← Österreich

{'item': 'G308 2225376-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2020 GeschäftszahlG308 2225376-1 SpruchG308 2225376-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angel

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.Mit Bescheid, GZ SVNR XXXX vom 24.07.2019 stellte das AMS XXXX fest, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) keine Notstandshilfe im Zeitraum von 01.07.2019 bis 11.08.2019 näher bestimmter Höhe gebühre.1.Mit Bescheid, GZ SVNR römisch 40 vom 24.07.2019 stellte das AMS römisch 40 fest, dass römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) keine Notstandshilfe im Zeitraum von 01.07.2019 bis 11.08.2019 näher bestimmter Höhe gebühre. 2.Mit Schreiben vom 31.07.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde.

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung, GZ. XXXX vom 02.09.2019wies das AMS die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung, GZ. römisch 40 vom 02.09.2019wies das AMS die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
  3. Mit Schreiben vom 27.09.2019 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
  4. Mit Schreiben vom 13.11.2019 legte das AMS den Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am 14.11.2019 eingelangt ist.
  5. Für 05.05.2020 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
  6. Mit Schreiben vom 19.04.2020 zog die BF die Beschwerde mit sofortiger Wirkung zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erhob am 31.07.2019 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, und stellte am 27.09.2019 einen Vorlageantrag. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 19.04.2020 ausdrücklich zurückgezogen.
  8. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Die Feststellungen ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt. In ihrem Schriftsatz vom 19.04.2020 äußerte die BF zweifelsfrei ihren Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.
  11. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß 56 Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A): 4.Einstellung des Beschwerdeverfahrens 4.
  12. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 4.
  13. Die beschwerdeführende Partei hat mit Schriftsatz vom 19.04.2020 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).4.
  14. Die beschwerdeführende Partei hat mit Schriftsatz vom 19.04.2020 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098). 4.
  15. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G308.2225376.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.