Obsah (11)
§ 28Art 133§ 23§ 6§ 182§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2020 GeschäftszahlL503 2221176-1 SpruchL503 2221176-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) führt in der KG D. einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb und übt dabei unter anderem die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit des Einstellens von Pferden aus. Am 22.5.2019 teilte die BF der SVB mit, dass sie mit der Berücksichtigung der Einnahmen aus der Pferdeeinstellung ab April 2018 nicht einverstanden sei. Die Einnahmenmeldung bzw. die seitens der SVB berücksichtigte Beitragsgrundlage seien unstrittig. Die BF wolle nicht akzeptieren, dass die Pferdeeinstellung ab 1.4.2018 wieder unter die Beitragspflicht fällt; sie werde der SVB einen Antrag auf Bescheidausstellung übermitteln.
- Mit E-Mail vom 26.5.2018 ersuchte die BF um Erteilung eines Bescheids in Zusammenhang mit der aktuellen Vorschreibung für 2018 „Einstellen von Reittieren“. Durch die letzte Änderung der GewO sei diese Tätigkeit nicht mehr eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit, sondern werde der landwirtschaftlichen Urproduktion zugerechnet. Die BF stelle zurzeit 11 Pferde ein und stamme das gesamte Futter aus eigener landwirtschaftlicher Produktion. „Natürlich“ werde auch „der anfallende Mist im Sinne einer biologischen Kreislaufwirtschaft“ wieder zur Gänze auf dem Biobetrieb der BF eingesetzt. Die Grundlage für die Vorschreibung der Beiträge für eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit sei somit nicht gegeben.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 31.5.2019 sprach die SVB aus, dass die von der BF für das Jahr 2018 gemeldete Tätigkeit der Einstellung von Pferden als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem BSVG falle, wobei als Rechtsgrundlage § 2 Abs 1 Z 1 lit e BSVG idF BGBl. I Nr. 7/2018 zitiert wurde (Spruchpunkt 1); für die BF sei im Zeitraum vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2018 in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern eine zahlenmäßig genannte Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zugrunde zu legen und bestehe eine zahlenmäßig genannte Beitragspflicht (Spruchpunkt 2).
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 31.5.2019 sprach die SVB aus, dass die von der BF für das Jahr 2018 gemeldete Tätigkeit der Einstellung von Pferden als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem BSVG falle, wobei als Rechtsgrundlage Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018, zitiert wurde (Spruchpunkt 1); für die BF sei im Zeitraum vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2018 in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern eine zahlenmäßig genannte Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zugrunde zu legen und bestehe eine zahlenmäßig genannte Beitragspflicht (Spruchpunkt 2). Begründend führte die SVB – nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen - insbesondere aus, die BF führe in der KG D. einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit näher genanntem Einheitswert und einem darauf beruhenden – außer Streit stehenden – näher genannten Versicherungswert. Die BF habe für das Jahr 2018 (Meldezeitraum 1.4.2018 bis 31.12.2018) € 23.166,- als Einnahmen für das Einstellen von insgesamt 11 Pferden gemeldet. Für die Einnahmen aus dieser Tätigkeit sei laut Punkt 1.1 der Anlage 2 zum BSVG die Beitragsgrundlage
§ 23Abs 1 Z 3 BSVG zu bilden.
Demnach sei
§ 23
Abs 4b BSVG die Beitragsgrundlage auf Basis von 30 % der Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln, sodass sich für die BF für den Zeitraum von April bis Dezember 2018 eine monatliche Beitragsgrundlage für die Pferdeeinstellung von € 772,20 ergebe. Somit würden sich näher dargestellte Gesamtbeitragsgrundlagen und näher genannte Monatsbeiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung ergeben.Die BF habe für das Jahr 2018 (Meldezeitraum 1.4.2018 bis 31.12.2018) € 23.166,- als Einnahmen für das Einstellen von insgesamt 11 Pferden gemeldet. Für die Einnahmen aus dieser Tätigkeit sei laut Punkt 1.1 der Anlage 2 zum BSVG die Beitragsgrundlage
Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Demnach sei
Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG die Beitragsgrundlage auf Basis von 30 % der Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln, sodass sich für die BF für den Zeitraum von April bis Dezember 2018 eine monatliche Beitragsgrundlage für die Pferdeeinstellung von € 772,20 ergebe. Somit würden sich näher dargestellte Gesamtbeitragsgrundlagen und näher genannte Monatsbeiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung ergeben. Zum Vorbringen der BF, dass seit der letzten GewO-Novelle ihre Tätigkeit des Einstellens von Pferden nicht mehr der landwirtschaftlichen Nebentätigkeit, sondern der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzurechnen und somit nicht beitragspflichtig sei, wurde Folgendes ausgeführt: „Aufgrund der Novelle zur Gewerbeordnung (BGBl. I Nr. 94/2017), welche mit
- Juli 2017 in Kraft getreten ist, stellt das Einstellen von höchstens 25 Pferden, sofern höchstens 2 Pferde pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und sich diese Flächen in der Region (im Umkreis von 10 km zur Betriebsstätte) befinden, gewerberechtlich nunmehr land- und forstwirtschaftliche Urproduktion dar.„Aufgrund der Novelle zur Gewerbeordnung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,), welche mit
- Juli 2017 in Kraft getreten ist, stellt das Einstellen von höchstens 25 Pferden, sofern höchstens 2 Pferde pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und sich diese Flächen in der Region (im Umkreis von 10 km zur Betriebsstätte) befinden, gewerberechtlich nunmehr land- und forstwirtschaftliche Urproduktion dar. Die Zuordnung zur Urproduktion laut Gewerbeordnung gilt jedoch nicht für die Sozialversicherung, da hinsichtlich der Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes (LAG) maßgeblich sind und § 5 LAG unter Urproduktion „das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung und Gewinnung tierischer Erzeugnisse“ versteht und eben diese Voraussetzungen bei Einstellpferden nicht gegeben sind.Die Zuordnung zur Urproduktion laut Gewerbeordnung gilt jedoch nicht für die Sozialversicherung, da hinsichtlich der Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes (LAG) maßgeblich sind und Paragraph 5, LAG unter Urproduktion „das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung und Gewinnung tierischer Erzeugnisse“ versteht und eben diese Voraussetzungen bei Einstellpferden nicht gegeben sind. Auch war das Einstellen von Pferden ab
- Juli 2017 nicht mehr als bäuerliche Nebentätigkeit im Rahmen der Pflichtversicherung nach dem BSVG erfasst, sodass durch die Gewerbeordnungsnovelle Einstellpferde zwar gewerberechtlich in die bäuerliche Urproduktion gefallen sind, aber ohne entsprechende Änderungen des LAG oder des BSVG für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einstellpferden kein Versicherungsschutz in der bäuerlichen Sozialversicherung bzw. bei einschlägigen Unfällen mehr bestanden hat. Mit BSVG-Novelle, BGBl. I Nr. 7/2018 vom 04.04.2018 wurde diese versicherungsrechtliche Lücke geschlossen. Die novellierten Regelungen sehen vor, dass sich die Pflichtversicherung nach dem BSVG auch auf das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden
den Bestimmungen der GewO erstreckt und legen die Beitragspflicht für diese Tätigkeit in der Anlage 2 zum BSVG fest. Diese Bestimmungen sind rückwirkend mit
- Juli 2017 in Kraft getreten, wobei gesetzlich festgelegt wurde, dass in der Zeit vom
- Juli 2017 bis
- März 2018 keine Beitragspflicht für die Pferdeeinstellung besteht.Mit BSVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018, vom 04.04.2018 wurde diese versicherungsrechtliche Lücke geschlossen. Die novellierten Regelungen sehen vor, dass sich die Pflichtversicherung nach dem BSVG auch auf das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden
den Bestimmungen der GewO erstreckt und legen die Beitragspflicht für diese Tätigkeit in der Anlage 2 zum BSVG fest. Diese Bestimmungen sind rückwirkend mit
- Juli 2017 in Kraft getreten, wobei gesetzlich festgelegt wurde, dass in der Zeit vom
- Juli 2017 bis
- März 2018 keine Beitragspflicht für die Pferdeeinstellung besteht. Ab dem
- April 2018 unterliegt die Tätigkeit des Pferdeeinstellens wieder der Beitragspflicht nach dem BSVG, sodass die Einnahmen hieraus auch bei der Bemessung der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind.“
- Mit Schreiben vom 27.6.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVB vom 31.5.
- In ihrer Beschwerde führte die BF aus, das Einstellen von Pferden sei
der Novelle zur GewO (BGBl. I Nr. 94/2017) landwirtschaftliche Urproduktion. Die pauschale Beitragspflicht bei der SVB, welche nach dem Einheitswert bemessen werde, umfasse alle Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Urproduktion, daher auch das Einstellen von Reittieren. Die zusätzliche Beitragspflicht für den Bereich landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten komme hier nicht zur Anwendung, weil das Einstellen von Pferden „nach der Gewerbeordnung als landwirtschaftliche Urprodutkion angesehen wird“. Die mit der BSVG-Novelle, BGBl. I Nr. 7/2018 wieder eingeführte „zusätzliche Beitragspflicht“ für das Einstellen von höchstens 25 Pferden sei daher jedenfalls verfassungswidrig. Diese Bestimmung widerspreche „vollkommen der Systematik des BSVG, welches eine pauschale Beitragsermittlung für alle Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft der Urproduktion vorsieht.“4. Mit Schreiben vom 27.6.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVB vom 31.5.2019. In ihrer Beschwerde führte die BF aus, das Einstellen von Pferden sei
der Novelle zur GewO Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,) landwirtschaftliche Urproduktion. Die pauschale Beitragspflicht bei der SVB, welche nach dem Einheitswert bemessen werde, umfasse alle Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Urproduktion, daher auch das Einstellen von Reittieren. Die zusätzliche Beitragspflicht für den Bereich landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten komme hier nicht zur Anwendung, weil das Einstellen von Pferden „nach der Gewerbeordnung als landwirtschaftliche Urprodutkion angesehen wird“. Die mit der BSVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018, wieder eingeführte „zusätzliche Beitragspflicht“ für das Einstellen von höchstens 25 Pferden sei daher jedenfalls verfassungswidrig. Diese Bestimmung widerspreche „vollkommen der Systematik des BSVG, welches eine pauschale Beitragsermittlung für alle Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft der Urproduktion vorsieht.“ Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und aussprechen, dass das Einstellen von Pferden als Urproduktion nicht zusätzlich beitragspflichtig sei, eine mündliche Verhandlung durchführen und „der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen“.
- Am 5.7.2019 legte die SVB den Akt dem BVwG vor und wies darauf hin, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Feststellung der Beitragspflicht für das Einstellen von Reitpferden ab 1.4.2018 richte. Dass die Tätigkeit des Einstellens von Reitpferden unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem BSVG fällt, werde nicht bestritten. Sodann wiederholte die SVB die Begründung des bekämpften Bescheids und wies im Hinblick auf das Vorbringen der BF zu einer Verfassungswidrigkeit darauf hin, dass die SVB als Verwaltungsbehörde bei ihrem Verwaltungshandeln an die gültigen Gesetze gebunden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF führt in der KG D. einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Sie hat im Jahr 2018 (Meldezeitraum 1.4.2018 bis 31.12.2018) den Betrag von € 23.166,- als Einnahmen für das Einstellen von insgesamt 11 Pferden gemeldet.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar hervor und sind gänzlich unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 182
Z. 7 BSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Rechtliche Grundlagen im BSVG: § 2.
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
- Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. […] Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf […]
- Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. […] Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf […] e) das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 4 GewO 1994e) das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994 soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden; […] § 23.
(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die
§ 2Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden BestimmungenParagraph 23,
(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,, […]
- bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln,
- bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln, […] Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe – unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person – für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage). […]
(4b)Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten
§ 2Abs.
1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten
§ 2Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.
(4b)Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen. […] Anlage 2 zum BSVG - Beitragsrechtliche Zuordnung
§ 23
von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten
§ 2Abs.
1 Z 1Anlage 2 zum BSVG - Beitragsrechtliche Zuordnung
Paragraph 23, von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins […] Versicherungstatbestand 1.1 das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden,
§ 2Abs. 3 Z. 4 Gew
O 19941.1 das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden,
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994 Beitragsgrundlage § 23 Abs. 1 Z 3Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 […] § 363 […]
(6)§ 2 Abs. 1 Z 1 und Anlage 2 Z 1.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2018 treten rückwirkend am
- Juli 2017 in Kraft. Im Zeitraum von
- Juli 2017 bis
- März 2018 besteht keine Beitragspflicht für diese Tätigkeiten.Paragraph 363, […]
(6)Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Anlage 2 Ziffer eins Punkt eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018, treten rückwirkend am
- Juli 2017 in Kraft. Im Zeitraum von
- Juli 2017 bis
- März 2018 besteht keine Beitragspflicht für diese Tätigkeiten. 3.
- Rechtliche Grundlagen in der GewO: § 2.
(1)Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:Paragraph 2,
(1)Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden: 1. die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3); […]1. die Land- und Forstwirtschaft (Absatz 2 und 3); […]
(3)Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gehören
(3)Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer eins,) gehören […]
- das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden. […] 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: Strittig ist im gegenständlichen Falle einzig und allein die Rechtsfrage, ob für das hier vorliegende Einstellen von 11 Pferden Beitragspflicht nach dem BSVG besteht. Die diesbezügliche Rechtslage ist unmissverständlich: Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach § 2 Abs 1 Z 1 lit e BSVG, soweit dies neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt wird, explizit auch auf das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des § 2 Abs 3 Z 4 GewO 1994 (dieser nennt „das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden“). Ebenso unmissverständlich ist die diesbezügliche Beitragspflicht geregelt: Die Anlage 2 zum BSVG verweist hinsichtlich des erwähnten Einstellens von Einstellpferden explizit auf „§ 23 Abs. 1 Z 3“ als Beitragsgrundlage. Dieser wiederum verweist hier grundsätzlich auf § 23 Abs 4b BSVG, wonach die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln ist.Die diesbezügliche Rechtslage ist unmissverständlich: Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, BSVG, soweit dies neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt wird, explizit auch auf das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994 (dieser nennt „das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden“). Ebenso unmissverständlich ist die diesbezügliche Beitragspflicht geregelt: Die Anlage 2 zum BSVG verweist hinsichtlich des erwähnten Einstellens von Einstellpferden explizit auf „§ 23 Absatz eins, Ziffer 3, als Beitragsgrundlage. Dieser wiederum verweist hier grundsätzlich auf Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG, wonach die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln ist. Anhand dieser Bestimmungen gelangte die SVB somit zutreffend zur Versicherungs- und (ab 1.4.2018) näher festgestellten Beitragspflicht der BF. Auch die von der BF vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die dargestellte Rechtslage können nicht nachvollzogen werden: Entgegen dem Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde handelt es sich beim Einstellen von Pferden gerade um keine Urproduktion im Sinne des BSVG (iVm § 5 LAG), sodass von der Urproduktion abweichende Regelungen der Beitragspflicht (§ 23 Abs 1 Z 3 BSVG anstelle von § 23 Abs 1 Z 1 BSVG) hier durchaus sachlich gerechtfertigt sind. Dass das Einstellen von Pferden (im vorliegenden Umfang) vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen ist (§ 2 Abs 3 Z 4 GewO), bedeutet nicht, dass sich die diesbezügliche Regelung der Beitragspflicht im BSVG ausschließlich an den Bestimmungen des BSVG zur Beitragspflicht betreffend Urproduktion zu orientieren hätte; vielmehr ist von einem entsprechenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auszugehen.Auch die von der BF vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die dargestellte Rechtslage können nicht nachvollzogen werden: Entgegen dem Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde handelt es sich beim Einstellen von Pferden gerade um keine Urproduktion im Sinne des BSVG in Verbindung mit Paragraph 5, LAG), sodass von der Urproduktion abweichende Regelungen der Beitragspflicht (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG anstelle von Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG) hier durchaus sachlich gerechtfertigt sind. Dass das Einstellen von Pferden (im vorliegenden Umfang) vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen ist (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO), bedeutet nicht, dass sich die diesbezügliche Regelung der Beitragspflicht im BSVG ausschließlich an den Bestimmungen des BSVG zur Beitragspflicht betreffend Urproduktion zu orientieren hätte; vielmehr ist von einem entsprechenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auszugehen. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Versicherungs- und Beitragspflicht betreffend das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden besteht eine bereits dem Wortlaut nach klare gesetzliche Regelung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Versicherungs- und Beitragspflicht betreffend das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden besteht eine bereits dem Wortlaut nach klare gesetzliche Regelung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2221176.1.00