicherung umfasst und die Privatisierung der Gesundheitsleistungen fördert. Die Regierung arbeitet mit dem privaten Sektor zusammen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Versorgung staatliche Standards erfüllt und dass kostenlose Gesundheitsversorgung für Personen, die es sich nicht leisten können, zur Verfügung gestellt wird. Bis jetzt betraf die Privatisierung eher kleine Kliniken und Apotheken. Die Regierung weitet die Privatisierung auf kleine Zahnkliniken und Schwangerenberatungsstellen aus. Private Gesundheitseinrichtungen sind merklich teurer als öffentliche Gesundheitszentren. Um medizinische Versorgung in Anspruch nehmen zu können ist ein Reisepass notwendig (IOM 05.2014). Eine der wichtigsten Anordnungen der Gesundheitsreform ist der Aufbau von medizinischen Stationen am Land (CMS - countryside medical station), deren Versorgung mit neuer medizinischer Ausrüstung und qualifiziertem Personal. Momentan gibt es 3.000 solcher CMS. Vorher mussten die Dorfbewohner selbst für einfache Krankheiten ins zentrale Distriktspital reisen. Medikamente werden in öffentlichen Spitälern kostenfrei zur Verfügung gestellt. Notfallhilfe, Behandlung in öffentlichen Spitälern und Klinken, Immunisierung und Impfungen gegen infektiöse Krankheiten, spezialisierte medizinische Versorgung in Fällen von Tuberkulose, Krebs, hormonelle und mentale Erkrankungen, Drogenabhängigkeit und Geburten sind kostenfrei. Kosten für Behandlungen in privaten Spitälern variieren zwischen 50.000 UZS (ca. 15.- €) und 100.000 UZS (ca. 31 €) pro Tag, einschließlich der Medikamente (IOM 05.2014). Laut Weltbank betragen in Usbekistan die "aus-der-Tasche" Ausgaben für Gesundheit (= Prozent der privaten Ausgaben für Gesundheit, einschließlich Trinkgelder und Sachleistungen) ca. 90%. Einem Bericht des Hochkommissars für Menschenrechte von April - Mai 2013 zufolge, haben die Reformen im Gesundheitsbereich die Verfügbarkeit von Mutter-Kind-Einrichtungen erhöht, obwohl ein noch holistischerer Ansatz nötig wäre. Es gibt kein landesweites Versicherungssystem und das Gesundheitssystem ist mit Engpässen bei Medikamenten, Wasser, Elektrizität, Heizung, Ausrüstung und hygienischem Material konfrontiert. Obwohl prinzipiell die Gesundheitsleistungen in öffentlichen Spitälern gratis sind, werden häufig informelle Gebühren verlangt, was zu einer zusätzlichen Barriere für den Zugang zur Gesundheitsversorgung für einkommensschwache Familien werden kann. Ebenso notierte der Bericht, dass eine bessere Überwachung der medizinischen Dienstleistungen notwendig wäre (IOM 05.2014). Für alte und behinderte Personen gibt es momentan 33 "Sahovat" und "Muruvvat" Altersheime für alleinstehende Pensionisten und behinderte Personen, 11 Zentren für medizinische, soziale und professionelle Rehabilitation von Personen mit Behinderungen und acht Sanatorien. Drei Millionen Pensionisten und 700.000 Personen mit Behinderungen erhalten soziale und medizinische Unterstützung vom Staat (IOM 05.2014). In Bezug auf mentale Gesundheit hat Usbekistan momentan ein Verbundnetz von Apotheken und spezialisierten Spitälern. Im Juli 2013 wurde eine Resolution verabschiedet, in der ein Programm zur weiteren Entwicklung und Stärkung der materialtechnischen Basis für mentale Gesundheitsleistungen 2013 - 2017 verabschiedet wurde. Geplant sind Erneuerung der Ausrüstung und Neugestaltung von 12 und Reparatur von 11 Institutionen der mentalen Gesundheit (IOM 05.2014). In Bezug auf HIV gibt es momentan in Usbekistan 15 HIV/AIDS Zentren, 90 diagnostische Labore und mehr als 220 vertrauliche Räume (confidence rooms). Weiters gibt es eine Hotline. Es gibt die Möglichkeit zu kostenlosen und freiwilligen HIV-Tests. Für bestimmte Personengruppen ist der Test verpflichtend. Am 23.9.2013 hob die Regierung alle Restriktionen für die Einreise, Aufenthalt und Wohnsitznahme in Usbekistan für Personen mit HIV/AIDS auf (IOM 05.2014). (GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2015b): Usbekistan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 26.02.2016 IOM - International Organization for Migration (05.2014): Country Fact Sheet Uzbekistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_%20CFS%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 26.02.2016) Behandlung nach Rückkehr Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Art. 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 03.09.2010; vgl. ÖB Moskau 21.06.2014).Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Artikel 223, des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Artikel 223, bestraft (AA 03.09.2010; vergleiche ÖB Moskau 21.06.2014). Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.06.2011). Rückkehrer werden von den Behörden nicht schikaniert, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. So werden ankommende Personen (Ausländer, Staatenlose, Migranten) nur mit gültigen Pässen und Visa (außer die oben erwähnten Länder, mit denen Abkommen über die Visafreiheit geschlossen wurden) ins Land gelassen (IOM 05.2014). Alle Ansprüche (auf Unterkunft, menschliche Grundbedürfnisse, Bildung, Arbeit, Gesundheit etc.) basieren auf dauerhaftem Aufenthalt und verpflichtender Registrierung. Dies erschwert die Situation für Migranten und Rückkehrer. Für Migranten ist die Registrierung und Aufenthaltserlaubnis in einigen Städten Usbekistans, vor allem in Taschkent, ein besonderes Problem. Da die Registrierung vom Innenministerium ausgeführt wird und mit großen Ausgaben und viel Zeitaufwand verbunden ist, lebt und arbeitet die Mehrheit der Migranten und Rückkehrer illegal. Die Exekutivbehörden verhängen Sanktionen gegenüber Migranten, wenn sie gegen das Passregime verstoßen. Sie können jederzeit in das Herkunftsland verbracht werden. Vorübergehende Registrierung ist für jede Person verpflichtend (Ausländer, Staatenloser, usbekischer Staatsbürger), die im Land studieren oder temporär arbeiten möchte und hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Möchte eine Person dauerhaft im Land arbeiten, muss sie um dauerhafte Registrierung ansuchen (= Propiska) (IOM 05.2014). Es gibt keine Reintegrationsunterstützungsprogramme in Usbekistan. Der Staat gewährt Unterstützung hauptsächlich für Opfer von Menschenhandel. Hier gibt es auch Unterkünfte und Beratung. IOM Usbekistan betreibt gemeinsam mit der lokalen NGO Istiqbolli Avlod das Projekt "Assisted Return and Reintegration for Victims of Trafficking" (IOM 05.2014). (AA - Deutsches Auswärtiges Amt (03.09.2010): Anfragebeantwortung GZ 508-516.80/46521 AA - Deutsches Auswärtiges Amt (20.06.2011): Anfragebeantwortung GZ 508-9-516.80/46521 IOM - International Organization for Migration (05.2014): Country Fact Sheet Uzbekistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_%20CFS%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 22.02.2016 ÖB-Moskau - österreichische Botschaft Moskau, Konsularabteilung (21.06.2014): Anfragebeantwortung per Email)
  7. Beweiswürdigung:
  8. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 1.), konnte nach einer im erstinstanzlichen Akt einliegenden Visa-Abfrage bereits im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft und Glaube (siehe Feststellungen 1.), beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum erstinstanzlichen Verfahren (siehe Feststellungen 1.), ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bzw. der im Akt einliegenden Visa-Auskunft.
  9. Die Feststellungen zur gesundheitlichen und persönlichen Situation des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 2.), ergeben sich aus seinen Angaben im Lauf des Asylverfahrens, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister). Dass der gesunde Beschwerdeführer im Herkunftsstaat von Obdachlosigkeit oder existentieller Gefahr betroffen ist, muss nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht befürchtet werden. Er konnte bereits vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt kraft eigener Arbeit bestreiten und ohne wirtschaftliche Probleme im Elternhaus leben. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung im Herkunftsstaat, sodass davon auszugehen ist, dass er seit seiner Rückkehr seine Existenz wieder durch Erwerbsarbeit sichern und für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Den Länderfeststellungen ist überdies zu entnehmen, dass es auch Unterstützungsleistungen für bedürftige Familien gibt (siehe Feststellungen
  10. Sozialleistungen), sodass der Beschwerdeführer zudem auch noch auf diese Hilfe zurückgreifen könnte; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.Dass der gesunde Beschwerdeführer im Herkunftsstaat von Obdachlosigkeit oder existentieller Gefahr betroffen ist, muss nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht befürchtet werden. Er konnte bereits vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt kraft eigener Arbeit bestreiten und ohne wirtschaftliche Probleme im Elternhaus leben. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung im Herkunftsstaat, sodass davon auszugehen ist, dass er seit seiner Rückkehr seine Existenz wieder durch Erwerbsarbeit sichern und für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Den Länderfeststellungen ist überdies zu entnehmen, dass es auch Unterstützungsleistungen für bedürftige Familien gibt (siehe Feststellungen
  11. Sozialleistungen), sodass der Beschwerdeführer zudem auch noch auf diese Hilfe zurückgreifen könnte; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
  12. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich (siehe Feststellungen 3.), beruhen auf seinem Vorbringen sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister). Am 14.04.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebetätigung von IOM übermittelt, wonach der Beschwerdeführer bereits am 08.10.2019 freiwillig, unter Gewährung von Rückkehrhilfe, in die Republik Usbekistan zurückgekehrt ist.
  13. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 4.) sind mit jenem im angefochtenen Bescheid ident. Der Beschwerdeführer hat die Berichte nie substantiiert bestritten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die Länderberichte befassen sich mit der Lage in der Republik Usbekistan. Eine sicherheitshalber vorgenommene Überprüfung durch Nachschau des Bundesverwaltungsgerichts in den aktuellsten Berichten - ausschließlich derselben Quellen wie z.B. CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Usbekistan, last update 16.04.2020, abgefragt am 27.04.2020, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uz.html; GIZ, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (LIP), Usbekistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2020, abgefragt am 27.04.2020, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat; TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2019, http://www.transparency.org/country/UZB; USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/...) - hat keinerlei entscheidungswesentliche Verschlechterungen der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, im Vergleich zu den erstinstanzlichen Feststellungen, gezeigt, weshalb die Feststellungen aus dem Bescheid übernommen werden können.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG).

§ 8Abs. 3 Asyl

G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, anzuwenden ist.Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, anzuwenden ist. Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt ist noch, dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegengestanden wären. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Republik Usbekistan an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlt.Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt ist noch, dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegengestanden wären. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Republik Usbekistan an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlt. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung in einer usbekischen XXXX . Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Ausreise nie Probleme für seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat aufzukommen. Er beherrscht, neben seiner Muttersprache Usbekisch, sehr gut Russisch. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner freiwilligen Rückkehr seine Existenz durch Erwerbsarbeit sichern und wieder für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Den Länderfeststellungen ist überdies zu entnehmen, dass es auch Unterstützungsleistungen für bedürftige Staatsbürger gibt (siehe Feststellungen

  1. Sozialleistungen). Zudem hat der Beschwerdeführer schon vor seiner Reise nach Österreich im Elternhaus gelebt, weshalb davon auszugehen ist, dass er seit seiner Rückkehr wieder dort leben kann. Er hat mit seinen Eltern und Geschwistern nach wie vor ein familiäres Netzwerk bzw. ausreichend familiäre Anknüpfungspunkte in der Republik Usbekistan, wo P1 seit mehr als XXXX lebt.Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung in einer usbekischen römisch 40 . Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Ausreise nie Probleme für seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat aufzukommen. Er beherrscht, neben seiner Muttersprache Usbekisch, sehr gut Russisch. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner freiwilligen Rückkehr seine Existenz durch Erwerbsarbeit sichern und wieder für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Den Länderfeststellungen ist überdies zu entnehmen, dass es auch Unterstützungsleistungen für bedürftige Staatsbürger gibt (siehe Feststellungen
  2. Sozialleistungen). Zudem hat der Beschwerdeführer schon vor seiner Reise nach Österreich im Elternhaus gelebt, weshalb davon auszugehen ist, dass er seit seiner Rückkehr wieder dort leben kann. Er hat mit seinen Eltern und Geschwistern nach wie vor ein familiäres Netzwerk bzw. ausreichend familiäre Anknüpfungspunkte in der Republik Usbekistan, wo P1 seit mehr als römisch 40 lebt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der gesunde Beschwerdeführer in die Republik Usbekistan von einer extrem schlechten wirtschaftlichen Lage oder "außergewöhnlichen Umständen" wie etwa Hungertod, unzureichender medizinischer Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar dem Verlust des Lebens betroffen ist. Für die Republik Usbekistan kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen die Rückkehr in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen hätten lassen. Irgendein besonderes "real risk", dass es nach der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe gekommen ist oder noch kommen wird, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Republik Usbekistan sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen ist.Irgendein besonderes "real risk", dass es nach der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe gekommen ist oder noch kommen wird, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Republik Usbekistan sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen ist. Zu Spruchpunkt IV. und V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl In Spruchpunkt IV. wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan

§ 46FPG zulässig ist.In Spruchpunkt römisch vier.

wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

§ 52Abs.

2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

§ 9Abs.

2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der FassungBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Da alle Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor in der Republik Usbekistan leben, kann durch seine Rückkehr kein Eingriff in ein Familienleben erkannt werden. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid zutreffende ausgeführt, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und die Ausweisung stellt jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid zutreffende ausgeführt, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und die Ausweisung stellt jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Im Hinblick auf ihr

Art. 8

EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer nur etwa 25 Monate in Österreich aufhielt. Der Aufenthalt im Inland war dem Beschwerdeführern aber lediglich auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz erlaubt, der nie asylrelevant begründet war, sondern dem bloßen Wunsch entsprach in Österreich zu leben. Der Beschwerdeführer verfügte, nach Ablauf seines Visums, über keine Aufenthaltsrechte außerhalb seines Asylverfahrens. Der nur ca. 25 Monate dauernde Aufenthalt im Bundesgebiet steht zudem in keinerlei Verhältnis dazu, dass der Beschwerdeführer bereits mehr als XXXX seines Lebens mit Familie und Freunden in der Republik Usbekistan verbringt und dort gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer ist nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sondern laut eigenen Angaben, um Urlaub zu machen, weshalb er schon deshalb nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen konnte und sich von Anbeginn der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.Im Hinblick auf ihr

Artikel 8

, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer nur etwa 25 Monate in Österreich aufhielt. Der Aufenthalt im Inland war dem Beschwerdeführern aber lediglich auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz erlaubt, der nie asylrelevant begründet war, sondern dem bloßen Wunsch entsprach in Österreich zu leben. Der Beschwerdeführer verfügte, nach Ablauf seines Visums, über keine Aufenthaltsrechte außerhalb seines Asylverfahrens. Der nur ca. 25 Monate dauernde Aufenthalt im Bundesgebiet steht zudem in keinerlei Verhältnis dazu, dass der Beschwerdeführer bereits mehr als römisch 40 seines Lebens mit Familie und Freunden in der Republik Usbekistan verbringt und dort gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer ist nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sondern laut eigenen Angaben, um Urlaub zu machen, weshalb er schon deshalb nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen konnte und sich von Anbeginn der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Abgesehen davon kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet für seine Integration genützt hätte; er hat an keinen Deutschkursen teilgenommen, keine Fortbildungsveranstaltungen besucht und keine ehrenamtlichen Aufgaben ausgeübt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu ersehen, inwiefern eine besondere Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich vorgelegen wäre. Es sollte nicht übersehen werden, dass ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirkt. Es ist dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft wieder rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen.Abgesehen davon kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet für seine Integration genützt hätte; er hat an keinen Deutschkursen teilgenommen, keine Fortbildungsveranstaltungen besucht und keine ehrenamtlichen Aufgaben ausgeübt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu ersehen, inwiefern eine besondere Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich vorgelegen wäre. Es sollte nicht übersehen werden, dass ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirkt. Es ist dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft wieder rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der FassungNach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, überwog das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet und lag daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig gewesen wäre.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, überwog das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet und lag daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig gewesen wäre. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs. 9 FPG, in der Fassung

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung

§ 46FPG, in der Fassung BGBl.

I Nr. 56/2018, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung

Paragraph 46, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

§ 50Abs.

1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand desGemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits verneint (siehe zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits verneint (siehe zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl). Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs. 2 FPG, in der Fassung

Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 2, FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet verfolgt worden zu sein und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorlag (siehe dazu der rechtskräftigen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet verfolgt worden zu sein und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, vorlag (siehe dazu der rechtskräftigen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl). Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Usbekistan nicht, weshalb insgesamt auch die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV. und V. abzuweisen ist.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Usbekistan nicht, weshalb insgesamt auch die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. abzuweisen ist. Zu Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

§ 55Abs.

1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

§ 55Abs. 2 FPG, in der Fassung

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

Paragraph 55, Absatz 2, FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nie vorgebracht wurden, ist die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt abzuweisen.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nie vorgebracht wurden, ist die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist am 08.10.2019 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Republik Usbekistan zurückgekehrt.

§ 24Abs. 2 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Eine Einstellung des Verfahrens kommt nur in Betracht, wenn der Sachverhalt nicht entscheidungsreif ist. Im konkreten Fall ist der Sachverhalt entscheidungsreif, zumal dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen ist. Für die in der Beschwerde bloß allgemein, ohne konkrete Begründung, behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde im Wesentlichen den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern bzw. lässt sich

Der Beschwerdeführer ist am 08.10.2019 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Republik Usbekistan zurückgekehrt.

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Eine Einstellung des Verfahrens kommt nur in Betracht, wenn der Sachverhalt nicht entscheidungsreif ist. Im konkreten Fall ist der Sachverhalt entscheidungsreif, zumal dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen ist. Für die in der Beschwerde bloß allgemein, ohne konkrete Begründung, behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde im Wesentlichen den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern bzw. lässt sich

§ 24Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, aus dem Akt erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung wederParagraph 24, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil ein

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