← Österreich

{'item': 'L502 2213616-1'}

Obsah (25)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§§ 4§ 5§ 46a§ 95§ 24§ 9Art. 8§§ 56

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2020 GeschäftszahlL502 2213616-1 SpruchL502 2213616-1/17E L502 2213607-1/19E L502 2213613-1/9E L502 2213611-1/9E L502 2213618-1/10E

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und dessen Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin (BF2), stellten im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 12.07.2018 über den Flughafen Wien anläßlich der Personenkontrolle jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter für ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder, den Drittbeschwerdeführer (BF3), den Viertbeschwerdeführer (BF4) und den Fünftbeschwerdeführer (BF5), einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 13.07.2018 erfolgte dort die Erstbefragung des BF1 und der BF2 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In der Folge wurden die Verfahren zugelassen.
  3. Am 28.09.2018 wurden der BF1 und die BF2 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen, im Zuge dessen sie verschiedene Beweismittel vorlegten, die in Kopie zum Akte genommen wurden. Ihnen wurde auch Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den vorab übermittelten länderkundlichen Informationen des BFA zur Lage im Herkunftsstaat gegeben, worauf beide verzichteten.
  4. Anlässlich der vorgelegten Registrierungsbestätigung des BF1 beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) richtete das BFA eine entsprechende Anfrage an die Staatendokumentation. Die Anfragebeantwortung langte am 04.12.2018 beim BFA ein.
  5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 05.12.2018 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 3 Z. 2 i

Vm § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Jordanien

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihnen jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI). 5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 05.12.2018 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Jordanien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). 6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.12.2018 wurde ihnen von Amts wegen

§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.6.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.12.2018 wurde ihnen von Amts wegen

Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen die dem BF1 durch Hinterlegung mit 12.12.2018 und den anderen Beschwerdeführern mit 12.12.2018 persönlich zugestellten Bescheide wurde mit Schriftsatz ihrer zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 08.01.2019 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
  2. Mit 24.01.2019 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
  3. Mit 28.01.2019 erließ das BFA Berichtigungsbescheide iSd § 62 Abs. 4 AVG aufgrund einer fehlerhaften Fertigungsklausel in den angefochtenen Bescheiden.
  4. Mit 28.01.2019 erließ das BFA Berichtigungsbescheide iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG aufgrund einer fehlerhaften Fertigungsklausel in den angefochtenen Bescheiden.
  5. Am 28.05.2019 langte beim BVwG eine Beschwerdeergänzung ein, mit der mehrere Unterlagen als Beweismittel vorgelegten wurden.
  6. Mit 29.05.2019 übermittelte das BFA eine Meldung der LPD XXXX den BF1 betreffend.
  7. Mit 29.05.2019 übermittelte das BFA eine Meldung der LPD römisch 40 den BF1 betreffend.
  8. Mit Schreiben des BVwG vom 06.12.2019 wurde die Vertretung der Beschwerdeführer zur Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsortes des BF1 aufgefordert.
  9. Mit Schriftsatz vom 10.12.2019 gab die Vertretung die Auflösung des Bevollmächtigungsverhältnisses hinsichtlich des BF1 bekannt. Mit Eingabe vom 23.12.2019 gab sie bekannt, dass sein Aufenthaltsort nicht bekannt sei und kein Kontakt mehr mit ihm bestehe.
  10. Am 19.12.2019 langten beim BVwG mehrere von der BF2 beim BFA als Beweismittel eingebrachte Unterlagen ein.
  11. Das BVwG führte am 08.01.2020 eine mündliche Verhandlung in der Sache der Beschwerdeführer in Anwesenheit der BF2, ihrer Kinder und ihres Vertreters durch, der BF1 war unentschuldigt nicht erschienen.
  12. Am 22.01.2020 bzw. 27.01.2020 legte die BF2 ein weiteres Beweismittel vor. Dessen vom BVwG – zwei Mal - veranlasste Übersetzung aus der arabischen in die deutsche Sprache langte dort am 12.02.2020 sowie am 10.04.2020 ein.
  13. Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- sowie des Strafregisters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Die genaue Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest. Sie sind jordanische Staatsangehörige und als palästinensische Flüchtlinge in XXXX /Jordanien bei der UNRWA registriert. Sie gehören der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. BF1 und BF2 sind seit XXXX verheiratet, aus ihrer Ehe stammen drei gemeinsame minderjährige Kinder, der 2014 geborene BF3, der 2015 geborene BF4 und der 2017 geborene BF
  16. Die Beschwerdeführer stammen aus XXXX , wo sie in den Stadtteilen XXXX und XXXX ihren Wohnsitz hatten.1.
  17. Die genaue Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest. Sie sind jordanische Staatsangehörige und als palästinensische Flüchtlinge in römisch 40 /Jordanien bei der UNRWA registriert. Sie gehören der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. BF1 und BF2 sind seit römisch 40 verheiratet, aus ihrer Ehe stammen drei gemeinsame minderjährige Kinder, der 2014 geborene BF3, der 2015 geborene BF4 und der 2017 geborene BF
  18. Die Beschwerdeführer stammen aus römisch 40 , wo sie in den Stadtteilen römisch 40 und römisch 40 ihren Wohnsitz hatten. In Jordanien leben noch die Mutter, ein Bruder und mehrere Onkel und Tanten des BF
  19. Seine Mutter bezieht eine Pension und wird von seinem als Automechaniker und Elektriker erwerbstätigen Bruder unterstützt. Er steht mit seinen Familienangehörigen, insbesondere mit seiner Mutter, in Kontakt. Er hat in Jordanien für zwölf Jahre die Schule besucht und war zuletzt als Verkäufer von Baustoffen erwerbstätig. In XXXX leben auch die Eltern, zwei Brüder und sieben Schwestern der BF
  20. Ihr Vater war ehemals als Bauleiter und Englischlehrer in Saudi-Arabien erwerbstätig und bestreitet seinen Lebensunterhalt nun aus Mieteinnahmen einer in seinem Eigentum stehenden Immobilie. Auch ihre in Jordanien lebenden Geschwister sind an diesem Unternehmen beteiligt. Eine weitere Schwester lebt in den USA. Darüber hinaus leben weitere Onkel und Tanten in Jordanien. Sie steht mit ihrer Mutter in regelmäßigem Kontakt. Sie hat in Jordanien für 14 Jahre die Schule besucht und diese mit der Matura abgeschlossen. Sie studierte in der Folge für zwei Jahre Finanz- und Bankwirtschaft und war danach von 27.07.2007 bis 10.04.2016 als Bankangestellte bei der XXXX erwerbstätig. Zuletzt war sie Hausfrau und kümmerte sich um ihre aus der aktuellen Ehe stammenden Kinder. Aus einer früheren geschiedenen Ehe der BF2 stammen drei weitere Kinder, mit denen sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebte.In Jordanien leben noch die Mutter, ein Bruder und mehrere Onkel und Tanten des BF
  21. Seine Mutter bezieht eine Pension und wird von seinem als Automechaniker und Elektriker erwerbstätigen Bruder unterstützt. Er steht mit seinen Familienangehörigen, insbesondere mit seiner Mutter, in Kontakt. Er hat in Jordanien für zwölf Jahre die Schule besucht und war zuletzt als Verkäufer von Baustoffen erwerbstätig. In römisch 40 leben auch die Eltern, zwei Brüder und sieben Schwestern der BF
  22. Ihr Vater war ehemals als Bauleiter und Englischlehrer in Saudi-Arabien erwerbstätig und bestreitet seinen Lebensunterhalt nun aus Mieteinnahmen einer in seinem Eigentum stehenden Immobilie. Auch ihre in Jordanien lebenden Geschwister sind an diesem Unternehmen beteiligt. Eine weitere Schwester lebt in den USA. Darüber hinaus leben weitere Onkel und Tanten in Jordanien. Sie steht mit ihrer Mutter in regelmäßigem Kontakt. Sie hat in Jordanien für 14 Jahre die Schule besucht und diese mit der Matura abgeschlossen. Sie studierte in der Folge für zwei Jahre Finanz- und Bankwirtschaft und war danach von 27.07.2007 bis 10.04.2016 als Bankangestellte bei der römisch 40 erwerbstätig. Zuletzt war sie Hausfrau und kümmerte sich um ihre aus der aktuellen Ehe stammenden Kinder. Aus einer früheren geschiedenen Ehe der BF2 stammen drei weitere Kinder, mit denen sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebte. Die Beschwerdeführer haben Jordanien am 12.07.2018 legal unter Verwendung ihrer jordanischen Reisepässe ausgehend vom Flughafen XXXX verlassen und sind auf dem Luftweg nach Österreich eingereist, wo der BF1 und die BF2 am 12.07.2018 für sich und als gesetzliche Vertreter für ihre minderjährigen Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die Beschwerdeführer halten sich seither durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei der BF1 seit 26.09.2019 unbekannt wohnhaft ist bzw. er seither über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt.Die Beschwerdeführer haben Jordanien am 12.07.2018 legal unter Verwendung ihrer jordanischen Reisepässe ausgehend vom Flughafen römisch 40 verlassen und sind auf dem Luftweg nach Österreich eingereist, wo der BF1 und die BF2 am 12.07.2018 für sich und als gesetzliche Vertreter für ihre minderjährigen Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die Beschwerdeführer halten sich seither durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei der BF1 seit 26.09.2019 unbekannt wohnhaft ist bzw. er seither über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt. Andere private oder familiäre Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer in Österreich bestehen nicht. Sie beziehen seit der Antragstellung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, mit Ausnahme des BF1, für den diese mit 26.09.2019 eingestellt wurden, und sind in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. BF1 und BF2 sind gesund und arbeitsfähig. Alle Beschwerdeführer sprechen Arabisch als Muttersprache, verfügen über keine außergewöhnlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und leiden unter keinen gravierenden Erkrankungen. Der BF1 hat im Jahr 2018 einen Werte- und Orientierungskurs, eine eintägige Informationsveranstaltung des ÖIF und eine Spracheinstufung absolviert. BF1 und BF2 sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  23. Die BF2 hat zu einem unbekannten Zeitpunkt vor der Ausreise einen Privatkredit zur Finanzierung des Kaufs einer Wohnung und deren Einrichtung aufgenommen. Dieser Kredite wurde von ihrem früheren Arbeitgeber, der XXXX , gewährt. Die Kreditsumme betrug XXXX Dinar, als Sicherheit diente ihr früherer Gehalt, als monatliche Rückzahlung wurde ein Betrag von XXXX Dinar vereinbart, zuletzt haftete noch ein Betrag von ca. XXXX Dinar aus, zwischenzeitig fällig wurden Rückzahlungen samt Zinsen in Höhe von insgesamt über XXXX Dinar. Eine klageweise Fälligstellung und/oder anschließende gerichtliche Zwangsexekution im Zusammenhang mit diesem Kredit hat noch nicht stattgefunden.1.
  24. Die BF2 hat zu einem unbekannten Zeitpunkt vor der Ausreise einen Privatkredit zur Finanzierung des Kaufs einer Wohnung und deren Einrichtung aufgenommen. Dieser Kredite wurde von ihrem früheren Arbeitgeber, der römisch 40 , gewährt. Die Kreditsumme betrug römisch 40 Dinar, als Sicherheit diente ihr früherer Gehalt, als monatliche Rückzahlung wurde ein Betrag von römisch 40 Dinar vereinbart, zuletzt haftete noch ein Betrag von ca. römisch 40 Dinar aus, zwischenzeitig fällig wurden Rückzahlungen samt Zinsen in Höhe von insgesamt über römisch 40 Dinar. Eine klageweise Fälligstellung und/oder anschließende gerichtliche Zwangsexekution im Zusammenhang mit diesem Kredit hat noch nicht stattgefunden. Ob von ihr ein zweiter Kreditvertrag in Höhe von behaupteten 4.000 Dinar ebenso bei der XXXX oder allenfalls bei einer privaten Kreditvermittlung abgeschlossen wurde, war nicht feststellbar, wie auch allfällige bereits geleistete Rückzahlungen oder noch aushaftende Beträge diesbezüglich nicht feststellbar waren. Ob von ihr ein zweiter Kreditvertrag in Höhe von behaupteten 4.000 Dinar ebenso bei der römisch 40 oder allenfalls bei einer privaten Kreditvermittlung abgeschlossen wurde, war nicht feststellbar, wie auch allfällige bereits geleistete Rückzahlungen oder noch aushaftende Beträge diesbezüglich nicht feststellbar waren. Es war auch nicht feststellbar, dass die BF2 allenfalls vor der Ausreise einem Strafverfahren im Zusammenhang mit den von ihr behaupteten Kreditgeschäften unterworfen war oder bei einer Rückkehr unterworfen sein würde. 1.
  25. Der BF1 hatte während aufrechter Ehe mit seiner nunmehrigen Gattin ein außereheliches Liebesverhältnis mit einer früheren Kundin von ihm. Es war nicht feststellbar, dass er und/oder seine Gattin bzw. die gemeinsamen Kinder deshalb vor der Ausreise einer Bedrohung durch die Familie dieser Geliebten ausgesetzt waren wie auch die Gefahr einer solchen Bedrohung für den Fall der Rückkehr nach Jordanien nicht feststellbar war. 1.
  26. Die Beschwerdeführer sind bei einer Rückkehr nach Jordanien weder mangels hinreichender Existenzgrundlage noch aufgrund der allgemeinen Lage dort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt. 1.
  27. Feststellungen zur allgemeinen Lage in Jordanien: 1.5.
  28. Sicherheitslage: Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Dt. Auswärtigen Amtes besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien und im Irak landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 19.3.2020).

französischem Außenministerium besteht im gesamten Land die Notwendigkeit erhöhter Aufmerksamkeit (FD 19.3.2020). Die jordanischen Behörden gehen auf diese Bedrohung ein und mobilisieren weiterhin, um die Gefahr von Terroranschlägen oder Infiltrationen an den Grenzen zu verhindern. Die meisten öffentlichen und touristischen Orte unterliegen einer verstärkten Überwachung, manchmal mit Sicherheitskontrollen, die eingehalten werden müssen. Von Reisen in die Grenzgebiete zum Irak und zu Syrien wird generell abgeraten (FD 19.3.2020). In Jordanien kommt es sowohl in Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 19.3.2020). 1.5.

  1. Bevölkerung: Ca. 98 Prozent der Einwohner Jordaniens sind Araber (GIZ 3.2020c; vgl. CIA 15.3.2020). Anders als in den Nachbarländern gibt es in Jordanien nur eine zahlenmäßig geringe autochthone Bevölkerung. Die sogenannten ost-jordanischen Stämme sind zwar politisch relevant, doch stellen sie eine Minderheit dar. Die große Mehrheit der heutigen Bewohner Jordaniens sind Nachkommen von Menschen, die seit dem
  2. Jahrhundert als Flüchtlinge, Vertriebene oder per Zwangsansiedlung in das Land kamen. Das gilt sowohl für Palästinenser, die mehr als die Hälfte der Bevölkerung Jordaniens ausmachen, als auch für Armenier, kaukasische Tscherkessen und Tschetschenen, weiter für hunderttausende Iraker sowie 1,3 Millionen Menschen aus Syrien. Letztere setzen sich aus rund 670.000 beim UNHCR registrierten Flüchtlingen sowie mehr als 10.000 palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien zusammen. Knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft, davon sind gut zwei Drittel registrierte Palästina-Flüchtlinge (GIZ 3.2020c).Ca. 98 Prozent der Einwohner Jordaniens sind Araber (GIZ 3.2020c; vergleiche CIA 15.3.2020). Anders als in den Nachbarländern gibt es in Jordanien nur eine zahlenmäßig geringe autochthone Bevölkerung. Die sogenannten ost-jordanischen Stämme sind zwar politisch relevant, doch stellen sie eine Minderheit dar. Die große Mehrheit der heutigen Bewohner Jordaniens sind Nachkommen von Menschen, die seit dem
  3. Jahrhundert als Flüchtlinge, Vertriebene oder per Zwangsansiedlung in das Land kamen. Das gilt sowohl für Palästinenser, die mehr als die Hälfte der Bevölkerung Jordaniens ausmachen, als auch für Armenier, kaukasische Tscherkessen und Tschetschenen, weiter für hunderttausende Iraker sowie 1,3 Millionen Menschen aus Syrien. Letztere setzen sich aus rund 670.000 beim UNHCR registrierten Flüchtlingen sowie mehr als 10.000 palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien zusammen. Knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft, davon sind gut zwei Drittel registrierte Palästina-Flüchtlinge (GIZ 3.2020c). 1.5.
  4. Palästinenser: Knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft, davon sind gut die Hälfte registrierte Palästina-Flüchtlinge. Die Beziehungen zwischen Palästinensern und Jordaniern sind ambivalent. Obwohl Palästinenser heute mehr als die Hälfte der jordanischen Gesamtbevölkerung ausmachen und die jordanische Wirtschaft auf das Kapital und das Know How der palästinensisch-stämmigen Bevölkerung angewiesen ist, sind Palästinenser bislang politisch nicht angemessen repräsentiert. Der Zugang zu Posten im öffentlichen Dienst und bei den Sicherheitskräften ist zwar möglich, aber erschwert. Der aufenthaltsrechtliche Status der Palästinenser ist nicht einheitlich. Ein Teil der in Jordanien lebenden Palästinenser fühlt sich zunehmend von erneuter Staatenlosigkeit bedroht (GIZ 3.2020a). Mehr als zwei Millionen bei der UNRWA registrierte Palästinaflüchtlinge (Anm.: die UNRWA ist eine für die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen zuständige UN-Hilfsorganisation) leben in Jordanien (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018). Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018; vgl BADIL 2019), was ihnen die gleichen Rechte wie anderen jordanischen Bürgern verleiht (BADIL 2019). In Jordanien gibt es zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen mit fast 370.000 Menschen in etwa 18 Prozent der insgesamt in Jordanien lebenden Palästinenser leben (UNRWA o.D. / Stand: 5.11.2018). Fast 10.000 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018).Knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft, davon sind gut die Hälfte registrierte Palästina-Flüchtlinge. Die Beziehungen zwischen Palästinensern und Jordaniern sind ambivalent. Obwohl Palästinenser heute mehr als die Hälfte der jordanischen Gesamtbevölkerung ausmachen und die jordanische Wirtschaft auf das Kapital und das Know How der palästinensisch-stämmigen Bevölkerung angewiesen ist, sind Palästinenser bislang politisch nicht angemessen repräsentiert. Der Zugang zu Posten im öffentlichen Dienst und bei den Sicherheitskräften ist zwar möglich, aber erschwert. Der aufenthaltsrechtliche Status der Palästinenser ist nicht einheitlich. Ein Teil der in Jordanien lebenden Palästinenser fühlt sich zunehmend von erneuter Staatenlosigkeit bedroht (GIZ 3.2020a). Mehr als zwei Millionen bei der UNRWA registrierte Palästinaflüchtlinge Anmerkung, die UNRWA ist eine für die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen zuständige UN-Hilfsorganisation) leben in Jordanien (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018). Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018; vergleiche BADIL 2019), was ihnen die gleichen Rechte wie anderen jordanischen Bürgern verleiht (BADIL 2019). In Jordanien gibt es zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen mit fast 370.000 Menschen in etwa 18 Prozent der insgesamt in Jordanien lebenden Palästinenser leben (UNRWA o.D. / Stand: 5.11.2018). Fast 10.000 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D / Stand: 5.11.2018). Im Wesentlichen gibt es in Jordanien vier Gruppen von Palästinensern, von denen viele mit Diskriminierungen konfrontiert sind: Diejenigen, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 nach Jordanien und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland kamen, erhielten ebenso wie jene, die nach dem Krieg 1967 ins Land kamen und keinen Aufenthaltstitel in der Westbank hatten, die vollwertige Staatsbürgerschaft. Palästinenser, die nach 1967 noch über einen Aufenthaltstitel für die Westbank verfügten, bekamen die Staatsbürgerschaft nicht mehr, erhielten jedoch - sofern sie nicht ein Reisedokument der Palästinensischen Autonomiebehörde besaßen - zeitweilige Reisepässe ohne nationale Identifikationsnummern. Diese Personen erhalten Zugang zu manchen Regierungsdiensten, zahlen in Krankenhäusern, Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren aber die Tarife für Nichtstaatsbürger. Flüchtlinge, die nach 1967 aus Gaza flohen, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft und erhielten temporäre Reisedokumente ohne nationale Nummer. Sie haben keinen Zugang zu Regierungsdiensten und sind meist komplett von der angebotenen Unterstützung der UNRWA abhängig. Die vierte Gruppe sind Syrer palästinensischer Herkunft, die zwar oft an der Grenze abgewiesen wurden, jedoch Zugang zu UNRWA-Dienstleistungen haben (USDOS 11.3.2020). Palästinenser sind im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 11.3.2020). Palästinenser sind oft von Arbeitsplätzen im öffentlichen Bereich sowie im Militär ausgeschlossen (FH 4.2.2019). 1.5.
  5. Grundversorgung und Wirtschaft: Jordaniens Volkswirtschaft ist schwach. Das Land verfügt nur über wenige natürliche Ressourcen und sehr begrenzte landwirtschaftliche Nutzflächen (BMZ o.D.). Die Staatsverschuldung (2018: 95 Prozent des BIP) nimmt weiter zu. Auf Druck des Internationalen Währungsfonds wollte die jordanische Regierung im Frühjahr 2018 die Einkommensteuer erhöhen, was starke Unruhen auslöste. Seither gehen Teile der Bevölkerung immer häufiger auf die Straße, um zu protestieren. Im Herbst 2019 streikten Lehrkräfte im ganzen Land. Die jordanische Regierung hat für den Zeitraum 2018-2022 ein Reformprogramm aufgelegt, das unter anderem auf den Ausbau erneuerbarer Energien sowie auf Haushaltskonsolidierung durch höhere Steuern und weniger Subventionen setzt. Ob diese Maßnahmen mehr Jobs schaffen und Wachstum bewirken können, ist offen. Vermutlich wird die Einkommensungleichheit zunehmen, was die ohnehin angespannte Lage weiter verschärfen würde (GIZ 3.2020b). Das Wirtschaftswachstum lag in den letzten Jahren bei durchschnittlich 2 Prozent und war zu gering, um die hohe Staatsverschuldung abbauen zu können. Aktuell steckt das Land in einer ökonomischen Krise. Mit dem niedrigen Wachstum gehen eine hohe Arbeitslosigkeit (20 Prozent) sowie ein niedriges Bruttoinlandsprodukt per capita (ca. 7.500 Euro/Jahr, kaufkraftbereinigt) einher. Der staatlich fixierte Mindestlohn beträgt 225 JD/Monat (ca. 270 Euro, für Ausländer 155 JD/185 Euro). Viele Jordanier verdienen tatsächlich nicht mehr – und dies bei einem geschätzten Existenzminimum von 500 JD (ca. 625 Euro) pro Monat und Familie und Lebenshaltungskosten, die real auf mitteleuropäischem Niveau liegen. Elementare Arbeitnehmerrechte werden oftmals nicht beachtet (GIZ 3.2020b). Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Etwa 35 Prozent der rund 9,7 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt. Der inländische Arbeitsmarkt kann ihnen bisher keine ausreichenden beruflichen Perspektiven bieten, die Jugendarbeitslosigkeit liegt nach Schätzungen deutlich über 30 Prozent (BMZ o.D.). Knappe Ressourcen (wenig Wasser, wenig Rohstoffe), Defizite bei der Staatsführung und eine schwach entwickelte Industrie machen Jordanien ökonomisch in hohem Maße abhängig von Importen und externen Finanzzuflüssen. Internationale Finanzhilfen und Kredite (USA, IWF, arabische Golfstaaten), Überweisungen jordanischer Arbeitskräfte im Ausland (in 2018 waren es ca. 3 Mrd. JD/Jahr bzw. rund 8 Prozent des BIP), Tourismus (10-12 Prozent des BIP, davon ca. 50 Prozent Gesundheitstourismus) sowie Dienstleistungen und Phosphatexporte sichern bislang das Überleben. Charakteristisch ist ein starkes Gefälle zwischen Stadt und Land (GIZ 3.2020b). Bedingt durch die regionalen Umwälzungen und insbesondere die Krise in Syrien (Kosten für Flüchtlingsintegration und zur Grenzsicherung, ausbleibende Gaslieferungen aus Ägypten, weniger Rücküberweisungen von Migranten und wegbrechende regionale Absatzmärkte) und bedingt durch verschleppte Reformen, die hohe Jugendarbeitslosigkeit und eine der niedrigsten Frauenerwerbsquoten der Welt herrscht in weiten Teilen der Bevölkerung eine wirtschaftliche Perspektivlosigkeit. Jordanien ist deshalb von externen Zuwendungen abhängig: vor allem von Leistungen und Umschuldungen internationaler Geber sowie von den Geldüberweisungen der im Ausland lebenden Jordanierinnen und Jordanier (BMZ o.D.). Die Präsenz von rund 1,3 Millionen Menschen aus Syrien, von denen rund 670.000 beim UNHCR registrierte Flüchtlinge sind (GIZ 3.2020b; vgl. GIZ 3.2020c), bedeutet hohen zusätzlichen Druck auf die ohnehin knappen natürlichen Ressourcen des Landes (Wasser, Energie) sowie hohe öffentliche Zusatzausgaben, vor allem für Gesundheitsversorgung und Bildung, weiter für die allgemeine Infrastruktur und die Subventionierung von Energie. Viele Kommunen sind überlastet. Da die meisten Flüchtlinge aus Syrien keine Ersparnisse haben und aufgrund ihrer Not bereit sind, für absolute Minimallöhne zu arbeiten, ist die in Jordanien ohnehin scharfe Konkurrenz um Arbeitsplätze noch härter geworden, vor allem zwischen Arbeitssuchenden aus Ägypten und Syrien. Die schon vorher sehr niedrigen Löhne befinden sich in einer Abwärtsspirale. Dies bedeutet auch eine weitere Schwächung der ohnehin geringen Arbeitnehmerrechte sowie der Kaufkraft bedeutender Teile der Bevölkerung (GIZ 3.2020b).Die Präsenz von rund 1,3 Millionen Menschen aus Syrien, von denen rund 670.000 beim UNHCR registrierte Flüchtlinge sind (GIZ 3.2020b; vergleiche GIZ 3.2020c), bedeutet hohen zusätzlichen Druck auf die ohnehin knappen natürlichen Ressourcen des Landes (Wasser, Energie) sowie hohe öffentliche Zusatzausgaben, vor allem für Gesundheitsversorgung und Bildung, weiter für die allgemeine Infrastruktur und die Subventionierung von Energie. Viele Kommunen sind überlastet. Da die meisten Flüchtlinge aus Syrien keine Ersparnisse haben und aufgrund ihrer Not bereit sind, für absolute Minimallöhne zu arbeiten, ist die in Jordanien ohnehin scharfe Konkurrenz um Arbeitsplätze noch härter geworden, vor allem zwischen Arbeitssuchenden aus Ägypten und Syrien. Die schon vorher sehr niedrigen Löhne befinden sich in einer Abwärtsspirale. Dies bedeutet auch eine weitere Schwächung der ohnehin geringen Arbeitnehmerrechte sowie der Kaufkraft bedeutender Teile der Bevölkerung (GIZ 3.2020b). Es gibt etwa 1,4 Millionen Arbeitsmigranten in Jordanien, von denen etwa eine Million keine Arbeitserlaubnis besitzt, was sie besonders anfällig für Ausbeutung macht. Arbeitsrechtsorganisationen haben die Besorgnis über schlechte Arbeitsbedingungen, Zwangsarbeit und sexuellen Missbrauch in den sogenannten Qualifying Industrial Zones geäußert, in denen hauptsächlich weibliche und ausländische Fabrikarbeiter Waren für den Export verarbeiten (FH 4.2.2019). 1.5.
  6. Medizinische Versorgung: Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen. Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 18.3.2020). Bei der Versorgung gibt es ein ausgeprägtes Stadt-Land-Gefälle und eine sich immer weiter öffnende Schere zwischen arm und reich. Im Großraum Amman ist die medizinische Versorgung gut, in den ländlichen Gebieten deutlich schlechter (GIZ 3.2020c). Der medizinische Standard in den öffentlichen Krankenhäusern ist gut, die Krankenpflege entspricht nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard. Medikamente sind ausreichend erhältlich. Die medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht oder nur mit Einschränkungen westeuropäischem Standard. Private Krankenhäuser sind besonders im Raum Amman zahlreich und mit westeuropäischem Standard größtenteils vergleichbar (BMEIA 25.3.2020). Kinder bis einschließlich sechs Jahren werden kostenlos versorgt. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 75 Jahren. Nachdem es im Gefolge des 11.9.2001 für Araber immer schwieriger wurde, zur medizinischen Behandlung in westliche Länder zu reisen, verzeichnet Jordanien merkliche Zuwächse beim Gesundheitstourismus (GIZ 3.2020c). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Die Gesetze und Vorschriften zur Krankenversicherung für Beamte, unterstehen dem Civil Service Bureau (Büro für den öffentlichen Dienst) und erlauben es Frauen, ihren Versicherungsschutz auf Angehörige oder Ehepartner auszudehnen, auch wenn sie keine Staatsbürger sind. Männer müssen Staatsbürger sein, um die vollen Versicherungsleistungen auf Ehepartner und Unterhaltsberechtigte auszudehnen (USDOS 11.3.2020). Darüber hinaus werden in Jordanien seit jeher, staatstragende Berufsgruppen wie Beamte, Polizisten und Angehörige des Militärs, kostenlos oder zu vergünstigten Bedingungen medizinisch behandelt. Alle anderen Berufstätigen sind in Krisensituationen auf ihre Familien, ihre Ersparnisse oder auf Almosen angewiesen. Im Zuge der Privatisierung ehemaliger Staatsbetriebe hat Jordanien im Jahr 2001 eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung eingeführt, die unter anderem bei Arbeitsunfällen, Krankheit und Schwangerschaft einspringt. Diese Versicherung gilt allerdings nur für einen Teil der Beschäftigten und sie schützt nicht die vielen tausend Arbeitsmigrant/innen in Jordanien. Landwirtschaftliche Helfer, Hausangestellte und eine Reihe anderer Berufe sind von der Versicherung bislang ausgeschlossen, ebenso wie von der Unfallversicherung (GIZ 3.2020c).
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF1 und der BF2, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes, einer Beschwerdeergänzung und der sonstigen im Zuge des Verfahrens von ihnen vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in die jüngste Aktualisierung des Länderinformationsblattes des BFA zur Lage in Jordanien sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
  9. Mangels Vorlage nationaler Identitätsdokumente war die genaue Identität der Beschwerdeführer nicht feststellbar. Die Feststellungen ihrer jordanischen Staatsangehörigkeit und ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe sowie sunnitischen Religionsgemeinschaft stützen sich auf ihre gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens. Ihre Registrierung als palästinensische Flüchtlinge in Jordanien war zudem der von ihnen vorgelegten und vom BFA amtswegig überprüften Registrierungskarte des UNRWA-Büros in XXXX zu entnehmen.2.
  10. Mangels Vorlage nationaler Identitätsdokumente war die genaue Identität der Beschwerdeführer nicht feststellbar. Die Feststellungen ihrer jordanischen Staatsangehörigkeit und ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe sowie sunnitischen Religionsgemeinschaft stützen sich auf ihre gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens. Ihre Registrierung als palästinensische Flüchtlinge in Jordanien war zudem der von ihnen vorgelegten und vom BFA amtswegig überprüften Registrierungskarte des UNRWA-Büros in römisch 40 zu entnehmen. Die Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zum Reiseverlauf zwischen Jordanien und Österreich, zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit und zu ihren Integrationsbemühungen ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau ihrer persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihnen vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. 2.3.
  11. Anlässlich seiner Erstbefragung am 13.07.2018 brachte der BF1 zu seinen Antragsgründen befragt vor, dass aufgrund einer früheren außerehelichen Liebesbeziehung gegen ihn von der Familie seiner Geliebten ein Ausreiseverbot erwirkt worden sei und diese Familie ihn auch ermorden habe wollen. Seine Schwiegereltern hätten ihm die Ehegattin und die Kinder wegnehmen wollen, diese würden aber zu ihm halten und seien sie letztlich zusammen geflüchtet. Auch anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.09.2018 gab er an, eine außereheliche Beziehung gehabt zu haben. Als deren Familie von der Beziehung erfahren habe, habe er seine Geliebte heiraten wollen um Schwierigkeiten zu beseitigen. Allerdings hätten deren Brüder, die Staatsbedienstete seien, nach ihm gesucht, weil er die Ehre ihrer Schwester verletzt habe und sie ihn daher umbringen wollten. Er sei auch von einem Mitglied dieser Familie telefonisch bedroht worden, wobei ihm und seiner Familie mit der Entehrung und dem Umbringen gedroht worden sei. Daraufhin habe er mit seiner Familie den Wohnsitz gewechselt. Seine Ehegattin habe von all dem vorerst nichts gewusst. Allerdings habe die Familie seiner Geliebten die Familie seiner Gattin ausfindig gemacht und kontaktiert. Daraufhin sei die Gattin von ihrer Familie unter falschem Vorwand eingeladen und in der Folge nicht mehr fortgelassen worden um zu verhindern, dass sie und die gemeinsamen Kinder von der Familie der Geliebten umgebracht werden. Er selbst habe sich versteckt gehalten und nach einer Lösung gesucht. Auch ein Stammesgericht habe aber keine Lösung finden können und schließlich sei er von einer Freundin seiner Geliebten davon in Kenntnis gesetzt worden, dass auch der Stammesführer seine Tötung genehmigt habe. Aufgrund des großen Einflusses der Familienangehörigen seiner Geliebten habe er auch nicht den Schutz der jordanischen Behörden suchen können. In der Folge habe er sein Haus und sein Auto verkauft und habe mithilfe eines Freundes und dessen Kontaktperson in der Türkei die Ausreise organisiert. Sein Schlepper habe auch jemanden finden können, der das gegen ihn erwirkte Ausreiseverbot für ein zweistündiges Zeitfenster löschen konnte, weshalb er problemlos mit seiner Familie über den jordanischen Flughafen fliehen habe können. Die BF2 gab anlässlich ihrer Erstbefragung am 13.07.2018 zu ihren Ausreisegründen befragt an, dass ihr Ehegatte eine Beziehung mit einer anderen Frau gehabt habe und die Eltern der Geliebten ihres Ehegatten von der Beziehung erfahren hätten. Ab diesem Zeitpunkt habe es täglich Drohungen gegeben, weshalb sie Jordanien verlassen hätten. In der Einvernahme vor dem BFA am 28.09.2018 gab sie an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern nur ihr Ehegatte. Das Problem ihres Ehegatten sei gewesen, dass er eine außereheliche Beziehung mit einem Mädchen aus einer einflussreichen Familie gehabt habe und solche Beziehungen in arabischen Ländern nicht angebracht seien. Sie habe von Drohanrufen gegen ihren Ehegatten nichts mitbekommen und habe überhaupt nicht gewusst worum es geht. Im Rahmen eines Besuchs bei ihrer Familie habe diese sie über die Umstände aufgeklärt. Für die minderjährigen BF3, BF4 und BF5 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. In der Beschwerde wurde neu vorgebracht, dass der BF1 vor kurzem erfahren habe, dass die Apotheke eines seiner Onkel wegen ihm in Brand gesetzt worden sei. Er befürchte zudem wegen der trotz eines Ausreiseverbots erfolgten Ausreise verhaftet zu werden. Außerdem wurde dort neu vorgebracht, dass die BF2 Angst habe nach Jordanien zurückzukehren, weil sie vor der Ausreise in einer Bank gearbeitet und dort vor fünf Jahren einen Kredit aufgenommen habe. Aufgrund von Schwierigkeiten habe sie den Kredit nicht mehr bezahlen können und vor kurzem von ihrer Schwester erfahren, dass wegen der Schulden ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei, weshalb sie Angst habe deswegen inhaftiert zu werden. 2.3.
  12. Etwaige Kreditverbindlichkeiten in ihrer Heimat betreffend hat die BF2 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 08.01.2020 – im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen – nicht nur von einem, sondern von zwei aushaftenden Krediten berichtet, die sie selbst bei ihrer früheren Arbeitgeberin, der XXXX , aufgenommen habe. Dabei schilderte sie anfangs deren Höhe und Rückzahlungsmodalitäten sowie ungefähr noch aushaftende Restbeträge. Sie legte zudem auf Nachfrage im Einzelnen dar, dass sie bis 2016 als Bankangestellte insbesondere auch im Bereich der Privat- und Firmenkundenkredite tätig gewesen sei, was die Annahme nahelegte, dass sie nicht nur mit den Vergabemodalitäten, sondern auch mit den Aspekten der Fälligstellung und zwangsweisen Eintreibung aushaftender Verbindlichkeiten vertraut ist, was sie letztlich bestätigte bzw. näher erläuterte. 2.3.
  13. Etwaige Kreditverbindlichkeiten in ihrer Heimat betreffend hat die BF2 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 08.01.2020 – im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen – nicht nur von einem, sondern von zwei aushaftenden Krediten berichtet, die sie selbst bei ihrer früheren Arbeitgeberin, der römisch 40 , aufgenommen habe. Dabei schilderte sie anfangs deren Höhe und Rückzahlungsmodalitäten sowie ungefähr noch aushaftende Restbeträge. Sie legte zudem auf Nachfrage im Einzelnen dar, dass sie bis 2016 als Bankangestellte insbesondere auch im Bereich der Privat- und Firmenkundenkredite tätig gewesen sei, was die Annahme nahelegte, dass sie nicht nur mit den Vergabemodalitäten, sondern auch mit den Aspekten der Fälligstellung und zwangsweisen Eintreibung aushaftender Verbindlichkeiten vertraut ist, was sie letztlich bestätigte bzw. näher erläuterte. Weshalb sie angesichts dieser beruflichen Kenntnisse jedoch gerade den aktuellen Stand ihrer persönlichen Verbindlichkeiten auf Nachfrage nicht genau darlegen konnte, warf Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Darstellung von ihr drohenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit allfälligen Kreditverbindlichkeiten auf. Nach Aufforderung durch das Gericht in der Verhandlung übermittelte sie schließlich im Gefolge derselben eine von der genannten Bank ausgestellte Kreditkontoinformation vom 20.01.
  14. Deren Übersetzung in die deutsche Sprache folgend wurden ebendort bisher beglichene ebenso wie noch aushaftende Zahlungen sowie das Fehlen einer etwaigen Bürgschaft dargestellt. Mit keinem Wort fand sich jedoch die Erwähnung einer Fälligstellung oder etwaiger weiterer Eintreibungsmaßnahmen. Schon daraus wurde erkennbar, dass der gegenteiligen Behauptung der BF2, im Zusammenhang mit diesem Konsumkredit bei einer Rückkehr zivil- oder gar strafgerichtlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, keine Glaubwürdigkeit zukam. Im Übrigen hatte sie in der Verhandlung auch Einzelaspekte dieses Kreditgeschäfts wie eine Bürgschaft ihres ersten Ehegatten behauptet, die nicht übereinstimmten mit dem Inhalt der von ihr vorgelegten Kreditkontoinformation, weshalb auch den anderen im Zusammenhang damit von ihr dargelegten Randgeschehnissen (vgl. S. 12 und 13 der Niederschrift) keine Glaubwürdigkeit zukam.Nach Aufforderung durch das Gericht in der Verhandlung übermittelte sie schließlich im Gefolge derselben eine von der genannten Bank ausgestellte Kreditkontoinformation vom 20.01.
  15. Deren Übersetzung in die deutsche Sprache folgend wurden ebendort bisher beglichene ebenso wie noch aushaftende Zahlungen sowie das Fehlen einer etwaigen Bürgschaft dargestellt. Mit keinem Wort fand sich jedoch die Erwähnung einer Fälligstellung oder etwaiger weiterer Eintreibungsmaßnahmen. Schon daraus wurde erkennbar, dass der gegenteiligen Behauptung der BF2, im Zusammenhang mit diesem Konsumkredit bei einer Rückkehr zivil- oder gar strafgerichtlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, keine Glaubwürdigkeit zukam. Im Übrigen hatte sie in der Verhandlung auch Einzelaspekte dieses Kreditgeschäfts wie eine Bürgschaft ihres ersten Ehegatten behauptet, die nicht übereinstimmten mit dem Inhalt der von ihr vorgelegten Kreditkontoinformation, weshalb auch den anderen im Zusammenhang damit von ihr dargelegten Randgeschehnissen vergleiche S. 12 und 13 der Niederschrift) keine Glaubwürdigkeit zukam. Angesichts widersprüchlicher Angaben der BF2 zur Zahl der von ihr aufgenommenen Kredite und aus eben angestellten Erwägungen war für das BVwG auch nicht feststellbar, dass es tatsächlich einen von ihr in der Verhandlung behaupteten zweiten Kredit zu ihren Gunsten gegeben hat bzw. von wem ihr ein solcher gewährt worden wäre. Ein dazu von ihr mit der Beschwerde wie auch in der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Beweisstück hatte diesbezüglich keinen Beweiswert. Wie die in der Verhandlung vorgenommene Übersetzung desselben ergab, war diesem Schreiben zum einen nicht zu entnehmen, welchem Gericht es zuzuordnen wäre. Es fand sich zum anderen dort ein Kreditgeber, der sich im mündlichen Vorbringen wie auch in der Beschwerde der BF2 nirgendwo fand bzw. der jedenfalls nicht, wie sie behauptet hatte, ihre frühere Arbeitgeberin war. Schließlich war dessen Inhalt auch insofern nicht nachvollziehbar, weil dort zwar von einem gerichtlichen Exekutionstitel zu Lasten der BF2 zu lesen war, was grundsätzlich nicht lebensfremd wäre angesichts fällig gestellter aushaftender Verbindlichkeiten, jedoch erschloss sich nicht, weshalb es im Zusammenhang damit zur Ausstellung eines „Haftbefehls für die Dauer von 90 Tagen“ gegen sie gekommen sein sollte, wie dort lesbar war. Auch eine solche lebensfremde Vermengung zivilrechtlicher und strafrechtlicher Aspekte im Zusammenhang mit einem Kreditgeschäft ließ dieses Beweismittel als inhaltlich unrichtig erscheinen und legte die Annahme eines bloßen Konstrukts der BF2 nahe. Im Lichte dieser Erwägungen gelangte das Gericht zu seinen Feststellungen oben unter 1.
  16. Der Behauptung der BF2, dass sie bei einer Rückkehr befürchte, wegen Kreditverbindlichkeiten von einer Festnahme bedroht zu sein, mangelte es daher schon an einer dies nahelegenden Tatsachengrundlage. 2.3.
  17. Als denkmöglich stellte sich das behauptete Geschehen dar, dass der BF1 vor seiner Ausreise in Jordanien eine außereheliche Beziehung mit einer jordanischen Staatsangehörigen, einer früheren Kundin von ihm, unterhielt. Ausgehend von der Wahrunterstellung eines solchen Geschehens stellte sich jedoch die behauptete Bedrohung des BF1 und/oder der übrigen Beschwerdeführer durch Familienmitglieder seiner früheren Geliebten mangels Plausibilität des wie auch Konsistenz im Vorbringen von BF1 und BF2 dazu als nicht glaubwürdig dar. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die beiden Beschwerdeführer das angebliche Bedrohungsszenario vor der Ausreise schon erstinstanzlich in wesentlichen Punkten gänzlich unterschiedlich schilderten. So legte der BF1 in seiner Erstbefragung dar, dass er selbst nach Bekanntwerden dieser Affäre von der Familie seiner Geliebten mit dem Tod bedroht und auch ein Ausreiseverbot gegen ihn erwirkt worden sei. Die Familie seiner Gattin habe zwar versucht ihn von ihr und den Kindern zu trennen, mit keinem Wort erwähnte er dabei jedoch eine Bedrohung auch seiner Gattin und der gemeinsamen Kinder durch die Familie seiner Geliebten. Die BF2 wiederum legte in ihrer Erstbefragung dar, dass nach Bekanntwerden der Affäre ihres Gatten „ab diesem Zeitpunkt die Bedrohungen angefangen“ und ihre Eltern sie „dann“ zu sich genommen hätten, wobei sie dem hinzufügte, dass es „jeden Tag Drohungen“ gegeben habe. Stellte sie damit offenbar Drohungen gegen die ganze Familie in den Raum, andernfalls nicht erklärbar wäre, weshalb sie und die Kinder „dann“ von ihren Eltern zu sich genommen worden wären, erwiderte sie nach ihren Rückkehrbefürchtungen befragt in Widerspruch dazu, dass ihr Gatte sicher getötet werde, von einer Gefährdung ihrer Person und/oder der Kinder war aber keine Rede. In einer Gesamtschau behaupteten BF1 und BF2 somit eingangs ihrer Verfahren alleine eine Gefährdung des BF1 aus genannten Gründen, sieht man davon ab, dass die BF2 dazwischen implizit auch ihre eigene Gefährdung und die ihrer Kinder in den Raum stellte. In Übereinstimmung damit führte die BF2 in ihrer Einvernahme vor dem BFA zu diesem Geschehen befragt aus, sie selbst habe „keine eigenen Fluchtgründe“, solche habe nur ihr Gatte. Dieser habe eine außereheliche Beziehung gehabt und habe die Familie (bloß) „seinetwegen“ ausreisen müssen. Der BF1 vermeinte in seiner Einvernahme im Unterschied dazu plötzlich, nicht nur er, sondern seine ganze Familie sei von der Familie seiner Geliebten mit dem Tod bedroht worden (AS 93). Ebenso im Gegensatz zu seiner Darstellung in der Erstbefragung, dass die Familie seiner Gattin ihn von ihr und den Kindern (bloß) trennen wollte, behauptete er in der Einvernahme, ihre Familie habe sie und die Kinder zu sich geholt, „weil sie (gemeint: die Familie der Gattin) wussten, dass deren Leben in Gefahr sei, weil sie (gemeint: Gattin und Kinder) umgebracht würden, wenn man sie fände“. Erkennbar wurde in einer Gegenüberstellung dieser Aussagen auch, dass die Wahrnehmung der Drohungen durch die BF2 unterschiedlich dargestellt wurde. Hatte sie in ihrer Erstbefragung noch behauptet, ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Affäre ihres Gatten (gemeint: auf Seiten der Familie seiner Geliebten) hätten Drohungen begonnen, weshalb sie „dann“ zu ihrer Familie geholt worden sei, vermeinte sie in ihrer Einvernahme, sie habe erst von der Affäre ihres Gatten erfahren, nachdem sie – unter dem Vorwand des Besuchs ihrer Schwester aus den USA – zu ihrer Familie geholt worden sei. Zur Person dieser Geliebten meinte sie bloß, sie wisse „nicht einmal wer sie war“, sie „wolle das auch gar nicht wissen“. In der Beschwerde von BF1 und BF2 wurde sodann vorgebracht, dass alle Beschwerdeführer „aus Rache“ für die außereheliche Beziehung des BF1 entehrt und getötet werden sollten. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu diesem Szenario befragt stellte die BF1 vorerst neuerlich fest, sie habe „keine eigenen Gründe“ für ihre Ausreise gehabt. Auf weitere Nachfragen hin brachte sie unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Familie der Geliebten ihres Gatten nach Kenntnisnahme dieser Affäre den Eltern der BF2 davon berichtet hätten und dass dies „bedeuten“ hätte können, dass ihr Gatte getötet werde bzw. dass ihn „Feinde hinrichten“ würden. Im Weiteren fügte sie hinzu, dass die Familie der Geliebten ihres Gatten zum Vater der BF2 gemeint habe, dass „sie dessen Kopf (gemeint: des Gatten der BF2) wollten“. Die Frage, ob auch sie selbst bedroht worden sei, verneinte sie explizit. Nach ihren Rückkehrbefürchtungen gefragt erwiderte sie, sie werde wohl wegen ihrer Kreditprobleme festgenommen werden und würde man ihr dann auch ihre Kinder wegnehmen. Nochmals darauf angesprochen, ob sie demnach keine Befürchtungen wegen der früheren Affäre ihres Gatten hege, erwiderte sie, sie würde nach der Einreise wohl zu ihren Eltern fahren und diese würden sie „in ein Zimmer einsperren, damit sie keinen Kontakt zur Außenwelt habe“, und wäre dann das weitere Wohlergehen der Kinder in Frage gestellt sein. Ihre Eigendarstellung enthielt somit auch angesichts mehrfacher Nachfragen in der Verhandlung keinen Hinweis darauf, dass sie eine individuelle Bedrohung ihrer eigenen Person wie auch ihrer Kinder wegen der früheren Affäre ihres Gatten bzw. Vaters erlebt habe oder bei einer Rückkehr befürchte. Dass sie demgegenüber auf die nachfolgende Frage ihres Vertreters hin, ob sie denn auch befürchte, dass sie und ihre Kinder Opfer einer Blutrachehandlung der Familie der früheren Geliebten ihres Gatten werden könnte, diese Befürchtung bejahte, vermochte die bis dahin konsistente Darstellung der BF2 fehlender individueller Bedrohung ihrer Person und ihrer Kinder angesichts dieser suggestiven Fragestellung und der offenkundig alleine daraus resultierenden Divergenz in ihrem Vorbringen nicht in Frage zu stellen. Wenig plausibel war darüber hinaus die Darstellung des BF1 in seiner Einvernahme, dass die Familie seiner Geliebten von der Existenz der – seit Jänner 2018 bestehenden – Affäre mit ihm bereits im März 2018 erfahren habe, nachdem einer ihrer Brüder ihr Mobiltelefon kontrolliert hatte, eine Freundin der Geliebten ihn daraufhin vor deren Brüder gewarnt habe, er danach von diesen telefonisch kontaktiert und – seine gesamte Familie - mit dem Tod bedroht, die Ausreise jedoch erst im Juli 2018 angetreten worden sei. Wäre tatsächlich dieses behauptete Bedrohungsszenario mit derart gravierenden möglichen Folgen für die Beschwerdeführer über mehrere Monate hinweg vorgelegen, wäre mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkreten Verfolgungshandlungen gegen sie über diesen Zeitraum hinweg zu rechnen gewesen, was jedoch dem Vortrag im gg. Verfahren nicht zu entnehmen war. Nicht zuletzt hat er seiner Darstellung auch angefügt, dass seine Verfolger äußerst einflussreich gewesen seien, sodass diese gegen ihn ein Ausreiseverbot erwirken konnten, ein Bruder seiner Geliebten hochrangiger Offizier beim Militär, zwei weitere Brüder Beamte bei verschiedenen Sicherheitsbehörden und ein Onkel seiner Geliebten Mitarbeiter des Geheimdienstes seien und gerade letzterer ihn „überall“ finden könnte, ja seine Verfolger sogar in Kenntnis seiner Mobiltelefonnummer gewesen seien, was ebenso in Widerspruch zum Fehlen konkreter Verfolgungshandlungen über diesen Zeitraum hinweg stand. Dazu passte auch, dass er meinte, seine neue Telefonnummer – mit der er mit seiner Ehegattin nach deren Trennung in Kontakt geblieben sei – habe niemand herausfinden können und ein gegen ihn erwirktes Ausreiseverbot sei durch Schmiergeldzahlung für den Zeitraum seiner legalen Ausreise über den Flughafen von XXXX ausgesetzt worden. Wäre ein Onkel seiner Geliebten aber tatsächlich Mitglied des Geheimdienstes und in der Lage gewesen ihn zu lokalisieren, wie er behauptete, wäre eine legale Ausreise der Beschwerdeführer unter Verwendung ihrer echten Reisepässe und durch die Personenkontrolle am Flughafen aufgefallen.Dazu passte auch, dass er meinte, seine neue Telefonnummer – mit der er mit seiner Ehegattin nach deren Trennung in Kontakt geblieben sei – habe niemand herausfinden können und ein gegen ihn erwirktes Ausreiseverbot sei durch Schmiergeldzahlung für den Zeitraum seiner legalen Ausreise über den Flughafen von römisch 40 ausgesetzt worden. Wäre ein Onkel seiner Geliebten aber tatsächlich Mitglied des Geheimdienstes und in der Lage gewesen ihn zu lokalisieren, wie er behauptete, wäre eine legale Ausreise der Beschwerdeführer unter Verwendung ihrer echten Reisepässe und durch die Personenkontrolle am Flughafen aufgefallen. Es war auch nicht schlüssig, dass ein unbekanntes Familienmitglied seiner Geliebten ihn vorab telefonisch kontaktiert habe um ihn mit dem Tod zu bedrohen, zumal dieser dann ja gewarnt gewesen wäre und sich dem Zugriff seiner Verfolger entziehen hätte können. In zeitlicher Hinsicht widersprüchlich und daher auch nicht glaubwürdig war die Behauptung von BF1 und BF2 vor dem BFA, dass sie sich nach Beginn der Drohungen in XXXX versteckt gehalten hätten. So vermeinte der BF1, nach der behaupteten Entdeckung seiner Affäre durch die Angehörigen seiner Geliebten im März 2018 sei er von diesen telefonisch kontaktiert und bedroht worden, weshalb es zur Übersiedlung nach XXXX gekommen sei. Dort sei die BF2 dann auch von ihrer Herkunftsfamilie kontaktiert worden. Geht man allerdings von einer zeitnahen telefonischen Bedrohung des BF1 nach dem Bekanntwerden seiner Kontaktdaten aus, da es im gg. Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte für einen längeren Zeitraum dazwischen gab, war dies nicht mit der Darstellung der BF2 zu vereinbaren, dass sie sich in XXXX nur einen Monat lang aufgehalten hätten, zumal die Ausreise erst im Juli erfolgte. Darüber hinaus hatte sie in ihrer Erstbefragung, wie oben schon erwähnt wurde, ausgesagt, dass sie nach Einsetzen der Drohungen von ihren Eltern zu sich genommen worden und demnach nicht nach XXXX umgezogen sei. In zeitlicher Hinsicht widersprüchlich und daher auch nicht glaubwürdig war die Behauptung von BF1 und BF2 vor dem BFA, dass sie sich nach Beginn der Drohungen in römisch 40 versteckt gehalten hätten. So vermeinte der BF1, nach der behaupteten Entdeckung seiner Affäre durch die Angehörigen seiner Geliebten im März 2018 sei er von diesen telefonisch kontaktiert und bedroht worden, weshalb es zur Übersiedlung nach römisch 40 gekommen sei. Dort sei die BF2 dann auch von ihrer Herkunftsfamilie kontaktiert worden. Geht man allerdings von einer zeitnahen telefonischen Bedrohung des BF1 nach dem Bekanntwerden seiner Kontaktdaten aus, da es im gg. Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte für einen längeren Zeitraum dazwischen gab, war dies nicht mit der Darstellung der BF2 zu vereinbaren, dass sie sich in römisch 40 nur einen Monat lang aufgehalten hätten, zumal die Ausreise erst im Juli erfolgte. Darüber hinaus hatte sie in ihrer Erstbefragung, wie oben schon erwähnt wurde, ausgesagt, dass sie nach Einsetzen der Drohungen von ihren Eltern zu sich genommen worden und demnach nicht nach römisch 40 umgezogen sei. Die Erklärung des BF1, wonach seine Ehegattin vorerst von den Drohungen nichts gewusst und ihm zunächst geglaubt habe, dass er aufgrund „ganz normaler Probleme bei der Arbeit“ nach XXXX übersiedeln habe müssen, war insofern nicht plausibel, als dieser Darstellung aus Sicht seiner Ehegattin keine nachvollziehbare Motivation für einen solchen Umzug innewohnte. Die Erklärung des BF1, wonach seine Ehegattin vorerst von den Drohungen nichts gewusst und ihm zunächst geglaubt habe, dass er aufgrund „ganz normaler Probleme bei der Arbeit“ nach römisch 40 übersiedeln habe müssen, war insofern nicht plausibel, als dieser Darstellung aus Sicht seiner Ehegattin keine nachvollziehbare Motivation für einen solchen Umzug innewohnte. Nicht nachvollziehbar war, dass sich der BF1 bis einen Tag vor der Ausreise versteckt gehalten habe, angesichts dessen, dass er seinen Angaben zufolge in der Zwischenzeit u.a. bemüht gewesen sei eine Lösung für sein Problem zu finden und dafür ein Stammesgericht angerufen habe, was jedoch voraussetzen würde, dass er sich außerhalb seines Versteckes bewegt habe. Dem Gericht erschloss sich auch nicht, weshalb eine angebliche Freundin seiner Geliebten, die ihn zuvor vor deren Brüder gewarnt habe, ihn schließlich davon in Kenntnis gesetzt habe, dass ein Stammesführer ihn zur Tötung freigegeben habe. Als nicht glaubwürdig stellte sich für das Gericht die Behauptung des BF1 dar, es sei gegen ihn von den Angehörigen oder Verwandten seiner früheren Geliebten ein Ausreiseverbot erwirkt worden, das er bei der Ausreise gegen Bestechung umgehen habe können. Zum einen sprach gegen eine solche Annahme das von ihm behauptete einflussreiche verwandtschaftliche Netzwerk seiner früheren Geliebten, folgte man diesem Hinweis von ihm. Vor allem aber fand sich im persönlichen Vortrag seiner Gattin, der BF2, überhaupt kein Hinweis auf ein solches Ausreiseverbot, während anzunehmen gewesen wäre, dass sie zutreffendenfalls darüber wie auch über die Gegenmaßnahmen ihres Gatten zumindest grundsätzlich in Kenntnis gesetzt worden oder gewesen wäre. Sie vermeinte vielmehr eingangs ihres Verfahrens wie auch in ihrer Einvernahme ausdrücklich, dass es keine Schwierigkeiten bei der legalen und insoweit „normalen“ Ausreise samt Personenkontrolle gegeben habe. Zuletzt sprach auch der Umstand, dass sich der BF1 zwischenzeitig seinem Verfahren in Österreich entzogen hat, zumal er den Aussagen seiner Gattin vor dem BVwG zufolge seinen Wohnsitz mutmaßlich bei Freunden oder Bekannten im Bundesgebiet nahm bzw. den eingesehenen Datenbanken zufolge unsteten Aufenthalts ist, und deshalb auch unentschuldigt nicht an der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG teilnahm, gegen das von ihm – und von seiner Gattin - behauptete Verfolgungsszenario in der Heimat. Eine in der Beschwerde behauptete besondere politische Vernetzung der Familie seiner Geliebten war im Übrigen aus dem bloßen Hinweis dort auf eine Internetseite und auf mehrere dort namentlich genannte jordanische Staatsbedienstete, die behaupteter Weise über gleichlautende oder ähnliche Nachnamen verfügen wie seine Geliebte, nicht zu gewinnen, zumal eine Verwandtschaft dieser Geliebten zu den Genannten daraus nicht abzuleiten war. Eine zwischenzeitige, in der Beschwerde behauptete Brandstiftung in einer Apotheke eines Onkels des BF1, die seinetwegen geschehen sei, stellte mangels Nachweisen dafür und sonstiger weitergehender Angaben dazu eine bloße, nicht substantiierte und daher nicht feststellbare Behauptung dar. In einer Gesamtbetrachtung dieser Erwägungen gelangte das Gericht daher zum Ergebnis, dass BF1 und BF2 eine vermeintliche Bedrohung durch die Familie seiner früheren Geliebten vor der Ausreise und damit folgerichtig auch bei einer Rückkehr nicht glaubwürdig darstellen konnten, sondern dass dieses als bloßes gedankliches Konstrukt ohne Tatsachengehalt anzusehen war. 2.3.
  18. Insgesamt betrachtet fehlte sohin dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den von ihnen geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnten sie damit nicht glaubhaft darlegen. 2.
  19. Die Annahme, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wären, als sie etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, stützt sich darauf, dass es sich beim BF1 und der BF2 um arbeitsfähige Personen handelt, die beide über Berufserfahrung verfügen. Die BF2 besitzt außerdem ein hohes Ausbildungsniveau mit einschlägiger beruflicher Erfahrung im Bankwesen. Die Beschwerdeführer haben zudem zahlreiche Verwandte im Herkunftsstaat, die sie nötigenfalls unterstützen können. Dass sie in ihrer Heimat bei einer Rückkehr eine neue Lebensgrundlage finden, war im Lichte dessen als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. 2.
  20. Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Jordanien stützen sich auf das jüngste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 16.04.2020 und stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen. Den dort angeführten Quellen waren keine über die getroffenen Feststellungen hinausgehenden entscheidungserheblichen Informationen bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Jordanien zu entnehmen. Insbesondere soweit sich diese auf die Haftbedingungen in Jordanien und auf das Vorkommen von Ehrenmorden bezogen, war daraus nichts für die Beschwerdeführer zu gewinnen, zumal weder deren drohende Verfolgung durch Blutrache noch die drohende Inhaftierung der BF2 glaubwürdig waren. Zudem war deren Vorbringen auch kein stichhaltiger Hinweis auf eine individuelle Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund der in ihrer Heimat herrschenden allgemeinen Lage zu entnehmen. Eine nähere Erörterung der für die oben getroffenen Feststellungen maßgeblichen, erst kürzlich verfügbar gewordenen aktuellen Länderinformationen, die im Wesentlichen auch nicht von den vom BFA herangezogenen abwichen, mit den Beschwerdeführern im Rahmen einer weiteren mündlichen Verhandlung oder die Einräumung eines weiteren schriftlichen Parteigehörs war im Lichte dessen als obsolet anzusehen.
  21. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer die von ihnen behauptete Bedrohung durch die Familienangehörigen der Geliebten des BF1 vor der Ausreise bzw. im Gefolge ihrer Rückkehr nicht glaubhaft machen konnten. Dem Vorbringen der BF2, wonach sie offene Zahlungsrückstände aus ihr gewährten Krediten habe, kam schon per se keine Asylrelevanz zu, zumal diesem Vorbringen ein Bezug zu einem in der GFK genannten Tatbestände fehlte. Eine aus diesem Grunde drohende Inhaftierung war im Übrigen nicht als glaubwürdig anzusehen. 1.3. Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vor. In den vorliegenden Verfahren war keinem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, weshalb auch eine Zuerkennung dieses Status im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht kam.1.3. Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG vor. In den vorliegenden Verfahren war keinem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, weshalb auch eine Zuerkennung dieses Status im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht kam. 1.4. Die Beschwerden waren sohin zu Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.1.4. Die Beschwerden waren sohin zu Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen. 2.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. 2.

  1. Zu den Kriterien für die allfällige Zuerkennung von subsidiärem Schutz hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10, unter Bezugnahme auf seine vorgehende Judikatur in grundsätzlicher Weise geäußert. Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom
  2. November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b iVm Art. 3 StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe). Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom
  4. November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Artikel 15, Litera b, in Verbindung mit Artikel 3, StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe). Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Art. 15 StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom
  6. November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Artikel 15, StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom
  7. November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte.Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte. Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom
  8. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom
  9. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten.Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten. 2.
  10. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. 2.
  11. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN).Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN). 2.
  12. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 vorliegen:2.4. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen: Stichhaltige Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, kamen im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens nicht hervor. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, liegt im gg. Fall auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), nicht vor. Es kamen auch keine gravierenden Erkrankungen der Beschwerdeführer hervor.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, liegt im gg. Fall auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), nicht vor. Es kamen auch keine gravierenden Erkrankungen der Beschwerdeführer hervor. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. 2.5. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat aus.2.5. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat aus. 2.6. In den vorliegenden Verfahren war keinem Familienmitglied der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weshalb auch eine Zuerkennung dieses Status im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht kam. 2.7. Insoweit waren auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.2.7. Insoweit waren auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei der angefochtenen Bescheide

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. § 10 AsylG lautet:3.
  2. Paragraph 10, AsylG lautet:

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird, 2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet:

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel

§ 55

von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

§§ 55oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 95

FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist 3.

Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.