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{'item': 'W255 2228538-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2020 GeschäftszahlW255 2228538-1 SpruchW255 2228538-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 23.10.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 33 Abs. 2 iVm. §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG ab 01.10.2019 keine Notstandshilfe erhalte. Die BF habe innerhalb eines Jahres drei Sanktionen nach § 10 AlVG erhalten und liege Arbeitswilligkeit daher nicht vor.1.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 23.10.2019, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG ab 01.10.2019 keine Notstandshilfe erhalte. Die BF habe innerhalb eines Jahres drei Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG erhalten und liege Arbeitswilligkeit daher nicht vor. 1.
  4. Gegen den unter Punkt 1.
  5. genannten Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 19.11.2019 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass es ihr körperlich nicht möglich sei, die zu verrichtende Arbeit in den ihr zugewiesenen Betrieben zu leisten. Sie bitte daher darum, dass das AMS den Vorwurf, dass sie nicht arbeitswillig sei, zurücknehme. 1.
  6. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 28.01.2020, GZ: 2019-0566-3-001607, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass bei der BF binnen kurzer Zeit mehrere Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt worden seien und die BF über eine längere Zeit nicht bereit gewesen sei, eine angebotene, vollversicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen. Aus dem Verhalten der BF sei auf eine generelle Ablehnung der Annahme von zumutbaren Beschäftigungen und damit auf einen dauerhaften Mangel an Arbeitswilligkeit zu schließen.1.
  7. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 28.01.2020, GZ: 2019-0566-3-001607, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass bei der BF binnen kurzer Zeit mehrere Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG verhängt worden seien und die BF über eine längere Zeit nicht bereit gewesen sei, eine angebotene, vollversicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen. Aus dem Verhalten der BF sei auf eine generelle Ablehnung der Annahme von zumutbaren Beschäftigungen und damit auf einen dauerhaften Mangel an Arbeitswilligkeit zu schließen. 1.
  8. Mit Schreiben vom 06.02.2020 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie aus, dass dem AMS Befunde vorliegen würden, wonach sie nicht in der Lage sei, schwerere körperliche Arbeiten zu verrichten. Die BF habe entgegen den Behauptungen des AMS nicht dreimal innerhalb eines Jahres Sanktionen nach § 10 AlVG erhalten. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes sei es ihr nicht möglich, schwere Sachen zu heben. Ein potentieller Dienstgeber ( XXXX ) habe der BF erklärt, dass eine Vorstellung gar nicht nötig sei, weil die BF im Zuge ihrer Tätigkeit mehrmals täglich schwere Sachen aus dem Keller holen müsste. Der BF sei sohin gar nicht die Möglichkeit einer Vorstellung eingeräumt worden. Entgegen den Behauptungen eines anderen potentiellen Dienstgebers ( XXXX ) habe die BF nie behauptet, dass sich die Arbeitszeiten mit ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht vereinbaren ließen, sondern habe sie den potentiellen Dienstgeber lediglich über ihre geringfügige Beschäftigung informiert. Weiters habe es sich bei der Tätigkeit bei der XXXX nicht um reine Kassiertätigkeiten gehandelt, sondern hätte sie auch an der Kaffeebar arbeiten müssen. Es sei ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich, schwere Tabletts zu tragen. Sie habe niemals ihre Krankheiten bei einem Vorstellungsgespräch in den Vordergrund gestellt; sie sei jedoch mit Aufgaben konfrontiert worden, welche sie aus ärztlicher Sicht nicht ausüben könne. Entgegen den Behauptungen des AMS sei sie zu jeder Zeit arbeitswillig gewesen und habe keine Jobangebote vereitelt.1.
  9. Mit Schreiben vom 06.02.2020 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie aus, dass dem AMS Befunde vorliegen würden, wonach sie nicht in der Lage sei, schwerere körperliche Arbeiten zu verrichten. Die BF habe entgegen den Behauptungen des AMS nicht dreimal innerhalb eines Jahres Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG erhalten. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes sei es ihr nicht möglich, schwere Sachen zu heben. Ein potentieller Dienstgeber ( römisch 40 ) habe der BF erklärt, dass eine Vorstellung gar nicht nötig sei, weil die BF im Zuge ihrer Tätigkeit mehrmals täglich schwere Sachen aus dem Keller holen müsste. Der BF sei sohin gar nicht die Möglichkeit einer Vorstellung eingeräumt worden. Entgegen den Behauptungen eines anderen potentiellen Dienstgebers ( römisch 40 ) habe die BF nie behauptet, dass sich die Arbeitszeiten mit ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht vereinbaren ließen, sondern habe sie den potentiellen Dienstgeber lediglich über ihre geringfügige Beschäftigung informiert. Weiters habe es sich bei der Tätigkeit bei der römisch 40 nicht um reine Kassiertätigkeiten gehandelt, sondern hätte sie auch an der Kaffeebar arbeiten müssen. Es sei ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich, schwere Tabletts zu tragen. Sie habe niemals ihre Krankheiten bei einem Vorstellungsgespräch in den Vordergrund gestellt; sie sei jedoch mit Aufgaben konfrontiert worden, welche sie aus ärztlicher Sicht nicht ausüben könne. Entgegen den Behauptungen des AMS sei sie zu jeder Zeit arbeitswillig gewesen und habe keine Jobangebote vereitelt. 1.
  10. Am 13.02.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  12. Feststellungen Die BF steht nach Karenzurlaubsgeldbezug seit 25.08.1998, unterbrochen durch Krankengeldbezüge, im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 16.09.2016, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.09.2016 bis 18.10.2016 verloren hat, da sie die niederschriftlich vereinbarten Nachweise über ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nicht vorgelegt hat.Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 16.09.2016, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.09.2016 bis 18.10.2016 verloren hat, da sie die niederschriftlich vereinbarten Nachweise über ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nicht vorgelegt hat. Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 10.12.2018, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.11.2018 bis 16.01.2019 verloren hat, da sie die ihr am 14.11.2018 zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX XXXX als Tankstellenkassiererin mit Beschäftigungsbeginn am 22.11.2018 vereitelt hat.Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 10.12.2018, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.11.2018 bis 16.01.2019 verloren hat, da sie die ihr am 14.11.2018 zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 römisch 40 als Tankstellenkassiererin mit Beschäftigungsbeginn am 22.11.2018 vereitelt hat. Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 08.03.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 27.02.2019 bis 23.04.2019 verloren hat, da sie die ihr am 20.02.2019 zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX als Ladnerin mit Beschäftigungsbeginn am 27.02.2019 vereitelt hat.Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 08.03.2019, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 27.02.2019 bis 23.04.2019 verloren hat, da sie die ihr am 20.02.2019 zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 als Ladnerin mit Beschäftigungsbeginn am 27.02.2019 vereitelt hat. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.08.2019 wurde der Antrag der BF vom 08.05.2019 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliegt. Zwischen der BF und dem AMS wurde am 08.08.2019 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel, die BF bei der Suche nach einer Voll-/Teilzeitstelle als Verkaufshelferin bzw. Telefonistin oder im Bereich angelernte Tätigkeiten im gewünschten Arbeitsort Bezirk XXXX , Bezirk XXXX , zu unterstützen, abgeschlossen.Zwischen der BF und dem AMS wurde am 08.08.2019 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel, die BF bei der Suche nach einer Voll-/Teilzeitstelle als Verkaufshelferin bzw. Telefonistin oder im Bereich angelernte Tätigkeiten im gewünschten Arbeitsort Bezirk römisch 40 , Bezirk römisch 40 , zu unterstützen, abgeschlossen. Der BF wurde durch das AMS am 08.08.2019 eine Stelle als Kassiererin für die XXXX im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung und mit kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen.Der BF wurde durch das AMS am 08.08.2019 eine Stelle als Kassiererin für die römisch 40 im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung und mit kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen. Die BF hat sich für die Stelle als Kassiererin beworben und hat am 17.09.2019 einen Probetag bei der XXXX absolviert. Es erfolgte im Anschluss jedoch keine Einstellung der BF, weil die BF gegenüber der XXXX angab, dass sich die Arbeitszeiten mit ihrer geringfügigen Beschäftigung auf einer Schutzhütte nicht vereinbaren ließen.Die BF hat sich für die Stelle als Kassiererin beworben und hat am 17.09.2019 einen Probetag bei der römisch 40 absolviert. Es erfolgte im Anschluss jedoch keine Einstellung der BF, weil die BF gegenüber der römisch 40 angab, dass sich die Arbeitszeiten mit ihrer geringfügigen Beschäftigung auf einer Schutzhütte nicht vereinbaren ließen. Die BF hat sich nie eigeninitiativ beworben und hat sohin nicht gezeigt, dass sie bemüht wäre, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Dier BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.Dier BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. 2.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung der BF ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS. Die rechtskräftigen Bescheide des AMS vom 16.09.2016, vom 10.12.2018 und vom 08.03.2019 sowie der Bescheid der PVA vom 05.08.2019 liegen im Akt ein. Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Kassiererin ergeben sich aus dem vorliegenden Stellenangebot der XXXX .Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Kassiererin ergeben sich aus dem vorliegenden Stellenangebot der römisch 40 . Es ist unstrittig, dass die BF am 17.09.2019 einen Probetag bei XXXX absolviert hat. Die Feststellung, wonach keine Einstellung der BF erfolgte, weil jene angab, dass sich die Arbeitszeiten mit ihrer geringfügigen Tätigkeit auf einer Schutzhütte nicht vereinbaren ließen, ergibt sich aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers. Zu den Ausführungen der BF in der Beschwerde und im Vorlageantrag, wonach sie die Beschäftigung als Kassiererin bei der XXXX aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht ausüben hätte können, ist entgegenzuhalten, dass die BF in der vor dem AMS am 16.10.2019 aufgenommenen Niederschrift betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der am 08.08.2019 zugewiesenen Beschäftigung angab, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten und Gesundheit keine Einwendungen zu haben. Im Zuge dieser Niederschrift führte die BF ausschließlich an, dass sie dem potentiellen Dienstgeber während des Probetages gesagt habe, dass sie geringfügig beschäftigt sei.Es ist unstrittig, dass die BF am 17.09.2019 einen Probetag bei römisch 40 absolviert hat. Die Feststellung, wonach keine Einstellung der BF erfolgte, weil jene angab, dass sich die Arbeitszeiten mit ihrer geringfügigen Tätigkeit auf einer Schutzhütte nicht vereinbaren ließen, ergibt sich aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers. Zu den Ausführungen der BF in der Beschwerde und im Vorlageantrag, wonach sie die Beschäftigung als Kassiererin bei der römisch 40 aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht ausüben hätte können, ist entgegenzuhalten, dass die BF in der vor dem AMS am 16.10.2019 aufgenommenen Niederschrift betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der am 08.08.2019 zugewiesenen Beschäftigung angab, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten und Gesundheit keine Einwendungen zu haben. Im Zuge dieser Niederschrift führte die BF ausschließlich an, dass sie dem potentiellen Dienstgeber während des Probetages gesagt habe, dass sie geringfügig beschäftigt sei. Abgesehen davon ist betreffend die vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen festzuhalten, dass laut ärztlichem Gutachten der PVA vom 27.06.2019 eine Vollzeitbeschäftigung mit mittelschweren Tätigkeiten möglich ist und war die angebotene Beschäftigung als Kassiererin der BF daher zumutbar. Die Feststellung, wonach sich die BF nie eigeninitiativ beworben hat, ergibt sich daraus, dass die BF nie vorgebracht hat, dass sie sich in Eigeninitiative beworben oder sie andere Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen hätte. 2.
  14. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  15. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. 2.3.
  1. Abweisung der Beschwerde Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Nach § 24 Abs. 1 erster Halbsatz AlVG ist dann, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, erster Halbsatz AlVG ist dann, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg Erkenntnis vom
  2. Jänner 2012, 2011/08/0337). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach § 10 AlVG geführt haben, - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. VwGH vom 16.03.2019, Ra 2015/08/0100).Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung vergleiche das hg Erkenntnis vom
  3. Jänner 2012, 2011/08/0337). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 10, AlVG geführt haben, - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung vergleiche VwGH vom 16.03.2019, Ra 2015/08/0100). Im gegenständlichen Fall steht die BF nach Karenzurlaubsgeldbezug seit 25.08.1998, unterbrochen durch Krankengeldbezüge, im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sämtliche Bemühungen der belangten Behörde die BF wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sind bislang gescheitert. Zudem hat sich die BF nie eigeninitiativ beworben und hat sohin nicht gezeigt, dass sie bemüht wäre, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Unstrittig sind die vom AMS festgestellten, rechtskräftigen temporären Verluste der Notstandshilfe. Es steht fest, dass die BF mit Bescheiden vom 16.09.2016, 10.12.2018 und 08.03.2019 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeiträume 07.09.2016 bis 18.10.2016, 22.11.2018 bis 16.01.2019 und 27.02.2019 bis 23.04.2019 verloren hat. Es trifft somit zu, dass über die BF innerhalb kurzer Zeit mehrfach Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt wurden; hier ist insbesondere auf die beiden letzten Sanktionen für die Zeiträume 22.11.2018 bis 16.01.2019 und 27.02.2019 bis 23.04.2019 zu verweisen. Ebenso unzweifelhaft ist die Tatsache, dass auch ein Dienstverhältnis mit XXXX aufgrund des Verhaltens der BF nicht zustande kam.Es trifft somit zu, dass über die BF innerhalb kurzer Zeit mehrfach Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG verhängt wurden; hier ist insbesondere auf die beiden letzten Sanktionen für die Zeiträume 22.11.2018 bis 16.01.2019 und 27.02.2019 bis 23.04.2019 zu verweisen. Ebenso unzweifelhaft ist die Tatsache, dass auch ein Dienstverhältnis mit römisch 40 aufgrund des Verhaltens der BF nicht zustande kam. Somit wurden gegen die BF innerhalb eines Jahres bereits zwei rechtskräftige Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt und liegt nunmehr aufgrund der Vereitelungshandlung der BF in Bezug auf die Stelle bei der XXXX der dritte Tatbestand gemäß § 10 AlVG innerhalb eines Jahres vor, woraus geschlossen werden kann, dass bei der BF eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihr damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt.Somit wurden gegen die BF innerhalb eines Jahres bereits zwei rechtskräftige Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG verhängt und liegt nunmehr aufgrund der Vereitelungshandlung der BF in Bezug auf die Stelle bei der römisch 40 der dritte Tatbestand gemäß Paragraph 10, AlVG innerhalb eines Jahres vor, woraus geschlossen werden kann, dass bei der BF eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihr damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Mit Erkenntnis vom 11.07.2012 (2012/08/0095) bestätigt der Verwaltungsgerichtshof den unbefristeten Ausschluss vom Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit nach wiederholten befristeten Sanktionen nach § 10 AlVG. Er stellt darin klar, dass in derartigen Fällen nicht erst eine dritte Ausschlussfrist verfügt werden muss, sondern diese (verfahrensmäßig festgestellte) Vereitelungshandlung sofort die Einstellung des Leistungsbezuges gemäß nach § 9 AlVG nach sich zieht.Mit Erkenntnis vom 11.07.2012 (2012/08/0095) bestätigt der Verwaltungsgerichtshof den unbefristeten Ausschluss vom Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit nach wiederholten befristeten Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG. Er stellt darin klar, dass in derartigen Fällen nicht erst eine dritte Ausschlussfrist verfügt werden muss, sondern diese (verfahrensmäßig festgestellte) Vereitelungshandlung sofort die Einstellung des Leistungsbezuges gemäß nach Paragraph 9, AlVG nach sich zieht. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Gesamtverhaltens der BF kann darauf geschlossen werden, dass seitens der BF Arbeitsunwilligkeit vorliegt und sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W255.2228538.1.00

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