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{'item': 'W255 2229468-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2020 GeschäftszahlW255 2229468-1 SpruchW255 2229468-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) steht zuletzt seit 16.10.2018 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 18.08.2019 bezieht er Notstandshilfe. 1.
  3. Dem BF wurde am 17.01.2020 vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) eine Stelle als Thekenmitarbeiter beim Dienstgeber XXXX zugewiesen.1.
  4. Dem BF wurde am 17.01.2020 vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) eine Stelle als Thekenmitarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. 1.
  5. Am 13.02.2020 nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der am 17.01.2020 zugewiesenen Beschäftigung auf. Der BF erklärte hierbei, nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG, dass es richtig sei, dass er sich nicht beworben habe. Er habe am 23.01.2020 bei der Serviceline des AMS angerufen und es sei ihm gesagt worden, dass die Stelle nicht mehr frei sei. Er wisse leider den Namen der Mitarbeiterin, die ihm das gesagt habe, nicht mehr. Als Beweis, dass er angerufen habe, lege er sein Telefonprotokoll bei.Der BF erklärte hierbei, nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG, dass es richtig sei, dass er sich nicht beworben habe. Er habe am 23.01.2020 bei der Serviceline des AMS angerufen und es sei ihm gesagt worden, dass die Stelle nicht mehr frei sei. Er wisse leider den Namen der Mitarbeiterin, die ihm das gesagt habe, nicht mehr. Als Beweis, dass er angerufen habe, lege er sein Telefonprotokoll bei. 1.
  6. Mit Bescheid des AMS vom 14.02.2020, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 29.01.2020 bis 10.03.2020 verloren habe. Der BF habe sich, ohne Angabe triftiger Gründe, auf einen vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Stellenvorschlag bei der Firma XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 29.01.2020 nicht beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.1.
  7. Mit Bescheid des AMS vom 14.02.2020, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 29.01.2020 bis 10.03.2020 verloren habe. Der BF habe sich, ohne Angabe triftiger Gründe, auf einen vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Stellenvorschlag bei der Firma römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 29.01.2020 nicht beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  8. Gegen den unter Punkt 1.
  9. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er am 23.01.2020 bei der Serviceline des AMS nachgefragt habe, ob diese Stelle noch frei sei und ihm gesagt worden sei, dass die Stelle nicht mehr frei sei. Er habe auf die Aussage der Mitarbeiterin des AMS vertraut und sei aus diesem Grund nicht zur Vorauswahl erschienen. 1.
  10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 25.02.2020, GZ: 2020-0566-9-000495, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF nicht zur Vorauswahl erschienen sei. Er habe dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt. 1.
  11. Mit Schreiben vom 10.03.2020 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen, wonach er am 23.01.2020 bei der Serviceline des AMS angerufen habe und ihm gesagt worden sei, dass gegenständliche Stelle nicht mehr vakant sei. 1.
  12. Am 11.03.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  14. Feststellungen Der BF ist am XXXX geboren und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.Der BF ist am römisch 40 geboren und mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Der BF steht zuletzt seit 16.10.2018 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 18.08.2019 bezieht er Notstandshilfe. Mit Bescheid des AMS vom 14.02.2020, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 29.01.2020 bis 10.03.2020 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.02.2020, GZ: 2020-0566-3-000495, vollinhaltlich bestätigt.Mit Bescheid des AMS vom 14.02.2020, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 29.01.2020 bis 10.03.2020 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.02.2020, GZ: 2020-0566-3-000495, vollinhaltlich bestätigt. Zwischen dem BF und dem AMS wurde am 27.08.2019 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel, den BF bei der Suche nach einer Voll-/Teilzeitstelle als Verkaufshelfer bzw. Thekenkraft oder in jedem zumutbaren Bereich in den Bezirken XXXX , zu unterstützen, abgeschlossen.Zwischen dem BF und dem AMS wurde am 27.08.2019 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel, den BF bei der Suche nach einer Voll-/Teilzeitstelle als Verkaufshelfer bzw. Thekenkraft oder in jedem zumutbaren Bereich in den Bezirken römisch 40 , zu unterstützen, abgeschlossen. Dem BF wurde durch das AMS am 17.01.2020 die verfahrensgegenständliche Stelle als Thekenmitarbeiter beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung und mit kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Stelle über ein Vorauswahlverfahren des AMS XXXX besetzt wird und die Vorauswahl jeweils Dienstag und Donnerstag von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr stattfindet.Dem BF wurde durch das AMS am 17.01.2020 die verfahrensgegenständliche Stelle als Thekenmitarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung und mit kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Stelle über ein Vorauswahlverfahren des AMS römisch 40 besetzt wird und die Vorauswahl jeweils Dienstag und Donnerstag von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr stattfindet. Der BF ist nicht zur Vorauswahl erschienen und hat sich somit für verfahrensgegenständliche Stelle als Thekenmitarbeiter nicht beworben. Die Beschäftigung als Thekenmitarbeiter wäre dem BF objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. 2.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Das Geburtsdatum und der Wohnsitz des BF ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des BF ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS. Die Feststellung hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Thekenmitarbeiter beim Dienstgeber XXXX ergibt sich aus dem vorliegenden Stellenangebot.Die Feststellung hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Thekenmitarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 ergibt sich aus dem vorliegenden Stellenangebot. Dass der BF zur Vorauswahl beim AMS XXXX nicht erschienen ist, wird von ihm im gesamten Verfahren nicht bestritten.Dass der BF zur Vorauswahl beim AMS römisch 40 nicht erschienen ist, wird von ihm im gesamten Verfahren nicht bestritten. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF am 23.01.2020 bei der Serviceline des AMS nachgefragt habe, ob die Stelle noch frei sei und ihm gesagt worden sei, dass die Stelle schon besetzt sei, ist entgegenzuhalten, dass aus dem Akt nicht ersichtlich ist, dass seitens des AMS am 23.01.2020 auf den Datensatz des BF zugegriffen wurde. Abgesehen davon konnte der BF nicht nachweisen, dass er tatsächlich beim AMS bezüglich der Stelle nachgefragt hat und konnte er auch den Namen der Mitarbeiterin, mit der er angeblich gesprochen habe, nicht nennen. Der BF legte zwar einen Screenshot vor, laut dem am 23.01.2020 die Telefonnummer XXXX für 1 Minuten 44 Sekunden angewählt worden sei. Dem Screenshot ist nicht zu entnehmen, von welcher Telefonnummer der Anruf getätigt wurde. Der Screenshot sagt nichts darüber aus, ob der Empfänger innerhalb von 1 Minute 44 Sekunden den Anruf entgegengenommen hat und ein Gespräch geführt wurde oder der Anrufer in der Warteschlange verblieb. Angenommen es würde sich beim BF um den Anrufer handeln und die Serviceline des AMS hätte den Anruf entgegengenommen, ist nicht davon auszugehen, dass die Serviceline innerhalb dieses kurzen Zeitraumes in der Lage wäre, inhaltlich Auskunft über laufende Bewerbungsprozesse zu geben. Zudem finden sich beim AMS keine Einträge im Datensatz. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich der BF - selbst wenn er tatsächlich bei der Serviceline nachgefragt hätte - dennoch jedenfalls bewerben hätte müssen und ihn ein (behaupteter) Anruf nicht von der diesbezüglichen Pflicht befreit.Dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF am 23.01.2020 bei der Serviceline des AMS nachgefragt habe, ob die Stelle noch frei sei und ihm gesagt worden sei, dass die Stelle schon besetzt sei, ist entgegenzuhalten, dass aus dem Akt nicht ersichtlich ist, dass seitens des AMS am 23.01.2020 auf den Datensatz des BF zugegriffen wurde. Abgesehen davon konnte der BF nicht nachweisen, dass er tatsächlich beim AMS bezüglich der Stelle nachgefragt hat und konnte er auch den Namen der Mitarbeiterin, mit der er angeblich gesprochen habe, nicht nennen. Der BF legte zwar einen Screenshot vor, laut dem am 23.01.2020 die Telefonnummer römisch 40 für 1 Minuten 44 Sekunden angewählt worden sei. Dem Screenshot ist nicht zu entnehmen, von welcher Telefonnummer der Anruf getätigt wurde. Der Screenshot sagt nichts darüber aus, ob der Empfänger innerhalb von 1 Minute 44 Sekunden den Anruf entgegengenommen hat und ein Gespräch geführt wurde oder der Anrufer in der Warteschlange verblieb. Angenommen es würde sich beim BF um den Anrufer handeln und die Serviceline des AMS hätte den Anruf entgegengenommen, ist nicht davon auszugehen, dass die Serviceline innerhalb dieses kurzen Zeitraumes in der Lage wäre, inhaltlich Auskunft über laufende Bewerbungsprozesse zu geben. Zudem finden sich beim AMS keine Einträge im Datensatz. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich der BF - selbst wenn er tatsächlich bei der Serviceline nachgefragt hätte - dennoch jedenfalls bewerben hätte müssen und ihn ein (behaupteter) Anruf nicht von der diesbezüglichen Pflicht befreit. Der BF hat dadurch, dass er sich nicht beworben hat, seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.
  16. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  17. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...] Arbeitswilligkeit § 9.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Paragraph 9,
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 2.3.
  2. Abweisung der Beschwerde Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Der BF hat sich für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben. Der BF hat durch seine Nichtbewerbung seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  3. Lfg (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  4. Lfg (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Der BF hat im Zuge seiner vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift am 13.02.2020 angegeben, hinsichtlich der konkret gebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und auch hinsichtlich sonstiger Gründe keine Eiwendungen zu haben. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Nichtbewerbung hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Nichtbewerbung hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des AMS, im Zuge derer im Rahmen des Service für Unternehmen mögliche Arbeitskräfte ausgewählt werden, zieht die Sanktion nach § 10 AlVG nach sich (vgl. VwGH vom 20.10.2010, Zl. 2008/08/0244, vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0184, vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Das Nichterscheinen des BF zur Vorauswahl stellt daher eine Vereitelungshandlung dar.Das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des AMS, im Zuge derer im Rahmen des Service für Unternehmen mögliche Arbeitskräfte ausgewählt werden, zieht die Sanktion nach Paragraph 10, AlVG nach sich vergleiche VwGH vom 20.10.2010, Zl. 2008/08/0244, vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0184, vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Das Nichterscheinen des BF zur Vorauswahl stellt daher eine Vereitelungshandlung dar. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass seine Nichtbewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass seine Nichtbewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W255.2229468.1.00

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