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{'item': 'W255 2229306-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2020 GeschäftszahlW255 2229306-1 SpruchW255 2229306-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), Staatsangehörige der Slowakei, stellte am 21.11.2019 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.1.
  3. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), Staatsangehörige der Slowakei, stellte am 21.11.2019 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. 1.
  4. Am 04.12.2019 füllte die BF beim AMS einen Fragebogen zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft bei Beschäftigung in Österreich aus. Dabei gab sie an, dass sie während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich monatlich in ihren Wohnsitzstaat Slowakei zurückgekehrt sei. Am 19.11.2016 sei sie dauerhaft in ihren Wohnsitzstaat (Slowakei) zurückgekehrt. Die Entfernung zwischen dem Wohnsitz in Österreich und dem Wohnsitz in XXXX betrage 60 km bzw. die Dauer der Reise betrage zwei Stunden. Während ihrer Beschäftigung in Österreich habe sie von 15.09.2015 bis 18.11.2016 einen Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX und ab 19.11.2019 einen Nebenwohnsitz an der Adresse XXXX gehabt. Dazwischen habe sie den Lebensmittelpunkt in der Slowakei bei ihren Eltern gehabt. Bei ihrer Adresse in Österreich handle es sich um eine 40m² große Mietwohnung, in der sie allein lebe. Bei der Wohnadresse in der Slowakei handle es sich um die Wohnung ihrer Eltern in der Größe von 105m². Ihr letzter Arbeitsvertrag in Österreich sei unbefristet vereinbart worden. Sie verfüge über keinen PKW in Österreich. Sie übe weder in Österreich noch in der Slowakei ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten aus.1.
  5. Am 04.12.2019 füllte die BF beim AMS einen Fragebogen zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft bei Beschäftigung in Österreich aus. Dabei gab sie an, dass sie während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich monatlich in ihren Wohnsitzstaat Slowakei zurückgekehrt sei. Am 19.11.2016 sei sie dauerhaft in ihren Wohnsitzstaat (Slowakei) zurückgekehrt. Die Entfernung zwischen dem Wohnsitz in Österreich und dem Wohnsitz in römisch 40 betrage 60 km bzw. die Dauer der Reise betrage zwei Stunden. Während ihrer Beschäftigung in Österreich habe sie von 15.09.2015 bis 18.11.2016 einen Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 und ab 19.11.2019 einen Nebenwohnsitz an der Adresse römisch 40 gehabt. Dazwischen habe sie den Lebensmittelpunkt in der Slowakei bei ihren Eltern gehabt. Bei ihrer Adresse in Österreich handle es sich um eine 40m² große Mietwohnung, in der sie allein lebe. Bei der Wohnadresse in der Slowakei handle es sich um die Wohnung ihrer Eltern in der Größe von 105m². Ihr letzter Arbeitsvertrag in Österreich sei unbefristet vereinbart worden. Sie verfüge über keinen PKW in Österreich. Sie übe weder in Österreich noch in der Slowakei ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten aus. 1.
  6. Mit Bescheid des AMS vom 05.12.2019, VN: XXXX , wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 21.11.2019 gemäß § 44 iVm 46 Abs. 1 AlVG und gemäß Art. 1 lit. f iVm Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich bei der XXXX ihren Wohnsitz in Österreich vom 15.09.2015 bis 18.11.2016 und seit 19.11.2019 begründet habe. Die Familie der BF halte sich in der Slowakei auf. Durch eine Wohnsitzbegründung und dessen Aufrechterhaltung während der Beschäftigungsausübung in der Dauer von lediglich drei Tagen vor Geltendmachung ihres Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung liege keine nachhaltige, auf einen Mitgliedstaat bezogene geänderte Lebenssituation vor. Da die BF ihren weiteren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in der Slowakei habe, sei sie als Grenzgänger anzusehen und sei für die Leistungsgewährung der Wohnsitzstaat zuständig.1.
  7. Mit Bescheid des AMS vom 05.12.2019, VN: römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 21.11.2019 gemäß Paragraph 44, in Verbindung mit 46 Absatz eins, AlVG und gemäß Artikel eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich bei der römisch 40 ihren Wohnsitz in Österreich vom 15.09.2015 bis 18.11.2016 und seit 19.11.2019 begründet habe. Die Familie der BF halte sich in der Slowakei auf. Durch eine Wohnsitzbegründung und dessen Aufrechterhaltung während der Beschäftigungsausübung in der Dauer von lediglich drei Tagen vor Geltendmachung ihres Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung liege keine nachhaltige, auf einen Mitgliedstaat bezogene geänderte Lebenssituation vor. Da die BF ihren weiteren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in der Slowakei habe, sei sie als Grenzgänger anzusehen und sei für die Leistungsgewährung der Wohnsitzstaat zuständig. 1.
  8. Gegen den unter Punkt 1.
  9. genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie sich der Unzuständigkeit der (österreichischen) Geschäftsstelle bewusst sei, jedoch ersuche sie, ihr wenigstens die Möglichkeit der Versicherung (ohne Bezüge) zu gewähren und neuerlich darüber zu entscheiden. Sie sei stets bemüht, so schnell wie möglich Arbeit zu finden. Die Aufnahme beim AMS würde ihr dies natürlich noch einmal erleichtern, da sie dann die Möglichkeit hätte, noch intensiver Arbeit zu suchen. Auch werde sie sich in den nächsten zwei bis drei Monaten an der Adresse in XXXX mit Hauptwohnsitz melden. Sie wage einen neuen Lebensabschnitt und bitte um Unterstützung.1.
  10. Gegen den unter Punkt 1.
  11. genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie sich der Unzuständigkeit der (österreichischen) Geschäftsstelle bewusst sei, jedoch ersuche sie, ihr wenigstens die Möglichkeit der Versicherung (ohne Bezüge) zu gewähren und neuerlich darüber zu entscheiden. Sie sei stets bemüht, so schnell wie möglich Arbeit zu finden. Die Aufnahme beim AMS würde ihr dies natürlich noch einmal erleichtern, da sie dann die Möglichkeit hätte, noch intensiver Arbeit zu suchen. Auch werde sie sich in den nächsten zwei bis drei Monaten an der Adresse in römisch 40 mit Hauptwohnsitz melden. Sie wage einen neuen Lebensabschnitt und bitte um Unterstützung. 1.
  12. Das AMS hat der BF mit Schreiben vom 28.01.2020 die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Es langte keine Stellungnahme der BF beim AMS ein. 1.
  13. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 14.02.2020, GZ: 2019-0566-3-001736, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die BF ihren Wohnsitz in der Slowakei aufrechterhalten habe und daher für die Antragstellung der Wohnsitzstaat Slowakei zuständig sei. 1.
  14. Mit Schreiben ohne Datum, eingelangt beim AMS am 27.02.2020, beantragte die BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  15. Am 06.03.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  17. Feststellungen Die BF ist slowakische Staatsangehörige und ist am XXXX in XXXX geboren.Die BF ist slowakische Staatsangehörige und ist am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die BF war von 07.09.2015 bis 10.09.2016 als Arbeiterin bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Nach dem 10.09.2016 scheinen keine Beschäftigungen der BF in Österreich auf.Die BF war von 07.09.2015 bis 10.09.2016 als Arbeiterin bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Nach dem 10.09.2016 scheinen keine Beschäftigungen der BF in Österreich auf. Von 15.09.2015 bis 18.11.2016 war sie an der Adresse XXXX hauptwohnsitzgemeldet.Von 15.09.2015 bis 18.11.2016 war sie an der Adresse römisch 40 hauptwohnsitzgemeldet. Die BF ist während ihrer Beschäftigung bei der XXXX einmal monatlich in die Slowakei zurückgekehrt, wo ihre Eltern in einer 105m² großen Wohnung leben.Die BF ist während ihrer Beschäftigung bei der römisch 40 einmal monatlich in die Slowakei zurückgekehrt, wo ihre Eltern in einer 105m² großen Wohnung leben. Im Zeitraum von 19.11.2016 bis 18.11.2019 hat die BF ausschließlich in der Slowakei gelebt und gearbeitet. Die letzte Beschäftigung der BF in der Slowakei endete am 18.09.
  18. Von 19.11.2019 bis 06.02.2020 war die BF an der Adresse XXXX nebenwohnsitzgemeldet. Hierbei handelte es sich um eine 40m² große Mietwohnung, in welcher noch zwei weitere Personen (ein tschechischer Staatsangehöriger sowie eine slowakische Staatsangehörige) gemeldet waren.Von 19.11.2019 bis 06.02.2020 war die BF an der Adresse römisch 40 nebenwohnsitzgemeldet. Hierbei handelte es sich um eine 40m² große Mietwohnung, in welcher noch zwei weitere Personen (ein tschechischer Staatsangehöriger sowie eine slowakische Staatsangehörige) gemeldet waren. Die BF hat am 21.11.2019 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Seit 07.02.2020 ist die BF an der Adresse XXXX hauptwohnsitzgemeldet.Seit 07.02.2020 ist die BF an der Adresse römisch 40 hauptwohnsitzgemeldet. Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt der BF in der Slowakei gelegen ist und die BF derzeit weiterhin ihren Wohnort in der Slowakei hat. 2.
  19. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF in Österreich ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Beschäftigung der BF in Österreich ist im eingeholten Sozialversicherungsauszug dokumentiert. Die Beschäftigung der BF in der Slowakei ergibt sich aus dem vorliegenden U1 Formular. Der Umstand, dass die BF während ihrer Beschäftigung bei der XXXX einmal monatlich in die Slowakei zurückgekehrt ist, ergibt sich aus den Angaben der BF in ihrem am 04.12.2019 ausgefüllten Fragebogen.Der Umstand, dass die BF während ihrer Beschäftigung bei der römisch 40 einmal monatlich in die Slowakei zurückgekehrt ist, ergibt sich aus den Angaben der BF in ihrem am 04.12.2019 ausgefüllten Fragebogen. Der Umstand, dass an der Adresse XXXX noch zwei weitere Personen gemeldet waren, ergibt sich aus einer am 22.01.2020 durchgeführten Haushaltsabfrage.Der Umstand, dass an der Adresse römisch 40 noch zwei weitere Personen gemeldet waren, ergibt sich aus einer am 22.01.2020 durchgeführten Haushaltsabfrage. Zu der Feststellung, wonach der Lebensmittelpunkt der BF in der Slowakei gelegen ist und die BF derzeit weiterhin ihren Wohnort in der Slowakei hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Die BF ist zwar laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister seit 07.02.2020 in Österreich an der Adresse XXXX hauptwohnsitzgemeldet. Die BF hat allerdings weder einen aktuellen Mietvertrag noch sonstige Nachweise dafür, dass sie ihren Lebensmittelpunkt tatsächlich in Österreich hat, vorgelegt. Des Weiteren ist zu bemerken, dass an der Adresse XXXX , wo die BF von 19.11.2019 bis 06.02.2020 in einer 40m² großen Wohnung nebenwohnsitzgemeldet war, noch zwei weitere Personen gemeldet waren, obwohl die BF in dem von ihr am 04.12.2019 ausgefüllten Fragebogen behauptet hat, dass sie allein in dieser Wohnung lebe. Die BF hat keine persönlichen und sozialen Bindungen in Österreich behauptet und es liegen auch sonst keine Hinweise vor, dass die BF über derartige Bindungen verfügt. Vielmehr ist von einem Lebensmittelpunkt der BF in der Slowakei auszugehen, gab die BF doch selbst an, regelmäßig in die Slowakei zu fahren und dort im Haus ihrer Eltern zu leben.Die BF ist zwar laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister seit 07.02.2020 in Österreich an der Adresse römisch 40 hauptwohnsitzgemeldet. Die BF hat allerdings weder einen aktuellen Mietvertrag noch sonstige Nachweise dafür, dass sie ihren Lebensmittelpunkt tatsächlich in Österreich hat, vorgelegt. Des Weiteren ist zu bemerken, dass an der Adresse römisch 40 , wo die BF von 19.11.2019 bis 06.02.2020 in einer 40m² großen Wohnung nebenwohnsitzgemeldet war, noch zwei weitere Personen gemeldet waren, obwohl die BF in dem von ihr am 04.12.2019 ausgefüllten Fragebogen behauptet hat, dass sie allein in dieser Wohnung lebe. Die BF hat keine persönlichen und sozialen Bindungen in Österreich behauptet und es liegen auch sonst keine Hinweise vor, dass die BF über derartige Bindungen verfügt. Vielmehr ist von einem Lebensmittelpunkt der BF in der Slowakei auszugehen, gab die BF doch selbst an, regelmäßig in die Slowakei zu fahren und dort im Haus ihrer Eltern zu leben. Zudem ist festzuhalten, dass die BF eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren erkennen ließ, indem sie auf das Parteiengehör des AMS vom 28.01.2020 nicht reagierte. Abschließend ist beweiswürdigend festzuhalten, dass die BF in ihrer Beschwerde selbst ausführt, dass sie sich der Unzuständigkeit des AMS bewusst sei; die BF geht sohin selbst davon aus, dass in ihrem Fall Österreich nicht zuständig ist. In einer Gesamtschau war daher die Feststellung dementsprechend bezüglich eines Lebensmittelpunktes und derzeitigen Wohnortes der BF in der Slowakei zu treffen. 2.
  20. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 07.03.1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13.03.1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 06.11.2003, C-311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149 ff, 200 ff).Gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat vergleiche die zu Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 07.03.1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13.03.1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 06.11.2003, C-311/01, Königreich Niederlande; vergleiche grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149 ff, 200 ff). Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 65 der Verordnung (EG) 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger (siehe unten), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, erhält, gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger (siehe unten), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben. Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet).Gemäß Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet). Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet).Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet). Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36).Zu Artikel 65, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen vergleiche das Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind vergleiche VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN). Als Wohnort gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH 16.05.2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).Als Wohnort gilt nach Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben vergleiche EuGH 16.05.2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Artikel eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet vergleiche nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN). Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat vergleiche nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, liegt der Wohnort der BF im Sinne des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 weiterhin in der Slowakei. Die letzte Beschäftigung der BF in Österreich endete am 10.09.
  21. Seit 08.11.2016 hat die BF ausschließlich in der Slowakei gearbeitet. Die letzte Beschäftigung der BF in der Slowakei endete am 18.09.
  22. Es handelt sich sohin bei der Slowakei um jenen Mitgliedstaat, in dem von der BF zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, liegt der Wohnort der BF im Sinne des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, weiterhin in der Slowakei. Die letzte Beschäftigung der BF in Österreich endete am 10.09.
  23. Seit 08.11.2016 hat die BF ausschließlich in der Slowakei gearbeitet. Die letzte Beschäftigung der BF in der Slowakei endete am 18.09.
  24. Es handelt sich sohin bei der Slowakei um jenen Mitgliedstaat, in dem von der BF zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist. Der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der BF sind somit nicht auseinandergefallen, weshalb ein Statutenwechsel nicht stattfindet. Die BF unterliegt vielmehr den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem sie (vor der Antragstellung) eine Beschäftigung ausgeübt hat. Der für die BF zuständige Mitgliedstaat ist daher der Beschäftigungsmitgliedstaat Slowakei. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W255.2229306.1.00

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