RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.04.2020 GeschäftszahlG314 2230098-2 SpruchG314 2230098-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des nigerianischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX in Schubhaft (BFA-Zl. XXXX) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des nigerianischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 in Schubhaft (BFA-Zl. römisch 40 ) zu Recht: A) Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Es wird gemäß Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der betroffene Fremde XXXX(im Folgenden kurz als BF bezeichnet) beantragte am 06.04.2016 in Italien und am 20.12.2017 in Österreich erfolglos internationalen Schutz. Am 07.08.2018 wurde er vom Landesgericht XXXX zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach seiner bedingten Entlassung am 06.09.2018 wurde er am 08.10.2018 und am 23.09.2019 nach Italien abgeschoben. Am XXXX.12.2019 wurde er neuerlich im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen.Der betroffene Fremde XXXX(im Folgenden kurz als BF bezeichnet) beantragte am 06.04.2016 in Italien und am 20.12.2017 in Österreich erfolglos internationalen Schutz. Am 07.08.2018 wurde er vom Landesgericht römisch 40 zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach seiner bedingten Entlassung am 06.09.2018 wurde er am 08.10.2018 und am 23.09.2019 nach Italien abgeschoben. Am römisch 40 .12.2019 wurde er neuerlich im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen. Nach seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über ihn mit Bescheid vom 09.12.2019 die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet, die seit 10.12.2019 im XXXX vollzogen wird.Nach seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über ihn mit Bescheid vom 09.12.2019 die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet, die seit 10.12.2019 im römisch 40 vollzogen wird. Im Rahmen der amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF in Schubhaft wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 07.04.2020, G 303 2230098-1/2E, festgestellt, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war, wobei eine Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfiel.Im Rahmen der amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF in Schubhaft wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 07.04.2020, G 303 2230098-1/2E, festgestellt, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war, wobei eine Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfiel. Am 28.04.2020 langten beim BVwG die vom BFA unter Darlegung der Gründe, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig sei, vorgelegten Akten zu einer weiteren Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft ein. Feststellungen: Der BF beherrscht die Sprachen Englisch und Igbo. Er ist volljährig und haftfähig. Es liegt kein Reise- oder auch nur Identitätsdokument für ihn vor. Aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz vom 20.12.2017 bezog er bis 06.04.2018 Grundversorgungsleistungen und war als Asylwerber krankenversichert. Am 06.04.2018 wurde er verhaftet und bis 06.09.2018 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Mit Bescheid vom XXXX.04.2018 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen, weil dafür nicht Österreich, sondern Italien zuständig sei.Aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz vom 20.12.2017 bezog er bis 06.04.2018 Grundversorgungsleistungen und war als Asylwerber krankenversichert. Am 06.04.2018 wurde er verhaftet und bis 06.09.2018 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Mit Bescheid vom römisch 40 .04.2018 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen, weil dafür nicht Österreich, sondern Italien zuständig sei. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der BF als junger Erwachsener wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 und Abs 2 StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach seiner bedingten Entlassung wurde er am 08.10.2018 nach Italien abgeschoben. Am 05.08.2019 wurde er neuerlich im Bundesgebiet angetroffen und am 23.09.2019 wieder nach Italien abgeschoben.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF als junger Erwachsener wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach seiner bedingten Entlassung wurde er am 08.10.2018 nach Italien abgeschoben. Am 05.08.2019 wurde er neuerlich im Bundesgebiet angetroffen und am 23.09.2019 wieder nach Italien abgeschoben. Am 09.12.2019 wurde der BF abermals in Österreich angetroffen, festgenommen und in Schubhaft genommen. Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX.12.2019 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 5 FPG erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt, gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF erhob dagegen eine Beschwerde an das BVwG, über die noch nicht entschieden wurde. Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX.02.2020 wurde ausgesprochen, dass dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wird.Am 09.12.2019 wurde der BF abermals in Österreich angetroffen, festgenommen und in Schubhaft genommen. Mit dem Bescheid des BFA vom römisch 40 .12.2019 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF erhob dagegen eine Beschwerde an das BVwG, über die noch nicht entschieden wurde. Mit dem Bescheid des BFA vom römisch 40 .02.2020 wurde ausgesprochen, dass dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt wird. Am 17.12.2019 wurde ein Ersatzreisedokument (Heimreisezertifikat) für den BF bei der nigerianischen Botschaft in Wien beantragt, dessen Ausstellung am 19.03.2020 und zuletzt am 07.04.2020 (bislang ergebnislos) urgiert wurde. Der BF ist nicht bereit, nach Nigeria auszureisen. Er hat im Bundesgebiet keine relevanten familiären oder sonstigen sozialen Bindungen. Er hat keine Unterkunft und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist nicht zum Aufenthalt in Italien berechtigt, sondern wurde vielmehr aufgrund eines von den italienischen Behörden ausgesprochenen Einreise- bzw. Aufenthaltsverbots im Schengener Gebiet von 24.09.2019 bis 24.09.2022 im Schengener Informationssystem ausgeschrieben. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie wurden in Nigeria am 26.03.2020 alle Flughäfen und die Landesgrenzen vorübergehend geschlossen (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Nigeria; Zugriff am 28.04.2020). Für Nigeria wurde vom Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten die Sicherheitsstufe 6 (Reisewarnung) ausgesprochen; vor allen Reisen nach Nigeria wird aufgrund der raschen Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) gewarnt (siehe https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nigeria/; Zugriff am 28.04.2020). Die EU hat ihre Außengrenzen vorerst ebenfalls geschlossen. An den Grenzübergängen zu Österreichs Nachbarländern werden Grenzkontrollen und Gesundheitschecks durchgeführt; zum Teil bestehen weitreichende Ein- und Ausreiseverbote. Viele kleinere Grenzübergänge wurden überhaupt geschlossen. Internationaler Flug-, Bahn- und Busverkehr ist kaum möglich (siehe https://www.oeamtc.at/thema/reiseplanung/coronavirus-uebersicht-36904404, Zugriff am 28.04.2020). Aufgrund der weltweiten Reisebeschränkungen aufgrund des Coronavirus stellte die Lufthansa Gruppe, zu der u.a. die Austrian Airlines gehören, den regulären Linienflugbetrieb vorübergehend bis 17.05.2020 ein (siehe https://www.traveller-online.at/news/detail/coronavirus-informationen-zu-fluggesellschaften-update.html; Zugriff am 28.04.2020). In Österreich wurden vorläufige Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 angeordnet, z.B. Verkehrsbeschränkungen, Versammlungs- und Betretungsverbote. Diese sind vorerst bis 30.04.2020 befristet und sollen danach gelockert werden (siehe https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Maßnahmen.html, Zugriff am 28.04.2020; Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes idF BGBl II Nr. 166/2020).In Österreich wurden vorläufige Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 angeordnet, z.B. Verkehrsbeschränkungen, Versammlungs- und Betretungsverbote. Diese sind vorerst bis 30.04.2020 befristet und sollen danach gelockert werden (siehe https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Maßnahmen.html, Zugriff am 28.04.2020; Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2020,). Trotz dieser Einschränkungen ist es nach wie vor wahrscheinlich, dass in den nächsten Monaten ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt und seine Abschiebung nach Nigeria durchgeführt werden kann. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde er voraussichtlich im Inland untertauchen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unstrittigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG. Name und Staatsangehörigkeit des BF wurden von ihm konsistent angegeben. Als Geburtsdatum scheint neben dem XXXX auch der XXXX und der XXXX auf. Da der BF am 07.08.2018 als junger Erwachsener (über 18, aber unter 21 Jahre alt; siehe § 46a JGG) verurteilt wurde und die italienischen Behörden vom Geburtsdatum XXXX ausgingen, ist jedenfalls von seiner Volljährigkeit auszugehen, wie dies auch im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) festgehalten ist.Name und Staatsangehörigkeit des BF wurden von ihm konsistent angegeben. Als Geburtsdatum scheint neben dem römisch 40 auch der römisch 40 und der römisch 40 auf. Da der BF am 07.08.2018 als junger Erwachsener (über 18, aber unter 21 Jahre alt; siehe Paragraph 46 a, JGG) verurteilt wurde und die italienischen Behörden vom Geburtsdatum römisch 40 ausgingen, ist jedenfalls von seiner Volljährigkeit auszugehen, wie dies auch im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) festgehalten ist. Die Sprachkenntnisse des BF werden anhand seiner Angaben dazu, die aufgrund seiner Herkunft plausibel sind, festgestellt. Bei den Einvernahmen vor dem BFA war eine Kommunikation mit dem beigezogenen Dolmetsch für Englisch ohne Verständigungsprobleme möglich. Es sind keine Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen des BF, die zu seiner Haftunfähigkeit führen würden, aktenkundig. Bei den Einvernahmen vor dem BFA gab er an, gesund zu sein. Er verneinte das Vorhandensein von Reisedokumenten; es liegt auch kein Ausweis oder Ähnliches vor. Der Bezug von Grundversorgungsleistungen geht aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem hervor, die Krankenversicherung als Asylwerber aus dem Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zu den bisherigen, den BF betreffenden Verfahren beim BFA und beim BVwG werden anhand der entsprechenden Aktenbestandteile und der in den Bescheiden wiedergegebenen Niederschriften getroffen. In diesem Zusammenhang liegen keine relevanten Widersprüche vor, zumal die Eintragungen im IZR und im GVS-Betreuungsinformationssystem damit gut in Einklang stehen. Im Bescheid vom XXXX.12.2019 wurde die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf § 52 Abs 5 FPG gestützt. Es gibt jedoch keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass er rechtmäßig in Österreich niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt. Weder liegen Beweismittel dafür vor noch wird in der Begründung des Bescheids dargelegt, warum diese Bestimmung angewendet wurde. In der Bescheidbegründung wird die Rückkehrentscheidung vielmehr auf den nicht rechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und damit auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG gestützt. Es ist daher davon auszugehen, dass § 52 Abs 5 FPG irrtümlich im Spruch der Entscheidung als Rechtsgrundlage angegeben wurde und dem BF tatsächlich nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Dafür spricht letztlich auch, dass im Bescheid vom XXXX.02.2020 der Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (der bei einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 5 FPG nicht notwendig wäre) nachgeholt wurde.Im Bescheid vom römisch 40 .12.2019 wurde die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt. Es gibt jedoch keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass er rechtmäßig in Österreich niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt. Weder liegen Beweismittel dafür vor noch wird in der Begründung des Bescheids dargelegt, warum diese Bestimmung angewendet wurde. In der Bescheidbegründung wird die Rückkehrentscheidung vielmehr auf den nicht rechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und damit auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Es ist daher davon auszugehen, dass Paragraph 52, Absatz 5, FPG irrtümlich im Spruch der Entscheidung als Rechtsgrundlage angegeben wurde und dem BF tatsächlich nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Dafür spricht letztlich auch, dass im Bescheid vom römisch 40 .02.2020 der Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (der bei einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG nicht notwendig wäre) nachgeholt wurde. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF wird anhand des Strafregisterauszugs festgestellt, aus dem sich auch seine bedingte Entlassung ergibt. Die Feststellungen zum Vollzug der Freiheitsstrafe basieren auf der Wohnsitzmeldung des BF in der Justizanstalt XXXX laut dem Zentralen Melderegister (ZMR).Die strafgerichtliche Verurteilung des BF wird anhand des Strafregisterauszugs festgestellt, aus dem sich auch seine bedingte Entlassung ergibt. Die Feststellungen zum Vollzug der Freiheitsstrafe basieren auf der Wohnsitzmeldung des BF in der Justizanstalt römisch 40 laut dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die fehlende Ausreisebereitschaft des BF ergibt sich aus seine Angaben vor dem BFA ("... Ich gehe zurück nach Italien ... ich gehe nicht nach Nigeria ... Ich möchte nicht nach Nigeria ..."). Die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für ihn wurden vom BFA schlüssig und im Einklang mit dem vorgelegten Schriftverkehr mit der nigerianischen Botschaft dargelegt. Es gibt keine Beweisergebnisse vor, aus denen sich eine soziale Verankerung oder eine Wohnmöglichkeit des BF in Österreich ableiten lässt, zumal gegen ihn erst vor kurzem eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde. Mangels eines Aufenthaltsrechts und einer Beschäftigungsbewilligung besteht auch keine legale Erwerbsmöglichkeit, sodass davon auszugehen ist, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist, zumal keine wesentlichen Vermögenswerte oder Ersparnisse aktenkundig sind und er anderen gegen Entgelt Suchtgift überließ (vgl. § 27 Abs 2a SMG). Die Ausschreibung des BF im Schengener Informationssystem ist in dem entsprechenden Auszug dokumentiert. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass er keine Aufenthaltsgenehmigung in Italien hat. Dies korreliert mit einer entsprechenden Mitteilung der italienischen Behörden an das BFA im Dezember 2019.Es gibt keine Beweisergebnisse vor, aus denen sich eine soziale Verankerung oder eine Wohnmöglichkeit des BF in Österreich ableiten lässt, zumal gegen ihn erst vor kurzem eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde. Mangels eines Aufenthaltsrechts und einer Beschäftigungsbewilligung besteht auch keine legale Erwerbsmöglichkeit, sodass davon auszugehen ist, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist, zumal keine wesentlichen Vermögenswerte oder Ersparnisse aktenkundig sind und er anderen gegen Entgelt Suchtgift überließ vergleiche Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG). Die Ausschreibung des BF im Schengener Informationssystem ist in dem entsprechenden Auszug dokumentiert. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass er keine Aufenthaltsgenehmigung in Italien hat. Dies korreliert mit einer entsprechenden Mitteilung der italienischen Behörden an das BFA im Dezember 2019. Die Feststellungen zu den aktuellen Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Corona-Pandemie basieren auf übereinstimmenden Medienberichten und den dazu erlassenen Vorschriften. Beispielhaft wird in diesem Zusammenhang auf die angegebenen Websites verlässlicher Stellen verwiesen. Das BVwG geht davon aus, dass sich der BF bei einer Enthaftung dem weiteren Verfahren voraussichtlich durch Untertauchen entziehen würde. Dies ist angesichts seiner fehlenden Aufenthaltsberechtigung, dem unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz und der wiederholten Rückkehr in das Bundesgebiet nach Abschiebungen nach Italien wahrscheinlich. Da die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie durchwegs vorübergehend bzw. befristet angeordnet wurden, ist davon auszugehen, dass trotzdem zeitnah, also innerhalb der nächsten Monate, ein Ersatzreisedokument für ihn ausgestellt und seine Rückführung nach Nigeria bewerkstelligt werden kann. Rechtliche Beurteilung Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. An den Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft hat sich seit der letzten Entscheidung des BVwG darüber am 07.04.2020 nichts geändert. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, zumal einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und bislang keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG erfolgte. In Zusammenschau mit der fehlenden sozialen Verankerung und der mangelnden Rückkehrbereitschaft liegt nach wie vor Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 3 und 9 FPG vor. Da er - unter anderem wegen einer Übertretung des SMG und Körperverletzung von Beamten während oder wegen der Vollziehung der Aufgaben oder der Erfüllung der Pflichten - strafgerichtlich verurteilt wurde und deshalb mehrere Monate in Strafhaft war, überwiegt unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz seiner persönlichen Freiheit iSd § 76 Abs 2a FPG. Der Zweck der Schubhaft kann auch nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal der BF kaum finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts hat und keine gesicherte Unterkunftmöglichkeit besteht.An den Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft hat sich seit der letzten Entscheidung des BVwG darüber am 07.04.2020 nichts geändert. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, zumal einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und bislang keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG erfolgte. In Zusammenschau mit der fehlenden sozialen Verankerung und der mangelnden Rückkehrbereitschaft liegt nach wie vor Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG vor. Da er - unter anderem wegen einer Übertretung des SMG und Körperverletzung von Beamten während oder wegen der Vollziehung der Aufgaben oder der Erfüllung der Pflichten - strafgerichtlich verurteilt wurde und deshalb mehrere Monate in Strafhaft war, überwiegt unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz seiner persönlichen Freiheit iSd Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG. Der Zweck der Schubhaft kann auch nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal der BF kaum finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts hat und keine gesicherte Unterkunftmöglichkeit besteht. Die Schubhaftdauer überschreitet sechs Monate noch nicht. Da der BF deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil die für seine Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt, könnte die Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 2 FPG sogar für bis zu 18 Monate aufrechterhalten werden.Die Schubhaftdauer überschreitet sechs Monate noch nicht. Da der BF deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil die für seine Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt, könnte die Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG sogar für bis zu 18 Monate aufrechterhalten werden. Da davon auszugehen ist, dass innerhalb der nächsten Monate eine Identifizierung des BF durch die nigerianische Vertretungsbehörde erfolgen, ein Ersatzreisedokument für ihn ausgestellt und in der Folge seine Rückführung in seinen Herkunftsstaat durchgeführt werden kann, ist die Schubhaft trotz der aktuellen Einschränkungen aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie derzeit noch verhältnismäßig, zumal aufgrund der Straffälligkeit des BF ein besonders großes Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht. Da die Beschränkungen für Reisen nach Nigeria vorübergehend angeordnet wurden, ist davon auszugehen, dass diese Maßnahmen bald wieder aufgehoben oder so eingeschränkt werden, dass das bereits beantragte Reisedokument für den BF ausgestellt und seine Abschiebung durchgeführt werden kann. In Österreich werden die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bereits schrittweise gelockert; die Wiederaufnahme des regulären Flugbetriebs der Austrian Airlines für die Zeit nach 17.05.2020 wurde in Aussicht genommen. Ein aus den Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Corona-Pandemie allenfalls resultierendes Abschiebehindernis ist daher aufgrund der zeitlichen Beschränkung dieser Maßnahmen aus heutiger Sicht noch als vorübergehend anzusehen und wird voraussichtlich in der nächsten Zeit wieder wegfallen, sodass die Schubhaft beim BF verhältnismäßig bleibt. Auch in der Mitteilung der EU-Kommission vom 17.04.2020 "COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung" (2020/C 126/02) wird vertreten, dass die von den Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten befristeten Beschränkungen zur Verhinderung und Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 nicht so auszulegen sind, als würden sie automatisch den Schluss zulassen, in allen Fällen bestünde keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr (siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?qid=1587138114770&uri=CELEX:52020XC0417
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